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W126 2100013-1•BVwG W126 2100013-1
W126 2100013-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2016
Dienstverhältnis, Entgelt, Kilometergeld, Pflichtversicherung
W126 2100013-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014, Zl. VA-VR-09613218/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.12.2014, Zl. VA-VR-09613218/14, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) fest, dass der Beschwerdeführer, VSNR XXXX auf Grund seiner Beschäftigung als Speisenzusteller bei der Dienstgeberin XXXX GmbH ( XXXX GmbH in Liquidation), XXXX , in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
Gleichzeitig stellte die WGKK fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschäftigung in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 nicht der Teilversicherungspflicht gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere zum Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer von der Dienstgeberin als geringfügig beschäftigter Arbeiter in der Zeit vom 27.07.2012 bis 30.09.2012 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden sei. Im Zuge einer Abschlussprüfung, die aufgrund der Insolvenz der Dienstgeberin durchgeführt wurde, sei ermittelt worden, dass der Beschwerdeführer im Juli 2012 € 105 als Lohn, sowie € 31,05 als Kilometergeld erhalten habe. Im August habe der Beschwerdeführer €
372 Lohn und € 223,95 als Kilometergeld ausbezahlt bekommen. Seitens der Prüferin der WGKK sei das an den Beschwerdeführer ausgebezahlte Kilometergeld als beitragspflichtig bewertet worden und der Beschwerdeführer daher als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nachgemeldet worden. Gleichzeitig sei die Abmeldung auf den 31.08.2012 berichtigt worden, da der Beschwerdeführer angegeben habe im September nicht mehr tätig gewesen zu sein. Herr XXXX , als Liquidator, sei über die vorgenommenen Änderungen informiert worden und seien diese nicht bestritten worden. Seitens des Beschwerdeführers seien in weiterer Folge Arbeitsaufzeichnungen und eine Kopie des Zulassungsscheines vorgelegt worden, auf Nachfrage habe er ferner schriftlich mitgeteilt, dass er über keine Servicerechnungen verfüge. Der Beschwerdeführer sei über das Ergebnis der Erhebungen der Kasse mit Schreiben vom 29.10.2014 in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass die Erhöhung des Kilometergeldes im August 2012 vom Dienstgeber ausgegangen sei und dass es für einen Speisenzusteller unrealistisch sei, den Zweck und die Fahrtziele im Fahrtenbuch anzugeben, und habe Einspruch gegen den Erhebungsbericht erhoben.
Aus dem Erhebungsbericht geht unter anderem hervor, dass die vorgelegten Aufzeichnungen zum Kilometergeld nicht ausreichend seien - so seien keine Fahrtstrecken ersichtlich -, weshalb keine Beitragsfreiheit gegeben sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass für den Beschwerdeführer als Speisenzusteller, der von nur einer bestimmten Filiale aus tätig geworden sei, unter Verweis auf § 9 Arbeitsverfassungsgesetz, wonach, wenn ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe verfügt, auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung finde, der Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter zur Anwendung komme. Da dieser keinen eigenen Dienstreisebegriff kenne und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschäftigung weder seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen habe müssen, noch so weit weg von seinem ständigen Wohnort gearbeitet habe, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort nicht zugemutet werden könne, könne das ausbezahlte Kilometergeld nicht als beitragsfreier Entgeltbestandteil gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gewertet werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geringfügig beschäftigt gewesen sei. Es gelte für ihn der Kollektivvertrag Handel oder der Kollektivvertrag Kleintransporte, da er nur Bote gewesen sei. Er habe neben dem Lohn (Stundenabrechnung) auch einen Fahrtkostenzuschuss für sein KFZ bekommen, welches er zur Verfügung gestellt habe. Nach Auskunft von der "AK Wien, der WKO und dem Finanzamt" sei der Fahrtkostenzuschuss nicht als Lohn im Sinne der Zustellung von Lebensmitteln zu werten, sondern es werde die Abnützung des KFZ bezahlt. Dieser Betrag sei steuerfrei. Aufwandsätze seien steuerfrei, wenn sie gesondert in Rechnung gestellt würden. Er benötige, um die Ware zum Empfänger zu bringen, ein eigenes KFZ und habe dafür einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Er habe seinen Dienstplan selbst nach Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze von 2012 erstellt und sei dieser vom Chef bewilligt worden.
