BVwG W173 2115851-1

W173 2115851-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Religion, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2115851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2115851.1.00

Spruch

W173 2115848-1/9E

W173 2115849-1/9E

W173 2115853-1/9E

W173 2115845-1/9E

W173 2115851-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde (1) der XXXX, geb. XXXX, (2) der XXXX, geb. XXXX, (3) des XXXX, geb.XXXX,

(4) der XXXX, geb. XXXX und (5) des XXXX, XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Zlen (1) 1032420408-140037317 vom 30.9.2015, (2) 1032420506-140037481 vom 30.9.2015, (3) 1032420103-140037295 vom 30.9.2015, (4) 1032420310-140037279 vom 30.9.2015, (5) 1032419908-140037265 vom 30.9.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 5.10.2014 stellten XXXX (in der Folge 1.BF), XXXX (in der Folge 2.BF), XXXX (in der Folge 3.BF), XXXX (in der Folge 4.BF), und XXXX (in der Folge 5.BF) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.BF trat als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.BF auf.

1.1. Bei der am 7.10.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab die 1. BF in der Sprache Paschtu an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und Angehörige der ethischen und religiösen Volksgruppe der Sikhs zu sein. Sie habe mit ihrer Familie zuletzt in Kabul, XXXX gelebt. Sie sei mit ihrer minderjährigen Tochter (2.BF) und ihrem Ehemann (3.BF) von Kabul ausgehend per Flugzeug über Dubai nach Österreich geflohen. Als Fluchtgrund gab die 1.BF an, dass sie in Afghanistan als Frau das Haus nicht verlassen könne und außerdem aufgrund ihrer Religion dort nicht in Frieden leben könne. Im Fall der Rückkehr seien ihr Leben und das ihrer Familie in Gefahr.

1.1.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.8.2015 führte die 1.BF aus, dass der Entschluss zur Ausreise von ihrem Ehegatten (3.BF) erfasst worden sei. Sie habe das Haus nicht verlassen können. Kriegsbedingt sei die Lage unsicher gewesen. Auch aus religiösen Gründen sei sie mit Problemen konfrontiert worden. Sie sei immer von Muslimen daran gehindert worden, ihren Glauben auszuüben und den Tempel zu besuchen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe sie um sich und ihre Familie Angst. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs. Dazu legte sie eine Teilnahmebestätigung vom 13.8.2015 vor. Darüber hinaus übergab die

1. BF eine Stellungnahme von Frau XXXX, wonach die 1.BF einen positiven Eindruck im Rahmen des Deutschunterrichtes hinterlassen habe.

1.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, Zl 1032420408-140037317, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der 1.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der 1.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die 1.BF als afghanische Staatsangehörige der ethnischen und religiösen Gruppe der Sikhs angehöre und in Kabul gelebt habe. Die Identität der illegal in Österreich eingereisten 1.BF habe nicht festgestellt werden können. Die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Der Entscheidung werde die Entscheidung im Verfahren ihres Ehemannes (3.BF) als Bezugsperson zugrundgelegt. Die 1.BF sei in Afghanistan den selben Schwierigkeiten wie ihr Ehemann (3.BF) ausgesetzt. Es werde von ihr die Rückkehr verweigert. Gegen eine Rückkehr würden aber keine stichhaltigen Gründe sprechen. In Österreich würden sich neben ihrem Ehemann (3.BF), ihre Tochter (2.BF) und ihre Schwiegereltern (4. und 5. BF) aufhalten. Da der Ehemann (3.BF) weder eine Verfolgung, noch eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, könne der 1.BF nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden. Ebenso sei der 1.BF wie ihrem Ehemann (3.BF) nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liege keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der Konvention vor. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht als ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK zu werten. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei die 1.BF zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.

1.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.9.2015, Zl 1032420408-140037317, wurde die ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe der 1.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.1.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, zugestellt am 1.10.2015, erhob die 1.BF am 13.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Die Beurteilung der Situation der Sikhs in Afghanistan entspreche keinesfalls den Gegebenheiten. Vielmehr würden zahlreiche Übergriffe gegen Angehörige der Sikhs in Afghanistan stattfinden. In den letzten Jahren sei Angehörigen dieser Volksgruppe in Afghanistan der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die abweichende Entscheidung der belangten Behörde sei in dieser Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien ignoriert worden, sodass von Willkür auszugehen sei. Allfällige Widersprüche hätte die belangte Behörde vorhalten und Gelegenheit zur Aufklärung geben müssen. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation würden eindeutig massive Verfolgungshandlungen in Afghanistan vorliegen.

1.2. Bei der am 7.10.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX führte der 3.BF als Ehemann der

1. BF aus, am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan als afghanischer Staatsbürger geboren zu sein. Er sei Pashtune und Anhänger der Sikhs Religion. Zuletzt habe er mit seiner Ehefrau (1.BF) und seiner Tochter (2. BF) in Kabul gelebt. Gemeinsam mit seiner Familie und seinen Eltern (4. BF und 5. BF) habe er vor zehn Tagen per Flugzeug Kabul verlassen und sei über Dubai nach Österreich geflohen. Er habe Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verlassen. In seiner Heimat würde er nicht als Mensch betrachtet. Dort könne er nicht seine Religion ausüben bzw. die Totenbestattung der Tradition entsprechend vornehmen. Aufgrund der Entführungsgefahr könnten Kinder keine Schule besuchen und Frauen seien gezwungen, zu Hause zu bleiben. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat seien sein Leben und das seiner Familie in Gefahr. Sie würden entweder entführt oder getötet.

1.2.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.8.2015 gab der 3.BF in der Sprache Paschtu an, schlepperunterstützt per Flugzeug von Kabul ausgehend über Dubai nach Österreich illegal mit seiner Familie (1.BF, 2.BF, 4.BF und 5. BF) eingereist zu sein. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Dazu legte der BF eine Bestätigung samt Stellungnahme von Frau XXXX und einen Nachweis vom 17.8.2015 über seine ehrenamtliche Tätigkeit vor. Es sei mit der 1.BF verheiratet und habe mit ihr eine Tochter. Zusammen mit seinen Eltern würden sie sich in Österreich aufhalten. In Afghanistan habe er mit seinem Vater ein Damenbekleidungsgeschäft geführt. Als Fluchtgrund gab der

3. BF an, auf Grund des in seiner Heimat vorherrschenden Kriegszustandes sowie religionsbedingt geflüchtet zu sein. In Afghanistan würde er bedrängt, zum Islam zu konvertieren, und wegen seiner Religion diskriminiert. Sikhs würden weder eine Schulausbildung, noch eine staatliche Unterstützung erhalten. Er habe lediglich einen Englischkurs besucht. Seine Tochter sei gefährdet, auf Grund ihrer Religion entführt zu werden. Die Taliban würden verlangen, das äußere Erscheinungsbild den muslimischen Gegebenheiten anzupassen. Nachdem 1990 bzw. 1992 die Enteignung ihrer Grundstücke in XXXX erfolgt sei, lebe die Familie in Kabul. Im Fall der Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Eine frühere Flucht sei an den fehlenden finanziellen Mitteln gescheitert.

