W189 1437926-3•BVwG W189 1437926-3
W189 1437926-3Bundesverwaltungsgericht27.01.2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W189 1437927-3/7E
W189 1437926-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXXund 2.) XXXX StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zlen. 1.) 821839106-140099827 und 2.) 821839204-140099843, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich beide Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung beider Vorbringen abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 und BF2 und beide zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Erstes (inhaltliches und rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:
Die Beschwerdeführer - zwei volljährige Brüder - brachten vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und aus Tschetschenien zu sein. Sie reisten ihrem Vorbringen zufolge am 18.12.2012 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2012 gab zunächst BF1 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, sie hätten die Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 06.12.2012 begonnen. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden darin liegen, dass die Beschwerdeführer mit einem weiteren Bruder im April 2012 im gemeinsamen Garten gearbeitet hätten, der nicht weit vom Wald entfernt liege. Plötzlich seien in Militäruniform gekleidete Männer auf den BF1 zugekommen und hätten gesagt, er solle ihnen sein Essen und sein Handy überlassen. Sie hätten ihm gedroht, dass er es niemandem erzählen solle und seien die Männer wieder in den Wald gegangen. Am 20.09.2012 seien Militärangehörige zu ihnen ins Haus gekommen und hätten die Beschwerdeführer und den weiteren Bruder mitgenommen. BF1 sei geschlagen worden. Er sei gefragt worden, warum er den Behörden nicht gesagt habe, dass ihm sein Handy weggenommen worden sei. Sie hätten auch gesagt, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, indem er ihnen sein Essen und das Handy gegeben habe. Sie hätten gesagt, dass BF1 unter behördlicher Beobachtung stehen würde, dann seien die Beschwerdeführer und der weitere Bruder entlassen worden. Der Vater habe für die Entlassung Geld zahlen müssen. Am 06.12.2012 seien die Beschwerdeführer in der Wohnung ihrer Tante gewesen, die jetzt in Europa lebe, sie hätten diese Wohnung renoviert und hätten dort übernachtet. An diesem Tag sei BF1 von seiner Mutter angerufen und ihm gesagt worden, dass das Militär bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach den Beschwerdeführern gesucht habe. Die Mutter habe auch gesagt, dass die Beschwerdeführer auf keinen Fall zurück ins Haus kommen sollten, daraufhin seien sie gleich ausgereist.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte BF1, dass die Behörden ihn verhören und zusammenschlagen würden und ihn ganz bestimmt einen Terroristen nennen und ihn ins Gefängnis stecken würden.
BF2 erklärte im Zuge seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, im Frühling 2012 seien er und seine Brüder im Garten gewesen, plötzlich seien Männer zu ihnen in Militäruniform gekommen. Sie hätten ihnen das Essen weggenommen und das Handy von BF1 mitgenommen, dann seien sie weggegangen. Im September 2012 seien Militärangehörige in das Haus der Familie gekommen und hätten die Beschwerdeführer und den weiteren Bruder mitgenommen. Er sei geschlagen worden. Ihm seien Fotos gezeigt worden von mehreren Männern und er sei gefragt worden, ob er diese kennen würde, was er verneint habe. Darauf hätten sie gesagt, dass das nicht stimme. Es seien die Personen auf den Fotos, die ihnen das Essen weggenommen hätten. Später seien sie frei gelassen worden. Im Dezember 2012 hätten er und BF1 die Wohnung der Tante renoviert. BF1 habe einen Anruf von der Mutter bekommen, diese habe gesagt, dass sie ausreisen müssten. Das Militär sei wieder bei ihnen zu Hause gewesen und hätte nach ihnen gesucht.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er von den Behörden wieder geschlagen und ins Gefängnis gebracht werde.
Die Beschwerdeführer legten ihre russischen Inlandspässe vor.
Die Beschwerdeführer wurden am 08.05.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt:
BF1 gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er könne keine Beweismittel vorlegen.
Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei gesund. Er habe bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Er sei mit einem Auslandsreisepass ausgereist, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Den Reisepass habe er im August in XXXX bekommen. Darin habe es ein gefälschtes Visum für XXXX gegeben.
Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern, eine Schwester und zwei Onkel väterlicherseits aufhalten. Die zwei Schwestern seines Vaters seien in der Türkei und in Dänemark. Eine Schwester sei in Amerika. Seine Mutter habe zwei Schwestern und vier Brüder. Der Bruder seines Vaters sei mit der Schwester des ehemaligen XXXX verheiratet gewesen.
Seine Verwandten hätten keine Probleme und würden normal leben. BF1 habe ja auch gearbeitet. Er habe als führender, leitender Buchhalter, in XXXX gearbeitet. Es sei dem XXXX unterstellt. Von 2009 bis zur Ausreise sei er Abgeordneter des Bezirksrates XXXX gewesen. Für seine Arbeit habe er Gehalt bezogen, als Abgeordneter habe er nichts bekommen. Er habe für den Staat gearbeitet.
In Österreich habe er abgesehen von BF2 keine Verwandten.
BF2 habe nicht gearbeitet. Dieser habe bis 2010 oder 2011 die Schule besucht.
BF1 habe bis zur Ausreise gearbeitet. Seine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat sei normal gewesen. Er habe ein vergleichsweise hohes Gehalt bezogen. Seine Familie im Heimatland sei auf sein Gehalt angewiesen gewesen. Seine Mutter sei seit dem Jahr 2010 Pensionistin, sein Vater habe die XXXX besucht. Sein Vater sei im 5. Studienjahr rausgeworfen worden, da dieser ein Buch kritisiert habe. Dieser bekomme jetzt Pension. Seine Schwester habe einen Mann, der in einem Ministerium arbeite.
In Österreich beziehe er Grundversorgung.
Er sei auch schon einmal im Jahr 2008 geschlagen worden.
Seine Wohnadresse in XXXX habe er am 6.12.2012 verlassen. Am selben Tag habe er auch XXXX verlassen. Er schilderte die Reiseroute bis nach Österreich. Die Schleppung habe er von seinem Gehalt und Erspartem finanziert.
Er sei Mitglied der Partei XXXX gewesen. Ohne die Mitgliedschaft bei dieser Partei bekomme man keinen Job. Er sei unbescholten und sei gegen ihn im Herkunftsstaat kein Gerichtsverfahren anhängig. Nach ihm werde auch nicht gefahndet.
Er sei im Jahr 2008 oder 2009 einmal auf der Straße geschlagen worden, habe diese Personen aber nicht angezeigt. Abgesehen vom 20.09. sei er nie mitgenommen worden.
Es habe sich um einen Arbeitstag gehandelt. Er könne sich nicht erinnern, ob es ein Wochentag gewesen sei. Er habe aber auch am Wochenende arbeiten müssen. Am Morgen sei das Militär gekommen und habe man ihn und seine Brüder mitgenommen. Sie seien in die Polizeiinspektion gebracht worden. Es gebe drei. Eines sei das Gefängnis, das zweite das ROVD und das dritte nenne man XXXX. Er wisse nicht, wo sie hingebracht worden seien. Nach der Einvernahme seien sie ins Auto gesteckt und zum ehemaligen russischen Friedhof gebracht worden. Dort seien sie ausgestiegen und vom Onkel und vom Vater abgeholt worden. Im Auto sei Militär gesessen, habe er diese Personen jedoch nicht gesehen. Er sei gemeinsam mit seinen Brüdern freigelassen worden. Sie seien ausgestiegen, in der Nähe sei der Wald gewesen. Der Friedhof sei nicht in Verwendung. Die Polizisten hätten die Tür geöffnet und habe er dann seinen Vater gesehen. Er könne sich nicht genau erinnern, glaube aber, dass sein Vater schon dort gestanden oder gerade hingekommen sei.
Befragt, weshalb er ausgereist sei, erklärte er, dass ihm vorgeworfen worden sei, Terroristen unterstützt zu haben. Er hätte jederzeit eingesperrt oder umgebracht werden können.
Den Vorfall im April 2012 schilderte er derart, dass er mit seinen Brüdern auf dem eigenen Grundstück Ordnung gemacht habe. Sie hätten im Garten gearbeitet. Sie seien jeden Tag dort gewesen. An diesem Tag seien sie in der Früh hingegangen. Seine Brüder hätten etwas weiter weg gearbeitet. Eine Person in Militäruniform habe sich genähert. Etwas weiter weg seien weitere Personen in Militäruniformen gestanden. Befragt, wie viele Personen es genau gewesen seien, meinte er, er habe einen etwas weiter weg stehen gesehen, über die restlichen könne er kein Angaben machen, es seien vielleicht drei oder vier Personen gewesen. Der Eine habe ihn gefragt, wer er sei und wie er heiße. Diese Person habe gemeint, durstig zu sein und um einen Behälter für Wasser gebeten. Er habe keinen gehabt. Der Mann habe dann auf seinen Rucksack gezeigt und gefragt, ob er dort nichts Passendes hätte. Der Mann habe eine Waffe gehabt und habe BF1 nichts dagegen gesagt, als der Mann seinen Rucksack mitgenommen habe. Der Mann habe auch das Telefon mitgenommen.
Die Männer hätten Gewehre und Militäruniformen wie Polizisten oder Militär getragen. Alle würden diese Uniform tragen. Er könne nicht mehr sagen, an welchem Tag dies passiert sei.
Befragt, was er getan habe, meinte er, dass auf seinem Grund ein Keller und die Betonwand seien. Die Widerstandskämpfer hätten dort eine große Grube gegraben. Er habe die Erde in die Grube geschaufelt.
Auf Aufforderung, den Tag seiner Festnahme zu schildern, meinte er, geschlafen zu haben. Er habe seinen Vater schreien gehört. Er sei noch nicht einmal aufgestanden, als zwei Personen reingekommen seien. Sie seien ins Auto geworfen worden. Dies sei am 20.09. gewesen. Sie seien dann alle in ein anderes Zimmer gebracht worden. Er sei gleich ins Vernehmungszimmer gebracht worden. Er wisse nicht, welcher Wochentag es gewesen sei. Er sei gleich gefragt worden, seit wann er den Widerstandskämpfern helfe. Er habe geantwortet, diesen nicht zu helfen.
Zum Grund für die Ausreise befragt, meinte er, dass die Tante, die in Dänemark lebe, zwei Wohnungen habe, auf die BF1 geschaut habe. Er habe diese renoviert. Er sei nach der Arbeit am Abend mit dem Bruder in die Wohnung gegangen und sie hätten die Sockelleisten gemacht. Sie hätten dort gearbeitet und geschlafen. Am Morgen habe seine Mutter angerufen. Es sei sehr früh gewesen. Sie habe geschildert, dass die Polizei wieder gekommen sei. Er habe dann seinen Mitarbeiter angerufen und gesagt, dieser solle alle Dokumente aus seinem Haus holen. Der Mitarbeiter habe die Dokumente und Geld gebracht.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte er umgebracht werden, da er fälschlich beschuldigt werde, Terroristen geholfen zu haben.
Die Abnahme seines Handys habe er nicht angezeigt, da er dies nicht gewollt habe. Solche Dinge würden oft in Tschetschenien passen. Wenn er eine Anzeige erstattet hätte, wäre er geschlagen worden.
Er wurde schließlich zu Gründen befragt, die gegen seine Ausweisung aus Österreich sprechen würden.
Schließlich wurden ihm aktuelle Informationen zum Herkunftsstaat vorgehalten.
Nach Rückübersetzung meinte er, dass er und seine Brüder nach dem Vorfall im Garten nicht sofort wieder nachhause gegangen seien, da der Mann dies verlangt habe. Sie seien erst am Nachmittag nachhause gegangen.
Er wisse nicht, ob BF2 die Männer sehe habe können.
BF2 erklärte im Zuge seiner Befragung am selben Tag, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Zu seiner Augenverletzung gab er an, während des zweiten tschetschenischen Krieges sei eine Bombe unweit von seinem Haus geworfen worden und sei ein Splitter in sein Auge geraten.
Er habe keine Beweismittel vorzulegen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er nehme nicht näher bekannte Tropfen für die Augen. Außerdem fehle ihm eine Niere. Er wisse nicht, wieso ihm diese fehle. Als er ein Kind gewesen sei, habe er Schmerzen gehabt und dann habe man ihm in Russland gesagt, dass ihm die Niere fehle. Dieses Problem bestehe seit seiner Kindheit und wisse er nicht, ob er durch die fehlende Niere ein Problem habe.
Er sei Staatsangehöriger der tschetschenischen Republik Itschkeria. Er anerkenne Russland nicht. Er sei aber kein Widerstandskämpfer. Tschetschenien sei unabhängig gewesen, habe man diese Unabhängigkeit mit Gewalt genommen. Er sei Moslem. Auf die Frage, ob er nicht einen ungewöhnlichen Namen für einen Tschetschenen führe, meinte er, dass es richtige tschetschenische Namen seien. Freunde würden ihn XXXX nennen. Er habe es nicht geschafft, im Pass die Namensänderung zu machen. Er führte auf Nachfrage seine letzte Wohnadresse an. Er habe einen Auslandspass besessen, wisse aber nicht, wo sich dieser jetzt befinde. Die Pässe seien ihnen vom Schlepper weggenommen worden.
Der Auslandspass sei ihm in XXXX ausgestellt worden, wobei es im Jahr 2012 gewesen sei. Genauer wisse er es aber nicht. Er glaube, dass sich im Reisepass ein Visum befunden habe und meinte, dass derjenige, der ihn hergebracht habe, ein Visum stempeln habe lassen. Auch BF1 habe einen Auslandspass gehabt, der ein oder zwei Wochen nach seinem ausgestellt worden sei.
Befragt, welche Verwandte noch im Heimatland leben würden, führte er seine Eltern und eine Schwester an. Eine Schwester sei nach Amerika und sein weiterer Bruder sei in die Türkei gefahren. Zwei Brüder seines Vaters und zwei Schwestern seiner Mutter würden ebenfalls in Tschetschenien leben.
In Österreich habe er außer BF1 keine weiteren Angehörigen.
Befragt, was er im Herkunftsstaat gearbeitet habe, meinte er, nicht gearbeitet zu haben, da es keine Arbeit gegeben habe. BF1 sei Buchhalter gewesen. Er habe von der Unterstützung seiner Eltern gelebt. BF1 sei bei einem XXXX beschäftigt gewesen. Dieser sei für Festnetz und Internet zuständig gewesen. Er wisse nicht, ob es sich um ein staatliches Unternehmen gehandelt habe.
Seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat bezeichnete BF2 als normal.
Die wirtschaftliche Lage der im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen bezeichnete er auch als normal. Sein Bruder habe ein Auto gehabt und es habe die Wohnung der Tante gegeben. Sie hätten mit den Eltern zusammen in einer Wohnung gelebt. Die Wohnung befinde sich in XXXX. Seine Eltern seien Pensionisten. Seine Schwester studiere in XXXX an einer XXXX. In Österreich lebe er von der Grundversorgung.
Die Absicht, sein Heimatland zu verlassen, habe er, seit er einmal geschlagen worden sei. Dann seien sie gekommen und daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Es sei ungefähr der 06.12.2012 gewesen, als er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Zuvor sei er bereits in XXXX wegen seiner Niere gewesen. In XXXX sei er operiert worden. Voriges Jahr sei er in XXXX auf Urlaub gewesen. Auf seine finanzielle Situation angesprochen, meinte er, von Tschetschenien sei eine ganze Gruppe kostenfrei auf Urlaub geschickt worden. Die Finanzierung stamme vermutlich vom Staat. Die Schule habe er zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2011 beendet. Er habe die Mittelschule in XXXX abgeschlossen und habe eigentlich studieren wollen. Er habe aber bei der Aufnahmeprüfung zur russischen Sprache wenige Punkte bekommen.
Er schilderte über seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und seine Reisebewegung bis nach Österreich. Eigentlich habe er nach Deutschland wollen, da man sage, dass Tschetschenen dort aufgenommen werden würden. Darüber habe er sich, als sie unterwegs gewesen seien, erkundigt. Zur Schleppung und Bezahlung verwiese er auf BF1 und seine Eltern, die eine Pension beziehen würden.
Er sei kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation, er sei unbescholten. Man beschuldige ihn jedoch, Terroristen mit Essen zu unterstützen. Es sei jedoch nicht nach ihm gefahndet worden. Am 06.12. sei die Polizei jedoch zu ihm nachhause gekommen und habe nach ihm und seinen Bruder gefragt.
Im September sei er einmal am Morgen mitgenommen und bis zum Abend festgehalten worden. Er wisse nicht, an welchem Tag es gewesen sei. Er sei geschlagen worden und habe sein Vater später gemeint, dass dieser Geld bezahlt habe.
Er sei gemeinsam mit seinen Brüdern freigelassen worden. Sie hätten ins Auto einsteigen müssen und seien auf den russischen Friedhof von XXXX gebracht und dort freigelassen worden. Von dort seien sie vom Bruder seines Vaters abgeholt und nachhause gebracht worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie beobachtet werden würden und es schlecht für sie ausgehen würde, wenn sie unterstützen würden. Das Auto sei hinten, wo er mit seinen Brüdern gesessen sei, zu gewesen. Er habe demnach nichts gesehen. Die Tür sei geöffnet worden. Er habe diese Person und sonst nur den Wald gesehen. Er könne sich an den Mann jedoch nicht mehr erinnern.
Er wisse auch nicht, wo sie festgehalten worden seien. Es gebe in XXXX zwei Polizeistationen. Er wisse auch nicht, wie lange die Fahrt von dem Ort, an dem er festgehalten worden sei, bis zum Friedhof gedauert habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte er, in Tschetschenien in Gefahr zu sein. Er sei einmal mitgenommen und geschlagen worden. Beim zweiten Mal seien sie gekommen und hätten ihn gesucht. BF1 sei dasselbe widerfahren, weshalb sie hier her gekommen seien.
Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, dass im April 2012 Männer in Militäruniformen gekommen seien und ein Handy weggenommen hätten, erklärte er, dass sie in XXXX ein Grundstück gehabt hätten. Sie hätten dort im Garten gearbeitet. Während sie gearbeitet hätten, mit dem anderen Bruder der nicht da sei, der dritte Bruder sei dreißig Meter von ihnen entfernt gewesen. Als sie gearbeitet hätten, hätten sie bemerkten, dass jemand zu seinem Bruder gekommen sei. Worüber diese gesprochen hätten, wisse er nicht. Diese Person habe die Tasche mit dem Essen mitgenommen. Es sei noch einer dort gewesen, er wisse aber nicht, ob es ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Sie hätten Gewehre mit sich geführt. Dann seien sie weg und zu Mittag seien sie nachhause zurückgekehrt.
Er wisse nicht, wie die Männer ausgesehen hätten, da er sie nur aus der Entfernung gesehen habe. Er habe zwei gesehen. Es sei ein nicht näher erinnerlicher Tag im April gewesen. Es sei am Morgen gewesen, Uhrzeit könne er nicht nennen. Auf Nachfrage meinte er, schon ziemlich lange im Garten gewesen zu sein. Nur BF1 habe mit dem Mann gesprochen. Befragt, wo sein Bruder gestanden sei, als die Männer gekommen seien, erklärte BF2, dass sie dort einen Keller gehabt hätten. Es gebe dort einen kleinen Hügel, wo BF1 gearbeitet habe. Er habe dort die Erde weggetan. Es gebe dort einen Schützengrund und sein Bruder habe diesen zugeschaufelt.
Auf Aufforderung, den Tag seiner Festnahme genau zu schildern, gab er an, noch geschlafen zu haben, aufgeweckt und von der Polizei mitgenommen worden zu sein. Als er aufgeweckt worden sei, habe er die Polizei im Haus gesehen. Er sei geschlagen und aufgeweckt worden. Alles sei sehr schnell passiert. Er sei aufgefordert worden, zum Auto zu gehen. Es seien ziemlich viele Polizisten gewesen, er wisse jedoch nicht wie viele. Er sei nicht gefesselt worden. Er habe in einem Schlafzimmer, seine Brüder in einem anderen geschlafen. Seine Eltern hätten der Polizei etwas gesagt und es sei geschrien und geschimpft worden. Sie seien Richtung Auto gestoßen und mitgenommen worden. Er sei in ein Zimmer gebracht worden. Die Tür sei zugesperrt worden. Seine Brüder seien wahrscheinlich in andere Zimmer gebracht worden. Er sei ziemlich lange dort gewesen. Er sei dann von zwei Polizisten in ein anderes Zimmer gebracht worden. Dort sei noch ein Polizist gewesen, der begonnen habe, ihn einzuvernehmen. Er habe verneint, zu wissen, warum er hier sei. Der Polizist habe ihm dann Fotos auf dem Handy gezeigt und ihn danach gefragt, ob er sich nun erinnern könne. Er habe wiederum verneint und sei dann angeschrien worden, dass er und seine Brüder Unterstützung mit Essen geleistet hätten. Er habe sich dann an den Vorfall im Garten erinnert und habe diesen Vorfall geschildert. Zwischen der Einvernahme und der Ausreise sei nichts vorgefallen. Sie seien nicht geschlagen worden.
