BVwG W153 1424573-1

W153 1424573-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1424573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1424573.1.00

Spruch

W153 1424573-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 1201.047-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2016,

A)

I.

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt.

II.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, brachte am 23.01.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit Bescheid vom 27.01.2012 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe und das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.

Am 01.02.2012 wurde gegen den vorliegenden Bescheid Beschwerde erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Beweiswürdigung und falsche rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden. Hätte die Behörde Art. 8 EMRK vollständig und richtig geprüft, so hätte sie zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben und somit zu einer anders lautenden Feststellung kommen müssen.

Mit Schreiben vom 11.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer zwei Beschäftigungsbewilligungen als Küchen- und Haushaltsgehilfe vom 22.05.2013 bis 31.10.2013 und 09.05.2014 bis 30.10.2014 vorgelegt.

Am 20.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Senegal binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 10.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.03.2015, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation und zu seiner Integration in Österreich. Die Gefährdungslage in seinem Heimatstaat habe sich nicht geändert und der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Schwester in seinem Herkunftsstaat. Sämtliche vorgelegte Urkunden dokumentieren, dass er bereits über einen umfassenden österreichischen Freundeskreis verfüge. Der Beschwerdeführer habe bereits drei Deutschkurse besucht. Im April 2014 habe er sich in einer Gemeinde an einer Flurreinigungsaktion betätigt. Bereits zwei Mal habe er im Gastgewerbe mit einer Saisonbewilligung gearbeitet. Im Anhang wurde diesbezüglich zum Beweis seiner Integrationsfortschritte eine Sammlung von Unterlagen, u. a. Teilnahmebestätigungen an Deutsch-Kursen, gemeinnütziger Tätigkeit sowie Beschäftigungsbewilligungen, beigelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die Rechtssache der h.o. Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vorgelegt. Dem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer u.a. das Prüfungsgebiet "Deutsch" mit der Beurteilung "Befriedigend" abgeschlossen hat.

Am 21.01.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Befragt zur Integration gab der Beschwerdeführer an, dass er 2012 in XXXX Deutschkurse besucht habe, Deutschprüfung habe er aber keine abgelegt. Er wolle jedoch eine Prüfung machen und besuche derzeit den Deutschunterricht im nahen Asylwerberheim. 2013, 2014 und 2015 habe er jeweils einige Monate in einem Gasthaus gearbeitet und zwar mit einer Beschäftigungsbewilligung. Dort habe er in der Küche und als Kellner gearbeitet. Er lerne täglich Deutsch, betreibe auch Sport mit Freunden aus dem Asylwerberheim, aber auch mit Österreichern. Manchmal gehe er auch ins Fitnesscenter in XXXX. Seinen Arbeitgeber habe er 2013 im Ort kennengelernt. Sie seien ins Gespräch gekommen und er habe eine Küchenhilfe gebraucht. Da er arbeiten wollte, habe er zugesagt und seither habe er einen sehr guten Kontakt zu diesem. Seit einigen Monaten habe ihm dieser auch eine Wohnung in seinem Gasthaus verschafft. Der Beschwerdeführer legt einen Mietvertrag, die Arbeitsbewilligung aus 2015 sowie ein Arbeitszeugnis vor. Die letzten zwei Jahre habe er von seiner Arbeit leben können. Seit Jänner beziehe er wieder Grundversorgung, da er derzeit nicht arbeiten dürfe und seine Ersparnisse zu Ende gegangen seien. Er hoffe aber, wieder im Gasthaus arbeiten zu können. Der anwesende Arbeitgeber, Herr XXXX Gastwirt, bestätigt, dass er den Beschwerdeführer, wenn die Möglichkeit bestehe, fix anstellen wolle.

Der Beschwerdeführer habe eine feste Beziehung zu einer Österreicherin. Sie leben aber nicht gemeinsam. Seine Freundin helfe ihm auch beim Deutsch lernen. Er übe mit ihr vor allem lesen und schreiben, da er in seinem Heimatland keine Schule besuchen habe können. Er treffe sich auch regelmäßig mit anderen Österreichern, um Sport zu betreiben, aber auch zum Kaffee trinken und um Konversation zu betreiben.

Seit er in Österreich lebt, ist er weder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen noch habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Seitens des Bundesveraltungsgerichtes konnte festgehalten werden, dass die Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.

Nach Abschluss der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht und nach ausführlicher Erörterung unter Beiziehung des Dolmetschers wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückziehe jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) aufrecht halte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 03.12.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.01.2016 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 4 Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über sehr gute Deutschkenntnisse, die er kontinuierlich zu verbessern versucht. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht mehr. Er hat einen geregelten Tagesablauf, ist privat untergebracht, hat eine feste Beziehung zu einer Österreicherin und bildet sich konsequent weiter. 2012 besuchte er Deutsch-Kurse und war in einer Gemeinde gemeinnützig tätig. 2013, 2014 und 2015 arbeitete er jeweils mit einer saisonalen Beschäftigungsbewilligung einige Monate Gastgewerbe. Die letzten zwei Jahre konnte er von seiner Beschäftigung leben. Seit Jänner bezieht er wieder Grundversorgung, er bemüht sich jedoch um eine weitere saisonale Beschäftigungsbewilligung. Es besteht auch bereits ein Angebot einer fixen Anstellung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Dem Beschwerdeführer kann somit eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. des

angefochtenen Bescheides:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog nach durchgeführter rechtlicher Belehrung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit 4 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist seitdem durchgehend aufrecht gemeldet. Die lange Verfahrensdauer kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer ist bereits in die österreichische Gesellschaft integriert. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist bestrebt sein Können in der deutschen Sprache stetig zu verbessern. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht mehr. Er hat einen geregelten Tagesablauf, ist privat untergebracht, hat eine feste Beziehung zu einer Österreicherin und bildet sich konsequent weiter. 2012 besuchte er Deutsch-Kurse und war in einer Gemeinde gemeinnützig tätig. 2013, 2014 und 2015 arbeitete er jeweils mit einer saisonalen Beschäftigungsbewilligung einige Monate Gastgewerbe. Die letzten zwei Jahre konnte er von seiner Beschäftigung leben. Seit Jänner bezieht er wieder Grundversorgung, er bemüht sich jedoch um eine weitere saisonale Beschäftigungsbewilligung. Es besteht auch bereits ein Angebot einer fixen Anstellung.

Grundsätzlich kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Dem Beschwerdeführer kann nämlich in der Zeit der langen Verfahrensdauer von 4 Jahren, die er nicht zu verantworten hat, eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren wird und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, geht, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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