W215 2014117-1•BVwG W215 2014117-1
W215 2014117-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2016
Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Streitigkeiten, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
W215 2014117-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zahl 1002683600-14446165, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.03.2014 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, den im Spruch genannten alias Vornamen zu führen, in der Russischen Föderation an dem im Spruch genannten alias Datum geboren und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, sowie ledig zu sein, bislang keine Ehe geschlossen zu haben, als Muttersprache Tschetschenisch, sowie gut Russisch zu sprechen und nach der zehnjährigen Grundschule die Universität besucht zu haben. Eine Berufsausbildung habe die Beschwerdeführerin nicht und sie sei zuletzt Hausfrau gewesen. In Österreich sei ihre asylberechtigte Schwester aufhältig. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern lebten noch in Tschetschenien. Ihr russischer Auslandsreisepass befinde sich beim Schlepper in der Ukraine, die Kosten für die Reise hätten 1.000.- US Dollar und etwas Gold betragen. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Ich bin nach moslemischem Recht traditionell mit einem Tschetschenen [...] verheiratet. Er ist ein Widerstandskämpfer der nur Nachts Abends hin und wieder Nachhause kam. Als er vor 2 Monaten wieder kam sagte er ich müsse mit ihm in die Berge gehen. Da ich das nicht wollte gab es Streit wo er mich geschlagen hat und mich bedrohte das er mich sonst tötet. Ich hatte Angst vor meinem Mann und da ich kein Geld hatte für mich und meine Tochter gab ich meine Tochter zu meiner Mutter und verließ das Land." Im Fall der Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von ihrem ehemaligen Lebensgefährten getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gab.
Am 29.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch sei, sie aber auch der russischen Sprache mächtig und damit einverstanden sei, dass die Befragung in Russisch durchgeführt werde. Entsprechend befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 12.03.2014 der Wahrheit entsprochen hätten, aber dass sie anfangs etwas unter Stress gestanden hätte, nun gehe es schon, sie habe sich in diesen zwei Monaten schon ein wenig beruhigen können. Die Beschwerdeführerin sei bei einem Hausarzt in Behandlung und nehme Medikamente gegen Magenbeschwerden; auch in der Heimat habe sie deswegen Medikamente genommen, ansonsten sei sie gesund. Weiters gab die Beschwerdeführerin auf Befragen wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"...LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja, natürlich.
LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja.
LA: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
VP: Ich bin Tschetschenin und Muslimin.
LA: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder?
VP: Ich bin von meinem Mann getrennt. Er willigt aber nicht in die Scheidung ein. Ich habe eine Tochter.
Befragt gebe ich an, dass ich nur traditionell verheiratet bin, und zwar seit 1999. Die Tochter entstammt aus dieser Ehe. Ich bin/war nur ein Mal verheiratet.
Personaldaten des Gatten und der Tochter:
Gatte/LG: [...]
Tochter: [...]
LA: Sind Sie im Besitze von Personaldokumenten?
VP: Nein. Im Heimatland hatte ich Personaldokumente. Der Schlepper hat mir die Dokumente beim Grenzübertritt abgenommen, und zwar den Inlands- und den Reisepass. Außerdem hatte ich noch eine Geburtsurkunde. Die habe ich zu Hause an meiner Wohnadresse gelassen. Einen Führerschein hatte ich nicht.
LA: Wann genau und von wo aus haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
VP: Am 6.3.2014 fuhr ich von meiner Wohnadresse (Dorf [...]), das ist ein Einfamilienhaus, das meinen Eltern gehört, legal in die Ukraine. Bis zur Ukraine hatte ich noch gültige Dokumente, danach nicht mehr. Von der Ukraine aus bin ich dann schlepperunterstützt auf dem Landweg bis nach Österreich gereist. Das österreichische Bundesgebiet erreichte ich am 10.3.2014.
LA: Woher stammen die Barmittel für die Bezahlung des Schleppers? Um Barmittel in welcher Höhe handelte es sich?
VP: Ich habe 1.000,-- US-Dollar und mit Goldschmuck bezahlt. Der Goldschmuck gehörte mir. Das Geld stammt von den Ersparnissen meiner Eltern. Auch ich hatte Gelegenheitsjobs und dadurch Ersparnisse. Die Eltern sind bereits in Pension und haben mir bei der Ausreise finanziell geholfen.
LA: Wo in der Russischen Föderation und mit wem gemeinsam sind Sie aufgewachsen?
VP: Ich bin im Dorf [...] (Tschetschenien) geboren und aufgewachsen. Ich lebte bis zu meiner traditionellen Heirat in meinem Elternhaus an der oben erwähnten Adresse. Danach wohnte ich bei meinem Gatten in der Stadt [...] Tschetschenien. Die Wohnung stand im Eigentum meines Mannes. Geheiratet habe ich 1999. Im Jahr 2000 kam die Tochter zur Welt. Als meine Tochter etwa fünf oder sechs Jahre alt war, also kurz vor dem Schuleintritt, bin ich gemeinsam mit meiner Tochter zu meinen Eltern ins Elternhaus zurückgezogen. In weiterer Folge lebte ich bis zum 6.3.2014 gemeinsam mit der Tochter ständig bei meinen Eltern. Meine Tochter und die Eltern sind nach wie in meinem Elternhaus wohnhaft. Außerdem leben dort noch meine beiden jüngeren, unverheirateten Brüder.
Ich habe noch drei Schwestern, die bereits verheiratet sind. Davon lebt eine seit 2006 in Österreich (sie ist zwei Jahre jünger als ich), die anderen beiden sind im Dorf [...] verheiratet.
LA: Aus welchen Gründen übersiedelten Sie 2005/06 in Ihr Elternhaus?
VP: Mein Mann ging damals in die Berge.
LA: Hatten Sie seither je wieder Kontakt zu Ihrem Mann?
VP: Anfangs ist er noch zeitweise gekommen und dann hat er immer wieder angerufen. Er wollte mich abholen.
LA: Wir sprechen von einem Zeitraum von 8 bis 9 Jahren. Bitte präzisieren Sie Ihre letzte Aussage.
VP: Die ersten zwei bis drei Jahre ist er noch "zweitweise" gekommen. Da war ja auch die Tochter noch jünger. Dann ist er im Wald geblieben. "In letzter Zeit" hat er mich immer wieder ein Mal angerufen und wollte, dass ich mich ihnen anschließe. Ich sollte auch in den Wald kommen.
LA: Was konkret verstehen Sie unter dem Begriff "zeitweise"?
VP: Damit meine ich, dass er etwa ein Mal alle ein bis zwei Monate kam.
LA: Was konkret verstehen Sie unter dem Begriff "in letzter Zeit"?
VP: Damit meine ich das letzte halbe Jahr. Da hat er sehr hartnäckig mich aufgefordert, in den Wald zu kommen.
LA: In welcher Häufigkeit wurden Sie in diesem letzten halben Jahr von Ihrem Gatten telefonisch kontaktiert?
VP: Er hat sicher ein bis zwei Mal pro Monat angerufen.
LA: Seit wann konkret wollen Sie sich scheiden lassen?
VP: Ich habe schon damals, als ich zu den Eltern zurückzog, mich scheiden lassen wollen. Er hat das aber verweigert. Als er mich jetzt in letzter Zeit telefonisch belästigt hat, habe ich das Thema wieder angesprochen. Er hat das aber kategorisch abgelehnt und mir gedroht, mich umzubringen, sollte ich etwas mit einem anderen Mann anfangen.
LA: Wann genau hat Ihnen Ihr Mann Ihnen gegenüber diese Morddrohung ausgesprochen?
VP: Telefonisch im Verlauf dieses letzten halben Jahres und ein Mal ist er sogar in der Nacht bei uns im Haus überraschend aufgetaucht.
LA: Wann genau war das?
VP: Das war einen Monat vor der Ausreise. Ich habe dann eben keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als auszureisen.
LA: Wie lange hielt sich Ihr Ehegatte dann bei Ihnen zu Hause auf?
VP: Genau kann ich das nicht sagen. Lange konnte er jedenfalls nicht bleiben. Ich stand ja auch unter Schock. Vielleicht war es eine Stunde oder eineinhalb Stunden.
LA: Aus welchen Gründen kam Ihr Mann nachts zu Ihnen nach Hause?
VP: Er wollte mich wohl abholen. Er wollte ja, dass ich endgültig zu ihm in die Berge komme. Ich habe auch davor das Telefon nicht mehr abgehoben.
LA: Hat Ihr Gatte damals Ihr Elternhaus betreten?
