BVwG W226 2107270-1

W226 2107270-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2016

Regest

Abschiebung, Glaubhaftmachung, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Staatsangehörigkeit, Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2107270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2107270.1.00

Spruch

W226 2107270-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 1050440310-150077995 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund - § 8 Abs.6 AsylG - abzuweisen war.

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Staatsangehörigkeit ungeklärt, stellte am 21.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei der am 24.01.2015 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, Moslem und Angehöriger der Volksgruppe Mandinka zu sein. Er sei Analphabet.

Er habe sich zuletzt in XXXX in Libyen aufgehalten.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat illegal verlassen. Er verfüge über keine Reisedokumente oder sonstige Identitätsausweise. Auch die Reise bis nach Österreich sei illegal und schlepperunterstützt erfolgt.

Zum Fluchtgrund befragt, erklärte er, dass es in Libyen für Fremde keine Sicherheit gebe. Er sei oft ausgeraubt und geschlagen worden. Für den Fall einer Rückkehr nach Libyen befürchte er von verschiedenen Banden getötet zu werden.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde eine Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen veranlasst, die am 03.02.2015 durchgeführt wurde. Diese kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer vermutlich in Gambia hauptsozialisiert worden sei, wobei aufgrund seiner Ausführungen darauf zu schließen sei, dass er sich tatsächlich in Libyen aufgehalten habe.

Mit dem Beschwerdeführer wurde am 14.04.2015 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Graz, durchgeführt. Dabei erklärte er eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können. Es gehe ihm gut.

Der Beschwerdeführer könne unverändert keinerlei Dokumente oder Beweismittel vorlegen.

Er komme aus Guinea-Bissau, habe jedoch zurzeit mit niemandem zuhause Kontakt. Seine Mutter sei in Gambia, mit dieser habe er aber keinen Kontakt. Sein Vater sei verstorben.

Nach Vorhalt des Ergebnisses der Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen, wonach er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Gambia und nicht in Guinea-Bissau hauptsozialisiert worden sei, meinte er, dass dies nicht stimme. Er sei in Gambia gewesen, seine Mutter sei aus Gambia und sein Vater stamme aus Guinea-Bissau.

Auf weiteren Vorhalt, dass das BFA aufgrund des Befundes von einer gambischen Staatsangehörigkeit ausgehe, meinte er, in Gambia gewesen zu sein, aber in Guinea-Bissau aufgewachsen zu sein. Er habe seinen Vater nie gekannt. Seine Mutter stamme aus Gambia und diese habe einen Bruder in Gambia gehabt. Seine Mutter sei nach Gambia gegangen, habe den Beschwerdeführer nach Gambia mitnehmen wollen, wogegen sein Stiefvater in Gambia gewesen sei. Er sei dann aber doch zu seiner Mutter und danach weiter in den Senegal gegangen. Da sein Vater jetzt nicht mehr da sei, sehe er im Augenblick keine Möglichkeit, Unterlagen zum Nachweis seiner Identität bzw. seiner Staatsangehörigkeit zu erlangen.

Nach Aufforderung seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, meinte er, dass er nicht mehr bei seiner Mutter in Gambia habe bleiben können. Sie sei eine alte Frau und lebe bei ihrem Bruder. Der Beschwerdeführer sei dann auf eine Reise gegangen und habe nicht in Gambia bleiben wollen. Er habe Dokumente gehabt, die er aber in Libyen verloren habe. Er sei zuerst im Senegal gewesen und dann erst zu einem nicht mehr in Erinnerung gebliebenen Zeitpunkt in Gambia. Er sei jetzt 18 Jahre alt und habe keine Schulbildung.

Er sei über Libyen nach Europa gekommen.

Befragt, ob er jemals Probleme in Afrika gehabt habe, verneinte er dies, meinte dann aber, nur Probleme in Guinea-Bissau gehabt zu haben. Sein Vater sei getötet worden, als er ganz klein gewesen sei. Er habe seinen Vater nicht gekannt.

Er wisse auch nicht, wann seine Mutter nach Gambia gegangen sei. Er habe zuerst nicht mit seiner Mutter nach Gambia gehen wollen, sei zu ihr erst später über den Senegal gegangen.

Da seine Mutter alt sei, habe er nicht bei dieser in Gambia bleiben wollen, sondern sei er dann nach Libyen gegangen, wo er drei Jahre lang gelebt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen, nach Europa zu gehen. Es habe keine Probleme in irgendeinem afrikanischen Land gegeben.

