BVwG G301 2119064-1

G301 2119064-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2016

Regest

Familienverfahren, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G301 2119064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2119064.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, 2.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, und

3. ) des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2015, Zl. XXXX (zu 1.), 11.08.2015, Zl. XXXX (zu 2.), und vom 12.12.2015, Zl. XXXX (zu 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) stellten am 18.05.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 21.05.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt.

Am 09.07.2015 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Oberösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 08.08.2015 und 11.08.2015, zugestellt an die BF1 am 09.08.2015 und den BF2 am 11.08.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit dem am 25.08.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 13.08.2015 datierten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, den Bescheid (gemeint: die Bescheide) zur Gänze zu beheben und gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zuzuerkennen und Spruchpunkt III. aufzuheben; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und diesen von Amts wegen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und diesen von Amts wegen zu erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 oder 4 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; sowie jedenfalls wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.

4. Die gegenständliche Beschwerde der BF1 und des BF2 sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.09.2015 vom BFA vorgelegt.

5. Mit Beschlüssen des BVwG vom 10.09.2015 (jeweils OZ 2) wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit dem am 11.11.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 02.11.2015 datierten Schreiben stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für den am XXXX geborenen mj. Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Eigene Fluchtgründe des BF3 wurden nicht geltend gemacht.

7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.12.2015, zugestellt an die BF1 am 12.12.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

8. Mit dem am 23.12.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 18.12.2015 datierten Schriftsatz erhob die BF1 als gesetzliche Vertreterin für den BF3 Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zuzuerkennen und Spruchpunkt III. aufzuheben; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und diesen von Amts wegen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und diesen von Amts wegen zu erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 oder 4 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; sowie jedenfalls wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen, sowie das Verfahren mit dem Verfahren der BF1 und des BF2 zu verbinden und im Rahmen des Familienverfahrens weiterzuführen.

9. Die gegenständliche Beschwerde des BF3 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 04.01.2016 vom BFA vorgelegt.

10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.02.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und der BF2 im Beisein einer für die Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und Muslime. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die BF1 und der BF2 sind nicht miteinander verheiratet, leben aber in einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft zusammen.

Die BF1 und der BF2 sind leibliche Eltern des am XXXX in XXXX geborenen minderjährigen BF3.

Die BF1 und der BF2 sind gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die - zum damaligen Zeitpunkt bereits schwangere - BF1 und der BF2 verließen ihren Herkunftsstaat Mazedonien gemeinsam am 16.05.2015 und reisten schließlich über Ungarn mit dem Bus kommend am 17.05.2015 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am darauffolgenden Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF1 und des BF2 befand sich bislang in Mazedonien. Sowohl die BF1 als auch der BF2 verfügen in Mazedonien über familiäre Bindungen.

Sowohl die BF1 als auch der BF2 haben in ihrem Herkunftsstaat insgesamt 12 Jahre lang die Schule besucht, der BF2 hat eine Fachschule für Textil abgeschlossenen. Einen Beruf hat die BF1 nicht erlernt. Der BF2 hat in Mazedonien seinen Lebensunterhalt zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe verdient. Die BF1 hatte in Mazedonien bislang keinen Beruf ausgeübt und wurde von ihrer Familie unterstützt.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen - mit Ausnahme einer Schwester des BF2 und eines Cousins der BF1 - über keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Die BF1 verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der BF2 verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die BF1 und der BF2 haben ihren Herkunftsstaat Mazedonien aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen, um im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzufinden.

Für den mj. BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF3 als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens sowie auf den damit übereinstimmenden Angaben der BF1 und des BF2 in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die BF1 und der BF2 haben überdies vor der belangten Behörde zum Beleg ihrer Identität mazedonische Reisepässe im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Unterschiedliche Schreibweisen der Namen ergeben sich aus den in den Reisepässen ersichtlichen alternativen Eintragungen. Die Feststellungen zum BF3 beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden (unbedenklichen) Ausfertigung der Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Mazedonien, zu weiteren Reiseroute und zur rechtmäßigen Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Mazedonien sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien in Österreich.

