BVwG I404 2116640-1

I404 2116640-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Arbeitswilligkeit, Nachsichterteilung,<br/>Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2116640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2116640.1.00

Spruch

I404 2116640-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Harald NAGL und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Kufstein, vom 13.10.2015, Zahl LGSti/IV/0566/190478-705/2015-R (Beschwerdevorentscheidung), wegen Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 26.06.2015 bis 30.07.2015 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015, Zahl LGSti/IV/0566/190478-705/2015-R, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Antrags vom 23.04.2015 Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 22.06.2015 wies das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Kufstein (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Autobuslenker bei der Firma XXXX (im Folgenden: potentieller Dienstgeber) zu.

3. Am 26.06.2015 meldete Herr B. J. als Vertreter des potentiellen Dienstgebers auf Nachfrage der belangten Behörde, dass er die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vom Beschwerdeführer an ihn gerichteten Fragen: 1. Ob der Chef vom Stadttaxi nach Kufstein komme könnte, um das Vorstellungsgespräch dort zu führen, 2. Ob der Chef ein Auto zur Verfügung stellen kann oder den Benzin für Fahrtgeld bezahlt 3. Kunde braucht im August Urlaub, da er in die Türkei fährt und 4. für 40 Stunden möchte der Kunde den Lohn von € 2.000, in Frage stelle.

4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.07.2015 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nicht-zu-Stande-Kommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass unter anderem gegen die konkret angebotene Entlohnung, die berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit sowie die tägliche Wegzeiten keine Einwendungen bestehen würden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seitens des potentiellen Arbeitgebers aufgrund der vier konkret angeführten Fragen die Arbeitswilligkeit infrage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er diese Fragen gestellt habe, da der potentielle Dienstgeber Taxifahrer sei und er nur gefragt habe, ob dieser auch mal nach Kufstein für ein Gespräch kommen könne. Bezüglich des Urlaubs, habe er nur dem "Chef" vorab Bescheid geben wollen. Der Urlaub wäre so geplant, aber noch nicht fix gewesen. Er habe sich über die Entlohnung eines Busfahrers informiert und er wisse, dass er als Busfahrer € 2.000 verdienen solle. Außerdem gebe es keine Überstunden. Wegen der Fahrt zum Arbeitsort habe er ausgerechnet, dass ihm nur € 1.000 übrig bleiben würden. Der "Chef" habe zu ihm gesagt, dass sich ein anderer Bewerber mit mehr Erfahrung bereits beworben habe und dass ihm dieser Busfahrer lieber sei. Berücksichtigungswürdige Gründe gab er keine an.

5. Mit Bescheid vom 10.08.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 26.06.2015 bis 06.08.2015 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde (Spruchpunkt A). Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt B). In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt habe.

6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Da die Person, bei der er sich vorgestellt habe, Taxifahrer sei, habe er ihn gefragt, ob er auch einmal nach Kufstein für ein Gespräch kommen könnte, wenn er in der Nähe sei. Der Beschwerdeführer sei dann zu ihm gefahren, weil dieser keine Fahrt nach Kufstein gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich über die Entlohnung eines Busfahrers informiert und er wisse, dass er als Busfahrer bis zu € 2.000,- und mehr verdienen könne. Außerdem gebe es beim Unternehmen keine Überstunden. Wegen der Fahrt zu den Arbeitsorten Ellmau und Kufstein (Hin- und Rückfahrt) würden ihm von € 1.400,- nur € 1.000,- übrig bleiben. Er brauche also einen gratis Arbeiter! Seit wann dürfe er sich nicht wegen Urlaub und Lohn erkundigen? Bis jetzt habe er Arbeitsstellen ohne Hilfe des AMS gefunden. Er sei arbeitswillig und österreichischer Staatsbürger. Er habe sich als Busfahrer oft Arbeit gesucht und sich beworben, zum Beweis zählte der Beschwerdeführer die Namen von 14 Autobusunternehmen in Österreich und Deutschland auf.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015 wurde diese Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von 7 Tagen gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit Erwerb seiner neuen Anwartschaft mit 03.11.2014 im Zeitraum von 08.11.2014 bis 26.12.2014, vom 01.01.2015 bis 11.02.2015 sowie vom 23.04.2015 bis 25.06.2015 insgesamt 155 Tage Arbeitslosengeld bezogen habe. Ein Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG bestehe daher nicht. Der Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 03.11.2014 sei eine Bemessungsgrundlage von € 2.118,55 zugrunde gelegt worden. Die angebotene Entlohnung betrage € 1.800,-

