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W103 2007932-2•BVwG W103 2007932-2
W103 2007932-2Bundesverwaltungsgericht02.02.2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit
W103 2007932-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 831595804-152023328, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 01.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 02.11.2013 gab die BF an, im Oktober 2013 mit ihrem volljährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu W204 2007929-1, ihr Heimatland verlassen zu haben und über die Ukraine, Polen und Tschechien oder die Slowakei schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Befragt nach ihren Fluchtgründen führte sie aus, persönlich keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei lediglich mit ihrem Sohn mitgereist, weil sie sonst in ihrer Heimat alleine gewesen wäre.
I.3. Nachdem aufgrund der Angaben der BF zu ihrer Reiseroute zunächst Konsultationsverfahren mit den Staaten Polen, Tschechien und der Slowakei eingeleitet und an diese Staaten Anfragen gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gestellt worden waren, wurde das Verfahren der BF am 18.11.2013 im Bundesgebiet zugelassen.
I.4. Am 06.03.2014 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Nach ihrem gesundheitlichen Befinden befragt, führte sie eingangs aus, aufgrund zu hohen Blutdrucks in Österreich Medikamente verschrieben bekommen zu haben. Auch in ihrer Heimat sei sie deswegen bereits in Behandlung gestanden.
In ihrer Heimat sei die BF bis zum 20.05.2013 als Verkäuferin in einem Geschäft ihres Cousins tätig gewesen. Damit habe sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Zudem habe sie eine Waisenrente für ihren Sohn (AS 85) bekommen. Gemeinsam mit diesem habe sie in einem eigenen Haus gelebt.
Nach jenen Gründen befragt, die die BF bewogen hätten, die Russische Föderation zu verlassen, führte diese aus, dass ihr Sohn in ihrer Heimat Probleme bekommen habe. Am 10.05.2013 gegen 22:00 Uhr hätten ihn maskierte Männer von zu Hause abgeholt und mitgenommen. Erst drei Monate später habe sie ihn wieder gesehen, als er am 04.08.2013 im Heimatdorf neben einer Moschee bewusstlos aufgefunden worden sei. Anschließend sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er sich bis Ende August aufgehalten habe.
Von ihren Verwandten halte sich ein Bruder der BF in ihrem Heimatdorf, ein weiterer in Nordossetien auf. Ebenso befinde sich eine Schwester der BF in Nordossetien, eine weitere in Inguschetien. In Österreich würden sich drei Neffen und eine Nichte der BF aufhalten.
Im Zuge der Einvernahme legte die BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen und einen russischen Versicherungsausweis vor.
I.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, Zl. 831595804/1743613, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde der BF ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2007 (FPG) idgF, erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in seinem Bescheid die russische Staatsangehörigkeit und tschetschenische Herkunft der BF, nicht jedoch deren Identität fest. Die BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die BF habe keine in ihrer Heimat gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern habe sich bei ihren Fluchtgründen auf das Vorbringen ihres Sohnes bezogen. Die BF verfüge in ihrer Heimat zudem über private und familiäre Anknüpfungspunkte. In weiterer Folge gab die belangte Behörde aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation wieder.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend der Fluchtgründe der BF aus, dass hinsichtlich der Verfolgung ihres Sohnes, welche die BF ihrem Antrag zugrunde gelegt habe, auf die negative Entscheidung und die dortige Beweiswürdigung im Verfahren ihres Sohnes zu verweisen sei. Im Falle einer Rückkehr könne die BF wie vor ihrer Ausreise als Verkäuferin arbeiten und jenes Haus, in dem sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Sohn gelebt habe, bewohnen. Eine medizinische Versorgung ihres Bluthochdrucks sei im Heimatland gewährleistet. Auch gebe es dort ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF würde im Falle einer Rückkehr somit auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten.
Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraus, dass sich im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen könnte, ergeben hätten. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre oder dass eine Rückkehr für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe der BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zuletzt sei eine Ausweisung der BF zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch als gerechtfertigt anzusehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2014 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, worin der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze angefochten wurde.
Die BF verwies dabei erneut auf die Probleme ihres Sohnes in Tschetschenien. Sie selbst sei im Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern habe lediglich den Sohn begleitet. Sollte ihrem Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, stelle sie in eventu den Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
I.8. Am 16.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem volljährigen Sohn der BF (W204 2007929-1) durch.
