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G311 2012393-1•BVwG G311 2012393-1
G311 2012393-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,<br/>Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, private<br/>Interessen, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
G311 2012393-1/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 anzuwenden sind.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 auf 6 Jahre (sechs Jahre) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aktenkundig ist zunächst der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" des Beschwerdeführers, ausgestellt am 12.09.2006, mit Gültigkeit bis 07.04.2007. Ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" wurde am 08.04.2007 bis 08.04.2008 erteilt, welcher bis 09.04.2009 sowie dann bis 04.11.2011 verlängert wurde. Eine Rot-Weiß-Rot-Plus-Karte wurde ihm mit 05.11.2011 bis 05.11.2014 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (V.L.) und seine Mittäterin folgender Schuldspruch:
"V.L. und M.S. sind schuldig,
es haben in XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet, V.L. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich - soweit nicht anders angeführt - Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 46.04 % Cocain und Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,86% Delta-9-THC und 11,3% THCA,
A./
in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I./ aus Tschechien aus- und nach Österreich durch Transport in einem PKW eingeführt, und zwar
1. / V.L. und M.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in der Zeit von 11.3.2013 bis 12.3.2013 25 kg Cannabiskraut;
a./ in der Zeit von 28.3.2013 bis 29.3.2013 25 kg Cannabiskraut;
b./ am 19.4.2013 36 kg Cannabiskraut;
II./ aus Italien aus- und nach Österreich durch Transport in einem PKW eingeführt, und zwar V.L. und M.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Frühjahr 2013
III./ anderen überlassen, und zwar V.L.
1. / in der Zeit von Februar 2013 bis April 2013
a./ H.R. 12 kg Cannabiskraut;
b./ einem unbekannten "M." und weiteren unbekannten Personen 44,5 kg Cannabiskraut;
2. / am 13.2.2013 einem verdeckten Ermittler 0,1 Gramm Kokain;
3. / am 30.3.2013 einem verdeckten Ermittler 0,7 Gramm Kokain;
4. / am 30.7.2013 einem verdeckten Ermittler 0,88 Gramm Kokain;
IV./ anderen verschafft, und zwar V.L.
A L. D. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt 1 kg Cannabiskraut, indem er M.S. anwies, diesem das Suchtgift zu überbringen;
V./ anderen angeboten, und zwar V.L. einem verdeckten Ermittler
1. / am 30.3.2013 2 kg Kokain um Euro 110.000,-- und 30 kg Cannabiskraut um Euro 57.000,--;
2. / am 30.7.2013 50 Gramm Kokain um Euro 4.000,--;
B./
in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde,
1. / besessen und befördert, und zwar V.L. am 19.4.2013 36 kg Cannabiskraut, indem er das geschmuggelte Suchtgift von der österreichischen Staatsgrenze nach XXXX brachte, dabei jedoch von Polizeibeamten angehalten werden konnte;
...
D./
besessen, und zwar V.L. von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 26.2.2013 382,3 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 0,9 Gramm Monoacetylmorphin und 1,3 Gramm Heroin, indem er das Suchtgift in einem von ihm benützten PKW aufbewahrte.
V.L. hat hiedurch
zu A./I./ und II./: die Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 Ziffer 3 SMG,
zu A./III./ und IV./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1, fünfter und sechster Fall, Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 Ziffer 3 SMG,
zu A./V./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1, vierter Fall, Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 Ziffer 3 SMG,
zu B./: die Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach dem § 28 Absatz 1, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und 3 SMG und
zu D./: das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Absatz 1 Ziffer 1, zweiter Fall, Absatz 4 Ziffer 2 SMG,
...