Im neuen Jahr sei er mit einem Freund gestanden, ein Polizist sei gekommen und habe gemeint, dass sie geschlagen werden würden, wenn sie etwas machen würden. Er habe geschrien. Es habe dort irgendeine Panik geherrscht und der Polizist habe geglaubt, er und sein Freund würden raufen wollen.
Dieses Ereignis habe im vorigen Jahr stattgefunden.
Zur Ausreise am 06.12.2012 befragt, meinte er, dass nicht weit weg von seinem Haus die Wohnung der Tante sei. Sie hätten dort die Wohnung renoviert und hin und wieder auch dort geschlafen. An diesem Tag seien sie dort geblieben. Am Morgen habe die Mutter BF1 angerufen und gesagt, dass die Polizisten wiedergekommen seien und nach ihnen gefragt hätten. Er wisse nicht, wann es genau gewesen sei. BF1 habe ihn aufgeweckt. Sie hätten vom 05.12. auf 06.12. dort geschlafen und habe BF2 beim Anruf noch geschlafen. Sie hätten in der Wohnung im Korridor die Sockelleisten montiert.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, geschlagen oder umgebracht zu werden.
Er wurde schließlich noch zu seinen Bindungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt.
Schließlich wurden ihm aktuelle Informationen zur Situation im Herkunftsstaat vorgehalten.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zlen. 12 18.392-BAG und 12 18.391-BAG, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zum Schluss, dass diesem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Hinsichtlich beider Beschwerdeführer ergingen in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich lautende Bescheide.
Gegen diese Bescheide, zugestellt am 27.08.2013, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben jeweils vom 03.09.2013 Beschwerden an den Asylgerichtshof.
Das seit 01.01.20014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Beschwerdeführer durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese Verhandlung gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt
"VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF1. Ich wurde in der tschetschenischen Republik geboren am XXXX im Dorf Schatoi. Im Pass steht jedoch, dass mein Geburtsdorf XXXX heißt und zwar in der Tschetschenisch-Inguschetischen Autonomen Sowjetischen Sozialistischen Republik.
VR: In welchem Pass steht das drinnen? In Ihrem Inlands- oder Auslandspass?
BF1: Im Inlandspass. Was im Auslandspass steht, kann ich mich nicht mehr erinnern, aber im Inlandspass ist es so gestanden.
VR: Haben oder hatten Sie einen Auslandsreisepass?
BF1: Ich hatte einen.
VR: Wo ist dieser Auslandsreisepass jetzt?
BF1: So wie ich das früher gesagt habe, wurde mir der Pass von dem Schlepper abgenommen.
VR: Wann wurde dieser Reisepass ausgestellt?
BF1: Im August, aber ein genaues Datum weiß ich nicht mehr.
VR: August welchen Jahres?
BF1: 2012.
VR: Wie ist diese Reisepassausstellung vor sich gegangen?
BF1: Das macht man bei uns in der Stadt XXXX. Ich war dort beim FMS, das ist der Föderale Migrationsdienst. Dort habe ich den Pass erhalten.
VR: Wo haben Sie diesen Reisepass aufbewahrt?
BF1: Wann?
VR: Ganz grundsätzlich, haben Sie diesen immer mit sich geführt oder Zuhause aufbewahrt?
BF1: Ich hatte den Pass Zuhause. Bei uns ist es nicht so, dass man den Auslandspass immer mit hat.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF1: Am 6. Dezember 2012.
VR: Erzählen Sie bitte über das Ereignis im April 2012.
BF1: Im April 2012 war ich in dem Garten meines Vaters mit meinen Brüdern. Mein Vater hatte einen großen Garten. Mein Vater hatte vor dem Krieg eine Firma dort, aber während des Krieges wurde die Firma zerstört und dort gab es auch eine Überdachung, wo das Holz trocknen konnte. Dort im Garten befindet sich ein Bunker, das ist sozusagen der Keller. Das gehört auch zu der Einrichtung, wo das Holz getrocknet wird. Die Kämpfer haben das ein bisschen umgebaut. Ich habe dort gearbeitet, ich habe dort die Erde umgegraben und meine Brüder haben sich in der Zeit mit den Weintrauben beschäftigt. Zu dem Zeitpunkt ist ein Mann in militärischer Uniform auf mich zugekommen.
VR: Wann war das konkret?
BF1: Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, aber wir sind in der Früh dorthin gegangen. Ich weiß nicht, wann das genau war, aber es ist einige Zeit vergangen. Da waren wir schon einige Zeit im Garten.
VR: Welcher Wochentag war das?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, an welchem Wochentag das war.
VR: Um welche Uhrzeit ist diese Person ungefähr zu Ihnen in den Garten gekommen?
BF1: Genau kann ich es nicht sagen, wir sind ca. zu Mittag von dort weggegangen, ich weiß aber nicht, wann die Leute dorthin gekommen sind.
VR: Wenn Sie sagen die Leute, wie viele Leute waren das?
BF1: Einer kam auf mich zu und ein anderer stand noch etwas weiter weg. Wissen Sie, bei uns ist es so, dass wir über Leute sprechen, auch wenn es nur zwei sind.
VR: Im Verfahren vor dem BAA haben Sie angegeben, es seien ein Mann und noch ein Mann und weitere drei oder vier gewesen.
BF1: Man hat mich damals gefragt, wie viele Leute es waren. Ich habe das so wie heute geschildert. Man hat mich nach der genauen Zahl gefragt und ich habe gesagt, vielleicht waren es drei oder vier. Der Dolmetscher hat das dann auch so übersetzt, es seien drei oder vier gewesen.
VR: Wie haben diese Männer ausgesehen?
BF1: Wie soll ich sagen, das waren Militärangehörige. Bei uns tragen sowohl die Militärangehörigen als auch die Polizisten die gleiche Uniform. Sie hatten Bärte, aber das waren keine langen Bärte.
VR: Waren diese Männer maskiert?
BF1: Nein.
VR: Waren diese Männer bewaffnet?
BF1: Ja, sie hatten Sturmgewehre mit.
VR: Und was ist dann passiert?
BF1: Der Mann, der auf mich zukam, hat mich gefragt, wie ich heiße und was ich hier mache. Er hat mich auch gefragt, wo ich überhaupt arbeite und womit ich mich beschäftige. Ich habe ihm das alles geschildert. Ich habe ihm auch gesagt, wie ich heiße. Ich wusste nicht wer das ist, ob das ein Militärangehöriger oder Polizist ist. Er hat mich dann gefragt, ob ich Wasser habe. Er hat gesagt, dass er Wasser braucht. Dort gibt es eine Leitung, die geht hinunter und es gibt dort einen Kran, den man aufdrehen kann, um Wasser zu holen. Das Gebäude wurde damals dort gebaut und das Wasser wurde mit einem Rohr zugeleitet.
R: Was ist dann passiert?
BF1: Ich habe ihm gezeigt, wo das Wasser ist. Er hat mich gefragt, ob ich vielleicht eine Flasche habe, womit er das Wasser holen kann. Dort in der Nähe lag auf der Erde ein Rucksack. Er hat mich also gefragt, ob ich eine Flasche habe und ich habe ihm gesagt, dass ich keine Flasche habe. Er hat gefragt, ob ich vielleicht im Rucksack eine Flasche habe. Ich habe gesagt, dass ich im Rucksack nur eine Thermoskanne habe. Ich habe auch gesagt, dass das meine Sachen dort sind und etwas Essen für uns. Er hat gesagt, dass er, wenn ich nichts dagegen habe den Rucksack mitnehmen wird. Ich weiß nicht, wo mein Telefon damals gelegen ist, entweder auf dem Rucksack oder gleich daneben. Ich hätte ihm den Rucksack sowieso gegeben, weil er ein Militärangehöriger war und er diesen Rucksack offensichtlich haben wollte.
VR: Wem hat dieser Rucksack gehört?
BF1: Mir.
VR: Weiter bitte.
BF1: Ich habe ihm also diesen Rucksack gegeben, weil er ihn haben wollte, und dann hat er gesagt: "Das Telefon nehme ich auch noch."
Ich habe ihm gesagt, dass dort meine Telefonnummern sind und dass ich sie brauche. Aber er hat gesagt, dass er das Telefon ebenfalls mitnehmen wird. Er hat sehr streng mit mir gesprochen, also sein Vorhaben war offensichtlich seriös gemeint, damit meine ich, dass klar war, dass er keine Witze macht. Er hat gesagt, dass er das jetzt mitnehmen wird und wir bis Mittag nicht von dort weggehen sollen. Er hat gesagt, dass ich das niemandem sagen soll, wenn ich keine Probleme bekommen möchte. Er hat gesagt, dass ich große Probleme haben werde, wenn ich mit irgendjemandem darüber rede.
VR: Haben Sie gedacht, dass das ein Widerstandskämpfer ist oder dass das ein Militärangehöriger ist?
BF1: Ich wusste damals nicht, ob es ein Kämpfer ist oder jemand anderer. Die Polizisten tragen auch Bärte. Das kann ich nicht genau sagen. Das weiß ich jetzt nicht, ob das Kämpfer waren oder nicht.
VR: Wer war zu diesem Zeitpunkt noch im Garten aufhältig?
BF1: Meine zwei Brüder waren noch dort. Ich habe damals auch dem Mann erzählt, dass ich mit meinen Brüdern dort arbeite.
VR: Welche Brüder waren das?
BF1: Mein Bruder der hier ist, ich meine XXXX und noch ein anderer Bruder, über den ich schon früher erzählt habe.
VR: Wie heißt dieser andere Bruder?
BF1: XXXX.
VR: Und wo ist dieser Bruder jetzt?
BF1: Er ist jetzt in der Türkei.
VR: Wo waren diese beiden Brüder, als sie sich mit diesem Mann unterhalten haben?
BF1: Das ist die Fläche wo wir gestanden sind und sie waren ca. 50 m oder etwas weiter weg von mir. Dort gibt es Weintrauben und dort waren sie gerade. Diese Stelle ist etwas tiefer.
VR: Haben Ihre beiden Brüder bemerkt, dass fremde Personen auf dem Grundstück sind?
BF1: Ja.
VR: Und was haben Ihre beiden Brüder gemacht?
BF1: Sie sind dort gestanden, weil das Militärangehörige waren. Zumindest haben sie so ausgeschaut. Wenn das ein Bekannter gewesen wäre, der zu Besuch gekommen ist, wäre das etwas anderes gewesen.
VR: Sind Ihre Brüder nach diesem Vorfall zu Ihnen gekommen und haben gefragt, was da los war?
BF1: Ja, wir haben dann miteinander geredet. Ich habe ihnen auch erklärt, dass wir nicht gleich von dort weggehen können. So wie es vereinbart wurde, haben wir bis Mittag zugewartet.
VR: War war denn in diesem Rucksack konkret drinnen?
BF1: Tee in der Thermoskanne und tschetschenisches Brot. Ich weiß auch nicht mehr genau, was uns die Mutter noch dazugegeben hat, aber es waren Sachen zum Essen.
VR: Die Mutter hat den Rucksack gepackt?
BF1: Tee habe ich gesehen, weil der ja in der Thermoskanne war, aber da war auch ein Plastiksackerl drinnen und deswegen weiß ich nicht genau, was im Plastiksackerl war.
VR: Sie haben erwähnt, diese Männer hätten Sie gefragt, was Sie arbeiten. Was haben Sie gearbeitet?
BF1: Er hat mich zuerst gefragt, womit ich mich beschäftige und so. Die Frage, war nicht wo konkret ich arbeite, sondern wo mit ich mich beschäftige. Ich war der XXXX Ich war auch der Abgeordnete des XXXX
XXXX.
VR: Was haben Sie beruflich gemacht neben dieser Abgeordnetentätigkeit?
BF1: Ich war der XXXX.
VR: Von wann bis wann?
BF1. Von 2007 bis zur Ausreise.
VR: Wie waren Ihre Arbeitszeiten, wann haben Sie gearbeitet?
BF1: Von Montag bis Freitag, zuerst von 8 bis 17 Uhr und dann von 9 bis 18 Uhr. Es ist so, dass zu den XXXX sowohl physische als auch juristische Personen gehörten. Der Umfang war also groß. Es gab viel zu tun und deswegen kam es auch immer wieder vor, dass ich auch an meinen freien Tagen gearbeitet habe, wenn es notwendig war.
VR: Wieso konnten Sie an diesem Tag, als diese Fremden zu Ihnen in den Garten gekommen sind, im Garten aufhältig sein?
BF1: Offensichtlich war das ein freier Tag. Aber ich weiß nicht, an welchem Wochentag es genau war. Es war jedenfalls ein freier Tag.
VR: Was hat Ihr Bruder XXXX gemacht?
BF1: Bis 2011 war er in der Schule. Er wollte an der XXXX studieren. Er und ein anderer Bruder von mir wollten studieren, aber ihnen haben die Punkte gefehlt, und zwar in gewissen Gegenständen. Er wollte selbst arbeiten: Wenn es eine Arbeit gegeben hätte, hätte er auch gearbeitet. Bei uns in XXXX wurde damals ein XXXX eröffnet. Er hat sich dort um eine Stelle beworben und hat auf die Antwort gewartet. Er hat gehofft, dass er dort aufgenommen wird.
VR: Hatte Ihr Bruder einen Reisepass?
BF1: Ja, wissen Sie, es wurde ja in seinem Inlandspass eingetragen, dass er den Auslandspass bekommen hat.
VR: In Ihren Ohren vielleicht eine merkwürdige Frage. Wie heißt Ihr Bruder?
BF1: XXXX:
VR: Wieso unterschreibt Ihr Bruder in Österreich dann jedes Dokument mit XXXX?
BF1: XXXX sind alte tschetschenische Vornamen. In der letzten Zeit haben fast alle Tschetschenen arabische Vornamen angenommen. Ihm wurde der Vorname XXXX irgendwann in der Schule genannt. Seitdem sagt er allen, dass er XXXX heißt, aber in seinem Pass steht XXXX. So heißt er eigentlich.
VR: Ist es nicht in Tschetschenien ebenso wie in Österreich so, dass öffentliche Dokumente mit dem Nachnamen unterschrieben werden, wenn man unterschreibt?
BF1: dann fragen Sie ihn das bitte oder erklären Sie ihm das bitte. Ich weiß nicht einmal, welche Dokumente er in Tschetschenien unterschrieben hat und wie er diese unterschrieben hat. Jetzt unterschreibt er sie jedenfalls so,
VR: Die Unterschrift auf dem Inlandsreisepass Ihres Bruders lautet jedenfalls nicht auf XXXX und sieht auch vom Schriftbild völlig anders aus als die Unterschrift Ihres Bruders.
BF1: Ich glaube, dass er diesen Pass mit 14 Jahren bekommen hat. Damals war er 14. Damals hat er das wahrscheinlich anders gesehen. Das weiß ich jetzt nicht. Er hat das damals vielleicht nicht so begriffen oder er hat nicht daran gedacht. Ich weiß es nicht.
VR: Zurück zu Ihnen: Hatten Sie nicht Bedenken, dass mit Ihrem Handy, das Ihnen weggenommen worden sei, Anrufe getätigt werden könnten, die Ihnen schaden könnten?
BF1: Schon, ja natürlich habe ich daran gedacht, aber ich wollte trotzdem nicht zur Polizeistelle gehen. Ich wollte es zuerst nicht und dann hatte ich noch mehr Angst, dort hinzugehen. Ich war jedenfalls nicht dort.
VR: Haben Sie Ihr Handy sperren lassen?
BF1: Nein.
VR: Hatten Sie keine Sorge, dass Sie dann eine unglaublich hohe Telefonrechnung bekommen könnten?
BF1 (nach kurzem Zögern): Ich habe schon darüber nachgedacht, dass das so sein könnte, aber andere hatten auch solche Probleme. Aber ich ging trotzdem nicht zur Polizei. Früher, vor dem Vorfall gab es in einem Nachbardorf einen anderen Vorfall. Dort wurde ein Mann gezwungen, Leute, die auf ihn zugekommen sind, irgendwohin zu bringen. Das war in der Nacht. In der Früh ist der Mann zur Polizeigegangen und hat das berichtet. Er wurde dort zusammengeschlagen bei der Polizei und wurde beschuldigt, dass er die Kämpfer unterstützt hat. Deswegen dachte ich, dass es besser ist, nicht zur Polizei zu gehen.
VR: Was ist nach diesem Vorfall passiert?
BF1. Nach einiger Zeit, ich meine, ich habe dann um einen Auslandspass angesucht, weil ich mir gedacht habe, dass ich zum Schluss noch Probleme bekommen könnte, er hatte ja auch mein Telefon. Am 20. September, so wie ich das früher gesagt habe, zeitig in der Früh habe ich geschlafen. Ich wurde dann aufgeweckt, weil ich gehört habe, dass mein Vater schreit. Ich war noch im Bett, als die Leute eingedrungen sind. Ich schaffte es nicht einmal, aufzustehen. Es kamen Militärangehörige. Sie haben mich mitgenommen. Auch meine Brüder wurden mitgenommen. Meine Eltern haben geschrien. Meine Eltern und wir wurden beschimpft. Wir wurden aus dem Haus hinausgeführt. Man hat uns in ein Fahrzeug Marke UAZ verfrachtet.
VR: Wann genau war das in der Früh?
BF1: Das war jedenfalls vor 8.00 Uhr, weil der Wecker noch nicht geläutet hat, aber genau kann ich es nicht sagen.
VR: War es dunkel oder war es hell?
BF1: Es war schon hell, aber noch nicht ganz. Jedenfalls war es vor 8.00 Uhr.
VR: Welcher Wochentag war es?
BF1: Am 20. September.
VR: Wissen Sie noch welcher Wochentag das war?
BF1: Das war ein Arbeitstag. Das war am Donnerstag oder Freitag, weil ich nachgeschaut , weil man mich danach ja schon gefragt hat. Ich habe das jetzt vergessen. Ich habe im Kalender nachgeschaut, das war Donnerstag oder Freitag.
VR: Wie viele Männer waren das, die Sie abgeholt haben?
BF1: Ich konnte sie nicht zählen. Ich kann auch nicht sagen, ob es 10 waren oder so, vielleicht sogar mehr als 10.
VR: Wie haben diese Männer ausgesehen?
BF1: Alle hatten militärische Uniformen an und waren mit Sturmgewehren bewaffnet.
VR: Welche Farbe hatten diese Uniformen?
BF1: Es waren russische militärische Uniformen. Die Polizisten haben bei uns verschiedene Uniformen an. Hier haben die Polizisten graue Uniformen an.
VR: Ich habe nach der konkreten Farbe dieser Uniformen gefragt.
BF1: Das waren unterschiedliche Uniformen, ich kann deswegen nicht genau sagen, welche Uniformen es waren, weil das sehr schnell vor sich gegangen ist. Ich kann mich auch nicht mehr erinnern, welche Uniformen es waren.
VR: Waren Sie bekleidet, als Sie mitgenommen wurden?
BF1: Ich schlafe meistens in meiner sportlichen Bekleidung. Das ist wie ein Schlafanzug hier.
VR: Waren Sie gefesselt?
BF1: Nein, als ich mitgenommen wurde, hat man mir die Hand nach hinten gehalten, aber mit nichts fixiert.
VR: Das heißt uniformierte haben Ihre Hände auf den Rücken gehalten?
BF1: Ja.
VR: Wie war das bei Ihren Brüdern?
BF1: Wir wurden alle in das Auto verfrachtet, aber wie die anderen gehalten wurden, wie man sie fixiert hat, das weiß ich nicht. Jedenfalls hat man uns keine Handschellen angelegt.
VR: Hatten Sie ein kurzes oder langes Schlafgewand an?
BF1: Ich hatte ein T-Shirt und eine normal lange Hose an.
VR: Wie war Ihr Bruder XXXX bekleidet?
BF1: Auch so ungefähr wie ich. Ich kann jetzt nicht sagen, was auf seinem T-Shirt abgebildet war, aber XXXX hat kein T-Shirt angehabt. Er schläft nicht angezogen, aber er hatte eine Hose an. Offensichtlich hat er es noch geschafft, die Hose anzuziehen.
VR: Sind Sie gemeinsam in diesem Fahrzeug transportiert worden?
BF1: Ja.
VR: Und wie ist es dann weitergegangen?