1.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, Zl 1032420103-140037295, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des 3.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem 3.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der 3.BF als afghanische Staatsangehörige der ethnischen und religiösen Gruppe der Sikhs angehöre und in Kabul gelebt habe. Die Identität des illegal nach Österreich eingereisten 3.BF stehe fest. Es werde festgestellt, dass dem 3. BF keine Todesgefahr in Kabul drohe und er mit keinen Drohbriefen zur Konversion gedrängt worden sei. Es würden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen. Auch wenn in Österreich ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde, sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig zu bewerten. Das Fluchtvorbringen des 3.BF sei in Zweifel zu ziehen, da die Ausführungen des 3.BF allgemein ohne Beleg gehalten seien. Trotz behaupteter Bedrohung sei der 3.BF noch bis September 2014 in Kabul geblieben und würden sich dort noch Familienmitglieder aufhalten. Die Situation der Sikhs habe sich seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Bei einer Gesamtbetrachtung seien die Ausführungen des 3.BF nicht geeignet, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Auf Grund des Fehlens einer Verfolgung in Afghanistan und der dortigen familiären Anknüpfungspunkte sei auch die Erteilung eines subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Eine allgemein schwierige Lage einer ethnischen Minderheit bzw. Religionsgemeinschaft in Afghanistan habe für sich alleine nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge. Es bedürfe einer konkreten Verfolgungshandlung. Eine solche habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der 3.BF könne in Afghanistan mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen, um nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Zudem bestehe im Fall der Rückkehr ein familiärer Anknüpfungspunkt. Mit der Rückkehrentscheidung sei kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK verbunden. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei der 3.BF zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.

1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.9.2015, Zl 1032420103-140037295, wurde die ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem 3.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.2.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, zugestellt am 1.10.2015, erhob die 1.BF am 13.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Die Ausführungen zur Begründung sind ident mit der in der Beschwerde der 1.BF.

1.3. Bei der am 7.10.2014 erfolgten Einvernahme der 4.BF durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab die 4.BF an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Sie sei Paschtunin und Anhängerin der Sikhs-Religion. Aufgrund der Plünderungen durch Muslime sei ihre Familie nach Kabul geflüchtet. Sie sei mit dem 5.BF verheiratet. Sie verfüge weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung und habe als Hausfrau mit ihrer Familie in Kabul gelebt, von wo auch die Flucht per Flugzeug über Dubai nach Österreich angetreten worden sei. Sie sei gezwungen gewesen, aufgrund des Krieges und der Situation der Frauen ihre Heimat zu verlassen. Das Geschäft in XXXX sei von den Muslimen geplündert worden. Als Sikhs habe sie auch religiös bedingt große Probleme in ihrer Heimat gehabt. Im Fall der Rückkehr sei ihr Leben und das ihre Familien in Gefahr.

1.3.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde 8.9.2015 gab die BF in der Sprache Paschtu an, mit dem 5.BF in Afghanistan verheiratet zu sein. In Österreich halte sie sich mit ihrer Familie auf und besuche einen Deutschkurs. Ihre sechs Töchter und ihre Geschwister würden in Kabul leben. Aufgrund ihrer Zuckerkrankheit sei sie in Behandlung. In Afghanistan habe sie religiös bedingt durch die muslimische Bevölkerungsgruppe Probleme gehabt. Diese würden auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder vorliegen.

1.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, Zl 1032420310-140037297, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der 4.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der 4.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die 4.BF als afghanische Staatsangehörige der ethnischen und religiösen Gruppe der Sikhs angehöre und in Kabul gelebt habe. Die Identität der illegal in Österreich eingereisten 4.BF habe festgestellt werden können. Die belangte Behörde ging bei der 4.BF von einem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG aus und stellte fest, dass die 4.BF in Afghanistan den selben Schwierigkeiten wie ihr Ehemann (5.BF) als Bezugsperson ausgesetzt sei und die Rückkehr verweigere. Die Entscheidung im Verfahren des Ehegatten (5.BF) werde im gegenständlichen Familienverfahren der 4.BF zugrunde gelegt. Gegen eine Rückkehr würden aber keine stichhaltigen Gründe sprechen. Die 4. BF leide an Diabetes. In Österreich würden sich auch neben ihrem Ehemann (5.BF), ihre Sohn (3.BF), ihre Schwiegertochter (1.BF) und ihre Enkelin (3.BF) aufhalten. Trotz Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens sei ein staatlicher Eingriff als verhältnismäßig zu werten. Da der Ehemann (5.BF) weder eine Verfolgung, noch eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, könne der 4.BF nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden. Ebenso sei der 4.BF wie ihrem Ehemann (5.BF) nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liege keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der Konvention vor. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht als ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK zu werten. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei die 4.BF zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.

1.3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.9.2015, Zl 1032420310-140037279, wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe der 4.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.3.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, zugestellt am 1.10.2015, erhob die 4.BF am 13.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Die Begründung deckt sich mit der in der Beschwerde der

1. BF.

1.4. Bei der am 7.10.2014 erfolgten Einvernahme des 5.BF durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX brachte der 5.BF in der Sprache Paschtu vor, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre als afghanischer Staatsbürger und Pashtune der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Es sei mit der 4.BF verheiratet. Er habe bis zuletzt in Kabul gelebt und sei von dort mit seiner Familie per Flugzeug über Dubai nach Österreich geflohen. Aufgrund religiöser Probleme seien er und seine Familie gezwungen gewesen, seine Heimat verlassen. Die muslimische Bevölkerung respektiere nicht die Sikhs. Es habe immer die Gefahr der Entführung oder Tötung bzw. der Zwang zur Konversion in den Islam bestanden. Es seien Drohbriefe übermittelt worden und habe die Absicht bestanden, ihn zu töten. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat würden er und seine Familie getötet werden.

1.4.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 8.9.2015 gab der 5.BF an, mit der 4.BF verheiratet zu sein. In Afghanistan sei er zuletzt als Verkäufer von Kopftüchern und Begleitung tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab der BF an, aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit in Afghanistan schweren Belästigungen ausgesetzt gewesen zu sein. Rindfleisch, dass nach dem Sikhs glauben sehr fällig sei, sei von der moslemischen Bevölkerung zum beschmierten ihrer Häuser und ihre Begleitung verwendet wurden. Weiters sei dieses Fleisch in den Hof des Hauses des BF geworfen worden. Frauen hätten das Haus nicht verlassen dürfen. Auch Schlangen seien in ihren Hof geworfen worden. In Drohbriefen sei unter Androhung sonstiger ständiger Belästigung zur Konversion in den muslimischen Glauben aufgefordert worden. Täglich auf dem Weg zur Arbeit habe der 5.BF befürchtet, beschimpft, geschlagen oder getötet zu werden. Er habe die Religion der Tradition gemäß nicht leben können. Die verheirateten sechs Töchter, die ebenfalls Anhänger des Sikhs Glaubens seien hätte er gerne auf die Flucht mitgenommen. Über sie würden aber ihre Ehemänner, die ebenfalls Sikhs seien, entscheiden. Aus finanziellen Gründen habe Afghanistan nicht früher verlassen können. Die Hoffnung auf Normalität habe sich nicht bewahrheitet. Vielmehr verschlimmerte sich die Situation. Zu den Absendern der Drohbriefe konnte der 5.BF keine näheren Ausführungen machen. Außerdem hätte er die Namen der Absender nicht lesen können. Aus Angst vor Belästigung und Entführung habe er mit seinen Töchtern keinen Arzt aufsuchen können. Nach dem Überfall in XXXX sei der Umzug nach Kabul erfolgt. In Afghanistan habe jeden Tag um sein Leben fürchten müssen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er sein Leben aufgrund der ablehnenden Haltung der dortigen muslimischne Bevölkerung gegenüber den Sikhs.

