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W170 2000644-1•BVwG W170 2000644-1
W170 2000644-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2016
Denkmalbegriff, Denkmaleigenschaft, Unterschutzstellung
W170 2000644-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der Bürgermeisterin, nunmehr des Bürgermeisters, der XXXX, 2. der XXXX und 3. der XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ewald GRABNER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.8.2012, Zl. 40.220/8/2012, mit dem unter anderem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Umfassungsmauer des Schlosses XXXX in Schwadorf, XXXX, KG 05219 Schwadorf, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/23 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, im öffentlichen Interesse gelegen sei, zu Recht erkannt (weitere Partei: Landeshauptmann von Niederösterreich):
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/23 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 stattgegeben und der Bescheid, soweit er sich auf die Umfassungsmauer des Schlosses XXXX bezieht, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Administrativverfahrens war das Schloss XXXX mit Umfassungsmauer in Schwadorf, Brucker Straße 10, Ger. Bez. Schwechat, Verw. Bez. Wien-Umgebung, Niederösterreich, XXXX alle KG 05219 Schwadorf (im Beschluss: Objekt).
Eigentümer der Liegenschaft XXXX (Schloss) war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt XXXX; dieser hat gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid kein Rechtsmittel erhoben und ist der Bescheid in Bezug auf dieses Grundstück daher in Rechtskraft erwachsen.
Eigentümerin der Liegenschaften Gst. Nr. 259/5 (vormals Gst. Nr. 259/1, 259/3, 1170/2), EZ 968 und GSt. Nr. 262/2 (vormals Gst. Nr. 262/1, 262/4), EZ 2 (Umfassungsmauer) war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die XXXX, diese stand zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides und steht nunmehr im (alleinigen) Eigentum der XXXX; im Grundbuch ist ein Bauberechtigter nicht eingetragen.
Das Objekt liegt im Gebiet der XXXX, deren Bürgermeisterin zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung XXXX war; nunmehr ist XXXX.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des unter 1. bezeichneten Schlosses samt Umfassungsmauer im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Eigentümers des Schlosses, der XXXX, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, der Bürgermeisterin der und der XXXX zugestellt. Die Zustellung an die XXXX, die Bürgermeisterin der und die XXXX erfolgte jeweils am 5.9.2012.
Dem Bescheid war ein Ermittlungsverfahren vorangegangen, in dem seitens des Bundesdenkmalamtes ein Amtssachverständigengutachten eingeholt worden war. In diesem war nach der Darstellung der Geschichte des Schlosses - hier findet sich keine Erwähnung der Umfassungsmauer - und dessen Beschreibung - hier wurde zur Umfassungsmauer lediglich ausgeführt, dass die halbhohe Umfassungsmauer im Nordwesten dem Verlauf der Zwingermauer wie sie die Ansicht Vischers überliefert habe und auf deren Rudimenten die Mauer basiere - wurde im Gutachten im engeren Sinne auf die Bedeutung des Schlosses und der Umfassungsmauer eingegangen; diesbezüglich wurde lediglich ausgeführt, dass selbst das Ausmaß der einstigen Befestigungsanlage des ehemaligen Wasserschlosses an der Nordwestseite, zum Ort hin, anhand des Verlaufs der Umfassungsmauer, die der ursprünglichen Zwingermauer folge, noch deutlich erkennbar sei.
Zum Gutachten wurde binnen Frist in Bezug auf die Umfassungsmauer eine Stellungnahme der XXXX abgegeben, nach der die Umfassungsmauer nicht erhaltenswürdig sei, da diese nicht den ursprünglichen Baulichkeiten entspreche und bereits nicht sachgerechte Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Auch würde die XXXX für die Erhaltung der Mauer nicht aufkommen.
Zu dieser Stellungnahme wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Umfassungsmauer des Schlosses Teil der ehemaligen Befestigungsanlage sei und den wehrhaften Charakter der Anlage betone. Die mittelalterliche Burganlage als Kernbau des heutigen Schlosses zähle zum Typus der Niederungsburg, für die das Vorhandensein von umlaufenden Gräben und wehrhaften Mauerzügen charakteristisch sei. Darüber hinaus würden die Grabenmauer - besonders im Bereich gegenüber dem Nordtrakt - zahlreiche Spolien, vornehmlich von Fenster- und Türgewänden enthalten. Eingriffe in den historischen Mauerbestand bei Reparaturmaßnahmen im 20. Jahrhundert würden die Aussagekraft der Mauer nicht wesentlich beeinträchtigen. Damit sei die auf die mittelalterliche Burg zurückgehende ehemalige Grabenmauer, die heute teilweise noch als Schlossumfassungsmauer erhalten sei, als Teil der Gesamtschlossanlage von Bedeutung. Für die Sanierung der Schlossmauer bestehe die Möglichkeit - wie bei allen unter Denkmalschutz stehenden Objekten - eine Förderung beim Bundesdenkmalamt zu beantragen.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Mit E-Mail vom 18.9.2012 an die (damalige) Berufungsbehörde ergriff die XXXX, vertreten durch die damalige Bürgermeisterin, das Rechtsmittel der Berufung.
