W185 2112187-1•BVwG W185 2112187-1
W185 2112187-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W185 2112187-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Pakistan alias Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 1060546906-150364722, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 idgF
als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf amtswegige Beistellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfers wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Pakistan alias Indien, stellte am 11.04.2015 im Zuge einer Personenkontrolle und anschließenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zur Feststellung seiner Aufenthaltsgrundlage bzw. einer allfälligen Verhängung der Schubhaft) den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Laut EURODAC-Treffermeldungen stellte er zunächst im Februar 2015 in Bulgarien einen Asylantrag (BG1 vom 11.02.2015), wurde sodann im März 2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt (HU2 vom 29.03.2015) und stellte dort am 31.03.2015 auch einen Antrag auf internationalen Schutz (HU1 vom 31.03.2015).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung am 12.04.2015 an, nicht an Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, seine Heimat im Dezember 2014 verlassen zu haben und in der Folge teils schlepperunterstützt, teils selbstständig, über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Während seiner Reise sei er sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn von den dortigen Behörden aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und zur Asylantragstellung gezwungen worden, andernfalls ihm die Abschiebung gedroht hätte. Er sei in weiterer Folge am 09.04.2015 in Österreich angekommen und habe hier ebenfalls einen Asylantrag gestellt; dies da ihm eine Weiterreise nach Deutschland - sein eigentliches Reiseziel - finanziell nicht möglich gewesen sei. Was seinen Aufenthalt in Bulgarien und Ungarn anbelange, so seien die Verhältnisse in beiden Ländern "sehr miserabel" gewesen. Er habe sich etwa zwei Monate in Bulgarien und eine Woche in Ungarn aufgehalten. Der Beschwerdeführer wurde auch nach dem Vorhandensein allfälliger Familienangehöriger im EU-Raum befragt, woraufhin er angab, einen in Frankreich lebenden Bruder zu haben.
Am 21.04.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien. Bulgarien hat am 05.05.2015 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß der genannten Bestimmung der Dublin-III-VO erklärt (vgl. Aktenseite 75 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes am 08.07.2015 bejahte der Beschwerdeführer über Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Die Frage nach dem Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft verneinte der Genannte. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Absicht seiner Überstellung nach Bulgarien und die hiefür tragenden Gründe mitgeteilt. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da es dort keine Arbeit für ihn gebe. Zudem würde eine allfällige Arbeitstätigkeit durch bestimmte Anwesenheitszeiten im bulgarischen Lager erschwert. Ihm würde selbst eine Arbeitserlaubnis in Bulgarien nicht helfen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
UNHCR zählt bis 30.4.2015 4.377 Asylanträge und mit Stand 1.4.2015 1.027 anerkannte Flüchtlinge, sowie 67 Subschutzberechtigte. Bis 22.4.2015 wurden 1.743 illegale Ausreiseversuche bestätigt (1.354 Richtung Serbien; 289 Richtung Rumänien). Bis 5.5.2015 zählt UNHCR 186 unbegleitete Minderjährige (VB 13.5.2015).
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (SAR o.D.). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 31.1.2015).
Ein Asylantrag kann entweder direkt bei SAR, an der Grenze, in Haft oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden, welche diesen an SAR weiterzuleiten hat. Der Antrag muss -bei illegaler Einreise- sofort erfolgen. Das Asylverfahren ist dreigliedrig: zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Sodann durchläuft jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Dauert es länger als drei Tage, wird das beschleunigte Verfahren automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet. In der Praxis ist dies meist der Fall. Das beschleunigte Verfahren greift somit praktisch nur bei Folgeanträgen. Das ordentliche Verfahren sollte binnen 4 Monaten abgeschlossen sein, was aber nur ein Richtwert ist, keine Verpflichtung. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in Bulgarien verringerte sich seit April 2014 auf 6 Monate. Syrer werden priorisiert, da ihre Anträge als offensichtlich begründet gelten (AIDA 31.1.2015).
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Erscheint der AW dann nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist und bietet eine Erklärung für seine Absenz (z.B. Krankenbestätigung etc.), wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet (AIDA 31.1.2015). Kehrt der betreffende Antragsteller nach mehr als drei Monaten zurück (etwa als Dublin-Rückkehrer), kann er allerdings die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015).
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im ordentlichen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen im beschleunigten (Zulassungs-)verfahren ist binnen 7 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Bezirksverwaltungsgericht möglich. Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich; gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof möglich (AIDA 31.1.2015).