1.4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, Zl 1032419908-140037265, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des 5.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem 5.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der 5.BF als afghanische Staatsangehörige der ethnischen und religiösen Gruppe der Sikhs angehöre und in Kabul gelebt habe. Die Identität des illegal nach Österreich eingereisten 5.BF stehe fest. Es werde festgestellt, dass dem 5. BF keine Todesgefahr in Kabul drohe und er mit keinen Drohbriefen zur Konversion gedrängt oder auf der Straße geschlagen worden sei. Es würden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen. Auch wenn in Österreich ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde, sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig zu bewerten. Das Fluchtvorbringen des 5.BF sei in Zweifel zu ziehen, da die Ausführungen des 5.BF allgemein und ohne Beleg gehalten seien. Trotz behaupteter Bedrohung sei der 5.BF noch bis September 2014 in Kabul geblieben und würden sich dort noch Familienmitglieder aufhalten. Die Situation der Sikhs habe sich seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Bei einer Gesamtbetrachtung seien die Ausführungen des

3. BF nicht geeignet den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Auf Grund des Fehlens einer Verfolgung in Afghanistan und der dortigen familiären Anknüpfungspunkte sei auch die Erteilung eines subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Eine allgemein schwierige Lage einer ethnischen Minderheit bzw. Religionsgemeinschaft in Afghanistan führe für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es bedürfe einer konkreten Verfolgungshandlung. Eine solche habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der 5.BF, der mit den örtlichen Gegebenheiten in Kabul vertraut sei, könne in Afghanistan auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen und würde nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. Mit der Rückkehrentscheidung sei kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK verbunden. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei der 5.BF zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.

1.4.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.9.2015, Zl 1032419908-140037265, wurde die ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem 5.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.4.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, zugestellt am 1.10.2015, erhob der 5.BF am 13.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Die Begründungsausführungen decken sich mit denen in der Beschwerde der 1.BF.

1.5. Für die minderjährige 2.BF, am XXXX in Afghanistan geboren, trat die 1.BF als ihre Mutter als gesetzlicher Vertreter in der Einvernahme am 7.10.2014 vor durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX ebenso wie in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.8.2015 auf, wobei auf die Einvernahmen der 1.BF verwiesen wurde. Eigene Fluchtgründe für 2.BF wurden nicht vorgebracht.

1.5.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, Zl 1032420506-140037481, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der 2.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der 2.BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die 2. BF mit ihrer gesetzlichen Vertreterin der 1.BF als afghanische Staatsangehörige der ethnischen und religiösen Gruppe der Sikhs angehöre und in Kabul gelebt habe. Die 2.BF sei am XXXX geboren. Ihre Identität stehe nicht fest. Die 2.BF sei in Afghanistan nicht verfolgt. Gegen die Rückkehr nach Afghanistan sprechende Gründe seien nicht festgestellt worden. In Österreich würden sich ihre Eltern (1.BF und 3.BF) sowie ihre Großeltern (4.BF und 5.BF) aufhalten. Im Hinblick auf ein schützenswertes Privatleben sei ein staatlicher Eingriff als verhältnismäßig zu werten. Es liege bei der 2.BF ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Als Bezugsperson werde ihr Vater (3.BF) herangezogen. Die Entscheidung im Verfahren des Vaters (3.BF) werde der Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz der 2.BF zugrunde gelegt. Die 2. BF sei keiner Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt. Da keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die 2.BF die Zuerkennung dieses Status im Familienverfahren nicht in Betracht. Wegen der nicht erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Vater der BF (3.BF) komme auch bei der 2.BF auf Grund des Familienverfahrens eine solche Schutzgewährung nicht in Betracht. Basierend auf der Entscheidung zur Rückführung ihrer Eltern nach Afghanistan stelle auch eine Rückkehrentscheidung gegenüber der 2.BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Das Familienleben sei auch im Fall der Außerlandbringung gewahrt. Bei einer Rückkehrentscheidung gegenüber der 2.BF liege kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, würden überwiegen.

1.5.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.9.2015, Zl 1032420506-140037481, wurde die ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe der 2.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

1.2.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.9.2015, zugestellt am 1.10.2015, erhob die 2.BF am 13.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Die Begründungsausführungen decken sich mit denen in der Beschwerde der 1.BF.

2. Nach Übermittlung der Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist, innerhalb der Kursbestätigungen und Stellungnahmen abgegeben wurden, wurden in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht die unter den Aktenzahlen W173 2115848-1, W173 2115849-1, W173 2115853-1, W173 2115845-1 und W173 2115851-1 protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Die BF wurden getrennt einvernommen. Auf eine Einvernahme der minderjährigen 2.BF wurde verzichtet.

Die 1.BF brachte in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, in der Provinz XXXX als Paschtunin geboren, jedoch in Kabul aufgewachsen zu sein. Sie sei Anhängerin der Sikhs-Religion und verheiratet mit dem 3.BF. Sie habe weder eine Schule besucht, noch gearbeitet. Sie sei vielmehr aufgrund ihrer Religion gezwungen gewesen, ihr ganzes Leben zu Hause zu verbringen. Selbst in Begleitung eines Mannes habe sie beim Verlassen des Hauses große Angst gehabt. Als Angehörige der Sikhs würden als Ungläubige bezeichnet, von den Moslems beschimpft und zur Konversion in den Islam aufgefordert. Als Frau könne sie nur selten religiösen Zeremonien teilnehmen. Von den Moslems sei sie in diesem Fall angegriffen, mit Steinen beworfen und bespuckt worden. Sikhs würden von allen Gruppen verfolgt, vertrieben oder getötet. Viele Sikhs seien aus diesem Grund bereits geflüchtet. Sie sei vor ca. 15 Monaten mit ihren Schwiegereltern (4.BF und 5.BF), ihrem Mann (3.BF) und ihrer Tochter (2.BF) aus Afghanistan geflohen. Als Frau habe sie sich in Afghanistan gefangen gefühlt. Beim Verlassen des Hauses sei sie zum Tragen der Burka aus Sicherheitsgründen gezwungen gewesen. Sie habe große Angst vor Entführungen gehabt. Kinder der Sikhs würden entführt und zu Selbstmordattentaten gegen die Sikhs gezwungen. Von den Muslimen würde sie als "Freiwild" betrachtet. Sie habe Angst, von Muslimen entführt und vergewaltigt zu werden. Sie trage hier keine Burka, sondern ihrer Kultur entsprechend ein Tuch und ihre traditionelle Punjabi-Kleidung. Dieser komme keine religiöse Bedeutung zu. Sie sei bereit, sich auch wie Frauen in Österreich zu kleiden. Sie möchte ihrem Ehemann (3.BF) gleichgestellt sei und die gleichen Rechte haben. In Afghanistan wäre dies für eine Sikhs-Frau undenkbar. Wie sie telefonisch in Erfahrung gebracht habe, habe sich die Situation ihrer in Afghanistan lebende Restfamilie verschlechtert. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs und stehe mit anderen Sikhs in Kontakt. Ihr sei die Flucht aus einer "Hölle" gelungen. Allein der Rückkehrgedanke bereite ihr große Angst. Hätte sie Zugang zu Bildung und zu einem Beruf gehabt, hätte sie die Möglichkeit genutzt. In Österreich würde sie gerne als Köchin arbeiten. In Österreich würde sie auf Grund ihres Glaubens nicht benachteiligt und müsse keine Burka tragen. Sie könne in Österreich erstmals für sich selbst sprechen und entscheiden. In Afghanistan hätten die Sikhs auch nicht ihre Toten ihrer Tradition entsprechend bestatten können. Vielmehr seien sie zur Bestattung nach muslimischem Ritus aufgefordert worden.

