W211 2002004-1•BVwG W211 2002004-1
W211 2002004-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2016
Dauer, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, Rückkehrverbot,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Übergangsbestimmungen
W211 2002004-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Rückkehrverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias.
2. Ein erster Asylantrag vom XXXX 2003 wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2007 in zweiter Instanz abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Entscheidung vom 28.04.2009 die Behandlung der Beschwerde ab.
Im Jahr 2007 reiste die beschwerdeführende Partei in die Schweiz, wo sie sich zehn Monate aufhielt. Nach Abweisung ihres Asylantrags reiste sie weiter nach Spanien und nach zwei Monaten dort weiter nach Italien, wo sie sich bis November 2012 aufgehalten hat.
Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX .2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom 23.05.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instand abgewiesen wurde. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
3. Am XXXX 2013 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Dabei wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei und eine zweite Person am XXXX 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig vorschriftswidrig Kokain anderen überlassen haben, und zwar eine Kugel Kokain einem verdeckten Ermittler um 70 Euro gewinnbringend verkauft haben, und die beschwerdeführende Partei ein weiteres Suchtmittelgeschäft anbahnen sollte und einen potentiellen Suchtgiftkonsumenten zur weiteren Person führen sollte, der eine weitere Kugel Kokain von 0,8 Gramm brutto im Mund aufbewahrte.
4. Am 07.05.2013 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, in Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen zu haben; sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten.
5. Am XXXX .2013 erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, nach dem gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbots und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die Auswirkungen auf die Lebenssituation der beschwerdeführenden Partei, die sich seit 2003 im Bundesgebiet aufhalten würde, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, weder kranken- noch sozialversichert sei und in Österreich auch über keine familiären Bindungen verfüge. Nach der Judikatur des VwGH bestehe auch an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein eminent hohes öffentliches Interesse. Die Dauer des Rückkehrverbots entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel erwartet werden könne.
6. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die erforderlichen Feststellungen nicht im notwendigen Maße getroffen worden seien. Auch sei die Verurteilung ohne ihr Verschulden zustande gekommen und resultiere in einem Vorurteil Nigerianern gegenüber. Dieses angebliche Fehlverhalten stehe im krassen Gegensatz zum mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich, während dessen die beschwerdeführende Partei mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten sei. Sie sei außerdem mit einer slowakischen Staatsangehörigen in einer Beziehung.
7. Am XXXX .2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, ihrer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durch, in der bestätigt wurde, dass sich die beschwerdeführende Partei zwischen 2007 und 2012 im Ausland aufgehalten habe. Sie sei ohne Beschäftigung, besuche aber einen Deutschkurs. Auf Deutsch erzählte die beschwerdeführende Partei weiter, dass ihre Hobbies Fußball, Musik hören, Filme ansehen seien. Sie tanze gerne, gehe spazieren, unterhalte sich mit Freunden und sei ein Fan der Austria Wien und des FC Barcelona. Sie erhalte finanzielle Unterstützung von der Caritas. Sie habe seit 2014 eine Freundin, die in XXXX lebe. Das Paar habe sich übers Internet kennen gelernt. Ihre Freundin komme die beschwerdeführende Partei an den Wochenenden, wenn sie nicht arbeiten müsse, in XXXX besuchen und unterstütze sie auch materiell. Nach Angaben der Vertreterin habe die Freundin gerade in der Schwangerschaft ein gemeinsames Kind verloren und plane das Paar demnächst die Familiengründung. Die beschwerdeführende Partei helfe in einer christlichen Kirche in XXXX mit. Sie wolle nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten und in Österreich leben, arbeiten und eine Familie gründen.
In der Verhandlung vorgelegt wurde eine Kursbestätigung des Vereins XXXX , dass die beschwerdeführende Partei seit XXXX .06.2015 einen Deutschkurs - Laufzeit bis 2017 - besuche; ein Empfehlungsschreiben der XXXX in XXXX vom 08.12.2015, ein Mitgliedsausweis dieser christlichen Gemeinschaft und eine Liste mit in Wien lebenden Freunden, die die beschwerdeführende Partei unterstützen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX 2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2007 und des VwGH vom 28.04.2009 abgewiesen wurde.
Zwischen 2007 und November 2012 hielt sich die beschwerdeführende Partei in der Schweiz, in Spanien und in Italien auf.
Am XXXX .2012 stellte sie in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz am 23.05.2014 (GZ W211 1246124-2/6E) abgewiesen wurde. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom XXXX 2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und wurde er rechtskräftig.
2. Die beschwerdeführende Partei spricht und versteht etwas Deutsch. Sie besucht einen Deutschkurs, sie hat jedoch noch kein ÖSD Zertifikat für das Niveau A2 abgelegt.
Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Die beschwerdeführende Partei besucht regelmäßig eine englischsprachige christliche Kirche in XXXX , hilft im Rahmen ihrer christlichen Gemeinschaft mit, reinigt die Kirche und hilft dem Pater. Darüber hinaus arbeitet sie nicht.