Mit E-Mail vom 18.9.2012 an die (damalige) Berufungsbehörde ergriff die damalige Bürgermeisterin der XXXX das Rechtsmittel der Berufung.
Mit E-Mail vom 18.9.2012, wurde ein als "Berufung" bezeichneter Schriftsatz, datiert mit 18.9.2012, auf dem Briefpapier der XXXX an die damalige Berufungsbehörde übermittelt, der lediglich von der damaligen Geschäftsführerin der XXXX unterfertigt war.
Inhaltlich sind alle drei Schriftsätze wortgleich. Es wurde begründend ausgeführt, dass, da auf Grund ihrer Stärke nicht ersichtlich sei, ob die Umfassungsmauer zum Schloss Schwadorf gehöre, die Mauer auch nicht durchgehend um das Schloss verlaufe, sondern eventuell zu einem ehemaligen Wohngebäude gehöre und auf diesem Grundstück nun das XXXX errichtet werde, sei diese Umfassungsmauer des Schlosses nicht erhaltungswürdig. Die Schlossmauer entspreche nicht den ursprünglichen Baulichkeiten, da bereits Sanierungsarbeiten dem Altbestand nicht gleichkommend durchgeführt worden seien. Auf Grund dieser Arbeiten sei ohnehin schon die überlieferte Erscheinung beeinflusst. Für anfallende Sanierungsbeiträge oder etwaige Kosten sei die XXXX nicht bereit aufzukommen.
Antrag enthielt das Rechtsmittel keinen.
4. Mit dem Schriftsatz vom 30.11.2012, Gz. 40.220/10/2012 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
Seitens der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wurden keinerlei Ermittlungsschritte geführt.
5. Mit undatierten Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.1.2014 eingelangt, legte die bisherige Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden mit Beschluss vom 5.1.2015, W170 2000644-1/2E zurückgewiesen, einerseits, weil den Amtsparteien nach der (damaligen) Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerdelegitimation zukomme und andererseits, weil das Rechtsmittel der XXXX an einem nicht verbesserbaren Formmangel leide.
Nach entsprechenden Revisionen wurde dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.2015, Ra 2015/09/0018-5 bzw. Ro 2015/09/0005-4, aufgehoben; daher war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes langten am 5.6.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Nach entsprechendem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde der XXXX konkretisiert und beantragt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesdenkmalamtes insoweit abzuändern, als die Feststellung, die Erhaltung der Umfassungsmauer des Schlosses sei im öffentlichen Interesse, unterbleiben solle; in eventu sei der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Auch seitens des Bürgermeisters und der Gemeinde wurde eine entsprechende, nunmehr mangelfreie Beschwerde eingebracht.
Weiters wurde eine eidesstattliche Erklärung der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung zweiten Geschäftsführerin der XXXX, die ausdrücklich erklärte, der Ergreifung des Rechtsmittels zugestimmt zu haben.
Nach Befassung des Denkmalbeirates und Anhörung der Parteien wurde XXXX als Sachverständiger mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2015, Gz. W170 2000644-1/30Z, dem Verfahren beigezogen; anzumerken ist, dass das Bundesdenkmalamt gegen den Sachverständigen keine Einwände vorbrachte während die beschwerdeführenden Parteien diesen auf Grund seiner früheren Tätigkeit für das Bundesdenkmalamt (erfolglos) ablehnten.
In seinem Gutachten vom 3.12.2015 führte der Sachverständige aus, dass dieser am 26.11.2015 die Umfassungsmauer besichtigt habe und diesem ein Ausschnitt aus dem aktuellen Katasterplan übermittelt worden sei, in dem die im Bescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) genannten Grundstücknummern nicht aufscheinen würden, da seitens der Gemeinde in diesem Bereich eine Grundstückszusammenlegung veranlasst worden sei. Der Verlauf der Mauer könne aber entlang der Grundstücksbegrenzung des Schlossparkareals belegt werden. Da im Bescheid des Bundesdenkmalamtes eine exakte Definition hinsichtlich des Verlaufes der "Umfassungsmauer des Schlosses" sowie eine Beschreibung der Mauerstruktur fehle, wurde im Befund der gesamte Mauerverlauf in sechs Abschnitten kurz charakterisiert und liege dem Gutachten ein Lageplan bei. Nordseitig werde das Parkareal von einer Ziegelmauer mit Pfeilern gegen die Bundesstraße 10 begrenzt. Dieser eindeutig jüngste Mauerabschnitt sei in etwa 100 Jahre alt und vermutlich aus Anlass einer Neugestaltung der damaligen Staatsstraße errichtet worden. An deren Westende schließe eine Bruchsteinmauer Richtung Süden an, die - offensichtlich unter Verwendung von Abbruchmaterial - mit zahlreichen Ziegelbruchstücken gebaut worden sei. Im Gesamtverlauf zeige