Sie werden hiefür wie folgt bestraft:
V.L. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren"
In den Entscheidungsgründen wurde dazu ausgeführt:
"Auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation beschloss V.L. spätestens Anfang des Jahres 2013 sich einer kriminellen Vereinigung mit abgesondert verfolgten weiteren Mitgliedern anzuschließen, deren Zweck der organisierte Suchtgiftschmuggel und -handel ist. Seine Aufgabe bestand überwiegend darin, Cannabiskraut in großen Mengen nach Österreich zu schmuggeln und es in XXXX weiteren Personen dieser Vereinigung zu überlassen. In Umsetzung seines Tatplanes fuhr er erstmals am 11.3.2013 nach Tschechien und übernahm dort 25 kg Cannabiskraut. V.L. legte das in zwei Reisetaschen verpackte Suchtgift in den Kofferraum seines PKW und schmuggelte es nach XXXX, wo er es seinem Auftraggeber übergab. Bei dieser ersten Fahrt begleitete ihn seine Freundin M.S, die von dem Vorhaben wusste und beim Einladen auch die Taschen mit dem Suchtgift gesehen hat. Sie befand sich im Fahrzeug, da nach Ansicht der Angeklagten ein gemeinsam reisendes Pärchen im Zuge einer allfälligen Polizeikontrolle unauffälliger wirke als eine alleine fahrende männliche Person.
Die zweite Schmuggelfahrt von Tschechien nach Österreich führte V.L. in der Zeit von 28. bis 29.3.2013 alleine durch, da M.S. aus familiären Gründen verhindert war. In weiterer Folge brachte V.L. das geschmuggelte Cannabiskraut, nämlich neuerlich 25 kg in zwei Koffern verpackt, in die von einem Bekannten zur Verfügung gestellten Wohnung der M.S.. Dort bunkerte sie das Suchtgift bis zur weiteren Übergabe durch V.L..
Im Frühjahr 2013, fuhren V.L. und M.S. gemeinsam auch zwei Mal mit einem PKW nach Italien, um Suchtgift zu übernehmen und nach Österreich zu schmuggeln. Ein Mal führten sie 6 kg, das andere Mal 500 g Cannabiskraut nach Österreich ein. Die geschmuggelten 6 kg Cannabiskraut wurden bis zur weiteren Übergabe durch V.L. abermals in der obigen Wohnung zwischengelagert.
Im April 2013 fuhr V.L. alleine wiederum nach Tschechien. Von dort holte er 36 kg Cannabiskraut und verbrachte diese mit einem PKW nach Österreich. Auf Grund von Ermittlungsmaßnahmen war dieser Umstand der Polizei bekannt und konnte V.L. noch vor seinem Zielort XXXX angehalten und das Suchtgift vorgefunden werden.
V.L. übergab das geschmuggelte Suchtgift in XXXX überwiegend weiteren Personen der kriminellen Vereinigung. Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt wies er M.S. an, 1 kg Cannabiskraut dem L.D. zu überbringen, was diese auch tat. Da V.L. mit dem ihm von Personen der kriminellen Vereinigung für den Schmuggel überlassenen Geld jedoch noch immer nicht das finanzielle Auslangen finden konnte, entschloss er sich auch Kokain in großen Mengen zu verkaufen. Nach Fassung dieses Entschlusses bot er einem verdeckten Ermittler am 30.3.2013 2 kg Kokain um EUR 110.000,- und 30 kg Cannabiskraut um EUR 57.000,- zum Kauf an. Zur Überprüfung der Qualität übergab er dem Ermittler bereits am 13.2.2013 0,1 g und am 30.3.2013 weitere 0,7 g Kokain. Auf Grund der Festnahme des V.L. am 19.4.2013 im Zuge einer Schmuggelfahrt kam es in weiterer Folge jedoch nicht mehr zur Suchtgiftübergabe. Nach seiner Enthaftung durch das Landesgericht XXXX am 5.6.2013 bot er am 30.7.2013 einem verdeckten Ermittler 50 g Kokain zum Kaufpreis von EUR 4.000,- an und überließ neuerlich eine "Probe", diesmal 0,88 g Kokain, wobei er festgenommen werden konnte.
