G306 2119065-1•BVwG G306 2119065-1
G306 2119065-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2016
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen
G306 2119065-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 3 FPG
sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im Urteil wurde der BF für schuldig erkannt, am XXXX in XXXX, XXXX, fremde bewegliche Sachen dem Verfügungsberechtigten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung urechtmäßig zu bereichern, abgenötigt zu haben, indem er deren Angestellte unter Vorhalt einer Spielzeugpistole zur Herausgabe des Bargeldes aufforderte, woraufhin diese einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 1.040,- übergab.
Bei seiner Strafbemessung stellte das Strafgericht als mildernd das reumütige Geständnis, die objektive Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute jedoch als erschwerend die sieben einschlägigen Vorstrafen gegenüber.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 29.04.2015, wurde der BF, unter Verweis auf dessen Verurteilung, von der beabsichtigten Erlassung eines auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem, unter Stellung einschlägiger Fragen die Möglichkeit einer bezughabenden Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt.
Eine Stellungnahme dazu langte am 19.05.2015 beim BFA ein. Zusammengefasst beantwortete der BF die vom BFA angeführten Fragen im Wesentlichen damit, dass er anführte im November 2013 zur beabsichtigten Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist zu sein und bis Dezember 2014 auch beschäftigt gewesen wäre. Er in Österreich eine Schwiegerfamilie habe sowie persönliche Bindungen zum Heimatstaat aufweise. Er in sein Heimatland freiwillig zurückkehren würde, jedoch das Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt werden sollte.
3. In einem weiteren Schreiben des BFA vom 13.08.2015 wurde der BF abermals zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
Wiederum gab der BF mit Schreiben vom 21.08.2015 eine Stellungnahme ab und langte diese am 01.09.2015 beim BFA ein. Darin führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er in Deutschland eine eingetragene Partnerschaft mit einem Mann habe und dieser österreichischer sowie deutscher Staatsbürger sei. Der gemeinsame Wohnsitz würde sich in Deutschland befinden, jedoch sei es geplant, nach der Haftentlassung den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen. Kinder habe er keine. Er wolle nicht, dass die in Österreich lebenden Personen von seiner eingetragenen Partnerschaft Kenntnis erlangen.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 15.12.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, den geringen Aufenthaltszeitraum, das nicht vorliegen familiärer Bindungen zum Bundesgebiet, die Arbeitslosigkeit, den gemeinsamen Wohnsitz mit dem eingetragenen Partner in Deutschland sowie dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten, in Verbindungen mit den Vorverurteilungen, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, fest.
5. Mit dem am 29.12.2015 beim BFA eingelangten mit 22.12.2015 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Die Beschwerde näher begründend, bringt der BF vor, dass er nicht, wie die Behörde anführe, des schweren Raubes verurteilt worden sei. Auch ein einfacher Raub sei nicht entschuldbar und könne er diesen lediglich durch eine Notlage erklären. Er habe familiäre und private Bindungen hauptsächlich in Österreich aufzuweisen, da er seit seiner Kindheit regelmäßig (in der Freizeit und im Urlaub) in Österreich gewesen sei. Er würde seit jeher lieber die ZIB als die Tagesschau sehen. Sein Lebenspartner habe auch die österreichische Staatsbürgerschaft und wäre es ein Ziel den Wohnsitz in Deutschland zu verkaufen und den Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen. Der mehrfache Arbeitswechsel würde sich damit begründen, dass er im ersten Jahr den Nachtschichten nicht gewachsen gewesen wäre.
Der BF beantrage das Aufenthaltsverbot aufzuheben, bzw. auf die Dauer bis zu zwei Jahren herabzusetzen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8
FPG.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der BF weist sieben einschlägige ausländische Vorverurteilungen auf. Zuletzt wurde der BF in Deutschland mit Urteil vom XXXX, rk XXXX, wegen Betrugsdelikten in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
1.3. Der BF weist erstmals beginnend mit 14.11.2013 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wird seit XXXX durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und war im Bundesgebiet beginnend mit 17.11.2013 immer wieder nur kurzfristig (längste Zeitraum war 6 Monate) erwerbstätig.
1.4. Im Bundesgebiet halten sich die Familienmitglieder des eingetragenen, in Deutschland lebenden, Partners des BF auf. Darüber hinaus konnten keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Erwerbstätigkeit und zum Aufenthalt des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die rechtskräftige Verurteilung sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Vorstraftaten ausländischer Gerichte beruhen auf den Ausführungen aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet, den Wohnsitzmeldungen und den Anhaltungen in Strafhaft beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den Angaben des BF in der Beschwerde, wonach dieser vermeinte, dass seine "Schwiegerfamilie" in Österreich aufhältig seie, jedoch darüber hinaus keine näheren Angaben zu sonstigen sozialen und familiären Kontakten in Österreich vorgebracht hat. Der bloße Hinweis darauf, in Kontakt mit Freunden zu stehen, vermag mangels Nennung näherer Details für den Bestand berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte im Bundegebiet nicht genügen.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde wonach dieser im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sei und auf einem Sozialversicherungsauszug. Darüber hinaus hat der BF keine Vorbringen, welche auf eine allfälliger Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit hinweisen würden vorgebracht.