monatlich, zuzüglich der im Kollektivvertrag geregelten Urlaubsbeihilfe sowie Weihnachtsrenumeration käme der Beschwerdeführer auf eine durchschnittliche Entlohnung von mindestens € 2.100,-. Somit wäre die angebotene Entlohnung annähernd gleich hoch wie die festgestellte Bemessungsgrundlage. Weiters entspreche die angebotene Entlohnung den Mindestkollektivvertragsvorgaben. Wie festgestellt worden sei, habe ein Kraftfahrer im ersten Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf einen Wochenlohn in Höhe von € 415,60. Monatlich würde die Entlohnung daher mindestens € 1.799,55 betragen (€ 415,60 mal 4,33). Die zugewiesene Stelle erweise sich sohin als zumutbar iSd § 9 AlVG. Vom potentiellem Dienstgeber sei vorgebracht worden, der Beschwerdeführer habe gefragt, ob der Chef des Unternehmens nach Kufstein kommen könne, um das Vorstellungsgespräch in Kufstein zu führen, ob er ein Auto zur Verfügung stellen könne oder den Benzin fürs Fahrgeld bezahle. Weiters brauche er im August Urlaub, da er in die Türkei fahre und er wolle für 40 Stunden einen Lohn von €

2. 000,00. Diese Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber mögen für sich allein genommen noch keine Vereitelungshandlung darstellen. Dieses Vorbringen sei jedoch in eine Gesamtzusammenschau mit seinen weiteren Äußerungen zu stellen. Grundsätzlich könne von einem Bewerber erwartet werden, dass er sich auch ohne vorheriges Verhandeln an den Ort des Dienstgebers für ein Vorstellungsgespräch begebe. Hinsichtlich der Frage des Urlaubs habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nur schon vorab Bescheid geben wollen. Der Urlaub sei so geplant, aber noch nicht fix gewesen. Die Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, wonach er einen (möglichen) Urlaub vorab einseitig bekannt gebe, ohne klar zu stellen, dass dies lediglich ein Wunsch sei, müsse beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck einer mangelnden Arbeitswilligkeit erwecken. Eine solche Klarstellung sei vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, weder in der Niederschrift noch in der Beschwerde behauptet worden. Der Beschwerdeführer könne sich - wegen der objektiv gegebenen Zumutbarkeit der Entlohnung - nicht mit Erfolg darauf berufen, mehr als die angebotene Entlohnung verdienen zu wollen, ohne eine Klarstellung, dass dies nur eine Verhandlungsbasis sei. Auch dies sei vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden. In der Beschwerde habe er lediglich vorgebracht, er "verkaufe sich nicht billig mit jahrelanger Erfahrung". Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, hinsichtlich seines Lohnwunsches eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handle und er auch bereit sei, zu der vom potenziellen Dienstgeber angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung monatlich zu arbeiten. Diese Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber habe bei diesem einen Eindruck der mangelnden Arbeitswilligkeit hinterlassen müssen. Weiters sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, er habe sich wegen der Fahrt zum Arbeitsort ausgerechnet, dass ihm nur € 1.000,- vom Lohn übrig bleiben würden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, da keine Berechnungsbasis angeboten worden sei. Die belangte Behörde habe mithilfe von "Google Maps" die Wegstrecke des Beschwerdeführers von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort mit 20,8 km für eine Fahrtrichtung berechnet. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Privat-Pkw und sei daher die Zurücklegung einer Wegstrecke zum Arbeitsort von 20,8 km jedenfalls ein Aufwand zur Erreichung des Arbeitsplatzes, der im Interesse der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht als unverhältnismäßiges Hindernis gesehen werden könne und etwa bei Tagespendlern durchaus im Rahmen des Üblichen liege. Auch zu diesem Punkt des Vorstellungsgespräches habe der Beschwerdeführer nicht klargestellt, dass die Frage, ob ein Auto zur Verfügung gestellt werde oder die Benzinkosten ersetzt werden würden, lediglich eine Wunschvorstellung sei und der Beschwerdeführer bereit sei, trotzdem die Beschäftigung aufzunehmen, wenn