W198 2120036-1•BVwG W198 2120036-1
W198 2120036-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2016
Pensionsversicherung, Pflege, Selbstversicherung, Zeitpunkt
W198 2120036-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.11.2015, Aktenzeichen HVBA- XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 18.11.2015 wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) vom 07.08.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer (im Bescheid näher bezeichneten) nahen Angehörigen (Mutter) der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung hätte. Es läge daher kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil vor, da die Erwerbstätigkeit weder eingeschränkt noch beendet werden musste. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG sei nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom 01.12.2015. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits vor ihrer Pension ihre Mutter gepflegt hätte und ihre Erwerbsfähigkeit in dieser Zeit eingeschränkt gewesen sei.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt mit einem mit 22.01.2016 datierten Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2016 einlangend, vor. Es werde der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid vom 18.11.2015 zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte an 07.08.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG.
Die zu pflegenden Person, Frau XXXX , ist die Mutter der Beschwerdeführerin und bezieht diese seit 01.11.2012 ein Pflegegeld der Stufe 3.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2012 eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 124 BSVG.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 in der maßgeblichen Fassung lauten:
§ 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) [...]
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) bis (6) [...].
§ 44 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015:
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 694,39 €.
§ 77 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015:
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) bis (5) [...]
(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(7) [...]
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
§ 225 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013:
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
(2) bis (5) [...].
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Mutter) auch für die Zeit vor dem Beginn (Zuerkennung) ihrer Erwerbsunfähigkeitspension ab 01.10.2012 beitragswirksam anerkannt wird.
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.
Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 07.08.2015 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (gemäß § 18b ASVG) um eine solche freiwillige Selbstversicherung (iSd §§ 16ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen gemäß § 18 ASVG und § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG heranzuziehen sind.
Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (§ 76b Abs. 6 ASVG).
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Mutter) gemäß § 18b ASVG am 07.08.2015 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der August 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.08.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 17 ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226).
Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum vor dem 01.08.2014 und somit auch vor dem Beginn der Erwerbsunfähigkeitspension ab 01.10.2012 (darauf ist die Beschwerde gerichtet) keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor.
Für den Zeitraum ab 01.08.2014 liegen die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdeführerin einen bescheidmäßigen zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus eigener Versicherung (Anmerkung: eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 134 BSVG!) in der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und sie daher keine beitragswirksamen Versicherungszeiten mehr erwerben kann.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 in das ASVG aufgenommen. In den Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S 4) wird dazu folgendes ausführt:
"Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:
1. Weiterversicherung nach § 17 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 ASVG:
Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.
2. Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 77 Abs. 7 ASVG:
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
Demnach muss eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt.
Es wird vorgeschlagen, die sich aus der geltenden Rechtslage ergebende "Lücke" punkto Selbstversicherungsmöglichkeit für Pflegepersonen wie folgt zu schließen: Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger" geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1.350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein. Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen "Eigenbeitrag" in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.
Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.
Klargestellt wird, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nicht nebeneinander bestehen können.
(...)"
Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes wirksam entrichtet worden sind. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen.
Das bedeutet: die Berechtigung zur Selbstversicherung kann nur für solche Zeiten bestehen, für die noch wirksam Beiträge erworben werden können (VwGH 93/08/0226, VwGH 2011/08/0012), was allerdings bei der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - nicht möglich ist.
Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis orientiert sich hinsichtlich der Frage des Beginnzeitpunktes der freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung zum Beginnzeitpunkt der freiwilligen Selbstversicherung nach § 17 ASVG sowie § 18a ASVG. Nachdem das maßgebliche Tatbestandselement in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG jenes der "Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung" ist und dies für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG zutrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung aus.
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