VP: Wir haben nur eine kleine Gartenpforte. Er klopfte ans Fenster und meine Mutter ging hinaus. Als meine Mutter die Türe öffnete, sprang er ins Haus und wollte mich sehen. Ich habe mich versteckt und meine Mutter sagte zu ihm, dass ich nicht da bin. Er hat meine Mutter angeschrien und herum geprüllt, dass ich kommen soll. Meine Mutter sagte ihm, dass das nicht geht, wenn ich nicht da bin. Offensichtlich konnte meine Mutter ihn davon überzeugen, dass ich nicht da bin und er ist dann wieder gegangen. Er hat aber angedroht, dass er wieder kommen wird. Während des letzten Monats im Heimatland habe ich dann hauptsächlich bei Verwandten übernachtet, weil ich Angst hatte, bei uns zu Hause zu übernachten.
LA: Bei welchen Verwandten konkret übernachteten Sie dann?
VP: Ich war zuerst bei der einen Tanten mütterlicherseits in [...], dann bei meiner anderen Tante mütterlicherseits, ebenfalls in [...] liegt von meinem Heimatdorf ungefähr sieben, acht Kilometer entfernt. Die Verwandten leben dort am Ortsrand.
LA: Auf welche Art und Weise bewältigen Sie einen Monat lang täglich diese Wegstrecke?
VP: Das ist nicht so weit entfernt. Es gibt eine Art Linientaxi. Mit diesem bin ich gefahren. Ich bin dann aber nur mehr ein Mal pro Woche nach Hause gefahren.
LA: Und Ihre Tochter?
VP: Die war bei meiner Mutter. Die Tochter hat er ja in Ruhe gelassen. Bedroht hat er nur mich.
LA: Aus welchen Gründen begab sich Ihr Gatte in die Berge?
VP: Das weiß ich auch nicht. Das war dann ja schon nach dem Krieg. Anfangs ist bei uns ja auch alles gut gegangen.
LA: Bitte nennen Sie das Datum, wann konkret Ihr Gatte - wie oben erwähnt - zu Ihrem Elternhaus kam.
VP: Da muss ich nachdenken. Das war so ungefähr Anfang Februar, weil es einen Monat vor meiner Ausreise war.
LA: Warum ist Ihnen das konkrete Datum nicht erinnerlich?
VP: Ich weiß das einfach nicht genau. Das war meine letzte Sorge. Wenn man in einer solchen Lage ist und unter Schock steht, dann denkt man über so etwas nicht nach. Es fällt mir sehr schwer, mich daran zu erinnern.
LA: Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Ehemann der besagten Morddrohungen wegen bei den heimatlichen Behörden nicht zur Anzeige gebracht?
VP: Er hat mir ja gedroht, dass ich so einen Schritt massiv bereuen werde.
LA: Auf welche Art und Weise haben Sie in Ihrer Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Als ich noch mit meinem Mann zusammen lebte, hatten wir ein gutes Leben, weil er - bevor er in die Berge ging - gearbeitet hat. Meine Eltern sind bereits in Pension. Mein Vater hat früher auch gearbeitet. Ich habe zwar einen Hochschulabschluss, konnte aber nicht in meinem Fach arbeiten, weil man dafür entweder Beziehungen oder Geld braucht, um einen Job zu bekommen. Ich hatte weder das eine, noch das andere. Ich habe aber als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet. Diese Tätigkeit übte ich im Verlauf von etwa drei Jahren aus, bis mich mein Mann bei uns zu Hause bedroht hat und im letzten Monat meines Aufenthaltes in meinem Heimatland habe ich dann nicht mehr gearbeitet.
LA: Welche Schulen haben Sie besucht?
VP: Ich bin mit 6 Jahren in die Schule gekommen und habe von [...] zehn Klassen absolviert. Von [...] habe ich ein Studium zur [...] absolviert ([...]) und von 2008 bis 2011 habe ich eine universitäre Ausbildung zur [...] gemacht ([...]). Ich konnte aber nicht in meinem Fach arbeiten.
LA: Wie viele Brüder und Schwestern hat Ihr Vater? Wo bzw. wovon leben diese?
VP: Er hat zwei Brüder und keine Schwester. Die Brüder leben in unserem Dorf - getrennt von uns.
LA: Wie viele Brüder und Schwestern hat Ihre Mutter? Wo bzw. wovon leben diese?
VP: Sie hatte fünf Brüder und vier Schwestern. Davon sind ein Bruder und eine Schwester bereits gestorben. Die Geschwister leben alle in
[...].
LA: Zu welchen Verwandten haben Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Kontakt, auch in welcher Form und wie oft?
VP: Nur zu meiner Mutter, damit meine ich meine Eltern. Schließlich ist ja meine Tochter bei ihnen. Es besteht telefonischer Kontakt. Ich habe hier ja auch eine Schwester und die hat mir dabei geholfen.
LA: Gehören Sie einer politischen Partei an oder sind Sie politisch tätig?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
VP: Nein.
LA: Sind Sie vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Glauben Sie, dass eine Behörde Ihres Heimatlandes nach Ihnen fahndet?
VP: Nein, natürlich nicht.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation?
VP: Davor habe ich schreckliche Angst. Ich denke selbst ständig darüber nach. Ich habe furchtbare Angst vor meinem Mann.
LA: Leben mit Ausnahme Ihrer Schwester noch weitere Familienangehörige Ihrerseits in Österreich?
VP: Nein. Ich habe nur meine Schwester hier. Sie ist verheiratet und hat Kinder. Sie haben schon einen positiven Asylbescheid bekommen. Sie sind schon seit langem hier. Sie wohnen in [...]. Über jedes Wochenende holt mich meine Schwester zu sich nach [...]. Mir wurde gesagt, dass das ihn Ordnung geht.
LA: Wo bzw. wovon leben Sie in Österreich?
VP: Ich wohne in einer Pension in [...] und befinde mich in staatlicher Grundversorgung. Ich gehe keiner Beschäftigung nach. Ich bin nicht Mitglied eines Vereins. Ich besuche seit etwa einem Monat einen Deutschkurs. Mit meiner Schwester und deren Familie unterhalte ich mich in Tschetschenisch.
LA: Bestehen sonstige Bindungen zu Österreich?
VP: Nein.
LA: Besteht zu irgendjemandem in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Nein. Ich bekomme ja alles, was ich brauche, in der Pension.
LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und dazu (schriftlich) Stellung zu nehmen.
Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß . § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
VP: Mich würde das schon interessieren. Eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt möchte ich aber nicht einbringen. Ich möchte nur Einsicht nehmen in diese Information.
Anm: VP wir das Länderinformationsblatt ausgefolgt.
VP: Ich bestätige die Übernahme des Länderinformationsblattes zu Tschetschenien.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich habe zu meinen Fluchtgründen alles angegeben.
LA: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich wollte noch fragen, ob es möglich wäre, meine Tochter nachzuholen. Ich vermisse sie nämlich schrecklich.
Anm: Wird mit der VP besprochen.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den/die DolmetscherIn einwandfrei verstanden?
VP: Ja, natürlich. Danke.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?