diese Forderung nicht erfüllt werde. Mit diesen vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Forderungen gegenüber dem potenziellen Dienstgeber sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Er habe damit die Intention zum Ausdruck gebracht, die angebotene Beschäftigung - trotz Zumutbarkeit - nicht antreten zu wollen, da diese für ihn nicht attraktiv sei. Es könne vom Beschwerdeführer, welcher eine Leistung nach dem AlVG bezogen habe, verlangt werden, sich in Bezug auf die konkret zugewiesene Stelle auch tatsächlich arbeitswillig zu sein. Die belangte Behörde trete dem Beschwerdeführer insofern nicht entgegen, als dass Fragen nach dem Urlaub und der Entlohnung sowie des Ersatzes der Fahrtkosten grundsätzlich Verhandlungssache mit einem potenziellen Dienstgeber sei. Im Interesse der Vermeidung von Arbeitslosigkeit könne dies jedoch nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, ein Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch hinsichtlich einer zumutbaren Stelle zu setzen, welches die ehestmögliche Integration in den Arbeitsmarkt verhindere. Er wäre daher - wie ausgeführt worden sei - angehalten gewesen, klarzustellen, dass es sich bei seinen Forderungen lediglich um eine Verhandlungsbasis gehandelt habe, was er nicht getan habe. Es habe dem Beschwerdeführer daher in Zusammenschau der Gesamtumstände, nämlich dass er zunächst den potenziellen Dienstgeber gefragt habe, ob dieser nach Kufstein für ein Gespräch kommen könne, da er ja Taxifahrer sei, der einseitigen Bekanntgabe eines geplanten Urlaubes, der Forderung nach einer Entlohnung von mindestens € 2.000,- und die Zusage der Absolvierung von Überstunden ohne die Klarstellung, dass dies nur Verhandlungsbasis sei, sowie der Frage nach dem Ersatz für die Fahrtkosten bzw. Zurverfügungstellung eines Autos zur Erreichung des Arbeitsortes, bewusst sein müsse und habe er sich damit abgefunden, dass er die Aufnahme beim potenziellen Dienstgeber vereiteln würde. Daher liege bedingter Vorsatz vor. Das oben angeführte Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal dafür, dass es nicht zu einer Beschäftigung gekommen sei. Der Beschwerdeführer würde seit 21.08.2015 bis dato einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgehen. Aufgrund der die Arbeitslosigkeit ausschließenden, nach acht Wochen erst sehr spät erfolgten, Beschäftigungsaufnahme sehe die belangte Behörde eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von 7 Tagen als gerechtfertigt an. Zuletzt begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

8. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 19.10.2015 rechtzeitig und zulässig einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag ein und begründete diesen damit, dass der avisierte Urlaub zwischenzeitig abgesagt worden sei und er sich immer Arbeit gesucht habe, aber "die Arbeitsstellen es verzögert" hätten. Bezüglich der Wegstrecke von und zur Arbeit weise er darauf hin, dass es sich um eine Tourismusstrecke handle, weshalb mit Staus zu rechnen sei.

9. Mit Schreiben vom 24.12.2015 teilte Herr B. J. mit, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch über die damals freie Stelle in seinem Betrieb erkundigen habe wollen. Für ein persönliches Gespräch habe der Beschwerdeführer gewollt, dass er nach Kufstein komme. Er sehe es nicht als seine Aufgabe an, dass er zu Bewerbern fahre, um ein Vorstellungsgespräch zu führen, was er dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt habe. Auf das hin habe der Beschwerdeführer gewollt, dass Herr B. J. dem Beschwerdeführer per Email oder Fax das unterschriebene Formular zurücksende, was er natürlich abgelehnt und im Anschluss die belangte Behörde informiert habe. Er könne sich ebenfalls vage erinnern, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Stelle solche Forderungen (Bezahlung, freie Tage, Schicht Tag / Nacht) gehabt habe, dass diese völlig überzogen und für diese Branche unüblich bzw. nicht möglich gewesen seien, jedoch für ihn abschließend den Anschein erweckt hätten, dass der Beschwerdeführer nur eine Bestätigung hätte haben wollen, um weiterhin das Arbeitslosengeld beziehen zu können.