BF1: Wir wurden dann in die Abteilung gebracht. Ich kann jedoch nicht sagen, in welcher Abteilung wir genau waren. Jedenfalls war das in XXXX. Wir sind nämlich nicht weit gefahren, deswegen nehme ich an, dass das dort war. Als das Auto angehalten hat, hat man uns gleich hinausgeführt. Man hat uns in einen Keller gebracht. Ich wurde in einen Raum gebracht. Dort war ein Mann, der offensichtlich auf mich gewartet hat. Ich musste mich hinsetzen. Man hat mich gefragt, ob ich weiß, warum ich dort bin. Ich habe gesagt, dass ich es nicht weiß und ich auch nicht weiß, warum man in solcher Stimmlage mit mir und meinen Eltern gesprochen hat. Man hat uns auch sehr grob behandelt. Als man uns ins Auto verfrachtet hat, haben manche von den Leuten versucht, uns einen Tritt zu versetzten. Ich habe also damals gesagt, dass ich es nicht weiß, warum ich dort bin. Der Mann hat mir gesagt, dass ich das schon wissen werde, wenn ich mir das überlege. Ich habe gesagt, dass ich das jedenfalls nicht weiß. Die zwei Männer, die mich dorthin gebracht haben, sind wieder auf mich zugekommen und einer von ihnen hat mir Schläge mit dem Gummiknüppel versetzt. Man hat mich aufgefordert, zu sagen, wie lange ich schon die Feinde unterstütze. Ich habe gleich verstanden, dass man offensichtlich diesbezüglich etwas in Erfahrung gebracht hat. Der Mann hat mir gesagt, dass ich Unterstützungstätigkeit leiste und dass man weiß, dass ich das schon lange tue. Ich habe gesagt, dass ich niemandem helfe und niemandem geholfen habe. Der Mann, der dort gestanden ist, hat begonnen, auf mich einzuschlagen. Er hat gesagt, dass ich ein Telefon hatte und dass dieses Telefon jetzt andere Leute haben. Ich weiß nicht, wie man das in Erfahrung gebracht hat. Ich habe dann erzählt, wie alles passiert ist. Ich habe gesagt, dass ich nicht geholfen habe, dass ich das unter Zwang getan habe. Man hat mir jedoch nicht geglaubt. Einer der Männer wollte mir Angst einjagen und der andere hat ihn ständig eingebremst und ihm gesagt, er soll mich nicht im Gesicht schlagen. Ich habe alles verneint, ich habe nichts zugegeben, Man hat mir vorgeworfen, warum ich nicht gekommen bin und warum ich den Vorfall nicht gemeldet habe. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wer die Leute waren. Ich habe auch gesagt, dass ich auch deswegen nicht gekommen bin, weil man dort auch geschlagen wird. Der Mann hat mir gesagt, dass man mir nicht glaubt und dass das eine Lüge ist. Mir wurden dann auch Fotos gezeigt und man hat mich gefragt, ob ich diese Leute kenne. Man hat mich auch gefragt, ob ich einen von den Männern erkenne. Ob ich die Leute, die mich damals aufgesucht haben, erkenne. Ich habe dann auch gesagt, dass ich nichts mehr dazu sagen kann.
VR: Haben Sie jemanden von diesen Fotos erkannt?
BF1: Nein.
VR: Kurze Zwischenfrage: Wurden Sie an diesem Tag von diesen Männern aus dem Bett geholt?
BF1: Ja, aber ich habe es noch geschafft, aufzustehen. Ich wurde jedoch gleich mitgenommen. Die Leute sind gleich eingedrungen. Das war alles sehr schnell.
VR: Dann waren Sie ja bloßfüßig?
BF1: Ja.
VR: Das heißt, Sie waren die ganze Zeit Ihrer Anhaltung dort bloßfüßig?
BF1: Ich und meine Brüder waren barfuß dort. Wir haben es nicht geschafft, Schuhe anzuziehen. Man hat uns nichts anziehen lassen.
VR: Wie ist es dann zu Ihrer Freilassung gekommen?
BF1. Nach dem Verhör am Abend wurden wir hinausgeführt und in das Auto verfrachtet. Man hat uns nichts gesagt. Das Auto ist dann am Friedhof stehen geblieben. Dort war der Vater und unser Onkel. Sie waren schon dort.
VR: Sind Sie gemeinsam in einem Laderaum transportiert worden?
BF1: Ja, in einem Auto.
VR: Wo ist wer gesessen in diesem Auto?
BF1: Das war ein großes Auto. Das Auto war ein Auto der Marke UAZ. Wir waren hinten am Ende des Autos im hinteren Bereich. Auf beiden Seiten waren dort Bänke. Wir waren dort.
VR: Das heißt, das war hinten ein Laderaum? Stimmt das?
BF1: Das war ein militärisches Fahrzeug. Hinten war ein geschlossener Raum. Der Wagen besteht aus drei Teilen, der erste und zweite Teil, wo die Leute gesessen sind. Dort habe ich noch zwei Autos gesehen und auch als die Leute zu uns gekommen sind, sind sie mit 3 Fahrzeugen zu uns gekommen.
VR: Wie viele Personen waren neben Ihnen und Ihren beiden Brüdern noch in diesem hinteren abgeschlossenen Teil dieses Fahrzeuges.
BF1: Im geschlossenen Raum waren diese Leute nicht. Die anderen Leute waren im mittleren Teil. Wir haben sie gehört. Deswegen wissen wir das.
VR: Wie viele Leute waren in diesem mittleren Teil?
BF1: Ich kann das nicht sagen, wie viele Leute im vorderen Teil waren und wie viele Leute in dem mittleren Teil waren. Man hat mir schon die Frage vorher gestellt. Ich weiß nicht, wie viele Leute in dieses Fahrzeug passen. Vielleicht 6 oder 8. Ich nehme an 8 Leute, ich weiß es nicht.
VR: Wie hat sich die Freilassung konkret abgespielt? Schildern Sie das bitte ganz detailliert.
BF1. Die Tür ist dann aufgegangen. Ich war verwundert: Dort ist es so, dass der Friedhof schon bewachsen ist, dort gibt es auch keinen Zaun mehr. Wir wurden dort freigelassen und ich habe dann gleich meinen Vater gesehen und auch meinen Onkel. Man hat das auch damals gefragt, wie es war. Aber wer die Tür aufgemacht hat und wer die Tür zu gemacht hat, weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Wurden Sie von Ihrem Onkel und Ihrem Vater mit dem Auto abgeholt?
BF1: Sie sind mit dem Auto meines Onkels gekommen. Mein Vater und mein Onkel haben mit den Leuten gesprochen. Sie sagten, dass wir uns in das Auto setzen sollen.
VR: Wie weit war dieses Auto entfernt?
BF1: Nicht weit weg.
VR: Was heißt nicht weit weg. Ist es direkt daneben gestanden oder war es in 100 m Entfernung?
BF1: Daneben.
VR: Wenn Sie aus dem Militärfahrzeug ausgestiegen sind, ist es links oder rechts daneben gestanden?
BF1: Sie waren ein bisschen hinten, nicht links und nicht rechts, sondern etwas nach hinten. Genau weiß ich es nicht. Ich weiß nicht, inwiefern etwas links oder rechts war. Aber es war etwas hinten.
VR: Aber aus dem Militärfahrzeug ist man hinten abgestiegen?
BF1: Wir sind von hinten ausgestiegen und dann gingen wir auch zum anderen Auto nach hinten.
VR: Ist dieses andere Auto mit der Vorderseite zu Ihnen gestanden oder in die andere Richtung?
BF1: Können Sie das wiederholen?
VR: Sie steigen hinten aus dem Militärauto aus. Hat die Vorderseite des Autos Ihres Onkels zu Ihnen geschaut oder die Rückseite des Autos zu Ihnen geschaut?
BF1: Beide Autos zeigten in die gleiche Richtung.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF1: Der Onkel und der Vater sind zu uns gekommen und wir sind von dort nach Hause gefahren. Zuhause hat man mir kühle Sachen auf die Stellen gelegt, wo ich geschlagen wurde. Wir haben auch Tabletten bekommen.
VR: Wurde Lösegeld bezahlt?
BF1: Mein Vater sollte Geld für uns zahlen. Mein Vater hat uns gesagt, dass er Lösegeld bezahlt hat.
VR: Wie viel Lösegeld wurde bezahlt?
BF1. Ich habe meinen Vater gefragt, aber er hat gesagt, dass ich das vergessen soll. Er hat gesagt, dass mir möglicherweise dadurch Probleme entstehen könnten und ich das einfach vergessen soll.
VR: Hat dieses Gespräch im Beisein Ihres Bruders XXXX stattgefunden?
BF1: Ich habe meinen Vater gefragt, Ich kann mich nicht mehr erinnern ob XXXX auch gefragt hat. Aber wir haben mit dem Vater geredet.
VR: Waren die Männer bei Ihrer Freilassung maskiert?
BF1: Nein.
VR: Waren sie bei der Festnahme maskiert?
BF1: Nein.
VR: Um wie viel Uhr etwa wurden Sie freigelassen?
BF1: Am Abend, aber ich weiß nicht genau, wie spät es war.
VR: War es dunkel oder hell?
BF1: Es war schon dunkel.
VR: Sie haben angegeben, es sei ein Arbeitstag gewesen. Ausgehend davon haben Sie ja einen Tag in der Arbeit gefehlt. Wie haben Sie das begründet?
BF1: Der Leiter der XXXX lebt auch in XXXX. Er ist dann auch gekommen am nächsten Tag. Er hat schon gewusst, warum ich nicht gekommen bin. Ich war dann noch einige Zeit Zuhause.
VR: Woher hat der Leiter das gewusst?
BF1: Er hat die Eltern angerufen. Er hat mich auch unter meiner neuen Nummer angerufen, aber von wem er das zuerst erfahren hat, weiß ich nicht. Ich glaube, dass das die anderen auch wussten, die Nachbarn und so. Im Dorf erfährt man das schnell.
VR: Wann haben Sie sich ein neues Handy besorgt?
BF1: Eine kurze Zeit nachher.
VR: Hat Ihr Vater Ihnen erzählt, dass er mit dem Leiter der Abteilung gesprochen hat?
BF1: Mit meinem Leiter?
VR: Ja?
BF1: Nein, ich habe ihn nicht danach gefragt, ob er mir ihm gesprochen hat oder nicht. Er hat jedenfalls mit ihm gesprochen, aber was er gesprochen hat, aber als er gekommen ist, war alles klar. Ich habe jedenfalls den Leiter nicht gefragt, von wem er das zuerst erfahren hat, ich habe auch meinen Vater nicht gefragt. Ich kann mich auch jetzt nicht mehr erinnern, wie das genau war.
VR: Was hat Sie dann konkret dazu bewogen, den Herkunftsstaat zu verlassen?
BF1: Am 05. Dezember am Abend, als ich von der Arbeit nach Hause kam, habe ich gedacht, dass ich vielleicht zu meiner Tante gehe. Sie war ja nicht dort, aber die Wohnung war dort. Sie lebt in Europa. An dem Abend wollte ich noch etwas fertig machen in der Wohnung. Ich habe dort eine Zeit lang gearbeitet in der Wohnung. Die Wohnung ist bewohnbar. Wenn ich und meine Brüder in die Wohnung kamen, haben wir dort auch übernachtet. Mit der Renovierung der Wohnung haben wir schon 2012 begonnen und wir haben an dem Abend dort übernachtet. Das war am 5.
VR: Wer sind "wir"?
BF1: Ich und XXXX. In der Früh hat mich meine Mutter angerufen. Sie hat mich gefragt, wo ich bin, ob ich in der Wohnung bin. Ich habe gesagt, ja ich bin in der Wohnung. Sie hat gesagt, dass sie wieder von Militärangehörigen aufgesucht wurde und dass man nach uns gefragt hat. Sie ist krank. Sie hat Herzprobleme. Sie hat gesagt, dass wir von dort weggehen sollen, dass wir ganz von dort weggehen sollen. Sie hat gesagt, dass sie das nicht aushalten wird, wenn uns etwas zustoßen sollte. Ich habe einen Freund angerufen, der mit mitgearbeitet hat. Ich habe gesagt, dass er zu uns fahren soll, dass er meinen Auslandspass von dort holen soll, dass er auch die Dokumente meines Bruders von dort holen soll, dass er auch das Geld von dort holen soll und wir sind dann mit ihm in die Stadt gefahren. Dort in der Stadt haben wir eine Vereinbarung mit einem Taxifahrer getroffen. Ich habe zu dem Zeitpunkt XXXX angerufen, aber er ist nicht zum Telefon gekommen. Ich habe meiner Mutter per Telefon gesagt, dass er nicht zum Telefon geht. Sie hat jedoch gesagt, dass sie die Verwandten angerufen hat, bei denen sich XXXX aufhielt. XXXX hatte keinen Auslandspass. Wir sind von dort mit dem Taxifahrer nach XXXX gefahren. Ich wollte mit dem Taxifahrer gleich in die Ukraine fahren, aber er hat gesagt, dass er nicht so viel Zeit hat. Er hat gesagt, dass es für mich leichter wird, wenn ich von XXXX weiterfahre.
VR: Wie war es möglich, dass Sie diese Ausreise so ohne jede Vorlaufzeit organisieren konnten?
BF1: Welche Vorlaufzeit braucht man, um auszureisen? So große Vorbereitungen hat es ja nicht gegeben. Am 06. Bin ich weggefahren. Als ich mit dem Taxifahrer gesprochen habe, hat er mich gefragt, warum ich in die Ukraine fahren will. Ich habe ihm gesagt, dass ich von der Ukraine nach Europa fahren will. Er hat sich nicht interessiert, warum: Ich habe ihm nur gesagt, dass ich das will. Er hat gesagt, dass ein Bekannter von ihm vor kurzem nach Europa gefahren ist. Das Gespräch fand unterwegs statt.
VR: Üblicherweise bedarf es für eine solche Ausreise einer gewissen Planung. Man muss ja auch den richtigen Schlepper finden.
BF1: Wir hatten ja keine Zeit. Ich dachte, dass es am wichtigsten ist, in die Ukraine zu kommen, dass ich dort die Möglichkeit suchen werde, weiterzukommen.
VR: Was haben Sie für diesen Transport bezahlt?
BF1: Dem Taxifahrer, der mich nach XXXX gebracht hat, habe ich 5.500,-- Rubel bezahlt.
VR: Wem haben Sie dann Ihren Auslandsreisepass gegeben?
BF1: Ich habe drei Tage lang in der Ukraine, nein, nicht in der Ukraine, in XXXX gewartet. Der Fahrer hat mir gesagt, dass er mir dann später eine Telefonnummer übermitteln wird. Ich hatte keine andere Möglichkeit. Ich habe drei Tage dort bei einer älteren Dame gelebt in ihrer Wohnung. Ich habe kein Geld dafür bezahlt Der Taxifahrer hat mich dann angerufen und hat mir eine Telefonnummer gesagt. Der Taxifahrer wollte sich nämlich zuerst selbst mit dem Mann in Verbindung setzen und hat mir dann die Telefonnummer geben. Er ha gesagt, dass ich, wenn ich will, mit ihm fahren kann.
VR: Ich möchte wissen, wem Sie den Auslandsreisepass übergeben haben.
BF1: Ich bin in der Ukraine gefahren und dem Fahrer, der mich von der Ukraine hierhergebracht habe, habe ich den Pass übergeben. Das war ein Ukrainer.
VR: Sie haben erwähnt, dass ein Mitarbeiter von Ihnen Ihre Reisedokumente und Ihr Geld aus der Wohnung Ihrer Mutter geholt habe. Stimmt das?
BF1: Ja.
VR: Wie hat dieser Mitarbeiter geheißen?
BF1: XXXX.
VR: Hat Ihre Mutter diesem Kollegen bzw. Freund das Geld und die Dokumente ausgehändigt?
BF1: Ja, ich habe mit dem Freund und mit der Mutter gesprochen und ich habe das so vereinbart. Das ist ein Freund, der seit 2007 mit mir zusammenarbeitet.
VR: Wieso ist dieser Freund das Risiko eingegangen?
BF1: Dokumente zu holen ist wahrscheinlich kein Risiko. Ich habe ihn ja nicht in die Abteilung geschickt. Dokumente zu holen, ist jedoch kein besonderes Risiko. Die Militärangehörigen waren ja schon weg. Sie haben gefragt, wo ich bin und wann ich kommen werde.
VR: dann hätten Sie ja eigentlich selber hingehen können und das holen.
BF: ich weiß nicht. Man hätte mich ja dort sehen können, vielleicht wurde das Haus ja beobachtet. Ich weiß es nicht.
VR: WO befindet sich Ihr Bruder XXXX jetzt?
BF1: In der Türkei.
VR: Wann hat er den Herkunftsstaat verlassen?
BF1: Ich habe das zuerst nicht gewusst, als ich einvernommen wurde. Ich wusste auch nicht, wo er ist. Im Sommer 2013 habe ich erfahren, dass er in der Türkei ist.
VR: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt, die Ihnen hätte erzählen können, wo Ihr Bruder XXXX ist?
BF1: Am Anfang, alsa ich hierhergekommen bin, habe ich keinen Kontakt zu ihr gehabt, weil ich mich mit den Sim-Karten nicht ausgekannt habe. Ich wusste nicht, wie man anrufen kann.
VR: Man kann ja auch von öffentlichen Telefonen anrufen oder einem Callshop.
BF1: Das weiß ich, aber ich habe nicht angerufen.
VR: Ein paar Fragen noch zu Ihrem Familien- und Privatleben. Welche Bindungen haben Sie zu Österreich?
BF1: Meinen Sie die anderen österreichischen Staatsbürger.
VR: Zum Beispiel, haben Sie eine Lebensgefährtin oder Freundin hier?
BF1. Noch habe ich solche Freundinnen nicht, aber ich habe Freunde hier und manche von ihnen haben auch etwas geschrieben.
BF1 legt vor ein Konvolut von Unterstützungserklärungen für sich und den BF1 sowie Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses (wird als Beilagen ./A und ./B zum Akt genommen.
VR: Wir werden uns jetzt in deutscher Sprache unterhalten. Die D wird gebeten, vorläufig nicht zu übersetzen.
VR: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen? Haben Sie in Österreich Bereits gearbeitet?
BF(antwortet in Deutsch). Ich helfe meinem Freund XXXX. Er wohnt auch in der Pension Manchmal ich helfe bei der Arbeit und ich helfe auch bei Übersetzungen. Ich helfe, wenn jemand etwas braucht, zum Beispiel gehe ich mit meinem Nachbarn zum Hausarzt, da helfe ich als Dolmetscher.
VR: Wovon leben Sie in Österreich?
BF1: Ich bekomme Geld von der Caritas (150 Euro). Mehr Gel bekommen ich nicht. Manchmal gibt XXXX mir ein bisschen Geld, wenn ich ihm helfe.
VR: Das heißt, Sie bekommen Geld vom Staat?
BF1: Ja.
VR: Ich habe vorläufig keine Fragen, ich würde Sie bitten hinauszugehen und Ihren Bruder hineinzuholen.
...
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF2: Ich wurde im Jahr XXXX geboren, am XXXX.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF2. Ich bin Tschetschene.
VR: Haben oder hatten Sie einen russischen Auslandsreisepass?
BF2: Ja, ich hatte einen.
VR: Wann wurde dieser Pass ausgestellt?
BF2: Das war in XXXX, aber wann..
VR: Ungefähr.
BF2: Nach April, das weiß ich sicher.
VR: Welchen Jahres?
BF2: 2012.
VR: Wo befindet sich dieser Reisepass jetzt?
BF2: Das weiß ich nicht.
VR: Wie darf ich das verstehen. Ich weiß es auch nicht, aber Sie müssen es eher wissen.
BF2: Uns hat ein Fahrer hierher nach Österreich gebracht.
VR: Und?
BF2: Ich weiß nicht, was sie meinen. Er hat uns den Pass abgenommen.
VR: Wo wurde Ihr Auslandsreisepass aufbewahrt und wer hat ihn nach der Ausstellung aufbewahrt?
BF2: Der Pass war Zuhause.
VR: Wo war konkret Ihr Zuhause?
BF2: Das Haus? In XXXX, das ist eigentlich eine Wohnung und kein Haus.
VR: Wer hat dort aller gewohnt?
BF2: In der Wohnung?
VR: Ja.
BF2: Meine Eltern, ich und meine zwei Brüder.
VR: Wie alt ist Ihr Vater?
BF2: Genau kann ich das nicht sagen, aber er ist schon alt.
VR: Was haben Sie beruflich gemacht?
BF2: Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe zuerst eine Schule gemacht und dann wollte ich weiterlernen und zwar als XXXX in einem College. Es keine Prüfungen mehr, es gibt nurmehr "XXXX".
VR: Was ist "XXXX"?
BF2: Ein anderes Auswahlverfahren.
VR: Und das haben Sie nicht bestanden?
BF2: Ja, es hat in der Russischen Sprache nicht gereicht.
VR: Aber Sie können sich mit der D ausreichend in der Russischen Sprache unterhalten?
BF2: Ja, nicht ausgezeichnet, aber normal.
VR: Noch einmal meine Frage: Wie heißen Sie?
BF2: Ich heiße XXXX. Meine Familiennamen ist XXXX: Mein richtiger Name ist XXXX, ansonsten heiße ich XXXX.
VR: In Ihrem Inlandsreisepass wird Ihr Name als XXXX geführt. Wieso heißen Sie ansonsten XXXX?
BF2: Ich wollte den Vornamen ändern lassen. Als ich den Pass bekommen habe, habe ich nicht darüber gedacht, dass ich den Vornamen ändern könnte.
VR: Dem BF wird die Unterschrift im Inlandsreisepass auf AS 23 des Aktes des BAA gezeigt, er wird gefragt, ob dies seine Unterschrift sei.