VP: Nein.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja. ..."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zahl 1002683600-14446165, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.03.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In diesem Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der russischen Beschwerdeführerin mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Sie habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können. In Summe sei den Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen und seien diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen gewesen. Wegen ihrer Magenbeschwerden nehme die Beschwerdeführerin, wie bereits zuvor im Heimatland, Medikamente ein; dass dies lebensnotwendig sei, habe sich jedoch nicht ergeben und sei vor dem Hintergrund der Länderinformationen davon auszugehen, dass eine ausreichende medizinische Behandlung in der Russischen Föderation verfügbar sei. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, vier Geschwister, ihre minderjährige Tochter sowie Onkel und Tanten leben. Die Beschwerdeführerin sei eine arbeitsfähige, gesunde Frau und könne, so wie vor ihrer Flucht, ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihrer Kernfamilie bestreiten bzw. sei ihr auch allenfalls eine wenig attraktive Arbeit zuzumuten. Eigenen Angaben zufolge sei sie die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise als Verkäuferin beschäftigt gewesen, habe sie in der Russischen Föderation nach wie vor weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte und es drohe ihr keine Gefahr, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor. In Bezug auf ihre in Österreich aufhältige und asylberechtigte Schwester und deren Familie bestehe kein gemeinsamer Haushalt, sie besuche diese an jedem Wochenende, jedoch liege damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vor. Im Hinblick auf ihr Privatleben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt aus der staatlichen Grundversorgung bestreite, die deutsche Sprache nicht beherrsche, einen Deutschkurs besuche, nicht Mitglied in einem Verein sei, keiner Beschäftigung nachgehe, keine sonstigen Bindungen zu Österreich habe und auch zu niemandem in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit dem 10.03.2014 im Bundesgebiet auf und sei unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist. Sie habe ihren Aufenthalt lediglich durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren können. Hinzu komme, dass sie bewusst wahrheitswidrige Fluchtgründe angegeben habe. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Beschäftigung nach, beziehe staatliche Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs, habe nach wie vor weitreichende Bindungen zum Herkunftsstaat und beherrsche nach wie vor ihre Muttersprache. Nach einer Gesamtabwägung aller Interessen stelle eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen und ihre Abschiebung in die Russische Föderation sei gemäß § 46 FPG zulässig. Besondere Umstände für die Regelung persönlicher Verhältnisse hätten nicht festgestellt werden können, sodass sie zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 22.10.2014, Zahl 1002683600-14446165, zugestellt am 27.10.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 07.11.2014 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze zu beheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, im Fall der Abweisung des obigen Antrages der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz zu gewähren sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß
§ 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und ihr daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlägen, "ihm" daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 47 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Die Beschwerdeführerin bekämpfe den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Als Sachverhalt wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 1999 mit [...] traditionell verheiratet und sie hätten eine gemeinsame Tochter, [...]. In den Jahren 2005/2006 habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Widerstand angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Die Beschwerdeführerin habe damals die Scheidung gewollt, doch ihr Mann habe nicht eingewilligt. In den folgenden zwei bis drei Jahren sei er alle paar Monate gekommen, um seine Tochter zu sehen. Dann habe es etwa fünf Jahre lang überhaupt keinen Kontakt gegeben. Etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise der Beschwerdeführerin habe der Ehegatte begonnen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu terrorisieren. Er habe sie zu sich in die Berge holen wollen und habe ihr gedroht, sie umzubringen, sollte sie sich an die Behörden wenden oder mit einem anderen Mann eine Beziehung eingehen. Gut einen Monat vor ihrer Ausreise sei ihr Ehemann plötzlich nachts vor dem Elternhaus der Beschwerdeführerin aufgetaucht, um die Beschwerdeführerin zu holen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Haus versteckt und ihrer Mutter sei es gelungen ihren Ex-Schwiegersohn davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Haus sei, woraufhin er wieder gegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei danach derart verängstigt gewesen, dass sie nicht mehr zu Hause übernachtet habe, sondern bei Verwandten in [...]. Gut einen Monat später habe sie die Heimat verlassen und sei nach Österreich geflüchtet, wo ihre Schwester lebe. Ihre Tochter, welche sie sehr vermisse, habe die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können. Die Beschwerdeführerin sei am 10.03.2013 in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am übernächsten Tag sei sie seitens der Polizeiinspektion befragt worden. Am 29.04.2014 sei sie von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden. Mit Bescheid vom 22.10.2014 sei ihr Antrag auf internationalen Schutz in allen drei Spruchpunkten abgewiesen worden. Zum Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens wurde ausgeführt, dass die Behörde lediglich allgemeine Länderfeststellungen herangezogen habe, ohne auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin einzugehen; die herangezogenen Länderfeststellungen würden keinerlei Ausführungen zum Thema häusliche Gewalt gegen Frauen in Tschetschenien enthalten. Die Missachtung der Frauenrechte in Tschetschenien zeige sich auch in zitierten Berichten der Staatendokumentation, wonach tschetschenische Frauen in keiner Weise vom Staat vor häuslicher Gewalt geschützt würden. Ferner wurde ein Bericht von Accord aus 2012 zur Gewalt gegen Frauen zitiert, wonach ua. häusliche Gewalt weiterhin ein großes Problem sei. Es gebe keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt und die Polizei sei nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutige Opfer oftmals, diese einzubringen bzw. seien selbst unter den Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt. Physische und sexuelle Gewalt gegen Frauen verbreite sich immer stärker in der Region (BVwG vom 21.10.2014, W121 2008338-1). Ferner wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt. Die Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund von Widersprüchen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vom 29.04.2014 als unglaubwürdig erachtet, habe ihr aber keine Gelegenheit geboten, sich zu den angeblichen Widersprüchen zu äußern. Gemäß § 19 AsylG habe sich die Erstbefragung von Asylwerbern nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Widersprüche oder ein gesteigertes Vorbringen seien dann nicht anzunehmen, wenn der Antragsteller bei der Erstbefragung entsprechend der Vorgabe, sich kurz zu fassen, einen allgemeinen Überblick gibt und erst in der Einvernahme konkrete Geschehnisse beschreibt. Unter diesen Prämissen seien die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (Seite 46-47) nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe am 29.04.2014 auch vorgebracht, in der ersten Zeit nach der Flucht unter Stress gestanden zu sein und habe im Gespräch mit der Rechtsberaterin geäußert, bei der Erstbefragung sehr müde und unkonzentriert gewesen zu sein und sie könne sich nicht erinnern, ob ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei. Jedenfalls sei es nicht richtig, dass es zwischen ihr und ihrem Mann Streit gegeben habe und er sie geschlagen hätte, als er gut einen Monat vor ihrer Ausreise nachts zu ihrem Elternhaus gekommen sei, weil sie ihn nämlich gar nicht gesehen habe und sich versteckt habe und nur ihre Mutter mit ihrem Mann gesprochen habe. Sie sei früher von ihrem Mann geschlagen worden, bevor er in die Berge gegangen sei. Die Morddrohung habe er zuvor telefonisch ihr gegenüber geäußert. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des VwGH eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vorliege, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern es könne eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen Asylrelevanz zukäme (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203). Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, wie den Länderberichten zu entnehmen sei (zu Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich auf die Gefährdungslage im gesamten Land zu beziehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie sie trotz der von ihr getroffenen Feststellungen zur Auffassung gelange, dass die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückkehren könnte und dort keiner Bedrohung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der fehlerhaften Ermittlungen sowie der mangelnden Beweiswürdigung sei auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. zu verweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuche und viel Zeit mit ihrer seit vielen Jahren asylberechtigten Schwester und deren Familie in [...] verbringe. Es sei nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig, wie die Behörde angesichts der Bemühungen zur Integration zur Feststellung habe gelangen können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Abschließend folgten Ausführungen zu einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdevorlage vom 10.11.2014 langte am 13.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den 19.01.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin erschien zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, ordnungsgemäß geladen, jedoch erschien kein Vertreter der Behörde. Die Beschwerdeführerin brachte Folgendes vor:
"...R: Bitte geben Sie Ihre Personaldaten an.
P: Ich heiße [...], geb. [...], damals beim BFA wurde mein Geburtsdatum versehentlich mit [...] protokolliert, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschenin, moslemischer Glaube. Anmerkung: Das Geburtsdatum wird in der gesamten Verhandlungsschrift korrigiert.
R: Sie haben im gesamten Asylverfahren kein einziges Dokument mit Lichtbild zum Nachweis Ihrer Identität vorlegen können, weshalb diese nicht festgestellt werden konnte. Können Sie heute ein russisches Identitätsdokument mit Lichtbild zum Nachweis Ihrer Identität vorlegen?
P: Nein.
R: Sind Sie gesund?
P: Ja, ich habe nur Probleme mit dem Magen, das ist nicht so ernst. Ich habe Gastritis, das hat man mir schon in Russland gesagt. Ich muss Diät einhalten, ich darf keine scharfen und fetten Lebensmittel essen. Ich nehme auch Medikamente, diese habe ich auch schon in Russland genommen. Ich nehme sie nur dann, wenn ich Schmerzen habe.
R: Leben Ihrer Eltern, Ihre Tochter, Ihre zwei Brüder und zwei Ihrer drei Schwestern, die beiden Onkel väterlicherseits und die fünf Onkel und vier Tanten mütterlicherseits, nach wie vor in Tschetschenien (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.03.2014 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 11)?
P: Ja.
R: Haben die die Schwestern, Onkel und Tanten Ehegatten/innen und Kinder?
P: Ja. Meine Schwester hat schon Familie. Meine Brüder sind nicht verheiratet. Die Onkel und Tanten haben auch Familie.
R: Konnten Sie in der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestreiten?
P: Nein, natürlich nicht.
R: Im Akt habe ich etwas anderes gelesen.
P: Ich habe schon Gelegenheitsjobs angenommen. Meine Eltern haben mir auch geholfen, weil ich eine Tochter habe.
R: Haben Sie bis zur Ausreise Hunger gelitten oder waren sie obdachlos oder konnten Sie sich Ihre Medikamente für den Magen nicht leisten?
P: Ich hatte schon finanzielle Probleme. Ich habe deswegen nicht gehungert, weil ich bei meinen Eltern gelebt habe. Ich selbst habe nur Gelegenheitsjobs angenommen ansonsten wurde ich von meinen Eltern unterstützt.
R: Wann war der letzte Gelegenheitsjob und wie lange hat er gedauert?
P: Nicht sehr lange. Ehrlich gesagt, kann ich es nicht genauer sagen. Ich bin aufgeregt und weiß das nicht mehr.
R wiederholt die Frage.