Beide Beschwerden haben in der Praxis aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen durchschnittlich 12 Monate, können in komplexen Fällen aber auch bis zu 18 Monate dauern (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 11.6.2015).
Kostenfreie Rechtshilfe
Verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens ist vorgesehen. Das gilt auch für Folgeanträge. In der Praxis gibt es momentan aber keine Finanzmittel für Rechtshilfe vor der 1. Instanz, für Beschwerdeverfahren hingegen schon und diese wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Für die 1. Instanz gibt es momentan nur privat arrangierte Rechtshilfe durch NGOs etc. Es gibt Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. In der Praxis soll 2014 eine rechtliche Vertretung in Zulassungsinterviews aber eher die Ausnahme gewesen sein. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht mehr als ein Drittel der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten. In 44% der Fälle war der Anwalt privat angeheuert worden und in 21% der Fälle handelte es sich um einen Rechtsbeistand im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe. UMA waren in 60% der Fälle rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).
Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
1. Wurde noch kein Asylantrag in BG gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).
2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum (UNHCR 4.2014). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).
3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).
(vgl. AIDA 31.1.2015)
Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin - sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 29.6.2015).
Folgeanträge sind jederzeit möglich und werden im beschleunigten Verfahren behandelt. (Sollte die 3-Tages-Frist nicht eigehalten werden, geht auch ein Folgeantrag ins ordentliche Verfahren über, was aber nicht bedeuten muss, dass er als zulässig gilt.) Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden Folgeanträge als unzulässig abgelehnt. Sie haben aufschiebende Wirkung. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen (AIDA 31.1.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. Offiziell untersucht wurde angeblich nur ein solcher Fall (AI 25.2.2015).
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt Berichte über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muiznieks, kritisiert in seinem aktuellen Bericht zu Bulgarien die Versorgung von Vulnerablen und UMAs (CoE 22.6.2015).
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen:
Minderjährige oder Unmündige, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen oder unmündigen Kindern und Behinderte, die Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wurden. (Law, Art. 30 a)
Die Gesetze sehen, außer für Kinder, keine spezifischen Mechanismen zur Identifizierung vulnerabler AW vor. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf Vulnerable ist nur im Falle von UMA ausgeschlossen. NGOs haben Bedenken bezüglich eines Mangels an Verfahrensgarantien für Vulnerable, speziell UMA. Insbesondere stoßen sie sich daran, dass statt der Bestellung eines Vormunds laut Asylgesetz die Beiziehung eines Sozialarbeiters erlaubt ist, was ihrer Meinung nach mit dem bulgarischen Familiengesetz in Widerspruch steht (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert diese Praxis ebenfalls (CoE 22.6.2015).
Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers kann der Entscheider der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat eine medizinische Altersfeststellung veranlassen. Standardverfahren ist ein Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats berichtet, dass SAR bei Altersfeststellungen im Zweifel angeblich nicht das günstigere Alter des AW annimmt. Die Gerichte würden das hingegen sehr wohl tun (CoE 22.6.2015).
Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA zu sorgen. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht trotzdem nur 60% der UMA rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015).
Für Asylwerber-Kinder ist der Zugang zu kostenfreier Bildung bzw. Berufsausbildung unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Kinder explizit gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis soll dieser Zugang in Pastrogor nicht gegeben sein, da das Zentrum recht abgelegen ist. Es soll keine Vorbereitungskurse geben, die auf den Zugang zum bulgarischen Erziehungssystem vorbereiten. Für AW-Kinder mit speziellen Bedürfnissen gibt es keine besonderen Arrangements, außer jenen für bulgarische Kinder (AIDA 31.1.2015).
Quellen:
Versorgung
Es gibt Berichte über Misshandlung von Migranten, Antragstellern und Schutzberechtigten durch die Polizei bzw. sogenannte Hassverbrechen durch Dritte. Strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen sei mangelhaft. Wenn überhaupt, werde wegen "Hooliganismus" Anklage erhoben. Legislative Mängel sollten in einer Novellierung des Strafgesetzbuches repariert werden, die aber noch aussteht (AI 25.2.2015; vgl. Pro Asyl 4.2015). Einige NGOs bezweifeln allerdings, dass es sich bei den Berichten über Gewalt gegen AW durch Beamte um ein systemisches Problem handelt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
a. Unterbringung
Mitte Juni 2015 verfügt BG über 5.130 Unterbringungsplätze mit einer Auslastung von 74% in den Zentren der SAR (Unterbringungszentren:
Sofia (Ovcha Kupel) (860), Vrazhdebna (370), Voenna Rampa (800), Banya (70), Harmanli (2.710) und Transitzentrum Pastrogor (320)) (SAR 11.6.2015). Mit Stand Anfang März 2015 hatten von den 3.800 in den Unterbringungszentren Untergebrachten, 700 einen Schutzstatus (Pro Asyl 4.2015).