BF2: Ja, das ist meine frühere Unterschrift, jetzt ist die Unterschrift anders.
VR: Wieso unterschreiben Sie jetzt mit XXXX?
BF2: Meine Freunde haben zu mir gesagt, dass sie mich XXXX nennen werden, weil ich doch XXXX heiße. Deswegen führe ich mich absichtlich als XXXX.
VR: Auf welchen Namen is Ihr Auslandsreisepass ausgestellt?
BF2: Auf den gleichen Nachnamen wie der Inlandsreisepass, als auf
XXXX.
VR: Aber diesen Auslandsreisepass mussten Sie auch unterschreiben.
BF2: Ja, ich habe als XXXX unterschrieben.
VR: Und das hat man akzeptiert?
BF2: In Russland ist es anders als hier. Die Gesetze werden nicht so eingehalten. Als ich den ersten Pass bekommen habe, habe ich ja noch nicht gewusst, wie ich unterschreiben soll. Jetzt geht es schon leichter.
VR: Aber ein Foto haben Sie in XXXX für Ihren Auslandsreisepass schon anfertigen lassen?
BF2: Ja.
VR: Schildern Sie bitte ganz konkret den Vorfall im Frühling 2012.
BF2: Im Frühling 2012 haben wir im Garten gearbeitet. Dann sind zwei Leute gekommen, Kämpfer oder so, genau weiß ich es nicht. Jedenfalls waren das bewaffnete Personen. Sie haben unsere Tasche mitgenommen und dann sind sie weggegangen.
VR: An welchem Tag war das, an welchem Wochentag?
BF2: Das weiß ich nicht.
VR: Musste Ihr Bruder an diesem Tag nicht in seinem Büro arbeiten?
BF2: An dem Tag, ich weiß nicht, ich weiß nicht, ob er hinging oder nicht.
VR: Um welche Tageszeit sind diese Männer zu Ihnen gekommen?
BF2: Wir sind hingegangen, um dort zu arbeiten. Wir sind in der Früh hingegangen, aber die genaue Zeit weiß ich nicht.
VR: War es dunkel oder hell als diese Leute gekommen sind?
BF2: Wir haben dort gearbeitet. Es ist nicht lange Zeit vergangen.
VR: Sie haben gesagt, es seien zwei Männer gekommen. Kann es sein, dass es nicht doch mehr Männer waren?
BF2: Nein, nur zwei, eigentlich ist nur einer hingekommen, der andere blieb etwas weiter weg.
VR: Wie haben diese Männer ausgesehen?
BF2: Ich weiß es nicht, aber ich weiß, dass sie militärische Uniformen anhatten.
VR: Welche Farben hatten diese Uniformen?
BF2: Gewöhnliche militärische Uniformen waren das. Ich kann aber nicht genau sagen, welche Farben diese Uniformen hatten.
VR: Waren diese Männer maskiert?
BF2: Nein.
VR: Was wollten diese Männer?
BF2: Ich habe mit ihnen nicht gesprochen.
VR: Schildern Sie bitte, was Ihre Wahrnehmungen von diesem Vorfall waren.
BF2: Ich und mein Bruder Astemir, wir standen nicht unmittelbar nebeneinander. Zwischen uns war eine Entfernung. Ich habe nicht gehört, was die Leute gesagt haben.
VR: XXXX?
BF2: XXXX meine ich. Wissen Sie, für Sie ist das vielleicht nicht so wichtig, aber seine Freunde nennen ihn XXXX. Im Pass steht jedenfalls XXXX.
VR: Wie weit sind Ihr Bruder und Sie etwa auseinander gestanden, ungefähr?
BF2: Genau kann ich das nicht sagen, aber es war keine kleine Entfernung.
VR: War noch jemand bei Ihnen?
BF2: Neben wem?
VR: Neben Ihnen?
BF2: Neben mir befand sich mein Bruder, nicht der, der heute hier ist, sondern ein anderer.
VR: Wie hieß dieser Bruder?
BF2: Den anderen Bruder?
VR: Ja.
BF2: XXXX.
VR: Was haben Sie gesehen oder gehört?
BF2: Ich habe nichts gehört. Ich habe gesehen, dass ein Mann auf meinen Bruder XXXX zugekommen ist. Ich habe gesehen, dass sie sprechen, aber ich weiß nicht, worüber gesprochen wurde. Der Mann hat dann unsere Tasche genommen.
VR: Wem hat diese Tasche gehört?
BF2: Uns.
VR: Hat sie Ihrem Bruder oder Ihnen gehört?
BF2: Man kann nicht sagen, wem das gehört hat. Uns hat das gehört.
VR: Was war in der Tasche drinnen?
BF2. Ich habe die Tasche nicht gepackt. Ich weiß nicht, was dort war. Aber ich weiß, dass dort Lebensmittel waren.
VR: Wer hat die Tasche gepackt?
BF2: Das weiß ich nicht. Genau weiß ich es nicht, jedenfalls nicht ich.
VR: Sie haben gesehen, dass der Mann die Tasche genommen hat. Wie ist es dann weitergegangen?
BF2: Er ist gegangen Richtung Wald.
VR: Ist er alleine gegangen?
BF2: Sie waren zu zweit. Sie sind gemeinsam gegangen.
VR: Wie ist es dann weitergegangen? Was ist dann passiert?
BF2: Wir haben dann gearbeitet und zu Mittag gingen wir dann zurück nach Hause.
VR: Warum sind Sie gerade zu Mittag zurück nach Hause gegangen?
BF2: Wir hatten kein Essen und wir wollten was essen.
VR: Haben Sie Ihren Bruder XXXX gefragt, wer diese Männer waren?
BF2: Gleich habe ich nicht gefragt oder habe ich doch gefragt. Ich weiß es jetzt nicht mehr.
VR: Haben Sie ihn ein bisschen später gefragt, wer diese Männer waren?
BF2: Ich glaube nicht, dass ich ihn an dem Tag danach gefragt habe. Aber er hat sowieso nicht gewusst, wer die Leute waren. Bei uns gibt es viele Polizisten, überall. Ich weiß nicht, wer das war.
VR: Haben Sie Ihren Bruder nicht gefragt, wer Ihre Tasche, diese Familientasche und damit Ihr Essen mitgenommen hat und warum?
BF2: Wissen Sie, ich meine, ich hätte die Tasche auch gegeben, weil das bewaffnete Leute waren.
VR: Was wurde Ihnen oder Ihrem Bruder da eigentlich alles weggenommen?
BF2: Ich habe die Frage nicht verstanden.
Die Frage wird wiederholt.
BF2: Die Tasche haben sie mitgenommen und ich habe erst später erfahren, dass sie auch das Telefon von ihm mitgenommen haben. Vielleicht war das Telefon auch in der Tasche. Das weiß ich jetzt nicht.
VR: Was meinen Sie mit "ich habe es erst später erfahren". Wann haben Sie es erfahren?
BF2: Wann ich das erfahren habe? Ich weiß es nicht. Am gleichen Tag oder am nächsten Tag? Ich weiß es nicht.
VR: War Ihr Bruder XXXX genauso desinteressiert an diesem Vorfall wie Sie selbst?
BF2: Wie meinen Sie das?
VR: Wollte Ihr Bruder XXXX Näheres von Ihrem Bruder XXXX über diesen Vorfall erfahren, also wer diese Männer waren und was sie wollten?
BF2: Das weiß ich nicht.
VR: Reden Sie drei Brüder nicht miteinander?
BF2: Wir sprechen schon miteinander. An dem Tag wollte ich mir ein Fußballspiel anschauen. Ich weiß nicht.
VR: Gab es dann noch irgendwelche einschneidenden Vorfälle in weiterer Folge?
BF2: Wann zum Beispiel?
VR: Ich war nicht dabei. Sie haben ja angeblich Dinge erlebt.
BF2: Danach, nach einer langen Zeit wurden wir mitgenommen und zwar von Polizisten.
VR: Wann war das ungefähr?
BF2: Das war im September.
VR: Welches Jahr?
BF2: Im gleichen Jahr.
VR: Schildern Sie bitten diesen Vorfall, als Sie von Polizisten mitgenommen worden sind ganz konkret, vom Beginn bis zum Ende.
BF2: In der Früh wurde ich aufgeweckt und zwar von Polizisten. Wir wurden mitgenommen und zur Abteilung gebracht und wir wurden dann zusammengeschlagen.
VR: Wenn Sie sagen, in der Früh, um welche Zeit ungefähr?
BF2: Das weiß ich nicht. Das ist schnell gegangen. Ich weiß es nicht.
VR: War es noch dunkel oder war es schon hell.
BF2: Das war in der Früh.
Wiederholung der Frage.
BF2: Das war in der Früh, als wir mitgenommen wurden.
Letztmalige Wiederholung der Frage:
BF2: Als wir mitgenommen wurden, das war in der Früh.
VR: Wie viele Männer sind da gekommen und haben Sie abgeholt?
BF2: Es waren viele Männer. Ich kann nicht sagen, wie viele es waren.
VR: Ungefähr, 5, 10, 20?
BF2: Ich hatte große Angst. Ich weiß nicht, wie viele es waren. Ich weiß, dass es viele Leute waren.
VR: Wie haben diese Männer ausgesehen? Wie waren sie gekleidet?
BF2: Das waren Polizisten. Sie hatten Polizistenbekleidung an.
VR: Welche Farbe hatten die Uniformen?
BF2: Die russischen Uniformen ... unsere Polizisten haben russische
Uniformen.
VR: Verraten Sie mir die Farbe dieser Uniformen?
BF2: Militärischen Uniformen ... die russischen Uniformen... das
kann ich zeigen...
VR: Schwarz, grün, gelb?
BF2 (denkt lange nach): Militärische Uniformen.
VR: Waren diese Männer maskiert?
BF2: Nein.
VR: Was ist Ihnen konkret passiert, als diese Männer in die Wohnung gekommen sind? Erklären Sie das bitte so, dass ich das nachvollziehen kann und mir das vorstellen kann.
BF2: Ich habe geschlafen und dann habe ich Lärm gehört und dann habe ich Schreie gehört und bin aufgewacht und dann habe ich Polizisten gesehen.
VR: Haben diese Polizisten Sie aus dem Bett geholt?
BF2: Ja.
VR: Wie waren Sie bekleidet?
BF2: Kleidung - Sportkleidung, Hose und T-Shirt.
VR: Was haben diese Männer mit Ihnen gemacht, als sie Sie aus dem Bett geholt haben.
BF2: Sie haben mich ergriffen. Sie sagten zu mir "Steh auf." Auf Tschetschenisch klingt das ein bisschen anders.
VR: Und dann?
BF2: Sie haben mir einen Stoß versetzt (BF zeigt auf seinen Nacken).
VR: Haben Sie sich angezogen?
BF2: Nein. Ich wurde gleich mitgenommen.
VR: Hat man Ihnen Handschellen angelegt?
BF2: Keine Handschellen.
VR: Haben Sie sich Schuhe angezogen?
BF2: Man hat mich nichts anziehen lassen.
VR: Wie ist es dann ganz konkret weitergegangen?
BF2: Im Haus war Panik, mein Vater hat etwas gesagt und auch meine Mutter und sie hat geweint.
VR: Was hat man mit Ihnen und Ihren Brüdern gemacht?
BF2: Wir wurden hinausgeführt, aus dem Haus hinausgeführt.
VR: Wie viele Männer waren daran beteiligt, wenn Sie versuchen, sich daran zu erinnern?
BF2: Konkret kann ich das nicht sagen. Es waren viele Männer dort.
VR: Mit wie vielen Autos wurden Sie abgeholt?
BF2. Man hat uns in ein Fahrzeug Marke UAZ verfrachtet. Dieses Fahrzeug wird bei uns als Tablette bezeichnet. Ich weiß nicht, wie viele Fahrzeuge dort noch waren.
VR: Waren Sie gemeinsam mit Ihren Brüdern im Auto?
BF2: Ja.
VR: Wie war Ihr Bruder XXXX bekleidet?
BF2: Er hatte nur eine Hose an.
VR: Kurze oder lange Hose?
BF2: Lang.
VR: Sonst nichts?
BF2: Nein, man hat ihn nichts anziehen lassen.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF2: Wir wurden dann in die Abteilung gebracht?
VR: Wurden Sie getrennt?
BF2: Ja.
VR: Was ist dann Ihnen in weiterer Folge passiert?
BF2. Sie haben einen Keller in der Abteilung: Ich war in einem Raum dort.
VR: Und dann?
BF2: Ich war dort eine lange Zeit. Dann wurde die Tür aufgemacht.
VR: Was wollte man von Ihnen wissen? Was wollte man von Ihnen?
BF2: Die Leute wussten, dass die Tasche mitgenommen wurde, als wir im Garten gearbeitet haben.
VR: Wieso glauben Sie, wussten die Leute das?
BF2: Sie haben verhört, sie haben geschlagen und Fragen gestellt.
VR: Was für Fragen haben die Leute gestellt?
BF2: Wie lange wir die Kämpfer unterstützen. Zuerst hat man mich gefragt, ob ich weiß, warum ich da bin und dann wurden mir Fotos vorgelegt.
VR: Und?
BF2: Man hat mich gefragt, ob ich welche Leute kenne, ob ich mit jemandem bekannt bin.
VR: Kannten Sie Leute auf den Fotos?
BF2: Nein, habe ich niemanden.
VR: Waren die beiden Männer, die im Frühling 2012 Ihre Tasche weggenommen haben, auf den Fotos abgebildet?
BF2: Wissen Sie, auch wenn Sie auf diesen Fotos wären, ich hätte sie nicht erkannt, weil ich sie nur einmal gesehen habe und das war's. Ich habe das damals auch erklärt.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF2: Danach hat man auf mich eingeschlagen und mich verhört.
VR: Wie lange waren Sie dort aufhältig?
BF2: Ich weiß es nicht. Für mich war das sehr lange. Vielleicht erschien er mir auch nur so, dass man mich so lange schlägt, weil ich so große Angst hatte.
VR: Waren Sie dort einen Tag oder mehrere Tage?
BF2: Nur einen Tag.
VR: Schildern Sie bitte Ihre Freilassung.
BF2: Ich wurde zusammengeschlagen und ich wurde dann in den Raum gebracht, wo man mich zuerst festgehalten hat. Ich wurde dort eingesperrt. Dann ist lange Zeit vergangen. Wir wurden dann alle miteinander in ein Auto verfrachtet.
VR: Wie hat dieses Auto ausgesehen? Was war das für ein Auto?
BF2: Das war eine Tablette, ein Fahrzeug Marke UAZ.
VR: Können Sie mir das Auto näher schildern? Wie sieht das Auto innen aus? Wie ist das Auto aufgeteilt?
BF2: Hinten ist das Auto geschlossen. Es gibt dort nur einen Platz zwischen den Türen. Das ist ein spezielles Fahrzeug. Das ist ein Polizeiauto.
VR: Wie viele Sitzreihen hat dieses Auto?
BF2: Wie soll ich das erklären. Von der einen Seite und von der anderen Seite.
VR: Und von vorne nach hinten?
BF2: Können Sie das wiederholen.
VR: Wie ist dieses Auto von vorne beginnend nach hinten angeordnet. Wie viele Sitzreihen gibt es da? Wo können Menschen sitzen?
BF2: Ich weiß nicht, wie das Auto drinnen ausschaut.
VR: Aber Sie sind ja drinnen gesessen.
BF2: Ich bin nur hinten gesessen. Vorn ist der Platz für den Fahrer, dann kommt ein Teil, wo die Polizisten drinnen sitzen und hinten gibt es noch einen Teil, wo die Leute sitzen, die mitgenommen werden, aber ich weiß nicht, wie viele Plätze vorne waren.
VR: Wer ist aller gemeinsam, mit Ihnen im hinteren Teil gesessen?
BF2: Im hinteren Teil nur wir, ich und meine zwei Brüder.
VR: Was ist ganz konkret bei der Freilassung passiert?
BF2: Dort gibt es einen russischen Friedhof. Dort wurden wir freigelassen. Dann wurden wir von dort vom Onkel geholt
VR: War es dunkel oder hell, als Sie vom Onkel geholt wurden?
BF2: Dunkel war es.
VR: Von wem wurden Sie konkret abgeholt?
BF2: Mein Vater und sein Bruder.
VR: Warum haben Sie zuvor Ihren Vater nicht erwähnt, als Sie gesagt haben, Sie seien von Ihrem Onkel geholt worden?
BF2: Ich habe das gesagt, weil der Onkel der Fahrer des Autos war. Ich hätte vielleicht sagen können, dass sie zu zweit waren.
VR: Wie viele Männer waren, mit Männer meine ich Polizisten, waren anwesend, als Sie freigelassen wurden. Wie viele Männer haben Sie gesehen.
BF2: Genau weiß ich es nicht. Ich habe sie nicht gezählt, ich war sehr froh, dass man mich freilässt.
VR: Schildern Sie bitte ganz genau die Situation und was genau passiert ist, als die Türen dieses UAZ aufgegangen sind.
BF2: Man hat uns gesagt, dass wir aussteigen sollen und wir sind ausgestiegen. Dort war mein Vater und sein Bruder. Das habe ich schon gesagt. Und auch die Polizisten waren dort. Ich bin gleich zum Auto meines Onkels gegangen.
VR: Wo war das Auto Ihres Onkels?
BF2: Das war am Friedhof. Dort war das.
VR: Wie weit war dieses Auto entfernt?
BF2: Nicht so weit. Der Friedhof ist ja nicht groß.
VR: War es 10 m, 50 m oder 100 m entfernt? Damit ich mir das vorstellen kann.
BF2: 100 m hat nicht einmal der Friedhof. Ich kann es nicht sagen, wie viele Meter es hier waren. Ich kann auch nicht sagen, wie viele Meter es hier im Verhandlungssaal sind.
VR: Wie viele Schritte sind Sie ungefähr gegangen.
BF2: Ich schwöre, dass ich die Schritte nicht gezählt habe.
VR: Als Sie aus dem UAZ hinten ausgestiegen sind, auf welcher Seite hat sich das Auto Ihres Onkels befunden, links oder rechts?
BF2( denkt lange nach): Links oder rechts, ich weiß es nicht. Wir sind ausgestiegen und das Auto war dort. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Das war schon vor langer Zeit. Aber ich weiß, dass es dunkel war.
VR: War es unangenehm, zu dem Auto zu gehen. Sie waren ja barfuß.
BF2: Ich habe auch ohne Schuhe Fußball gespielt. Unangenehm war, dass die Leute geschlagen haben.
VR: Waren Sie gefesselt, als Sie im Auto gesessen sind?
BF2: In welchem Auto.
VR: In dem Auto, mit dem Sie zum Friedhof transportiert wurden?
BF2: Nein, ich nicht, niemand von uns. Wir waren eh dort, warum hätte man uns noch irgendwie fixieren müssen. Die Tür war eh zu.
VR: Waren die Männer, die Polizisten bei Ihrer Freilassung maskiert?
BF2: Nein. Jetzt wird bei uns alles ohne Masken gemacht. Auch die Drohungen werden ohne Masken gemacht, nur während des Krieges waren die Leute maskiert.
VR: Das ist insofern interessant als ich in vielen Verhandlungen genau das Gegenteil höre.
BF2: Vielleicht betrifft das Leute, die früher gekommen sind. Die sind maskiert gekommen. Bei uns sind nicht alle gleich. Alles wird unterschiedlich gemacht. Der Präsident droht ja auch dem gleichen Volk ohne Maske und der stellvertretende Minister.
VR: Warum haben Sie sich nun konkret zur Ausreise entschlossen.
BF2: Hierher?
VR: Ja.
BF2: Weil die Leute wieder gekommen sind, haben wir uns entschieden, dass wir wegfahren.
VR: Wann sind die Leute wiedergekommen und wen meinen Sie mit "die Leute"?
BF2: Ich weiß nicht genau, welche Leute es waren, aber es waren Polizisten.
VR: Und wann war das?
BF2 (denkt lange nach): Im Dezember war das.
VR: Was ist da konkret passiert?
BF2: Ich und mein Bruder haben ein Haus renoviert. Nicht indem Haus, wo wir gelebt haben, sondern in einer Wohnung. Wir haben in dem Haus übernachtet. In der Früh hat mich mein Bruder aufgeweckt. Er hat gesagt, dass ich aufstehen soll. Er hat gesagt, dass wir nach XXXX fahren werden. Er hat gesagt, dass die Mutter angerufen hat, dass die Polizisten gekommen sind. Er hat gesagt, dass wir nach XXXX fahren. Ich habe gesagt: "Weswegen nach XXXX"? Dann hat er seinen Freund angerufen. Er hat mit ihm gesprochen. Dann ist der Freund gekommen und dann sind wir nach XXXX gefahren. Von dort sind wir nach XXXX gefahren, von XXXX in die Ukraine.
VR: Wie sind Sie an Ihre Dokumente, an Ihren Inlandsreisepass und Ihren Auslandsreisepass gekommen?