Am 26.2.2013 lagerte V.L. 382,3g Heroin in einem Säckchen in seinem PKW, wobei das Suchtgift von vergleichsweise minderer Qualität war.
V.L. und M.S. war die im Urteilsspruch angeführte Qualität des Suchtgiftes bekannt. Bei ihren Taten bezog sich die innere Einstellung der Angeklagten auf die vorschriftswidrige Einfuhr und gewinnbringende Überlassung von Suchtgift an andere, wobei sie es bei ihren wiederholten und fortgesetzten Handlungen in Kauf nahmen und sich damit abfanden, dass die betreffende Menge an Reinsubstanz bei der Einfuhr das 25-fache der Grenzmenge, sowie beim Überlassen das 15-fache der Grenzmenge überstieg. Dabei kam es ihnen bei jeder Tat darauf an, sich durch die wiederkehrende Einfuhr und den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiftquanten, die sich immer wieder auf eine die Grenzmenge um das 25 - bzw. 15-fach übersteigende Menge summieren, eine fortlaufende beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen."
Folgende nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen liegen vor:
Straferkenntnis vom XXXX (Rechtskraft am XXXX) Geldstrafe Euro 872,-- wegen § 1 Abs. 3 FSG
Straferkenntnis vom XXXX (Rechtskraft am XXXX) Geldstrafe Euro 900,-- wegen § 1 Abs. 3 FSG
Bereits getilgte Vormerkungen liegen folgende vor:
Strafverfügung vom XXXX (Rechtskraft am XXXX) Geldstrafe Euro 363,-- wegen § 1 Abs. 3 FSG
Straferkenntnis vom XXXX (Rechtskraft XXXX) Geldstrafe Euro 800,-- wegen § 5 Abs. 1 StVO (Alkohol) sowie Euro 400,-- wegen § 1 Abs. 3 FSG
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.); die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen verwiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Er stelle seine Verurteilung und seine Verwaltungsübertretungen nicht Abrede, bereue seine Taten aber zutiefst und werde sich hinkünftig rechtskonform verhalten. Es bestehe zu seinen Eltern und seiner Schwester ein tatsächliches Familienleben, er wohne mit seiner Schwester zusammen. Er sei seit Oktober 2006 in Österreich aufhältig und fast durchgehend erwerbstätig. Er habe eine in Österreich lebende Lebensgefährtin. Er sei selbst dem Suchtgift ergeben gewesen, was massiv zu seiner Straftat beigetragen habe. Dieses wesentliche Gefahrenelement, nämlich die Drogenergebenheit, sei bereits weggefallen.
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Amt der XXXX hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers mit Email vom 19.12.2104 und 03.11.2015 mit, dass der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag nicht fristgerecht eingebracht habe. Es liege somit ein Erstantrag gemäß § 21 NAG vor, da § 24 Abs. 2 NAG nicht zur Anwendung komme.
Laut Zentralmelderegisterauszug vom 24.11.2015 erfolgte die Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der XXXX am 12.06.2015. Mit seinem Hauptwohnsitz ist er seit 04.03.2008 in XXXX gemeldet.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 14.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Ladungsbeschluss vom 19.11.2015 geladen wurde. Mit Email vom 24.11.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
In der Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen.
Weiters hielt die Richterin fest, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (siehe Mitteilungen des Amtes der XXXX vom 19.12.2014 und 03.11.2015). Es ist daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 5 AsylG). Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist § 52 Abs. 1 Z 1 FPG anzuwenden.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10
FPG.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Aufgrund der aktenkundigen Mitteilungen der Bundes- bzw. Landespolizeidirektion XXXX wird das Vorliegen der genannten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen festgestellt.
Der Beschwerdeführer ging beginnend ab 12.02.2007 verschiedenen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen bis 05.08.2013 nach.