Die Feststellung zu den fehlenden Deutschkenntnissen der BF1 und im Gegensatz dazu zu den guten Deutschkenntnissen des BF2 beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich bereits von 1992 bis 1994 in Deutschland aufgehalten habe und dann nach Mazedonien zurückgekehrt sei, wo er seitdem durchgehend gelebt habe. In Mazedonien habe er einen Deutschkurs besucht und über Satelliten-Fernsehen deutsche Programme angeschaut.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen der BF1 und des BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde und in der schriftlichen Beschwerdeergänzung sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die BF1 gab in der Erstbefragung am 21.05.2015 zu ihrem Fluchtgrund an, dass Sie schwanger sei und Angst gehabt hätte, als der Krieg begonnen hätte. Sie hätte nicht mehr auf die Straße und zum Arzt gehen können und sich dadurch gestresst gefühlt. Andere Fluchtgründe hätte sie nicht. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2015 gab sie auf die Frage, warum sie nach Österreich gekommen sei, an, dass sie hier Verwandte hätte, dass nämlich die Schwester ihres Freundes und in XXXX der Sohn ihres Onkels leben würde. Auf die Frage, warum sie Mazedonien verlassen und den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, sagten sie, dass sie auf Wunsch ihres Freundes (gemeint: des BF2) ausgereist sei, weil er für sie auch einen Reisepass machen habe lassen, dann seien sie gemeinsam ausgereist. Sie hätten Angst wegen des Krieges bekommen. Andere Gründe nannte die BF1 trotz mehrmaliger Nachfrage seitens der einvernehmenden Referentin nicht. In ihrer Beschwerde ging die BF1 auf ihr bisheriges Vorbringen vor dem BFA überhaupt nicht ein, sondern brachte erstmals vor, dass sie und der BF2 eine Beziehung gegen den Willen ihrer Verwandten führen würden und sie von ihrer Familie verstoßen und aus dem Elternhaus rausgeworfen worden sei. In der schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 18.12.2015 (OZ 8) ergänzte die BF1 ihr biserhiges Vorbringen dahingehend, indem sie erstmalig vorbrachte, dass sie von ihrer Familie sogar mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil die mit dem BF2 außerhalb der Ehe eine Lebensgemeinschaft führen würde und ein ungewolltes Kind erwartet hätte. Die BF1 brachte weiters erstmals vor, dass sie sich in einer schwierigen psychischen Lage befunden und in Mazedonien traumatisierte Erlebnisse gehabt hätte.

Der BF2 gab in der Erstbefragung am 21.05.2015 zu seinem Fluchtgrund an, dass er Mazedonien wegen des Krieges verlassen hätte und es andere Fluchtgründe nicht gäbe. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst, dass der Krieg wieder anfängt und er eingezogen werden könnte. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2015 gab er zu den Gründen, warum er Mazedonien verlassen habe, an, dass am 09.05.2015 der Krieg begonnen hätte, geschossen worden sei und er Rauch gesehen hätte. Sie seien dann ausgereist. Das sei alles, was er zu sagen hätte. In der Beschwerde gab der BF2 erstmals an, dass er einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, wegen der "ihm unterstellten politischen Gesinnung" festgenommen und entführt zu werden. Nähere Angaben dazu tätigte der BF2 aber nicht. Weiters hätte er auch große Angst, wegen der Unruhen in Mazedonien zum Militär einrücken zu müssen, obwohl er nicht kämpfen wolle. In der schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 18.12.2015 (OZ 6) brachten der BF2 zum gleichzeitig ergänzten Vorbringen der BF1 vor, dass er sich darauf verlassen hätte, dass die BF1 die familiäre Verfolgung geltend machen würde, weshalb er sich bei seinen Aussagen lediglich auf die Gefahren einer Zwangsrekrutierung konzentriert und nur diese geschildert hätte.

In der mündlichen Verhandlung hielten sowohl die BF1 als auch der BF2 - jeweils in getrennter Befragung - die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben zu den Gründen, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben und warum sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), vollinhaltlich aufrecht. Sowohl die BF1 als auch der BF2 gaben dabei jedoch an, vor der belangten Behörde nur teilweise die Wahrheit und nicht alles gesagt zu haben. Beide gaben auf entsprechende ergänzende Befragung an, dass sie die Probleme mit der Familie der BF1 und deren Drohungen auf Grund ihrer Beziehung deshalb vor der belangten Behörde nicht angegeben hätten, weil sie befürchtet hätten, dass sie bei der Angabe von lediglich familiären Problemen nach Mazedonien abgeschoben worden wären und sie einen Ruf zu verlieren gehabt hätten. Auch gaben beide an, dass sie nicht gewollt hätten, dass die österreichische Behörde in Mazedonien ermitteln und vielleicht jemanden von der Familie zu den familiären Problemen befragen könnte.

Auf die Frage in der Verhandlung, was sie bei ihrer Aussage jeweils unter "Krieg" gemeint hätten, erwiderten sowohl die BF1 als auch der BF2, dass sie damit die sich in Kumanovo zugetragene Schießerei zwischen Albanern und Polizisten gemeint hätten. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen ergibt sich, dass am 9. und 10. Mai 2015 in Kumanovo bei Schusswechseln zwischen bewaffneten Angehörigen der albanischen Volksgruppe und mazedonischen Polizeikräften 22 Menschen, darunter acht Polizisten, getötet wurden. Weitere derartige Ereignisse waren seitdem allerdings nicht die Folge. Auch dass es allenfalls - wie vom BF2 zuletzt behauptet - zu "Zwangsrekrutierungen" von Albanern in die mazedonische Armee gekommen wäre, lässt sich keinen Informationsquellen entnehmen.