BF2: Der Freund der gekommen ist, mein Bruder hat ihn angerufen und hat ihn gebeten, dass er das mitnimmt. Er hat ihm die Situation erklärt.
VR: Was war eigentlich in diesem Zeitraum mit Ihrem Bruder XXXX?
BF2: Er lernt in XXXX. Er war in XXXX.
VR: Warum ist er nicht mit Ihnen beiden mitgekommen?
BF2: Er war in XXXX. Er konnte nicht mit uns. Er hat es nicht geschafft, mit uns zu flüchten. Mein Bruder hat ihn angerufen, aber sein Telefon war entweder ausgeschaltet. Er hat jedenfalls nicht abgehoben.
VR: Haben Sie irgendwelche persönliche Bindungen zu Menschen in Österreich?
BF2: Zum Beispiel welche?
VR: haben Sie eine Freundin oder Lebensgefährtin?
BF2: Eine Freundin habe ich keine, keine konkrete, aber ich spreche schon mit anderen Menschen.
BF2 wird in deutscher Sprache befragt.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF2 (in deutscher Sprache): Ja, ein bisschen nicht wirklich.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF2: Ja, ich besuche Isop.
VR: Arbeiten Sie etwas in Österreich?
BF2: Nein, ich darf nicht arbeiten, ich glaube, ich darf nicht arbeiten.
VR: Wovon leben Sie? Wer gibt Ihnen Geld?
BF2: Ich glaube, Österreich gibt mir Geld.
VR: Was machen Sie so den ganzen Tag?
BF2: Ich lese Bücher. Manchmal gehe ich zum Spielplatz und spiele mit Leuten Tischtennis. Manchmal gehe ich nach XXXX zum Einkaufen.
VR: Sind Sie in Österreich straffällig geworden?
BF2: Einmal habe ich eine Strafe bekommen, weil meine Monatskarte offenbar abgelaufen war und der Kontroller hat gesagt, dass das abgelaufen ist.
VR: Ich habe vorläufig keine Fragen mehr.
...
BF2 und BF1 wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
BF1: Ich glaube, dass ich die Länderfeststellungen nicht selbst gelesen habe. Ich glaube, dass die Berichte viel Positives geschrieben haben. Aber Sie wissen auch, dass es einen negativen Teil in Russland gibt. Auch wenn ich das jetzt nicht sage, dann sehen Sie selbst im Fernsehen war dort passiert, in der Ukraine meine ich, in Tschetschenien und im Kaukasus, überall dort. Dort wird es verneint, dass die Leute in der letzten Zeit mitgenommen werden, es wird gesagt, dass so etwas nicht vorkommt. Das ist nicht wahr. Dort wurde ein sehr bekannter Mann festgenommen, das ist der Vorsitzende des der kaukasischen Vereinigung. Er hat Kadyrow kritisiert und deswegen sitzt er jetzt. Am 23. Februar gab es den Jahrestag der Deportation der Tschetschenen. Kadyrow hat gesagt, dass es kein Trauertag ist. Er hat gesagt, dass die Tschetschenen selber schuld sind und dass sie deswegen deportiert werden mussten. So eine Meinung vertritt er in der letzten Zeit. Heuer oder Ende des vorigen Jahres ist der Stellvertretende Innenminister der Tschetschenischen Republik aufgetreten, er heißt Apti Alaudinov. Er hat im Fernsehen gesagt, dass die Leute, die verdächtigt werden, gegen die Obrigkeit zu sein, die auch eine gegenteilige Meinung vertreten,... es gibt eine Videoaufnahme wo er sagt, was mit solchen Leuten passiert. Er sagt, dass es eine diesbezügliche Order von Kadyrow gibt, dass jeder Polizist Drogen unterschieben kann. Der bekannte Mann, der in Tschetschenien festgenommen wurde, wurde ja offiziell in Tschetschenien auch wegen Drogenbesitz festgenommen. Es können sogar Menschen umgebracht werden. So lautet die Order von Kadyrow. Es gibt auch einen positiven Teil, aber es gibt nichts, was positiv in Bezug auf Menschenrechte wäre.
Der Richter fragt die BF ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint
Der Richter fragt die BF ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Keine weiteren Beweisanträge
Schluss der Befragung.
...
Nach der Rückübersetzung besteht BF1 bezüglich der Frage der befürchteten Telefonkosten nunmehr auf der Ergänzung, dass es sich (S. 8 der Niederschrift; "VR: Haben Sie Ihr Handy sperren lassen?
BF1: Nein.
VR: Hatten Sie keine Sorge, dass Sie dann eine unglaublich hohe Telefonrechnung bekommen könnten?
BF1 (nach kurzem Zögern): Ich habe schon darüber nachgedacht, dass das so sein könnte, aber andere hatten auch solche Probleme. Aber ich ging trotzdem nicht zur Polizei.")
bei dem Handy um ein Wertkartentelefon gehandelt habe."
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zlen. W207 1437927-1/7E und W207 1437926-1/6E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.08.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 als unbegründet abgewiesen. Die vom Bundesamt getroffenen Ausweisungsentscheidungen wurde behoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Verfahren insofern zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Begründung dieser Erkenntnisse - die für beide Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend ist - wird zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung vollinhaltlich wiedergegeben, wobei aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung die Würdigung im Erkenntnis von BF2 wiedergegeben wird:
"Die vorstehenden individuellen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Person des Beschwerdeführers sowie zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur tschetschenischen Volkgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Identität gründen sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit dem von ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandspass. Was diesen Inlandspass des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser auf den Namen XXXX ausgestellt und trägt eine dementsprechende Unterschrift. Der Beschwerdeführer unterschrieb hingegen im gesamten Asylverfahren, wenn er eine Unterschrift zu leisten hatte, so etwa auf den Niederschriften vor dem Bundesasylamt, auf den Rückscheinen bei übernommenen Ladungen bzw. bei Übernahme des angefochtenen Bescheides, auf der Beschwerde sowie schließlich auf der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 klar erkennbar mit dem Namen "XXXX". Dies wurde auf diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer im Ergebnis letztlich damit begründet, dass er eben "XXXX" heißen wolle. Auch wenn dies letztlich nicht geeignet sein kann, der erfolgreichen Glaubhaftmachung der Angaben des Beschwerdeführers insgesamt dienlich zu sein, bestehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach derzeitigem Kenntnisstand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieses Inlandspasses und damit auch die Identität des Beschwerdeführers und das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien Brüder, in Zweifel zu ziehen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann aber im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen in Zusammenschau mit den nachfolgenden Ausführungen durchaus als Mangel an Ernsthaftigkeit gegenüber den eigenen vorgebrachten Fluchtgründen gewertet werden.
Was nun in diesem Zusammenhang die vom Bruder des Beschwerdeführers und vom Beschwerdeführer vorgebrachten - in engem Zusammenhang stehenden und daher einer Würdigung unter wechselseitiger Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens zu unterziehenden - Fluchtgründe betrifft, so erscheinen diese im Ergebnis aufgrund der im Vorbringen des Bruder des Beschwerdeführers sowie im Verhältnis zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche sowie Unplausibilitäten nicht glaubwürdig. Der Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer brachten als Fluchtgründe im Wesentlichen vor, im April des Jahres 2012 hätten ihnen unbekannte uniformierte Männer, die offenbar dem Widerstand zuzurechnen seien, einen Rucksack mit Essen sowie das Handy des Bruders des Beschwerdeführers abgenommen. Auf Grund dessen seien der Beschwerdeführer, sein in Österreich aufhältiger Bruder sowie ein nunmehr in der Türkei aufhältiger Bruder am 20.09.2012 von Sicherheitskräften bzw. Militär in der Früh in ihrer Wohnung festgenommen, an einem unbekannte Ort festgehalten, misshandelt und am Abend gegen Lösegeld wieder freigelassen worden, wobei man ihnen vorgeworfen habe, Widerstandskämpfer mit Nahrung und Handys versorgt zu haben. Am 06.12.2012 seien wieder uniformierte Männer zum Haus der Familie gekommen und hätten nach dem Bruder des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer sowie dem weiteren Bruder gesucht, jedoch seien diese an diesem Tag nicht zu Hause angewesen. In der Folge hätten sie die Flucht aus dem Herkunftsstaat angetreten.
Wie der Bruder des Beschwerdeführers selbst auf Nachfrage angab, sei er im Besitz eines ihm im August 2012 offiziell ausgestellten Auslandsreisepasses gewesen. Was den Beschwerdeführer selbst betrifft, so ergibt sich die Existenz eines solchen Auslandsreisepasses aus der Eintragung im Inlandspass und wurde vom Beschwerdeführer die Existenz eines solchen Auslandsreisepasses auch nicht bestritten; dieser Auslandsreisepass wurde am XXXX ausgestellt. Wie beide Beschwerdeführer einräumten, seien sie für die Ausstellung des Auslandsreisepasses zur entsprechenden Behörde gegangen, nach Angaben des Bruders des Beschwerdeführers zum FMS, dem Föderalen Migrationsdienst, dort hätten sie den Auslandsreisepass erhalten. Diese Auslandsreisepässe seien allerdings nicht mehr verfügbar, weil sie diese dem Schlepper ausgehändigt hätten. Vor dem Hintergrund einer behaupteten staatlichen Verfolgung wegen vermuteter bzw. unterstellter Unterstützung von Widerstandskämpfern erscheint es allerdings nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder in einer solchen Situation einer intensiven staatlichen Verfolgung tatsächlich Auslandsreisepässe ausgestellt worden wären. Auch ist den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass anzunehmen wäre, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder die ihnen ausgestellten Auslandsreisepässe abgenommen worden wären.
Das bestehende Spannungsverhältnis einer offiziellen Reisepassausstellung bzw. Nichtabnahme der Auslandsreisepässe bei gleichzeitiger staatlicher Verfolgung vermochten weder der Bruder des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer aufzulösen; so gab der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 auf die Frage, würde er tatsächlich staatlich verfolgt werden, wäre ihm doch bei seiner angeblichen Festnahme der Reisepass abgenommen worden, ob er sich dazu äußern wolle, lediglich an, "Ich weiß nicht". Der Beschwerdeführer selbst gab diesbezüglich keinen Erklärungsversuch ab. Die Erklärung in der Beschwerde schließlich, der Grund, warum die Sicherheitsbehörde dem Beschwerdeführer den Reisepass nicht abgenommen habe, sei gewesen, dass er ihn bei seiner Einvernahme eben nicht bei sich getragen habe und es ihnen somit nicht möglich gewesen sei, ihm den Reisepass abzunehmen, vermag nicht zu überzeugen, wäre es doch auch im Rahmen der Festnahmen im Haus des Beschwerdeführers am 20.09.2012 oder aber bei der abermaligen Aufsuchung am 06.12.2012 möglich gewesen, das Haus nach entsprechenden Dokumenten zu durchsuchen oder aber den Beschwerdeführer, seine Brüder oder aber auch seine Eltern zur Herausgabe der entsprechenden Dokumente aufzufordern, seien doch jedenfalls die Eltern bei der Aufsuchung der Sicherheitskräfte am 20.09.2012 und am 06.12.2012 anwesend gewesen. Die Ausstellung solcher Auslandsreisepässe im August 2012 bzw. die Nichtabnahme vermag jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit des tatsächlichen Vorliegens einer staatlichen Verfolgung ins Treffen geführt zu werden.
Was nun den konkreten Vorfall im April 2012 betrifft, wonach unbekannte uniformierte und bewaffnete Männer dem Bruder des Beschwerdeführers seinen Rucksack mit Essen und sowie dessen Handy abgenommen hätten, so tätigte der Bruder des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl dieser unbekannten Männer widersprüchliche Angaben. So gab er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 zunächst an, "einer in Militäruniform" habe sich genähert, etwas weiter seien "andere Personen" in Militäruniform gestanden. Auf die Frage, wie viele Personen es ungefähr gewesen seien, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, "noch einer" sei etwas weiter gestanden und "die Restlichen" wisse er nicht "vielleicht drei oder vier Personen". Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 gab der Bruder des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Nachfrage - übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung, aber abweichend von seinen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt - an, es habe sich insgesamt um zwei Männer gehandelt. Auf Vorhalt, dies habe er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 anders angegeben, führte der Bruder des Beschwerdeführers aus, er habe dies damals genauso gesagt wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Man habe ihn nach der genauen Zahl gefragt und er habe gesagt, "vielleicht waren es drei oder vier". Der Dolmetscher habe das dann auch so übersetzt, es seien drei oder vier gewesen. Ganz abgesehen davon nun, dass dem Bruder des Beschwerdeführers das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 rückübersetzt, dieses Protokoll vom Bruder des Beschwerdeführers Seite für Seite unterfertigt und für richtig und vollständig befunden wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigte, und damit ein angedeutetes Problem mit der damaligen Übersetzung nicht zu überzeugen vermag, räumte der Bruder des Beschwerdeführers den aufgetretenen Widerspruch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 sogar selbst ein, indem er angab, man habe ihn nach der genauen Zahl gefragt und er habe gesagt, vielleicht seien es drei oder vier gewesen. Aufzuklären vermochte der Bruder des Beschwerdeführers diesen Widerspruch allerdings nicht, vielmehr bestand er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 darauf, es seien nur zwei Personen gewesen.
Darüber hinaus gab der Bruder des Beschwerdeführers an, nach diesem Vorfall im April 2012, nachdem ihm der Rucksack mit Essen und sein Handy von den unbekannten Personen abgenommen worden seien, seien die Brüder - sohin auch der Beschwerdeführer - zu ihm gekommen und hätten gefragt, was da los gewesen sei, was in Anbetracht einer solchen Situation auch naheliegend erscheint. Sie hätten dann miteinander geredet, der Bruder des Beschwerdeführers habe seinen Brüdern auch erklärt, dass sie nicht gleich von dort weggehen könnten; so wie es ihm aufgetragen worden sei, hätten sie also bis Mittag zugewartet. Der Beschwerdeführer selbst schilderte die Situation jedoch davon abweichend dahingehend, dass er angab, gleich habe er seinen Bruder nicht gefragt oder habe er ihn doch gefragt, er wisse es jetzt nicht mehr. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer, ob er seinen Bruder ein bisschen später gefragt habe, wer diese Männer gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass er den Bruder an dem Tag nach dieser Sache gefragt habe. Auf die an den Beschwerdeführer gerichtete Frage, was dem Bruder eigentlich alles weggenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer zunächst ausweichend an, er habe die Frage nicht verstanden. Nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, er habe "erst später" erfahren, dass diese Männer auch das Handy des Bruders mitgenommen hätten. Auf die Frage, was er damit meine, wenn er sage, er habe es "erst später" erfahren, wann habe er es also erfahren, gab der Beschwerdeführer zunächst ausweichend als Rückfrage an, "Wann ich das erfahren habe? Ich weiß es nicht", um dann zu antworten, "Am gleichen oder am nächsten Tag? Ich weiß es nicht".
Weiters führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 in Bezug auf den Vorfall im Garten im April 2012, als dem Bruder des Beschwerdeführers der Rucksack mit Essen und sein Handy weggenommen worden seien, aus, der dritte Bruder - gemeint der unmittelbar betroffene Bruder des Beschwerdeführers, dem das Handy abgenommen worden sei und der in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - sei 30 Meter von ihnen entfernt gewesen. Als sie - er und der nunmehr in der Türkei aufhältige Bruder - gearbeitet hätten, hätten sie bemerkt, dass jemand zum Bruder gekommen sei. Bezüglich der Entfernung zum Beschwerdeführer gab der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 von diesen Angaben des Beschwerdeführers abweichend an, es seien 50 Meter oder mehr gewesen. Nun mag es zwar durchaus zutreffend sein, dass das Abschätzen von Entfernungen sehr subjektiv und ungenau sein und je nach Sichtweise daher auch sehr unterschiedlich ausfallen kann, jedoch wurde auch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, wie weit sein unmittelbar betroffener Bruder und er ungefähr auseinandergestanden seien, und im Rahmen dieser Verhandlung vermochte sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die von ihm selbst genannte Distanz von 30 Metern zu erinnern, sondern gab vielmehr an, genau könne er das nicht sagen, aber es sei keine kleine Entfernung gewesen.
In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer überhaupt vermied, konkret gestellte Fragen über Details von Vorfällen, die beide Beschwerdeführer gemeinsam erlebt hätten, konkret zu beantworten und dass er sich regelmäßig auf die Antwort "Ich kann mich nicht erinnern" bzw. "Das weiß ich nicht" zurückzog. Abgesehen von den bereits genannten Beispielen sei hier exemplarisch auf folgenden Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 hingewiesen, der den Vorfall am 20.09.2012 betrifft, als die Brüder von zu Hause von Sicherheitsorganen mitgenommen worden seien, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers angab, der Vorfall habe sich zugetragen, als es schon hell gewesen sei, aber noch nicht ganz hell, jedenfalls sei es vor acht Uhr gewesen, weil der Wecker noch nicht geläutet habe. Die diesbezügliche Befragung des Beschwerdeführers (BF2) gestaltete sich wie folgt:
"VR: Schildern Sie bitten diesen Vorfall, als Sie von Polizisten mitgenommen worden sind, ganz konkret, vom Beginn bis zum Ende.
BF2: In der Früh wurde ich aufgeweckt und zwar von Polizisten. Wir wurden mitgenommen und zur Abteilung gebracht und wir wurden dann zusammengeschlagen.
VR: Wenn Sie sagen, in der Früh, um welche Zeit ungefähr?
BF2: Das weiß ich nicht. Das ist schnell gegangen. Ich weiß es nicht.
VR: War es noch dunkel oder war es schon hell?
BF2: Das war in der Früh.
Wiederholung der Frage.
BF2: Das war in der Früh, als wir mitgenommen wurden.
Letztmalige Wiederholung der Frage:
BF2: Als wir mitgenommen wurden, das war in der Früh.
VR: Wie viele Männer sind da gekommen und haben Sie abgeholt?
BF2: Es waren viele Männer. Ich kann nicht sagen, wie viele es waren.
VR: Ungefähr, 5, 10, 20?
BF2: Ich hatte große Angst. Ich weiß nicht, wie viele es waren. Ich weiß, dass es viele Leute waren.
VR: Wie haben diese Männer ausgesehen? Wie waren sie gekleidet?
BF2: Das waren Polizisten. Sie hatten Polizistenbekleidung an.
VR: Welche Farbe hatten die Uniformen?
BF2: Die russischen Uniformen ... unsere Polizisten haben russische
Uniformen.
VR: Verraten Sie mir die Farbe dieser Uniformen?
BF2: Militärischen Uniformen ... die russischen Uniformen... das
kann ich zeigen..."
Diese Passage der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigt ein durchgängiges Muster, dass es nämlich der Beschwerdeführer vermeiden wollte, Fragen nach Details angeblich gemeinsamen erlebter Vorfälle konkret zu beantworten, wobei im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung unvermeidbar der persönliche Eindruck des erkennenden Richters - diese Verhandlung wurde nicht zuletzt deshalb durchgeführt um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen - entstand, der Beschwerdeführer versuche sich durch das Vermeiden des Beantwortens konkreter, ins Detail gehender Fragen Widersprüchen zu entziehen, die bei konkreter Beantwortung von ins Detail gehenden Fragen - die über ein allenfalls abgesprochenes Grundgerüst der Rahmengeschichte hinausgehen sollten - im Verhältnis zu den Angaben des Bruder des Beschwerdeführer hätten entstehen können.
Dieser Eindruck wird u.a. auch durch die Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Bruders hinsichtlich ihrer Freilassung nach der behaupteten Anhaltung am 20.09.2012 bestätigt. So gab der Bruder des Beschwerdeführers auf ganz konkrete Nachfrage bezüglich der Situation bei der Freilassung auf dem näher genannten Friedhof an, sie seien, nachdem die Tür des Transportfahrzeuges geöffnet worden sei, hinten ausgestiegen und zum anderen Auto - dem Auto des Onkels - gegangen, das ganz nah hinter dem Militärfahrzeug gestanden sei, dies dergestalt, dass es weder links noch rechts vom, sondern unmittelbar hinter dem Militärfahrzeug gestanden sei und beide Autos in die gleiche Richtung gezeigt hätten. Dem Beschwerdeführer (BF2) selbst wurden zwecks Abklärung der Übereinstimmungen im Detail die gleichen Fragen gestellt, allerdings gab dieser auf Nachfrage trotz konkreter Fragen unkonkret und ausweichend Folgendes an:
"VR: Wo war das Auto Ihres Onkels?
BF2: Das war am Friedhof. Dort war das.
VR: Wie weit war dieses Auto entfernt?
BF2: Nicht so weit. Der Friedhof ist ja nicht groß.
VR: War es 10 m, 50 m oder 100 m entfernt? Damit ich mir das vorstellen kann.
BF2: 100 m hat nicht einmal der Friedhof. Ich kann es nicht sagen, wie viele Meter es hier waren. Ich kann auch nicht sagen, wie viele Meter es hier im Verhandlungssaal sind.
VR: Wie viele Schritte sind Sie ungefähr gegangen.
BF2: Ich schwöre, dass ich die Schritte nicht gezählt habe.
