BVwG W163 2113231-1

W163 2113231-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2016

Regest

Grundversorgung, Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 2113231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.2113231.1.00

Spruch

W163 2113231-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Verhaltensbeschwerde vom 26.08.2015 des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX XXXX, Rechtsanwälte, beschlossen:

A)

I. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005) als unzulässig zurückgewiesen.

II. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist ein afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Ghazni. Er brachte am 20.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein (Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister vom 27.08.2015).

1.2. Mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 26.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) am 27.08.2015, erhob der BF eine Verhaltensbeschwerde wegen "rechtswidrigem Unterlassen der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und entsprechend adäquater Unterbringung" gemäß § 2 GVG-B 2005 in Verbindung mit Art. 26 Aufnahmerichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV.

Weiters beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG, die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Dazu führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Verfahren des BF sei am 06.07.2015 zugelassen worden, einer Betreuungsstelle sei er bisher noch nicht zugewiesen worden, weshalb er sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost befunden hätte. Am 11.08.2015 wäre dem BF aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsmitarbeiter der EAST mitgeteilt worden, dass er das Lager verlassen müsse. Einen Bescheid über den Entzug der Grundversorgungsleistungen oder eine sonstige schriftliche Mitteilung habe der BF bis dato nicht erhalten.

Seit 11.08.2015 sei der BF, ein unbegleiteter Minderjähriger und somit eine besonders schutzbedürftige Person, obdachlos. Er müsse seither im Freien nächtigen und verfüge über kein festes Quartier. Auch befürchte er, dass er einen etwaigen zukünftigen Transfer in eine andere Grundversorgungseinrichtung versäumen könnte, da ihm kein Zutritt zur EAST gewährt werde.

In rechtlicher Hinsicht führte der BF dazu im Wesentlichen aus:

Sofern Grundversorgung durch schlichtes Behördenhandeln gewährt werde, müsse unter "Beschwerden gegen die Entscheidung" nach § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 - bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Art. 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie - eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verstanden werden. Da die Entscheidung des BFA über die Gewährung von Grundversorgung, das Ausmaß der Gewährung und die Zuteilung des BF in die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen formlos erfolgt sei, handle es sich um schlichtes nicht-typengebundenes Verwaltungshandeln.

Sollte § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 auch nach richtlinienkonformer Auslegung keine Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verhaltensbeschwerde sein, würde sie auf Art. 26 Aufnahmerichtlinie gestützt, weil dem BF andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Art. 26 Aufnahmerichtlinie sei insofern hinreichend bestimmt und individualisiert, als dem BF als Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. b Aufnahmerichtlinie ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zustehe. Der nationale Gesetzgeber hätte gemäß Art. 26 Aufnahmerichtlinie bis zum 20.07.2015 einen entsprechenden Rechtsbehelf schaffen müssen und sei sohin säumig, weshalb diese Bestimmung der Richtlinie unmittelbar anwendbar sei und die Beschwerdelegitimation des BF begründe.

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der schlichten Hoheitsverwaltung führte er zusammengefasst Folgendes aus:

Das BFA habe es unterlassen, dem BF einen dem Wohl eines Kindes entsprechenden Lebensstandard zu gewähren und ihn in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen; der BF sei damit in seinen durch § 2 Abs. 1 und 2 GVG-B 2005 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie gewährleisteten Rechten verletzt - die Rechtsverletzung dauere bis zur altersadäquaten Versorgung des BF an.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der BF zusammengefasst wie folgt:

Er sei völlig vermögens- und einkommenslos und nicht in der Lage, selbst grundlegende Lebensbedürfnisse zu stillen. Er sei aufgrund des Verhaltens der belangten Behörde derzeit obdachlos, verfüge über keine ausreichende Kleidung, habe keine Möglichkeiten, medizinische und psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen, könne keiner regelmäßigen Körperpflege nachkommen und erhalte nicht einmal ausreichend Nahrung. Damit sei eine Dringlichkeit gegeben, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig mache, zumal die Gefahr bestehe, dass durch die Unterversorgung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe und existenzielle Grundbedürfnisse des BF nicht gedeckt würden.

Zu seinem Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung führte der BF aus, das BVwG solle mittels Beschluss verfügen, dass er vorläufig in einer speziell für Minderjährige geeigneten Unterkunft im Sinne des Art. 24 Abs. 2 lit. c und d Aufnahmerichtlinie untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt bzw. betreut werde, und führte dazu Auszüge aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) an.