Der 3.BF brachte in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, in der Provinz XXXX als Paschtune geboren, jedoch in Kabul aufgewachsen zu sein und die 1.BF in Afghanistan geheiratet zu haben. Er sei Anhänger der Sikhs-Religion. Um Schwierigkeiten und Belästigungen in seine Heimat aus dem Weg zu gehen, habe er sich hinsichtlich Bart- und Haarwuchs den örtlichen Gegebenheiten der Muslime angepasst. Er habe sich nicht an die religiösen Vorschriften des Sikhs halten können. Bart und Turban tragende Sikhs würden von den Muslimen schikaniert, beschimpft und belästigt. In den neunziger Jahren habe seine Familie das Heimatdorf in XXXX aufgrund von Plünderungen der dort ansässigen Sikhs- und Hindu-Familien durch die muslimische Bevölkerung verlassen müssen und sich in Kabul niedergelassen. Das Geschäft seines Vaters sei damals auch geplündert und die Grundstücke okkupiert worden. Sikhs, die eine Rückkehr ins Dorf und ihren Besitz wieder in Anspruch nehmen hätten wollen, seien von Muslimen mit dem Tod bedroht worden. Glaubensbedingt habe er keine Schule in Afghanistan besuchen können. Er habe privat einen Englischkurs besucht und im in Kabul eröffneten Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Seine sechs in Afghanistan verheirateten Schwestern könne er seit drei Monaten nicht mehr telefonisch erreichen. Aufgrund ihrer letzten Berichte würde sich jedoch die Situation der Sikhs ständig verschlechtern, sodass viele sich zur Flucht entschlossen hätten. Nach seiner Flucht aus Afghanistan per Flugzeug sei er am 4. oder 5.10.2014 in Österreich angekommen und habe in der Folge um Asyl angesucht. Seine Familie habe zwar trotz Schwierigkeiten sich lange in Afghanistan aufgehalten. Nach Drohbriefen zur Konversion in den Islam mit angedrohter Tötung und Geldforderungen habe sich seine Familie zur Flucht entschlossen. In seiner Heimat würden Sikhs als Ungläubige beschimpft und belästigt. Die Polizei schütze Sikhs nicht. Es würde ihnen auch untersagt, ihre Bestattungsriten durchzuführen. Insbesondere Frauen würden unter der Diskriminierung der in Afghanistan ansässigen muslimischen Bevölkerung leiden. Eine Schul- bzw. Berufsausbildung sei einem Sikhs nicht zugänglich. Er habe auf privater Basis einen Englischkurs besucht. Ein Arztbesuch oder eine Erledigung außerhalb des Hauses sei für seine Ehefrau (1.BF) ohne seine Begleitung nicht möglich gewesen. Er habe sein gesamtes Leben in Afghanistan in Angst verbracht. Auch die Geburt seiner Tochter (2.BF) sei Anlass zu großer Sorge im Hinblick auf ihr zukünftiges Leben gewesen. Für seine in Afghanistan verbliebenen Verwandten hoffe er, dass sie an einem sicheren Ort Zuflucht finden würden. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und arbeite in einem Sozialmarkt unentgeltlich. Es sei ihm auch wichtig, dass seine Ehefrau ebenfalls die deutsche Sprache lernt, um selbstständig zu werden. In Österreich befindet er sich mit seiner Familie. Er habe auch Kontakt zu anderen aus Afghanistan stammenden Sikhs-Familien. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan rechne er damit, als Sikhs getötet zu werden. Für seine Tochter in Österreich wünsche er sich eine gute Ausbildung, um ihr ein eigenständiges Leben mit der Möglichkeit, einen Beruf ausüben zu können, zu ermöglichen. In Österreich habe er sehr viel Unterstützung erhalten und möchte hier ein neues Leben beginnen.

Die 4.BF brachte in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, in der Provinz XXXX als Paschtunin geboren zu sein. An ihr genaues Geburtsdatum könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. In Afghanistan sei ihr die Möglichkeit des Erwerbs einer Schul- und Berufsbildung verweigert worden. Sie habe zuletzt in Kabul mit ihrer Familie gelebt und habe von dort aus per Flugzeug Afghanistan verlassen und sei nach Österreich geflohen. Sie sei als Sikhs in Afghanistan einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt gewesen und zur Konversion in den Islam aufgefordert worden. Als Sikhs-Frau sei sie auch der Gefahr einer Entführung ausgesetzt gewesen. Junge Sikhs-Mädchen seien entführt und zur Konversion gezwungen und als "zweite Frau" gehalten worden. Sie habe befürchtet, dass ihrem Ehemann (5.BF) und ihrem Sohn (3.BF) etwas zustoßen könnte. Ihr gesamtes Leben habe sie in Sorge verbracht. In Österreich würden ihr Sohn (3.BF) und ihre Schwiegertochter (1.BF) ihr die deutsche Sprache vermitteln. Sie genieße es derzeit, nicht den ganzen Tag zu Hause verbringen zu müssen. In Österreich habe sie auch Freuden aus Afghanistan, die sie beim Tempelbesuch kennengelernt habe. Sie sei aus "dem Feuer" geflüchtet und möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren, wo sie ihr ganzes Leben in den eigenen vier Wänden zu Hause "wie im Gefängnis" verbringen müsse. Anders als in Afghanistan könne sie ohne männliche Begleitung sich auch außerhalb des Hauses bewegen. In Österreich möchte sie gerne mit ihrer Familie ein ruhiges und sicheres Leben führen. Sie sei auch dankbar, für sich sprechen zu dürfen.

Der 5.BF brachte in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, in XXXX geboren und im Dorf XXXX - wo sich Sikhs- Familien aufhalten würden - gelebt zu haben. 1992 seien Plünderungen erfolgt und die Besitztümer der Sikhs durch die moslemische Bevölkerung okkupiert worden. Es sei daher die Flucht nach Kabul erfolgt. Der BF gab an, vier bis fünf Jahre ursprünglich eine Sikhs-Schule besucht zu haben. Er habe noch sechs, in Afghanistan lebende Töchter, die er seit mehr als drei Monaten nicht mehr kontaktieren habe können. Er habe lange Zeit die Probleme durch-getaucht. Aufgrund der Drohbriefe mit der Aufforderung zur Konversion in den Islam unter sonstiger Todesdrohung bzw. Geldzahlungen habe er den Entschluss zur Flucht gefasst. In Afghanistan könne er seine Religion nicht traditionsgemäß leben. Auf dem Weg zu dem Tempel sei er immer Angriffen in Form von Verspottung, Beschimpfungen und Steinwurf ausgesetzt gewesen. Das Bestattungsritual habe auch nicht traditionsgemäß vollzogen werden können. Staatlicher Schutz sei nicht erfolgt. Die Gefahr sei ständig größer geworden. Um nicht aufzufallen, habe er vom traditionellen Tragen des Turbans abgesehen. In Österreich möchte er die Sprache lernen und den Kontakt mit der Bevölkerung pflegen. Im Fall der Rückkehr sei er neuerlich den geschilderten Bedrohungen ausgesetzt. In Österreich möchte er seine Religion ausüben und regelmäßig den Tempel besuchen.

Es wird das am 13.12.2014 vom Ländersachverständigen, XXXX, für das Bundesverwaltungsgericht zu den Aktenzahlen W201 1439291-1/4Z, W201 1439292-1/5Z und W201 1429293-1/4Z zur Stelllung der Hindus und Sikhs in Afghanistan in anonymisierter Form vorgelegt. Darin ist Nachfolgendes ausgeführt:

"Zum Vorbringen der BF:

...................................

Denn die meisten Hindus und Sikhs sind schon in den 90er Jahren aus XXXX vor den Mujaheddin und den Taliban geflüchtet.

Zur Situation der Hindus und Sikhs in der Vergangenheit und Gegenwart seit dem Sturz des Taliban-Regimes:

In Afghanistan lebten vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 mehr als hunderttausend Sikhs und Hindus. Nach der Machtübernahme der Kommunisten begannen die Mitglieder der beiden Gemeinschaften aus Afghanistan auszuwandern. Gegen Ende der 80er Jahre waren nicht mehr als 50000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben. Als die Mujaheddin im Jahre 1992 das kommunistische Regime beseitigten und einen Islamischen Staat ausriefen, flohen tausende Sikhs und Hindus nach Indien, in die ehemaligen Sowjetrepubliken, besonders nach Russland und Ukraine, und nach Europa.

