BVwG W153 2117958-2

W153 2117958-2Bundesverwaltungsgericht28.01.2016

Regest

Frist, Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens,<br/>Rechtsberater, Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2117958-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2117958.2.00

Spruch

W153 2117958-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Irak, vom 15.12.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. 1088075108-151360059, beschlossen:

A)

Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.12.2015 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger aus dem Irak, hat am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt wurde festgestellt, dass er schon zuvor am 20.04.2012 einen Asylantrag in

Deutschland (DE1 ... vom 20.04.2012) und am 11.09.2015 einen solchen

in Bulgarien (BG1 ... vom 11.09.2015) gestellt hat.

Am 27.10.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien. Zudem stellte es auch ein Informationsersuchen an Deutschland mit der Bitte um Bekanntgabe, wann der Beschwerdeführer nach seiner dortigen Asylantragstellung im April 2012 Deutschland wieder verlassen habe bzw. welche Entscheidung er erhalten habe.

In einem mit 30.10.2015 datierten Schreiben informierten die deutschen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2012 einen Asylantrag in Deutschland gestellt, diesen jedoch wieder zurückgezogen habe, weshalb sein Asylverfahren eingestellt worden sei. Die Entscheidung sei seit dem 03.12.2013 (an diesem Tag sei der Antragsteller ins Ausland verzogen) bestandskräftig.

Bulgarien hat wiederum am 03.11.2015 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO erklärt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.11.2015 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übergabe am 17.11.2015 rechtswirksam zugestellt.

Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes erhob der Wiedereinsetzungswerber, unterstützt durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, eine Beschwerde, welche mit 25.11.2015 datiert und am 26.11.2015 beim Bundesamt eingelangt sind. Der Poststempel trägt das Datum 25.11.2015.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 02.12.2015 hierorts eingelangt ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von sieben Tagen eingeräumt. In einer mit 07.12.2015 datierten Stellungnahme wurde festgehalten, dass das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von einer Rechtsmittelfrist von vier Wochen auszugehen hätte. Denn die gem. § 22 Abs. 12 AsylG geregelte Rechtsmittelfrist von einer Woche sei verfassungswidrig. So hege der Verfassungsgerichtshof selbst Bedenken, dass die genannte Bestimmung gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verstoße und habe die Prüfung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 angekündigt.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, und unter einem die Beschwerde "nachgeholt". Es wurde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und die aufschiebende Wirkung gem. § 33 Abs. 4 VwGVG zuerkennen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Diakonie Flüchtlingsdienst die von staatlicher Seite zugewiesene Rechtsberatung des Wiedereinsetzungswerbers sei. Im Zuge des Beratungsgesprächs habe der Wiedereinsetzungswerber dem zuständigen Rechtsberater mitgeteilt, dass der Bescheid erst am 18.11.2015 zugestellt worden wäre. Die negative Entscheidung im Dublin-Verfahren und die Angst vor einer Überstellung nach Bulgarien würden für ihn eine starke emotionale Belastung bedeuten. Dieser psychische Stress dürfte dazu beigetragen haben, dass sich der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Tages der Zustellung des negativen Bescheides geirrt habe. Außerdem sei er rechtsunkundig und insbesondere nicht mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren vertraut. Diese Gegebenheiten würden in Bezug auf den heranzuziehenden Sorgfaltsmaßstab eine wichtige Rolle spielen. Dem Wiedersetzungswerber könne keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 33 VwGVG zur Last gelegt werden. Dieser habe rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Beratungstermin bei der ihm zugewiesenen Rechtsberatung wahrgenommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Dass der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen sei und dem Rechtsberater in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt habe, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Da der Genannte glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis unverschuldet verhindert gewesen sei, die Frist zur Einbringung der Beschwerde im gegenständlichen Asylverfahren zu wahren, habe die Behörde seinem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 17.11.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt.

Die Beschwerde wurde am 25.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Die Beschwerdevorlage langte mit 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 02.12.2015 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber wurde in Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert, binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2015 eingelangtem Schriftsatz wurde der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und unter einem die Beschwerde "nachgeholt".

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgeben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 17.11.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 24.11.2015.

Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. dt. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25.11.2015 eingebracht und somit die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.

Der Wiedereinsetzungswerber brachte nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Dieser richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber überzeugt gewesen sei, den Bescheid am 18.11.2015 erhalten zu haben. Psychischer Stress (aufgrund der negativen Entscheidung im Dublin-Verfahren und der Angst vor einer Überstellung nach Bulgarien) dürfte dazu beigetragen haben, dass er dem Rechtsberater irrtümlicher Weise ein falsches Zustelldatum angegeben habe. Dem Wiedereinsetzungswerber könne jedoch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 33 VwGVG zur Last gelegt werden. Dass der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des Zustelldatums einem Irrtum unterlegen sei und dem Rechtsberater in der Folge ein falsches Datum mitgeteilt habe, sei als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Der Wiedereinsetzungswerber sei rechtsunkundig und insbesondere nicht mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren vertraut. Das vorgebrachte Ereignis sei für ihn unabwendbar und unvorhergesehen gewesen. Er habe es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern können.

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingebracht und hierzu ist Folgendes anzumerken:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Der Wiedereinsetzungswerber brachte vor, dass er sich hinsichtlich des Zustellungsdatums des zurückweisenden Bescheides geirrt habe, und fälschlich angenommen haben, dass der Bescheid am 18.11.2015 zugestellt worden wäre.

Bei dem Irrtum über den konkreten Tag der Bescheidzustellung handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG. Es kommt hierbei auf die objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden können, indem der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber dem Rechtsberater anlässlich des Beratungsgespräches auch den Zustellschein ausgehändigt hätte bzw. der Rechtsberater es nicht unterlassen hätte, sich bei der Behörde über das tatsächliche Zustelldatum zu informieren.

In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde das maßgebliche Ereignis vom Wiedereinsetzungswerber jedoch tatsächlich nicht einberechnet und im Hinblick auf sein Verhalten, welches zur Fristversäumung geführt hat, ist ihm auch bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuhalten.

Beim Wiedereinsetzungswerber handelt es sich um einen Asylwerber, der erst seit kurzer Zeit in Österreich ist. Er ist rechtsunkundig, mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren und dem Umgang mit Behörden nicht vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Wiedereinsetzungswerber hat binnen offener Rechtsmittelfrist die Unterstützung der ihm zugewiesenen Rechtsberatung in Anspruch genommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Das Fehlverhalten der Rechtsberatung, die sich nicht über das tatsächliche Zustelldatum informierte, kann mangels Auswahlverschulden nicht dem Wiedereinsetzungswerber zugerechnet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Überträgt man die vom VwGH ausgesprochenen Grundsätze auf die konkreten Fälle, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den Wiedereinsetzungswerber bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.

Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen nicht vor.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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