Er hat nach seinen eigenen Angaben nach eine in Österreich lebende Lebensgefährtin und lebt er mit seiner Schwester zusammen. Seine Eltern wohnen ebenfalls in Österreich.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Das genannte Urteil des Landegerichtes für Strafsachen XXXX und die Mitteilungen der Bundes- bzw. Landespolizeidirektion XXXX sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug sowie eine Auskunft des Amtes der XXXX, ein.
Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen basieren auf dem Beschwerdevorbringen.
Zu Spruchteil A):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 24 NAG lautet:
"§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."
Die Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Plus-Karte endete am XXXX. Der Verlängerungsantrag wurde nicht fristgerecht gestellt. Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet. Die Zeit des visumsfreien Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer nunmehr jedenfalls überschritten, er hält sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Rückkehrentscheidung war daher auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen.
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Freundin zu verschiedenen Zeitpunkten im Winter/Frühjahr 2013 Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt. Zunächst waren dies 25 kg Cannabiskraut, in weiterer Folge wiederum 25 kg Cannabiskraut, sodann 36 kg Cannabiskraut und zuletzt 6 kg sowie 500 Gramm. Weiters wurde ihm zur Last gelegt, dass er in der Zeit von Februar bis April 2013 zwei Abnehmern 46,5 kg Cannabiskraut und verdeckten Ermittlern 1,6 Gramm Kokain überlassen hat. Er hat weiter seine Freundin angewiesen, einem Abnehmer 1kg Cannabiskraut zu überbringen. Weiters hat er verdeckten Ermittlern 2 kg Kokain und 30 kg Cannabiskraut sowie in weiterer Folge 50 Gramm Kokain angeboten. Er hat in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, besessen und befördert und zwar 36 kg Cannabiskraut. Darüber hinaus bewahrte er 383,6 Gramm Heroin in seinem PKW auf.
Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, 2007/21/0499).
Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass jeweils großen Mengen an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, von ihm gehe keine Wiederholungsgefahr aus, da er nicht mehr drogenabhängig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sie im Winter/Frühjahr 2013 zu verschiedenen Zeitpunkten gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hat.
Die Wiederholungsgefahr manifestiert sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bereits darin, dass das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurde (vgl. etwa VwGH 16.10.2007, 2007/18/0557).
Weiters hat der Verwaltungsgerichthof zu gewerbsmäßigem Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Organisation über einen langen Zeitraum hinweg ausgeführt, dass der seit Entlassung des Fremden aus der Haft verstrichene Zeitraum - die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben - von etwa vier Jahren noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH 15.11.2010, 2008/18/0458).
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnt nach seinen eigenen Angaben in Österreich, ebenso seine Schwester, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, und seine Eltern. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ist damit jedenfalls ein Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Private Bindungen zum Bundesgebiet ergeben sich auch durch die Aufenthaltsdauer beginnend ab Oktober 2006 und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.
Diese Bindungen sind allerdings dadurch relativiert, dass auch das familiäre Umfeld und die berufliche Integration des Beschwerdeführers diesen nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten haben. Der Beschwerdeführer hat die meiste Zeit seines Lebens in Mazedonien verbracht. Er ist dort sprachlich integriert, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung dort erleichtern wird.
Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Da wegen der hohen Sozialschädlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer derartiger Delikte und demzufolge ein großes Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes besteht, ist deren Verhängung nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dargestellten familiären persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte (VwGH 24.06.2010, 2007/21/0200, 24.02.2011, 2009/21/0387).
Es bedarf in Hinblick auf die erheblichen Suchtgiftmengen und die mehrfachen Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes war jedoch sein persönliches Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet zu berücksichtigen. Einer weiteren Herabsetzung stand jedenfalls entgegen, dass zwei nicht getilgte, rechtskräftige Vormerkungen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung vorliegen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren vor dem Hintergrund dieser Abwägung aller dargelegten familiären und persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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