Der Grund dafür lag darin, dass die Mujaheddin sich nun mehr nach ihrer Machtübernahme als Banden benahmen und begannen, sich gegenseitig zu bekriegen und damit einen Bürgerkrieg anzettelten.

Während des Bürgerkrieges waren die Sikhs und Hindus der Willkür der Fundamentalisten und anderer Banden ausgesetzt. Die Frauen, Kinder und der Besitz dieser Minderheiten waren in Gefahr geraten.

Die Mujaheddin griffen in Kabul die Mitglieder dieser Gemeinschaften an und entehrten sie und nahmen ihnen ihr Hab und Gut, sodass in wenigen Monaten nicht mehr als 2000 bis 2500 Sikhs und Hindus in Afghanistan übergeblieben sind.

Unter dem Taliban-Regime wanderte ein Teil der übrig gebliebenen Mitglieder dieser Minderheiten auch aus. Der Grund lag darin, dass die Taliban während ihrer Herrschaft von den Hindus und Sikhs verlangten, gelbe Arm-Schleifen zu tragen, um sich von Muslimen zu unterscheiden. Dies war ein rassistischer Angriff auf diese Minderheiten. Dieser Akt der Taliban war ua dazu gedacht, um diese Minderheiten zu erniedrigen und auch zu zwingen, das Land zu verlassen. In der Herrschaftszeit der Mujaheddin und Taliban ist öfters vorgekommen, dass manche Sikhs und Hindus aufgefordert worden sind, zum Islam überzutreten. Aber dieses Verlangen der Taliban und Mujaheddin waren Ausnahmen und es gab keine Zwangskonvertierungen.

Nichts desto trotz ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Sikhs und Hindus zur Konversion gezwungen worden sind. Dadurch haben sich diese gezwungen gesehen, aus Afghanistan auszuwandern. Eine oft vorkommende Zwangskonversion wird nicht angenommen, da dies inzwischen von den Medien in Afghanistan thematisiert worden wäre.

Während der Mujaheddin-Zeit wurden fast alle Tempel der beiden Minderheiten zerstört, ihre Grabstätten geschändet und ihre Geschäfte sowie Grundbesitz, einschließlich ihrer Verbrennungsstätte für die Toten, konfisziert.

Erst nach dem Sturz der Taliban begannen die männlichen Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt nach Afghanistan zurückzukehren und zunächst in Großstädten ihre Tempel wieder aufzubauen. Ich habe in Kabul und Kunduz selbst die Eröffnungsfeierlichkeiten von einem Sikh-Tempel miterlebt. Die zurückgekehrten Personen haben ihre Familien im Ausland zurückgelassen. Ich besuche seit 2002 fast regelmäßig Afghanistan und führe gelegentlich in Kabul und in Kunduz mit den Sikhs und Hindus in ihren Geschäften Gespräche. Sie leben in Gruppen und gehen arbeitsmäßig ihren traditionellen Geschäften in Afghanistan nach: Sie führen Stoffgeschäfte, Drogerien und naturmedizinische Läden. Sie schließen ihre Geschäfte vor dem Einbruch der Dunkelheit und gehen gemeinsam zu ihren Tempeln. Sie wohnen großteils in den Großstädten und nicht in den Distrikten und Dörfern. Es gibt sehr wenige Sikh- und Hindu-Familien, die in Afghanistan geblieben sind. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass sich die BF mit ihrer Familie rechtzeitig vor den Mujaheddin im Ausland in Sicherheit gebracht haben könnte. Grundsätzlich waren die Inder und Sikhs in Afghanistan auch in der Vergangenheit diskriminierte Minderheiten. Sie gelten für die meisten Afghanen als eine Art Unberührbare. Die afghanischen Muslime meiden es meistens, mit den Mitgliedern dieser beiden Minderheiten zusammen an einem Tisch zu sitzen und gemeinsam mit diesen zu essen. Nur die westlich gebildeten Muslime gehen mit diesen tolerant um.

Die Hindus und Sikhs galten und gelten oft in den Augen des Pöbels und in den Augen der traditionell-gläubigen Muslime als -unsaubere-Menschen. Ihre Kinder gingen zwar bis zum Sturz des kommunistischen Regimes in die staatlichen Schulen, aber sie wurden in den Schulen auch damals von manchen Kindern beleidigt und erniedrigt. Auch auf der Straße mussten sie sich sehr unauffällig benehmen, sonst wurden sie wegen Kleinigkeiten beleidigt und erniedrigt. Die Frauen der Sikhs und Hindus haben in der Vergangenheit in Afghanistan keine Burka getragen und waren daher erkennbar. Sie wurden auf der Straße in Großstädten belästigt bzw angefasst und konnten sich dagegen nicht wehren. Seit der Machtübernahme der Mujaheddin und auch seit dem Sturz der Taliban, also seit 2001, können diese Frauen kaum auf die Straße gehen, zumal die meisten von ihnen ins Ausland ausgewandert sind.

Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes wurde die afghanische Gesellschaft zunehmend radikalisiert. Auch die Schulen sind von dieser Radikalisierungswelle nicht verschont geblieben. Die Kinder der Sikhs und Hindus, wenn welche noch in Afghanistan verblieben sind oder wenn einige Familien zurückkehrten, besuchen nicht mehr die staatlichen Schulen, weil für sie die Gefahr besteht, von radikalisierten islamischen Jugendlichen in den Schulen beleidigt, provoziert und schließlich zusammengeschlagen zu werden.

1. ) Kommt es in Afghanistan vor, dass Hindus aufgrund ihrer Religion ausgegrenzt und Verfolgungen ausgesetzt sind?

Die Hindus und Sikhs erleben täglich in allen Städten Afghanistans Ausgrenzungen. Sie müssen täglich aufpassen, kein Verhalten zu zeigen, welches nach Ansicht der Fundamentalisten und Pöbel als ketzerisch und provokativ angenommen wird.

2. ) Wie ist die Situation von Hindus in der Herkunftsregion der verfahrensgegenständlichen Familie (XXXX)? Wie ist die Situation der Hindus in Kabul?

Die Situation der Hindus ist in allen Städten von Afghanistan ziemlich ähnlich. Sie werden stark diskriminiert und sie dürfen sich in der Öffentlichkeit nicht auffällig verhalten: Sie dürfen zB in der Öffentlichkeit nicht nach ihren Ritualen beten.

In den Großstädten sind sie den Übergriffen wenig(er) ausgesetzt, wenn sie aber tatsächlich außerhalb der Städte leben bzw. sich auf der Reise befinden, sind sie leichter den tätlichen Angriffen der Taliban ausgesetzt, wenn die Taliban sie erwischen bzw. wenn sie sich in die von Taliban beherrschten Dörfer begeben. Dort, wo die Taliban nicht vorherrschend sind, sind sie zwar stark diskriminiert, aber sie sind wegen ihrer Ethnie und Glauben nicht in akuter Lebensgefahr. Nach meiner derzeitigen Kenntnis über die beiden Gruppen in Afghanistan, ist ihnen die schlechte Stellung der beiden Minderheiten bewusst und sie meiden möglichst Gebiete, wo die Taliban vermutet werden.

In der Großstadt Kabul sind sie nicht den Angriffen der Taliban und der Mujaheddin ausgesetzt, aber sie erleben tagtäglich starke Diskriminierungen und Einschränkungen: Ihre Kinder können keine öffentlichen Schulen besuchen, ihre Frauen müssen die Öffentlichkeit meiden, um nicht erniedrigt und belästigt zu werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass manche von ihnen auch provokativ angetastet werden. Aber in Kabul wurde mir nicht bekannt, dass die Sikhs und Hindus, die zurückgekehrt sind, gezwungen worden wären, Muslime zu werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt die Sikhs und Hindus Jugendlichen, wenn welche nach Afghanistan zurückgekehrt sind, von bestimmen Pöbel angesprochen und beschimpft werden. Dabei kann es auch vorkommen, dass ihnen gesagt wird, dass ihre Religion schlecht wäre und ihnen nahegelegt wird, zum Islam überzutreten. Diese verbalen Attacken führen nicht dazu, dass sie zum Islam übertreten müssen, aber sie werden mit diesem Angriff erniedrigt und provoziert.