10. Am 26.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht (rechtzeitig) zur Verhandlung erschien, wurde die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt.

Nach Schluss der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine "Dienstgeber-Bestätigung über das Bewerbungsergebnis" vorgelegt, weshalb das Gericht erneut mit Herrn B. J. Kontakt aufnahm und dieser auch bestätigte, dass es doch zu diesem Vorstellungsgespräch gekommen sei und es eben - wie dort angeführt - aufgrund der Forderungen des Beschwerdeführers nicht zur Anstellung gekommen sei. Außerdem verwies er darauf, dass er extra um Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde auf diesem Formular gebeten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seit Erwerb seiner neuen Anwartschaft mit 03.11.2014 im Zeitraum von 08.11.2014 bis 26.12.2014, 01.01.215 bis 11.02.2015 sowie zuletzt vom 23.04.2015 bis 25.06.2015 insgesamt 155 Tage Arbeitslosengeld bezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld betrug € 2.118,55.

1.2. Am 22.06.2015 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot zugewiesen:

"Wir suchen für unser Team 1 Autobuslenker/in ab sofort.

ANFORDERUNGSPROFIL:

  • FSD und D95 Fahrerkarte

  • Deutschkenntnisse

  • Fahrpraxis von Vorteil

  • Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Freundlichkeit

Arbeitsort:

  • Ellmau

Arbeitsbeginn:

  • ab sofort

Arbeitszeit:

  • 40 Stunden pro Woche KONTAKT:

Bitte bewerben Sie sich nach telefonischer Terminvereinbarung bei:

Herrn [B. J.]

...

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stelle als Autobuslenker/in beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."

1.3. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkerberechtigung für die Fahrzeugklassen B, C, C95, B, E, D, D95. Er ist weiters berechtigt, Fahrzeuge mit Anhängern zu lenken und er ist im Besitz eines Staplerscheins und eines Kranführerscheins.

Dass die angebotene Stelle fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die der Beschwerdeführer nicht hätte erfüllen können, kann nicht festgestellt werden.

1.4. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Ellmau gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Kufstein. Bei Benutzung der B173 sowie der B178 kann man die zirka 20 Kilometer lange Strecke zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Kitzbühel und der Betriebsstätte des potentiellen Dienstgebers in Ellmau mit dem Pkw in zirka 30 Minuten zurücklegen. Wäre das Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, wäre es dem Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben unterlegen.

Laut Lohnordnung haben Kraftfahrer im ersten Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf einen Wochenlohn in Höhe von € 415,60 (monatlich € 1.799,55). Gemäß Punkt 4 des Kollektivvertrags erhalten Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag unterliegen, und am 1. Juli im Betrieb beschäftigt sind, eine Urlaubsbeihilfe in Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent. Weiters erhalten diese Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, eine Weihnachtsrenumeration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent.

1.5. Der Beschwerdeführer nahm aufgrund des Stellenangebotes Kontakt mit dem Vertreter des potentiellen Dienstgebers, Herrn B. J., auf und fragte, ob dieser zu ihm nach Kufstein kommen und das Vorstellungsgespräch in Kufstein führen könne. Nachdem dies verneint wurde, fand in der Folge beim potentiellen Dienstgeber das Vorstellungsgespräch statt. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, ob der Dienstgeber ihm ein Auto zur Verfügung stellen könne oder das Benzin fürs Fahrtgeld bezahlen würde und informierte ihn, dass er im August Urlaub brauche, da er in die Türkei fahren würde. Schließlich forderte er für 40 Stunden pro Woche einen Lohn in Höhe von €

2. 000,-. Da hinsichtlich des Lohnes und des Urlaubes keine Einigkeit erzielt werden konnte, kam es in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Fragen und Forderungen zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf.

1.6. Der Beschwerdeführer steht seit 21.08.2015 in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Umstand des Arbeitslosengeldbezugs und die Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates basieren auf dem im Akt einliegenden Stellenangebot.

