G313 2100093-1•BVwG G313 2100093-1
G313 2100093-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2016
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, private<br/>Interessen, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
G313 2100093-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt,
dass gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.08.2002, Zl. XXXX, wurde der BF gem. § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, ausgewiesen und aufgefordert, das Rechtsgebiet gem. § 40 Abs. 1 FrG sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er am 12.12.2001 von Ungarn kommend in Österreich eingereist sei, im Besitz eines Visums C gewesen sei, welches von 11.12.2001 bis 28.02.2001 gültig gewesen sei und am 25.07.2002 festgenommen worden sei. Zweck seiner Einreise sei es gewesen, sich von einer österreichischen Staatsangehörigen adoptieren zu lassen. Berufliche Bindungen zu Österreich bestünden keine.
2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.01.2007 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 23.04.2007, Zl. XXXX, gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG abgewiesen wurde.
3. Der BF wurde am 25.12.2014 im Bundesgebiet betreten, wobei festgestellt wurde, dass in seinem am 21.06.2013 in XXXX ausgestellten Reisepass kein Einreisestempel aufscheint.
4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.12.2014 gab der BF an, dass er einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt habe, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Er habe dagegen Berufung eingebracht, über den Ausgang des Verfahrens habe er noch nichts gehört. Er sei ledig und habe Sorgepflichten für ein Kind. In Österreich lebten seine Eltern und seine Geschwister. Seine Eltern würden seinen Unterhalt finanzieren.
5. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2015 brachte der BF vor, dass seine Mutter, die er auch pflege, seinen Lebensunterhalt bestreite. Er wohne in XXXX, sei hier jedoch nicht gemeldet. Seine Lebensgefährtin gehe derzeit auch keiner Beschäftigung nach, sie beziehe derzeit € 736,00 vom AMS. Er habe keinen Beruf erlernt und gehe keiner Beschäftigung nach. Er habe die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sei als mittellos anzusehen. Er sei krank gewesen, weshalb er operiert worden sei, die Operation sei jedoch erfolgreich verlaufen.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem rechtlichen Vertreter der BF zugestellt am 13.01.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 1 Monat ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer illegal und unter Verletzung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufhalte. Über zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei rechtskräftigt negativ entschieden worden. Familiäre Bindungen in Österreich bestünden zu seinen Eltern, zwei Schwestern, seiner Lebensgefährtin und zu dem gemeinsamen Kind. Der BF habe unangemeldet Unterkunft genommen und sei wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht worden. Er verfüge über kein eigenes Einkomme und sei auf die Unterstützung anderer angewiesen. Seine Lebensgefährtin sei auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt zu finanzieren und werde seine Alimentationsverpflichtung durch seine Mutter übernommen. Es bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es sei keine nachhaltige Integration festzustellen, da er zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Zu seinem Heimatland hätten schon vor seiner letzten Einreise keine Bindungen bestanden. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er sei seiner Landessprache mächtig und im arbeitsfähigen Alter, sodass keine Umstände feststellbar seien, die es unzumutbar erscheinen ließen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen könnte. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund § 55 AsylG sei zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht geboten. In seinem Fall seien Gründe festgestellt worden, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die gegenüber den Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, sodass die Frist zur Verpflichtung zur Ausreise mit einem Monat ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei.
7. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und das aufenthaltsbeendende Verfahren gegen ihn eingestellt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels negativ entschieden worden sei. Er sei im Jahre 2010 in Schubhaft genommen worden und wäre er am 10.01.2011 freiwillig in sein Heimatland ausgereist. Er sei dann wieder in das Bundesgebiet zurückgereist und wäre er im Jahr 2012 neuerlich fremdenpolizeilich betreten worden. Er sei am 05.06.2012 wieder in sein Heimatland ausgereist. Von Bedeutung sei, dass seine gesamte Familie im Bundesgebiet integriert sei. Seine Mutter sei österreichische Staatsangehörige, sein Vater verfüge als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Er habe zwei Schwestern, die im Bundesgebiet integriert seien. Seine Lebensgefährtin lebe seit Jahrzehnten legal mit erteilter Niederlassungsberechtigung in Österreich. Aus dieser eheähnlichen Gemeinschaft entstamme die gemeinsame Tochter, die am XXXX geboren sei. Diese lebten mit ihm und ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Er sei im Bundesgebiet kranken- und unfallversichert. Er sei am 25.12.2014 im Bundesgebiet betreten und wäre dabei festgestellt worden, dass in seinem Reisepass kein Einreisestempel aufscheine und er keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet besitze. Es werde seitens der belangten Behörde bei der Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr von ihm ausgehe und sei das seiner persönlichen Entwicklung zuzurechnende persönliche Verhalten im Bundesgebiet wegen seines bestehenden intensiven Privat- und Familienlebens ausschlaggebend.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
9. Der BF reiste am 03.02.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus (OZ 2), reiste jedoch kurz danach wieder in das österreichische Bundesgebiet ein.
10. Mit Verfügung des BVwG vom 20.10.2015, Zl. G313 2100093-1/4Z, wurde der BF aufgefordert, eine Stellungahme zu folgenden Fragen abzugeben:
1. Sie werden aufgefordert die Heiratsurkunde des oben genannten Beschwerdeführers vorzulegen.
2. Wo hält sich der Beschwerdeführer derzeit auf? Lt. aktuellem ZMR-Auszug wurde der Beschwerdeführer am 16.09.2015 vom Hauptwohnsitz abgemeldet und ist lt. Ausreisbestätigung am 03.02.2015 ausgereist.
3. Wie gedenkt er den Lebensunterhalt zu bestreiten, da Unterhaltszahlungen seitens der Mutter des Beschwerdeführers geleistet werden und die Lebensgefährtin selbst Arbeitslosengeld bezieht?
4. Sie werden aufgefordert ein Sprachkurs Zertifikat nach dem Jahr 2012 vorzulegen.
5. Des Weiteren ist die Original - Geburtsurkunde des Kindes in Kopie vorzulegen.
6. Mitteilung darüber wo sich der BF während der Zeiten der Nicht-Meldung (Siehe ZMR) aufgehalten hat und warum sogar nach der Geburt des Kindes der Hauptwohnsitz bei Frau XXXX begründet wurde. Weiters warum im Zeitraum von 2008 bis 2011 und auch danach Nebenwohnsitzmeldungen bei der Lebensgefährtin erfolgten. Insbesondere wird um Mitteilung ersucht, wo sich der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz derzeit aufhält.
11. Mit Stellungnahme vom 04.11.2015 (OZ 5) brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass er am 07.04.2015 seine langjährige Lebensgefährtin XXXX in Serbien geheiratet habe. Er sei kurz nach seiner Ausreise nach Serbien am 03.02.2015 im April 2015 gemeinsam mit der Ehegattin wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seither habe er seinen Aufenthalt wieder in Österreich bei seiner Ehegattin XXXX und dem gemeinsamen Kind. Ihm sei seitens der Firma XXXX eine Einstellungszusage als Arbeiter im Baugewerbe erteilt worden. Durch diese künftigen, festen und regelmäßigen Einkünfte wäre es ihm möglich, für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten und wären dann die Unterhaltszahlungen durch seine Mutter nicht mehr notwendig. Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung sei ihm im Hinblick auf die Erlangung von Deutschkenntnissen aufgrund seiner amtsärztlich diagnostizierten Intelligenzminderung nicht möglich. Tatsächlich hätte er auch in den Jahren zwischen 2008 und 2011, also auch während der Zeiten seiner Nichtmeldung im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei seiner nunmehrigen Ehegattin und dem gemeinsamen Kind gehabt.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
Heiratsurkunde vom XXXX
Meldebestätigung vom 27.10.2015
Kopie der Geburtsurkunde von XXXX
Vaterschaftsanerkenntnis vom 15.10.2010
Einstellungszusage der XXXX vom 02.11.2015
Amtsärztliches Zeugnis des Magistrats der XXXX vom 15.09.2015
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF eine lebensbedrohliche Erkrankung (im Endstadium) vorliegt, bezüglich der keine Behandlungsmöglichkeiten in Serbien bestehen.