Nach Vorhalt aktueller Länderinformationen zu Gambia meinte er, nicht viel über Gambia zu wissen. Er sei in so vielen afrikanischen Ländern und fast überall in Afrika gewesen. Die längste Zeit habe er in Libyen verbracht.

Für den Fall einer Rückkehr nach Gambia fürchte er, seiner alten Mutter helfen zu müssen, damit diese überleben könne. Er habe keine Schulbildung und wisse nicht, welche Arbeit er verrichten könne. Er sei nur auf Reisen und könne nicht arbeiten.

Er habe keine familiären Beziehungen in Österreich. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er arbeite hier nicht, sei nirgends Mitglied und mache hier auch nichts in seiner Freizeit. Er könne auch sonst keine Gründe nennen, die für seine Integration in Österreich sprechen würden. Er sei hier unbescholten.

Er drückte zum Ende der niederschriftlichen Einvernahme noch einmal sein Unverständnis darüber aus, dass eine gambische Staatsangehörigkeit angenommen werde.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 27.04.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zu Gambia zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungsgründe für Gambia vorgebracht und spreche für seine persönliche Unglaubwürdigkeit das Verharren darin, nicht aus Gambia zu stammen, obwohl sich dies aus dem eingeholten Befund ergebe.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werden habe können. Es würden sich auch weder in seinen Angaben noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür finden, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würden oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde.

Er sei jung, arbeitsfähig und gesund und sei davon auszugehen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Gambia in keine ausweglose Situation geraten würde.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2015 illegal nach Österreich eingereist, beherrsch die deutsche Sprache nicht und habe auch sonst keine Integration in Österreich dargelegt. Er habe hier keine familiären Anknüpfungspunkte und sei der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.05.2015 durch die bevollmächtigte Vertretung Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Eingangs legte der Beschwerdeführer dar, dass er Staatsbürger von Guinea-Bissau sei und seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe.

Die belangte Behörde habe ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.

Es wurde insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer quer durch das ganze Verfahren angegeben habe, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und nicht von Gambia zu sein. Der verfasste "Befund" erfülle nicht die für ein Sachverständigengutachten notwendigen Voraussetzungen, da der Befundverfasser nicht über die notwendige Kompetenz verfüge, ein derartiges Gutachten zu erstatten. Anschließend erfolgte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Befundergebnissen. Im Zuge der Befunderstellung habe der Beschwerdeführer auch erklärt, aus einer Gegend in Guinea-Bissau zu stammen, wobei sein Heimatdorf Sawocunda heiße. Dieses Dorf werde auf mehreren Internetseiten erwähnt, die auch in der Beschwerde zitiert wurden. Es wären demnach Nachforschungen im Herkunftsstaat möglich und notwendig gewesen.

Im Übrigen stütze sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung lediglich auf den Befund, wobei der Befundersteller lediglich von einer Hauptsozialisierung spreche, jedoch keine Aussage über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers treffe.

Im Übrigen wurde Judikatur zitiert, wonach das unreflektierte Folgen eines Sprachgutachtens zur Feststellung der Herkunft zu kurz greife.

Zum Beweis des Wahrheitsgehalts der Ausführungen des Beschwerdeführers wurde beantragt, seine Mutter telefonisch zu kontaktieren, wobei eine Telefonnummer angeführt wurde.

In Guinea-Bissau verfüge der Beschwerdeführer im Übrigen über keinerlei familiäres Netzwerk. Er habe keinen Kontakt zu den eventuell dort noch lebenden Verwandten. Seine Mutter, zu der er mittlerweile wieder in Kontakt stehe, lebe in Gambia.

In Guinea-Bissau würde er in eine die Art. 3 und 2 EMRK wiedersprechende Lebenssituation geraten.

Zu berücksichtigen sei beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dass er den Herkunftsstaat noch als Minderjähriger verlassen habe.

Im Übrigen seien sowohl die Befunderstellung als auch die Einvernahme des Beschwerdeführers in englischer Sprache erfolgt, dabei handle es sich jedoch nicht um seine Muttersprache.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau, wie bereits ausführlich gezeigt, eindeutig eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, und somit unzulässig sei.

Es wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers jeweils unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur gestellt.

Am 17.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 6Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein Rechtberater.

Der erkennende Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Guinea-Bissau und Gambia. Der Beschwerdeführer erhielt eine Frist zur Stellungnahme.

