BVwG W192 2111830-1

W192 2111830-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2111830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2111830.1.00

Spruch

W192 2111830-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.06.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/1872/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Pichler, Untermarkt 16, 6600 Reutte, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.04.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005

idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Bezugsperson, einem als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichneter afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.11.2011 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Am 25.03.2014 stellte die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige von Afghanistan, bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Dem Antrag wurden Kopien relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin, eines Auszuges aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates ausgestellt vom Berufungsgericht in Kabul vom 06.01.2013 angeschlossen, aus dem sich zufolge einer Eintragung in englischer Sprache ergibt, dass drei Zeugen ("confessors") in Anwesenheit von zwei Zeugen ("wittnesses") bestätigt hätten, dass zwischen der (an der Amtshandlung am 06.01.2013 offenkundig nicht beteiligten) Beschwerdeführerin und der (zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 06.01.2013) im Ausland lebenden Bezugsperson am 31.05.2009 eine Eheschließung in Kabul erfolgt sei. Es wurden auch Dokumentenkopien betreffend die Lebensverhältnisse der Bezugsperson beigelegt.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Mit Schreiben vom 21.08.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einem Beiblatt mitgeteilt, dass die Ehe zwischen "dem Antragsteller" und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb "der Antragsteller" kein Familienangehöriger im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (vergleiche § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).

Am 17.12.2014 wurde dem nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Aufforderung der österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.10.2014 zur Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 28.01.2015 legte die Beschwerdeführerin neuerlich die angebliche Heiratsurkunde vom 06.01.2013 samt Übersetzung in die englische Sprache vor und brachte vor dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.

Die Stellungnahme wurde durch die österreichische Botschaft am 13.03.2015 neuerlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Nachricht vom 23.03.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.04.2015 wurde der Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen "dem Antragsteller" und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb "der Antragsteller" kein Familienangehöriger im Sinne des 4.Hauptstücks des AsylG 2005 sei.

Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 28.01.2015 eine Stellungnahme zur mit Schreiben der Botschaft vom 19.01.2015 bekannt gegebenen beabsichtigten Ablehnung des Antrages erstattet, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden sei, wobei die Behörde nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2015 Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten in Afghanistan geschlossen worden sei, was sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Ablehnung gestützt werde und es hätte die Behörde für den Fall, dass die übermittelten Unterlagen unvollständig oder ergänzungsbedürftig erscheinen, einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen.

4. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 12.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24.06.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wurde vorgebracht, dass in der Beschwerdevorentscheidung in keiner Weise inhaltlich ausgeführt werde, weshalb eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Hinblick auf das Familienverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vorliegen solle. Es bestehe der Eindruck, dass die Abweisung geradezu willkürlich erfolgt sei.

Mit einem am 05.08.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.03.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde ein afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Gemäß Bescheid des Bundesasylamts vom 17.11.2011 wurde der Bezugsperson gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 28.01.2015 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 21.08.2015 - mit Erledigung vom 23.03.2015 mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Antragstellerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und basieren auf einem mängelfreien Ermittlungsverfahren, in dem die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Rechtsverfolgung durch Einräumung von Parteiengehör gewahrt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach §35 AsylG 2005 bzw. §26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330 24.GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber zu berücksichtigen, dass Art 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Behörde führte über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durch und kam aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Es ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, 2007/21/0423 zu verweisen, wonach aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) "noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwider laufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesasylamt die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachte."

Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wäre daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die fehlende Angehörigeneigenschaft nicht einzugehen. Es ist unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA (in Verbindung mit der schon angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) das Parteiengehör durch die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gem. § 11 Abs. 1 FPG gewahrt wurde. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung - und diese fällt (nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) negativ aus. Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigten Ablehnungsgründe zur Kenntnis gebracht wurden, daraufhin eine Stellungnahme eingebracht wurde, welche ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde.

Es weist allerdings auch das Beschwerdevorbringen keine Eignung auf, die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass er vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan eine Ehe nach staatlichem Recht, d.

h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen habe. Die vorgelegte afghanische "Heiratsurkunde" vom 06.01.2013 enthält die an diesem Tag vor dem Obersten Gerichtshof in Kabul erstatteten Aussagen von drei namentlich genannten Zeugen in Anwesenheit von weiteren zwei namentlich genannten Zeugen, wonach die am 31.05.2009 erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bestätigt werde. Die Beweiskraft derartiger Urkunden ist allerdings gering, weil afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, zumal derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27).

Aber auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wäre diese aus rechtlichen Gründen keine Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG):

Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:

"Art. 61

(1) Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.

(2) Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.

...

Art. 66

Der Eheschließungsvertrag wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen.

...

Art. 77

Für die Ordnungsgemäßheit und Gültigkeit der Eheschließung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter,

2. die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen,

3. das Nichtvorhandensein von dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernissen zwischen den Eheschließenden."

Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).

In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights Democracy, A Woman's Place:

Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January-March 2005, S. 19-20).

Soweit die Beschwerdeführer mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentieren, in dessen Schutzbereich auch Lebensgemeinschaften fallen, ist zu bemerken, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, wie bereits dargelegt wurde.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG betreffend die Familienzusammenführung mit einem Asylberechtigten). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt.

Eine Verlagerung dieser umfassenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einwanderung nach Österreich - einschließlich der Erfordernisse des Art. 8 EMRK (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510-1511/2015) - vom Verfahren der Einwanderungsbehörde in das relativ formalisierte Verfahren der Vertretungsbehörde im Ausland, in dem es nur um die Erteilung eines Visums mit viermonatiger Gültigkeitsdauer (§ 26 FPG) und nicht um einen Abspruch über den in Betracht kommenden Aufenthaltstitel selbst geht (vgl. VfGH 24.11.2003, B 1701/02), ist nach der dargestellten Rechtslage nicht vorgesehen.

Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Die Beschwerdeführer haben aber auch nicht plausibel dargelegt, dass eine Fortführung des Privat- und Familienlebens - nach mehrjähriger Trennung - nicht auch in einem anderen Staat möglich wäre (§ 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), etwa in Pakistan. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR wird durch die EMRK kein Recht eines Fremden, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort niederzulassen, als solches garantiert. Wo es um die Einwanderung geht, kann nicht angenommen werden, dass Art. 8 EMRK einem Staat eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl anzuerkennen, welche Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre eheliche Niederlassung getroffen haben und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (z. B. EGMR 20.06.2002, 50963/99, Al-Nashif, Rn. 114).

Zur Verfahrensrüge wegen unvollständiger Gewährung des Parteiengehörs wird bemerkt:

Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Dieser Vorschrift hat die belangte Behörde entsprochen. Eine Anwendung der Bestimmungen des AVG, etwa des § 45 Abs. 3 AVG in dem durch die Rechtsprechung des VwGH herausgearbeiteten Inhalt, auf das gegenständliche Verfahren der Botschaft ist nicht vorgesehen.

Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft zu bestätigen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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