Der BF war erstmals nachweislich am 12.12.2001 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und war er bis zuletzt am 27.10.2015 mit zahlreichen Unterbrechungen im Ausmaß von Monaten bzw. Jahren im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Eine aktuelle aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung besteht nicht.
Der BF stellte am 16.01.2007 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 23.04.2007, Zl. XXXX, gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der BF stellte weiters am 28.12.2010 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der mit Bescheid des Magistrates der XXXX vom 18.11.2014, Zl. XXXX, erstinstanzlich abgewiesen wurde.
Im Bundesgebiet leben der Vater des BF, XXXX, der über einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck - Familienangehöriger) mit Gültigkeit bis 20.03.2016, ausgestellt vom Magistrat XXXX zur Zahl XXXX, am 09.04.2013, verfügt, sowie zwei volljährige Schwestern, weiters war seine - im Jahr 2015 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verstorbene - Mutter des BF, XXXX, die die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hat, in Österreich wohnhaft. Eine der Schwestern des BF, XXXX, ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin. Weiters leben im Bundesgebiet die (nunmehrige) Ehegattin des BF, XXXX, eine serbische Staatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt - EU), ausgestellt vom Magistrat XXXX zur Zahl XXXX, am 26.09.2014, verfügt sowie die mit dieser gemeinsame Tochter des BF, XXXX. Die Ehe des BF mit XXXX wurde am XXXX in Serbien geschlossen. Der BF lebt mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind jedenfalls seit 2007 im gemeinsamen Haushalt, dies mit jeweils nur kurzzeitigen Unterbrechungen.
Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF verfügt nicht über Deutschkenntnisse, er hat jedoch den Deutschkurs A2 Niveau besucht. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Beim BF wurde eine intellektuelle Minderbegabung amtsärztlich diagnostiziert.
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der Firma "XXXX" als Arbeiter.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Serbokroatisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF hat vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität seinen serbischen Reisepass, ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX, im Original vorgelegt, an dessen inhaltlicher Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung bezüglich des Gesundheitszustandes des BF gründet sich darauf, dass dieser keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden im Verfahren vor der belangten Behörde oder in der Beschwerde geltend gemacht hat.
Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF im Bundesgebiet entsprechen dem Amtswissen (Einsicht in das zentrale Melderegister).
Die Feststellung, dass der BF am 16.01.2007 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, der letztlich mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 23.04.2007 gem. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG abgewiesen wurde, ergibt sich wie auch die Feststellung, dass der am 28.12.2010 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Magistrates der XXXX vom 18.11.2014, Zl. XXXX, abgewiesen wurde, aus dem Akteninhalt bzw. entspricht diese dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Fremdenregister).
Die Feststellung zu den in Österreich lebenden Verwandten (bzw. zur mittlerweile verstorbenen ehemals in Österreich wohnhaften Mutter) und deren Aufenthaltsstatus ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des BF sowie einer Einsicht in das zentrale Melderegister sowie einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Fremdenregister.
Die Feststellung, dass der BF am XXXX seine langjährige Ehegattin XXXX standesamtlich geheiratet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX, an deren Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist.
Die Feststellung, dass der BF und seine Ehegattin Eltern der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX, sind, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 15.12.2010 sowie dem vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnis vom 15.12.2010 des Standesamtes XXXX.
