BVwG W185 1405944-1

W185 1405944-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 1405944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.1405944.1.00

Spruch

W185 1405944-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 08 07.063-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2016,

A)

I.

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt.

II.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.08.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2009, Zl 08 07.063-BAI, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen, II. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Familienbezug habe und kein schützenswertes Familienleben bestehe. Auch habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten. Besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen würden in Österreich nicht bestehen. Einer legalen Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach; er sei auf die Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen. Er besuche einen Deutschkurs, sei nicht karitativ tätig und nicht Mitglied eines Vereins. Ein schützenswertes Privatleben liege somit nicht vor. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.

Am 15.04.2009 wurde gegen den angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und - soweit entscheidungsrelevant - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Die Ausweisung aus Österreich sei rechtswidrig und hätte bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler nicht erlassen werden dürfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubhaft und drohe diesem in Kamerun politisch motivierte Verfolgung. Das Verfahren und die Beweiswürdigung seien mangelhaft gewesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat drohe dem Beschwerdeführer Inhaftierung, Folter bzw unmenschliche Behandlung im Gefängnis.

Am 20.04.2009 langte beim Bundesasylamt eine in englischer Sprache verfasste Nachreichung zur Beschwerde ein, in welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu Fluchtgrund und Reiseroute im Wesentlichen wiederholte (Übersetzung in die deutsche Sprache am 18.05.2009).

Mit Antrag vom 30.06.2009 beantragte der Beschwerdeführer den Austausch seines Kamerunischen Führerscheins.

Mit Schreiben vom 27.10.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine in englischer Sprache verfasste und mit 18.09.2009 datierte "Bestätigung" des SCNC vor, wonach der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC und Präsident der Jugendgruppe des SCNC in XXXX sei. Weiters werde in dem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2008 eine friedliche Demonstration in XXXX organisiert habe und am 05.03.2008 während eines SCNC-Treffens in XXXX verhaftet und für zweieinhalb Monate in einer Polizeistation inhaftiert gewesen sei, wo er unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2010 wurde das Verfahren aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Mit Schreiben vom 17.11.2010 wurde die neue Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2010 wurde die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen.

Aus dem Bericht einer LPD vom 30.01.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne zu bezahlen seinen PKW betankt hat. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgeforscht werden können und habe dem Tankstellenpächter den entsprechenden Betrag bezahlt, sodass diesem im Ergebnis kein Schaden entstanden sei.

Laut einer Meldung einer LPD vom 02.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der schweren Körperverletzung angezeigt.

Ein Schreiben des Bundesamtes vom 02.07.2013 berichtet über eine gefährliche Drohung des Beschwerdeführers gegenüber einer Ex-Freundin.

Am 01.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht für RA Dr. Manfred Leimer, Landstraße 38, 4020 Linz, ein.

Aus einer Anzeige einer LPD vom 14.07.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 13.07.2015 mit gebrauchten PKW-Reifen gehandelt habe, ohne hiefür eine Gewerbeberechtigung zu besitzen.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 wurde um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Am 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Kamerun binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 02.12.2015, 03.12.2015 und 04.12.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation und zu seiner Integration in Österreich und legte eine Reihe von Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer habe am 14.08.2015 vor dem Standesamt XXXX in Kamerun, geehelicht. Seine nunmehrige Gattin sei in der 10. Woche schwanger; voraussichtlicher Geburtstermin sei der 05.07.2016. Am 26.06.2015 sei er mit seiner Gattin in die XXXX gezogen. Beschwerdeführer verfüge über einen österreichischen Führerschein und verdiene als Zeitungszusteller €