I.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015, GZ. W204 2007932-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 9 BVA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie § 52, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde angeführt:
"II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.2. Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF und ihre tschetschenische Herkunft beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich keine Zweifel aufgekommen. Ihre Identität konnte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels Dokumenten nicht feststellen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht hat die BF keine Identitätsdokumente vorgelegt.
II.2.3. Die Feststellung betreffend der im Heimatland zahlreich aufhältigen Familienangehörigen der BF ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens diesbezüglich getätigten glaubwürdigen eigenen Angaben der BF. Diese wurde auch durch die Angaben des Sohnes der BF im Zuge einer durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Ebenso auf den Angaben der BF und jenen ihres Sohnes beruht die Feststellung, dass sich drei Neffen und eine Nichte der BF im Bundesgebiet befinden. Zu diesen wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht.
II.2.4. Die Feststellungen, dass die BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus den Auszügen des GVS und des Strafregisters vom 27.02.2015. Die Feststellung zur gemeinsamen Unterbringung ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Aussagen des Sohnes in der Beschwerdeverhandlung.
II.2.5. Die BF brachte nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden, und dies geht auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Die Feststellung, dass die BF an zu hohem Blutdruck leidet, gründet auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass sie bereits im Heimatland diesbezüglich behandelt worden ist, geht auf ihre eigenen glaubwürdigen Aussagen vor dem BFA zurück.
II.2.6. Hinsichtlich der Negativfeststellungen einer Integration im Bundesgebiet ist anzumerken, dass die BF seit ihrer Einreise ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit Leistungen aus dem Grundversorgungssystem bestreitet, sie sich seit etwa 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält und eine besondere Integration weder behauptet hat noch Anzeichen für das Bestehen einer solchen erkennbar sind. Die Auskunft aus dem Strafregister zeigt keine Verurteilungen auf.
II.2.7. Die BF brachte im Laufe des gesamten Verfahrens keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie gab weder in ihrer Erstbefragung noch vor dem Bundesasylamt oder in ihrer Beschwerde an, persönlich Probleme in der Russischen Föderation gehabt zu haben. Sie führte lediglich aus, ihren Sohn bei dessen Ausreise begleitet zu haben und im Falle einer Rückkehr Angst um dessen Leben zu haben. Während sie in ihrer durch die Rechtsberaterin unterstützten Beschwerde ganz allgemein "unsere Probleme mit den Widerstandskämpfern" anführt und dass sie "nirgendwo in Sicherheit leben" könnten, führt sie dies in einem handschriftlichen Zusatz erneut lediglich dahingehend aus, dass sie ihren Sohn vor den Banditen retten musste und um Schutz für ihren Sohn bitte. Damit trat sie aber der Entscheidung des BFA nicht entgegen und brachte erneut keine eigene Gefährdung vor.
Mit Entscheidung vom heutigen Tage zu W204 2007929-1/13E wurde die Beschwerde des Sohnes betreffend die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und gegen die Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen. Dem Fluchtvorbringen des Sohnes wurde dabei die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
II.2.8. Dass im Falle einer Rückkehr der BF keine besondere Gefährdung für diese festgestellt werden konnte, beruht auch darauf, dass die BF an keiner Erkrankung leidet, die nicht im Herkunftsland behandelbar wäre. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gemäß den Länderfeststellungen vorhanden. Zudem führte die BF selbst aus, aufgrund ihres hohen Blutdruckes in ihrer Heimat bereits behandelt worden zu sein und legte auch eine Versicherungskarte vor. Im Falle einer Rückkehr könnte die BF wie vor ihrer Ausreise als Verkäuferin arbeiten und jenes Haus, in dem sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Sohn gelebt habe, bewohnen. Im Heimatland leben zudem zahlreiche Verwandte und die BF könnte, wenn nötig, auch von diesen Unterstützung erwarten.