Am 14.10.2015 langte eine Stellungnahme ein, mit der eine Fotografie der gambischen ID-Card der Mutter nachgereicht wurde. Aus dem vorgelegten Dokument ergebe sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mutter der Wahrheit entsprechen würden, weshalb von seinem Fluchtvorbringen auszugehen sei.

Im Übrigen wurde nochmals auf die mangelnde Gutachtensqualität des eingeholten Befundes verwiesen und bekräftigt, dass der Beschwerdeführer - wie angegeben - Staatsbürger von Guinea-Bissau sei. Aus diesem Grund wurde lediglich zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Guinea-Bissau Stellung bezogen. Nach dem Tod seines Onkels habe der Beschwerdeführer keinerlei Verwandte in Guinea-Bissau, die ihn unterstützen könnten, weshalb er für den Fall einer Rückkehr aus sich alleine gestellt wäre. Aus den Länderfeststellungen zur allgemeinen Menschenrechtslage sei ersichtlich, dass dieser Umstand alleine eine Gefahr für ihn darstelle. Hier müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer schon viele Jahre nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen sei und über keine Anbindungen verfüge. Er wäre dort ungeschützt und der Willkür ausgesetzt, ohne dass ihm jemand zur Hilfe kommen könnte.

Guinea-Bissau sei im Übrigen eines der ärmsten Länder der Welt, verfüge praktisch über kein Sozialsystem und keine systematische Gesundheitsversorgung und sei ständig von Epidemien betroffen, die immer wieder zahlreiche Todesopfer fordern würden.

Eine Sicherung seiner Existenz wäre dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr demnach nicht möglich, weshalb eine Rückkehr dorthin eine unmenschliche Behandlung darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1050440310-150077995, beinhaltend die Erstbefragung am 24.01.2015 und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 14.04.2015, die Beschwerde vom 11.05.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 und schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage in Guinea Bissau und Gambia:

  • Länderinformationen der Staatendokumentation zu Gambia, 27.05.2015 sowie

  • Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Guinea-Bissau vom 09.02.2015.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Die Identität des Beschwerdeführers und sein Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 21.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 21.01.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Er lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Länderfeststellungen zu Gambia und zu Guinea Bissau:

Länderinformationen der Staatendokumentation zu Gambia, 27.05.2015

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).

Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 10.2014).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 10.2014).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (USDOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 10.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014, ÖB 10.2014). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (USDOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Gambia auf Platz 126 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (USDOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sind in Gambia nicht präsent (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 15.5.2015; vgl. ÖB 10.2014).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 10.2014).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3.7.2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 10.2014).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (USDOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 10.2014).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014a).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet (ÖB 10.2014).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI 31.3.2015). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (USDOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (USDOS 28.7.2014).

Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (USDOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 15.5.2015). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 10.2014).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).

Quellen:

17. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung JAMMEH üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 10.2014).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).

Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).

Quellen:

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).

Quellen:

Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Guinea-Bissau vom 09.02.2015

1. Politische Lage

Guinea-Bissau ist gemäß seiner Verfassung eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann sie bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet, mit einer sehr dominanten Exekutive und einem nach wie vor starken Militär (AA 10.2014a).

Nach einem Militärputsch im April 2012 übernahm eine zivile Übergangsregierung unter Präsident Serifo Nhamadjo die Regierungsgeschäfte. Die Mehrheitspartei PAIGC (Partido Africano da Independencia da Guine e Cabo Verde) befand sich nach dem Putsch in Opposition. Am 6. Juni 2013 unterzeichnete sie mit der Regierungspartei PRS (Partido de Renovagäo Sogial) ein Abkommen zur Bildung eines "Nationalen Übergangsrats" und stellt seitdem fünf Minister (AA 10.2014a; vgl. AA 10.2014b).

Am 13. April 2014 wurden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Jose Mario Vaz wurde (in der zweiten Wahlrunde am 18. Mai 2014) für eine fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt: Bei den Wahlen zur Nationalversammlung (Assembleia Nacional Popular, 102 Sitze, Amtszeit 4 Jahre) gewann die PAIGC mit 47,3% der Wählerstimmen 57 Sitze, die PRS mit 31,1% 41 Sitze, und andere Parteien 4 Sitze (CIA 20.6.2014). Die Wahlen verliefen friedlich und weitgehend demokratisch und glaubwürdig (AA 6.2.2015).