3. Die Beschwerde wurde von der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 02.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die XXXX GmbH als Dienstgeberin des Beschwerdeführers war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Geschäftszweig Gast- und Schankgewerbe tätig und verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 und gleichzeitig eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 als Speisenzusteller für die Dienstgeberin vom Standort 1210 Wien XXXX aus im 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk tätig. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Zustellungen erfolgten mit einem von ihm selbst beigestellten Personenkraftwagen.
Der Beschwerdeführer erhielt für seine Beschäftigung für Juli 2012 ein Netto-Entgelt in der Höhe von 136,05 Euro und für August 2012 ein Netto-Entgelt in der Höhe von 595,95 Euro. Das ausbezahlte Entgelt wurde von der Dienstgeberin in die Entgeltkategorien Lohn und Kilometergeld geteilt. Im August 2012 unterteilte sich das erhaltene Entgelt in 372,00 Euro Lohn und 223,95 Euro Kilometergeld.
Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstgeberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet.
Im Zuge einer aufgrund der Insolvenz der Dienstgeberin durchgeführten Abschlussprüfung der belangten Behörde wurde das an den Beschwerdeführer ausbezahlte Kilometergeld als beitragspflichtig bewertet und der Beschwerdeführer als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nachgemeldet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Dass die Dienstgeberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Geschäftszweig Gast- und Schankgewerbe tätig war und über die beiden angeführten Gewerbeberechtigungen verfügte, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug vom 16.11.2015 und aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 10.09.2015.
Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeit ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und werden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten. Auch die Höhe des an den Beschwerdeführer von der Dienstgeberin im August ausbezahlten Betrages wird an sich vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern lediglich die Bewertung des ausbezahlten Kilometergeldes als beitragspflichtig. Seitens der Dienstgeberin blieb die Ummeldung bzw. Bewertung des ausbezahlten Kilometergeldes als beitragspflichtig hingegen unbestritten (vgl. dazu Pkt. 3.5).
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in den zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen lauten:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[...]
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
-2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
[...]
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchsten €
28,89 (2012), insgesamt jedoch höchstens 376,26 (2012) gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als €
376,26 (2012) gebührt.
[...]
Teilversicherung von im § 4 genannten Personen
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
[...]
Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
§ 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden.
Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.
(3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
§ 49 ASVG in der vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 geltenden Fassung:
Entgelt
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
[...]
§ 26 Z 4 EStG 1988 in der vom 31.12.2010 bis 20.03.2013 geltenden Fassung:
Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.
Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
d) Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
[...]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.5. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass das ausbezahlte Kilometergeld von der belangten Behörde nicht als beitragsfreier Entgeltbestandteil gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gewertet wurde und begehrt, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass das Kilometergeld als beitragsfreier Entgeltbestandteil gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG anzusehen ist und er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt.
Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
3.5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 49 Abs. 3 ASVG vorliegt (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218).
Gemäß§ 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.
§ 26 EStG 1988 zählt taxativ Leistungen des Arbeitgebers auf, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergeld), und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die belangte Behörde gegenständlich § 26 Z 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2005 anwendete. Da jedoch die Sozialversicherungspflicht zeitraumbezogen zu beurteilen ist und im gegenständlichen Fall strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG unterlag, gelangt die Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 in der vom 31.12.2010 bis 20.03.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 zur Anwendung.
Die von der belangten Behörde angewandte Fassung enthält noch den vierten Satz des § 26 Z 4 EStG 1988, wonach, wenn eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise enthält, diese Regelung anzuwenden ist. Ausgehend davon, prüfte die belangte Behörde welcher Kollektivvertrag gegenständlich zu Anwendung kommt und ob dieser Kollektivvertrag einen eigenen Dienstreisebegriff enthält.