Auf der Landkarte von XXXX ist eine Ortschaft Namens XXXX zu finden, aber keine Ortschaft mit dem Namen XXXX.

Betreffend die Sikhs und Hindus und Ihre Auswanderung schon in den 90ger Jahren aus XXXX möchte ich auf die Beilage 5 hinweisen (Ein Beitrag auf der Seite https://afghanhindu.wordpress.com vom 18.10.2010 mit der Überschrift "Only 1 Hindu left in XXXX").

3. ) Ist eine freie, unbehinderte Religionsausübung für Hindus in irgendeiner Region von Afghanistan möglich?

Zu Frage 3: Die Ausübung der religiösen Rituale ist für die Hindus und Sikhs in ihren Tempeln und ihren Häusern möglich.

Ihre Tempel stehen unter der Beobachtung der Sicherheitskräfte, weil sonst die Gefahr besteht, dass ihre Tempel von den Taliban oder anderen fundamentalistischen Gruppen angegriffen werden könnten. Diese Gefahr besteht deshalb, weil die Sikhs und Hindus in Afghanistan in den Augen der pakistanischen ISI als Agenten von Indien gelten und deshalb die Taliban als Handlanger der ISI auch die Sikhs- und Hindu-Tempel, wenn nötig, angreifen. Größere Ereignisse, dass die Tempel der Hindus seit dem Sturz des Taliban-Regimes zerstört worden wären, sind mir in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, aber ich habe in Kunduz im Jahre 2010 in Erfahrung bringen können, dass ein Sikh auf offener Straße erschossen wurde. Dahinter vermutet man einen Angriff der Taliban auf diese Gruppen.

4. ) Sind Hindus in Afghanistan bereits alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt?

Zu Frage 4: Aufgrund der prekären Sicherheitslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hindus und Sikhs, wenn sie nicht vorsichtig genug sind und sich ‚provokativ' verhalten, nämlich, wenn sie auf der Straße beten oder sich islamkritisch äußern, von Fundamentalisten oder Pöbel zusammengeschlagen werden. Oder wenn sie sich zufällig in die von den Taliban beherrschten Gebiete begeben, ist es nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwesenheit in diesen Gebieten von den Taliban als Provokation und Spionagetätigkeit für Indien betrachtet wird und dass manche von diesen so bestraft werden, dass sie auch ums Leben kommen können. Ich muss aber nochmals hinzufügen, dass ich nicht von einer Lebensgefahr für alle Mitglieder dieser Gemeinschaften auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund ihrer Religion ausgehe, auch wenn ich von starken Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgehe, die diesen Menschen langfristig das Leben schwer machen und sie dazu zwingen, das Land zu verlassen."

Die BF sprachen sich dafür aus, dass diese Informationen in die Entscheidung einbezogen werden sollten.

3. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 brachten die BF weiter vor, dass den BF auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikhs und der 1.BF, 2.BF und 4.BF auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der afghanischen Frauen gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. Zur religiösen Verfolgung wurde auf die Judikatur und eine Pressemitteilung verwiesen. Weiters wurde auf die Situation der Frauen in Afghanistan hingewiesen. Die BF 3 und 5 würden die 1.BF bei der Umsetzung ihrer Bildungs- und Berufswünsche unterstützen. Für die 2. BF bestünde der Wunsch nach einer guten Berufsausbildung und nach einem selbstbestimmten Leben. Weiters wurde die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul und die Gefährdungssituation der BF erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die unter den Aktenzahlen W173 2115848-1, W173 2115849-1, W173 2115853-1, W173 2115845-1 und W173 2115851-1 protokollierten Beschwerden wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die BF (1.BF-5.BF) tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Sie sind unbescholten.

Die BF (1.BF bis 5.BF) reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 5.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bis auf die 2.BF sind sie in XXXX geboren und wohnten zuletzt mit der in Afghanistan geborenen, minderjährigen 2.BF in Kabul. Der 5.BF betrieb ein Bekleidungsgeschäft, in dem auch der 3.BF arbeitete. Die

1. BF ist die Ehefrau des 3.BF und Mutter des gemeinsamen minderjährigen Kindes (2.BF).

Die 4.BF ist Ehefrau des 5.BF. Die 4.BF und der 5.BF sind die Eltern des 3.BF bzw. Großeltern der 2.BF und Schwiegereltern der 1.BF.

Die 1.BF und der 3.BF waren auch wiederholt Opfer von Beschimpfungen der moslemischen Bevölkerung in Afghanen. Sie wurden auch von diesen aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Sie waren immer wieder Attacken der muslimischen Bevölkerungsgruppe ausgesetzt. Die 1. BF verließ aus Angst vor Übergriffen das Haus kaum bzw. konnte dies nur in männlicher Begleitung tun. Sie ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Den 1.BF bis 3.BF wird auf Grund der religiösen Zugehörigkeit der Zugang zum öffentlichen Bildungswesen in Afghanistan verweigert. Der

3. BF hat privat einen Englischkurs besucht, um die englische Sprache zu lernen. In Drohbriefen wurden sie unter Androhung der Tötung bzw. Gelderpressungsversuchen zur Konversion in den Islam aufgefordert.

Ebenso waren die 4. BF und der 5.BF wiederholt Opfer von Beschimpfungen seitens der moslemischen Afghanen. Sie waren ständigen Aufforderungen zur Konversion in den Islam und wiederholt Attacken der muslimischen Mehrheit der Bevölkerung ausgesetzt. Die

4. BF wagte kaum das Haus zu verlassen und wagte sich nur in männlicher Begleitung außer Haus. Die Möglichkeit des Erwerbs von Bildung im Rahmen des öffentlichen Bildungssystems in Afghanistan blieb der 4.BF und 5.BF verwehrt. Die 4.BF ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Mit Drohbriefen wurden die 4.BF und der 5.BF mit Tötungsabsicht und Gelderpressungsversuchen zur Konversion in den Islam aufgefordert.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

  • Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):

Memo, per Mail.

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

  • zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

  • NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

  • Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Sicherheitslage in Kabul

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

  • AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

  • Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

  • Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

  • Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

  • Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

  • Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014

Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).

Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."

(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0

  • AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians, 21. März 2015

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf

  • BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack, 16. September 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189

In Kabul, 2. Oktober 2014

http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office, 9. November 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html

In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014;

http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks

Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

  • Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552

  • IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,

http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf

  • UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

  • UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):

Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html

UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

  • Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis:

its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

• United States Agency for International Development (USAID)

• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

• Afghan Red Cross Society

• Afghan Health and Development Services

• Aga Khan Health Services

• Medical Emergency Relief International

• Care of Afghan Families

• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).

  • Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

  • IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

  • Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

Menschenrechte

Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollten, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:

Frauen. Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert.

Gemäss UNO ist die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2012 stark angestiegen. AIHRC registrierte allein vom 21. März bis zum 21. Oktober 2012 über 4000 Fälle von Gewalt gegen Frauen, was im Vergleich zu 2011 ein Anstieg von 28 Prozent bedeutet. Insbesondere Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen werden eingeschüchtert und gezielt getötet. Zu den Tätern zählen neben Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen mächtige Kommandierende, traditionelle und religiöse Machthaber, Mitglieder krimineller Banden sowie staatliche Instanzen und Autoritäten. Die meisten Fälle werden nach wie vor nicht aufgeklärt und die Täter gehen in der Regel straflos aus. UNAMA zeigte sich tief besorgt über den rasanten Anstieg gezielter Ermordungen von Frauen.