2.3. Die Feststellungen zu den fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt ersichtlichen Darstellung seiner Vorbildung und Berufserfahrung, welcher der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegen getreten ist.

2.4. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und zur Entlohnung ergeben sich aus den im Akt ersichtlichen Berechnungen der belangten Behörde, dem Stellenangebot und den genannten und im Verwaltungsakt einliegenden kollektivvertraglichen Regelungen. Das Ergebnis der Berechnungen der belangten Behörde zur Frage der Wegzeiten konnte vom Bundesverwaltungsgericht auf der Internetseite von Google Maps nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer ist diesen Berechnungsergebnissen im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten, sondern hat dazu nur ausgeführt, dass auf dieser Tourismusstrecke mit Stau zu rechnen sei.

2.5. Der Inhalt des Telefonates und des in der Folge stattfindenden Vorstellungsgespräches basiert auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Dienstgeber-Bestätigung über das Bewerbungsergebnis" und der (telefonischen) Meldung des B. J. an die belangte Behörde vom 26.06.2015. Dass der Beschwerdeführer diese Fragen gestellt und Lohnforderungen über dem Kollektivvertrag hatte, wurde von Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2015 bestätigt. Auch in der Beschwerde hat er nochmals ausgeführt, dass er wisse, dass er als Busfahrer "bis zu €

2. 000 und mehr" verdienen könne.

Dass es in der Folge aufgrund der Forderungen in Bezug auf Lohn und Urlaub nicht zu einer Anstellung gekommen ist, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorlegten "Dienstgeber-Bestätigung über das Bewerbungsergebnis". Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass ihm der potentielle Dienstgeber gesagt habe, dass sich ein anderer Bewerber mit mehr Erfahrung beworben habe und dass ihm dieser Busfahrer lieber wäre. Er hat aber nicht behauptet, dass es deshalb nicht zur Anstellung des Beschwerdeführers gekommen sei. Außerdem hat er auch nicht angegeben, dass das vom potentiellen Dienstgeber ausgefüllte Bewerbungsergebnis, in welchem ausdrücklich angeführt wurde, dass es deshalb nicht zu einer Einstellung gekommen ist, weil keine Einigkeit über Lohn und Urlaub erzielt werden konnte, falsch wäre. Im Übrigen wäre es bereits ausreichend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert hat (siehe Ausführungen zu Punkt 3.2.3.3.)

Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gehabt hat, sind nicht ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.07.2015 bei der Frage zur konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen vorgebracht. Dass er der Meinung gewesen sei, dass die angebotene Beschäftigung nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch die von ihm gestellten Fragen und insbesondere seine Lohnforderung zumindest seine Chancen auf eine Anstellung verringert, liegt auf der Hand.

2.6. Dass der Beschwerdeführer seit 21.08.2015 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, basiert auf einer Abfrage beim Hauptverband vom 26.01.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen

3.2.1.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

....

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

...

3.2.2. Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (siehe dazu auch Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Verfahrensgegenstand ist daher der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes von 5 Wochen, da in der Beschwerdevorentscheidung eine Nachsicht von 7 Tagen gewährt wurde.

3.2.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.2.3.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht entsprochen hätte, konnte nicht festgestellt werden und wird auch nicht vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Wie im Sachverhalt dargelegt, entsprach die angebotene Entlohnung dem geltenden Kollektivvertrag.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Anfahrt zum Beschäftigungsort Fahrkosten von monatlich € 400,00 entstehen würden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben getätigt hat, wie er bei einer Entfernung des Arbeitsplatzes zu seinem Wohnort von etwa 20 Kilometer diesen Aufwand berechnet hat. Außerdem hat der VwGH ausgesprochen, dass beispielsweise Fahrtkosten von monatlich ATS 2.000 noch keine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führen können (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 1999/08/0092).

Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von insgesamt ca. 40 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten und seinem angegebenen Berufswunsch entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.

3.2.3.2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).

