BVwG I402 2004262-1

I402 2004262-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, Bindungswirkung, Entgelt, Gesellschaft

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2004262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I402.2004262.1.00

Spruch

I402 2004262-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Marc PFLETSCHINGER gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.08.2012, Zl. B/NA-02-01/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft für die in der dem Bescheid beiliegenden Beitragsnachverrechnung vom 27.02.2012 angeführten Dienstnehmer allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge, Umlagen und Abfertigungsbeiträge für die dort angeführten Zeiträume in der angeführten Höhe zu entrichten hat. Weiters verpflichtete sie die beschwerdeführende Gesellschaft, die in der Beitragsnachverrechnung errechneten Verzugszinsen bis einschließlich 27.02.2012 in der aus der Beilage zum Bescheid ersichtlichen Höhe zu entrichten.

2. In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde auf Folgendes:

2.1. Auf Grund des Prüfungsauftrages vom 19.09.2011 habe im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 stattgefunden.

2.2. Zum Fragenkreis "Tagesgelder" habe die Lohnsteuerprüferin festgestellt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im relevanten Zeitraum Mitglied des Fachverbandes "Abfall- und Abwasserwirtschaft" der Wirtschaftskammer Österreich gewesen sei. Für die Angestellten der diesem Fachverband zugehörigen Betriebe gelte der "Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting", für die Arbeiter der diesem Fachverband zugehörigen Betriebe bestehe kein Kollektivvertrag. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe mit ihrem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Abrechnung und Auszahlung von Reisespesen" vom 02.04.2009 abgeschlossen, in der vorgesehen worden sei, dass ab diesem Zeitpunkt sinngemäß ab der vierten Arbeitsstunde für einen Arbeitstag Anspruch auf Diäten bestehe und sich die Höhe der Sätze nach den bestehenden Vereinbarungen richtet. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe näher genannten, in der dem Bescheid beiliegenden Beitragsnachverrechnung angeführten, Arbeitern eine in den Lohnabrechnungen so genannte "Aufwandsentschädigung" ausbezahlt und davon keine Beiträge und Umlagen abgerechnet und entrichtet. Es handle sich dabei nach der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft um Tagesgelder, die gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 über das sich aus § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988 hinaus gehende Maß beitragsfrei behandelt werden könnten. Die Prüferin habe, da sie die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht anerkannt hat, die Beiträge und Umlagen von den Tagesgeldern, die das (von ihr im Wege einer Schätzung ermittelte) Maß des § 26 Z 4 EStG 1988 übersteigen, nachverrechnet.

2.3. Ein weiterer Teil des Bescheids und der ihm beiliegenden Nachverrechnung betrifft den Fragenkreis "Feiertags- und Urlaubsentgelte"; hierzu hat die Betriebsprüferin festgestellt, dass die näher genannten Dienstnehmer in den dort angeführten Zeiträumen für regelmäßig geleistete Überstunden Überstundenentgelte erhalten hätten, die bei der Berechnung des diesen zustehenden Feiertags- und des Urlaubsentgeltes nicht berücksichtigt worden seien. Die Prüferin habe daher den Durchschnitt der von diesen Dienstnehmern in dem in der Beitragsnachverrechnung jeweils angeführten Kalenderjahr ins Verdienen gebrachten Überstundenentgelte in deren Feiertags- und Urlaubsentgelt einbezogen und die sich daraus ergebenden Beiträge und Umlagen nachverrechnet.

2.4. In rechtlicher Hinsicht führt der angefochtene Bescheid zur beitragsrechtlichen Beurteilung der Tages- und Nächtigungsgelder Folgendes aus: Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG sei Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. leg.cit. Als Arbeitsverdienst gelte gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg.cit. Danach seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 würden gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer gelten, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu würden insbesondere Beträge gehören, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fielen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u. ä. sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit seien vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, die für eine

Lohngestaltende Vorschriften gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 seien

1. gesetzliche Vorschriften,

2. von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen,

3. aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4. die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung,

5. Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,

6. Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden.