die Mauer wechselnde Struktur der Steinversetzung, so als wären verschiedene Arbeitergruppen hier nebeneinander tätig gewesen; diesbezüglich wurde auf ein beiliegendes Foto verwiesen. Der west-östlich verlaufende Abschnitt gegenüber der Nordfassade des Schlosses bestehe ausschließlich aus Ziegel und stamme somit von einem wesentlich jüngeren Umbau bzw. einer durchgreifenden Sanierung. Der nun wieder Richtung Süden verlaufend Mauerzug reiche bis zum heute unbenützten westlichen Schlosszugang, aus Richtung des Ortszentrums bzw. der 1802 gegründeten Textilfabrik. Dieser Abschnitt mit Steinmauerwerk unter Verwendung zahlreicher Ziegel sei in seiner Struktur besonders uneinheitlich und keinesfalls als spätmittelalterlich anzusprechen. Mittelalterliche Wehrmauern würden durchwegs eine wesentlich solidere und gegen eventuelle Angriffe widerstandsfähigere Struktur aufweisen. Dieser Mauerteil weise zahlreiche Ausbesserungen und andere bauliche Eingriffe auf. Dazu scheine dieser Teil sehr schlecht fundiert zu sein, was eine teilweise Neigung gegen die Schlossseite, an der sich auch ein alter Stützpfeiler befinde zeige; diesbezüglich wurden dem Gutachten zwei Fotos beigelegt. Die nun folgende Unterbrechung des Mauerzuges bilde den ehemaligen Westzugang zur Schlossanlage. Der Freiraum vor dem Torbau werde von zwei desolaten Ziegelpfeilern und zwei schwachen Ziegelmauern begrenzt, die vermutlich im Zuge des Schlossausbaues in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtet worden seien. An dieser Stelle vermute der im Bescheid des Bundesdenkmalamtes zitierte Amtssachverständige zu Unrecht den Torturm der bei Vischer dargestellten alten Anlage. Auch diesbezüglich wurde ein Foto vorgelegt. Der nun südlich anschließende Mauerverlauf zeige sich besonders uneinheitlich: Ziegelmauerwerk verschiedener Stärke, Bruchstein-Mischmauerwerk und ein Abschnitt, wo die Mauer, wohl infolge Einsturz, gänzlich fehle; auch diesbezüglich wurden zwei Fotos beigelegt. Hinter dem neuerbauten Feuerwehrhaus verlaufe - wieder gegen Westen gerichtet - eine etwas schwächer ausgebildete Stein-Ziegel-Mauer bis zum regulierten ehemaligen westlichen Arm der Fischa.
In weiterer Folge wurden die Unterlagen und die zur Bewertung herangezogene Literatur dargestellt.
Zur Aussage, dass der Verlauf der Umfassungsmauer der ursprünglichen Zwingermauer folge, wurde ausgeführt, dass dies im Amtssachverständigengutachten mit der Darstellung der Anlage bei Vischer und dem behaupteten Abbruch des ehemaligen Torturms 1806/07, den er an der Stelle des kleinen Vorhofes vor der heute nicht mehr genutzten westlichen Schlosseinfahrt lokalisiere, begründet werde. Doch bestehe hier ein gravierender Irrtum. Der mittelalterliche Torturm sei seinerzeit nicht zerstört worden und heute noch in der Höhe von zwei, eventuell drei Geschoßen existent. Dies zeige sehr deutlich die Bauaufnahme von XXXX, nach der der westliche Teil des westlichen Vorbaus mit dem heute nicht genutzten Portal eine besondere Mauerstärke aufweise, insbesondere an den drei Außenseiten, während die rückwärtige, der Angriffseite abgewandte Mauer etwas schwächer dimensioniert sei. Außerdem zeige dieser Bauteil neben dem Einfahrtstor mit einer Steinrahmung, die stilistisch dem Schlossausbau in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts zuzuordnen sei, auch eine Fußgängerpforte, wie dies im mittelalterlichen Burgenbau sehr häufig anzutreffen sei. Die Steinrahmung dieser heute vermauerten Öffnung sei bei der letzten Fassadenrenovierung sichtbar gelassen worden; diesbezüglich wurde ein Foto beigelegt.
Unter Heranziehung der Darstellung bei Vischer, der den Ansatz der Wehrmauer am hinteren Ende des Turmes zeichne, müsse die ehemalige Wehrmauer etwa im halben Abstand der heutigen Einfriedungsmauer zum Hauptflügel des Schlosses gesucht werden. Des Weiteren sei auch auf die Schweickhardt'sche Perspectiv-Karte zu verweisen, die zwar ein von Mauern ergänztes Schlossgeviert zeige (also etwa Ost- u. Nordseite), aber keine weitere Mauerumfassung der auf einer "Insel" zwischen dem westlichen und dem mittleren Arm der Fischa gelegenen Gebäudegruppe. In der nordöstlichen Ecke des genannten Gebäudegevierts zeige Schweickhardt zwei weitere kleine Objekte, die wohl beim Schlossausbau abgebrochen worden seien und das Baumaterial zur Umfassungsmauer geliefert haben könnten.
Jedenfalls sei die Schweickhardt-Karte ein (weiteres) starkes Indiz, dass die im Bescheid des Bundesdenkmalamtes gemachte Aussage, dass die heutige Umfassungsmauer teilweise als auf die ehemalige Grabenmauer zurückgehend anzusehen wäre, grundsätzlich unrichtig sei.
