BVwG L512 2109560-1

L512 2109560-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L512 2109560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.2109560.1.00

Spruch

L512 2109560-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 11.06.2015, Zl. 1071429608-150581383, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 13 Abs.2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 08.01.2016 verfügt der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), über keine Meldeadresse; auch haben keine zweckdienlichen Hinweise bzgl. eines aktuellen Aufenthaltes in Erfahrung gebracht werden können und konnte die Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung für den 18.01.2016 nicht ordnungsgemäß zugestellt werden.

Auch durch die hg. Einsichtnahme in das IZR bzw. GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden.

Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Der BF wurde von der letzten bekannten Hauptwohnsitzadresse, mit Wirkung vom 16.11.2015 abgemeldet und liegt in Bezug auf den BF aktuell keine aufrechte Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet vor.

Auch ist es in Anbetracht des geschilderten Sachverhaltes der GVS Niederösterreich dieser nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.