II.2.9. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten sowie inhaltlich jenen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für das erkennenden Gericht (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. In Anbetracht der gerichtsnotorisch bekannten gegenwärtigen (und seit der Bescheiderlassung bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall unveränderten) Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien konnten die im angefochtenen Bescheid enthaltenen aktuellen Länderfeststellungen somit dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Diesen ist die BF auch nicht entgegengetreten.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme der BF vom 06.03.2014 dieser die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und der BF zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen binnen 14 Tagen zu äußern. Die BF ließ diese Frist verstreichen, ohne eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht ausreichend entgegengetreten und somit sind im gesamten Verfahren keinerlei Gründe hervorgekommen, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen."
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt.
I.10. Die AS brachte am 18.12.2016 einen weiteren (den gegenständlichen zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive bzw der Einvernahme am 05.01.2016 durch das BFA gab die AS an, sie stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, da dem Sohn in der Heimat Gefahr drohe. Es seien Soldaten nach Hause gekommen und hätten nach dem Sohn gefragt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle West am 05.01.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes Folgendes an:
"F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder
eine Organisation vertreten?
A: Ja, und er weiß Bescheid von der Einvernahme. Er ist auch auf Urlaub bis 13 Jänner.
Es wurden Ihnen die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja
Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.
Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes:
Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.
Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden.
Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja
F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin III VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?
A: Ja
F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja
Ich bin Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen, meine Muttersprache ist Tschetschenisch, Ich spreche auch Russisch, ich bin verwitwet und ich habe 1 Sohn
F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
A: Moslem
F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?
A: Nein, solche habe ich nicht.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Ich habe nur die Wahrheit gesagt.
F: Sie stellten bereits am 01.11.2013 in Österreich einen Asylantrag (Anm. VZ:1743613). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation ist zulässig. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
A: Es besteht für meinen Sohn eine Lebensgefahr in Tschetschenien, ich habe Angst mit ihm nach Hause zurückzukehren.
F: Warum?
A: Mein Sohn hat mir erzählt, dass er ein Telefonat gehabt hat, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er nicht nach Hause zurückkehren darf, weil für ihn Lebensgefahr besteht.
F: Wann war dieses Telefonat?
A: Ich weiß nicht ganz genau, aber ich weiß, dass mein Sohn zwei Mal telefoniert hat.
F: Was genau hat er Ihnen gesagt?
A: Er hat mir erzählt, dass er nicht nach Tschetschenien zurück darf, ansonsten würde er umgebracht werden.
F: Hat es noch andere Vorfälle außer diesem einen gegeben?
A: Soweit ich weiß nicht, er erzählt mir nicht viel. Ich habe gesundheitliche Probleme, deshalb.
Vorhalt: Ihr Sohn hat aber gesagt, dass Ende 2014 ebenfalls nach Ihm im Heimatland gesucht worden wäre, warum wissen Sie das nicht?
A: Ich weiß nicht was ich sagen soll.
Vorhalt: Sie sind wegen ihrem Sohn ausgereist, Ende 2014 wurde das erste Mal nach ihm im Heimatland gesucht, sie wollen behaupten, dass er Ihnen diesen Umstand nicht gesagt hätte?
A: (AW zögert) Ich weiß, dass diese voriges Jahr gekommen sind, sonst weiß ich nichts.
F: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie?
A: Erhöhten Blutdruck und Nierenprobleme
F: Seit wann?
A: Blutdruck habe ich schon lange Zeit, und die Nierenprobleme habe ich seit 2 Jahren.
F: Welche Art von Nierenproblemen?
A: Ich war noch nicht bei den Ärzten, aber ich habe regelmäßige Schmerzen, es wurde auch Gastritis festgestellt.
F: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?
A: Nein
F: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
A: Ja.
F: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
A: Ja. Also in meiner Einvernahme in Linz, ich weiß nicht mehr ob es die erste oder die zweite war, hat mir die Dolmetscherin nicht richtig übersetzt.
F: Was wollen sie jetzt damit aussagen?
A: Wegen den Reiseangaben hat sie nicht das übersetzt was ich gesagt habe.
Vorhalt: Ihnen wurde doch die Einvernahme rückübersetzt, da hätten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt diesen Umstand erkennen müssen?
A: Ich weiß es nicht.
F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?
A: Nein.
F: Was genau ist ihren Sohn betreffend vorgefallen?
A: Was in meine Herkunftsland passiert ist, mein Sohn hat Widerstandskämpfer unterstützt und deshalb wurde er zuhause festgenommen.
