I407 2115804-1•BVwG I407 2115804-1
I407 2115804-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I407 2115804-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter den Richter Mag. Gerhard KNITEL., sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, (BP: XXXX, VN: XXXX), wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 26.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF. und § 35 EStG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit einem am 09.07.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten und ausgefüllten Formularvordruckes der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses und die rückwirkende Feststellung der Behinderung.
2. Die belangte Behörde holte bei Dr. T. M., einem Arzt, der von der Beschwerdeführerin als ihr behandelnder Arzt benannt wurde, mit Schreiben vom 10.07.2015 aktuelle medizinischen Unterlagen bzw. ausführliche Befunde inkl. ev. aufliegender Facharzt- bzw. Krankenhausbefunde ein. Dr. T. M., Hausarzt der Bf. antwortete in einem Kurzbericht vom 25.07.2015 wie folgt: "Bei obgenannter Patientin besteht ein Diabetes mellitus Typ li seit 1/15 bei damals gemessenen BZ von 200 mg % postprandial und einem HbA1c von 6,5. Seither mit 2 x 500 mg Metformin sehr gut eingestellt. Gute Blutdruckeinstellung mit Concor plus und Ramipril 10 mg: RR variiert zw. 160/80 und 120/80. Pulmologische Erkrankung keine bekannt, (siehe Thorax CT Befund." Beigelegt waren dem Arztbrief mehrere Befundberichte aus den Jahren 2005 und 2006 über die CT-Abklärung von Lymphknoten und eines Aortenaneurysmas.
3. Am 20.08.2015 erfolgte im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten anhand einer aktenmäßigen Erstbegutachtung durch Herrn Dr. T[...] L[...], Arzt für Allgemeinmedizin. Im Wesentlichen wurde wie folgt ausgeführt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht dargestellt werden
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB von 20 v.H. liegt vor hinsichtlich des Leidens 1. Das Leiden 2 bewirkt keine stufenrelevante Erhöhung des GdB.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:
Lt. Antragsformular "Lungenkrankheit" wobei diesbezüglich keine entsprechenden Unterlagen vorliegen. Der leitende Arzt der belangten Behörde hat in einem handschriftlichen Vermerk folgenden Satz hinzugefügt: Z. n. subkapitaler Oberarmfraktur links
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung, weil
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kran-kendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja nein nicht
geprüft
? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H.
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ? ? ? Erkrankung des Verdauungssystems GdB: "
4. Mit Bescheid vom 26.08.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 % ergeben habe. Das ärztliche Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
5. Mit Schriftsatz vom 2.10.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 8.10.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie an Zuckerkrankheit und Bluthochdruck leide sowie Beschwerden mit den Lymphknoten, Bronchien im Randbereich der Lunge und einer erweiterten Aorta habe. Sie sei immer wieder in ärztlicher Behandlung, sei laufend auf Medikamente angewiesen und müsse strenge Diät einhalten. Sie erachte die Bewertung ihrer Krankheiten mit 20% als zu niedrig. Das Finanzamt sehe für chronische Erkrankungen zwar Steuerfreibeträge vor, würde sie aber erst ab einer Behinderung von 25% berücksichtigen. Sie fügte ihrer Beschwerde Befundberichte über die Abklärung von Lymphknoten und eines Aneurysmas der Aorta hinzu.
6. Die belangte Behörde weist in ihrer Beschwerdevorlage darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Befunde vorgelegt habe, die zur Beurteilung von aktuellen Gesundheitsschädigungen nicht mehr geeignet wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % (zwanzig von hundert) wurde festgestellt. Diese Behinderung stellt einen dauerhaften Leidenszustand dar.
Voranzuschicken ist, dass die Behörde ein ordnungsgemäßes und nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers folgt der aktenmäßigen Einschätzung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin des von der Behörde bestellten Erstgutachters. Dieses Gutachten vom 20.08.2015 ist in allen Punkten schlüssig, nachvollziehbar sowie gutachterlich korrekt ausgefertigt worden und steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 % (zwanzig von hundert) objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, GZ. 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Sachverhalt erscheint somit geklärt und es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, welche auch nicht beantragt war.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 40 Abs. 2 BBG lautet: "Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 45 Abs. 1 BBG gemäß unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Laut Absatz 2 des § 45 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 46 BBG bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (ein Grad der Behinderung von 50% wurde nicht erreicht), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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