2.2. 2 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zum Verbleib in Österreich beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF zwei Mal die Möglichkeit der Stellungnahme sowie der Vorlage bezughabender Beweise, welche gegen eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden eingeräumt. Der BF gab zwar zwei Mal eine schriftliche Stellungnahme ab ist in diesen jedoch, nicht in substantiierter Weise, dem Aufenthaltsverbot entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:
3.2.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.2.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass er schuldlos (Arbeitsgeber habe den Gehalt nicht ausbezahlt) in eine finanzielle Notlage geraten sei und deshalb die Straftat begangen habe, ist zu entgegnen, dass der BF offensichtlich sich immer schon dazu hinreißen ließ finanzielle Probleme mit Straftaten entgegenzutreten. Der Beweis dafür sind die bereits 7-maligen Verurteilungen des BF im Ausland. Trotz bereits erfahrenen Malversionen konnte der BF nicht abgehalten werden immer wieder straffällig zu werden und gipfelte seine kriminelle Karriere durch die Begehung eines Raubes sodass in diesem Hinblick erkennbar wird, dass der BF im Laufe der Zeit sogar seine kriminelle Energie gesteigert hat. Der BF trug beim Raub eine Sturmhaube und hatte eine echt aussehende Spielzeugpistole bei sich, die er gegen das Opfer richtete und konnte dies beim Opfer durchaus eine gegenwärtige Gefahr für deren körperliche Unversehrtheit hervorrufen. Das Opfer wurde dadurch in erhebliche Furcht versetzt und bleiben bei solchen Straftaten seelische und psychische Probleme beim Opfer zurück, die sie oft Lebenslang begleiten.
Wenn der BF im strafgerichtlichen Verfahren als auch in seiner nunmehr eingebrachten Beschwerde immer wieder seine Straftat damit begründet, dass er sich in einer schlimmen finanziellen Notlage befunden habe und er damit sein verpöntes Verhalten rechtfertigen will, ist auszuführen, dass der BF sich nicht das erste Mal hat hinreißen lassen, finanzielle Notlagen, durch Straftaten auszugleichen bzw. diesen zu entkommen. Eine finanzielle Notlage kann niemals als Entschuldigungsgrund für ein kriminelles Verhalten herangezogen werden und untermauert dieses Verhalten, dass der BF einen eigenartigen Zugang zur rechtstaatlichen Ordnung hat. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die strafbaren Handlungen des BF besteht kein Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des BF eine erhebliche Gefahr, welche tatsächlich und gegenwärtig ist und vor allem ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, dass die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 8 Jahren erforderlich und zulässig war.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Vielmehr weist der BF aufgrund seiner Inhaftierung sowie dass der eingetragene Lebenspartner in Deutschland lebt, kein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet auf. Zudem müssen die Beziehungen des BF zu seiner in Österreich aufhältigen "Schwiegerfamilie" aufgrund seiner Inhaftierung und der sich damit naturgemäß ergebenden Unmöglichkeit des Erhaltes intensiver Kontakte jedenfalls eine Relativierung hinnehmen, welche durch die vom BF begangenen Taten eine weitere Potenzierung erfährt. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet daran nichts zu ändern. So konnten den BF weder seine familiären Anknüpfungspunkte noch dessen berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet sowie der allfällige damit aufgrund des möglichen Entzuges der Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet in Verbindung gestanden habende Verlust dieser von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Vielmehr hat der BF dies bewusst in Kauf genommen.
Allfällig dem BF zukommen mögende Integrationsmomente müssen sohin aufgrund der Straffälligkeit des BF und dessen Abfindens damit, diese aufs Spiel gesetzt zu haben, eine Relativierung hinnehmen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF - sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche kriminelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, Verlust der Arbeit von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und der Strafhöhe trotz erstmaliger Verurteilung in Österreich, der 7 Vorverurteilungen im Ausland, der gezeigten Auswirkungen auf das Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem befristeten 8-jährigen Aufenthaltsverbot begegnet werden kann.
Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines
weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.4.1. Vom BF geht eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen aus und ist, der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF iSd. der obzitierten Norm von Nöten ist. Der BF hat im Bundesgebiet keine enge familiäre Verbindung und lebt sein eingetragener Partner in Deutschland. Der BF weist auch - außer die in der JA - keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Insofern ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten und war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes, die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.
Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche und private Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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