2013 gab es mehr als 30 Parteien in Guinea-Bissau. Die beiden größten Parteien - PAIGC und PRS - und viele kleinere Parteien stehen miteinander im Wettbewerb, sind aber unvorhersehbar und institutionell schwach. Die Parteien leiden unter Einflussnahme durch das Militär und den sich stetig ändernden personellen Seilschaften. In den 40 Jahren seiner Unabhängigkeit hat kein Präsident sein Mandat bis zum Ende gehalten, entweder aufgrund seines vorzeitigen Todes oder aufgrund eines Militärputsches (FH 23.1.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/GuineaBissau/Innenpolitik node.html, Zugriff 6.2.2015

amt.de/sid

F6250C9ED7A84778F50ED13A7AD0BD87/DE/Aussenpolitik/Laender/Laend erinfos/01-Nodes Uebersichtsseiten/GuineaBissau node.html, Zugriff 6.2.2015

6.2. 2015

2. Sicherheitslage

Im April 2012 kam es in Bissau zu einem Staatsstreich durch das Militär, bei dem die verfassungsmäßige Regierung abgesetzt wurde. Nach friedlich und demokratisch glaubwürdig verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (April/Mai 2014) hat sich die politische Lage in Guinea-Bissau deutlich entspannt, alle Staatsorgane arbeiten wieder verfassungsgemäß. Die Europäische Union und die Gemeinschaft der Portugiesischsprachigen Länder betrachten die politische Lage nach den jüngsten Wahlen als relativ stabil (AA 6.2.2015). Allerdings sind auch weiterhin gewaltsame Vorfälle nicht auszuschließen (BMEIA 5.2.2015). Nach fünf Staatsstreichen in den letzten drei Jahrzehnten sind die Hoffnungen, dass die Wahlen dem Land Stabilität bringen, mit Vorsicht zu genießen (MRG

3.7. 2014) . Per Dekret vom 15.9.2014 entließ Präsident José Mario Vaz den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, General Antonio Indjai. Indjai wurde nach einer Meuterei im Jahr 2010 Oberbefehlshaber des Militärs; im Jahr 2012 leitete er den Militärputsch. Am 17.9.2014 wurde General Biague Na Ntan zum Nachfolger Indjais ernannt. Wie Letzterer gehört er der ethnischen Gruppe der Balanta an, die etwa 60% der Militärangehörigen und ein Viertel der rund 1,6 Millionen Einwohner des Landes stellt (BAMF 22.9.2014).

Quellen:

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/guinea-bissau-de.html, Zugriff 6.2.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Material und Infrastruktur verzögert Prozesse, Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich ist die Unschuldsvermutung festgelegt, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren ist das Recht auf einen fairen Prozess vorgesehen und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen. Die genannten Rechte werden aber bei den wenigen Angeklagten, die vor Gericht kommen, zumeist eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und sie werden hierfür nicht bestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für Öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 27.2.2014).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter wurden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, ließ man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 27.2.2014).

Illegale Abholzung geschieht oft zugunsten einiger Militärbeamter. Proteste der Bevölkerung gegen solche Abholzungen führen zu Einschüchterungen und Misshandlungen durch Mitglieder der Nationalgarde und Streitkräfte (IRIN 22.7.2014).

Straffreiheit ist ein ernstes Problem. Der Generalstaatsanwalt ist für die Untersuchung polizeilicher Übergriffe verantwortlich. Seine Mitarbeiter sind aber ebenfalls unterbezahlt, werden oft bedroht und sind korrupt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6.2. 2015

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und gehen hierfür straffrei. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. 2013 gab es keine Fortschritte bei der

Korruptionsbekämpfung. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der

Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war 2013 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte einen Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch ineffektiv, schlecht ausgestattet, schlecht ausgebildet und hat keinerlei Unterstützung von außen (USDOS 27.2.2014).

Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Durch die schwachen Institutionen und durchlässigen Grenzen ist Guinea-Bissau ein Haupttransitland für lateinamerikanische Drogenhändler. Mächtige Segmente des Militärs, der Polizei und der Regierung sind Berichten zufolge an diesem Handel beteiligt. Die Justiz verfolgt Korruptionsfälle nicht (FH 23.1.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag GuineaBissau im Jahr 2014 auf Platz 161 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und ausländischen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen. Menschenrechtsfälle werden untersucht und Ergebnisse hierzu veröffentlicht. Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ (USDOS

27.2. 2014) Quellen:

8. Ombudsmann

Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Punktuell verpflichtender Wehrdienst von 18 bis 25 Jahren (Dienst bei der Luftwaffe ist freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 20.6.2014).

