W108 2015928-1•BVwG W108 2015928-1
W108 2015928-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst
W108 2015928-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2014, Zl. 1021069110/14687120 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein im Jahr XXXX geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
2. Bei der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer, der kurdischer Abstammung ist, die Asylantragstellung damit, dass in Syrien Krieg und eine dramatische Lage herrsche. Man könne in Syrien nicht mehr leben. Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der syrischen Regierung zum Militär einberufen zu werden. Er wolle nicht getötet werden.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe noch nicht angeführt, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er werde vom syrischen Geheimdienst wegen Teilnahme an Demonstrationen gesucht. Sicherheitskräfte hätten nach ihm im Geschäft seines Vaters gesucht. Nachdem sein Vater ihn darüber informiert habe, habe er sich in einen Ort begeben, der nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe. Er habe fast an jedem Freitag von Mitte 2012 bis Ende 2013 an Demonstrationen teilgenommen. Probleme mit den Behörden habe er nur wegen der Demonstrationsteilnahme gehabt. Die Sicherheitslage in XXXX sei unerträglich, es gebe hunderte bewaffnete Gruppierungen. Er lege zum Beweis für seine Demonstrationsteilnahmen eine Kopie eines Schreibens des Generalkomitees der syrischen Revolution vor, aus dem hervorgehe, dass er einen Tag von der (kurdischen) "YPG" (People's Protection Units) festgenommen worden sei. Es habe mehrere Demonstrationen gegeben und die "YPG" sei gegen diese Demonstrationen gewesen, weil sie Beziehungen zum Regime pflege. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst vor dem Regime, vor der "YPG" und vor den IS- Kämpfern, welche jeden Kurden für den Tod freigegeben hätten.
2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und sie versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Fluchtgründe Demonstrationsteilnahmen ins Treffen geführt, dieses Vorbringen sei jedoch unglaubwürdig und daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung "nur" die allgemeine Kriegslage angeführt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus ein bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien. Aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher unter anderem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer Angst vor der Einziehung zum Militärdienst habe und er als Kurde in Syrien verfolgt werde.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Fluchtgründe lediglich Demonstrationsteilnahmen und die deswegen erfolgte Suche seitens des syrischen Geheimdienstes ins Treffen geführt, dieses Vorbringen sei jedoch unglaubwürdig und daher nicht asylrelevant. Damit überging sie jedoch stillschweigend das aktenkundige Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach er im Falle einer Rückkehr Angst habe, von der syrischen Regierung zum Militär einberufen zu werden. Diese Angabe des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, die unabhängig von dem von der belangten Behörde als unglaubwürdig beurteilten Antragsvorbringen zur Zuerkennung des Asylstatus führen könnte, wurde von der belangten Behörde jedoch - begründungslos - nicht behandelt (ignoriert). Dieses Vorbringen war nicht Gegenstand der Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde und wurde nicht einmal im angefochtenen Bescheid bei der Darstellung des Verfahrensganges erwähnt. Feststellungen zum diesbezüglichen individuellen Profil des Beschwerdeführers wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen. Die belangte Behörde wäre allerdings auch angesichts des (von ihr zu Grunde gelegten) Alters des Beschwerdeführers (er ist im Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alt) und der von ihr zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation und zu seiner Haltung in Bezug auf die Wehrdienstpflicht/den Militäreinsatz in Syrien zu befragen und dahingehend Feststellungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer in Syrien militärdienstpflichtig ist und er in Syrien damit zu rechnen hat (hatte), vom syrischen Regime zur (formellen) Militärdienstleistung (als Grundwehrdiener oder Reservist) bzw. zum sonstigen (zivilen) Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung - zwangsweise - herangezogen bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" angeworben zu werden, sowie ob der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten will (wollte) und das syrische Regime in einer Weigerung, den Militärdienst zu leisten bzw. das syrische Regime durch aktive Teilnahme im Kampf gegen "Oppositionelle" zu unterstützen, eine "oppositionelle Gesinnung" erblickt, und ob der Beschwerdeführer von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN). Aufgrund mangelnder Erhebungen/Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die geltend gemachte Furcht vor der (zwangsweisen) Heranziehung zur Militärdienstleistung in Syrien im Fall des Beschwerdeführers asylrelevant ist. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand. Schon aufgrund des aufgezeigten Ignorierens des Parteivorbringens ist zu befinden, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt unterlassen hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es im Fall einer behaupteten Bedrohung durch das syrische Regime wegen "Wehrdienstverweigerung" nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob die Rekrutierung (Einberufung) zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist und ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist (s. bereits das h.g. Erkenntnis vom 24.11.2014, W108 1432351-1/5E).