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung (Taschengeld), Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (wobei auch diese wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller, in der Praxis angeblich keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung haben) (AIDA 31.1.2015).
Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (ca. EUR 33,23) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR und NGOs als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern (AIDA 31.1.2015).
Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen, sie verlieren dann aber auch die monatliche Sozialunterstützung. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 31.1.2015).
Mit Stand 1. Jänner 2015 lebten nur noch 430 AW unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Taschengeld nicht mehr (AIDA 31.1.2015). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).
Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. In der Praxis soll das selten bis nie der Fall sein. Es gibt keine gesonderten Zentren für UMA oder Vulnerable. UMA unter 14 Jahren werden in der Praxis in Waisenhäusern untergebracht (AIDA 31.1.2015).
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Asylwerber kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet (Kapazität: 300 Plätze), in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, wird in der Praxis in das geschlossene Verteilungszentrum Elhovo gebracht, wo AW binnen etwa 3-6 Tagen auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen (AIDA 31.1.2015).
Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Haft von AW, die ihren Antrag noch nicht formal einbringen konnten, soll hingegen oft vorkommen. Haft ist auch bei begleiteten Minderjährigen (für max. 3 Monate) möglich. Die Haft unbegleiteter Minderjähriger ist seit 2013 verboten. 2015 waren mit Stand Februar 1.041 Personen in Haft, von denen 649 einen Asylantrag stellten (CoE 22.6.2015). 2014 haben von den insgesamt 11.080 Antragstellern 9.843 aus der Haft heraus ihren Asylantrag gestellt,
3. 851 davon aus dem Zentrum Elhovo. Die durchschnittliche Haftdauer in Elhovo lag 2014 bei 6 Tagen. Die durchschnittliche Haftdauer in Busmantsi und Liubimets liegt bei 11 Tagen (2013: 45 Tage; 1. Hälfte 2014: 22 Tage) (AIDA 31.1.2015).
Die NGO Pro Asyl berichtet für Busmantsi, Liubimets und Elhovo von sehr schlechten Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und Gewaltanwendung durch das Aufsichtspersonal (Pro Asyl 04.2015).
In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).
Auf Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg referenzierend, schreibt das deutsche BAMF bezüglich Bulgarien, dass in BG ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens besteht, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen - auch Unionsrecht noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die im Jahre 2013 festgestellten Missstände wurden im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten. Hinsichtlich der durchgängig zumindest als wenig zufriedenstellend beschriebenen Lage von international Schutzberechtigten in Bulgarien darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern vorsieht. Schutzberechtigte teilen damit nur die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige eigene Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 5691230). Das Gericht lässt offen, ob für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige etwas anderes gilt. Vergleichbar VG Bremen, B.v. 01.09.2014 - 3 V 644/14 5721916 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. ausdrücklichem Anschluss an VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 5675052) (BAMF 6.2.2015).
Quellen:
b. Medizinische Versorgung
AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. Unter diesen Umständen soll spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar sein. Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch bei Verlust des Rechts auf materielle Versorgung gegeben (AIDA 31.1.2015).
Medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren der SAR ist im Zentrum Sofia (Ovcha Kupel) täglich durch einen Arzt und eine Krankenschwester gewährleistet, in Vrazhdebna durch einen Arzt, in Banya und Pastrogor durch eine Krankenschwester. In Vrazhdebna, Voenna Rampa und Harmanli ist die Krankenversorgung offenbar weniger strikt geregelt (AIDA 31.1.2015).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats betrachtet die medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren als unbefriedigend (CoE 22.6.2015).
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.
Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).
Quellen:
Schutzberechtigte
Es gibt Berichte, wonach Migranten in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten hätten, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Häufig soll es dabei zu erzwungener Abgabe der Fingerabdrücke gekommen sein bzw. Betroffene seien gezwungen worden, Formulare zu unterschreiben (Pro Asyl 4.2015).