Zu seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe brachte der BF vor, Art. 26 Aufnahmerichtlinie gewährleiste ihm einen effektiven Rechtsbehelf. Die Verhaltensbeschwerde würde eine Eingabegebühr von EUR 30,- auslösen. Darüber hinaus löse § 35 VwGVG im Falle des Obsiegens der belangten Behörde einen Aufwandersatz aus. Sowohl die Eingabegebühr als auch das Kostenrisiko hinsichtlich des Aufwandersatzes seien geeignet, den notwendigen Unterhalt des BF gravierend zu beeinträchtigen, zumal er Asylwerber sei, der ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sei und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. aufgrund seiner Minderjährigkeit über kein eigenes Einkommen verfüge.

Der Verhaltensbeschwerde liegt (jedoch) kein Nachweis über die Einzahlung der Eingabegebühr bei.

1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.08.2015, zugestellt am 02.09.2015, wurde dem BF die bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVB-B 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG mit Wirksamkeit des Tages der Zustellung des Bescheides entzogen.

Begründend führte das BFA dazu aus, dass der BF am 11.08.2015 einen Sicherheitsmitarbeiter der EAST angegriffen und somit mutwillig gegen die Hausordnung verstoßen hätte. Aus diesem Grund müsse die Maßnahme des Entzugs der Grundversorgung angeordnet werden.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 brachte der Vertreter des BF gegen den Mandatsbescheid vom 28.08.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

1.4. Mit Schriftsatz des BVwG vom 01.09.2015 wurde dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, das sich zur Verhaltensbeschwerde mit Schreiben vom 03.09.2015 zusammengefasst wie folgt äußerte:

Zum BF führte das BFA aus, er habe am 20.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen gestellt, wobei er als Geburtsdatum den 28.05.1999 angegeben hätte. Nach Durchführung einer sachverständigen Altersschätzung wäre das Geburtsdatum des BF mit Verfahrensanordnung auf den XXXX korrigiert worden. In der Folge wäre das Asylverfahren am 06.07.2015 zugelassen worden.

Am 11.08.2015 wäre bei der Polizeiinspektion EAST Ost Anzeige gegen den BF wegen versuchter Körperverletzung gegenüber einem Sicherheitsmitarbeiter der Betreuungsstelle erstattet worden. Mit Mandatsbescheid vom 28.08.2015, zugestellt am 02.09.2015, wäre dem BF die Grundversorgung entzogen worden.

Der BF sei laut Eintragung im Betreuungssystem vom 20.03.2015 bis 11.08.2015 in der Betreuungsstelle Ost versorgt worden. Da seit der Zulassung mehr als 14 Tage vergangen seien, erfolge die Versorgung im Rahmen der Bundesbetreuung nur noch aus faktischen Gründen. Der BF könne jederzeit förmlich die Aufnahme in die Landesgrundversorgung beantragen.

Das BFA monierte die Frage der Vertretungsbefugnis der einschreitenden gewillkürten Vertreter des BF, da dessen gesetzlicher Vertreter der Verein Menschenrechte Österreich sei und dessen - allenfalls nachträgliche - Genehmigung aus der Beschwerdeschrift nicht hervorgehe.

In rechtlicher Hinsicht führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Verhaltensbeschwerde nicht zulässig sei, weil eine einfachgesetzlich festgelegte Zuständigkeit des BVwG nicht vorliege. Auch § 13 Abs. 3 VwGVG (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG) sei nach der Rechtsprechung des VwGH nur anwendbar, wenn ein Rechtsmittel überhaupt zulässig und einer Sachentscheidung zugänglich sei, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliege.

Schon aus diesen Gründen komme auch eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht nicht in Betracht.

Weiters sei der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach nationalem und nach Unionsrecht unzulässig. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie sei nicht hinreichend bestimmt und unbedingt, um unmittelbar anwendbar zu sein, auch seien die Bestimmungen zur Rechtsberatung und rechtlichen Vertretung durch § 52 BFA-VG rechtzeitig und unionrechtskonform umgesetzt worden. Schließlich sei die Entrichtung der Eingabegebühr keine Voraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung und hindere daher nicht einen wirksamen Rechtsbehelf.

Ein Aufwandersatz gemäß § 53 in Verbindung mit § 35 VwGVG werde seitens der Behörde nicht beantragt.

1.5. Zur Stellungnahme des BFA brachte BF mit Schreiben seiner Vertreter vom 14.09.2015 zusammengefasst Folgendes vor:

Zur Vertretungsbefugnis wurde zunächst vorgebracht, dass der BF als mündiger Minderjähriger berechtigt sei, ausschließlich seinem Wohl dienende und ihn nicht belastende Geschäfte abzuschließen sowie entsprechende Aufträge zu erteilen. Der BF habe seine Vertreter somit wirksam bevollmächtigt. Es sei aber auch vor Einbringung der Beschwerde aus anwaltlicher Vorsicht zusätzlich eine Bevollmächtigung durch den Verein Menschenrechte Österreich als gesetzlichen Vertreter des BF eingeholt worden, die dieser Stellungnahme beigelegt werde.