Aus einer Gesamtschau der angeführten Angaben ergibt sich somit, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wesentlich für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist der Umstand, dass sowohl die BF1 als auch der BF2 im gesamten Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten des Vorbringens keine gleichlautenden, sondern vielmehr im Gegensatz dazu kontinuierlich gesteigerte Angaben machten und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung keine Angaben tätigten, denen zufolge das jeweilige Vorbringen insgesamt für glaubhaft befunden werden hätte können. So waren in der mündlichen Verhandlung weder die BF1 noch der BF2 in der Lage, die zahlreich vorgehaltenen Unklarheiten im Zusammenhang mit ihrem im gesamten Verlauf des bisherigen Verfahrens gesteigerten Vorbringen in glaubhafter Weise aufzuklären. Daran vermochte auch die Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung nichts ändern, dass sie aus Angst vor einer möglichen Abschiebung aus Österreich nicht bereits vor der belangten Behörde die ganze "Wahrheit" gesagt hätten.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt, hatten die BF 1 und der BF2 im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde sie von der belangten Behörde und auch in der mündlichen Verhandlung mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger oder erst später getätigter Angaben belehrt.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Antragsteller grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

In diesem in der Beschwerde und in der fast vier Monate nach Beschwerdeerhebung eingebrachten schriftlichen Beschwerdeergänzung mit völlig neuen Umständen ergänzten Vorbringen kann auch der Versuch einer nach Maßgabe des § 20 BFA-VG unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens gesehen werden, um im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung der belangten Behörde über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es den beschwerdeführenden Parteien nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese jedenfalls nicht nebensächlichen Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in den Einvernahmen vor der belangten Behörde - vorzubringen, sind weder von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung waren weder die BF1 noch der BF2 in der Lage, nachvollziehbare Gründe für das nach Beschwerdeerhebung kontinuierlich geänderte Vorbringen darzulegen.

Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt gerade auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Fremden eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen - von Familienangehörigen der BF1 ausgehenden oder auf Grund einer allfälligen "Zwangsrekrutierung" des BF2 drohenden - Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war der BF1 und dem BF2 jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien wesentliche Punkte ihres Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellten oder steigerten, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gänzlich zu bezweifeln.

Dieses insgesamt als unsubstanziiert und unschlüssig zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst angaben, sonst in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausgehen oder von diesen geduldet würden. Nähere und ausreichend konkretisierte Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigten die beschwerdeführenden Parteien auch in der mündlichen Verhandlung nicht.

In einer Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht etwa aus Furcht vor einer möglichen Verfolgungsgefahr, sondern dass sie ihren Herkunftsstaat Mazedonien zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebensumstände verlassen haben.

Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung des BF3 als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der beiden Elternteile des BF3 vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie auf der diesbezüglichen Erklärung der BF1 und des BF2 in der mündlichen Verhandlung.

Letztlich konnte auch sonst eine den beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertreterin sind auch in der mündlichen Verhandlung den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es erfolgte weder eine Stellungnahme, noch wurde eine Frist für eine Stellungnahme beantragt.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerden nicht begründet sind:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint haben.

Insoweit die BF1 und der BF2 vorbringen, dass sie sich auf Grund der gewaltsamen Vorfälle in Kumanovo am 9. und 10. Mai 2015 vor einem (möglichen) Krieg in Mazedonien gefürchtet hätten, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen jedenfalls nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz des mj. BF3 wurden von den gesetzlichen Vertretern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF3 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Befragung ausdrücklich wiederholt.

Da sich die Beschwerden der BF1 und des BF2 als unbegründet erwiesen haben, erweist sich auch die Beschwerde des BF3 nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide allesamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF1 und dem BF2 handelt es sich um gesunde und junge arbeitsfähige Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit den bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Dass die gemeinsame Rückkehr der BF1 und des BF2 in den Herkunftsstaat mit dem am XXXX geborenen BF3 allenfalls nicht möglich wäre, wurde nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. So reisten die BF1 und der BF2 gemeinsam mit dem BF3 auch in einem PKW von Oberösterreich zur Verhandlung nach Graz an.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres weitläufigen Familienverbandes - wenn auch nur von einer ihrer Familien - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt jedenfalls nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die beschwerdeführenden Parteien - mit Ausnahme einer Schwester des BF2 und eines Cousins der BF1 - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein gemeinsames Familienleben zwischen der BF1 und dem BF2 einerseits und den genannten Verwandten andererseits besteht nicht. So gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung an, mit ihrem Cousin gar keinen Kontakt zu haben.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mitte Mai 2015) nicht erkennbar. Sie gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Aber auch gute Deutschkenntnisse des BF2 allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Insoweit mit den angefochtenen Bescheiden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erübrigt sich hier ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit, zumal mit Beschlüssen des erkennenden Gerichtes vom 10.09.2015 den Beschwerden der BF1 und des BF2 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Durch diese Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam - entgegen der im betreffenden Bescheid ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG auch der Beschwerde des BF3 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

Auf Grund der den Beschwerden somit zukommenden aufschiebenden Wirkung war nunmehr gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festzulegen.

3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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