Quellen:

6.2. 2015

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitere Menschenrechtsverletzungen sind die schlechten Haftbedingungen, mangelnde justizielle Unabhängigkeit und ordentliche Gerichtsverfahren; Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen; Weibliche Genitalverstümmelung; Kinderhandel, Kinder- und Zwangsarbeit. Die Regierung unternimmt keine effektiven Schritte, um Beamte, die Missbräuche begehen, zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014).

In den Bereichen Menschenrechtsschutz und Bekämpfung von Straffreiheit wurden keine Fortschritte erzielt. Ganz im Gegenteil gab es 2014 neue Fälle politisch motivierter Gewalt und Einschüchterung von Kandidaten bei der Wahl. Zudem wurde in die Justizverwaltung eingegriffen (UNSC 12.5.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Diese wird von der Regierung Berichten zufolge aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen, sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.2.2014).

Die Medien begleiten die politische Entwicklung zwar kritisch. Die Reichweite der Printmedien ist jedoch gering (AA 10.2014a).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/GuineaBissau/Innenpolitik node.html, Zugriff 6.2.2015

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig, die Bedingungen sind im Allgemeinen akzeptabel (USDOS

27.2. 2014) .

Nach dem Putsch 2012 wurden NGOs schikaniert, viele wurden aber immer lautstärker in ihrer Opposition gegen die Übergangsregierung, für die Menschenrechte und hinsichtlich der zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Unsicherheit (FH 23.1.2014).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Ende 2013 waren in Bafata 47 und in Mansoa 45 Häftlinge. Vier der Häftlinge waren Frauen; diese wurden von den Männern separat festgehalten. Kinder waren in den beiden Anstalten nicht inhaftiert. Die Gesamtkapazität der beiden Gefängnisse liegt bei 90 Häftlingen. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle, die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen Lebensmittel zur Verfügung. In Untersuchungshaftanstalten in Bissau wird den Gefangenen keine Nahrung zur Verfügung gestellt, sie sind diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Guinea-Bissau für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2013 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka stellen den Großteil der Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH

23.1. 2014) . Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

6.2. 2015

16. Ethnische Minderheiten

99% der Bevölkerung von Guinea-Bissau gehören afrikanischen ethnischen Gruppen an, weniger als 1% sind Europäer oder Mulatten.

Zu den afrikanischen Volksgruppen zählen: Balanta (30%), Fula (20%), Manjaca (14%), Mandinga (13%) und Papel (7%) (CIA

20.6. 2014) .

In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten (USDOS 27.2.2014).

Die ethnische Zugehörigkeit ist beim Militär eine strittige Frage, 80% der Streitkräfte gehören der Volksgruppe der Balanta an. Einstellungen und Beförderungen führen oft zu Spannungen und Streitigkeiten. Innerhalb der Gesellschaft bestehen keine tiefen Antipathien zwischen ethnischen Gruppen, interethnische Gewalt ist selten (ACSS 11.6.2013).

Nach dem Putsch 2012 lebten alte Rivalitäten zwischen ethnischen Gruppen wieder auf, diese äußerten sich in Streitigkeiten über Vieh, Land und Wasser (FH 23.1.2014). Die Politik in Guinea-Bissau ist durch starke ethnische Loyalitäten charakterisiert. Die Erinnerungen an den erbitterten Bürgerkrieg der 1990er Jahre sind noch frisch (MRG 3.7.2014).

Quellen:

6.2. 2015

17. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach seinem Bürgerkrieg in den Jahren 1997/1998 befindet sich das Land noch immer in der Wiederaufbauphase (AA 6.2.2015). Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei dominieren Guinea-Bissaus Ökonomie. Etwa zwei Drittel aller Jobs sind in diesen Branchen angesiedelt. Von der rund einen Million Hektar potentieller Anbaufläche werden nur etwa die Hälfte bewirtschaftet, zumeist als Subsistenzwirtschaft (AA 10.2014c).