Der Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des BVwG gehe ins Leere. Der BF sei nur bis 11.08.2015 in der Betreuungsstelle Ost versorgt worden, der vom BFA erwähnte Mandatsbescheid vom 28.08.2015 sei erst am 02.09.2015 zugestellt worden. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass in der Zeit von 12.08.2015 bis 02.09.2015 ein durch Verhaltensbeschwerde bekämpfbares, rechtswidriges Verhalten einer Verwaltungsbehörde vorgelegen wäre.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

1.6. Laut Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem vom 12.01.2016 war der BF von 20.03.2015 bis 11.08.2015 in der Betreuungsstelle Ost - "UMF62" und ab 06.10.2015 bis dato durch die GVS-Niederösterreich in einem Privatquartier in XXXX , untergebracht.

Seit 06.10.2015 erhält der BF Leistungen in Form von Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Zu Spruchpunkt A)

2.2.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist das BFA Behörde nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

2.2.1.2. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Allerdings kann sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten ein verfassungsrechtliches, aus Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ferner ein unionsrechtliches Gebot ergeben, Rechtsschutz auch gegen typenfreies Verwaltungshandeln zu eröffnen. Diesem Gebot kann der Gesetzgeber durch andere Konstruktionen (etwa die Einrichtung eines Bescheidverfahrens) Rechnung tragen, ein Rückgriff auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG läge gleichwohl am nächsten (Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193/2014 u.a.).

Ist eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie beim BFA eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht. Gegen die Entscheidung des BFA, wie auch im Falle der Säumnis, kann beim BVwG ein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. zur alten - hier übertragbaren - Rechtslage VfGH 27.11.2006, A4/06 u.a.; 14.03.2012, A15/10).

Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter solchen Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).

Der EuGH geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (vgl. EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44 ff.; 26.07.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.06.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

2.2.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

2.2.1.3.1. Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Schon deswegen erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Aufgrund ihrer eindeutigen Ausführungen kann sie auch nicht in eine Maßnahmenbeschwerde umgedeutet werden. Darüber hinaus würde das Unterlassen von Grundversorgung per se keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 67a Rz 48, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des VwGH und des VfGH).

Abgesehen davon kann der BF bei zu Unrecht verweigerter Grundversorgung eine bescheidmäßige Erledigung beim BFA beantragen, wogegen er Beschwerde an das BVwG erheben kann (vgl. wieder VfGH 27.11.2006, A4/06 u.a.).

Im gegenständlichen Fall wurde durch das BFA am 02.09.2015 ein Mandatsbescheid erlassen, gegen den der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 11.09.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung erhob.

Damit steht ihm - entgegen den Beschwerdeausführungen - ein innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung.

Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unzulässig zurückzuweisen war, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG vorliegen, nicht weiter einzugehen und konnte ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Spruchinhaltes entfallen, noch abgesehen davon, dass der BF inzwischen in einer anderen - geeigneten - Betreuungseinrichtung untergebracht ist.

2.2.1.3.2. Zum Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen (Unterbringung in einer speziellen für Minderjährige geeigneten Unterkunft und dem Kindeswohl entsprechende Versorgung und Betreuung) ist festzuhalten, dass der BF am 06.10.2015 durch die GVS-Niederösterreich in ein privates Quartier verbracht wurde, womit der in der Verhaltensbeschwerde begehrte Zustand hergestellt wurde. Schon aus diesen materiellen Gründen würde es an der Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ermangeln.

Überdies ist - wie der VwGH zwischenzeitig in seinem Beschluss vom 23.10.2015, Zahl Fr2015/21/0012-5, ausgeführt hat - aus den Regelungen betreffend die aufschiebende Wirkung für einstweilige Anordnungen nach Unionrecht abzuleiten, dass auch darauf gerichtete Anträge, wenn sie in einem Verfahren nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde (hier also das BFA) zu richten sind. Das BVwG sei daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig, sondern hätte ihn gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG an das BFA weiterzuleiten.

2.2.1.3.3. Auch die vom BF relevierten Bedenken zu den "Prozesskosten" treffen nicht zu, weil die Bezahlung der Beschwerdegebühr, die im Übrigen vom BF gar nicht entrichtet wurde, kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG darstellt. Ein wirksamer Rechtsbehelf wird somit nicht verhindert, weshalb Art. 47 Abs. 3 GRC nicht verletzt werden kann (vgl. dazu VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Weiters kann der Gebührensatz von EUR 30,- nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.; vgl. auch BVwG 25.06.2015, W112 2108225).

Zusätzlich hat das BFA als obsiegende Partei ihren Anspruch auf Aufwandersatz explizit nicht geltend gemacht.

Damit war dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht Folge zu geben.

2.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2.2.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vgl. zusätzlich die angeführte Judikatur des EuGH, des VfGH und des VwGH).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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