In Gebieten, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrolliert werden, stellt sich die Lage der Frauen noch gravierender dar. In Gebieten, in welchen die Sicherheitsübergabe an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits stattgefunden hat, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, zu schließen. Dem bevorstehenden Abzug der internationalen Sicherheitskräfte sowie möglichen Verhandlungen mit den Taliban sehen daher weite Kreise mit großer Sorge entgegen.

Kinder. UNICEF zeigte sich im Juni 2013 tief besorgt über die stark angestiegene Zahl getöteter und verletzter Kinder. Kinder sind in Afghanistan zudem zahlreichen weiteren Risiken ausgesetzt, so etwa Zwangsrekrutierung, Kinderhandel, Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, Kinderprostitution und -pornografie, genereller Vernachlässigung, erzwungenes Betteln sowie systematischer Verweigerung von Bildung. Kinder werden zudem oft Opfer von Minen. Laut Berichten werden Mädchen und Knaben nicht nur sexuelle Opfer anderer Familienmitglieder sondern auch staatlicher Akteure, etwa der Sicherheitskräfte. Die Praktizierung des "bache bazi" (Knaben, die von mächtigen Männern quasi als Sklaven gehalten werden) ist weiter angestiegen. Die Täter bleiben weiterhin weitgehend ungestraft. Zahlreiche Kinder werden von der Justiz selbst dann als Kriminelle verurteilt, wenn sie Opfer schwerwiegender Verbrechen geworden sind.

Obwohl die Regierung Anstrengungen zur Unterbindung der Kinderrekrutierung unternommen hat, bleiben Kinderrekrutierungen in den ANSF, insbesondere der ANP und der ALP, ein Problem. Gemäss UNHCR hat zudem die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell. Kinder sind deswegen auch in Gefahr, von den afghanischen Sicherheitskräften als mögliche Unterstützer regierungsfeindlicher Gruppierungen festgenommen, festgehalten und gefoltert zu werden. Weiter werden Kinder im Drogenschmuggel eingesetzt.

Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i. Hindus und Sikhs werden weiterhin diskriminiert, bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Sie können ihre Verstorbenen nicht ihren Bräuchen entsprechend kremieren und haben Schwierigkeiten, illegal beschlagnahmten Landbesitz zurückzufordern. Baha'i und Christen bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben. Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 30.9.2013)

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte - aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung

aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Hindus und Sikhs:

Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.

(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)

Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.

(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.

Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.

(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)

Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.

(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom Mai 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass unter anderem Sikhs weiterhin zum Ziel von Verfolgung und Diskriminierung geworden seien, obwohl sie ihre Religion öffentlich ausüben dürften. Lokale Bevölkerungsgruppen der Hindus und Sikhs seien weiterhin mit Problemen konfrontiert gewesen, Land für Einäscherungen zu erhalten, und seien während größeren religiösen Feiern schikaniert worden. Sie seien zudem auf dem Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen von Diskriminierung betroffen gewesen.

In Kabul gebe es drei aktive "Gurdwaras" (Gebetsstätten der Sikhs), zehn weitere in anderen Teilen des Landes.

Unter anderem in Kabul gebe es Schulen für Kinder von Sikhs. In Dschalalabad gebe es keine Schulen für Sikhs, obwohl geschätzt werde, dass fast ein Viertel der Bevölkerungsgruppe der Sikhs in Dschalalabad lebe. Die Regierung habe Sikh-Schulen in eingeschränktem Ausmaß finanziert.

Das USDOS berichtet weiters über den Fall von Baljit Singh, einem 23-jährigen Sikh, der laut eigenen Angaben während seiner 19-monatigen Haft von Mithäftlingen und Gefängniswächtern mehrmals geschlagen und beleidigt worden sei. Er sei zudem gezwungen worden, seinen Turban abzulegen. Das Büro des Generalstaatsanwaltes habe die Behauptungen bestritten.

Hindus und Sikhs hätten sich auch im Jahr 2012 darüber beschwert, dass sie Tote nicht nach ihren Bräuchen einäschern hätten können. Nach der Intervention durch einen Senator, der den Sikhs angehöre, habe die Regierung Land zur Verfügung gestellt. Einige Sikhs hätten sich jedoch beschwert, dass das Land weit außerhalb städtischer Gebiete und in einem unsicheren Gebiet liege und es deshalb unbrauchbar sei.

Es habe im Berichtszeitraum keine Berichte über gezielte Diskriminierung von Sikhs durch die Regierung gegeben.

Mindestens zwei Angehörige der Sikhs würden in Regierungspositionen dienen. Anführer der Sikhs hätten sich weiterhin über das Fehlen von garantierten Parlamentssitzen beschwert. Die Gemeinschaft der Sikhs habe keine kostenlose Elektrizität für Gurdwaras erhalten. Moscheen würden jedoch kostenlose Elektrizität erhalten. Obwohl Sikhs auf Mechanismen zur Streitlösung wie dem Speziellen Gericht für Land und Eigentum zurückgreifen könnten, habe sich die Gemeinschaft ungeschützt gefühlt.

Unter anderem Sikhs seien weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikanierung und in einigen Fällen von Gewalt betroffen gewesen. Diese Behandlung sei nicht systematisch erfolgt, jedoch habe die Regierung nur wenige Maßnahmen ergriffen, um die Bedingungen zu verbessern. Unter anderem Sikhs hätten davon berichtet, von Nachbarn in ihren Gemeinden schikaniert worden zu sein. Sikhs seien weiterhin diskriminiert und eingeschüchtert worden. Im November 2012 habe eine Gruppe von MuslimInnen Steine auf eine Gruppe von Sikhs geworfen, die ein Einäscherungsritual auf einem dafür vorgesehenen Gebiet in Kabul vorgenommen hätte. Die lokale Polizei sei Berichten zufolge nicht eingeschritten. Viele Sikhs hätten ihre Kinder nicht in öffentliche Schulen geschickt, da sie Berichten zufolge von Missbrauch, Schikanierung und Mobbing durch andere SchülerInnen betroffen seien. In den vergangenen Jahren hätten Sikhs ihre Kinder in private Schulen geschickt, jedoch seien viele dieser Schulen aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Umstände geschlossen worden. Anführer der Sikhs hätten zudem von wirtschaftlicher Diskriminierung und einem fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt berichtet.

Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt in ihrem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass sich unter anderem die Lage der kleinen Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban gebessert habe. Sikhs sei es erlaubt, ihre Religion auszuüben. Sie würden über öffentliche Gebetsstätten verfügen, aber sie seien von Sicherheitsbedrohungen und Diskriminierung durch die Regierung betroffen. Im November 2012 hätten afghanische Sicherheitskräfte und örtliche BewohnerInnen Sikhs davon abgehalten, Einäscherungszeremonien von verstorbenen Verwandten abzuhalten. Baljit Singh sei im Jahr 2010 bei seiner Ankunft in Kabul verhaftet worden, da er fälschlicherweise behauptet habe, die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Singh sei im Juli 2012, nachdem er Berichten zufolge getäuscht worden sei, um zum Islam überzutreten, freigelassen worden. Er sei in das Vereinigte Königreich abgeschoben worden.

Laut einem Bericht der Minority Rights Group (MRG), einer Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, zur Lage von Minderheiten vom September 2013 würden die Taliban weiterhin weite Teile Afghanistans, insbesondere im Süden und Osten des Landes, kontrollieren, wo die Lage für religiöse Minderheiten unsicher sei. MRG berichtet ebenfalls über den Fall von Baljit Singh, der laut eigenen Angaben in Haft von Mithäftlingen und Gefängnisbeamten misshandelt und gezwungen worden sei, zum Islam überzutreten.