Zusammengefasst sei anzuführen, dass die heute anzutreffende Umfassungsmauer aufgrund ihrer wenig soliden Struktur nicht einer Zeit vor 1675 zuzuordnen sondern einem wesentlich jüngeren Datum zuzuordnen sei. Die Schweickhardt'sche Perspectiv-Karte belege eine Errichtung nach etwa 1830, nämlich als Umfassungsmauer der damals zu einem Schloss adaptierten Anlage des ehemaligen Passauischen Wirtschaftshofes durch den Textilfabrikanten J.M. von Fellner. Die Erwerbung bzw. Errichtung eines Schlosses sei für das 19. Jahrhundert eine häufig anzutreffende Art der Selbstdarstellung eines erfolgreichen Unternehmers.
Die vom Bundesdenkmalamt ausschließlich mit dem Alter bzw. dem Verlauf auf alten Unterbauten begründete Bedeutung der verfahrensgegenständlichen Umfassungsmauer sei somit eindeutig nicht gegeben.
Ergänzend wurde angeführt, dass auch weitere im Bescheid des Bundesdenkmalamtes gemachten Aussagen unrichtig seien; so zeige die Darstellung bei Vischer keine Wassergräben, sondern die beiden Flussarme der Fischa, wie sie auch bei Schweickhardt noch zu sehen seien und zeige Schweickardt kein Wasserschloss im Sinne der gängigen Definition sondern einen aus Gebäuden und Mauern gebildeten etwa quadratischen Baukomplex, der auf einer von zweien der drei Arme der Fischa gebildeten "Insel" liege. Auch sei erwiesen, dass die Darstellungen bei Vischer mit Vorbehalten zu bewerten seien, da er vor allem bei der Gestaltung der Umgebung sehr freizügig sei. Andererseits seien charakteristische Strukturen von ihm meist sehr gut erfasst und korrekt dargestellt.
Abschließend wurden die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes beantwortet und ausgeführt, dass - wie gezeigt worden sei - die im Befund des Amtssachverständigen gemachten Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Umfassungsmauer überliefere nicht den Verlauf der ehemaligen Zwingermauer und basiere auch nicht auf deren Rudimenten. Das Objekt besitze keine besondere Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Seine Errichtung sei ganz deutlich nur vom Zweck der Einfriedung und nicht irgendwelchem Gestaltungswillen bestimmt gewesen. Solche Parkeinfriedungen gebe es in Österreich zu Hunderten, das auffälligste Beispiel stelle wohl die Einfriedung des Lainzer Tiergartens dar. Natürlich sei die Mauer sanierbar, nur stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit derartige Aufwendungen. Die im Bescheid in Aussicht gestellte Möglichkeit der Subventionierung von Instandsetzungsarbeiten sei beim geringen Budget des Bundesdenkmalamtes nicht nur unrealistisch, sie wäre im gegenständlichen Fall auch fachlich-ökonomisch unverantwortlich.
Im 19. Jhd. seien zahlreiche Einfriedungen von Schlossarealen errichtet worden. Aber auch andere Objekte seien eingefriedet worden, wie Friedhöfe, Kirchhöfe, Wirtschaftshöfe usw. Der Grundgedanke der Einfriedung sei in der Allgemeinheit so tief verwurzelt, dass heute noch fast jedes Einfamilienhaus "eingefriedet" werde.
Die Mauer befinde sich gerade in jenem Abschnitt, auf den das fälschlich vermutete Alter abziele in einem besonders desolaten Zustand. Sie sei statisch instabil, da offensichtlich zu gering fundiert, und weise teilweise eine Neigung schlossseitig auf, die in absehbarer Zeit zum Einsturz führen könne. Außerdem weise dieser Abschnitt zahlreiche und das Erscheinungsbild besonders empfindlich störende Ausbesserungen bzw. bauliche Eingriffe auf.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2015 wurde das Gutachten den Parteien zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 nahm die beschwerdeführende Partei hiezu Stellung und führte aus, dass der Sachverständige Gutachten eingangs die Mauer bzw. den gesamten Mauerverlauf in 6 Abschnitten beschreibe. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Zuge ihres Rechtsmittels dargelegt, dass aufgrund der Stärke der Umfassungsmauer nicht ersichtlich sei, ob sie zum Schloss Schwadorf gehört, die Mauer auch nicht durchgehend um das Schloss verlaufe, sondern eventuell zu einem ehemaligen Wohngebäude gehörte und auf diesem Grundstück nun das XXXX errichtet werde, und dass daher diese Umfassungsmauer nicht erhaltungswürdig sei. Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schlossmauer nicht den ursprünglichen Baulichkeiten entspreche, da bereits Sanierungsarbeiten dem Altbestand nicht gleichkommend durchgeführt worden seien. Aufgrund dieser Arbeiten sei ohnehin schon die überlieferte Erscheinung beeinflusst. Im Zuge ihrer Mängelbehebungen und Beschwerde-konkretisierungen hätten die Beschwerdeführer zudem ausgeführt, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen ao. XXXX, auf das sich die belangte Behörde stützte, zur Umfassungsmauer so gut wie nichts zu entnehmen sei, und dass eine Erhaltung der Mauer nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Auf diese Ausführungen werde verwiesen. Der nun beigezogene Sachverständige lege in seinem Gutachten, bezogen auf die Aussage des Amtssachverständigen zum Verlauf der Umfassungsmauer, die angeblich der Zwingermauer folge, eingehend dar, dass hier ein gravierender Irrtum des Amtssachverständigen vorliege und dass die ehemalige Wehrmauer etwa im halben Abstand der heutigen Einfriedungsmauer zum Hauptflügel des Schlosses gesucht werden müsse. Nach Ansicht des Sachverständigen sei die im Bescheid des Bundesdenkmalamtes getätigte Aussage bzw. getroffene Feststellung, dass die heutige Umfassungsmauer teilweise als auf die ehemalige Grabenmauer zurückgehend anzusehen wäre, grundsätzlich unrichtig.
