G313 2101034-1•BVwG G313 2101034-1
G313 2101034-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2016
Aufenthaltsrecht, Ausweisung, EU - Richtlinie 2004/38, EU-Bürger,<br/>Lebensunterhalt, mangelnder Anknüpfungspunkt
G313 2101034-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF. iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF. sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 28.10.2014 übermittelte die BH XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) bezugnehmend auf die Anfrage gemäß § 55 Abs. 3 NAG eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 26.10.2014.
In dieser Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 23.07.2014 die Mindestsicherung bei der zuständigen BH beantragt habe. Ein Antrag auf Verlängerung seiner Pension aus Deutschland sei nicht bewilligt worden, diese sei mit 31.08.2014 ausgelaufen. Er müsse seine Ernährung jedoch nicht von seiner kleinen Rente bestreiten. Er werde in der XXXX spontan oftmals mit Essen versorgt, zudem bleibe in der Hütte oftmals Kleidung übrig, die er verwenden könne. Unter der Annahme einer weitergewährten Pension von € 520,19 würde ihm unter Abzug von €
210,00 Unterkunftskosten kaum weniger übrig bleiben als jemandem, der über € 857,73 im Monat verfüge, aber erheblich höhere Wohnkosten habe.
2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.11.2014 wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung im Hinblick auf § 66 Abs. 1 FPG eingeräumt und dieser zugleich aufgefordert, Fragen zu seiner Integration sowie zu seinen Familien- und Einkommensverhältnissen zu beantworten.
3. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.11.2014 brachte der BF zusammengefasst vor, dass ihm klar sei, dass es, wenn er nicht bald einen Zuverdienst oder eine sonstige Unterstützung finde, wohl bald mit seinem Aufenthalt in Österreich vorbei sein werde. Er warte noch auf die Weiterbewilligung seiner seit 2005 laufenden und bis 31.08.2014 befristeten Erwerbsminderungsrente seitens der XXXX. Auch wenn er gerne Mindestsicherung erhalten hätte, sei er bisher dank meist privater Unterstützung auch ohne staatliche Beihilfen in Österreich ausgekommen. Die von ihm seit 1999 bewohnte Mietwohnung in XXXX sei ihm zum 29.01.2014 gekündigt worden. Er habe durch seine Affinität zu den Bergen in Österreich fast alle früheren Kontakte nach Ostdeutschland verloren. Er sei zuletzt von 17.05.2014 bis 19.05.2014 im Ausland gewesen, am 19.05.2014 sei er zuletzt in Österreich eingereist. In Österreich lebten keine Angehörigen von ihm. Ein Beschäftigungsverhältnis liege derzeit nicht vor, er suche aber auch beim AMS nach Arbeit. Er sei seit 2005 Frührentner. Es liege eine aufrechte Krankenversicherung seitens der XXXX vor. Bezüglich seiner Wohnverhältnisse sei zu sagen, dass er über die Sommer- und Herbstsaison meist in der XXXX untergebracht gewesen sei. Die Unterkunftskosten hätten zwischen € 200,00 und € 250,00 betragen. Eine aktuelle strafrechtliche oder politische Verfolgung im Heimatland bestehe keine. Er wolle in Österreich bleiben, da der Aufenthalt in den Bergen gut für seine Gesundheit sei. Er habe die Ausgleichszulage beantragt, um den geforderten Mindestsatz von €
857,73 zu erreichen.
4. Mit Verfügung vom 24.11.2014 wurde der BF angewiesen, die unter Punkt 3. erwähnte Eingabe dahingehend zu verbessern, dass er binnen einer Frist ab 6 Wochen einen entsprechenden tauglichen Nachweis seiner finanziellen Mittel vorlegen möge.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 30.01.2015, wurde der BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass seitens der BH-XXXX mitgeteilt worden wäre, dass der BF die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht erfüllen würde. Er habe bis dato weder ein Einkommen aus einer legalen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, selbst unter Einbeziehung seiner derzeit noch nicht bewilligten Frührente in der Höhe von €
520,00 netto aus Deutschland im Ausmaß des Mindestrichtsatzwertes und damit keine ausreichenden Existenzmittel in Österreich nachweisen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation in Österreich auf Dauer nicht ohne Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit oder durch Sozialleistungen bestreiten könnte. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass die Bestimmungen des NAG eingehalten würden und sein Aufenthalt zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft würde. Sein Aufenthalt stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und habe im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden müssen.