2.5. Angewendet auf den Fall der beschwerdeführenden Gesellschaft führt die belangte Behörde zu dieser Rechtslage aus:

Von den in § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 genannten lohngestaltenden Vorschriften käme auf Grund des Fehlens eines Kollektivvertrages für die Arbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft (nur Arbeiter sind von der Nachverrechnung betroffen), als Betrieb, der dem Fachverband "Abfall- und Abwasserwirtschaft", der Wirtschaftskammer Österreich zugehört, lediglich eine Betriebsvereinbarung in Betracht, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde. Eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern komme nicht in Betracht, da im Fall der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Betriebsrat gebildet werden könne und auch tatsächlich gebildet worden sei. Die lohnsteuer- und somit beitragsfreie Abrechnung von Tagesgeldern über das sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 hinaus gehende Maß auf Grund einer Betriebsvereinbarung sei jedoch letztlich nicht möglich gewesen, da auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft, nämlich der Fachverband "Abfall- und Abwasserwirtschaft" der Wirtschaftskammer Österreich, bestehe. Der beschwerdeführenden Gesellschaft seien sohin spruchgemäß Beiträge und Umlagen von den das (hier: durch Schätzung ermittelte) Maß des § 26 Z 4 EStG 1988 übersteigenden "Aufwandsentschädigungen" nachzuverrechnen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde), die sich "gegen die Beitragsnachverrechnung für die gewährten Tagesgelder sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen" richtet und mit näherer Begründung erläutert, warum auf die Dienstnehmer der Gesellschaft angesichts der von dem Unternehmen verrichteten Tätigkeiten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe als lohngestaltende Vorschrift anzuwenden seien. Die beschriebenen Dienstleistungen seien gewerberechtlich dem freien Gewerbe "Kanalräumer" zuzuordnen. Das Gewerbe der Kanalräumer sei schon in der Gewerbeordnung 1859 ein konzessioniertes Gewerbe gewesen, anlässlich der Erlassung der GewO 1973 in der Liste der konzessionierten Gewerbe belassen worden und durch die Gewerberechtsnovelle 1992 zu einem freien Gewerbe geworden. Unter das Kanalräumergewerbe fielen weiterhin die in § 249 GewO 1973 unter dem Konzessionsvorbehalt aufgezählten Tätigkeiten:

Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen, Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen, Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren und die Behebung von Störungen (Verstopfungen) in diesen. Der Kanalräumer sei selbstverständlich auch berechtigt, den Abtransport der Fäkalien durchzuführen. Als Güterbeförderung gelte auch der Transport wertloser Güter mit Kfz. Somit sei neben dem Gewerbe der Kanaldienstleister auch das Güterbeförderungsgewerbe berechtigt, die oben beschriebenen Transporttätigkeiten durchzuführen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hätte daher die Möglichkeit gehabt, für den Bereich der beschriebenen Transporttätigkeiten ein Güterbeförderungsgewerbe anzumelden, was gewerberechtlich aber nicht notwendig sei, weil die erläuterten Transporttätigkeiten auch im Rahmen des Gewerbes der Kanalräumer ausgeübt werden dürften. Trotzdem sei sie hinsichtlich der Kollektivvertragszugehörigkeit so zu stellen, als hätte sie die Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung" auch tatsächlich angemeldet, weil § 8 Abs. 1 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) analog anzuwenden sei. In dieser Bestimmung sei von verbundenen Gewerben die Rede und werde normiert, dass bei Vorliegen eines solchen verbundenen Gewerbes eine Kollektivvertragszugehörigkeit in den entsprechenden Wirtschaftsbereichen angenommen wird. Das bedeute, dass bei verbundenen Gewerben mit einer Gewerbeberechtigung auch andere verwandte Gewerbe ausgeübt werden dürfen, ohne diese zusätzlichen Gewerbeberechtigungen auch extra zu "lösen". Zusätzlich werde dann eine entsprechende mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit vom Gesetzgeber als gegeben angesehen. Dies "passe" auf den gegenständlichen Fall jedoch "nicht direkt", da es sich sowohl beim Gewerbe "Kanalräumer" als auch beim Gewerbe "Güterbeförderung" um freie Gewerbe handle, bei denen es den Begriff "verbundenes Gewerbe" offensichtlich nicht gebe. Trotzdem müsse eine entsprechende Analogie hergestellt werden können. Das bedeute, dass auch die beschwerdeführende Gesellschaft eine Art "verbundenes Gewerbe" ausübe, da mit der Kanalräumung auch die Güterbeförderung durchgeführt werden dürfe, ohne diese zusätzliche Gewerbeberechtigung anmelden zu müssen. Damit sei jedoch auch § 8 Abs. 1 Z 3 ArbVG analog anzuwenden und die beschwerdeführende Gesellschaft falle mit der Güterbeförderung unter den entsprechenden Güterbeförderungsgewerbe-Kollektivvertrag und folglich auch unter die Taggeldbestimmungen dieses Kollektivvertrages. Eine andere Sichtweise wäre eine vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigte Ungleichbehandlung der verbundenen gegenüber den freien Gewerben bei der Ausübungsbefugnis mehrerer Gewerbe und damit zusammenhängender Kollektivvertragszugehörigkeit. Somit komme für die steuerfreie Behandlung bzw. Beurteilung der Auszahlung der Taggelder die entsprechende Regelung des Kollektivvertrages des Güterbeförderungsgewerbes und nicht die so genannte "Legaldefinition" des § 26 Z 4 EStG 1988 zur Anwendung. Nach einem grundlegenden OGH-Urteil (25.1.2006, 9 ObA 139/05i) gelte in einem Mischbetrieb, in dem verschiedene Wirtschaftsbereiche betrieben werden, der jedoch nur über einen Kollektivvertrag verfügt, dieser eine Kollektivvertrag für sämtliche Wirtschaftsbereiche. Dies gelte auch dann, wenn die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens im kollektivvertragsfreien Bereich besteht. Nach Meinung des OGH scheide in solchen Fallkonstellationen eine analoge Anwendung des § 9 Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetzes ("Tarifeinheit") aus.