VR: Als Sie aus dem UAZ hinten ausgestiegen sind, auf welcher Seite hat sich das Auto Ihres Onkels befunden, links oder rechts?
BF2 (denkt lange nach): Links oder rechts, ich weiß es nicht. Wir sind ausgestiegen und das Auto war dort. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Das war schon vor langer Zeit. Aber ich weiß, dass es dunkel war."
Das Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers ist aber auch nicht frei von Unplausibilitäten. So wurde der Bruder des Beschwerdeführers (BF1) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 bezüglich des ihm seinem Vorbringen zu Folge weggenommenen Handys und einer auf der Hand liegenden "Handy-Sperre" bzw. SIM-Karten-Sperre (dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit - neben oder sogar vor einer polizeilichen Anzeige - der zunächst wohl naheliegendste Gedanke, der einer Person kommen würde, die ihr Handy verloren hat oder der es gestohlen oder geraubt wurde) Folgendes gefragt:
"VR: Zurück zu Ihnen: Hatten Sie nicht Bedenken, dass mit Ihrem Handy, das Ihnen weggenommen worden sei, Anrufe getätigt werden könnten, die Ihnen schaden könnten?
BF1: Schon, ja natürlich habe ich daran gedacht, aber ich wollte trotzdem nicht zur Polizeistelle gehen. Ich wollte es zuerst nicht und dann hatte ich noch mehr Angst, dort hinzugehen. Ich war jedenfalls nicht dort.
VR: Haben Sie Ihr Handy sperren lassen?
BF1: Nein.
VR: Hatten Sie keine Sorge, dass Sie dann eine unglaublich hohe Telefonrechnung bekommen könnten?
BF1 (nach kurzem Zögern): Ich habe schon darüber nachgedacht, dass das so sein könnte, aber andere hatten auch solche Probleme. Aber ich ging trotzdem nicht zur Polizei. Früher, vor dem Vorfall gab es in einem Nachbardorf einen anderen Vorfall. Dort wurde ein Mann gezwungen, Leute, die auf ihn zugekommen sind, irgendwohin zu bringen. Das war in der Nacht. In der Früh ist der Mann zur Polizeigegangen und hat das berichtet. Er wurde dort zusammengeschlagen bei der Polizei und wurde beschuldigt, dass er die Kämpfer unterstützt hat. Deswegen dachte ich, dass es besser ist, nicht zur Polizei zu gehen."
Nun wäre es nicht als gänzlich unplausibel anzusehen, wenn jemand in der Situation wie der vom Bruder des Beschwerdeführers Geschilderten eine gewisse Scheu davor hätte, zur Polizei zu gehen. Dies gilt allerdings nicht für die auf der Hand liegende Möglichkeit, das Handy bzw. die SIM-Karte sperren zu lassen, nachdem es gestohlen oder gewaltsam abgenommen wurde. Abgesehen davon, dass durch das Sperren der Telefonnummer drohende Kosten ungewollter Anrufe in Grenzen gehalten werden können, hätte das Sperrenlassen des Handys bzw. der SIM-Karte dem Bruder des Beschwerdeführers - wenn er den Verlust bzw. den Raub des Handys aus Angst schon nicht bei der Polizei melden habe wollen - jedenfalls auch einen Beleg gegenüber den staatlichen Sicherheitskräften in die Hand gegeben, dass er die Widerstandskämpfer nicht mit diesem Handy unterstützt habe bzw. nicht unterstützen habe wollen, weil er schließlich nachweisbar dafür gesorgt hätte, dass das Handy bzw. die Telefonnummer des Bruders des Beschwerdeführers von den Widerstandskämpfer nicht oder nur eingeschränkt benützt werden hätte können.
Eine Erklärung, warum der Bruder des Beschwerdeführers sein Handy bzw. die SIM-Karte nicht sperren habe lassen, vermochte dieser im Übrigen nicht zu geben. Auch was das Kostenargument betrifft, vermochte der Bruder des Beschwerdeführers zunächst keine plausible Erklärung zu geben. Erst am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Rückübersetzung der Niederschrift dieser Verhandlung, nachdem auch der Beschwerdeführer getrennt befragt worden war und sohin eine über zweistündige Nachdenkmöglichkeit bestand, fand der Bruder des Beschwerdeführers eine - wenngleich im genannten Kontext nicht mehr authentisch klingende - annähernd plausible Erklärung, warum er das Handy nicht sperren habe lassen, weil es sich nämlich um ein Wertkartentelefon gehandelt habe (und, wie auf Grund dieser Angabe des Bruders des Beschwerdeführers zu vermuten ist, damit der finanzielle Verlust in Grenzen gehalten habe werden können). Aber auch mit dieser Erklärung vermochte der Bruder des Beschwerdeführers letztlich nicht plausibel darzutun, warum er das Handy bzw. die SIM-Karte oder Wertkarte nicht sperren ließ, um eine Gefährdung durch Telefonate zwischen Widerstandskämpfern, die ihm und seinen Brüdern angelastet werden könnten, hintan zu halten.
Schließlich erscheinen aber auch die Angaben des Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014, er habe während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nicht gewusst, wo der andere Bruder, der nunmehr in der Türkei sei und der ebenfalls habe flüchten müssen, aufhältig gewesen sei, dies deshalb, weil er keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe, als er nach Österreich gekommen sei, nicht plausibel. Er habe das bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt noch nicht gewusst, erst im Sommer 2013 - nach Österreich sei er eingereist im Dezember 2012 - habe er erfahren, dass der Bruder in der Türkei sei. Am Anfang, als er nach Österreich gekommen sei, habe er keinen Kontakt zur Mutter gehabt, weil er sich "mit den SIM-Karten nicht ausgekannt" habe. Er habe nicht gewusst, "wie man anrufen kann". Auf Vorhalt, man könne ja auch von öffentlichen Telefonen anrufen oder auch von einem Call-Shop, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, das wisse er, aber er habe nicht angerufen. Auch diese Angaben können im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Bruders des Beschwerdeführers und damit auch der Angaben des Beschwerdeführers insgesamt nicht förderlich sein.
Aber auch der bereits oben erwähnte und abgehandelte Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche offizielle Schriftstücke im laufenden Asylverfahren mit dem Namen "XXXX" unterfertigte, kann letztlich nicht geeignet sein, der erfolgreichen Glaubhaftmachung der Angaben der Beschwerdeführer insgesamt dienlich zu sein.
In einer Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers und seines Bruders ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder dergleichen nicht konkret vorgebracht haben. Vielmehr gab der Bruder des Beschwerdeführers an, er selber habe für tschetschenische Verhältnisse gut verdient, die Mutter habe in einem Rehabilitationszentrum gearbeitet, seit 2010 sei sie Pensionistin, der Vater bekomme eine Pension, der Mann der Schwester arbeite im Ministerium für XXXX, er habe sehr viele Verwandte im Heimatland, Vater, Mutter, eine Schwester, zwei Onkel väterlicherseits, diese alle würden normal leben, er selber habe ja auch gearbeitet, er habe als führender, leitender Buchhalter gearbeitet. Der Beschwerdeführer selbst gab an, seine Mutter, sein Vater sowie eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben, zwei Brüder des Vaters würden ebenfalls in der Heimat leben sowie zwei Schwestern seiner Mutter, die wirtschaftliche Lage im Heimatstaat sei normal gewesen, auch die wirtschaftliche Lage der in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen sei normal, sein Bruder habe ein Auto gehabt, es habe die Wohnung der Tante gegeben und sie selber hätten mit den Eltern zusammen in deren Wohnung gelebt, die Eltern seien Pensionisten, die Schwester studiere in einer XXXX. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, ihm fehle eine Niere, so gab dieser an, er wisse nicht warum, als er ein Kind gewesen sei, habe er Schmerzen gehabt und dann habe man ihm gesagt, dass die Niere fehle, in Russland habe man ihm gesagt, dass eine Niere fehle, und hier habe man ihm gesagt, dass die Niere nicht funktioniere, dieses Problem habe er, seit er ein Kind gewesen sei, ob er durch diese nicht funktionierende Niere ein Problem habe, wisse er nicht. Jedenfalls aber habe er sein Heimatland insofern früher schon einmal verlassen, als er in XXXX wegen seiner Niere operiert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht angab, aktuelle Probleme zu haben und er auch nicht angab, in Österreich wegen seiner nicht funktionierenden Niere in Behandlung zu sein sowie weiters vor dem Hintergrund, dass das Nierenproblem des Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zu Folge in der Russischen Föderation erkannt und auch operativ behandelt wurde, kann nicht vom Vorliegen einer derart schweren Erkrankung ausgegangen werden, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, weil sie zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre.
Was letztlich die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführlichen verwiesen."
Rechtlich wurde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen hätten können. Insgesamt beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall der Beschwerdeführer als nicht erfüllt.
Betreffend die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde ins Treffen geführt, dass während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung der Beschwerdeführer aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien keine derart extreme Gefahrenlage gegeben sei, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben werde, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße drohe.
Angesichts der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer sei auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien von den staatlichen Behörden verfolgt werden würden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer, für den Fall einer Rückkehr deren Lebensgrundlage gesichert wäre.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens könne somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in das Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wären, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die dies nahelegen würden.
Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zlen 821839106-2160241 und 821839204-1598109 den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und wurden diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zlen. W146 1437927/2013-2 und W146 1437927/2013-2, als unbegründet abgewiesen.
Zweites Verfahren:
Am 23.10.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag, zu dem sie am 25.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Dabei erklärte BF1, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Diese hätten sich nicht verändert, sondern sei es noch schlimmer geworden. Er habe mit seiner Mutter telefoniert und diese habe gesagt, dass die tschetschenische Polizei zu ihr nachhause gekommen sei und nach den Beschwerdeführern gefragt habe.
Für den Fall einer Rückkehr hege er die Befürchtung, inoffiziell ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden.
Den neuen Antrag stelle er jetzt, da er eine negative Entscheidung erhalten habe und das Bundesgebiet verlassen solle.
BF2 gab am selben Tag an, dass sich die alten Fluchtgründe nicht verändert hätten und aufrecht bleiben würden. Diese hätten sich vielmehr noch verschlimmert. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet oder getötet zu werden. Den neuen Antrag stelle er erst jetzt, da sie negative Entscheidungen erhalten hätten.
Am 12.11.2014 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Graz, niederschriftlich befragt.
Dabei erklärte BF1, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Auf Nachfrage erklärte er, keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen zu können.
Den neuerlichen Antrag stelle er, da er nicht nachhause zurückkehren könne. Vor kurzem seien Leute nachhause gekommen und hätten sich erkundigt, wo er und BF2 beschäftigt seien und weshalb sie nicht nachhause zurückkommen würden. Diese Leute würden ihre Rückkehr verlangen. Bei den Leuten handle es sich um tschetschenische Polizisten. Dies sei ihm von den Eltern berichtet worden, mit denen er zuletzt vor drei, vier Tagen Kontakt gehabt habe.
Befragt, wann ihm dies konkret mitgeteilt worden sei, meinte er, dass die tschetschenischen Polizisten nicht nur einmal sondern einige Male gekommen seien. Ihm sei vor einem Monat mitgeteilt worden, dass sie das letzte Mal gekommen seien. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber sowohl seine Mutter als auch sein Vater hätten ihm dies mitgeteilt.
Auf Vorhalt, dass so etwas doch in Erinnerung bleiben müsse, meinte er, dass es ihm nicht einmal mitgeteilt worden sei. Er könne sich nicht an jedes Mal erinnern. Das erste Mal, nachdem sie nach Österreich gekommen seien, habe man sich schon erkundigt. Als sie noch zuhause gewesen seien, seien die tschetschenischen Polizisten auch zu ihnen nachhause gekommen. Im Winter sei der Polizeichef selbst gekommen.
Nach Feststellung, dass sich eigentlich nichts Neues seit Erlassung des letzten Bescheides ergeben habe, meinte er, dass früher auch schon die tschetschenische Polizei gekommen sei und nachgefragt habe.
Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Antragstellung nichts von öfteren Besuchen der tschetschenischen Polizei oder von einem Besuch des Polizeichefs selbst gesagt habe, meinte er, dass er nur gefragt worden sei, warum er noch einmal Asyl stelle und auf eine ausführlichere Einvernahme verwiesen worden sei.
Das konkrete Telefongespräch mit seiner Mutter habe an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag stattgefunden. Er wisse nicht welcher Wochentag es gewesen sei. Er glaube, dass es am Abend gewesen sei. Er und BF2 hätten mit der Mutter gesprochen.
Konkret habe seine Mutter geschildert, dass die Polizei gekommen sei und sich nach ihnen erkundigt habe. Die Polizei habe auch gefragt, ob fremde Leute zuhause seien. Sie hätten die Rückkehr der Beschwerdeführer gefordert und gefragt, womit sie beschäftigt seien.
Wie lange das Gespräch gedauert habe, wisse er nicht. Beim Gespräch sei BF2 anwesend gewesen.
Die Mutter habe am Handy von BF1 angerufen. Als er das Gespräch angenommen habe, sei BF2 auch im Zimmer gewesen.
Zu seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX wegen § 288 Abs. 1 und 4 StGB und § 299 Abs. 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe meinte er, sich bereits vor Gericht deswegen erklärt zu haben.
Mit BF1 wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert. Hiezu meinte BF1, zu wissen, wie es in Tschetschenien sei.
Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig erscheine, meinte er, seine Abschiebung verhindern zu wollen, da er im Falle einer Abschiebung getötet werden könnte.
BF2 erklärte am selben Tag, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Ihm sei das Auge entfernt worden. Er habe auch einen Leistenbruch gehabt. Befragt, ob er jetzt wieder gesund sei, meinte er, in Tschetschenien Rückenprobleme gehabt zu haben. Sonst sei er gesund.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte er, dass er und BF1 nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten. Grund sei der gleiche, den sie bereits früher angegeben hätten. Nach wie vor komme die Polizei zu ihnen nachhause. Sie frage, ob fremde Personen zuhause anwesend seien, wo die Beschwerdeführer seien und was sie in Europa machen würden. Außerdem würden sie fragen, womit sie beschäftigt seien und warum sie nicht nachhause zurückkehren würden. Er wisse nicht, warum die Eltern danach gefragt werden würden. Bei den genannten Leuten handle es sich um tschetschenische Polizisten.
Sie hätten davon von den Eltern gehört, da die Beschwerdeführer zuhause anrufen würden. Er habe vor ungefähr einem Monat telefonischen Kontakt mit den Eltern gehabt.
Befragt, ob er seine Eltern angerufen habe, meinte er gemeinsam mit BF1 die Eltern angerufen zu haben. Üblicherweise rufe sein Bruder bei den Eltern an, da dieser das Handy habe. An diesem Tag habe entweder sein Bruder oder seine Schwester angerufen.
Wie es konkret an diesem Tag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe an diesem Tag glaublich gekocht und es sei schon ein Monat her.
Sie beide hätten mit den Eltern bzw. der Schwester gesprochen.
BF2 habe mit seiner Schwester und mit seinen Eltern gesprochen.
Sie hätten viel miteinander gesprochen, unter anderem sei ihm und BF1 mitgeteilt worden, dass sie gekommen seien, um die Beschwerdeführer zu suchen.
Auf Nachfrage, was ihm genau berichtet worden sei, meinte er, man habe ihnen mitgeteilt, dass sie gekommen seien und alles überprüft hätten. Sie hätten gefragt, ob fremde Personen zuhause seien und hätten gesagt, dass sie nach den Beschwerdeführern suchen würden.
Nach Vorhalt aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat meinte er, zu wissen, was dort los sei.
Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft erscheine, meinte BF2, dass überprüft werden müsse, wie es bei ihnen zuhause sei.
Mit Bescheiden des BFA vom 17.11.2014, Zlen. 821839106-140099827 und 821839204-1598109, wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer vom 23.10.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer mit dem Folgeantrag keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren darlegen hätten können, wobei der im Folgeverfahren dargelegte Sachverhalt auch keinen glaubhaften Kern aufweise.
Dieser Bescheid wurde am 18.11.2014 von den Beschwerdeführern persönlich übernommen. Mangels fristgerechter Beschwerden erwuchsen diese Bescheide in Rechtskraft.
Drittes - verfahrensgegenständliches - Verfahren:
Am 17.12.2014 stellten die Beschwerdeführer weitere Folgeanträge, zu denen sie noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden.
BF1 erklärte auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der letzten Entscheidung konkret für ihn im Falle einer Rückkehr verändert habe, dass er immer wieder die Lage in seiner Heimat recherchiere. Bis dato habe sich nichts geändert. Der Machthaber agiere willkürlich und mache mit den Menschen, was er wolle. Eigentlich habe sich die Lage in seinem Herkunftsstaat verschlechtert und herrsche immer noch Krieg.
Nach neuen Gründen befragt, meinte er, dass er am 04.12. mit seiner Mutter telefoniert habe. Die Mutter habe ihm erzählt, dass immer wieder die Polizei zu ihnen komme und nach den Beschwerdeführern fragen würde. Die Polizei wisse, dass sie in Europa seien und würde die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Tschetschenien verlangen. Die Mutter habe gemeint, sie sollten unbedingt in Österreich bleiben.
Für den Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und seine Gesundheit. Es könnte auch sein, dass er eingesperrt werde, oder zu Unrecht ein Strafverdacht gegen ihn erhoben werde.
Den Antrag stelle er aufgrund der Vorfälle, die ihm am 04.12. von seiner Mutter bekanntgemacht worden seien.
BF2 erklärte am selben Tag, dass er sich mit dem BF1 erkundigt habe, wie es in seiner Heimat aussehe. Er sei vor seiner Flucht von Anhängern von Kadyrow geschlagen worden. Er habe bis heute Rückenprobleme und könne nicht lange gehen. Außerdem funktioniere eine Niere nicht mehr. Durch eine Mine habe er sein rechtes Auge verloren, das in Österreich operiert worden sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Polizei immer noch nach den Beschwerdeführern suche und die Mutter bedrohe, dass diese die Beschwerdeführer zu einer Rückkehr nach Tschetschenien bewege.
Befragt, welche neuen Gründe sich ergeben hätten, meinte er, dass sich die Lage in seinem Land verschlechtert habe. Seine Mutter habe ihm und dem BF1 geraten, unbedingt in Österreich zu bleiben.
Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat fürchte er um sein Leben und seine Gesundheit.
Es könnte auch sein, dass er eingesperrt werde, oder zu Unrecht ein Strafverdacht gegen ihn erhoben werde.
Den Antrag stelle er aufgrund der Vorfälle, die ihm am 04.12. von seiner Mutter bekanntgemacht worden seien.
Am 18.12.2014 langten beim BFA Beschwerden samt näher begründeten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag, den Wiedereinsetzungsanträgen die aufschiebenden Wirkung zuerkennen, ein.
Zum Bescheid vom 17.11.2014 wurde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern bei den Einvernahmen kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei, welche ihnen jedoch nach dem Gesetz zugestanden wären.
Im Übrigen liege keine res iudicata vor, da die Beschwerdeführer im Zuge des Telefonates mit der Mutter erfahren hätten, dass die Polizei nach ihnen suche. Dieser Umstand stelle eine neue Tatsache dar, weswegen die Behörde zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass der Antrag der Beschwerdeführer nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
Wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer seit 29.01.2015 wurden die Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 23.04.2014 eingestellt und nach entsprechendem Antrag vom 26.08.2015 wieder fortgesetzt.
Am 16.09.2015 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Graz, niederschriftlich befragt.
Dabei erklärte BF1, gesund zu sein und an keinen ernsthaften Krankheiten zu leiden. Er sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen.
BF1 legte Unterlagen zur Integration sowie eine Kopie einer russischen Sterbeurkunde seines Vaters vor, die einer Übersetzung zugeführt wurde:
XXXX Das Original dieser Urkunde befinde sich in Tschetschenien.
Darüber hinaus könne er keine neuen Beweise vorlegen.
Befragt, wo er sich seit 29.01.2015 aufgehalten habe, meinte er, sich in XXXX aufgehalten zu haben, was er näher erläuterte.
Vorerst wurde mit BF1 sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erörtert. Er erklärte, diesen nicht zurückzuziehen, woraufhin er näher zu diesem befragt wurde.
Im Anschluss wurde BF1 zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich befragt.
In Tschetschenien habe er als Buchhalter gearbeitet. Außerdem sei er Bezirksrat und einer von 15 Abgeordneten gewesen.
Der Grund für die dritte Antragstellung sei ein Video.
BF1 legte eine Speicherkarte vor und wurde ihm mitgeteilt, dass das BFA nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, diese Karte auszulesen.
In der Folge wurde BF1 befragt, was sich auf dieser Karte befinde. Er erklärte, dass darauf Fotos von der Werkstatt seines Vaters zu sehen seien, die niedergebrannt worden sei. Es gebe auch ein paar Fotos von Facebook von der XXXX
Auf dem Video könne man sehen, wie die Werkstatt des Vaters brenne. Auf den Fotos sehe man die abgebrannte Werkstatt nach dem Brand.