Da der vierte Satz des § 26 Z 4 EStG 1988 jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.06.2006 (G147/05 u.a.) mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dass aufgrund der Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften und damit einer weitergehenden Möglichkeit der Auszahlung von steuerfreien Reisekostenersätzen des Arbeitgebers Gleichheitswidrigkeit wegen unsachlicher Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt, ist nicht auf einen allenfalls im Kollektivvertrag vorhandenen Dienstreisebegriff abzustellen. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass der Dienstreisebegriff im Sinne des EStG 1988 zu prüfen ist und es somit auch irrelevant ist, welcher Kollektivvertrag auf die vorliegende Beschäftigung zur Anwendung kommt.
3.5.2. Eine Dienstreise liegt gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand) oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand).
Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden (vgl. VwGH 10.04.2013, 2012/08/0092).
Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0280).
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Dienstgeberin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht hat, dass hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers Dienstreisen iSd Einkommensteuergesetz 1988 vorliegen und hat sie auch die Feststellung der Behörde nicht bestritten, dass das an den Beschwerdeführer ausbezahlte Kilometergeld nicht als beitragsfreier Entgeltbestandteil gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gewertet wurde. Indessen hat die Dienstgeberin vielmehr die vorgenommene Ummeldung von geringfügiger auf vollversicherungspflichtige Beschäftigung und die daraus resultierenden Differenzen im Rahmen einer Niederschrift zur Kenntnis genommen und mit ihrer Unterschrift bestätigt.
3.5.2.1. Der erste Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 (sog. kleine Dienstreise) setzt voraus, dass der Dienstnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Dienstgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Weitere Anforderungen, wie beim Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, werden an die Dienstreise nicht gestellt (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 100).
Nach der steuerlichen Praxis umfasst die Dienstreise nach dem ersten Tatbestand Reisen im Nahbereich des Dienstortes. Dieser Nahbereich wird durch den Gesichtspunkt abgegrenzt, ob dem Dienstnehmer die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann (vgl. VwGH 25.06.1985, 85/14/0028).
Der zweite Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 (große Dienstreise) liegt vor, wenn ein Dienstnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Nach der steuerlichen Praxis wird das ab 120 km angenommen, darunter nur bei außergewöhnlichen Umständen (vgl. LStR 2002 [2012] § 26 Rz 704). Steuerfreie Fahrtkostenvergütungen für die Fahrt zum Familienwohnsitz sind höchstens für eine Fahrt pro Woche für arbeitsfreie Tage zulässig, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 103).
Kehrt der Dienstnehmer faktisch täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit dieser Rückkehr daher nicht, weil die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur zu prüfen ist, wenn der Dienstnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in den zitierten Gesetzesstellen genannten Vergütungen enthält (vgl. VwGH 10.04.1997, 94/15/0218).
Eine nähere Prüfung im gegenständlichen Fall des zweiten Tatbestandes des § 26 Z 4 EStG 1988 erübrigt sich, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, täglich an seinen ständigen Wohnort zurückzukehren.
3.5.2.2. Unter Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers anzusehen. Meist wird der Dienstort eines Dienstnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Dienstnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Dienstnehmers anzusehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob an diesem Ort ständig oder mit Unterbrechungen gearbeitet wird (vgl. VwGH 25.06.2008, 2006/15/0218; 20.09.1995, 94/13/0253).
Bei der Beschäftigung an einem Ort, der Dienstort ist, kommt die Annahme einer Dienstreise iSd ersten Tatbestands der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht. Bei mehreren Dienstorten ist aber die Fahrt zwischen beiden Orten eine Dienstreise (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 102).