F: Wie lange wurde er festgehalten?
A: Am 10. Mai haben sie ihn festgenommen und Anfang August wurde er freigelassen.
F: Wer hat ihren Sohn mitgeteilt, dass wieder nach ihm gesucht wurde?
A: Sei Cousin hat ihm das mitgeteilt.
F: Wie weit weg wohnt der Cousin von ihrem Haus?
A: Wir sind Nachbarn, wir leben in einem Hof. 2 Häuser in einem Hof.
F: Was genau ist zuhause vorgefallen?
A: (AW zögert) Er hat Widerstandskämpfer unterstützt und deshalb sind wir nach Österreich geflüchtet.
F: Erklären Sie das. Sie reisten Ende Oktober 2013 aus, Sie leben seit 2 Jahren in Österreich, es hat seither niemand nach ihrem Sohn Ihnen im Heimatland gesucht, da dieses auch nicht vorgebracht wurde, aber plötzlich kurz vor ihrer Abschiebung, 2 Jahre später würde man wieder nach ihrem Sohn suchen?
A: Die sind wahrscheinlich darauf gekommen, dass wir nach Hause zurückkommen werden. Es hat wahrscheinlich jemand mitgeteilt, dass wir nach Hause zurückkommen werden.
F: Was heißt jemand, was denken Sie?
A: Ich weiß es nicht, wer das getan hat.
Vorhalt: Ihr Sohn gab an, dass wahrscheinlich ein Telefonat abgehört worden wäre, warum wissen Sie das nicht?
A: Er erzählt mir solche Sachen nicht.
F: Was genau ist zuhause kurz vor ihrer Abschiebung geschehen?
A: (AW zögert) Ich versteht die Frage nicht.
Die Frage wird wiederholt und erklärt
A: Mein Sohn kann nicht nach Hause zurückkehren, deshalb haben wir einen neuen Antrag gestellt.
Vorhalt: Man beabsichtigte Sie am 29.12.2015 in die Russische Föderation nach Tschetschenien abzuschieben. Man setzt Sie davon mit Schreiben von 09.12.2015 in Kenntnis, 10 Tage später haben Sie diesen Folgeantrag gestellt, was sagen Sie dazu?
A: Mein Blutdruck ist erhöht und ich befinde mich jetzt in schlechter Lage.
F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens geändert?
A:Nein.
Das Bundesamt beabsichtigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. (Anmerkung: Dem AW wird im Zuge dieser Einvernahme eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt) Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A: (Keine Angaben)
Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Länderberichte zu Tschetschenien nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?
A: Nein.
F: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, wurde Ihnen im Zuge dieser Einvernahme eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt und ihrem Vertreter zur Kenntnis gebracht.
Die geplanten Einvernahme am 11.1.2016 wurde ihrerseits krankheitsbedingt abgesagt."
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 26.01.2016 führte die AS aus:
(.....)
"Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder
eine Organisation vertreten?
A: Ja, durch XXXX
Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.
Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.
Ich wurde durch die Rechtsberatung beraten (Rechtsberatung am 15.01.2016, 11:05 Uhr bis 11:25 Uhr)
Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.
F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja
F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Das einzige was ich noch zusätzlich angeben will, ich habe meinen Sohn gefragt, wann war das erste Telefonat und er sagte mir, das war Anfang November
F:Was wollen Sie jetzt damit aussagen?
A: Es ist einfach eine allgemeine Information, was ich letztes Mal nicht gesagt habe.
F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?
A: Ich habe nichts mehr zusagen.
F: Möchten Sie noch zu ihrer beabsichtigten Abschiebung in die Russische Föderation etwas angeben?
A: Was soll ich sagen, ich kann nach Russland nicht zurück, es besteht für mich eine Lebensgefahr, so wie für meinen Sohn.
Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Was spricht gegen eine Rückkehrentscheidung, über die rechtskräftig abgesprochen worden ist?
A: Wir haben die Gründe genannt, warum wir nicht zurückdürfen, sonst habe ich nichts zu sagen.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A:Ja.
Frage an den Rechtsanwalt: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?