Auf Vorhalt, wonach laut seinen Angaben bei der Erstbefragung er am 04.12.2014 von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass man ihn suchen würde, meinte er, dass wegen der alten Probleme die Polizei noch immer zu ihnen kommen würde.
Seine Mutter habe in einem Gespräch geschildert, dass die Polizei nach wie vor komme. Sie würden die Mutter fragen, was die Beschwerdeführer machen würden und weshalb die Eltern die Beschwerdeführer nicht zur Rückkehr bewegen würden. Den Eltern sei befohlen worden, die Beschwerdeführer zurückzubringen. Danach sei XXXX angegriffen worden. Die Polizei sei dann noch einmal zum Elternhaus gekommen und habe die Eltern beschimpft und gemeint, dass die Beschwerdeführer Terroristen seien und die Eltern sie unverzüglich zur Rückkehr nach Tschetschenien bringen sollten.
Am 04.04. sei die Polizei am Abend gekommen. Sie hätten seinen Vater beschimpft, die Wohnung durchsucht und der Vater habe gemeint, dass sie kein Recht dazu hätten, ohne Grund bzw. ohne die Gründe zu nennen, einzudringen.
Früher habe sein Vater eine große Werkstatt gehabt, die im ersten Tschetschenienkrieg abgebrannt worden sei. Der Vater habe Holztablette hergestellt.
Die Polizisten hätten die Werkstatt seines Vaters niedergebrannt. Sein Vater habe sie angeschrien und sie als Verbrecher bezeichnet und als Volksfeinde. Sein Vater sei geschlagen und mitgenommen worden. Am 08.04. habe er von der Schwester erfahren, dass sein Vater mitgenommen worden sei. Danach habe er sich immer nach dem Vater erkundigt. Seine Familie und seine Verwandten hätten nicht gewusst, wo sich sein Vater befinde. Am XXXX habe sein Onkel einen Anruf vom XXXX erhalten. Diesem sei gesagt worden, dass er die Leiche seines Vaters abholen solle. Am 31.07. habe ihn seine Schwester angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei.
Auf Vorhalt, dass er in den bisherigen Einvernahmen nichts davon erwähnt habe, dass sein Vater eine Werkstatt betrieben habe, sondern immer angegeben habe, dass der Vater Pensionist sei, meinte er, dass sein Vater offiziell nicht gearbeitet habe. Dieser habe nur eine Privatwerkstatt gehabt, wo er Holztablette als Hobby hergestellt habe. Es habe sich um eine kleine Werkstatt gehandelt.
Vom Niederbrennen der Werkstatt wisse er von seiner Schwester, die am 08. angerufen habe.
Befragt, ob seine Schwester gesehen habe, dass die Polizei das Feuer gelegt habe, oder dies nur vermutet werde, erklärte er, dass seine Eltern es gesehen hätten. Man sehe die Werkstatt vom Fenster aus. Diese habe sich in der Nähe der Wohnung befunden. Die Polizei habe das Feuer gelegt und gleich die Feuerwehr angerufen.
Nach Anfertigung einer Skizze erklärte der Beschwerdeführer, dass man nach dem Herauskommen aus der Wohnung geradeaus gehen müsse, um zur Werkstatt zu gelangen. Es gebe auch einen Ausgang zum Gemüsegarten und könne man auch von dort hinkommen. Diese Werkstatt sei keine Garage gewesen. Sie sei innen aus Holz gewesen. Auch das Dach und die Steher seien aus Holz gewesen. In der Werkstatt hätten sich Werkzeuge und Teile für die Tablette befunden.
Befragt, warum er ein Problem mit den Behörden haben solle, meinte er, dass es die bereits geschilderten Probleme nach wie vor gebe.
Auf Vorhalt, dass er Abgeordneter gewesen sei, bei einer XXXX als Buchhalter gearbeitet und auch seine Schwester in XXXX studiert habe, meinte er, dass seine Schwester fertig studiert habe. Er sei nach wie vor als Abgeordneter im Internet ersichtlich. Er wisse nicht, warum dies so gemacht werde.
Auf weiteren Vorhalt, dass BF2 im Jahr 2012 nachweislich einen Auslandspass erhalten habe, meinte er, dass man damals Geld bezahlen und einen Pass bekommen habe können. Jetzt sei es nicht mehr so. Seit dem Jahr 2015 müsse man Vater und andere Verwandten mitbringen, die für den Antragsteller bürgen müssten.
Schließlich wurde dem BF1 vorgehalten, dass es durchaus glaubhaft sei, dass sein Vater verstorben sei. Auch glaubhaft sei, dass die Werkstatt seines Vaters abgebrannt sei. Nicht glaubhaft sei jedoch, dass er staatliche Verfolgung zu befürchten habe. Hier wurden im Wesentlichen die soeben getätigten Vorhalte erneut zusammengefasst vorgehalten.
BF1 meinte schließlich, dass sich sein Vater wegen der Werkstatt damals an Den Haag gewandt habe. Man habe ihm dann zurückgeschrieben und habe der Vater dieses Schreiben auch zur Regierung geschickt. Der Vater habe aber nichts erhalten.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auch dies glaubhaft wäre, er dies aber heute zum ersten Mal erwähnt habe und er somit selbst keinen Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen gesehen habe. Hiezu meinte er, dass dies so sei.
Nach Vorhalt aktueller Länderinformationen zum Herkunftsland meinte er, dass er nur noch einmal wiederholen könne, was er gesagt habe. Wenn man im Zentrum von XXXX gehe, gebe es ein Büro einer Menschenrechtsorganisation. Es gebe genug Videos von der tschetschenischen Polizei. Sie würden Leute schlagen. Die anderen Organisationen würden alle Gesetze verletzen.
BF2 erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und sei gesund.
Betreffend neue Dokumente oder sonstige Beweismittel verwies er auf BF1.
Bei diesen Beweismitteln handle es sich um ein Video und Fotos. Auf dem Video sei die Werkstatt seines Vaters zu sehen. Diese sei niedergebrannt worden.
Zu dieser Werkstatt seines Vaters näher befragt, meinte er, dass dieser dort Holztablette hergestellt habe. Er habe dort noch etwas hergestellt, was er aber nicht genau wisse.
Die Werkstatt sei im April dieses Jahres niedergebrannt. Er wisse nicht, aus welchem Grund meinte dann aber aus dem Grund, warum sie sich hier befinden würden.
Befragt, ob es auch ein ganz normaler Brand gewesen sein könne, verneinte er. Sein Vater sei geschlagen und mitgenommen worden. Die Werkstatt sei niedergebrannt worden.
Befragt, woher er wisse, dass es kein normaler Brand gewesen sei, meinte er, dass sein Vater ja von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei.
Er sei umgebracht worden. Am XXXX habe sein Onkel die Leiche aus der Leichenhalle bekommen. Wann er umgebracht worden sei, wisse er nicht.
BF1 habe Fotos und ein Video dazu.
Befragt, wie man auf diesem erkennen könne, dass es sich um den Vater und ein Gebäude des Vaters handle, meinte BF2, dass auf dem Video zu sehen sei, wie die Feuerwehr die Garage des Nachbarn zu retten versucht habe.
Befragt, ob auf dem Video verifizierbar sei, dass es sich um das Haus des Vaters handle, meinte er, dass das Haus zu sehen sei, man es aber nicht so gut sehe.
Er wisse nicht, von wem sein Vater umgebracht worden sei. Er wisse nur, dass der Vater von der Polizei mitgenommen worden sei. Wo dieser festgehalten worden sei, dort sei er auch umgebracht worden.
Befragt, ob der Tod des Vaters einen kriminellen Hintergrund haben könnte, meinte der Beschwerdeführer, dass dahinter die "Hunde von Putin" stecken würden. Die Regierung sei der Mörder seines Volkes.
Befragt, wo er sich seit dem 29.01.2015 aufgehalten habe, meinte er, dass sie von XXXX rausgeworfen worden seien und ihnen gesagt worden sei, dass sie hingehen könnten, wohin sie wollen würden. Seitdem halte er sich bei Freunden, Bekannten und manchmal auf der Straße auf. Seine Freunde seien seine Freunde. Er könne deren Namen nicht nennen, um diesen keine Probleme zu bereiten.
Zum Wiedereinsetzungsantrag und die Frage, ob er diesen aufrechthalte meinte er, dass BF1 darüber entscheiden solle.
Er schilderte über seinen Aufenthalt in Österreich.
Nach Hinweis, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auf Nachfrage, was der Grund für seine nunmehrige dritte Antragstellung sei, meinte er, dass die Polizei zweimal zu ihnen nachhause gekommen sei. Nach dem Anschlag in XXXX im Dezember 2014 sei die Polizei zu seinen Eltern nach Hause gekommen. Das Haus der Druckerei sei angegriffen worden. Man habe gesagt, dass die Beschwerdeführer "Shajtane" seien. Ramzan Kadyrow und seine Leute würden das immer so sagen. Sie hätten gedroht, wenn die Eltern die Beschwerdeführer nicht zurückbringen würden, dann würden sie Probleme bekommen. Sie hätten weiter gesagt, dass man bei ihnen zuhause Waffen finden werde, oder sie finden würden, was sie wollen. Sie hätten auch gesagt, dass sie nicht mehr scherzen würden.
Dies sei der Anlass für den neuerlichen Antrag gewesen.
Befragt, warum er und BF1 dies im Rahmen der Erstbefragung im Dezember 2014 nicht erwähnt hätten, meinte BF2: "Wie, haben wir das nicht erwähnt?"
BF2 wurden seine Ausführungen am 04.12.2014 vorgehalten und meinte er, sich nicht erinnern zu können, was er gesagt habe. Er habe es aber bestimmt in
XXXX erzählt.
Nach Übersetzung seiner Ausführungen in der Erstbefragung zum dritten Asylantrag meinte der Beschwerdeführer, dass dort auch stehe, er hätte das Auge durch eine Mine verloren. Dies treffe nicht zu. Er habe das Auge während des Krieges und nicht nach dem Krieg verloren. Es stimme, dass sie gesucht werden würden.
Auf Vorhalt, dass er die nun getätigten Ausführungen nicht gemacht habe und es im Übrigen keinen nachvollziehbaren Grund gebe, warum seitens der Exekutive seine Angaben verfälscht worden sein sollten, meinte BF2, dass möglicherweise die Dolmetscherin nicht richtig übersetzt habe.
Auf Aufforderung weitere Ausführungen zum Niederbrennen der Werkstatt und zur Tötung des Vaters zu tätigen erklärte er, dass sie alles, was sein Vater geschrieben habe, mitgenommen hätten. Es seien dabei auch Gedichte und Gesuche gewesen. Ein Gesuch liege im Übrigen in "Haag in Frankreich".
Befragt, aus welchem Grund man seinen Vater mitgenommen habe und welche Gesuche dieser gestellt habe, schilderte er, dass sein Vater viel gegen die Regierung geschrieben habe, obwohl seine Mutter immer dagegen gewesen sei. Der Vater habe eine große Werkstatt gehabt und er glaube, dass es um diese große Werkstatt gegangen sei.
Auf die Frage, ob der Vater also Probleme mit der Regierung wegen seiner Werkstatt gehabt habe, meinte BF2, dass der Vater zuletzt eine kleine Werkstatt gehabt habe. Sie hätten in einer Wohnung gewohnt und nicht weit weg von der Wohnung entfernt habe sein Vater eine Miniwerkstatt gebaut. Früher, er glaube, noch nicht auf der Welt gewesen zu sein, habe sein Vater eine große Werkstatt gehabt. Er sei 1993 geboren. Von 1994 bis 1996 habe Krieg geherrscht. In dieser Zeit habe der Vater eine große Werkstatt gehabt.
Diese große Werkstatt sei während des ersten Krieges vernichtet worden. An Haag habe der Vater wegen dieser großen Werkstatt geschrieben. Von dieser Werkstatt gebe es noch das Fundament. In seinen früheren Einvernahmen habe er von einem Garten erzählt. Die Rebellen hätten einen Rucksack mitgenommen, dort sei diese große Werkstatt gewesen und befinde sich immer noch dort.
Befragt, weshalb er diese Werkstatt bislang noch nie erwähnt habe, meinte er, dass sie niemand danach befragt habe.
Sein Vater habe sich glaublich 2007, 2008 bis 2010 an Den Haag gewandt.
Vom Tod des Vaters und dem Brand der Werkstatt habe er vom BF1 erfahren. Sie seien zusammen gewesen, als die Schwester angerufen habe. Die Schwester habe mit BF1 telefoniert. Danach habe dieser geweint und das Handy weggeworfen. Er habe ihn gefragt, was passiert sei und habe BF1 ihm erzählt, dass der Vater umgebracht worden sei.
Die kleine Werkstatt habe sich nicht weit von ihrer Wohnung befunden. Er glaube, die Werkstatt befinde sich in der gleichen Straße wie die Wohnung. Befragt, in welche Richtung man aus der Wohnung kommend gehen müsse, wenn man das Haus verlasse, um zur Werkstatt zu gelangen, meinte er, von der Wohnung geradeaus zu müssen, dann würden links Garagen stehen. Die ersten zwei Garagen seien von den Nachbarn, die dritte Garage sei die der Familie von BF2. Er wisse nicht, wie weit es sei und meinte er, wenn er zehn
Meter sage und sein Bruder elf werde es heißen ... Er sei kein
Computer.
Befragt, ob es sich also um eine Garage handle in der sein Vater eine Werkstatt eingerichtet habe, meinte er, nicht in der Garage. Die erste Garage sei aus Ziegelsteinen, die Zweite aus Holz und neben dieser Garage habe sein Vater diese Werkstatt gebaut, die auch aus Holz gewesen sei.
In dieser Werkstatt hätten sich Maschinen befunden, um Holz zu verarbeiten. Außerdem sei dort ein Schweißgerät gewesen. Auf dem Video sei dies ersichtlich.
Auf dem Video sei auch erkennbar, dass die Werkstatt nicht groß gewesen sei.
Auf Vorhalt aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat meinte er, zu wissen, was zuhause los sei.
Er meinte schließlich, dass ihnen bei der Erstbefragung gesagt worden sei, dass sie bei der großen Einvernahme alle Gründe angeben könnten.
Befragt, aus welchem Grund er glaube, dass der von ihm heute geschilderte Vorfall mit seiner Person in Zusammenhang stehe, meinte er, dass es wohl mit ihm zu tun habe, wenn sein Vater umgebracht worden sei.
Auf Vorhalt, dass er bislang erklärt habe, dass sein Vater Pensionist gewesen sei und weder von einer alten noch neuen Werkstatt berichtet habe, noch von einem Gesuch an Den Haag, meinte er, dass sein Vater offiziell nicht gearbeitet habe. Es habe ihn auch niemand gefragt, ob er eine Werkstatt gehabt habe. Ihm sei gesagt worden, es habe mit ihnen nichts zu tun und er solle nur sagen, was ihn persönlich betreffe. Sein Vater habe immer gearbeitet.
BF2 meinte schließlich, dass es sein könne, dass seine Angaben mit den Angaben von BF1 nicht übereinstimmen. Er meine damit Wörter, da man aus dem Tschetschenischen ins Russische übersetze, was er mache. Dann würden manche Worte nicht zusammenpassen. Er wolle auch hinzufügen, dass er früher vieles erzählt habe. Er wisse nicht, wie es bei anderen Menschen mit dem Gedächtnis ausschaue. Es könne sein, dass er aus Folgen des Krieges einiges vergesse.
Abschließend beteuerte er, die Wahrheit gesagt zu haben, da er ein Mensch sei, könne es aber sein, dass er etwas vergessen habe.
Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA, RD vom 30.09.2015, Zlen. 821839106-140099827 und 821839204-140099843, wurde die Anträge der Beschwerdeführer vom 17.12.2014 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
In Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.12.2014 gemäß § 71 AVG abgewiesen.
Darin wurde vorerst festgestellt, dass die Erstanträge der Beschwerdeführer rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien und auch Folgeanträge erfolglos geblieben seien.
Festgestellt wurde weiters, dass sich betreffend die Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe. Sie hätten im dritten Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Auch die die Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert.
Auch eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer habe nicht festgestellt werden können.
Nach Wiedergabe aktueller Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der von den Beschwerdeführern dargelegte Sachverhalt keine neu entstandenen Tatsachen aufgewiesen habe, wobei als Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides gewesen sei. Es habe sich auch kein glaubhafter Kern des nunmehr erstatteten Vorbringens ergeben.
Die Beschwerdeführer würden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden. Vielmehr hätten beide erklärt, gesund zu sein.
Die Beschwerdeführer hätten ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt und Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen.
Die Beschwerdeführer hätten angegeben, dass die Mutter ihnen telefonisch mitgeteilt habe, dass die tschetschenische Polizei nach den Beschwerdeführern gefragt habe. Im Übrigen habe BF1 eine Sterbeurkunde vorgelegt, wonach der Vater im 73. Lebensjahr verstorben sei. Eine nähere Todesursache sei auf der Sterbeurkunde nicht vermerkt.
Die belangte Behörde bewertete es glaubhaft, dass der Vater verstorben sei, jedoch eines natürlichen Todes. Die Beschwerdeführer würden nun versuchen, den Tod des Vaters in Zusammenhang mit deren angeblichen Verfolgung zu bringen.
Zur vom BF1 vorgelegten Speicherkarte wurde ausgeführt, dass das BFA nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, diese Karte auszulesen, weshalb die Beschwerdeführer befragt worden seien, was auf dieser zu sehen sei. BF1 habe dabei Folgendes erklärt: "Es gibt dort ein Foto von der Werkstatt meines Vaters die niedergebrannt wurde. Es gibt auch ein paar Fotos von Facebook von der XXXX" Ob es richtig zu verstehen sei, dass auf der Speicherkarte ein Brand und ein abgebranntes Haus zu sehen sei, habe er angegeben: "Auf dem Video kann man sehen, wie diese Werkstatt brennt. Auf den Fotos sieht man die abgebrannte Werkstatt nach dem Brand." Auch in diesem Fall ging das BFA davon aus, dass ein vielleicht tatsächlich stattgefundener Brand in sein fiktives Vorbringen miteinbezogen worden sei. BF1 habe in keinem Vorverfahren von einer Werkstatt seines Vaters berichtet, sondern dass dieser eine Pension bezogen habe.
Die Beschwerdeführer hätten beide im nunmehrigen dritten Verfahren erstmals davon berichtet, dass der Vater vor dem ersten Tschetschenienkrieg eine große Werkstatt besessen habe, die zerstört worden sei, weshalb sich der Vater an "Den Haag" gewandt habe. Würde dieser Sachverhalt in irgendeinem Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen stehen, dann wäre es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführer dies nicht schon zuvor vor den Asylbehörden erwähnt hätten, dies umso mehr als der erste Schauplatz der Fluchtgeschichte sich auf jenes Grundstück bezogen habe, das angeblich der Standort der Werkstätte des Vaters vor dem ersten Tschetschenienkrieg gewesen sei.
Das Vorbringen erscheine auch insbesondere nicht glaubhaft bzw. unter der Prämisse einer staatlichen Verfolgung nicht plausibel, als BF1 ein Abgeordneter in der Region und bei einer XXXX als Buchhalter gearbeitet habe, seine Schwester mittlerweile ein Studium in XXXX abgeschlossen habe und BF2 nachweislich kurz vor der Ausreise ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei.
BF2 habe im Übrigen vor dem BFA erklärt, dass er den nun angeblich neuen Sachverhalt nur vom BF1 wisse, was ebenso als Indiz für ein fiktives Vorbringen, dass vom BF2 erfunden worden sei, zu sehen sei.
Der vorgetragene neuerliche Besuch der tschetschenischen Polizei sei offensichtlich einzig deshalb erfolgt, um die Asylverfahren weiter zu verzögern. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer von solchen Nachfragen bereits im ersten Verfahren berichtet. Dieser Sachverhalt sei demnach ebenso bereits im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren beurteilt worden.
In Zusammenschau des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.
Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hätten sich keine Änderung seit den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014 ergeben. Hier hob das BFA insbesondere den unbekannten Aufenthalt während des Verfahrens und die Verstöße gegen Meldeverpflichtungen hervor.
Die Beschwerdeführer hätten auf Stellungnahmen zu den Länderinformationen verzichtet.
Rechtlich wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer nunmehr dieselben Fluchtgründe angegeben hätten, wie in den früheren Asylverfahren. Daher könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Bezüglich der von ihnen nunmehr angeführten angeblichen aktuellen Nachfrage der tschetschenischen Polizei bei ihnen zuhause - welche sie bereits in ihrem ersten Verfahren erwähnt hätten, sei anzuführen, dass sich die Beschwerdeführer dabei widersprochen hätten und nicht glaubhaft gewesen seien.
Auch der nun im dritten Verfahren geschilderte Tod des Vaters bzw. Brand einer Werkstätte könne keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (angebliche Suche der tschetschenischen Polizei) iSd § 68 AVG begründen. Daher habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.
Auch was den Gesundheitszustand sowie das Privat- und Familienleben betreffe, sei keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation eingetreten.