Fremde müssen sich binnen 14 Tagen ab der Zuerkennung eines Schutzstatus in der Gemeinde melden, in der sie zu leben gedenken, damit sie ins Melderegister aufgenommen werden können. Gemäß Gesetz haben sie die Möglichkeit für 6 Monate eine finanzielle Unterstützung für Wohnen zu erhalten. Ihr Aufenthalt im Zentrum kann entsprechend verlängert werden. Bisher war es so, dass Unterstützung durch das nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR), binnen 2 Monaten ab Statuszuerkennung beantragt werden konnte. Die Leistungen des NPIR waren sehr umfassend und detailliert festgelegt, die Plätze im NPIR jedoch auf 60 pro Jahr begrenzt und nur in Sofia verfügbar. 2011 waren von 194 Schutzberechtigten 83 im NPIR, 37 davon schlossen es ab (UNHCR 2013). Das NPIR 2011-2013 lief jedoch aus, ohne dass ein Nachfolgeprogramm beschlossen worden wäre. Die Regierung brauchte bis Februar 2014 um eine neue Nationale Integrationsstrategie 2014-2020 zu beschließen, auf deren Basis die jährlichen Nationalen Aktionspläne für Integration entworfen werden sollen. Jedoch konnten sich die wechselnden Regierungen nicht auf den Nationalen Aktionsplan 2014 einigen um die Strategie auch tatsächlich umzusetzen. (Auch für 2015 ist noch kein Aktionsplan bekannt.) Daraus resultierte, dass 2014 keine Integrationshilfen ausbezahlt wurden (BCRM 12.2014; vgl. CoE 22.6.2015). So wurden 2014 an lediglich 12 anerkannte Flüchtlinge Sozialleistungen ausbezahlt (Pro Asyl 4.2015). Als Folge dessen müssen sich Schutzberechtigte für ihre Integration hauptsächlich auf eigene Mittel und die Hilfe von NGOs verlassen (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).
Laut der NGO Pro Asyl, dürfen Schutzberechtigte nach der Anerkennung angeblich nur 14 Tage im Unterbringungszentrum verbleiben (anstatt 6 Monate), bevor sie des Lagers verwiesen werden. Lediglich in Ausnahmefällen soll es besonders Schutzbedürftigen erlaubt sein, bis zu 6 Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (Pro Asyl 4.2015), dies findet sich allerdings in keinem anderen der konsultierten Berichte (vgl. CoE 22.6.2015; AIDA 31.1.2015).
Da der Verbleib anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in den Unterbringungszentren Plätze belegt, die für Neuantragsteller nicht zur Verfügung stehen, führte SAR angeblich Räumungsaktionen durch, im Zuge derer Schutzberechtigte aus den Zentren geworfen worden seien, darunter auch solche, die noch zur Unterbringung berechtigt gewesen seien und auch Vulnerable. Mit Stand 15.1.2015 zählte das bulgarische Helsinki Komitee (BHC)
3. 675 Untergebrachte in den Zentren des SAR, davon 850 Schutzberechtigte. UNHCR und NGOs kritisierten die Räumungsaktionen daher als unnötig. SAR setzte diese angeblich dennoch fort (AIDA 31.1.2015). Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats referenziert auf diese Berichte über Räumungsaktionen und berichtet in diesem Zusammenhang von Korruptionsvorwürfen (Zahlungen gegen Unterbringungsplätze) (CoE 22.6.2015).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die Flüchtlingsintegration in Bulgarien aufgrund ihrer momentanen mangelnden Finanzierung als ernste Herausforderung für Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte und ortet ein ernstes Risiko der Obdachlosigkeit, hohe Arbeitslosigkeit, Probleme beim Zugang zu Krankenversorgung usw. (CoE 22.6.2015).
Es gibt Berichte von Problemen, die Schutzberechtigte in Bulgarien beim Zugang zu Bildung, Wohnung, Krankenversorgung und anderen öffentlichen Leistungen haben sollen. Im Jahr 2014/15 sollen nur 45 von 800 registrierten Flüchtlingskindern in Schulen angemeldet sein, weil das Schulgesetz vorsieht, dass neue Schüler einen Test in Bulgarisch und anderen Fächern bestehen müssen (AI 25.2.2015; vgl. CoE 22.6.2015 und Pro Asyl 4.2015).