550,00 bis € 750,00 pro Monat. Er habe - für den Fall des Erhalts einer Aufenthaltsgenehmigung und einer Arbeitserlaubnis - eine Einstellungszusage einer Reifenfirma. Der Beschwerdeführer habe am 18.04.2015 den ÖIF-Test für Deutsch, Niveaustufe A2, positiv bestanden. Er sei mittlerweile mehr als sieben Jahre in Österreich aufhältig und gerichtlich unbescholten. Er habe sich inzwischen bestens integriert und habe viele Freunde in Österreich. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wolle er für sich und seine Familie um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen. Zu den Länderfeststellungen sei festzuhalten, dass in Kamerun das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nach wie vor unterdrückt würde; Versammlungen würden zum Teil nicht genehmigt, zum Teil gewaltsam aufgelöst. Es komme dabei auch zu vorübergehenden Festnahmen. Genau so sei es dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 ergangen. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen seien sehr schlecht bzw lebensbedrohlich; es komme dort auch immer wieder zu Todesfällen. Diese Erfahrungen habe auch der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus dem Gefängnis machen müssen. Unter einem wurden folgende Dokumente und Unterlagen vorgelegt:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2016 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Manfred Leimer, unter anderem an, im Jahre 2015 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt zu haben. Da der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, wurde die Verhandlung Großteils in deutscher Sprache geführt. Der Beschwerdeführer führte soweit entscheidungswesentlich aus, in Kamerun mit einer Frau "zusammen gewesen", mit dieser jedoch nicht verheiratet gewesen zu sein. Mit dieser Frau habe der Beschwerdeführer auch eine mittlerweile zehn Jahre alte Tochter. Die Tochter lebe nicht bei deren leiblicher Mutter sondern bei der Mutter des Beschwerdeführers; über diese halte der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt zu seiner Tochter. Seit dem Jahre 2011 arbeite der Beschwerdeführer als selbständiger Zeitungszusteller und befinde sich seitdem auch nicht mehr in der Grundversorgung. Dieser Arbeit gehe er bis heute nach. Hiefür erhalte er ein Honorar in Höhe von ca € 500,00 bis 700,00 pro Monat. Sein Auftraggeber sei Herr XXXX . Der Beschwerdeführer habe seinen kamerunischen Führerschein "umschreiben" lassen und habe einen PKW, den er für seine Tätigkeit als Zeitungszusteller benötige. Neben dieser Tätigkeit habe er einmal wöchentlich unentgeltlich im Verein XXXX ausgeholfen; derzeit mache er dies nicht mehr. Auch sei er Mitglied des Vereins XXXX ; dort übe er keine spezielle Tätigkeit aus. Mit gebrauchten Autoreifen habe er nicht (gewerblich) gehandelt. Der Beschwerdeführer habe eine Einstellungszusage eines Reifenhandels vom Februar 2015, welche noch immer aufrecht sei. Er könne bei Bedarf auch eine neue Zusage der Reifenfirma vorlegen. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer für kurze Zeit mit einer Frau liiert gewesen, mit welcher auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Seine nunmehrige Gattin habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bei XXXX kennen gelernt. Seit Dezember 2014 bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Die Miete der Wohnung belaufe sich inkl Betriebskosten auf ca € 500,00 pro Monat; die Kosten würde er sich mit seiner Gattin teilen. Seine Gattin habe als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft gearbeitet; derzeit sei diese in Karenz.

Die Gattin des Beschwerdeführers, XXXX , Staatsangehörige aus Kamerun, gab als Zeugin unter Wahrheitspflicht (Großteils in deutscher Sprache) im Wesentlichen an, seit dem Jahr 2008 in Österreich zu sein. Sie sei über Belgien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe dort auch um Asyl angesucht. Belgien habe sie schließlich nach Österreich geschickt, da hier ihre Eltern bereits aufhältig gewesen seien. Letztlich habe sie ein Familienvisum erhalten. Sie habe jetzt eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Ihre Mutter sei in Österreich mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Insgesamt habe sie sich in Österreich lediglich eine Woche in der Grundversorgung befunden. Seit dem Jahr 2008 habe sie in Österreich die Schule besucht und auch die Lehrabschlussprüfung gemacht. Sie habe dann als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft gearbeitet und monatlich zwischen € 700,00 und €

1,100,00 netto verdient. Derzeit könne sie nicht arbeiten, da sie schwanger sei und "immer liegen" müsse. Sie erwarte Zwillinge. Derzeit sei sie in der fünfzehnten Woche schwanger. Ihre Eltern, welche in XXXX wohnen würden, würden sie (auch) jetzt in der Schwangerschaft unterstützen. Ihren nunmehrigen Gatten habe sie im April 2014 bei XXXX kennen gelernt. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe seit Dezember 2014. Die Miete inkl BK belaufe sich auf ca € 500,00 pro Monat.