P: Ungefähr bis zu meiner Abreise. Ich habe immer dann gearbeitet, wenn es eine Arbeit gegeben hat. Ich habe in verschiedenen Geschäften ausgeholfen. Ich wurde bei der Einvernahme bereits danach gefragt und ich habe damals gesagt, dass ich ca. 2 - 3 Jahre gearbeitet habe und so ist es auch. Ich habe die Arbeit deshalb als Gelegenheitsjob bezeichnet, weil es keine offizielle Arbeit war. Ich habe zwei Studienabschlüsse, also eine hohe Ausbildung, habe aber als Verkäuferin gearbeitet. Ich möchte, dass meine Aussagen übereinstimmen. Ich wurde nämlich bei meiner Einvernahme nicht wirklich gut verstanden, ich war sehr aufgeregt. Das habe ich beim BFA schon gesagt.
R: Sie haben beim BFA angegeben, dass Sie auch Ersparnisse hatten?
P: Ja.
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass Sie ab 2005 oder 2006., somit ca. acht oder neun Jahre lang, bis zu Ihrer Ausreise im März 2014 im Haus Ihrer Eltern in gelebt und Gelegenheitsjobs verrichtet haben, bis kurz vor Ihrer Ausreise als Verkäuferin gearbeitet haben und sogar Geld sparen konnten (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 29.04.2014 Seiten 04 und 07bzw. Akt BFA Seiten 51 und 57). Ist das korrekt?
P: Ja.
R: Wann und wie lange haben Sie zuletzt mit Ihrer [...] Schwester [...], die seit nunmehr ca. acht Jahren in Österreich lebt, in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt gelebt?
P: Ich glaube, dass sie 2006 oder 2005 hierhergekommen ist. Sie hat bei ihrem Mann gelebt. Sie hat mit 19 oder 20 Jahren geheiratet und davor haben wir im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Heirat ist sie zu ihrem Mann im selben Dorf gezogen.
R: Ich konnte den Wohnsitz Ihrer Schwester im ZMR nicht finden, vielleicht hat deren Name eine andere Schreibweise, als jene die im Akt steht. Leben Sie mit dieser Schwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt?
P: Nein. Ich lebe in einer Pension.
R: Sind Sie von dieser Schwester in irgendeiner Weise abhängig?
P: Nein, sie hat eine eigene Familie. Ich bekomme in der Pension 170 bis 180 EUR und das Geld reicht auch aus.
R an D: Bitte nicht übersetzen.
D: Erklärt P in Russisch, dass sie jetzt nicht übersetzt und dass P die Fragen von R in Deutsch beantworten soll.
P: Ich verstehe nicht Deutsch, nur ein paar Worte. Ich kann nur etwas lesen, ich kann mich jetzt nicht mit Ihnen in Deutsch unterhalten.
Anmerkung: Die Antwort war in Russisch, die D wird gebeten wieder zu übersetzten.
R: Lernen Sie Deutsch?
P: Zuerst hat es Deutschkurse gegeben, aber dann gab es Probleme mit dem Deutschlehrer. Diese Kurse sind mittlerweile zu Ende. Ich lerne selbst.
R: Können Sie irgendetwas in Deutsch sagen?
P: Ich habe sogar das vergessen, was ich gewusst habe. Ich kann es lesen, aber ich kann es nicht übersetzen.
Anmerkung: P spricht nicht Deutsch.
R: Sie haben 40 Jahre in der Russischen Föderation gelebt und sind seit März 2014, somit also erst seit zehn Monaten, in Österreich. Würden Sie sagen, dass Sie in Österreich in besonderem Maße integriert sind?
P: Nein, ich bin auch erst 10 Monate hier. Wenn jemand länger hier ist, ist es natürlich einfacher. Allerdings möchte ich die Deutsche Sprache erlernen.
R: Haben Sie ein Zertifikat vom ersten Deutschkurs, den Sie gemacht haben?
P: Die Kurse haben zwar begonnen, aber nicht zu Ende geführt. Ich lerne selbst mit einem Buch. Ich habe erst das Alphabet gelernt wie ein Kind.
R: Besuchen Sie andere Fortbildungsveranstaltungen?
P: Ich beschäftige mich mit [...], weil [...] mein Schwerpunkt ist. Ich habe die [...] studiert und bin ausgebildete [...], allerdings habe ich in diesem Beruf nicht gearbeitet.
R: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?
P: Ich bekomme von der Pension das Geld und finanziere mich damit selbst.
R: Das bedeutet, dass Sie vom österreichischen Staat finanziert werden und nicht aus eignen Mitteln?
P: Ja. Ich bin noch ein Flüchtling.
R: Wie verbringen Sie Ihre Tage? Was machen Sie den ganzen Tag lang?
P: Ich habe nichts Besonderes zu tun. Ich lerne selbst Deutsch, das bringt mich auf andere Gedanken. Ansonsten lese ich, damit ich die Sprache schnell erlerne. Aber ich habe nichts Besonderes zu tun.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
P: Nein.
R: Wollen Sie eine Pause machen?
P: Ja.
R die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.
Anmerkung: P hat sich während der Pause überraschenderweise nicht wohlgefühlt und übergeben.
R die Verhandlung wird nach einer Pause von 15 Minuten fortgesetzt.
R: Wenn Sie wollen vertage ich die heutige Verhandlung und setzte sie zu einem späteren Zeitpunkt fort. Es ist wichtig, dass Sie sich wohlfühlen und in der Lage sind sich auf die Fragen zu konzentrieren. Es bringt nichts, wenn Sie die Verhandlung heute unbedingt durchführen wollen.
P: Wird es das nächste Mal dieselbe Dolmetscherin geben?
R: Ja. Ich werde die Verhandlung leiten und wenn Sie es wünschen wird dieselbe Dolmetscherin anwesend sein.
P: Ja, bitte. Ich würde mich freuen, wenn auch die Schreibkraft dieselbe wäre.
P: Werden wir das nächste Mal wieder von vorne beginnen?
R: Eigentlich ist es nicht geplant. Wir werden heute die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen, aber wenn Sie wollen, kann ich Ihnen diese zu Beginn der nächsten Verhandlung noch einmal rückübersetzen lassen und Sie können angeben, was sich seit dieser Verhandlung geändert hat.
P: Ich bin sehr aufgeregt, deshalb konnte ich mich möglicherweise nicht richtig ausdrücken, was meine Tätigkeit als Verkäuferin angeht.
Anmerkung: P verlässt den Verhandlungssaal um sich zu übergeben und kehrt in den Verhandlungssaal zurück.
P: Ich stehe unter Stress. Das ist nur deswegen, weil ich mich erinnere was passiert ist, an die Bedrohungssituation.
R: Haben Sie Schlafstörungen oder sonstige Probleme?
P: Ja. Gestern konnte ich z.B. überhaupt nicht schlafen, ich lag die ganze Nacht wach.
R: Haben Sie das Gefühl, dass Sie traumatisiert sind und/oder psychische Probleme haben?
P: Das ist immer dann, wenn ich mich erinnere was passiert ist. Mir wird immer übel. Ich habe das Gefühl, dass ich etwas im Hals habe und muss mich übergeben. Ich habe meinen Magen untersuchen lassen und deshalb kann ich ausschließen, dass es vom Magen kommt. Die Endoskopie hat nichts festgestellt.
R: Haben Sie Albträume in der Nacht?
P: Ja.
[...]
R Die Verhandlung wird zwecks Einholung eines psychiatrischen neurologischen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit vertagt.
R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
P: Ja.
R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Verhandlungsniederschrift rückübersetzten. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
P: Ja.
Anmerkung: Die Verhandlungsschrift wird rückübersetzt.
R: Haben Sie das Gefühl, dass alle Ihre Angaben aufgenommen und übersetzt wurden?
P: Ja.
R: Wurden alle Ihre Angaben korrekt protokolliert, oder wollen Sie etwas ändern?
P: Es ist alles in Ordnung. ..."
Die Richterin vermerkte in einem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom selben Tag, welchen sie unmittelbar nach Ende der Verhandlung anfertigte, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich mit bei der Verhandlung anwesenden Zuhörern (Studenten der Rechtswissenschaften und ihrer Professorin) in der Pause unterhalten hatte - zu würgen begann und es schien, als wolle sie sich übergeben, jedoch keine Anstalten machte, den Verhandlungssaal zu verlassen, worauf sie von der Richterin aufgefordert wurde, die Toilette aufzusuchen. Dieser Vorfall wiederholte sich kurz nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Verhandlungssaal. Ob bzw. dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich übergab, wurde nicht beobachtet. Die Richterin hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Würgen "bewusst herbeigeführte", weshalb sie diesbezüglich eine psychiatrische Abklärung als notwendig erachtete.
Dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 12.02.2015 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zufolge liegt bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine sehr diskrete psychiatrische Symptomatik, die am ehesten einer sehr leichtgradigen Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) zuzuordnen wäre, vor. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung der während eines Anpassungsprozesses oder nach entscheidenden Lebensveränderungen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall ist es insbesondere die Belastung durch die derzeitige Migrationssituation, Angstgefühle und Sorgen vor einer etwaigen Rückkehrnotwendigkeit, die zur Symptomatik beitragen, die im Wesentlichen mit Sorgen und nachvollziehbaren Angstgefühlen vor einer Rückkehrnotwendigkeit und einer Ein- und Durchschlafstörung angeführt werden. Dies stellt sich sehr milde ausgeprägt dar und ist nicht als eine eigentliche psychische Erkrankung zu sehen. Es könnte förderlich sein, eine nervenärztliche Behandlung durchzuführen mit Einstellung auf ein schlafförderndes Antidepressivum auf Grund der angeführten Schlafstörung. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin könnte zu einer eventuellen Verschlechterung der derzeit leicht ausgeprägten Anpassungsstörung führen, es ist aber festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht, keine psychische Erkrankung fassbar ist, welche die Reisefähigkeit beeinträchtigen würde. Auch ist danach bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankung fassbar, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen oder die die Einvernahmefähigkeit einschränken würde bzw. die Beschwerdeführerin außer Lage setzen würde, Erlebtes wiederzugeben oder gleichbleibende Angaben zu machen. Auch waren keine Hinweise auf eine neurologische Erkrankung der Beschwerdeführerin fassbar, die die Betroffene daran hindern würde, in der Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es fanden sich keine Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung.
Das psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ladung für die zweite mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2015 übermittelt.
Am 02.04.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die wegen Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vertagte öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 16). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.
Nach der am 31.08.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Ausreisebestätigung ist die Beschwerdeführerin am 20.08.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist. In der Ausreisebestätigung wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin laut ihres Reisedokumentes nicht den im Asylverfahren genannten, sondern den im Spruch angeführten Vornamen führt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens und hat die letzten neun Jahre vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Familie (Eltern, zwei Brüder, minderjährige Tochter) in einem Haus in Tschetschenien gelebt.
II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin ist eine bis auf Magenprobleme (Gastritis) sowie eine leichtgradige Anpassungsstörung, welche nicht als psychische Erkrankung zu sehen ist, gesunde Frau mit zwei Hochschulabschlüssen im arbeitsfähigen Alter und war in Tschetschenien immer in der Lage als Verkäuferin, sowie durch Unterstützung ihrer Eltern den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Die Familie konnte sogar US $ 1.000.- für die Reise nach Österreich aufbringen. Die Eltern der Beschwerdeführerin, zwei Brüder, zwei Schwestern, sowie mehrere Onkel und Tanten samt ihren Familien leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 10.03.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befand sich nur auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihre verheiratete asylberechtigte Schwester und deren Familie als Angehörige im Bundesgebiet, lebt mit diesen aber nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Die Beschwerdeführerin hat die Mehrzahl ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat, darunter auch ihre Eltern, bei denen sie bis zu ihrer Eheschließung, sowie danach viele Jahre bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt hat und ihre minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführerin ist am 20.08.2015 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sie bezog während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und war nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist arbeitsfähig, ging in Österreich aber keiner Erwerbsarbeit nach. Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet keinen Bekanntenkreis aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hielt sich nur deshalb nahezu eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, weil sie gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob, ehe sie am 20.08.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin hat zwar an einem Deutschkurs teilgenommen, dieser wurde jedoch nicht abgeschlossen und sie spricht nach wie vor nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin absolvierte auch keine Ausbildung im Bundesgebiet. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorlag.
Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort ihre Sozialisation erfahren sowie zwei Hochschulabschlüsse erlangt und mehrere Jahre als Verkäuferin gearbeitet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, wo bis auf eine verheiratete Schwester ihre Familie (Eltern, zwei Brüder, Tochter, zwei Schwestern, Onkel und Tanten samt Familien) lebt, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, zumal sie, so wie vor ihrer Ausreise, wieder im Haus ihrer Eltern Unterkunft nehmen kann.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hatte im Juli 2015 fast 142,5 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 05.01.2016). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Innenpolitik, Stand September 2015).
(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand September 2015,
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung November 2015,
http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900,
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2015, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/
CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, Russia, last update 05.01.2016,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html)
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.01.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 01.10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ICG - International Crisis Group (06.09.2013): The North Caucasus:
The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Ria Novosti (05.12.2011): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.01.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html)
Sicherheitslage
Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Für Tschetschenien besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein hohes Sicherheitsrisiko (AA Sicherheitshinweise 26.01.2016).
Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.07.2014). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert (AA Sicherheitshinweise 26.01.2016, ÖB Moskau 01.10.2014). Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ.
Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 01.10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 26.01.2016, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html
SFH-Schweizer Flüchtlingshilfe, Russland, Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans 25.07.2014, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf
ÖB - Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, 01.10.2014)
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 01.10.2014). Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.01.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.01.2015).
Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.04.2015, vgl. Kavkaz Center 20.04.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.04.2015).
Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) ([TOL 01.07.2015]).
Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.06.2015).
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 07.10.2015).
RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind. Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind(RFE/RL 07.10.2015).
Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).
(AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/
HRW - Human Rights Watch, World Report 2015 - Russia, 29.01.2015 http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html
ÖB Moskau (01.10.2014), Asylländerbericht Russische Föderation
Die Zeit (20.04.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,
Kavkaz Center (20.04.2015): Emir of Caucasus Emirate Sheikh Ali Abu Muhammad martyred, Insha'Allah, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2015/04/20/20064.shtml
TOL - Transitions Online (01.07.2015), Is This the End of the Caucasus Emirate?
Die Welt (25.06.2015): Der Islamische Staat bedroht Putins Reich, http://www.welt.de/politik/ausland/article143097410/Der-Islamische-Staat-bedroht-Putins-Reich.html
Jamestown Foundation (30.10.2015): Demise of Caucasus Emirate Causes
Rift Among Chechen Militants, in: North Caucasus Analysis Volume: 16
Issue: 21,
Radio Free Europe/Radio Liberty - RFE/RL (07.10.2015): Is The Caucasus Emirate On The Rebound?, http://www.rferl.org/content/caucasus-report-emirate-rebound/27293471.html)
Tschetschenien
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 01.10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.01.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 04.12.2014, vgl. Die Presse 04.12.2014).
(Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (04.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Die Presse (04.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys,
Rechtsschutz/Justizwesen
Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof , daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen. Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (GIZ Staat November 2015).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.02.2014). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. In außenpolitisch motivierten Prozessen gegen den ukrainischen Filmemacher Oleg Senzow und den Mitangeklagten Alexander Koltschenko sind im November hohe Strafen von 20 und zehn Jahren Lagerhaft bestätigt worden. Es handelte sich um einen politisch manipulierten Prozess, in dem keinerlei entlastendes Material in die Urteilsfindung einbezogen wurde. Ähnliches gilt für den noch laufenden Prozess gegen die ukrainische Pilotin Nadja Sawtschenko (AA 05.01.2016).
(GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung November 2015,
http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900,
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)
Tschetschenien
In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote (AA 05.01.2016).
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014, S 09).Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
BAA/Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf
EASO - European Asylum Support Office (09.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, DIS - ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam
DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.02.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 01.10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/)
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist gesetzlich verboten. Der bis 2014 amtierende Menschenrechtsbeauftragte Lukin wie auch seine Nachfolgerin Pamfilowa kritisieren Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. NGOen wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2014/15) oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AA 05.01.2016).
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.02.2014). Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 01.10.2014, vgl. DIS 01.2015). 2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 2015). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Stand, 05.01.2016, Stand Januar 2016
DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.03.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der
Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten " und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (GIZ Staat November 2015).
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA November 2015).
(GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung November 2015,
http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900
AA - Auswärtiges Amt Russische Föderation - Innenpolitik, Stand September 2015,
Tschetschenien
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 2015, vgl. HRW 29.01.2015). Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 01.10.2014). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 2015).
(AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 05.01.2016, GIZ Staat November 2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung November 2015,
http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900)
Frauen
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53 und 55 % der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert. Rund 40 % der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20 % auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ Gesellschaft November 2015).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 01.10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 01.10.2014, vgl. FH 28.01.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 01.10.2014). Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Im "Global Gender Gap Report 2014" des Weltwirtschaftsforums ist Russland weiter abgerutscht, von Position 61 auf Position 75. Besonders schlecht schneidet Russland bei Frauen in Führungspositionen ab - trotz einzelner Frauen in wichtigen politischen Ämtern wie der Leitung des Föderationsrats oder der Zentralbank. Diskriminierungen von Frauen qua Gesetz gibt es kaum, allerdings ist Frauen die Ausübung bestimmter Berufe verboten, die schwere körperliche Arbeiten beinhalten. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach. Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen (AA 05.01.2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2015, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/)
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist. Islamische Ehen bieten den oft abhängigen Ehefrauen keine Schutzrechte. Bei Scheidungen staatlich anerkannter Ehen werden im Nordkaukasus die Frauen meist benachteiligt (AA 05.01.2016).