Mit Stand 5.5.2015 zählte UNHCR in BG 752 Kinder im schulpflichtigen Alter (5-18 Jahre). Davon waren 25 in Bulgarisch-Kursen und, 10 in Schulen angemeldet. Die Gesamtzahl der Kinder unter 18 Jahren lag laut UNHCR bei 1.037 (VB 13.5.2015).
Gemeindewohnungen zu erhalten ist für Personen mit einem Schutzstatus in BG aufgrund diskriminierender Bestimmungen oder geringer Kapazitäten in den meisten großen Städten angeblich nicht möglich. Obdachlose Personen mit einem Schutzstatus können in den Obdachlosenheimen untergebracht werden. Diese stellen aber keine Dauerlösungen dar. In einem dieser Zentren in Sofia existieren Zugangshindernisse wie das Erfordernis eines Unbescholtenheitszeugnisses. Obdachlose Fremde verlassen sich hauptsächlich auf Hilfe von Bekannten innerhalb der jeweiligen ethnischen Community (UNHCR 2013; vgl. Pro Asyl 4.2015).
Der Refugee Migrant Service des bulgarischen Roten Kreuzes bietet finanzielle Hilfe für das Anmieten von Unterkünften; Medizin und Essenspakete. Neben den NGOs, welche die Hauptunterstützer von obdachlosen Fremden sind, sind die Kirchen als Unterstützer zu nennen. Katholische Kirche und das Prelom Christian Center bieten soziale Hilfe. Wie die Sozialmediatoren des BRC, unterstützt Prelom die Fremden auch bei Problemen mit der Bürokratie. Generell werden die Maßnahmen des bulgarischen Staates von den Betroffenen positiv bewertet, stellenweise seien aber zusätzliche Anstrengungen nötig (UNHCR 2013).
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung decke einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b).
Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden hätten, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen könnten, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. Um in BG medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).
Es existieren Berichte, dass das bulgarische Rote Kreuz mit Kostenübernahmen beim Kauf von Medikamenten hilft. Das scheint aber nicht in jedem Fall möglich zu sein. Familien mit kleinen Kindern werden demnach vorgereiht (UNHCR 2013).
Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren die Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zum Abitur sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Bei dringender Notwendigkeit haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf einmalige Sozialhilfe, wofür sie sich bei den Direktionen für Sozialhilfe beim Ministerium für die Arbeit und Sozialpolitik je nach Meldeadresse und ungeachtet des Krankenversicherungsstatus bewerben können. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).
2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).
Quellen:
c. Prüfung subsidiärer Schutz
Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).
Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).
Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).
Quellen:
Im Übrigen wurde im Bescheid festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Der Ausweisung stünden zudem weder familiäre noch private Gründe entgegen, zumal der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge und auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei gesund; er leide weder an schweren psychischen Störungen noch an schweren Krankheiten.
Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte durch die persönliche Übernahme des Dokumentes am 29.07.2015 (AS 157).
Am 05.08.2015 langte eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes ein. Zeitgleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Im Rechtsmittelschriftsatz wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in einem bulgarischen Flüchtlingslager von syrischen Flüchtlingen geschlagen und dazu genötigt worden sei, das Zimmer nur mit ihrer Zustimmung zu verlassen und ihr Zimmer zu reinigen. Wenn er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden. Die Leitung des Lagers bzw. die Beamten im Lager hätten bei diesen Vorfällen weder eingegriffen noch diese zur Anzeige gebracht. Im Übrigen seien die syrischen Flüchtlinge bei der Essensausteilung bevorzugt worden. In der Beschwerde wurden weiters verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die einwöchige Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ins Treffen geführt und die Unvollständigkeit, mangelnde Aktualität und Einseitigkeit der Länderberichte moniert. Nachdem der Beschwerdeführer beinahe vier Monate außerhalb Bulgariens aufhältig sei, sei anzunehmen, dass sein Asylverfahren in Bulgarien ausgesetzt worden sei. Somit gelte er als illegaler Migrant und werde bei seiner Rückkehr inhaftiert werden. Ihm würde es sowohl an einer Unterkunft als auch an einer medizinischen Versorgung fehlen. Da der Beschwerdeführer an Hepatitis B erkrankt sei, sei gerade für ihn der Zugang zu einer medizinischen Behandlung absolut notwendig. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle im bulgarischen Lager traumatisiert, weshalb die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass dieser an einer Posttraumtischen Belastungsstörung leide, beantragt werde. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist dem Rechtsmittelschriftsatz eine mit 03.08.2015 datierte Ambulanzkarte beigefügt, welche zwar eine Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers festhält, worin jedoch auch um eine weitere Abklärung im niedergelassenen Bereich sowie eine Hepatitisserologie, OB Sono und eine Vorstellung in einer Hepatitisambulanz ersucht wird. Eine Kontrolle wurde nur bei Bedarf angeordnet; der Beschwerdeführer sei jedoch derzeit beschwerdefrei (vgl. AS 197). Unter einem wurde - ohne Bezug auf spezielle Rechtsgrundlagen und konkreter Ausführungen hiezu - der Antrag auf amtswegige Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer beantragt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016 zur Zahl W185 2112187-2 wurde der (gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG zurückgewiesen und mit der fristgerechten Einbringung der Beschwerde begründet.