Ob dieses Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde, ist irrelevant, weil jedes Verhalten, das im Zuge der Bewerbung um eine Stelle gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gesetzt wird, als Vereitelungshandlung in Betracht kommt, sofern es nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, und die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf nimmt (zum Begriff der Vereitelung und zur erforderlichen Schuldform des "dolus eventualis" vgl. etwa aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg.Nr. 13.722/A).

Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der ersten (telefonischen) Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber diesen gefragt, ob das Vorstellungsgespräch nicht beim Beschwerdeführer zuhause stattfinden könne.

Der erste Eindruck, den der Dienstgeber vom Beschwerdeführer haben musste, war ein denkbar schlechter: der Beschwerdeführer, welcher sich bei einem Unternehmen der Personenbeförderungsbranche vorgestellt hat, wollte sich nicht die Mühe antun, zwanzig Kilometer zu einem Vorstellungsgespräch zu fahren.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einem Ansinnen des Arbeitslosen an den bei dem an den potentiellen Dienstgeber das Bewerbungsgespräch auf der Straße oder in einem von Arbeitslosen gewähltem (rauchfreien) Raum die Gestaltungsbefugnis des potentiellen Dienstgebers bei der Führung des Vorstellungsgespräches nicht in der gebotenen Weise geachtet wird (VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2005/08/0052).

Der Beschwerdeführer hat dann beim Bewerbungsgespräch die Frage gestellt, ob der Dienstgeber ihm ein Firmenauto zur Verfügung stellen könne bzw. die Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort bezahlen würde. Weiters hat er dem potentiellen Dienstgeber bekannt gegeben, dass er einen Urlaub für August avisiert und einen Lohn von

€ 2.000 gefordert.

Dazu ist auszuführen, dass die Abgeltung der Kosten der Mobilität zwischen Arbeitsort und Wohnort insbesondere die Instrumente des Verkehrsabsetzbetrages und der Pendlerpauschale vorhanden sind. Weiters steht gemäß § 2 Abs. 2 Urlaubsgesetz im ersten Halbjahr einer neuen Beschäftigung Urlaub nur aliquot zu. Hinsichtlich der Forderung nach überkollektiven Bezahlung ist anzuführen, dass ein bloßer Gehaltswunsch als Vereitelung zu werten sein kann, der über ein bereits vorliegendes objektiv zumutbares Gehaltsangebot all zu weit hinausgeht (vgl. VwGH vom 05.09.1995, Zl. 95/08/0178). Es steht aber dem Arbeitslosen frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu stellen, es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung vorzunehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt (vgl. VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064). Dass es sich bei der Forderung des Beschwerdeführers lediglich um eine Wunschvorstellung gehandelt hat und der Beschwerdeführer auch zu dem vom potentiellen Dienstgeber angebotenen kollektivvertraglichen Lohn gearbeitet hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Forderungen das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.

3.2.3.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber und seinen Forderungen im Vorstellungsgespräch waren kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, da es aufgrund der Forderungen des Beschwerdeführers zu keiner Anstellung kam.

3.2.4. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Fragen zumindest die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringert werden und er dies billigend in Kauf genommen hat, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich insbesondere dadurch, dass er gegenüber dem potentiellen Arbeitsgeber während des Bewerbungsgespräches eine Lohnforderung über dem Kollektivvertrag geltend machte, das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung verhindert hat.

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.

3.2.5. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Zu allfälligen Umständen, die als Nachsichtsgrund in Betracht kämen, ist die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 21.08.2015 anzuführen. Nachdem zwischen der Setzung der Vereitelungshandlung am 26.06.2015 und der Aufnahme der Beschäftigung zirka acht Wochen verstrichen sind, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das den potenziellen Schaden der Vereitelungshandlung zumindest teilweise beseitigt, weshalb auch eine teilweise Nachsicht in Betracht kommt. Der Einschätzung der belangten Behörde, wonach bei dieser Sachlage eine Nachsicht im Rahmen einer Woche vom sechswöchigen Verlust des Arbeitslosengeldes gerechtfertigt erscheint, kann nicht entgegen getreten werden. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 03.11.2014 155 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von der belangten Behörde die Kosten für den Busführerschein übernommen wurden, war auch keine längere Nachsicht zu erteilen.

Da im Ausgangsbescheid trotz Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes keine Nachsicht gewährt wurde, war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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