4. Das im Wesentlichen gleiche Vorbringen erstattete die beschwerdeführende Gesellschaft in dem sie betreffenden abgabenrechtlichen Verfahren über Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung eines Säumniszuschlages, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 und 2010, dem der gleiche Prüfbericht zugrunde liegt. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25.11.2014, Zl. RV/1100198/2012, in der Weise abgeschlossen, dass das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch als unbegründet abwies, mit denen die strittigen Taggelder der im Prüfbericht angeführten Arbeiter für die Jahr 2009 und 2010 als steuerpflichtig, weil nicht unter § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 subsumierbar, behandelt wurden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 und die darin verwiesenen Normen das Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift voraussetzten und eine Betriebsvereinbarung (subsidiär: eine innerbetriebliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern) diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn sie entweder bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf der Arbeitgeberseite abgeschlossen wurde oder bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf der Arbeitgeberseite nur deswegen nicht abgeschlossen wurde, weil ein Betriebsrat aufgrund von § 40 ArbVG nicht gebildet werden kann (letzter Satz der Z 16b des § 3 Abs. 1 EStG 1988). Die Argumentation der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die von ihr abgeschlossene Betriebsvereinbarung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag des Güterbeförderungsgewerbes kraft Analogie die Steuerfreiheit begründe, verwarf das Bundesfinanzgericht (mit näherer Begründung). Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes hat die beschwerdeführende Gesellschaft eine (dort zu E 31/2015 protokollierte) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Eine Entscheidung über diese Beschwerde steht noch aus.

5. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft ihr in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltene Argumentation auch in diesem Verfahren zum Vorbringen. Darin behauptet sie mit näherer Begründung, § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 und der darin verwiesene § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 seien verfassungswidrig.

6. Am 30.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihr anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde neben der Frage, welchen normativen Inhalt die Betriebsvereinbarung konkret aufweist und wofür die Auslagenersätze ausgezahlt werden, auch das Thema der Bindungswirkung der rechtskräftigen finanzgerichtlichen Entscheidung erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft zahlte im Zeitraum 2009 bis 2010 den im angefochtenen Bescheid einzeln (im Punkt "Tagesgelder" des Bescheides) aufgezählten Arbeitern für die dort angeführten Zeiträume ab der vierten Arbeitsstunde pro Arbeitstag "Diäten", die das sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebende Ausmaß überstiegen (Zweck dieser Zahlungen war ein pauschalierter Aufwandersatz an die Arbeiter dafür, dass sie auswärts essen müssen und von ihrem Heimatort bzw. dem Unternehmenssitz entfernt sind). Den dieses Ausmaß übersteigenden Mehrbetrag beließ die beschwerdeführende Gesellschaft unter Berufung auf eine innerbetriebliche Vereinbarung, die sie als von § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG iVm. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 und § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG 1988 erfasst erachtete, in einem Ausmaß beitragsfrei, das den in der Beilage zum angefochtenen Bescheid (nach Dienstnehmer und Zeitraum aufgeschlüsselt) als "Beitragsgrundlage" ausgewiesenen (Differenz)Beträgen entspricht. Daraus resultierten die in der Beilage zum angefochtenen Bescheid (korrespondierend zu den bei im Punkt "Tagesgelder" des Bescheides bei jedem Dienstnehmer angeführten Zeiträumen) einzeln aufgeführten Beitragsrückstände, aus denen sich jeweils (ebenfalls in der Beilage zum Bescheid zahlenmäßig angeführte) Verzugszinsen ergaben.