Das Gutachten des Sachverständigen gelange daher zum Ergebnis, dass die heutige Umfassungsmauer aufgrund ihrer wenig soliden Struktur nicht einer Zeit vor 1675 zuzuordnen, sondern wesentlich jüngeren Datums sei, und dass die von der belangten Behörde angenommene Bedeutung der gegenständlichen Umfassungsmauer eindeutig nicht gegeben sei.
Ergänzend habe der Sachverständige mit näherer Begründung auch weitere im Bescheid der belangten Behörde getätigten Aussagen ausdrücklich als unrichtig bezeichnet.
Völlig nachvollziehbar und überzeugend beantworte daher der Sachverständige die an ihn gerichteten Fragen dahingehend, dass die Aussagen im Befund des Amtssachverständigen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt habe, nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass die Umfassungsmauer nicht den Verlauf der ehemaligen Zwingermauer überliefere und auch nicht auf deren Rudimenten basiere. Dem Objekt komme keine besondere Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu und eine Sanierung der Mauer sei unverhältnismäßig bzw. fachlich ökonomisch unverantwortlich.
Somit erweise sich aber die im Bescheid der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht als unzutreffend und der Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig. Die Erhaltung der gegenständlichen Mauer liege nicht im öffentlichen Interesse gelegen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamts dahingehend abzuändern, dass eine Feststellung des Inhalts, die Erhaltung der Umfassungsmauer des Schlosses Schwadorf sei im öffentlichen Interesse gelegen, unterbleibe.
Mit Schreiben vom 11.1.2016, Gz. BDA-40220.obj/0015-RECHT/2015, legte das Bundesdenkmalamt zu der Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine gutächtliche Äußerung des Amtssachverständigen XXXX vor.
In dieser Stellungnahme vom 29.12.2015 wurde zur Definition des gegenständlichen Mauerverlaufs auf einen dieser nicht beigelegten Plan verwiesen. Im Jahr 2012 sei auf Veranlassung des Bundesdenkmalamtes eine detaillierte bauhistorische Untersuchung vom anerkannten Bauforscher XXXX erstellt worden; auch diesbezüglich wurde auf einen nicht vorgelegten Anhang verwiesen. In dieser sei den Nachweis geführt worden, dass der mittelalterliche Torturm durchaus im heutigen Bestand erhalten geblieben sei. Gleichfalls habe der Nachweis geführt werden können, dass das Schloss ehemals von einem künstlichen Wassergraben umgeben gewesen sei, unabhängig davon ob es sich um ein fließendes oder stehendes Gewässer gehandelt habe. Damit sei im Gegensatz zur Stellungnahme von XXXX der diesbezügliche Befund des Amtssach-verständigengutachtens bestätigt. Die Gegenüberstellung der historischen Quellen mit dem heutigen Katasterplan auf Grundlage der bauhistorischen Untersuchung von XXXX ermögliche dem Bundesdenkmalamt eine wissenschaftliche Neubewertung des gegenständlichen Mauerverlaufs: Der im Nordwesten parallel zum Schloss laufende Mauerzug liege offensichtlich exakt an der Stelle der einstigen äußeren Grabenbegrenzung. In diesem Bereich unterscheide sich das Mauergefüge eindeutig von den anderen Parkmauern, die durch reine Ziegeltechnik oder ziegelreiches Mischmauenwerk charakterisiert seien. Es handle sich hier jedoch um qualitätsvolles Bruchsteinmauerwerk, das durchgehende Lagen von ausgezwickeltem Polygonalstein mit dicken Mörtelbändern aufweise. Diese Mauertechnik gelte in der Bauforschung als typisch für die frühe Neuzeit. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass dieser Bereich zu der großen Umbauphase des 16. Jahrhunderts gehöre, in der der heute nicht mehr erhaltene Zwinger mit Schlüssellochscharten und Ecktürmchen sowie wohl einem neuen Grabenprofil modernisiert worden sei; diesbezüglich wurde auf den Vischer-Stich von 1672 verwiesen. Mit der Regulierung der Fischa in das heutige Flussbett sowie der Trockenlegung der Schlossgräben vor 1873 sei das Schlossgelände mit einer Schlossparkmauer umgeben worden. Diese Mauer, die im Wesentlichen der heutigen Südost-Begrenzung der gegenständlichen Parzellen entspreche, inkludiert zahlreiche Spolien, die sichtlich den ehemaligen Wehr- sowie Grabenmauern entnommen worden seien. Im Bereich der alten Grabenmauer zeichne sich der sekundäre Aufbau lokal mittels Strukturwechsels sehr gut ab. Spätere Veränderungen in reiner Ziegeltechnik würden das - relativ gesehen - höhere Alter dieser Parkmauer bestätigen.