6. Mit dem per Post am 12.02.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, von der Ausweisung aus dem Bundesgebiet abzusehen.
Darin führte der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er nunmehr einen Bescheid bekommen habe, wonach ihm seine Rente seitens der XXXX befristet bis 31.10.2016 verlängert werde. Seine Suche nach einem Zusatzverdienst mache daher erst jetzt Sinn. Er habe sämtliche Kontakte zu seinen Angehörigen in Deutschland abgebrochen. Ein Verweis außer Landes würde ihm schon aus gesundheitlichen Gründen nicht bekommen, da dieser massiv in sein Leben eingreifen würde. Er sei aufgrund des monatelangen Ausbleibens seiner Rente aus Deutschland letztlich doch zu XXXX gegangen, was ihm Lebensmittelkäufe für ca. € 50,00 pro Woche erspart habe und sehe er zu, dass er einen Zuverdienst finde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
7. Am 24.02.2015 langte beim BVwG eine weitere Stellungnahme des BF ein, in welcher er angab, dass sein Vater mittlerweile verstorben sei. Zu diesem habe er jedoch ohnehin keine Bindung gehabt wie auch zu den restlichen Familienangehörigen in Deutschland.
Der BF wurde auch mit Schreiben seitens des BVwG aufgefordert anzugeben, ob es dem Bf mittlerweile gelungen sei, eine Beschäftigung aufgenommen bzw eine Einstellungszusage erhalten zu haben.
8. In seiner , am 25.01.2016 beim BVwG eingelangten Stellungnahme brachte der BF vor, dass er von Seiten des AMS keinen geringfügigen Job vermittelt bekommen könnte. Aus diesem Grund habe es die Beraterin beim AMS unterlassen, ihn als arbeitssuchend beim AMS vorzumerken. Aufgrund des Umstandes, dass er bei einem Hinzuverdienst von mehr als € 400,00 seine Rente aus Deutschland verlieren würde, könnte er wenn überhaupt allerdings lediglich eine geringfügige Erwerbstätigkeit aufnehmen, daher sei er nicht erwerbstätig. Außerdem wäre es ihm nicht möglich, in Österreich eine ruhige Unterkunft zu finden, daher könne er keinen Wohnsitz begründen und finde schon aus diesem Grunde keine Arbeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in Deutschland geboren und deutscher Staatsangehöriger.
Die BF ist seit 18.07.2014 durchgehend in Österreich an der Abgabestelle XXXX obdachlos gemeldet. Er ist nicht erwerbstätig.
Er verfügt lediglich über eine Abgabestelle und hat keinen festen Wohnsitz in Österreich, der BF ist daher obdachlos.
Die BF bezieht aus Deutschland befristet bis 31.10.2016 seitens der XXXX eine monatliche Erwerbsminderungspension in der Höhe von etwa €
520,19.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt.
Der BF ging in Deutschland zwischen 16.07.1985 bis 2005 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach bzw. befand er sich in diversen Ausbildungsverhältnissen. Er war in Österreich nicht erwerbstätig und stand in Österreich nie in einem Ausbildungsverhältnis.
1.2. Der BF verfügt über keine nennenswerten privaten, familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Er verfügt zwar über familiäre Bindungen in Deutschland, hat zu diesen Angehörigen jedoch keinen aufrechten Kontakt.
1.3. Die BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und stellte am 23.07.2014 bei der BH XXXX einen Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung, dass der BF derzeit als obdachlos in Österreich gemeldet ist, über eine Abgabestelle verfügt und seit 18.07.2014 in Österreich gemeldet ist, beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt, ergibt sich daraus, dass dieser seine bloße Behauptung, dass eine Krankenversicherung durch die XXXX bestünde, nicht belegen konnte.