Eine gleich geartete Nachverrechnung bzw. -versteuerung erfolgte hinsichtlich dieser Diäten der Arbeiter für die Jahre 2009 und 2010 (aufgrund des Prüfberichts der GPLA) auch im abgabenrechtlichen Verfahren.

Darüber hinaus berechnete die beschwerdeführende Gesellschaft für die im angefochtenen Bescheid unter dem Punkt "Feiertags- und Urlaubsentgelte" angeführten Dienstnehmer und Zeiträume jeweils Überstundenentgelte für regelmäßig geleistete Überstunden, die sie bei der Berechnung des diesen Dienstnehmern zustehenden Feiertags- und Urlaubsentgelts nicht berücksichtigte, was zu den in der Beilage zum angefochtenen Bescheid diesbezüglich (unter den nach Ausklammerung der zum Punkt Tagesgelder zuzuordnenden Posten verbleibenden Posten) nach Dienstnehmern und Zeiträumen aufgeschlüsselten Beitragsgrundlagendifferenzen, Beitragsnachforderungen und Verzugszinsen führte.

2. Beweiswürdigung:

Strittig ist allein die rechtliche Qualifikation der unter dem Titel der "Tagesgelder" geltend gemachten Beitragsgrundlagendifferenz. Zu den von der Gesellschaft ausbezahlten Auslagenersätzen erklärte ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung, dass diese bezweckten, den betroffenen Arbeitern "den Aufwand dafür zu ersetzen, dass sie auswärts essen müssen und weg von ihrem Heimatort bzw. dem Unternehmenssitz sind". Die zahlenmäßige Ermittlung der Differenzen diesbezüglich und auch hinsichtlich der Feiertags- und Urlaubsentgelte wurde von der dem angefochtenen Bescheid vorangehenden Betriebsprüfung im Prüfbericht der GPLA errechnet, im Verfahren vorgehalten und blieb der Höhe nach (hinsichtlich der Feiertags- und Urlaubsentgelte auch dem Grunde nach) unwidersprochen. Insofern wird daher auf die (unbestrittenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides verwiesen, an denen auch das Gericht keine Bedenken hegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichter (ein anderslautender Antrag wurde nicht gestellt) ergeben sich aus § 414 ASVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht teilbar und daher auch hinsichtlich der in die Nachverrechnung einbezogenen "Feiertags- und Urlaubsentgelte" und die Zinsenvorschreibung angefochten ansieht (vgl. VwGH 15.02.2006, 2004/08/0203; 22.12.2010, 2009/08/0045;

11.07. 2012, 2009/08/0257). Insofern lässt die beschwerdeführende Gesellschaft aber die Rechtmäßigkeit des Bescheides unbestritten;

auch beim Bundesverwaltungsgericht ist kein Bedenken diesbezüglich entstanden.

3.4. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit des Bescheides hinsichtlich der Einbeziehung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft ausbezahlten Tagesgelder anzuzweifeln, wobei sie sich gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach wendet, die in der Nachverrechnung vorgenommene Höhe der einbezogenen Tagesgelder hingegen unbestritten lässt. Nicht zweifelhaft ist auch, dass die ausbezahlten Tagesgelder "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 2 ASVG sind.

3.5. § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG lautete in den strittigen Beitragszeiträumen unverändert (dh. in der Fassung der Reisekosten-Novelle 2007, BGBl. I 45/2007):

"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;"

3.6.1. Vorweg ist anhand der Natur der hier strittigen Auslagenersätze zu beurteilen, ob es sich um solche (nur) des ersten Halbsatzes des § 49 Abs. 3 Z 1 (erster Satz) ASVG handelt, oder um solche des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung ("hiezu gehören insbesondere Beträge ..."). Nur im erstgenannten Fall kommt es nicht auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung an (VwGH 16.02.1999, 96/08/0172; 28.03.2008, 2005/12/0187).

Der letzte Satz des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG enthält (mit der Wendung

"Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch ... uä.;") nur eine

Legaldefinition, was unter Tages- und Nächtigungsgeldern im Sinne des vorangehenden Halbsatzes zu verstehen ist, und keine eigenständige normative Anordnung, dass es auf die Freiheit von der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht in diesen Fällen nicht ankommt (VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092).