In einem Schlosskomplex stelle der Park samt umgebender Mauer einen integrierenden Bestandteil der adeligen Wohn- und Repräsentationsarchitektur dar. Die Mauer zähle somit unverzichtbar zur Schlossstruktur, ungeachtet dessen, wie viele Parkmauern es andernorts geben möge. Sie tradiere zudem die ältere Grabensituation und dokumentiere auf diese Weise die ehemalige Wehrhaftigkeit als Wasserschloss. Die Mauer sei somit im überregionalen Vergleich einzigartig und unvergleichbar, es komme ihr somit ausreichende Denkmalqualität zu. Zum Argument eines besonders desolaten Zustandes durch geringe Fundamentierung und Neigung sei festzuhalten, dass von einer ausreichenden Fundamentierung im ehemals viel tieferen Graben auszugehen sei und damit auch die sehr geringe Neigung erklärt sein dürfte. Allein an einer Stelle werde die Mauer durch die Wurzeln eines Baumes in ihrer Standfestigkeit gestört, andere Bereiche würden lokale Ausbrüche zeigen. Die erforderlichen Reparaturen würden jedoch nicht den Dokumentationswert der gesamten Schlossmauer beeinträchtigen. Ansonsten sei keine augenscheinliche Instabilität festzustellen, wenngleich restauratorischer Handlungsbedarf - unter anderem in der Ausfugung und in der Mauerkrone - bestünde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist die Umfassungsmauer Schlosses XXXX, KG 05219 Schwadorf.
1.2. Hinsichtlich dieser Umfassungsmauer wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.8.2012, Zl. 40.220/8/2012, festgestellt, dass diese als Umfassungsmauer des Schlosses Schwadorf gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/23 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
1.3. Die verfahrensgegenständliche Mauer stand zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides und steht nunmehr im (alleinigen) Eigentum der XXXX; im Grundbuch ist ein Bauberechtigter nicht eingetragen.
1.4. Dem Objekt kommt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu.
2.1. : Beweiswürdigung zu 1.1., 1.2. und 1.3.:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesdenkmalamtes, insbesondere aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, sowie aus einem am 28.1.2016 eingeholtem Grundbuchsauszug.
2.2. : Beweiswürdigung zu 1.4.:
2.2.1. Zum Aufbau der Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen XXXX; dieses Gutachten steht im Widerspruch zum Gutachten des im Administrativverfahren herangezogenen Amtssachverständigen ao. XXXX und im Widerspruch zur gutächtlichen Äußerung des Amtssachverständigen XXXX vom 29.12.2015. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher einleitend darzulegen haben, wieso es dem Gutachten des XXXX folgt und nicht dem Gutachten des im Administrativverfahren herangezogenen Amtssachverständigen; weiters wird darzulegen sein, wieso die Äußerung des XXXX nicht als Gutachten, mit dem das Bundesdenkmalamt dem Gutachten des XXXX auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu sehen ist.
Schließlich wird das Bundesverwaltungsgericht sich zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des XXXX zu äußern haben und zwar im Hinblick auf das Gutachten selbst sowie im Hinblick auf die Äußerungen des XXXX, die aus formaler Sicht als Äußerungen eines entsprechenden Sachverständigen hiezu besonders geeignet wären.
2.2.2. Zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des im Administrativverfahren herangezogenen Amtssachverständigen XXXX:
Der Gutachter ao. XXXX geht in seinem Gutachten im Administrativverfahren in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Mauer in keinem Wort darauf ein, warum er diese Mauer dem Schloss zurechnet und warum diese im Nordwesten dem Verlauf der ehemaligen Zwingmauer folgen solle, sondern unterstellt beides bereits im Befund, ohne dies näher zu begründen. Auch im Gutachten finden sich nur auf diese "Tatsachenfeststellung" aufbauende Schlüsse - nämlich, dass das Ausmaß der einstigen Befestigungsanlage des Schlosses an der Nordwestseite anhand des Verlaufes der Umfassungsmauer deutlich erkennbar sei. Eine Beschreibung der Mauer, deren Verlauf und deren Erhaltungszustand werden im Gutachten in keiner Art und Weise erwähnt, es ist nicht einmal klar, ob die Umfassungsmauer sich im Gesamten im Nordwesten des Objekts befindet und - wenn dies nicht der Fall ist - welche Bedeutung allenfalls bestehende andere Teile der Umfassungsmauer haben.