Laut Auskunft der EAST Ost vom 04.01.2016 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthaltes am 23.10.2015 ausgesetzt (siehe Aktenvermerk vom 04.01.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus Pakistan und reiste über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 11.02.2015 einen Asylantrag stellte; im März 2015 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und suchte dort auch um Asyl an. Am 11.04.2015 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 21.04.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-Verordnung an Bulgarien, welchem Bulgarien mit Schreiben vom 05.05.2015 ausdrücklich zustimmte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet laut einer mit 03.08.2015 datierten Ambulanzkarte an "Hepatitis B", wobei zeitgleich eine weitere Abklärung und Vorstellung in einer Hepatitisambulanz erbeten wurde. Er ist laut Arztbrief zum Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei. Weitere ärztliche Schreiben oder Befunde liegen nicht vor. Nachweise über stationäre Aufenthalte wurden nicht vorgelegt.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen nicht.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers kam es am 23.10.2015 zur Aussetzung des Überstellungsverfahrens bzw. zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (siehe Aktenvermerk vom 04.01.2016).
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit der ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" und "2" zu Bulgarien und Ungarn.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens leitet sich aus dem ordnungsgemäß durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.
Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem diesbezüglichen UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende, hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters ist nicht erkennbar, dass dieser pflegebedürftig wäre oder einen dringenden Behandlungsbedarf hätte. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus der vorgelegten Ambulanzkarte vom 03.08.2015).
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und finden in der Aktenlage Deckung.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu auch unten).
Die Informationen hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus einer diesbezüglichen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2016.
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 70/145 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (nämlich der Türkei) kommend die Grenze Bulgariens illegal überschritten hat und dort am 11.02.2015 einen Asylantrag gestellt hat. Zudem stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 05.05.2015 ausdrücklich zu.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. mangels Vorliegens eines humanitären Sonderfalls keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Stand Juli 2015), zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, in Bulgarien einen Asylantrag zu stellen, ist festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv genötigt gesehen hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, dieser jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Antrag wieder zurückzuziehen.
Sofern der Beschwerdeführer stetig vorbringt, in Bulgarien keine Arbeit gefunden zu haben bzw. in Bulgarien selbst im Falle einer Arbeitserlaubnis nicht arbeiten zu können, zumal es im bulgarischen Lager bestimmte Anwesenheitszeiten gebe, macht er damit keine Umstände geltend, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren, dass er in Bulgarien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Durch diesen Umstand allein zeigt er nämlich nicht auf, dass er in Bulgarien in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, verletzt worden wäre. Während des laufenden Verfahrens sind in Bulgarien überdies Unterbringung und Versorgung im nötigen Ausmaß gewährleistet, sodass die Grundbedürfnisse der Asylwerber grundsätzlich abgedeckt sind.
Die in den Raum gestellte Misshandlung des Beschwerdeführers durch syrische Flüchtlinge im Lager sind ebenfalls nicht geeignet, eine Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft darzutun. Selbst bei Zutreffen der Behauptungen hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit (gehabt), in Bulgarien den Rechtsweg zu beschreiten und sich des Schutzes der bulgarischen Behörden zu bedienen; mangels gegenteiliger objektivierbarer Anhaltspunkte kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die bulgarischen Sicherheitsbehörden gewillt und in der Lage sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht unter Beweis stellen, dass die Lagerleitung bzw. die vor Ort anwesenden Beamten bei tatsächlichen Übergriffen anderer Asylwerber auf den Beschwerdeführer nicht eingegriffen haben sollen. Darüber hinaus kann sich der Genannte auch jederzeit an die örtlich ansässigen Menschenrechtsorganisationen wenden. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Art. 3 EMRK Verletzung erkennbar.