Auch beim letzten Halbsatz ("sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988") besteht kein Zweifel daran, dass ausschließlich auf die einkommensteuerliche Qualifikation abzustellen ist.

3.6.2. Eine eigenständig sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bindung an die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Auslagenersätze kommt daher nur in Betracht, wenn es sich ihrer Natur nach um Auslagenersätze im weiteren Sinn (also im Sinne des ersten Halbsatzes der § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz ASVG) handelt, nicht aber um Auslagenersätze, die unter die restlichen (Halb)Sätze dieser Bestimmung fallen.

3.6.3. Zur Einordnung der hier strittigen "Taggelder" ist festzuhalten, dass von einem Auslagenersatz im weiteren Sinn (dh. im Sinne des ersten Halbsatzes des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG) schon deswegen nicht gesprochen werden kann, weil sich die beschwerdeführende Gesellschaft selbst auf eine Funktion des Auslagenersatzes beruft, die ihm eine Subsumtion unter die Steuerbefreiung des (im letzten Satz des § 49 Abs. 1 Z 3 ASVG verwiesenen) § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ermöglichen hätte sollen. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass "der Zweck der Diäten darin liegt, den betroffenen Arbeitnehmern den Aufwand dafür zu ersetzen, dass sie auswärts essen müssen und weg von ihrem Heimatort bzw. dem Unternehmenssitz sind". Daher ist davon auszugehen, dass Auslagenersätze im Sinne des zweiten Halbsatzes des ersten Satzes oder des dritten Satzes des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG vorliegen.

3.7. Die in § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. - bezogen auf alle Tatbestände im Katalog des § 49 Abs. 3 ASVG, zu deren Erfüllung die Steuerfreiheit der bezüglichen Dienstgeberleistungen erforderlich ist - VwGH 25.05.1987, 86/08/0100 [= VwSlg. 12.474 A], VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205). Gleiches gilt für die im letzten Halbsatz (unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Z 16b EStG) angeführten Tags- und Nächtigungsgelder.

3.8. Im Beschwerdefall liegt mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25.11.2014, Zl. RV/1100198/2012, eine rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung über die einkommensteuerliche Behandlung der hier strittigen Tagesgelder vor. Diese Entscheidung entfaltet daher Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren.

3.9. Durch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde diese Entscheidung ihrer Rechtskraftwirkung nicht entkleidet (vgl. VwGH 19.02.1992, 91/12/0255 mwN; VwGH 23.02.2012, 2009/07/0206). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf, weshalb auch - potentiell - rechtswidrige Entscheidungen volle Bindungswirkung entfalten und nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wieder beseitigt werden können (vgl. zB VwGH 05.09.2008, 2005/12/0158). Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist daher ungeachtet der Anhängigkeit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens für das Bundesverwaltungsgericht bindend, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Entscheidung rechtsrichtig war.

3.10. Aufgrund der vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ausgehenden Bindungswirkung hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die von der beschwerdeführenden Gesellschaft als verfassungswidrig bezeichneten Normen des EStG 1988 auch nicht selbst anzuwenden, weshalb der Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht näher getreten wird (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation mangelnder Präjudizialität vgl. VfSlg. 18.111/2007, siehe - in anderem Zusammenhang - auch VfSlg. 13.929/1994, Pkt. II.2.a.).

3.11. Das Bundesverwaltungsgericht weist jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof (oder der Verwaltungsgerichtshof) das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (allenfalls nach Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens) aufheben und das Bundesfinanzgericht im daran anschließend fortzusetzenden Verfahren zu einem anderslautenden Erkenntnis kommen sollte, die Möglichkeit besteht, das vorliegende Verfahren über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsnachverrechnung auf Antrag wieder aufzunehmen (vgl. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG).

3.12. Auch gegen die übrigen, in der Beschwerde nicht bemängelten, Teile des angefochtenen Bescheides sind keine Bedenkenhervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Bindungswirkung abgabenrechtlicher Bescheide über die lohnsteuerrechtliche Qualifikation von Auslagenersätzen für Zwecke des § 49 ASVG siehe die in Pkt. II.3.6.1. und 3.7. angeführte Rechtsprechung; zur Bindungswirkung trotz eingebrachter VfGH-Beschwerde siehe Pkt. II.3.9.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.