Daher ist das Gutachten des ao. XXXX in Bezug auf die Umfassungsmauer weder vollständig noch nachvollziehbar und hätte in Bezug auf die Umfassungsmauer - dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes nicht unterstellt werden dürfen bzw. lässt sich mit diesem Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Unterschutzstellung rechtfertigen.
2.2.3. Zur Heranziehung desXXXX als Sachverständiger des Bundesverwaltungsgerichts:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), so genannte "Bescheidbeschwerden", die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/23 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, sinngemäß anzuwenden hat.
Daher hat das Bundesverwaltungsgericht im Regime des AVG gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG grundsätzlich einen Amtssachverständigen vor einen anderen Sachverständigen heranziehen, da gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen.
Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann das Bundesverwaltungsgericht (im Regime des AVG) ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige auch dann zulässig, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370); dass das Gutachten des vom Bundesdenkmalamt herangezogenen Amtssachverständigen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Mauer nicht hinreichend und unschlüssig war, hat das Bundesverwaltungsgericht unter 2.2.2 dargestellt. Daher war jener nicht dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen.
Gemäß § 15 Abs. 2 DMSG kann im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates zur Abgabe eines Gutachtens als Sachverständiger beigezogen werden; diesbezüglich stehen die Mitglieder des Denkmalbeirates in Verfahren nach dem DMSG (zumindest) auf gleicher Stufe wie die Amtssachverständigen, d.h. können in Beschwerdeverfahren an Stelle eines Amtssachver-ständigen herangezogen werden.
XXXX ist ein solches ständiges Mitglied des Denkmalbeirates und kam daher - soweit keine Befangenheitsgründe vorliegen - als Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren (über Vorschlag des Denkmalbeirates) in Betracht. Wie die Beschwerdeführer zwar vorgebracht haben, war der beigezogene Sachverständige allerdings vor seiner Pensionierung Mitarbeiter bei der belangten Behörde; da aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen jedoch nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung des Organes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031) und selbst bei aktiven Beamten oder anderen Bediensteten des Bundesdenkmalamts ein lediglich auf Grund deren dienstlichen Stellung vorgebrachte Befangenheit für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu werten ist (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198), muss dies umso mehr für den bereits pensionierten XXXX gelten; mit anderen Worten: Der Umstand allein, dass XXXX früher Beamter der Behörde erster Instanz war, vermag unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen (siehe - zu aktiven Bediensteten - etwa auch VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226).
Daher konnteXXXX dem Verfahren als Sachverständiger des Bundesverwaltungsgerichts beigezogen werden.
2.2.4. Zur Beweisqualität der "gutächtlichen Äußerung" des Amtssachverständigen XXXX:
Die mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vorgelegte "gutächtlichen Äußerung" des genannten Bediensteten des Bundesdenkmalamtes geht auf verschiedene Punkte des Amtssachverständigengutachtens des XXXX ein.
Allerdings bezieht sich die gesamte Äußerung auf Beilagen - Pläne, Fotos und eine bauhistorische Untersuchung aus Jänner 2012 - die dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen und daher nicht als Befundaufnahme durch Hilfspersonen gewertet werden kann; anzumerken ist, dass das Bundesdenkmalamt offensichtlich diese Beilagen absichtlich nicht vorgelegt hat, da diese weder in der elektronischen noch in der postalischen Einbringung angeschlossen waren und darüber hinaus auch im Anschreiben nicht erwähnt wurden. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht deren Vorlage auch nicht urgiert; im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren ist es Angelegenheit der Behörde und zumindest der anwaltlich vertretenen Parteien (vergleiche diesbezüglich § 13a AVG) die notwendigen Beweismittel, die notwendig sind, um amtswegig beigeschaffte Beweisergebnisse zu erschüttern, aus eigenem vorzulegen. Darüber hinaus - und das ist noch schwerwiegender als die Nichtvorlage mit dem Schriftsatz aus Jänner 2016 - ist es im Lichte des § 39 AVG auch nicht ersichtlich, warum sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Beweisergebnissen beschäftigen sollte, die dem Bundesdenkmalamt bereits vor Bescheiderstellung bekannt waren und trotzdem nicht in das Verfahren eingeführt wurden.
Daher ist die "gutächterliche Äußerung" des Amtssachverständigen XXXXmangels eines Befundes nicht als (schlüssiges und vollständiges) Gutachten zu sehen und daher für sich nicht in der Lage, dem Gutachten des XXXX auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
2.2.5. Zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens XXXX sowie schließlich zur Bedeutung dieses Gutachtens hinsichtlich der Feststellung 1.4.:
Ein Gutachten ist dann als schlüssig zu betrachten, wenn es sich als mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen im Einklang stehend erweist (siehe etwa VwGH E vom 19.12.2012, Gz. 2011/06/0009; E vom 15.05.2012, 2009/05/0048); es ist dann als Vollständigkeit zu betrachten, wenn es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält (VwGH E vom 26.05.2011, Gz. 2007/07/0126). Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden bzw. jene, deren Nichtaufnahme schlüssig begründet wurde, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommenen Wertungen bilden dürfen, da anderenfalls eine Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht vorliegen würde (VwGH E vom 02.07.2009, Gz. 2009/12/0083). Weiters muss das Gutachten die angewendeten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen ersichtlichen Weise offenlegen (VwGH E vom 25.06.2008, Gz. 2005/03/0099), das heißt darlegen, auf Grund welcher Überlegungen vom Befund auf das Gutachten im engeren Sinne geschlossen wurde. Schließlich muss für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit des Gutachtens der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennen, die für das Gutachten verwendet wurden (VwGH E vom 20.11.2007, Gz. 2007/11/0127).