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 01.10.2014). Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html)
Kindergeld
Laut einem am 01.01.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 [USD 12.520]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 01.01.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 01.01.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 06.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.08.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 03.12.2014). Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 06.2014).
(Gannuschkina, Swetlana (03.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung (17.08.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/
Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://2014.pfrf.ru/ot_en/mother/)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die über mehrere Jahre anhaltende Verbesserung der Lebenssituation verschlechtert sich seit 2012. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7% der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, waren es 2014 bereits 11,2% und aktuell aufgrund der tiefgreifenden Wirtschaftskrise über 15% der Bevölkerung (d.h. ca. 22 Mio. Menschen). Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.072,00 Rubel pro Monat, während das Existenzminimum für Rentner bei 6.617 Rubel liegt (2014). Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr trotz der Krise wieder auf das Niveau von 2012 und betrug im Juli 2015 5,3% (AA 05.01.2016).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 06.2014). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2 % auf 5,4 % und die Durchschnittslohne lagen 2011 und 2012 deutlich hoher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwache im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4 % im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3 %. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Wahrungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, das Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ Wirtschaft Dezember 2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Dezember 2015,
http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548)
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ Staat November 2015).
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 01.10.2014). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.02.2014).
(GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit. Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung November 2015,
http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems steigt seit Beginn der Wirtschaftskrise weiter an. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 05.01.2016).
Ende 2014 waren nach offiziellen russischen Angaben 907.607 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer empfohlen, insbesondere bei
Gelegenheitsbekanntschaften. 2007 wurden von den lokalen Behörden 314.000 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise 26.01.2016).
Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS
breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA Innenpolitik September 2015).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 01.10.2014). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine
vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 64 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7 % diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte ", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die
Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ Gesellschaft November 2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Innenpolitik, September 2015
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, 26.01.2016, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2015, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/)
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 05.01.2016).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 01.06.2014). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 05.01.2016, US DOS 27.02.2014, FH 28.01.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Landinfo (26.06.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf
DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf,
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html)
Medikamente
Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise 26.01.2016).
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 05.01.2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, 26.01.2016, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 05.01.2016).
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 01.10.2014).
(ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte Mangels Vorlage eines russischen Lichtbildausweises im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Aliasangaben im Spruch beruhen auf den Änderungen der Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens (Geburtsdatum in der ersten Beschwerdeverhandlung und Vorname anlässlich der Rückkehr in den Herkunftsstaat). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glauben beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens und den Beschwerdeverhandlungen und ihren Sprachkenntnissen. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin die letzten neun Jahre vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in ihrem Heimatort in Tschetschenien im Haus ihrer Eltern gelebt hat, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere aus ihren Angaben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.04.2014: "....Ich bin im Dorf [...] (Tschetschenien) geboren und aufgewachsen. Ich lebte bis zu meiner traditionellen Heirat in meinem Elternhaus an der oben erwähnten Adresse. Danach wohnte ich bei meinem Gatten in der Stadt [...], Tschetschenien. Die Wohnung stand im Eigentum meines Mannes. Geheiratet habe ich 1999. Im Jahr 2000 kam die Tochter zur Welt. Als meine Tochter etwa fünf oder sechs Jahre alt war, also kurz vor dem Schuleintritt, bin ich gemeinsam mit meiner Tochter zu meinen Eltern ins Elternhaus zurückgezogen. In weiterer Folge lebte ich bis zum 6.3.2014 gemeinsam mit der Tochter ständig bei meinen Eltern. Meine Tochter und die Eltern sind nach wie in meinem Elternhaus wohnhaft. Außerdem leben dort noch meine beiden jüngeren, unverheirateten Brüder....".
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin, die im gesamten Asylverfahren keinen Lichtbildausweis zum Nachweis ihrer Identität in Vorlage brachte, das gesamte erstinstanzliche Verfahren hindurch ein Geburtsdatum behauptete, das sie erst in der ersten Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2014 berichtigte und erst anlässlich ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Auguste 2015 einen anderen Vornamen angab.
Weiters war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal bezüglich der einfachen Fragen zur Eheschließung übereinstimmende Angaben machen konnte. So gab die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Erstbefragung am 12.03.2014 an, ledig zu sein und bislang keine Ehe geschlossen zu haben, auch nicht, dass sie nach moslemischem Ritus verheiratet oder geschieden sei und nannte nach Familienangehörigen gefragt ihre Tochter, ihre Eltern und Geschwister, aber keinen Ehegatten. Kurz danach brachte die Beschwerdeführerin jedoch widersprüchlich dazu als Fluchtgrund vor, sich vor ihrem Mann, mit dem sie nach moslemischem Ritus verheiratet sei zu fürchten. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.04.2014 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrem Familienstand an, von ihrem Mann getrennt zu sein, er willige aber nicht in die Scheidung ein, nur um in der zweiten Beschwerdeverhandlung zu behaupten nach moslemischem Ritus geschieden zu sein:
"? Ich habe bislang keine Ehe geschlossen (ledig)
? Ich bin verheiratet ? traditionell ? standesamtlich
? Ich habe eine Zweitfrau
? Ich war vorher schon einmal verheiratet- Grund der Eheauflösung
? Scheidung- Datum/Gericht
? Tod des Ehepartners
[...]
Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat:
(Eltern, Ehegatte, Kinder [...]
Ich bin nach moslemischem Recht traditionell mit einem Tschetschenen [...] verheiratet. [...] Ich hatte Angst vor meinem Mann [...]
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihrer Heimat?
Das mein ehemaliger Lebensgefährte mich tötet. [...]
Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer verständlichen Sprache rückübersetzt. Gab es Verständigungsprobleme?
? ja ? nein..." (niederschriftliche Befragung am 12.03.2014).
"... LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja, natürlich.
LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt und korrekt protokoliert?
VP: Ja. [...]
VP: Ich bin von meinem Mann getrennt. Er willigt aber nicht in die Scheidung ein. [...]
Befragt gebe ich an, dass ich nur traditionell verheiratet bin, und zwar seit 1999 [...]
VP Ich habe schon damals, als ich zu den Eltern zurückzog, mich scheiden lassen wollen. Er hat das aber verweigert. Als er mich jetzt in letzter Zeit telefonisch belästigt hat, habe ich das Thema wieder angesprochen. Er hat das aber kategorisch abgelehnt und mir gedroht..." (niederschriftliche Befragung am 29.04.2014).
"...R: Sind Sie verheiratet?
P: Nein, ich war noch nie verheiratet. Seit der Scheidung bin ich nicht verheiratet.
R: Sie haben sich in der Antwort widersprochen. Waren Sie jemals verheiratet?
P: Ja. Ich war mit dem Vater meiner Tochter nur nach moslemischem Ritus, aber nicht standesamtlich verheiratet. 2005 oder 2006 wurde ich nach moslemischem Ritus geschieden.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 12.03.2014 in Gegenwart eines Dolmetsch angegeben haben, dass Sie bislang keine Ehe geschlossen hätten und ledig seien, etwas später jedoch widersprüchlich dazu angegeben haben nach moslemischem Ritus verheiratet zu sein (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.03.2014 Seiten 01 und 05 bzw. Akt BFA Seite 07 und 15)? Heute behaupten Sie, sie seien nach moslemischem Ritus geschieden. Was stimmt nun?
P: Meine heutigen Angaben stimmen..." (zweite Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift Seite 12).
Die Beschwerdeführerin machte also nicht nur zu ihrem Geburtsdatum und ihrem Vornamen, sondern auch bezüglich des Bestehens einer Ehe nach moslemischem Ritus widersprüchliche und damit unglaubwürdige Angaben. Selbstverständlich wären diese Widersprüche, für sich alleine, nicht geeignet automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den angeblichen Ausreisegründen zu schließen, sollten sich aber auf Grund weiterer gravierender Widersprüche im Verlauf des Asylverfahrens als Indiz dafür erweisen, dass die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig ist.
Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr behauptet, im letzten Monat vor der Ausreise in einer ca. 7 km entfernten Ortschaft bei einer Tante, getrennt von ihrer Tochter, gelebt, damit sie von ihrem Ex-Lebensgefährten nicht gefunden wird, hätte sie diesen einprägsamen Umstand bereits zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 29.04.2014 angegeben und nicht behauptet bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt zu haben:
"...LA: Wann genau und von wo aus haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
VP: Am 6.3.2014 fuhr ich von meiner Wohnadresse (Dorf [...]), das ist ein Einfamilienhaus, das meinen Eltern gehört, legal in die Ukraine.