Die wirtschaftliche Entwicklung in Guinea-Bissau wurde durch den Putsch vom April 2012 stark beeinträchtigt. Die Regierung wurde von wichtigen internationalen Partnern als nicht legitim angesehen, nicht-humanitäre Entwicklungshilfeprojekte großer Geber wurden zurückgestellt. Die Cashewnuss verkaufte sich in Folge des Putsches von 2012 im Jahre 2013 wesentlich schlechter als erwartet, die Wirtschaft schrumpfte deshalb in den vergangenen beiden Jahren (AA 10.2014c).

Guinea-Bissaus Indikatoren sozialer Entwicklung gehören zu den niedrigsten weltweit. Beim jüngsten Index für die menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen belegt Guinea-Bissau den 176. von 187 Plätzen. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 48 Jahre. Dies liegt unter dem afrikanischen Durchschnitt (AA 10.2014c).

2013 stürzte der Preis von Cashewnüssen schon das zweite Jahr in Folge ab. Cashewnüsse sind das wichtigste Exportgut Guinea-Bissaus, rund 80% der 1,6 Millionen Einwohner leben davon. Die Hälfte der Bevölkerung war aufgrund des Preissturzes mit ernster Nahrungsmittelknappheit konfrontiert (IRIN 16.6.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/GuineaBissau/Wirtschaft node.html, Zugriff 6.2.2015

6.2. 2015

19. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist sehr eingeschränkt und mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 6.2.2015).

Die Verbreitungsrate von HIV/AIDS bei Frauen und die Müttersterblichkeitsrate in GuineaBissau zählen zu den höchsten der Welt (UNNS 28.2.2014). UN-Schätzungen zufolge sind 3% der erwachsenen Bevölkerung (15-49 Jahre) mit HIV/AIDS infiziert (AA 6.2.2015).

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden. Eine Cholera-Epidemie hat 2008 auch in der Hauptstadt Bissau zahlreiche Todesopfer gefordert (BMEIA 5.2.2015).

Es besteht ein hohes Malariarisiko im ganzen Land. Sowohl bezüglich Erkrankungsrate wie auch Sterblichkeit gehört Malaria zu den wichtigsten Erkrankungen in Guinea-Bissau. Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter

Umständen in der Region weiter ausbreiten. Die Grenze von Guinea-Bissau zu Guinea ist schlecht gesichert, ein Einsickern von Ebola-Infektionen kann nicht ausgeschlossen werden. Bisher wurden aus Guinea Bissau aber keine Fälle berichtet (AA 6.2.2015). Mitte August 2014 schloss Guinea-Bissau seine Grenzen zum östlichen Nachbarn Guinea, um ein Einsickern des Ebola-Virus vorzubeugen. Die Anordnung zum Grenzschluss bedeutet das Schließen offizieller Grenzübertritte. Die lange und durchlässige Grenze in ländlichen Gebieten wird aber schwer zu kontrollieren sein (Reuters 13.8.2014).

Quellen:

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/guinea-bissau-de.html, Zugriff 6.2.2015

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers nicht feststellbar sind, der Beschwerdeführer im Übrigen weder in Guinea-Bissau noch in Gambia einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Was nunmehr die Feststellung zur ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, war eingangs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck beim erkennenden Richter hinterließ.

Der erkennende Richter folgt dem Beschwerdeführer in seinen Ausführungen, wonach er vor vielen Jahren sowohl in Guinea-Bissau als auch in Gambia gelebt hat. Aus seinen Ausführungen ist jedoch nicht zu eruieren, welche Staatsangehörigkeit er letztlich besitzt.

Nach seinen Ausführungen soll sein Vater aus Guinea-Bissau stammen, seine Mutter sei von Gambia zum Vater nach Guinea Bissau gezogen.

An Dokumenten legte er nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine gambische "National" Identity Card" der Mutter vor. Seine eigene Geburtsurkunde, die in Bissau-Guinea sein soll, über deren Verbleib er jedoch kein präzisen Ausführungen machen konnte (S. 3 Verhandlungsprotokoll), wurde nicht vorgelegt.

Zu seinem Vater konnte der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorlegen. Dieser soll verstorben sein, als er noch ein Kind gewesen sei. Er will ungefähr 12 oder 13 Jahre alt gewesen sein. Sein Vater soll eines natürlichen Todes gestorben sein. Seine Mutter sei danach zu deren Bruder nach Gambia gezogen, der Beschwerdeführer sei beim Bruder des Vaters in Guinea-Bissau geblieben. Nach dessen Tod sei der Beschwerdeführer zur Mutter nach Gambia gereist, um bei dieser zu leben. Der Bruder der Mutter - sein Onkel mütterlicherseits - soll jedoch sehr arm gewesen sein und habe der Beschwerdeführer das Gefühl gehabt, dort nicht erwünscht zu sein. Dies sei letztlich der ausschlaggebende Grund gewesen, weshalb er Gambia verlasse, vorerst nach Libyen und schließlich weiter bis nach Österreich gereist sei.