Für sich gesehen erfüllt das vorliegende Gutachten des XXXX diese Kriterien.
Im Befund wird einleitend dargetan, dass sich der Sachverständige die zur Befunderstellung nötigen Informationen mittels einer Besichtigung sowie mittels ausdrücklich dargestellter Unterlagen, die zum Teil vorgelegt wurden (Vischer-Stich) bzw. zum Teil öffentlich zugänglich sind, ermittelt hat. Weiters hat der Sachverständige die Befundaufnahme vor Ort mittels vorgelegter Fotos dokumentiert, die es dem Gericht ermöglichen, seinen Befund mit der fotografisch festgehaltenen Realität zu vergleichen. Der Sachverständige hat darüber hinaus durch die Einteilung der Mauer in Abschnitte, die sowohl beschreibend als auch planlich dargestellt wurden, die Befundaufnahme weiter und leichter nachvollziehbar dargestellt. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Sachverständige, der seine Schlüsse im Gutachten auch hinreichend und für einen nicht Sachkundigen nachvollziehbar erklärt, bei der Erstellung des Gutachtens im engeren Sinne mit den Erfahrungen des täglichen Lebens oder den Denkgesetzen nicht im Einklang steht. Daher ist das Gutachten des XXXX für sich betrachtet nachvollziehbar und schlüssig.
Aber auch die Äußerungen in der "gutächtlichen Äußerung" des Amtssachverständigen XXXX ist hiezu nicht in der Lage; die Äußerung
Daher ist die "gutächtliche Äußerung" des Amtssachverständigen XXXX nicht geeignet, das Gutachten des XXXX als unschlüssig oder unvollständig darzustellen.
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322). Grundlage einer Feststellung zur Bedeutung eines Objekts kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248) oder dass dies eben nicht der Fall ist. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Auch das Bundesverwaltungsgericht kann und hat sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von einer der Partei im Verfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (vgl. zur Bedeutung der Gutachten VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."
Da mit dem Gutachten des XXXX nunmehr ein schlüssiges und vollständiges Sachverständigengutachten vorliegt, das zu dem Schluss gekommen ist, dass gegenständlicher Umfassungsmauer keine Bedeutung im Sinne des DSMG zukommt, musste das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung 1.4. treffen, die sich somit unmittelbar aus dem Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 15 Abs. 2 DMSG hinzugezogenen Sachverständigen des Denkmalbeirates ergibt.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschut gemäß §§ 1 und 3 DMSG, welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 4.12.2012 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Gemäß § 18 VwGVG ist weiters das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Fall ist die XXXX Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben dem Landeshauptmann von Niederösterreich und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Schwadorf - der Bürgermeister und die Gemeinde sowohl als Amtsparteien als auch als Beschwerdeführer - sowie dem Bundesdenkmalamt Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der XXXX, der ehemaligen Bürgermeisterin (an deren Stelle der nunmehrige Bürgermeister tritt) und der Gemeinde innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5.9.2012zugestellt. Die beschwerdeführenden Parteien haben die Berufung jeweils am 18.9.2012, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufungen waren daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrigen Beschwerden daher und nach rechtzeitiger Erledigung des Mängelbehebungsverfahrens auch aus anderen Gründen nicht unzulässig (siehe diesbezüglich die mit für das Bundesverwaltungsgericht mit Bindungswirkung ausgestatteten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.2015, Ra 2015/09/0018-5 bzw. Ro 2015/09/0005-4).
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, Zl. 1891/75; VwGH 11.11.1985, Zl. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Aufgrund des eben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass es sich bei gegenständlicher Umfassungsmauer um kein zu schützendes Denkmal handelt. Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht und festgestellt wurde, ist kommt dem Objekt keine denkmalschutzrechtlich relevante Bedeutung zu.
8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet der dementsprechenden Parteianträge abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung des schlüssigen Gutachtens, dem trotz Durchführung eines Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten wurde, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und andere Fragen, die das Gutachten nicht beantwortet hat, sich nicht gestellt haben. Da es durch gegenständliche Entscheidung zu keinem Eingriff in Rechte der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere zu keinem Eingriff in das Eigentumsrecht, gekommen ist, widerstreitet der Entfalls der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
9. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid - soweit sich dieser auf die Umfassungsmauer bezieht - aufzuheben; hinsichtlich des Schlosses ist der Bescheid ja schon im Jahr 2012 in Rechtskraft erwachsen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum gegenständliche Entscheidung zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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