projekte
W205 2108848-1•BVwG W205 2108848-1
W205 2108848-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2016
Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGH
W205 2108848-1/7E
W205 2108851-1/5E
W205 2108849-1/6E
W205 2108847-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX; 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.06.2015, Zl. 1065153509/150399780 (ad 1.), Zl. 1065153705/150399801 (ad 2.), Zl. 1065153607/150399810 (ad 3.) und Zl. 1065153803/150399798 (ad 4.), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 20.04.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liegt eine EURODAC-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung nach Stellung eines Asylantrages am 19.04.2015 in Polen vor.
Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 21.4.2015 ua an, ihrem Mann und Vater der Kinder, die schon im Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben geführt hatten, nach Österreich nachgereist zu sein und bei ihm bleiben zu wollen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 22.04.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 28.04.2015 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zu.
Am 07.05.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Erstbeschwerdeführerin (ua) an, dass sie mit den Kindern nach Österreich gekommen sei, um bei ihrem hier als Asylwerber lebenden Ehegatten und Vater ihrer Kinder zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der - ua - darauf hingewiesen wird, dass sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich aufhalte, sein Verfahren zugelassen worden sei und die Familie daher von ihm nicht getrennt werden wolle.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Eine Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister ergibt, dass das Asylverfahren des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer aufgrund seiner am 08.03.2015 in Österreich erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz am 10.3.2015 zugelassen wurde, sein Verfahren ist nach wie vor anhängig (Verf Zl. 1053117102). Eine Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ergibt, dass sämtliche oben genannten Familienangehörigen in Österreich an derselben Adresse wohnhaft sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der jeweiligen Beschwerde:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Stimmungen der Dublin III-VO lauten auszugsweise:
-"Artikel 3
-Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
(...)
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(...)"
2. Im Beschwerdefall liegt - wie im Verfahrensgang dargelegt - folgende Verfahrenskonstellation vor:
Das Verfahren des (vor seiner Familie in Österreich eingereisten) Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der minderjährigen Verfahrensparteien wurde aufgrund seiner am 08.03.2015 in Österreich erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz am 10.03.2015 zugelassen, sein Verfahren ist nach wie vor anhängig (Verf Zl. 1053117102). Die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 20.04.2015 wurden mit den angefochtenen Bescheiden vom BFA gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Polens (nach dort erfolgte Antragstellung vom 19.04.2015) zurückgewiesen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015,
W192 2108965-1ua, in einem vergleichbaren Dublin-Verfahren (im dort zu Grunde liegenden Fall war ebenfalls die Mutter mit den minderjährigen Kindern ihrem Ehegatten bzw. Vater der gemeinsamen Kinder über Polen, das sich zur Verfahrensführung zuständig erklärt hatte, nach gereist, wobei der Ehegatte/Vater in Österreich bereits als Asylwerber gelebt hat), die die Anträge der nachgereisten Familienmitglieder zurückweisenden Bescheide des BFA aufgehoben und ausgeführt, die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren würden nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen worden seien, anknüpfen. Zu diesen Bestimmungen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Dies treffe auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" seien, sei daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei.
Daraus folge, dass die Anträge der nachgereisten Familienmitglieder aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zurückgewiesen werden hätten dürfen, weil der Asylantrag des Ehemannes/Vaters der nachgereisten Familienmitglieder zugelassen worden sei.
Diese Rechtsauffassung wurde in dem jüngst zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0195, geteilt, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung unter anderem folgendes ausführte:
"Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist.
Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 17 K2).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-Verordnung) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung ausüben (vgl. etwa VwGH vom 18. November 2015, Ra 2014/18/0139; vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0114, und vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, mwN).
[....]
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach - auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren - ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (vgl. etwa VwGH vom 25. November 2009, 2007/01/1153, mwN).
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ging das BVwG zutreffend davon aus, dass die Zurückweisung der Anträge der mitbeteiligten Parteien [erg: dort Mutter und mj. Kinder) -aufgrund des bereits zugelassenen Verfahrens des Ehemanns der Erstmitbeteiligten und Vaters der zweitbis viertmitbeteiligten Parteien - nicht mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 vereinbar war. Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß § 5 AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages des Familienvaters, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Folge."
4. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch in diesem Beschwerdefall die oben unter Punkt II.3. dargelegte Rechtsauffassung zugrunde. Da im Beschwerdefall der Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bereits zugelassen wurde, dürfen - wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 ableitbar ist - auch die Anträge der hier beschwerdeführenden Parteien in der gegebenen Verfahrenskonstellation nicht zurückgewiesen werden, zumal eine gemeinsame Verfahrensführung im Beschwerdefall nach wie vor möglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.