A: Der Rechtsanwalt hat folgende Frage:
F: Können Sie jetzt genauer erklären, warum Sie jetzt auch in Lebensgefahr wären. Der Sohn war im Widerstand aber was ist bei Ihnen der Grund, warum diese jetzt auch so vorgehen würden. ?
A: Ich bin mit meinem Sohn zusammen nach Österreich geflüchtet und die sollten es ganz genau wissen und zusätzlich bin ich die Mutter meines Sohnes, das ist auch der Grund, dass ich in Lebensgefahr bin.
F: Von diesem Telefonat zwischen dem Sohn und dem Cousin am 11. oder 12. Jänner, haben sie das mitbekommen?
A: Er hat mir das später erzählt. Ich habe gesundheitliche Probleme, deshalb erzählte er nicht alles.
Beweisantrag: ich beantrage, dass versucht wird, dass jetzt in der Verhandlung mit dem Cousin des Asylwerbers über Whats app telefonisch Verbindung aufgenommen wird und ihn über den Dolmetsch zu befragen, zum Vorfall, den der Asylwerber geschildert hat, nämlich dass sein Cousin Anfangs Jänner 2015 von 3 Schwarzuniformierten aufgesucht wurde und nach ihm gefragt wurde.
Anmerkung: Der Antrag wird abgelehnt, mit der Begründung, dass derartige Aussagen von Vertrauenspersonen keine Beweislast haben.
Frage an die Rechtsberatung: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?
A: Die Rechtsberatung hat keine Frage:
F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
A: Ja."
I.11. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.01.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.
Das BFA führt in der Beweiswürdigung folgendes an:
"Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:
Ihre Identität steht fest.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie an, dass Sie keine persönlichen Ausreisegründe hätten, Sie wären mit ihrem Sohn mitgereist, da Sie sonst im Heimatland alleine gewesen wären und verwiesen auf die Probleme ihrs Sohnes.
Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass ihre
Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ihr Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens nicht geändert.
Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art. 8 erkannt werden."
Weiters wurden Länderfeststellungen zu Russischen Föderation siehe Seite 237 - 289 des erstinstanzlichen Aktes angeführt, aus denen sich keine Abschiebehindernisse für die Antragstellerin ergeben.
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Ihre Identität steht aufgrund der Aktenlage fest.
Sie brachten im Verfahren vor, dass Sie ihre bisherigen Angaben aufrecht halten würden. Ihr Sohn hätte Ihnen erzählt, dass unmittelbar vor ihrer Abschiebung neuerlich Sonderbehörden der Polizei nach ihm im Heimatland gesucht hätten. Sie selber brachten zuerst keine eigenen Fluchtgründe vor. Von der Bedrohungslage im Heimatland wüssten Sie nur durch Erzählungen ihres Sohnes. So ist es auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass Sie jetzt auf Nachfragen ihres Anwaltes plötzlich selber auch einer Bedrohung ausgesetzt wären. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen oder ihrem Sohn im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe kann kein neuer Sachverhalt vorliegen und es wird auf die Ausführungen im BVWG-Erkenntnis, W204 2007932-1/7E vom 13.05.2015 verwiesen.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Bescheid (831595902) verwiesen.
Auch eine allfällige telefonische Befragung dieses Cousins im Zuge der 2. Einvernahme, wie Sie ihr Rechtsanwalt beantrage würde zu keiner anderen Entscheidung führen, zumal solche ¿Gefälligkeitshandlungen¿ keinen Beweiswert haben. Aus diesem Grund geht auch der Antrag ihres Rechtsanwaltes ins Leere.
