W126 2008425-1•BVwG W126 2008425-1
W126 2008425-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2016
Krankenversicherung, Mitversicherung
W126 2008425-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Versichertenanstalt öffentlich Bediensteter vom 10.04.2014, Zl. 1128 H 2014 XI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.05.2013 erfolgte die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der philippinischen Staatsangehörigen XXXX.
2. Mit Antrag vom 29.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Mitversicherung seiner Ehegattin.
3. Mit Schreiben vom 31.07.2013 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage von Kopien der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises und der Scheidungsurkunde seiner ersten Ehe.
4. Mit Schreiben vom 06.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Unterlagen an die Behörde.
5. Am 14.01.2014 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Überprüfung seiner Einzahlungen an Zusatzbeiträgen festgestellt wurde, dass ein Rückstand in der Höhe von 463,49 Euro festgestellt wurde.
6. Mit Schreiben vom 19.01.2014 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Forderungen aus seiner Sicht nicht vollständig gerechtfertigt seien. Einerseits sei ein Teil der Beiträge bereits bezahlt worden. Andererseits sei erst im August 2013 auf Antrag eine Versicherungskarte ausgestellt worden und habe erst ab diesem Zeitpunkt ein Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden können. Für Mai 2013 und Juni 2013 sei er daher der Meinung, dass hier kein Versicherungsschutz bestanden sei, da die Versicherungskarte erst auf seinen Antrag im August 2013 ausgestellt worden sei. Nicht erbrachte Leistungen bzw. rückwirkende Verrechnungen könne er daher nicht akzeptieren.
7. Laut Aktenvermerk der Behörde vom 23.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer telefonisch um eine Bescheiderstellung.
8. Mit Bescheid vom 10.04.2014, Zl. 1128-H-2014-XI, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 20b B-KUVG ab dem 24.05.2013 für seine Ehefrau den Zusatzbeitrag für anspruchsberechtigte Angehörige im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten habe. Weiters wurden die Beitragsgrundlagen für 2013 und 2014 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Versicherter der BVA und seine Ehefrau seit dem 24.05.2013 anspruchsberechtigte Angehörige gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 B-KUVG. Aufgrund der Angaben des Versicherten widme sich diese weder der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, noch habe sie sich einer solchen Erziehung durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin hätten Anspruch auf Pflegegeld im gesetzlich vorgesehen Ausmaß. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten gemäß § 20b Abs. 4 B-KUVG entsprechend der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien liege nicht vor. Da kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß § 20b Abs. 3 und 4 B-KUVG gegeben sei, bestehe im genannten Zeitraum Zusatzbeitragspflicht des Beschwerdeführers.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.05.2014 fristgerecht Beschwerde. Er führte darin aus, dass der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bis auf den Beginn der Verrechnung korrekt sei. Die Ehe sei am 24.05.2013 geschlossen worden. Die Mitversicherung sei von der BVA mit August 2013 eingetragen worden. Die Verrechnung ab August erkenne er an und habe er diese auch schon einbezahlt.
Die Verrechnung für den Zeitraum davor halte er für rechtswidrig, da es sich um eine rückwirkende Geltendmachung handelt. Außerdem habe seine Frau für die Einreise in den EU-Raum eine Krankenversicherung benötigt, weshalb er eine private Reise-Krankenversicherung bei der Hanse-Merkur ReiseversicherungsAG für den Zeitraum 24.05.2013 - 21.10.2013 abgeschlossen habe. Die Polizze lege er der Beschwerde bei. Eine Beitragsverrechnung für die Zeiten vor der Einreichung sei nicht rechtens und würde von Gesetzes wegen eine Doppelversicherung vorschreiben. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Aufhebung der Vorschreibung für den Zeitraum vor dem 01.08.2013.
10. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014, Zl. 5050 H 2014-VI, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
In ihrer Stellungnahme führt sie aus, die Anspruchsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung trete bei Erfüllung der Voraussetzungen ex lege und unabhängig von einer allfälligen Anmeldung ein. Konkret sei die Ehe unstrittig am 24.05.2013 geschlossen worden. Da bereits zu diesem Zeitpunkt auch sämtliche sonstigen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt gewesen seien, sei die Ehegattin des Beschwerdeführers ex lege ab 24.05.2013 bei der belangte Behörde anspruchsberechtigt und sei seither auch der Zusatzbeitrag zu bezahlen.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte private Reise-Krankenversicherung stelle keine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 56 Abs. 1 B-KUVG dar. Sie schließe somit nicht die Anspruchsberechtigung bei der BVA aus und habe auf die Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrages für Angehörige keine Auswirkungen. Dieser sei vielmehr auch für den Zeitraum von 24.05.2013 bis 31.07.2013 zu entrichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehegattin wurde am 24.05.2013 geschlossen. Sie ist ab diesem Zeitpunkt Angehörige im Sinne des B-KUVG. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt im Inland. Für den Zeitraum 24.05.2013 - 21.10.2013 verfügte die Ehegattin über eine private Reise-Kranken- und Unfallversicherung, jedoch nicht über eine (andere) gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 56 Abs. 1 B-KUVG.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers widmete sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, noch hat sie sich einer solchen Erziehung durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin hätten Anspruch auf Pflegegeld von mindestens Stufe 3. Eine soziale Schutzbedürftigkeit der Ehefrau liegt ebenfalls nicht vor.