Widersprüche im Vergleich zu den Befragungen vor den Asylbehörden bzw. Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem erstellten Befund zu seinen Sprachkompetenzen und seinen Landeskenntnissen sind offenbar Resultat seiner nicht auf muttersprachlichem Niveau vorhandenen Englischkenntnissen, wobei sich der Richter in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugte, dass grundsätzliche Englischkenntnisse beim Beschwerdeführer vorhanden sind (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Es erscheint demnach glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung von einer nicht optimalen Kommunikation mit dem Befundersteller spricht (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, geht der Befund im Übrigen lediglich von einer Hauptsozialisation in Gambia aus, wird darin jedoch keine Aussage über die Staatsangehörigkeit getroffen.

Aus den dargelegten Gründen konnte das BFA nicht allein aufgrund des eingeholten Befundes von der gambischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehen.

Zusammengefasst war demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich offenbar in Guinea-Bissau und in Gambia aufgehalten hat, seine Mutter über eine gambische "National" Identity Card" verfügt, eine Geburtsurkunde betreffend den Beschwerdeführer nicht aufgetrieben werden kann, ebenso wenig Unterlagen zu seinem Vater.

Demnach konnte nur eine Negativfeststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden, wobei mangels identitätsbezeugender Dokumente auch eine Negativfeststellung hinsichtlich seiner Identität zu treffen war.

Was nunmehr den Fluchtgrund des Beschwerdeführers betrifft, wurde bereits kurz ausgeführt, dass er Gambia verlassen hat, da er das Gefühl gehabt habe, nicht bei seinem armen Onkel bleiben zu können, der seine Mutter aufgenommen hat (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen meinte er, dort keine regelmäßige Arbeit bekommen zu haben (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

Guinea Bissau will er zuvor verlassen haben, weil er nach dem Tod des Onkels väterlicherseits zu seiner Mutter nach Gambia reisen wollte (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

Dieses Vorbringen erscheint durchaus nachvollziehbar und schlüssig. Soweit er vor dem BFA zu Details seiner Lebensgeschichte abweichende Angaben gemacht hat, war auf die zuvor genannten Defizite in der englischen Sprache zu verweisen.

Eine Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer weder für Guinea-Bissau noch für Gambia vorgetragen, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer nicht wegen asylrelevanter Verfolgung vorerst Guinea-Bissau und später Gambia verlassen hat.

Auch für seine Familienangehörigen konnte er keine Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat nennen (S. 6 Verhandlungsprotokoll).

Die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Guinea-Bissau und Gambia verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Diese wurden dem Parteiengehör unterzogen und findet sich in der abschließenden Stellungnahme kein substantiiertes Vorbringen, die Zweifel an deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit aufkommen lassen würden. Den Länderfeststellungen zu Gambia hat er nichts entgegengesetzt. Im Übrigen hat er sich auf Passagen in den Länderfeststellungen zu Guinea-Bissau bezogen.

Die allgemeine Lage in beiden genannten Staaten Afrikas stellt sich für den unpolitischen Beschwerdeführer derart dar, dass ihm eine gefahrlose Rückkehr dorthin möglich ist. Er hat sich problemlos bzw. ohne Gefahr einer staatlichen Verfolgung in Gambia und in Guinea-Bissau aufhalten können.

Soweit der Beschwerdeführer zu Guinea-Bissau in der abschließenden Stellungnahme erklärt, nach dem Tod seines Onkels keinerlei Verwandte dort zu haben und für den Fall einer Rückkehr im Zusammenhang mit der allgemeinen Ländersituation als auf sich allein gestellter Mann in eine ausweglose Situation zu geraten, kann dem nicht gefolgt werden.

Einerseits gehen die Länderfeststellungen in keiner Weise von einer generellen Verfolgung alleinstehender Männer in Guinea-Bissau aus, noch gehen diese generell von einer ausweglosen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation aus.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zum einen um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, der es als Minderjähriger bewerkstelligt hat, alleine durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten zu überleben. Er ist selbständig von Guinea-Bissau über den Senegal nach Gambia und von dort nach Libyen und weiter nach Europa gereist, wobei er sich seine Reisebewegung selbst finanziert haben will.