Die beschwerdeführende Partei verfügt fraglos über private Kontakte in Österreich. Sie ist außerdem seit 2014 mit einer slowakischen Staatsangehörigen befreundet, die in XXXX lebt und an den Wochenenden zu Besuch kommt. Das Paar lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und plant möglicherweise eine Familiengründung.
3. Am XXXX 2013 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage. Den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 legte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor.
2.2. Die Feststellung zu den Aufenthalten im Ausland zwischen 2007 und 2012 fußen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen zum Deutschkursbesuch und zur Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde in XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Dass die beschwerdeführende Partei etwas Deutsch spricht und versteht, ergab sich auch aus dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo sie auch glaubhaft erzählte, in der Kirche mitzuhelfen und darüber hinaus nicht zu arbeiten.
Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister vom 19.10.2015 wie auch aus dem gekürzten Urteilsvermerk des Landesgerichts für Strafsachen Wien, der im Akt aufliegt. Der Leistungsbezug aus der Grundversorgung fußt auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 19.10.2015.
Dass die beschwerdeführende Partei mit einer slowakischen Staatsangehörigen befreundet ist, die in XXXX lebt und sie an den Wochenenden besucht und auch unterstützt, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Es ist vorauszuschicken, dass sich das gegenständliche Rückkehrverbot auf § 54 FPG - "Rückkehrverbot gegen Asylwerber" - stützt, der mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist.
Nach den der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen konnte gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt war, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen Interessen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwiderläuft. Solche Tatsachen konnten zB solche sein, die sich in § 53 Abs. 3 FPG wiederfinden, wie zB der Fall, dass ein Drittstaatenangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Ein Rückkehrverbot konnte nach § 54 Abs. 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für höchstens zehn Jahre erlassen werden.
Durch die Novellierung des FPG durch das BGBl. I. 87/2012 entfiel die Bestimmung des § 54 FPG. In der Übergangsbestimmung § 125 Abs. 25 FPG wurde jedoch geregelt, dass vor Inkrafttreten der Novelle erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitraum weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden können.
Das bestehende Rückkehrverbot gilt also trotz geänderter Rechtslage seit dem 01.01.2014 weiter (VwGH, 10.04.2014, 2011/22/0333 und 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).
4.3. Die Formalvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückkehrverbots erfüllt; die beschwerdeführende Partei war von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden und damit zu einer bedingten Strafe von mehr als sechs Monaten. An diesen Voraussetzungen hat sich nichts geändert.
Zusammengefasst zu den Überlegung betreffend Art. 8 EMRK ist zu sagen, dass sich die beschwerdeführende Partei wohl zwischen 2003 und 2007 und dann wieder seit November 2012 in Österreich aufgehalten hat bzw. aufhält, was einen langen, aber nicht ununterbrochenen Aufenthalt darstellt. Sie besucht einen Deutschkurs und spricht und versteht die Sprache etwas; von einer in Hinblick auf den langen, wenn auch unterbrochenen, Aufenthalt zu erwartenden sprachlichen Integration kann jedoch nicht gesprochen werden. Die beschwerdeführende Partei bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und engagiert sich in ihrer christlichen Kirche.
Mit ihrer Freundin, die in der Slowakei ihren Hauptwohnsitz hat, lebt die beschwerdeführende Partei nicht zusammen. Inwieweit in der gegenständlichen Konstellation von einem de facto Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, erscheint der erkennenden Richterin als fraglich (siehe dazu K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50; EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56). Jedenfalls muss jedoch bei der Abwägung eines möglichen Familienlebens mit der slowakischen Staatsangehörigen in Bezug auf allfällige öffentliche Interessen mitbedacht werden, dass dieses (mögliche) Familienleben zu einem Zeitpunkt gegründet wurde, als weder die beschwerdeführende Partei, noch ihre Freundin, von einem Verbleib ersterer in Österreich hätte ausgehen können, was das Gewicht des (möglichen) Familienlebens mindern muss (siehe VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, aber auch hinsichtlich des letzten Satzes: VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472).
4.4. Dem Bundesverwaltungsgericht fällt auf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX 2015 betreffend die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen hat.
Da auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt ist, dass gegenständlich eine allfällige Prognoseentscheidung über die zukünftige Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei für die Erlassung eines Rückkehrverbots im Ausmaß der höchstmöglichen Dauer nach §§ 54 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der damals geltenden Fassung ausreichend nachvollziehbar geprüft und begründet wurde, bestärkt die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Ergebnis der Gefährlichkeitsprognose mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren sein Auslangen gefunden werden kann.
Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Entscheidung nicht ausführlich auf die Gründe für die Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre eingeht, erscheint diese Dauer in Hinblick auf die bisher einzige strafrechtliche Verurteilung, die mittlerweile bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt, und die damit einhergehende Notwendigkeit, noch etwas Zeit in Hinblick auf ein zu beurteilendes Wohlverhalten verstreichen zu lassen, vertretbar.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde als verhältnismäßig an, die Dauer des Rückkehrverbots auf 2 Jahre herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. und 4.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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