Der Afghanistan-Experte Fabrizio Foschini schreibt in einem Artikel für das Afghanistan Analysts Network (AAN), eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, vom September 2013, dass die Sikhs in größerem Ausmaß als MuslimInnen von den aktuellen Schwierigkeiten und der Unsicherheit in Afghanistan betroffen seien. Sikhs seien weniger von Feindseligkeit durch MuslimInnen als von der konstanten Erosion der Sicherheit und von Handlungsräumen, die für die Ausübung von Geschäften und religiösen Zeremonien notwendig seien, betroffen.

Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein internationales Netzwerk, das aus drei gemeinnützigen Organisationen aus Afrika, Europa und den USA besteht, zitiert in einem Artikel vom Juli 2013 die Angaben eines Betreibers eines Geschäftslokals in Kabul. Sikhs würden nicht wie Menschen behandelt. Sie würden beleidigt, geschlagen und nicht respektiert. Eine Parlamentsabgeordnete, die den Sikhs angehöre, habe bestätigt, dass Sikhs und Hindus von Problemen betroffen seien. Sie habe dies der Ignoranz innerhalb der weiteren Gemeinschaft zugeschrieben. Sie habe laut eigenen Angaben von Medien und dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten gefordert, eine öffentliche Bildungskampagne zu starten. Sikhs in Kabul hätten angegeben, dass ein Umzug in andere Gebiete ihre Probleme nicht lösen würde und sie gefährdeter seien, wenn sie sich außerhalb der Hauptstadt befinden würden.

Laut einem Artikel der afghanischen Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News vom Juli 2013 habe der stellvertretende Vorsitzende des Rates der Hindus und Sikhs, Rail Singh, angegeben, dass Hindus und Sikhs in den vergangenen Jahren ihres Eigentums und ihrer Häuser beraubt worden seien. Ihre Kinder seien in der Schule von Schikanierung durch andere Kinder betroffen. Hindus und Sikhs hätten bei verschiedenen Behörden zur Lösung ihrer Probleme angesucht, aber niemand habe ihre Bedenken aufgegriffen.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Sikhs [a-8560], 21. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/270019/398487_de.html (Zugriff am 05. Mai 2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der BF stützen sich auf deren glaubwürdigen Angaben in den Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2015.

Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den 1. und 3.BF bzw. der 4.BF und 5.BF von der entscheidenden Richterin gewonnen werden konnte, ist deren Angaben über die Geschehnisse in Afghanistan Glaubwürdigkeit zuzubilligen (vgl VwGH 28.5.3014, Ra 2014/20/0017 u. 0018, 22.4.1999,98/29/0567, VfGH 11.6.2014, U460/2013). Dafür spricht auch, dass sich die Angaben der getrennt in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 einvernommenen BF (1.BF und 3.BF bzw. 4.BF und 5.BF) sich auch weitgehend decken.

So führte die 1.BF in der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, wegen ihres Glaubens als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs das ganze Leben zu Hause verbracht und keinen Zugang zur Schulbildung gehabt zu haben. Eine Berufsausübung ist ebenfalls nicht möglich gewesen. Das Haus hat sie nur in männlicher Begleitung verlassen können. Bei einer Teilnahme an religiösen Zeremonien erfolgten Attacken durch die muslimische Bevölkerung. Es bestand für die 1.BF der Zwang zur Konversion in den Islam und erfolgten Kindesentführungen, um ein Aufwachsen als Moslem zu erzwingen. Diese Angaben der 1.BF stehen in Einklang mit den Aussagen des getrennt von ihr einvernommenen Ehemanns (3.BF). Auch dieser schilderte glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 als Sikhs Attacken der islamischen Bevölkerung bei der Religionsausübung ausgeliefert gewesen zu sein. Religionsbedingt ist für ihn als Sikhs der Zugang zu öffentlichen Schule - insbesondere auch für seine Frau - verschlossen gewesen. Der Zwang zur Konversion in Verbindung mit Todesdrohungen und Erpressungen durch Muslime ihm gegenüber hat bestanden. Das Leben einer Sikhs-Frau (1.BF) hat sich auf die eigenen vier Wände beschränkt. Seine Frau (1.BF) hat sich nur in Begleitung eines Mannes außerhalb des Hauses bewegen können. Diese Aussagen decken sich auch weitgehend mit dem oben wiedergegebenen Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX. Darin wurden auch die vom 3.BF und der 1.BF geschilderten Vorfälle auch in Einzelfällen nicht ausgeschlossen.

Auch die getrennt vernommene 4.BF sprach in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 glaubwürdig von massiven religionsbedingen Einschränkungen für sie. Als Sikhs ist sie Verfolgung und Bedrohungen ausgesetzt gewesen, sodass der Zwang zum Leben im Haus für sie bestand. Für einen Aufenthalts außerhalb des Hauses hat es für sie als Sikhs-Anhängerin einer männlichen Begleitung bedurft. Auf Grund von Attacken durch Muslime erlitt sie Verletzungen. Sie sprach ebenfalls von dem mit Drohungen verbundenen Zwang zur Konversion.

Ebenso gab der getrennt einvernommene Ehemann (5.BF) der 4.BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2015 an, als Sikhs mit dem Tod bzw. mittels Erpressungsversuchen durch Muslime bedroht worden zu sein, um eine Konversion in den Islam zu erzwingen. Er und seine Familie sind bei der Religionsausübung Attacken der Muslime ausgeliefert gewesen. Der Schutz durch den Staat war nicht vorhanden.

Die Aussagen stellen sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und des oben wiedergegebenen Gutachtens von XXXX auch als plausibel dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übergriffe auf die 1.BF, 3.BF bzw. 4.BF und 5.BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikh erfolgten.

Die Feststellung, dass die 1.BF und 4.BF als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen sind, beruht auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die 1.BF sprach von der Möglichkeit einer Berufsausübung und die selben Rechte wie ihr Ehemann (3.BF) haben zu wollen sowie ein eigenständiges Leben ohne ständige männliche Begleitung führen zu können. Sie begrüßte auch diese Möglichkeiten für ihre minderjährige Tochter (2.BF), der auch Bildungsmöglichkeiten für ein eigenständiges Leben offenstehen sollten. Die 4.BF sprach sich für Bildungsmöglichkeiten für Frauen in Österreich und äußerte sich positiv darüber, sich in Österreich ohne Begleitung eines Mannes sich frei bewegen und ein Leben unabhängig vom Mann führen zu können.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. 2 Aus nachstehenden Gründen besteht für die 1.BF und ihrem Ehemann (3.BF) sowie für die 4.BF und deren Ehemann 5.BF objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch die genannten BF persönlich betroffen sind.

Die 1.BF und der 3.BF sowie die 4.BF und der 5.BF waren persönlichen Attacken durch Muslime auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Sikhs ausgesetzt. Sie wurden mit dem Tod bzw. mit Entführung von Muslimen in Afghanistan bedroht, um eine Konversion in den Islam zu erzwingen. Ein staatlicher Schutz wurde ihnen nicht gewährt. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fallen sie als Angehörige einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zusätzlich kann für die 1.BF und der 4.BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird). Damit fallen die 1. BF und 4.BF in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, August 2013, 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt sind.)

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs effektiv davor zu schützen bzw. für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Somit würden die 1.BF und 3.BF bzw. 4.BF und 5.BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt werden. Der 1.BF und der 4.BF drohen zusätzlich Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die 1.BF und den

3. BF bzw. für die 4.BF und den 5. BF nicht, da Übergriffe auf Grund ihrer Religion bzw. das Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den 1.BF und 3.BF bzw. 4.BF und 5.BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2. 3 Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten für die minderjährige 2.BF:

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Die 2.BF ist zum Zeitpunkt der Antragstellung als minderjährige Tochter Familienangehörige der 1.BF bzw. des 3.BF i. S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der 1.BF und dem 3.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch der 2.BF zuzuerkennen.

3.2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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