Dass der Beschwerdeführer gegenüber syrischen Flüchtlingen bei der Essensausgabe benachteiligt worden sei, konnte er ebenso wenig glaubhaft noch erreicht diese Behauptung die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es im bulgarischen Asylsystem im Jahr 2014 zwischenzeitig Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gegeben haben. Den nunmehr bekannten, aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben, sodass letztlich die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht aufrechterhalten wird. Vielmehr sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall führte eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe, wie etwa den unbegleiteten Minderjährigen, angehört. Im Falle einer Überstellung hat der Beschwerdeführer Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zustehen. Asylwerber haben in Bulgarien während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung und psychologische Betreuung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist nach den aktuellen Länderberichten in Bulgarien jedenfalls unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet.
Im vorliegenden Fall ist weiters zu beachten, dass noch keine Sachentscheidung ergangen ist (inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren). Sofern es aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers in Bulgarien zu einer Beendigung seines Verfahrens gekommen ist (diesbezüglich gibt es nach den Länderfeststellungen eine Frist von drei Monaten, innerhalb welcher man eine Erklärung für seine Absenz geben kann, andernfalls das Verfahren beendet wird), kann er die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, in Bulgarien einen Folgeantrag einzubringen. Vergleichbar mit der Situation in Österreich besteht aber im Falle der Folgeantragstellung die Notwendigkeit, neue Elemente vorzubringen (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Es besteht für den Beschwerdeführer somit kein Anlass von einer Verweigerung seines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen. So lassen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid erkennen, dass in Bulgarien der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department; Bescheidseite 10 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Zur vorgebrachten Gefahr einer Inhaftierung im Falle einer Rückstellung ist auszuführen, dass aus den Länderberichten nicht hervorgeht, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.
Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis B. Zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung war er beschwerdefrei (siehe Ambulanzkarte vom 03.08.2015). Es wurden eine weitere Abklärung im niedergelassenen Bereich, ein OB Sono; Hepatitisserologie und eine Vorstellung in der Hepatitisambulanz empfohlen. Eine konkrete Medikation ergibt sich aus dem Arztbrief nicht. Dass der Beschwerdeführer unter akuten medizinischen Problemen leiden würde bzw ein aktueller Behandlungsbedarf bestünde, ist nach dem Gesagten nicht hervorgekommen. In der Erstbefragung verneinte er die Frage nach dem Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten und im Zuge der Befragung vom 08.07.2015 bejahte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer auf konkretes abschließendes Befragen, was einer Verbringung seiner Person nach Bulgarien entgegenstünde, nicht ins Treffen, etwa aus medizinischen Gründen eine Zurückführung dorthin abzulehnen; vielmehr bezog er sich auf die aussichtslose Arbeitssituation. Demnach kann der belangten Behörde - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde -kein Vorwurf gemacht werden, sich nicht hinreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt zu haben. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer "gesund" sei (vgl. AS 105), mag zwar in dieser Form nicht stimmen, ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht entscheidungsrelevant (siehe Rechtsprechung zu Krankheiten, oben) Nachdem bis dato (rund fünf Monate nach der einzigen und letzten ärztlichen Bestätigung) keine weiteren aktuelleren ärztlichen Schreiben in Vorlage gebracht wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren ärztlichen Untersuchungen in Anspruch genommen hat. Im Übrigen finden sich im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Bulgarien und ist daraus abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer dort bei Bedarf jedenfalls eine hinreichende medizinische Akutversorgung zuteilwerden würde.
Dass, wie in der Beschwerde erstmalig vorgebracht, der Beschwerdeführer traumatisiert sei, wurde weder belegt noch ist das Vorbringen glaubhaft. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer längeren stationären Behandlung bedürfte. Demnach besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass in Bulgarien eine Traumatisierung bzw. weitergehende oder damit zusammenhängende Erkrankungen nicht adäquat behandelt werden könnten, erübrigt sich auch die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens wie in der Beschwerde angeregt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Frankreich. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeiten wurden weder vorgebracht noch wurden solche vom Gericht erkannt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Bulgarien beeinträchtigt sein könnte.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde seine Überstellung nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu den in der Beschwerde weiters vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelfrist bleibt festzuhalten, dass gegenständlich die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde. Zum Antrag auf amtswegige Beistellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer bleibt anzumerken, dass sich hiefür keine gesetzliche Grundlage findet und dem Beschwerdeführer zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater beigegeben wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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