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert. Auch das diesbezügliche Vorbringen bezieht sich nämlich darauf, dass Ihr angebliches jedoch nicht glaubwürdiges Problem in Tschetschenien, nämlich dass ihr Sohn durch Sonderheiten der Polizei einer Bedrohung ausgesetzt wäre, bis zum heutigen Tag fortwirkt. Damit könnte auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da ihr Vorbringen aus den Vorverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde und kein neuer Sachverhalt vorliegt. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Sie legten im Verfahren weiters medizinische Unterlagen vor, die schon im Vorverfahren zu berücksichtigen waren und bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Dass Sie an erhöhtem Blutdruck leiden, war schon im Vorverfahren bekannt. Betreffend ihre vorgebrachten Nierenprobleme und ihre Gastritis merkt auch der Asylgerichtshof in rechtlicher Übereinstimmung mit der Ansicht des Bundesasylamtes zum wiederholten Male an, dass die Erkrankung bereits vor Rechtskraft ihres ersten Asylverfahrens bekannt gewesen ist und genügend Zeit geblieben wäre, diesen Umstand rechtzeitig in Erwähnung zu bringen. (vgl. Erkenntnis des AGH vom 10.12.2008, A5 314.818-3/2008) Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass, wenn Sie einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützen, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die Sie jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht haben, aus diesem Grund schon nach ihrem Vorbringen keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431). Sie hätten nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt, sämtliche Erkrankungen im ersten Asylverfahren vorzubringen.
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie derzeit weder an einer schweren Krankheit leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht und es kann auch davon ausgegangen werden, dass ihr derzeitiger Gesundheitszustand nicht von lebensbedrohlichem Charakter ist, was schon der Umstand beweist, dass Sie in häusliche Pflege entlassen wurden und lediglich Medikamente verschrieben bekommen haben. (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zahl: A13 241.833-3/2009/2E) So ist auch anzuführen, dass Sie wegen ihren Nierenschmerzen bisher noch nicht einmal einen Arzt aufgesucht haben. Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liegt somit nicht vor. Vor jeder Abschiebung wird ohnedies eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, und Österreich ist ggf. in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 So
betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:
Aufgrund der Feststellung zur Lage in ihrem Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z.3 beschrieben.
Diese wurde aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben in Übereinstimmung mit der Aktenlage getroffen.
Über die Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation nach Tschetschenien wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie zwischen dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens (29.05.2015) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens vorgebracht haben, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Auch wenn Sie eine Kursbestätigung nach Rechtskraft ihres Vorverfahrens vorlegen, so ist anzuführen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren
Zudem ist anzuführen, dass sich ihr bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf einen nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt, sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen ordentlicher und äußerordentlicher Rechtsmittels ergibt und somit auch kein Eingriff in ihr Privatleben vorliegt (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216- 0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
(.....)
Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es der AS auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung, die AS verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Die Verwaltungsakten langten am 28.01.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015, GZ. W204 2007932-1/13E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 9 BVA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie § 52, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von der AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf die AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.
Die AS hat nunmehr Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes bzgl. ihres Sohnes behauptet. Ihr Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen bzw. habe sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Ihr nunmehriges Vorbringen, plötzlich nach Nachfrage ihres Anwaltes auch selbst aufgrund ihrer Mutterschaft selber einer Bedrohung ausgesetzt zu sein ist nicht nachvollziehbar, da auch das neuerliche Vorbringen ihres Sohne nicht glaubwürdig war. Siehe dazu die vollständige Beweiswürdigung unter W103 2007929-2.
Auszugsweise:
"er habe Anfang Dezember 2015 mit einem Cousin, welcher nicht weit weg von seiner früheren Wohnadresse lebe, telefoniert und dieser hätte ihm mitgeteilt, dass 3 Leute gekommen wären und nach ihm gefragt hätten, wurde zu Recht vom BFA weder als glaubwürdig noch als neuer Sachverhalt qualifiziert. Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihm am 29.12.2015 in die Russische Föderation abzuschieben, am 18.12.2015 stellte der AS den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, obwohl er angeblich schon im Jahr 2014 erfahren haben will, das nach ihm gesucht werde und er dies in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht angegeben hat. Auch gibt der Antragsteller einmal an, sein Cousin wohne nicht weit weg von ihm, bei der nächsten Befragung jedoch, sein Cousin würde den gleichen Hof haben wie seine Wohnung. Bei der Antragstellung am 18.12.2015 gibt der AS an, Anfang Dezember wäre sein Cousin von den 3 Leuten aufgesucht worden, bei der Einvernahme am 26.01.2016 jedoch gibt er an am Anfang Jänner 2016 hätte ihn der Cousin gesagt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers."
Das diesbezügliche Vorbringen der AS ist daher weder glaubwürdig, noch asylrelevant.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 75 (23) AsylG idgF:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die AS besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der AS bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen
u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der AS in ihre Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der AS in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der AS nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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