BVwG W127 2105078-1

W127 2105078-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Verbrauch, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2105078-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2105078.1.00

Spruch

W127 2105078-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455061, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 05.05.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: N.Alm). Für diese Alm wurde vom zuständigen Almbewirtschafter am 02.04.2010 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2010 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die N.Alm 163,89 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024066, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

4. 561,72 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,12 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 06.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter der N.Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf 146,13 ha. In einem weiteren Antrag bei der zuständigen Bezirksbauernkammer am 07.05.2013 nahm der Bewirtschafter der N.Alm eine weitere Korrektur der Almfutterfläche auf nunmehr 113,88 ha vor.

Am 05.08.2013 fand auf der N.Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Agrarmarkt Austria statt, bei der für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 107,47 ha (sowie 1,40 ha mit Beanstandungscode 99) festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der N.Alm zum Parteiengehör übermittelt.

Die vom Bewirtschafter der N.Alm korrigierte Almfutterfläche bzw. das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014 der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

4. 282,50 gewährt; ein Betrag von € 279,22 wurde rückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,67 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 13,49 ha ausgegangen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.08.2013 eine Flächendifferenz von 0,18 ha, sohin eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden sei. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die beschwerdeführende Partei beantragte,

1. "den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Berufungsgründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe verhängt werden,

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

3. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtigung meines Beihilfeantrages zulassen."

Begründend wurde ausgeführt, die Basis für die anteilige Almfutterfläche bilde die Gesamtfutterfläche aus dem Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004). Diese Almfutterfläche sei damals genau erhoben worden. Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch.

Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Nach Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80 Abs. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lasse und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters (insbesondere im Rahmen der Mitwirkung anlässlich der Digitalisierung) die Fehlerhaftigkeit nicht habe erkannt werden können. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als zwölf Monate zurückliege, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).

Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29). Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.

Im Jahr 2010 seien von der Agrarmarkt Austria neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 und verhänge Sanktionen. Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Der BF selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem BF zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen. Es müssten aber sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß Artikel 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das antragsgegenständliche Jahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe. Die Verjährung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 trete nach vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über vier Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Sanktion sei überdies unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde war eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der gegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000 beigelegt. Im Jahr 2000 sei für die Alm 141,77 ha Futterfläche festgestellt und in die Almauftriebsliste eingetragen worden. Im Jahr 2007 sei die Almfutterfläche erhöht worden, da eine neue Futterfläche beweidet worden sei. Im Jahr 2010 seien von der Agrarmarkt Austria neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt worden. Mithilfe der Mitarbeiter der "Bezirkslandwirtschaftskammer" sei im Förderantrag eine Fläche von 163,89 ha eingetragen worden. 2012 sei die Almfutterfläche infolge Überprüfung anhand neuester Luftbilder auf 146,13 ha korrigiert worden. Die Agrarmarkt Austria habe bei der Referenzflächenfeststellung die Almfutterfläche drastisch auf 93,40 ha reduzieren wollen, das sei vom Almauftreiber nicht akzeptiert worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei für die Alm eine Futterfläche von 108,87 ha, sohin eine Abweichung von mehr als 3 % festgestellt worden. Der Almobmann versichere, dass er alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt habe und ersuche um die Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern auf die Alm.

Dem Schreiben beigelegt waren die Flächenbogen betreffend die Antragsjahre 2006 und 2007 sowie zwei Luftbilder vom 18.10.2013.

Am 30.01.2014 wurde der Agrarmarkt Austria eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der zuständigen Landwirtschaftskammer vom 27.01.2014 betreffend die N.Alm vorgelegt, in welcher bestätigt wurde, dass die Agrargemeinschaft N.Alm die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der Agrarmarkt Austria ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.

Am 02.04.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einschließlich einer Aufbereitung für das Beschwerdeverfahren, in welcher der Verfahrensgang kurz zusammengefasst wurde, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die N.Alm, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Jeweils am 06.11.2012 und am 07.05.2013 wurde der Almbewirtschafter der N.Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2010 beantragten Futterfläche in verschiedener Höhe.

Am 05.08.2013 wurde auf der N.Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche 107,47 ha betrug, was anteilig für die beschwerdeführende Partei eine Flächendifferenz von 0,18 ha, sohin weniger als 3 % der beantragten Fläche, bedeutet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb von der beschwerdeführenden Partei dem Grunde nach unbestritten. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei keine konkreten Angaben dazu gemacht, aus welchem Grund die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Da von der beschwerdeführenden Partei der amtlich ermittelten Almfutterflächenermittlung der belangten Behörde sohin nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene - allenfalls auch durch eine Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Vermessungswesens - entgegengetreten wurde und lediglich eine unbegründete Behauptung in den Raum gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass die amtlich festgestellte Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 korrekt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Artikel 19 Abs. 1 sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Artikel 25 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden (Abs. 1). Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden (Abs. 2).

Gemäß Artikel 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 teilen die zuständigen Behörden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]"

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Gemäß Artikel 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Abs. 2).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von höchstens 3 % oder maximal 2 ha festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.

Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Artikel 58 dieser Verordnung vorsieht, wurde wegen der geringen Flächendifferenz nicht verhängt. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich insbesondere mit dem mangelnden Verschulden des Antragstellers und der - nicht verhängten - Sanktion befassen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei es auch in diesem Punkt unterlassen hat konkret darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die Agrarmarkt Austria im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die Agrarmarkt Austria für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Zum Vorbringen der Verjährung ist auszuführen, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nicht überschritten wurde.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 MRK oder Artikel 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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