Überdies hat die belangte Behörde nicht beachtet, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015), sodass der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" jedenfalls - neben der Feststellung des länderspezifischen Hintergrundes - auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise beinhaltet. Im vorliegenden Fall fehlen derartige zur Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers erforderliche Erhebungen und Feststellungen. Die belangte Behörde hat - begründungslos - Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr nach Syrien unterlassen, obwohl Berichte betreffend menschenrechtswidrige Behandlung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte (wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen und obwohl die belangte Behörde von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die "Behandlung" von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen durch das syrische Regime und dahingehend, ob diese "Behandlung" schwer genug ist, um als "Verfolgung" angesehen zu werden, und an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung der Rückkehrer anknüpft, zu erheben und im Bescheid festzustellen bzw. begründete Sachverhaltsfeststellungen zur Frage zu treffen, nach welchen Kriterien die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden (bei einer Rückkehr) erfolgt. Weiters fehlen Erhebungen und Feststellungen zum individuellen Profil des Beschwerdeführers und daraus sich ergebender Gefährdungsmomente bei der Rückkehr, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien Gefahr laufen könnte, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden. Die belangte Behörde hat gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte, weil er für den Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung in Frage kommen könnte. Die belangte Behörde unterließ Erhebungen und Feststellungen zu potentiell risikobegründenden familiären/freundschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers zu (vermeintlichen) "Oppositionellen", zu einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt und auch in einer Weigerung, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen "oppositionelle" Kräfte zu unterstützen, gesehen werden könnte -, zu einer allfälligen regimekritischen Betätigung des Beschwerdeführers außerhalb Syriens, der allfälligen Abstammung aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet und zu einer allfälligen (vermeintlichen) Nähe zu gegnerischen Konfliktparteien aufgrund der ethnischen/religiösen Zugehörigkeit. Dies ist entscheidungsrelevant, weil derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - allenfalls in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die oben dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund; vgl. zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa unerlaubte Ausreise; Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.
Die belangte Behörde verkannte zudem auch die die mögliche Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers (bei der Einvernahme vor der belangten Behörde) betreffend seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (Minderheit) und seine Angst vor IS-Kämpfern, welche "jeden Kurden für den Tod freigegeben hätten", und unterlies (auch dahingehend) die notwendigen Sachverhaltserhebungen und Feststellungen. Mit dem zuletzt erwähnten Vorbringen führte der Beschwerdeführer - erkennbar - seine Verfolgung als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe durch die fundamentalistische islamistische Gruppierung "IS" ins Treffen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 betreffend Sabäer im Irak; 10.09.2015, Ra 2015/20/0079 betreffend Turkmenen im Irak; 10.12.2014, Ra 2014/18/0078 betreffend Jeziden im Irak). Die belangte Behörde hatte unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze zu beurteilen, ob die aktuelle Lage in Syrien eine derartige Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer begründet. Die von der belangten Behörde zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen, die lediglich in überblicksartiger, allgemeiner Form auf die Lage der Minderheiten eingehen, sind für die Einschätzung der diesbezüglichen Lage in Syrien nicht ausreichend. Vielmehr hätte die belangte Behörde vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund und der Erwähnung von Angriffen/Übergriffen extremistischer bewaffneter Oppositionsgruppen auf die (kurdische) Zivilbevölkerung weiterführende, konkrete Feststellungen zum länderspezifischen Hintergrund betreffend die Situation der kurdischen Volksgruppe (Minderheit) in Syrien (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) hinsichtlich einer derartigen Bedrohung und zum individuellen (persönlichen/familiären risikobegründenden) Profil des Beschwerdeführers treffen müssen. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit (möglicherweise vorliegenden, potentiell risikoerhöhenden) Faktoren wie einer - aus der Sicht fundamentalistischer Islamisten vorliegenden - "Ungläubigkeit" bzw. Übertretung religiöser/sozialer Wert infolge "westlicher" Lebensweise (sachverhaltsmäßig) auseinandersetzen müssen.
Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde auch mit der vorgebrachten Angst vor der "YPG" nicht ausreichend (sachverhaltsmäßig) auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers als völlig unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme der Beschwerdeführer bloß oberflächlich befragt wurde, wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.
Hinzuweisen ist darauf, dass nach der (bereits zitierten) Position des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, und Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden, zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes und der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich daran orientiert hätte.
Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich.
3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die ihn individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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