Die Feststellung, dass der BF mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter seit 2007 im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Einsicht in das zentrale Melderegister und aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung, dass der BF zwar einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht hat, jedoch trotz dessen keine Deutschkenntnisse erworben hat, entspricht wie auch die Feststellung, dass beim BF eine intellektuelle Minderbegabung vorliegt, dem von ihm vorgelegten amtsärztlichen Zeugnis vom 15.09.2015, in welchem explizit festgehalten wird, dass die achtjährige Tochter des BF bereits versucht habe, dem BF Deutsch zu lernen, ein Erwerb der deutschen Sprache diesem jedoch nicht möglich wäre, auch habe der BF erfolglos versucht den Deutschkurs in Österreich abzuschließen, dies aufgrund der bei ihm diagnostizierten minderen intellektuellen Begabung. An der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten amtsärztlichen Zeugnisses sind keine Richtigkeit keine Zweifel entstanden.
Die Feststellung, dass der BF über eine Einstellungszusage bei einer im Baugewerbe tätigen Firma verfügt, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Einstellungszusage der XXXX vom 02.11.2015.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung betreffend den BF für diesen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Zunächst ist auszuführen, dass der BF zwar bereits erstmals im Jahr 2001 in Österreich behördlich gemeldet war, seine Meldehistorie jedoch seit diesem Zeitpunkt zahlreiche Unterbrechungen von allerdings meist nur wenigen Monaten aufweist, sodass der BF keinen durchgehenden langjährigen Aufenthalt in Österreich nachweisen imstande war. Der BF führt jedoch unbestrittenermaßen ein aufrechtes Familienleben mit seiner vormals langjährigen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin, die wie auch die gemeinsame im Jahr XXXX zur Welt gekommene Tochter zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Es wird nicht verkannt, dass der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich zu weiten Teilen aufgrund der Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer illegal war, was bei einer Interessensabwägung zu seinen Lasten zu werten ist. Ebenso ist dem BF anzulasten, dass das mit seiner Ehegattin begründete Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist bzw. das gemeinsame Kind zu einem Zeitpunkt gezeugt wurde, als sich sowohl der BF als auch seine Ehegattin des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst gewesen sein mussten. Jedoch würde durch eine allein den BF betreffende Rückkehrentscheidung nicht nur die Beziehung zur Ehegattin, sondern insbesondere auch die Bindung zwischen dem BF und der bereits achtjährigen Tochter zerrissen, was einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das vorliegende Familienleben darstellen würde. Auch ist zu berücksichtigen, dass es der bereits seit über 15 Jahren in Österreich lebenden Ehegattin des BF sowie der überhaupt in Österreich geborenen und aufgewachsenen Tochter unzumutbar wäre, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufzugeben, um mit dem Ehegatten bzw. Vater einen neuen Lebensmittelpunkt in Serbien zu begründen. Im Fall des BF ist weiters zu berücksichtigen, dass dieser auch über seine Kernfamilie, dh. die Ehegattin und das gemeinsame Kind hinaus familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufweist. So lebt neben zwei volljährigen Schwestern auch sein Vater legal im Bundesgebiet. Die mittlerweile verstorbene Mutter des BF, die die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, lebte bereits seit dem Jahr 1993 in Österreich und hatte hier über einen längeren Zeitraum insofern ein Abhängigkeitsverhältnis insofern bestanden, als der BF seine hilfsbedürftige Mutter gepflegt und diese im Gegensatz dazu den Lebensunterhalt des BF finanziert hatte.
Diesbezüglich ist weiters zu sagen, dass der BF nunmehr über eine fixe Einstellungszusage im Baugewerbe verfügt, die es ihm ermöglicht, ab sofort allein seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Der BF hat ebenfalls erkennbar Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher Hinsicht zu integrieren. So hat der BF aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen, wobei er zu diesem Zweck nachweislich den Deutschkurs A2-Niveau besucht hat. Der BF hat eigenen Angaben zufolge jedoch trotz dieses Umstandes keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, da ihm dies aufgrund seiner amtsärztlich diagnostizierten intellektuellen Minderbegabung nicht möglich war, sodass ihm dieser Umstand nicht zum Nachteil gereicht werden kann.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese privaten Interessen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückehrentscheidung insgesamt betrachtet, überwiegen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
3.2.4. Sohin war der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG stattzugeben und festzustellen, dass der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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