[...] also kurz vor dem Schuleintritt, bin ich gemeinsam mit meiner Tochter zu meinen Eltern ins Elternhaus zurückgezogen. In weiterer Folge lebte ich bis zum 6.3.2014 gemeinsam mit der Tochter ständig bei meinen Eltern..." (niederschriftliche Befragung am 29.04.2014)
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 12.03.2014 an, dass ihr Ex-Lebensgefährte, ein Widerstandskämpfer, vor zwei Monaten gekommen sei und ihr gesagt habe, dass sie mit ihm in die Berge gehen müsse, was die Beschwerdeführerin nicht gewollt habe, worauf es zum Streit gekommen sei und er sie geschlagen habe. Hingegen brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 29.04.2014 widersprüchlich dazu vor, dass sie ihren Ex-Lebensgefährten bei dem Vorfall gar nicht gesehen habe, was impliziert, dass er sich auch nicht schlagen konnte. In der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin diesen gravierenden Widerspruch im Vorbringen nicht erklären:
"...Ich bin nach moslemischem Recht traditionell mit einem Tschetschenen [...] verheiratet. Als er vor 2 Monaten wieder kam sagte er ich müsse mit ihm in die Berge gehen. Da ich das nicht wollte gab es Streit wo er mich geschlagen hat und mich bedrohte das er mich sonst tötet. ..." (niederschriftliche Befragung am 12.03.2014).
"...LA: Wann genau hat Ihnen Ihr Mann Ihnen gegenüber diese Morddrohung ausgesprochen?
VP: Telefonisch im Verlauf dieses letzten halben Jahres und ein Mal ist er sogar in der Nacht bei uns im Haus überraschend aufgetaucht.
LA: Wann genau war das?
VP: Das war einen Monat vor der Ausreise. Ich habe dann eben keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als auszureisen. [...]
Er klopfte ans Fenster und meine Mutter ging hinaus. Als meine Mutter die Türe öffnete, sprang er ins Haus und wollte mich sehen. Ich habe mich versteckt und meine Mutter sagte zu ihm, dass ich nicht da bin. ..." (niederschriftliche Befragung am 29.04.2014).
"...R: Sie haben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 12.03.2014, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, angegeben, dass er bei dem Besuch gesagt habe, dass Sie in die Berge gehen müssten. Weil Sie das nicht gewollt hätten, habe es Streit gegeben und er habe Sie geschlagen. Widersprüchlich dazu haben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.04.2014, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, angegeben, dass Sie sich bei dem Besuch versteckt hätten und ihn gar nicht gesehen hätten, was impliziert, dass er sich nicht geschlagen haben kann (Anmerkung:
niederschriftliche Befragung am 12.03.2014 Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 15 und niederschriftliche Befragung am 29.04.2014 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 55). Haben Sie eine Erklärung für diese Widersprüche?
P: Nein, geschlagen hat er mich als wir zusammen gelebt haben. Ich habe ihn nach 2007 nicht mehr gesehen und er hat mich daher auch nicht geschlagen..." (zweite Beschwerdeverhandlung Verhandlungsschrift Seite 09f).
Würden die Behauptungen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen, hätte sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht zunächst behauptet von ihrem Ex-Lebensgefährten vor der Ausreise im Jahr 2014 geschlagen worden zu sein, nur später zu anzugeben, dass der Ex-Lebensgefährte zwar beim Elternhaus gewesen sei, die Beschwerdeführerin ihn aber seit 2007 nicht mehr gesehen habe.
Die Beschwerdeführerin hatte zudem zunächst behauptet, dass der fluchtauslösende Vorfall, das Erscheinen des Ex-Lebensgefährten, ca. um den 12.01.2014 gewesen sei, nur um später widersprüchlich zu behaupten, dass er ca. um den 06.02.2014 gekommen wäre:
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der niederschriftlichen Befragung am 12.03.2014, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, angegeben haben, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte "vor ca. zwei Monaten" (Anmerkung: wörtliches Zitat), das müsste somit ca. um den 12.01.2014 gewesen sein, "wieder" (Anmerkung: wörtliches Zitat) zu ihnen gekommen ist und sagte, dass Sie mit ihm in die Berge gehen müssten, Sie widersprüchlich dazu jedoch in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.04.2014, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, angegeben haben, dass er nach 2005/2006 nur die ersten zwei bis drei Jahre zu Ihnen gekommen sei, danach hätte sie nur telefoniert und er sei nur "ein Mal" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ca. "einen Monat vor der Ausreise", das wäre somit ca. um den 06.02.2014 gewesen, zum Elternhaus gekommen sei (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.03.2014 Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 15 und niederschriftliche Befragung am 29.04.2014 Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 53)?
P: Ich habe ihn nach 2007 nie wieder gesehen. Er hat einmal meine Mutter bedroht, aber ich habe ihn damals nicht gesehen, sonst war er nie da. ..." (zweite Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift Seite 09).
Hätte die Beschwerdeführerin den angeblichen Vorfall, dass ihr Ex-Lebensgefährte nach ihr gesucht haben soll um sie mitzunehmen, tatsächlich erlebt und deswegen ihre Heimat verlassen, wäre dies ein einprägsames Ereignis gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre gleichbleibend anzugeben wann bzw. wie lange vor der Ausreise der Vorfall gewesen sein soll.
Dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren anlässlich ihrer Untersuchung zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens, in Gegenwart einer Dolmetscherin, gegenüber dem Gutachter weitere widersprüchliche Angaben machte, indem sie behauptete ihr Ex-Lebensgefährte sei nicht einen oder fast zwei, sondern sechs Monate vor ihrer Ausreise bei ihr aufgetaucht und der letzte Auslöser für ihre Ausreise sei nicht dessen Erscheinen im Elternhaus, sondern eine telefonische Drohung gewesen, obwohl sie in der zweiten Beschwerdeverhandlung behauptete, dass es nach seinem Erscheinen beim Elternhaus keine weiteren telefonischen Drohungen gegeben habe, diente der Abrundung des Eindrucks der persönlichen Unglaubwürdigkeit:
"...R: Hat Ihnen Ihr Lebensgefährte am Telefon gedroht bevor er Sie im Elternhaus besucht hat oder danach?
P: Er hat mich nur vor seinem Besuch bei meiner Mutter bedroht, danach nicht mehr.
R: Haben sie eine Erklärung dafür, dass Sie bei [...], in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, widersprüchlich dazu angegeben haben, dass Ihr geschiedener Mann zunächst vor der Ausreise aufgetaucht sei und von Ihnen verlangt habe in die Berge zu gehen und erst danach der letzte Auslöser für Ihre Ausreise gewesen sei, dass er Ihnen am Telefon gedroht habe (Gutachten vom 12.02.2015 Seite 05)?
P: Nein, das habe ich nicht gesagt. Meine heutigen Angaben stimmen.
R: Wann ist er im Elternhaus aufgetaucht?
P: Das war Anfang des Jahres 2014. Ich habe mich einen Monat lang versteckt und bin danach gleich nach Österreich geflüchtet.
R: Haben sie eine Erklärung dafür, dass Sie bei [...], in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, neuerlich widersprüchlich dazu angegeben haben, dass Ihr geschiedener Mann sechs Monate vor ihrer Ausreise aufgetaucht sei und von Ihnen verlangt habe in die Berge zu gehen (Gutachten vom 12.02.2015 Seite 05)?
P: Nein. Das habe ich nicht gesagt. ..." (zweite Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift Seite 10).
Die Beschwerdeführerin konnte die Widersprüche in ihren Angaben nicht plausibel erklären. Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 12.02.2015 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankung fassbar, die ihre Einvernahmefähigkeit einschränken würde bzw. die Beschwerdeführerin außer Lage setzen würde, Erlebtes wiederzugeben und gleichbleibende Angaben zu machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist demnach widersprüchlich, schon im Kern des Vorbringens nicht gleichbleibend und daher nicht glaubhaft. Es ist deshalb auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird, was letztlich durch ihre freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation am 20.08.2015 bestätigt wurde.
Überdies ist zum Beschwerdevorbringen, wonach im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu häuslicher Gewalt gegen Frauen beinhaltet seien, darauf zu verweisen, dass nicht nur das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig ist, sondern die Beschwerdeführerin zudem in der zweiten Beschwerdeverhandlung diesbezüglich angab:
"...R: Wann konkret haben Sie zuletzt mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten von Angesicht zu Angesicht, also nicht telefonisch, gesprochen?
[...] also muss ich ihn ungefähr im Jahr 2007 zum letzten Mal persönlich gesehen. Danach hatte ich lange keinen Kontakt bis er angerufen hat. Gesehen habe ich ihn nicht mehr.
R: Wissen Sie noch, wann Sie zum letzten Mal mit ihm telefoniert haben?
P: Ende 2013. Nachdem ich ihn 2007 zum letzten Mal gesehen habe, hat er mich immer wieder angerufen. Es gab keine Zeit in der er nicht angerufen hätte. Er hat ab 2007 bis Ende 2013 immer wieder angerufen.
R: Er hat also immer wieder angerufen?
P: Nein. In der ersten Zeit nachdem ich ihn das letzte Mal 2007 gesehen habe, hat er noch im Jahr 2007 ein paar Mal angerufen, dann ist er verschwunden. Zum ersten Mal habe ich ihn erste wieder im Jahr 2013 am Telefon gehört.