Die Feststellung, dass der BF zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland verfügt, jedoch mit seinen Angehörigen nicht mehr in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war, entspricht dem Amtswissen (Einsicht in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung) sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellung , dass der BF nach wie vor keine, wenn auch nur eine geringfügige Beschäftigung, aufgenommen hat, ergibt sich aus seine Angaben vor dem BVwG und dem Versicherungsdatenauszug.
2.2.2. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung, dass der BF eine Rentenversicherung derzeit befristet bis 31.10.2016 in der Höhe von € 520,19 bezieht, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der XXXX vom 05.02.2015. Die Höhe der ungarischen Pension ist den Ausführungen der BF zu entnehmen.
Der BF hat keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen geführt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dieser an keinen Krankheiten leidet.
Die Stellung des Antrags auf Gewährung einer Mindestsicherung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Dem gegenständlichen Sachverhalt fehlt es an mehreren Erfordernissen, welche für den Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen würden.
So wird außer Acht gelassen, dass die Inanspruchnahme einer Mindestsicherung, worauf der Antrag des BF ja abzielt, in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erfordernis des BF zur Verfügung stehenden ausreichenden Existenzmittel steht und schon dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG entnehmbar ist, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen das Fehlen entsprechender Existenzmittel voraussetzt. Wie oben dargestellt stehen dem BF aktuell infolge seiner von Deutschland aus bezogenen Erwerbsminderungsrente rund €
520,19 monatlich zur Verfügung, was in der Beschwerde auch hervorgehoben wurde. Der BF vermochte kein weiteres Einkommen nachzuweisen und kann in seinem Fall davon gesprochen werden, dass die Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht hinreichend sind.
Dass der BF in Aussicht stellt, gegebenenfalls durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Zusatzeinkommen zu erzielen, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da es sich hierbei letztlich um eine bloße Behauptung handelt, die der BF nicht durch die Vorlage etwa einer Einstellungszusage zu untermauern vermochte. Zieht man als Basis für ausreichende Existenzmittel die bedarfsorientierte Mindestsicherung von € 837,76 heran, so erreicht der BF mit seinem aktuellen monatlichen Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente diesen Betrag bei Weitem nicht. Aus seiner Stellungnahme vom 25.1.2016 geht hervor, dass der BF ua deshalb, weil das AMS ihm keine geringfügige Beschäftigung anbieten kann , eine solche nicht aufnehmen könne. Außerdem bedürfe es zur Aufnahme einer Beschäftigung des Nachweises eines Wohnsitzes, da er jedoch sehr lärmempfindlich sei , wäre es ihm nicht möglich eine für ihn geeignete ruhige Wohnung zu finden, daher bleibe er lieber in den Bergen.
Der BF gibt daher unmissverständlich an, dass weder Arbeit noch Unterkunft für ihn zu finden ist. Auch das Argument sein Einkommen könnte er mit Wohnbeihilfe aufbessern geht ins Leere , da er sowieso über keine Wohnung verfügt und ist daher aufgrund seiner eigenen Angaben und vorab angeführten Gründen unbeachtlich.
Im gegenständlichen Fall hat sich der BF nicht nur um die Inanspruchnahme der Mindestsicherung bemüht, sondern fehlt es ihm - wie oben dargelegt - noch zusätzlich an Integrationsmomenten und in großem Ausmaß an finanziellen Grundmitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies wird zudem auch durch den Umstand indiziert, dass der BF laut eigenen Angaben karitative Einrichtungen (XXXX) in Anspruch genommen hat bzw. nimmt, um seinen Bedarf an Lebensmitteln gleichsam kostenfrei zu decken.
Etwaige soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet brachte der BF nicht vor und vermag auch der zu kurze Aufenthalt des BF im Bundesgebiet an sich keine hinreichende Integration zu vermitteln (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz zu bezeichnen ist). Demzufolge kann auch nicht von einem völligen Abbruch der Bezüge zum Herkunftsstaat, in welchem der BF den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, gesprochen werden, was wiederum für ein Zurechtfinden und erfolgreiches Fußfassen ebendort spricht.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen des BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des beantragten Bezuges von Sozialleistungen, und des nichterbrachten Nachweises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu wertenden - Einstellung gemäß § 66 FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung des BF als rechtmäßig darstellt.
Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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