Dass er keinerlei Familienanschluss in Guinea-Bissau hat, wie in der abschließenden Stellungnahme behauptet, stimmt auch nicht mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung überein. Sein Vater und sein Onkel sollen zwar verstorben sein, doch sollen in unmittelbarer Nachbarschaft an seinem früheren Aufenthaltsort in Guinea-Bissau unverändert weitere Verwandte - die Familienangehörigen oder Cousins seines Onkels - leben (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Nicht unerwähnt soll schließlich bleiben, dass in Guinea-Bissau das unbewohnte Haus samt brachliegender Landwirtschaft des Vaters stehen soll. Er meinte dazu, dass in seinem Heimatdorf keine Häuser verkauft werden würden und es niemandem gebe, der ein Haus kaufen würde. (S. 6, 8 und 9)

In Guinea-Bissau besitzt der Beschwerdeführer demnach offenbar ein Haus mit brachliegender Landwirtschaft und verfügt er dort auch noch über entfernte Verwandte, in deren unmittelbarer Nähe er gelebt haben will.

Den Länderinformationen zu Gambia ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Zu seiner Situation in Gambia bleibt festzuhalten, dass sich dort seine Mutter bei seinem Onkel aufhält, er aufgrund der ärmlichen Verhältnisse, in der der Onkel lebt, nicht bei seiner Mutter und dem Onkel leben kann (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Zur Mutter besteht Kontakt und will er diese bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben und dies auch jetzt tun. So erklärte der Beschwerdeführer, der Mutter kleinere Beträge über Western Union zu schicken (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll). In der Vergangenheit will er Unterkunft und sein Leben in Gambia mit Kleinarbeiten und Arbeiten auf Baustellen verdient haben. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) In Gambia will der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Bekannten übernachtet haben (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigem Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit in Gambia Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hat, bzw. es aus Eigenem geschafft hat, sich als Minderjähriger das Leben in Afrika sowie die Reise nach Europa zu finanzieren, wird im Lichte der Länderinformationen zur wirtschaftlichen Situation in Gambia eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein. Dass er für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, kann nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, gesund zu sein, weshalb einer Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegensteht und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Gambia oder Guinea-Bissau sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer eine solche weder für Guinea-Bissau noch für Gambia vorgetragen hat. In der Beweiswürdigung wurde umfassend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Angst vor Verfolgung Gambia bzw. zuvor Guinea-Bissau verlassen hat, vielmehr haben offenbar wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle gespielt.

Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Vielmehr kommen als Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers Gambia und Guinea-Bissau in Frage. Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 AsylG 2005 anzuwenden.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten. Er ist vielmehr gesund.

Weiters wird am Rande erwähnt, dass auch für die beiden in Frage kommenden Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers im Lichte seines Vorbringens iVm. den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen keine Umstände erkannt werden konnten, die subsidiären Schutz begründen könnten.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr nach Gambia oder Guinea-Bissau den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Der junge gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in Guinea-Bissau oder in Gambia selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Guinea-Bissau oder Gambia derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in Guinea-Bissau oder Gambia eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und nicht nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf Gambia abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Jänner 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine Rückkehrentscheidung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte im Jänner 2015, somit vor einem Jahr, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Er hat seinen einjährigen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK

und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer

solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht, meinte jedoch über Internet zu versuchen, Deutsch zu lernen. Demnach konnte er auch keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Er lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er lediglich, österreichische Freunde zu haben bzw. beim AMS vorstellig geworden zu sein. Seine Freunde habe er im Schwimmbad kennengelernt und sie würden miteinander telefonieren (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll). Er ist nicht karitativ tätig oder einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind demgemäß zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt.

Umgekehrt lebt in Gambia seine Mutter und auch in Guinea-Bissau halten sich entfernte Verwandte auf.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Zusammengefasst ist daher evidentermaßen davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach er über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügen würde und hat er derartiges auch nicht vorgebracht. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet auch das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmten Staat zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Im gegenständlichen Fall ist die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht möglich, da aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates, vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) die Feststellung des Herkunftsstaates nicht möglich war. Infolgedessen kann auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden.

Es ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen, wobei die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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