W224 2111171-1•BVwG W224 2111171-1
W224 2111171-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2016
Beendigung des Schulbesuchs, Endigungsgründe, Mindestmaß an<br/>Wochenstunden, rücksichtswürdige Gründe, Studenteneigenschaft
W224 2111171-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe Lüth Mikuz, Herzog-Friedrich-Str. 39, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 18.06.2015, Zl. 74.371/0001/2015 II. Exp., zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 19ff, 32 Abs. 1 Z 4 und 61ff Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2015, als unbegründet abgewiesen. Die Eigenschaft von XXXX als Studierende der Bundeshandelsakademie XXXX für Berufstätige ist beendet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besucht die Bundeshandelsakademie (BHAK)
XXXX für Berufstätige, XXXX mit dem Lehrplan BGBl. II Nr. 283/2006 vom 28.07.2006. Mit Entscheidung der Semesterkonferenz vom 18.05.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zum Fortsetzen ihrer Ausbildung nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) die Ausbildung einer Studierenden ende, wenn in den letzten beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen worden seien. Die Studierende habe in den letzten beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen, weshalb die Entscheidung zu erlassen gewesen sei.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass sie erst gegen Ende ihrer Ausbildung von der "10-Stunden-Regelung" erfahren habe. Es sei ihr fast nicht möglich gewesen, das erforderliche Ausmaß von 10 Stunden in den letzten beiden Semestern zu bewältigen, weil sie die übrigen Fächer bereits zuvor erfolgreich abgeschlossen habe.
3. Von der Schulleitung wurden der Widerspruch der Beschwerdeführerin samt einer Stellungnahme der Abendschulkoordinatorin vom 02.06.2015 sowie weitere Unterlagen an den Landesschulrat für Tirol übermittelt. In der Stellungnahme wurden die Prüfungsabfolge sowie die Beurteilungen der abgelegten Prüfungen geschildert. Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des siebten Semesters darüber belehrt worden sei, 10 Stunden positiv erledigen zu müssen. Zudem würden in der "Dropbox" für alle Schüler die diesbezüglichen Informationen aufliegen. Jeder Schüler werde am Semesteranfang darauf hingewiesen, was sich aus der Checkliste ergebe.
4. Mit Schreiben des Landesschulrats für Tirol vom 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Abendschulkoordinatorin vom 02.06.2015 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
5. In ihrer Stellungnahme vom 10.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr die 10-Stunden-Regelung sicher nicht am Anfang des siebten Semesters bekannt gegeben worden sei. Sie habe erst im 8. Semester davon gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr nicht möglich gewesen, neben 40 Stunden Arbeit alle offenen Fächer positiv abzuschließen. Die Regelung besage, dass sie in zwei Semestern - in ihrem Fall also das
7. und das 8. Semester - mindestens 10 Stunden positiv absolvieren müsse. Sie könne daher nicht nachvollziehen, weshalb auch das 6. Semester mit einbezogen werde. Diesfalls hätten auch die positiven und nicht nur die negativen Noten berücksichtigt werden müssen. Von dieser Regelung hätten sehr viele Kollegen an der Schule noch nie gehört. Sie weise darauf hin, dass im Schuljahr 2013/14 ihre ehemaligen Klassenkollegen eine zusätzliche Prüfung in Rechnungsgewesen gehabt, sie somit ihre Noten verbessern und zur Matura hätten antreten können. Sie ersuche daher auch um eine weitere Chance, um ihre Ausbildung fortsetzen zu können.
6. Mit Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 18.06.2015, Zl. 74.371/0001/2015 II. Exp., wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen weniger als 10 erfolgreich abgeschlossenen Wochenstunden im 7. und 8. Semester an der Bundeshandelsakademie für Berufstätige zum Fortsetzen dieser Ausbildung nicht berechtigt sei. Die Entscheidung stütze sich auf §§ 19ff, 60ff SchUG-BKV sowie § 66 Abs. 4 AVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Studierenden entsprechend einer "Checkliste" u.a. hinsichtlich der "10-Stunden-Regelung" jährlich informiert würden und sie zudem Zugang zur Dropbox hätten, worin die Studierenden über alles Wissenswerte über die Abendschule informiert würden. Die Eigenschaft als Studierender ende gemäß § 32 Abs.1 Z 4 SchUG-BKV mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen worden seien. Die Studierende habe das Mindestmaß an 10 erfolgreichen Wochenstunden in den letzten zwei Semestern nicht erreicht. Von 18 möglichen Wochenstunden habe sie nur 3 Stunden positiv erledigen können.
7. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.07.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin für ihren Schulabschluss nur noch das Fach Mathematik fehle. Alle anderen Fächer habe sie positiv absolviert. Nach § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV ende die Eigenschaft als Studierende, wenn nicht in zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren ein Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen werde, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen sei. Dies liege im Fall der Beschwerdeführerin vor, da sie neben der Schule 40 Stunden in der Woche arbeite und es ihr somit aufgrund dieser umfassenden Berufstätigkeit schwer möglich sei, nahezu alle Fächer positiv zu absolvieren. Selbst wenn man davon ausginge, dass die von der Beschwerdeführerin besuchte Handelsakademie für Berufstätige eine berufsbegleitende Schulausbildung darstelle, so sei doch auch zu berücksichtigen, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei und auch in ihrem Familienverband ausschließlich türkisch gesprochen werde, so dass für sie der Unterricht eine höhergradige Anforderung darstelle als für andere Schüler. Darüber hinaus könne nur mit dem Fach Mathematik das Mindestausmaß an Wochenstunden gar nicht erreicht werden.
8. Der Landesschulrat für Tirol legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2015, eingelangt am 24.07.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die gegenständliche Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.
9. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W224 am 27.11.2015 neu zugewiesen. Seit 27.11.2015 wird das gegenständliche Verfahren von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W224 geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2014/2015 Studierende der Bundeshandelsakademie XXXX für Berufstätige, XXXX.
Die Beschwerdeführerin hat in den beiden Halbjahren des Schuljahres 2014/15 Module im Ausmaß von weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes , mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997 idF 75/2013:
Leistungsfeststellung
§ 19. (1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Halbjahres bekanntzugeben.
(2) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Leistungsbeurteilung
§ 20. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer.
(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben.
(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
1. Sehr gut (1) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;
2. Gut (2) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;
3. Befriedigend (3) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen;
4. Genügend (4) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt;
5. Nicht genügend (5) für Leistungen, mit denen der Studierende nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
(4) Durch die Noten sind zu beurteilen:
1. die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes,
2. die Durchführung der Aufgaben,
3. die Selbständigkeit der Arbeit und
4. die Eigenständigkeit des Studierenden.
(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(6) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Modulbeurteilung
§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen.
(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.
(3) Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
[...]
Kolloquien
§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
(2) Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit "Nicht genügend" beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.
Modulprüfungen
§ 23a. Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. § 23 Abs. 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.
Zeugnisse
§ 24. (1) Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Studierenden,
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
4. die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
6. Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
7. Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
8. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
[..]
Beendigung des Schulbesuches
§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
1. mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,
2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
4. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist,
5. mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt wurden,
6. bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß § 45, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
7. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).
(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.
(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.
(4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
[...]
Verfahren
§ 61. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
1. Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
6. die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit "Nicht genügend" bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen.
(4) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 61 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Entscheidungspflicht
§ 63. (1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Widersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
(5) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.
Zu A)
1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV endet die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist.
Zu Beginn der letzten beiden Halbjahre hatte die Beschwerdeführerin noch Module im Ausmaß von 18 Wochenstunden zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat in diesen beiden Halbjahren Module im Ausmaß von insgesamt 3 Wochenstunden positiv abgeschlossen und damit das Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen Modulen nicht erreicht.
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin außer Mathematik alle anderen Fächer positiv absolviert habe. Da ihr nur mehr Mathematik fehle, könne sie gar nicht das Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erreichen. Dazu ist jedoch anzumerken, dass hinsichtlich des Gegenstands Mathematik noch 3 Modulprüfungen im Ausmaß von insgesamt 12 Wochenstunden offen sind und damit das Mindestausmaß von 10 Wochenstunden entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl erreicht werden kann.
Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass sie von der "10-Stunden-Regelung" erst im 8. Semester erfahren habe. Laut den vorgelegten Unterlagen werden die Studierenden über die mindestens zu erbringenden Wochenstunden informiert (vgl. "Was sollten Sie als Studierende/r der Abendschule wissen?"). Aber auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass Module im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden erbracht werden müssen.
Die Beschwerde vermeint, dass im Fall der Beschwerdeführerin rücksichtswürdige Gründe gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV vorlägen, da die Beschwerdeführerin neben der Schule 40 Stunden in der Woche arbeite, Deutsch nicht ihre Muttersprache sei und sie im Familienverband ausschließlich türkisch spreche, weshalb der Unterricht für sie eine höhergradige Anforderung darstelle als für andere Schüler und ihr deshalb ein Unterschreiten des Mindestausmaßes von 10 Wochenstunden zuzubilligen wäre.
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin besuchten Schulform um eine Handelsakademie für Berufstätige handelt, weshalb eine Anerkennung der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als rücksichtswürdiger Grund für das Unterschreiten des Mindestausmaßes an Wochenstunden geradezu undenkbar ist. Auch der Umstand, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist und sie im Familienverband ausschließlich türkisch spricht, vermag keinen rücksichtswürdigen Grund darzustellen, zumal sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätigte geändert wurde, ergibt, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe solche Umstände sind, wie sie etwa eine "Beurlaubung" rechtfertigen würde (vgl. EB zu RV 654, 24. GP, S 7f). Nur damit vergleichbare Umstände können einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, worunter mangelnde Sprachkenntnisse jedoch nicht fallen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in den ersten sechs Semestern ihrer Ausbildung aufgrund etwaiger mangelnder Sprachkenntnisse keine Schwierigkeiten hatte, das Mindestausmaß an Wochenstunden erfolgreich abgeschlossener Module zu erreichen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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