BVwG G307 1435813-3

G307 1435813-3Bundesverwaltungsgericht03.02.2016

Regest

bloße Vermutungen, Blutrache, Intensität, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1435813-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.1435813.3.00

Spruch

G306 1435812-3/2E

G306 1435813-3/2E

G306 1435817-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, alle samt StA. Kosovo, die minderjährige Tochter gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX sowie XXXX, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit die oben im Spruch angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) zugestellt am 22.12.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 04.12.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Mit dem am 22.12.2015 beim BFA, RD Wien, per Telefax eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der RV der BF Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde beantrag, die Bescheide zur Gänze zu beheben; den BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Bescheide aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen; festzustellen, dass die Abschiebung in den Kosovo für Dauer unzulässig ist.

3. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt Verwaltungsakt am 29.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige des Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten die BF am 19.10.2012 und wurden diese Anträge im damaligen Beschwerdeverfahren vom zuständigen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2013 abgewiesen. Am 19.05.2014 stellten die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden auch diese Verfahren nunmehr im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.09.2015 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG iVm §§ 55 und 57 AsylG Zl. G305 1435813-2/14E, G305 1435813-2/19E sowie G305 1435817-2/14E, als unbegründet abgewiesen.

Die BF haben das österreichische Bundesgebiet trotz rechtskräftiger negativer Bescheide bis dato nicht verlassen.

Am 04.12.2015 stellten die BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF verfügen über verwandtschaftliche Anbindungen im Bundesgebiet, jedoch verfügen sie über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Die BF sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden (eigenen) Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur fehlenden Integration in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich seit ihrer Einreise.

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A): (Zurückweisung wegen entschiedener Sache):

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). " Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen der BF im nunmehr bereits dritten Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der beiden vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre bzw. dem letztlich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren Entscheidungsrelevanz zukommen würde. Allein der Umstand, dass die BF trotz zweier negativer vorangegangenen Asylverfahren (inkludiert rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen) immer im Bundesgebiet verblieben, sich laut eigenen Angaben seit Herbst 2012 nicht mehr im Kosovo aufhielten, bestätigt die Tatsache, dass sich ein neu zu bewertender Sachverhalt, der die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet hätte, gar nicht ergeben konnte.

Aus den nunmehrigen Angaben der BF in der Erstbefragung am 04.12.2015 und in der Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2015 ergab sich, dass die BF auch den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz - wenn dies auch von den BF verneint wird - mit Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen begründet bzw. dass ihr nunmehriges Vorbringen inhaltlich unzweifelhaft mit dem früheren Vorbringen zusammenhängt und an dieses auch anschließt.

So gaben die BF vor der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie nicht nach Hause könnten, da sie dort kein Haus und keine Bleibe mehr hätten. Wenn sie das Land nicht verlassen hätten, hätte man sie getötet da eine Blutrache mit einer anderen Familie bestehen würde.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren ergibt, sind von den BF vor der belangten Behörde keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die BF in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht substanziiert entgegengetreten sind. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt hätte, wie von den BF in der Beschwerde angedeutet, sind nicht erkennbar.

Weitere neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde, sind von den BF nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass den BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage im Kosovo noch durch ihre persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würden, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Allein die in der Beschwerde nicht näher substanziierte und völlig pauschal gehaltene Behauptung, dass die belangte Behörde keine aktuellen Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation im Kosovo getroffen habe ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl damit auseinander gesetz hat und zum Entschluss kam, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2015 sich die Länderfeststellungen des BFA zur Lage im Kosovo nicht wesentlich geändert haben, sodass auch in dieser Hinsicht kein neuer und insbesondere entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden sei. Die BF haben von sich aus nämlich auch keine individuellen (d.h. in ihrer Person gelegene) Umstände vorgebracht oder glaubhaft machen können, die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen. Auch legten die BF überhaupt nicht dar, welche "rechtlichen Falschannahmen" ihrer Ansicht nach der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorzuwerfen wären.

Die BF leiden weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Personen der BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

Auch in der persönlichen Sphäre der BF sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

3.2.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Daher waren die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte - trotz eines in der Beschwerden gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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