Auch die im Gesetz angeführten Beispiele Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, lassen erkennen, dass als Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers anzusehen ist. Bei Taxichauffeuren ist dies der Standort, von dem aus sie tätig sind (vgl. VwGH 1157/75, VwSlg 4939 F - Flughafen Schwechat). Dienstort kann aber auch ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein (vgl. VwGH 26.06.1996, 94/13/0101, 95/13/0062; 12.12.1995, 94/14/0091, 28.09.2011, 2007/13/0138). Bei einer Fahrtätigkeit, die in der Durchführung von Behindertentransporten im Gemeindegebiet von Wien bestanden hat, ist das Gemeindegebiet regelmäßiger Mittelpunkt der Tätigkeit und damit als Dienstort iSd § 26 Z 4 EStG anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2006, 2006/15/0038; 20.12.2006, 2002/13/0130). Bei einer Tätigkeit, die ausschließlich in Fahrten - immer auf derselben Route - von Milchbauern zur Molkerei besteht, stellt diese Route auch den Dienstort dar und nicht etwa der Betriebsstandort des Dienstgebers (vgl. VwGH 02.04.2008, 2006/08/0176) (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 105).
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl. VwGH 28.05.1997, 96/13/0132). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken (vgl. LStR 2002 [2012] § 26 Rz 719).
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde (vgl. LStR 2002 [2012] § 26 Rz 718).
Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 begründet eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich (zB ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager), die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend dieselben Zielorte angefahren werden) oder die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitsgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (vgl. LStR 2002 [2012] § 26 Rz 720).
Im gegenständlichen Fall besteht die der Pflichtversicherung unterliegende Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Zustellung von Speisen innerhalb eines lokal eingegrenzten Bereiches bzw. Gebietes, nämlich ausgehend vom Betriebsstandort der Dienstgeberin, in der Zustellung von Speisen im 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk. Da der Beschwerdeführer somit ausschließlich in diesem Einsatzort bzw. in diesen beiden politischen Bezirken tätig wurde, ist unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den Lohnsteuerrichtlinien davon auszugehen, dass es sich dabei um den Mittelpunkt seiner Tätigkeit handelt und dieser somit als Dienstort des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, sodass die Annahme einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 nicht in Betracht kommt.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung von Dienstverrichtungen seinen Dienstort nicht iSd § 26 Z 4 EStG verlassen musste.
Insofern braucht auch nicht näher auf den Umstand eingegangen werden, dass die sich aus dem Akt ergebenden Aufzeichnungen bezüglich des Kilometergeldes als nicht ausreichende überprüfbare Nachweise iSd höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 2001/08/0017, 98/08/0358 mwN, VwGH 92/15/0001, 94/13/0253, 98/15/0068) anzusehen wären.
3.5.3. Unabhängig vom Vorliegen eines Mittelpunkts der Tätigkeit nach § 26 Z 4 EStG 1988 können Tagesgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden.
Die Lohnsteuer- bzw. Beitragspflicht von Vergütungen für "Nicht-Dienstreisen" im Außendienst wurde mit der Reisegebührenreform 2007, BGBl. I 2007/45, in Kraft getreten am 10.07.2007, in § 3 EStG neu geregelt. Diese Regelung ersetzt den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 24 Z 4 letzter Satz EStG mit der Maßgabe, dass die Neuregelung nicht am Begriff der Dienstreise, sondern an den zustehenden Leistungen anknüpft.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG sind vom Dienstgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, von der Einkommensteuer befreit, wenn sie für Außendiensttätigkeiten (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers), Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers oder für eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden (vgl. dazu Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 3 Rz 129) und soweit der Dienstgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 - 6 EStG zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 106).
Da die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG die vom Dienstgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder oder Nächtigungsgelder umfasst, erübrigt sich auch eine diesbezügliche Prüfung im vorliegenden Fall, da gegenständlich keine Tages- oder Nächtigungsgelder gewährt wurden und es lediglich um die Beurteilung des ausbezahlten Kilometergeldes geht.
3.5.4. Die belangte Behörde ging folglich zu Recht davon aus, dass es sich bei dem ausbezahlten Kilometergeld um einen nicht als beitragsfreien Entgeltbestandteil gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG handelt und der Beschwerdeführer daher in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch von der Lösung einer besonders komplexen Rechtsfrage kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es wurden somit weder Rechts- noch Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe ua. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080; vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles hinsichtlich des Vorliegens beitragsfreier Entgeltbestandteile gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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