Die Fälligkeit der Zusatzbeiträge für Angehörige gemäß B-KUVG ist mit Eheschließung am 24.05.2013 entstanden.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Eheschließung und dem gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers im Inland sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmete noch sie sich einer solchen Erziehung durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat sowie dass weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin Anspruch auf Pflegegeld von mindestens Stufe 3 hätten und ebenso wenig eine soziale Schutzbedürftigkeit der Ehefrau vorliegt, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Mitversicherung der Ehegattin vom 29.07.2013.
Hinsichtlich der "Mitversicherung" der Ehefrau ist lediglich der Zeitraum 24.05.2013 bis 31.07.2013 strittig.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Gemäß § 129 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idgF gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Es liegt somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versichertenanstalt öffentlich Bediensteter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idgF, lauten wie folgt:
Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
§ 55. (1) Versicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
(1a) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(...)
Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§ 56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin
(...)
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b. (1) (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihm auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. (...)
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
1. für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6b;
2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetze hat.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen eines besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
Entstehen der Leistungsansprüche
§ 31. Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Anfall der Leistungen
§ 32 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 31) an.
....
(3) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. ....
3.5. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass die Vorschreibung des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 20b B-KUVG erst mit August 2013 rechtmäßig erfolgte und eine Mitversicherung seiner Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nicht bestand. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem oben angeführten § 56 B-KUVG.
§ 56 Abs 1 B-KUVG fordert (neben dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, was im gegenständlichen Fall nicht strittig ist) für das Vorliegen eines Leistungsanspruches, dass der Angehörige "weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert" ist.
Bringt der Beschwerdeführer nun vor, seine Ehefrau sei bereits bis zum 21.10.2013 versichert gewesen, weil für die Einreise eines nicht österreichischen Staatsbürgers in den EU-Raum eine Krankenversicherung benötigt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer für seine nunmehrige Ehefrau abgeschlossenen Reisekrankenversicherung um eine für die Erteilung eines Schengen-Visums notwendige private Krankenversicherung handelte (siehe Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. Nr. 5 vom 09.01.2004, S. 79-80)), nicht aber um eine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 56 Abs. 1 B-KUVG. Sie hat damit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung als Angehörige bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
Mit der Eheschließung waren somit alle in § 56 B-KUVG geforderten Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegeben und fallen etwaige sich daraus ergebende Leistungen ab diesem Zeitpunkt an (§ 32 Abs. 1 B-KUVG).
In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des B-KUVG (463 BlgNR 11. GP, 51) wird ausgeführt, dass die in den §§ 31 bis 50 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsansprüche den einschlägigen Vorschriften der §§ 85 bis 108 ASVG nachgebildet sind.
Der Anspruch auf Leistung entsteht, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind; die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebten Teil (§361) und nicht in den in § 85 Abs. 1 genannten Teilen des ASVG behandelt ist (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 86 Rz 10).
Der Zeitpunkt für den Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG und somit die Fälligkeit der Zusatzbeiträge ist im vorliegenden Fall vom Antragsteller in keiner Weise disponibel, er entsteht ex lege mit jenem Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Ausstellung einer e-card (§§ 31a ff ASVG) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine konstitutive Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes. Diese ersetzt vielmehr die früher zu dessen Nachweis verwendeten Krankenscheine (§ 31c ASVG) und ist daher eine bloße Beweisurkunde. Dass sie erst nach dem gesetzlich definierten Beginn des Versicherungsschutzes ausgestellt wird, ändert nichts an dessen bereits erfolgten Eintritt und damit auch an der Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrages.
Die in Abs. 3 und 4 des § 20b B-KUVG normierten Fälle, in denen kein Zusatzbeitrag einzuheben bzw. dieser herabzusetzen ist, liegen unbestritten nicht vor.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 20b B-KUVG ab dem 24.05.2013 für seine Ehefrau den Zusatzbeitrag für anspruchsberechtigte Angehörige im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten hat.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es wurden somit weder Rechts- noch Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe ua. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080; vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung von Rechtsfragen von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010); das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen, da das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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