R: Sie hatten somit in den Jahren 2008 bis 2012 keinerlei telefonischen Kontakt mit ihm?
P: Ja, genau [...]
R: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben zuletzt vor acht oder neun Jahren mit einem Mann zusammengelebt zu haben. In Ihrer Beschwerde wird kritisiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ausführungen zum Thema häusliche Gewalt gegen Frauen im Verfahren verwendet hat (Anmerkung: Beschwerde Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 239). Daran anschließend finden diesbezüglich Zitate aus Berichten. Waren Sie von häuslicher Gewalt betroffen?
P: Nein. Die einzigen Drohungen waren am Telefon. Es gab keine häusliche Gewalt.
R: Sie haben von 1991 bis 1995 und von 2008 bis 2011 zwei Studienabschlüsse an der Universität in [...] machen können. In der Beschwerde werden Probleme wegen Ihrer Kleidung, systematischer Diskriminierung, Brautentführung, Polygamie, usw. thematisiert, was Sie im gesamten Verfahren nie vorgebracht haben. Was sagen Sie dazu?
P: Ich hatte keine derartigen Probleme...."
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung von zwei Beschwerdeverhandlungen, in welchen sie einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte, aufgrund deren Aussageverhalten davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus Tschetschenien frei erfunden ist und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat gelebt hat, keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nach ihrer Rückkehr nicht sein wird.
II.2.3. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bis auf eine Gastritis, sowie einer leichtgradigen Anpassungsstörung, welche nicht als psychische Erkrankung zu sehen ist, gesund ist (siehe oben II.1.3.), ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlungen und aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.02.2015 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, sowie für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, sowie von dieser zur Kenntnis genommen wurde. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zwei Hochschulabschlüsse erworben hat, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie in den Beschwerdeverhandlungen im Bundesverwaltungsgericht, ebenso, dass sie dort als Verkäuferin gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise neun Jahre lang zusammen mit ihrer Tochter im Elternhaus gelebt und sollte nach ihrer Rückkehr keinerlei Probleme gehabt haben wieder eine Unterkunft, notfalls bei ihren zahlreichen Verwandten (zwei Schwestern, Onkel und Tanten samt Familien), zu bekommen, weshalb sie nicht obdachlos wäre. Der Beschwerdeführerin war es nach ihren Angaben mit Unterstützung ihrer Eltern immer möglich, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter in Tschetschenien zu erwirtschaften, und die Familie konnte sogar US $ 1.000.- für die Reise nach Österreich aufbringen, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr wieder dazu in der Lage sein wird, zusammen mit ihren Eltern, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
II.2.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeverhandlungen im Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen konnte, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges auch in den Beschwerdeverhandlungen nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten aus den in der zweiten Beschwerdeverhandlung genannten Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde als nicht gegeben erachtet wurde.
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht nachweisen, ist persönlich unglaubwürdig und konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Tschetschenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die bis auf eine Gastritis gesunde Beschwerdeführerin war auch schon vor ihrer Ausreise immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat zwei Universitätsabschlüsse gemacht hat, wird bei einer Rückkehr wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen und damit auch wieder das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit, zusammen mit der Unterstützung ihrer Eltern, erwirtschaften können. Zudem hat die Beschwerdeführerin, die sich eineinhalb Jahre in Österreich aufhielt, mit ihren Eltern, ihren beiden Brüdern, den beiden Schwestern und zahlreichen Onkeln und Tanten, samt deren Familien, noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Die Beschwerdeführerin litt bereits vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat an Gastritis und wurde deswegen dort ärztlich behandelt. Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass diese nicht akut lebensbedrohliche Krankheit auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat weiter behandelt werden kann. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, wie bereits vor ihrer Ausreise, wieder ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen und ihren eigenen Angaben möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.03.2014 auf internationalen Schutz abgewiesen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin lebte in Österreich mit ihrer asylberechtigten Schwester und deren Familie nicht im gemeinsamen Haushalt, sodass im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in ihr Familienleben erkannt werden kann. Hierzu wird auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht verwiesen:
" ... R: Wann und wie lange haben Sie zuletzt mit Ihrer [...]
Schwester [...] die seit nunmehr ca. acht Jahren in Österreich lebt, in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt gelebt?
P: Ich glaube, dass sie 2006 oder 2005 hierhergekommen ist. Sie hat bei ihrem Mann gelebt. Sie hat mit 19 oder 20 Jahren geheiratet und davor haben wir im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Heirat ist sie zu ihrem Mann im selben Dorf gezogen.
R: Ich konnte den Wohnsitz Ihrer Schwester im ZMR nicht finden, vielleicht hat deren Name eine andere Schreibweise, als jene die im Akt steht. Leben Sie mit dieser Schwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt?
P: Nein. Ich lebe in einer Pension.
R: Sind Sie von dieser Schwester in irgendeiner Weise abhängig?
P: Nein, sie hat eine eigene Familie. Ich bekomme in der Pension 170 bis 180 EUR und das Geld reicht auch aus...." (erste Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift Seite 07).
Die volljährige Beschwerdeführerin, die auch vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat mit diesen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, lebte mit ihnen in Österreich ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht keinerlei Abhängigkeitsverhältnis, weshalb im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.
Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.
Die Beschwerdeführerin lebte in Österreich mit ihrer asylberechtigten Schwester und deren Familie nie im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt mit diesen Verwandten, mit denen die Beschwerdeführerin auch in den letzten Jahren im Herkunftsstaat nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, wurde im Bundesgebiet durch Besuche am Wochenende aufrechterhalten und es bestand keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. Hingegen leben ihre minderjährige Tochter, ihre Eltern, bei der die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt hat, nach wie vor in der Russischen Föderation, ebenso noch Brüder, Schwestern, sowie mehrere Onkel und Tanten samt Familien, weshalb im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin kehrte bereits vor Abschluss des gegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens am 20.08.2015 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach eineinhalbjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat zurück, dennoch übersteigt die Dauer ihres Asylverfahrens mit knapp zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag somit weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die volljährige Beschwerdeführerin, deren Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, gelangte zu einem ebenfalls nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 10.03.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet währte bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr am 20.08.2015 nur etwa eineinhalb Jahre. Die Verfahrensdauer ist der Beschwerdeführerin zumindest teilweise anzulasten; zumal sie nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist ist, sondern ihre angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden hat und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Sie konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Die Beschwerdeführerin musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführerin wurden bereits im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zahl 1002683600-14446165, ihre unglaubwürdigen Angaben aufgezeigt. Es war für die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der bereits erlassenen erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben zwar einen Sprachkurs besucht, welcher jedoch nicht abgeschlossen wurde. Nach dem Ergebnis der Befragungen in den Beschwerdeverhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht zu ihren Sprachkenntnissen beherrscht die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht. Sonst besuchte die Beschwerdeführerin keine Fortbildungsveranstaltungen.
Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor Angehörige im Herkunftsstaat, wo sie aufwuchs, ihre Schulbildung erhielt und zwei Hochschulabschlüsse erlangte und wo sie ihren Unterhalt bestreiten konnte. Sie verbrachte die Tage in Österreich damit, das Alphabet selbständig zu erlernen. Die Beschwerdeführerin ist zwar arbeitsfähig, war in Österreich aber nicht selbsterhaltungsfähig und bezog durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Aufbau eines allfälligen Freundes- und Bekanntenkreises war der Beschwerdeführerin zudem nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz möglich, welcher sich als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführerin wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates möglich sein. Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, die ihr Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung zuteilwerden lassen können, womit die Wiedereingliederung erleichtert wird. Darunter auch die Eltern der Beschwerdeführerin, bei welchen diese auch schon vor ihrer Ausreise gelebt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nach eineinhalbjähriger Abwesenheit ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Im Gegensatz dazu war die Beschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert. Die Beschwerdeführerin bezog Leistungen aus der Grundversorgung, ging nicht arbeiten und war nicht selbsterhaltungsfähig. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Die Beschwerdeführerin hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach
§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des
§ 8 Abs. 3a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Die Beschwerdeführerin gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe oben zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), in dessen Rahmen auch die vorgebrachten Krankheiten der Beschwerdeführerin gewürdigt wurden. Dass seither eine relevante Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat, des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin oder der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat eingetreten wäre wurde nicht vorgebracht und konnte im gegenständlichen Verfahren auch nicht festgestellt werden. Wie in den Länderfeststellungen, sowie von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, sind im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, sodass auch allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dort Behandlung finden könnten.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits (siehe oben zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
Die Beschwerdeführerin ist zwar laut am 31.08.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Ausreisebestätigung am 20.08.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist, nach zwei Beschwerdeverhandlungen und Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens war der Sachverhalt jedoch entscheidungsreif, weshalb das Verfahren trotz freiwilliger Ausreise nicht gemäß § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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