Nach Durchführung einer rechtlichen Belehrung und nach Rücksprache mit dem in der Verhandlung anwesenden gewillkürten Vertreter zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im August 2008 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem, mit Ausnahme eines Zeitraumes von zwei Monaten, im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Seit dem Jahre 2011 arbeitet der Beschwerdeführer als selbständiger Zeitungszusteller und verdient damit ca € 500,00 bis € 700,00 pro Monat. Seit Oktober 2010 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung. Mitte 2014 hat der Beschwerdeführer Frau XXXX , eine Staatsangehörige des Kameruns, in XXXX kennen gelernt. Am 14.08.2015 hat der Beschwerdeführer Frau XXXX in XXXX standesamtlich geheiratet. Seit 26.06.2015 sind der Beschwerdeführer und seine Gattin an der Adresse XXXX polizeilich gemeldet. Die Miete inkl Betriebskosten beläuft sich auf ca € 500,00 pro Monat. Die Gattin des Beschwerdeführers, welche seit 2008 in Österreich aufhältig ist, hier die Hauptschule besuchte, die Lehrabschlussprüfung machte und in der Folge als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft arbeitete, verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die Gattin des Beschwerdeführers ist schwanger und erwartet Zwillinge. Errechneter Geburtstermin ist der 05.07.2016. Die Mutter und der Stiefvater der Gattin des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsangehöriger, wohnen in XXXX und unterstützen die Gattin des Beschwerdeführers. Im April 2015 hat der Beschwerdeführer den ÖIF-Test für Deutsch, Niveaustufe A2, bestanden. Auch seine Gattin spricht sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage eines Reifenhändlers. Im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2015 hat der Beschwerdeführer einmal pro Woche ehrenamtlich beim Verein XXXX mitgeholfen (Warenübernahme, Regalbetreuung etc). Er ist Mitglied der Freien Christengemeinde Gospel Church XXXX sowie des Vereins XXXX in XXXX .

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis siehe auch die beiliegenden Unterstützungserklärungen.

Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter und die Tochter des Beschwerdeführers, mit welchen dieser ca einmal im Monat telefonischen Kontakt hat; mit der Kindesmutter, mit der der Beschwerdeführer nicht verheiratet war, hat dieser hingegen keinen Kontakt. Sein Vater ist verstorben, seine Schwester lebt offenbar in Südafrika.

Aus diversen Meldungen bzw Berichten von Landespolizeidirektionen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner bis Juli 2013 in drei Fällen wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen angezeigt wurde. Zu einer strafgerichtlichen Verurteilung ist es jedoch nicht gekommen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Außerdem steht der Verdacht der Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung im Raum.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I)Teileinstellung des Verfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog nach durchgeführter rechtlicher Belehrung und nach Rücksprache mit seinem anwesenden gewillkürten Vertreter RA Dr. Leimer, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.0.2009, Zl 08 07.063 BAI, rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl Beschluss des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A) II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das inzwischen begründete Familien- und Privatleben ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293 u.a).

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im August 2008 irregulär nach Österreich ein und hält sich nun seit mehr als siebeneinhalb Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von mehr als siebeneinhalb Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich respektable Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Er hat eine seinem schon als lange zu qualifizierenden Aufenthalt in Österreich entsprechende soziale Integration aufzuweisen:

Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte und ist, bis auf einen Zeitraum von knapp zwei Monaten, durchgehend polizeilich gemeldet.

Seit Oktober 2010 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung. Seit dem Jahre 2011 bis dato geht der Beschwerdeführer einer selbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller nach; er verdient zwischen € 500,00 und € 700,00 pro Monat. Zur Ausübung dieser Tätigkeit bedient er sich eines eigenen PKW-s; er verfügt über einen in Österreich gültigen Führerschein.

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat zuletzt am 18.04.2015 eine Prüfung Deutsch Niveaustufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds bestanden. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte Großteils ohne Heranziehung des Dolmetschers durchgeführt werden.

Im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2015 hat sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Verein XXXX als Regalbetreuer und bei der Warenübernahme betätigt. Er ist Mitglied der Freien Christengemeinde Gospel Church XXXX und des Vereins XXXX XXXX .

Am 14.08.2015 hat der Beschwerdeführer die kamerunische Staatsbürgerin XXXX , standesamtlich geheiratet. Seit 26.06.2015 sind der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Gattin an der Adresse XXXX polizeilich gemeldet und besteht seitdem ein gemeinsamer Haushalt. Die Miete inkl Betriebskosten beläuft sich auf ca € 500,00 pro Monat.

Die Gattin des Beschwerdeführers, welche seit 2008 in Österreich aufhältig ist, hier die Hauptschule besuchte, die Lehrabschlussprüfung machte und in der Folge als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft arbeitete, verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die Gattin des Beschwerdeführers ist schwanger und erwartet Zwillinge. Errechneter Geburtstermin ist der 05.07.2016. Die Mutter und der Stiefvater der Gattin des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsangehöriger, wohnen in XXXX und unterstützen die Gattin des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich (siehe im Akt befindliche Unterstützungsschreiben).

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Gattin, welche bei einer Ausweisung ebenfalls in ihren nach Art 8 EMRK geschützten Rechten betroffen wäre, schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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