Im Übrigen finden sich beweiswürdigende und rechtliche Ausführungen zum abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag.
Gegen diese Bescheide wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden erhoben, mit denen diese lediglich hinsichtlich Spruchteil I. betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.
Eingangs wurden der zeitliche Ablauf der bisherigen Verfahren sowie relevante Rechtsvorschriften wiedergegeben.
Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass sich die Beschwerdeführer vor dem BFA am 16.09.2015 zum einen auf die weiterhin bestehenden "alten Probleme" berufen würden, sowie diesbezüglich hinsichtlich der jüngsten Ereignisse zwei im unmittelbaren Zusammenhang mit der damaligen Flucht stehenden Zwischenfälle geschildert habe.
Zum einen hätten die Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2015 dargelegt, dass am 04.04.2015 am Abend Polizeikräfte die Wohnung des Vaters aufgesucht hätten, dass der Beschwerdeführer sowie sein Bruder unverzüglich nachhause zurückzubringen seien.
Nach Durchsuchung der Wohnung sowie entsprechenden Drohungen gegenüber den Eltern hätten die Polizeikräfte die Werkstatt des Vaters in Brand gesetzt. Der Vater sei geschlagen und von den Polizeikräften mitgenommen worden.
Die Beschwerdeführer hätten hievon am 08.04.2015 durch die Schwester telefonisch erfahren.
Am XXXX sei ein Onkel der Beschwerdeführer von einem näher genannten Krankenhaus verständigt worden, dass der Leichnam des Vaters abzuholen sei.
Der Tod des Vaters sei am 31.07.2015 von der Schwester - wiederum telefonisch - mitgeteilt worden.
Die soeben geschilderten Ereignisse hätten sich allesamt zu einem Zeitpunkt ereignet, zu welchem das vorangegangen Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
Die belangte Behörde verkenne dies völlig und gehe in ihren Ausführungen davon aus, dass die von den Beschwerdeführern genannten Fluchtgründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten.
Die neu entstandenen Tatsachen sowie das erstattete Beweisanbot hätten entgegen den Ausführungen des BFA nicht schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates vorgelegen.
Hätte die belangte Behörde das neue Vorbringen bzw. die vorgelegten Beweise berücksichtigt, wäre dies geeignet gewesen, eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu erwirken. Die belangte Behörde habe demnach in den angefochtenen Bescheiden eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit § 68 AVG zu verantworten.
Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur wurde moniert, dass die belangten Behörde zunächst dazu angehalten gewesen wäre, den letztmals die Sachentscheidung darstellenden Vorbescheid und das hiemiet durch die nunmehrigen Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen mit dem nunmehr gegenständlichen Fluchtvorbringen hinsichtlich der nach letztmaliger Sachentscheidung neu entstandenen Tatsachen (Beweismittel) einer Gegenüberstellung zuzuführen.
Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich mit den die Sachentscheidung treffenden rechtskräftigen Vorbescheiden in Verbindung mit den neu entstandenen Beweismitteln vom 04.04.2015 sowie vom XXXX auseinanderzusetzen.
Im Übrigen habe die belangte Behörde die Bescheide mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, indem sie sich nicht im erforderlichen Maß mit den vorgelegten Beweisen (Speicherkarte, Sterbeurkunde) auseinandergesetzt habe.
Die Beschwerdeführer hätten dem einvernehmenden Referenten des BFA auf dessen Fragen dargelegt, dass auf der Speicherkarte sowohl Lichtbilder als auch Videoaufzeichnungen der durch die russische Polizei in Brand gesteckten Werkstätte des Vaters dokumentiert seien.
Die Speicherkarte gebe die Positionierung der Werkstätte in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Eltern wieder. Auch sei in dem Video das vom Vater verwendete Werkzeug sowie die Werkstatteinrichtung zu sehen.
In der Folge wurden die beweiswürdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zur Speicherkarte wiedergegeben und hervorgehoben, dass die Beschwerdeführer angeführt hätten, dass auf der Speicherkarte die Werkstätte des Vaters die niedergebrannt sei, zu sehen sei und dass BFA zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführer einen vielleicht tatsächlich stattgefundenen Brand in ihr fiktives Vorbringen miteinbezogen hätten.
Die belangte Behörde habe mit ihrem Verhalten eine antizipierende Beweiswürdigung getätigt, habe sie doch den dokumentierten Brand als ausschließlich fiktives Vorbringen der Beschwerdeführer qualifiziert.
Die Beschwerdeführer hätten im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2015 dezidiert dargelegt, welche relevanten Rückschlüsse sich aus den Fotos sowie Videomaterial entnehmen lassen könnten. Somit hätten die Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2015 nicht nur ein ihnen mögliches Beweisanbot erstattet, sondern auch jeweils zu der Relevanz des Beweises eigenständig vorgebracht.
Auf dem Video seien auch das Haus der Eltern und die verwendeten Werkzeuge des Vaters zu sehen. Genau zu diesen Umständen seien Fragen durch den Leiter der Einvernahme beim BFA gestellt worden.
Es wäre somit auch am Leiter der Amtshandlung gelegen, dafür Sorge zu tragen, die technischen Möglichkeiten zum Auswerten einer Speicherkarte zu schaffen.
Auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Kopie der Sterbeurkunde des Vaters wäre notwendig gewesen. Auch hier sei eine antizipierende Beweiswürdigung offenkundig. Hier wurde insbesondere moniert, dass aus der in Kopie vorgelegten Sterbeurkunde keine Rubrik hinsichtlich der Todesursache zu entnehmen sei. Ohne weitere Ermittlungen hätte die belangte Behörde demnach nicht darauf schließen dürfen, dass die Beschwerdeführer ein allfälliges natürliches Versterben des Vaters als weiteren asylrelevanten Beweis ins Treffen führen.
Sowohl der Grundsatz der Amtswegigkeit als auch der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit seien im vorliegenden Fall verletzt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen.
Erst durch entsprechendes Auslesen der von BF1 zur Verfügung gestellten Speicherkarte wäre dem Grundsatz eines notwendigen ordentlichen Ermittlungsverfahrens entsprochen gewesen.
Auch hinsichtlich der in Kopie vorgelegten Sterbeurkunde seien die soeben genannten Verfahrensgrundsätze verletzt worden.
Nach entsprechenden Anträgen - die von der rechtsfreundlichen Vertretung irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sind - wurde gemäß § 17 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die neuerlichen - nunmehr dritten - Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wären. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 wird verwiesen, in denen umfassend dargelegt wurde, warum den Beschwerdeführern eine Verfolgung durch die tschetschenische Polizei bzw. durch den Staat nicht glaubhaft ist.
Die Beschwerdeführer beziehen sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren, weshalb ihnen entgegenzuhalten ist, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. So wird auch in den Beschwerden ausdrücklich ausgeführt und hervorgehoben darauf hingewiesen, dass die alten Probleme unverändert fortbestehen würden und die neu geschilderten Ereignisse im unmittelbaren Zusammenhang mit der damaligen Flucht stehen würden. Somit liegt - wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe, auf die die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz stützen, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Die erkennende Richterin sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2014 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführer die Russische Föderation/Tschetschenien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der die ersten (inhaltlichen) Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes war, war es der belangten Behörde verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht den gegenständlichen Anträgen - soweit sie sich auf Fluchtgründe stützen, die schon vor Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidungen entgegen.
Soweit die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren von weiteren Nachfragen der tschetschenischen Polizei bei den Eltern berichten, sowie von der Niederbrennung der Werkstatt des Vaters, dessen Verschleppung und den Tod des Vaters war dieses Vorbringen einer näheren Überprüfung auf seinen glaubhaften Kern zu unterziehen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die erkennende Richterin keine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften durch das BFA erkennen. Vielmehr hat die belangte Behörde sich hinreichend mit den vorgelegten Beweismitteln (Speicherkarte, Kopie der Sterbeurkunde des Vaters) auseinandergesetzt und den ermittelten Sachverhalt einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen.
Vollkommen zu Recht ist das BFA letztlich zum Schluss gekommen, dass entschiedene Sache vorliegt bzw. kein glaubhafter Kern im neuen Vorbringen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.
Im Einzelnen war hiezu Folgendes auszuführen:
Zu prüfen war, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei die belangte Behörde in der Beweiswürdigung der o.a. Bescheide im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält das Bundesverwaltungsgericht fest:
Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren erklärt, dass sie weiterhin - aufgrund der ursprünglichen Fluchtgeschichte (1. Anträge) - durch die staatlichen Behörden gesucht werden würden. Zuletzt hätten die staatlichen Behörden die Werkstatt des Vaters niedergebrannt, den Vater mitgenommen und diesen ermordet. Die zuletzt dargelegten Umstände seien - wie auch in der Beschwerde nochmals betont - Konsequenz ihrer ursprünglichen Fluchtgründe. In diesem Zusammenhang brachten sie im Übrigen vor, dass der Vater eine große Werkstatt gehabt habe, die im ersten Tschetschenienkrieg niedergebrannt worden sei. Der Vater habe sich in diesem Zusammenhang an "Den Haag" - gemeint soll wohl der Internationale Gerichtshof sein - gewandt.
An Beweismitteln wurden eine Speicherkarte, auf der die Werkstatt des Vaters zu sehen soll, sowie die Sterbeurkunde des Vaters (in Kopie) vorgelegt.
Das BFA hat in diesem Zusammenhang völlig zu Recht dargelegt, dass die genannten Besuche der Polizei, um nach den Beschwerdeführern zu suchen bereits breiten Raum im ersten inhaltlichen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gehabt haben und dort als nicht glaubwürdig beurteilt wurden.
Soweit die Beschwerdeführer nun mittels Speicherkarte bzw. der Sterbeurkunde die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens untermauern wollen, kann dem nicht gefolgt werden.
Das BFA hat in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht dargelegt, dass in der Sterbeurkunde des Vaters keine Todesursache vermerkt ist und beim Tod eines 73jährigen Mannes ein natürlicher Tod nicht unwahrscheinlich ist. Die Sterbeurkunde ist jedenfalls kein Beweis dafür, wie der Vater ums Leben gekommen ist. Das Vorbringen rund um die Verschleppung des Vaters und das Auftauchen des Leichnams in einem näher genannten Krankenhaus muss im Lichte der bisherigen unglaubwürdigen Ausführungen in den vorangegangen Asylverfahren der Beschwerdeführer gesehen werden, womit bereits massive Zweifel an der nunmehrigen Version über den Tod des Vaters bestehen. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang folgen nach einem kurzen Blick auf das zweite Beweismittel.
Dabei handelt es sich um eine Speicherkarte, auf der die abgebrannte Werkstatt des Vaters zu sehen sein soll.
Der einvernehmende Referent des BFA teilte den Beschwerdeführern in der Einvernahme am 16.09.2015 mit, dass die technischen Möglichkeiten zur Auswertung der Speicherkarte nicht gegeben seien. Der einvernehmende Referent des BFA gab den Beschwerdeführern jedoch breiten Raum, zu schildern, was auf der Speicherkarte zu sehen ist.
Konkret führten die Beschwerdeführer hiezu aus:
BF1: "Es gibt dort ein Foto von der Werkstatt meines Vaters, die
niedergebrannt wurde. ... Auf dem Video kann man sehen, wie diese
Werkstatt brennt. Auf den Fotos sieht man die abgebrannte Werkstatt nach dem Brand."
BF2: "Auf dem Video ist die Werkstatt meines Vaters zu sehen. Sie
ist niedergebrannt worden. ... Referent: Wie kann man erkennen, dass
es sich um ihren Vater und ein Gebäude ihres Vaters handelt? BF2:
Auf dem Video ist zu sehen, wie die Feuerwehr die Garage des Nachbarn zu retten versucht. Referent: Es ist also nicht verifizierbar, dass es sich um das Haus ihres Vaters handelt: BF2:
Das Haus ist zu sehen. Nicht so gut aber man sieht es."
In den Beschwerden wird festgehalten, dass auf der Speicherkarte das Haus der Eltern und die Werkstatt sowie die darin befindlichen Werkzeuge zu sehen seien.
In den Beschwerden wird nunmehr geltend gemacht, dass die belangte Behörde mit ihrer Vorgehensweise wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe und diese jedenfalls dazu verhalten gewesen wäre, die Speicherkarte anzusehen. Insbesondere wird der belangten Behörde in diesem Zusammenhang eine antizipierende Beweiswürdigung vorgeworfen, dies insbesondere "da die belangte Behörde a priori in einer antizipierenden Beweiswürdigung den dokumentierten Brand als ausschließlich fiktives Vorbringen des Beschwerdeführers qualifiziert."
Hier muss bereits festgehalten werden, dass dies nicht den Bescheidinhalten entspricht, hat das BFA doch den Umstand, dass auf der Speicherkarte ein Brand dokumentiert ist, nicht in Zweifel gezogen. So wird in der Beweiswürdigung den Beschwerdeführern vorgeworfen, dass sie neuerlich versuchen würden, ein fiktives Vorbringen auf Basis von unbestreitbaren Fakten (Tod des Vaters, Brand) zu erstatten.
Zu § 39 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass sich die Behörde über erhebliche (vgl. auch VwGH 28.01.2002, 99/17/0008) Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/03/0138) hinwegsetzen darf (VwGH 11.06.1968, 189/68; 17.12.1971, 1333/70; 18.02.2003, 2001/01/0455; vgl. auch VwSlg. 9543 A/1978; ferner § 43 Abs. 2 und § 65 AVG, Thienel3 173ff). Nach VwGH 11.07.1963, 149/62, sind ferner in der Bescheidbegründung jedenfalls die Erwägungen ausreichend darzulegen, welche die Behörde zur Annahme der Unerheblichkeit der angebotenen Beweismittels geführt haben (vlg. Auch VwSlg. 1195 A/1950; VwGH 03.07.1991, 91/03/0033; 23.02.2004, 2000/10/0141; Hauer, ÖGZ 1971, 435). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 RZ 22)
Überträgt man die Wertung aus den zitierten Judikaten auf den vorliegenden Fall, kann nicht erkannt werden, inwieweit die belangte Behörde bei der Beurteilung und Verwertung der vorgelegten Beweise von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
Mangels technischer Möglichkeiten hat der erkennende Referent - wie dargelegt - konkret nachgefragt, was auf der Speicherkarte zu sehen ist, was von den Beschwerdeführern auch beantwortet wurde.
Es steht demnach außer Zweifel, dass darauf, die abgebrannte kleine Werkstatt des Vaters zu sehen ist. Wie aus der Befragung der Beschwerdeführer ersichtlich, ist darauf jedoch insbesondere nicht zu sehen, wie es zum Brand gekommen ist.
Das BFA hat unter Berücksichtigung dieses Ermittlungsergebnisses darauf geschlossen, dass das Bildmaterial über den Brand der Werkstatt des Vaters und die Sterbeurkunde des Vaters bloß vorgelegt wurden, um das Verfahren zu verzögern bzw. dass diese beiden Ereignisse nichts mit einer Verfolgung der Beschwerdeführer zu tun haben.
Zu diesem Schluss kommt auch die erkennende Richterin, zumal auch die Beschwerde zu Unrecht einzig eine antizipierende Beweiswürdigung sowie eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführer rügt.
Das BFA hat, was die Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betrifft auch vollkommen zutreffend eingewandt, dass die Beschwerdeführer bislang nicht erwähnt hätten, dass der Vater eine Werkstatt betrieben hätte. Vielmehr noch haben sie erstmals behauptet, dass bereits im ersten Tschetschenienkrieg die große Werkstatt des Vaters abgebrannt worden sei, weshalb sich der Vater an Den Haag gewandt habe.
Ein solches Vorbringen findet sich weder im ersten noch im zweiten Verfahren und soll laut dem vorgelegten Bildmaterial die kleine Werkstatt - laut BF2 nicht mehr als eine vom Vater selbstgebaute Holzhütte - abgebrannt sein.
BF2 meinte schließlich am 16.09.2015 überhaupt, dass der Vater mitgenommen worden sei, da er sehr viel gegen die Regierung geschrieben habe. Er habe eine große Werkstatt gehabt und glaube er, dass es um diese große Werkstatt gegangen sei. Die tschetschenische Polizei soll auch alles was der Vater geschrieben habe - Gedichte, Gesuche an Den Haag - mitgenommen haben. (AS 86 im dritten Verfahren von BF2). Zumal BF2 in der Folge noch meint, dass sich sein Vater glaublich 2007, 2008 bis 2010 an Den Haag gewandt habe (AS 87 im dritten Verfahren von BF2), was eigentlich nur wenige Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführer gewesen ist, ist eigentlich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer diesen nicht unwesentlichen Umstand während zwei Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt haben.
Hinzu kommt, dass BF2 vor dem BFA am 16.09.2015 erklärte, dass es noch das Fundament der ersten Werkstatt des Vaters gebe. In seinen früheren Einvernahmen habe er von einem Garten erzählt. Die Rebellen hätten einen Rucksack mitgenommen, dort sei diese große Werkstatt gewesen und befinde sich immer noch. (AS 87 im dritten Verfahren von BF2).
Im ersten Verfahren hat BF2 vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 von eben diesen Garten geschildert. Damals erklärte er aber lediglich, dass auf diesem Grundstück ein Keller stehe (AS 86 im ersten Verfahren von BF2).
Auch BF1 erzählte im dritten Verfahren erstmals von der Werkstatt und vom Umstand, dass sich der Vater an Den Haag gewandt habe (AS 43 im dritten Verfahren von BF1).
Das erstmaliges Vorbringen im dritten Verfahren rund um einen Brand einer alten Werkstatt des Vaters während des ersten Tschetschenienkrieges, aufgrund der sich dieser an Den Haag gewandt habe und weshalb nunmehr zwei Jahrzehnte später die kleine Werkstätte des Vaters abgebrannt und dieser ermordet worden sein soll, erscheint vollkommen unplausibel und ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass der Vater im Zusammenhang mit einer in den 1990er Jahren niedergebrannten Werkstätte Probleme haben soll, von den Beschwerdeführern in ihrem umfassenden ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt worden ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer im dritten Verfahren ist demnach in keiner Weise stimmig und zeigt auch einmal mehr, dass das Grundvorbringen im ersten Verfahren der Beschwerdeführer, wonach sie im Jahr 2012 beschuldigt worden wären, die Widerstandskämpfer zu unterstützen und deshalb ausgereist seien, vollkommen zu Recht als nicht glaubwürdig beurteilt wurde.
Wäre der Vater tatsächlich schon über Jahre aufgrund einer niedergebrannten Werkstatt im ersten Tschetschenien auf Konfrontationskurs mit den tschetschenischen Behörden gewesen und hätte sich der Vater tatsächlich in dieser Angelegenheit wiederholt an Den Haag gewandt, hätte die Familie des Beschwerdeführers wohl wesentlich früher als im Jahr 2012 Probleme mit den staatlichen Behörden bekommen.
Unter dieser Prämisse müssen auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung hervorgestrichen werden, wonach BF1 erklärt hat, dass er einer von "15 Abgeordneten" in seiner Region gewesen sei und bei einer XXXX als Buchhalter gearbeitet habe. Die Schwester der Beschwerdeführer soll mittlerweile das Studium in XXXX abgeschlossen haben und sei BF2 nachweislich am XXXX - also kurz vor der Ausreise - ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sein. Ein solcher soll auch dem BF1 ausgestellt worden sein. Würde das ursprüngliche Vorbringen und das nunmehrige Vorbringen rund um den Vater tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wären die aufgezählten Fakten nicht plausibel.
Ein Brand in der Werkstatt des Vaters und dessen durch eine Sterbeurkunde nachgewiesenes Ableben können das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren über die behauptete Verfolgung und Ermordung des Vaters nicht nachweisen, sondern weist das Vorbringen aufgrund der dargelegten Gründe - wie vom BFA völlig richtig erkannt - keinen glaubhaften Kern auf. Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit in den ersten Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung der Anträge) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ergeben. Beide haben angegeben, gesund zu sein bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und finden sich auch in den Beschwerden keine gegenteiligen Ausführungen. Dort wurden keine gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt und dementsprechend auch keine medizinischen Befunde vorgelegt.
Dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht, wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Die Beschwerdeführer konnten sohin in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation/Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Irgendeine Änderung der Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 - haben sie nicht glaubhaft darlegen können. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren waren die Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihnen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Arbeitsaufnahme und damit die Bestreitung ihres lebensnotwendigen Unterhalts möglich ist. Im Übrigen halten sich dort unverändert zahlreiche Verwandte auf und war auf den traditionellen starken Zusammenhalt innerhalb der Familie in Tschetschenien zu verweisen, wobei ein intensiver Kontakt zur Familie im Herkunftsstaat evident ist, wie sich aus der zuletzt durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA ergibt.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführer würden bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Sie konnten in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation/Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation/Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im April 2014 nicht entscheidungswesentlich verändert, was auch in der Beschwerde nicht angezweifelt wurde.
Offensichtlich haben die Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern, wobei dieser Eindruck auch dadurch verstärkt wird, dass die Beschwerdeführer kurz nach Stellung des dritten Antrages ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen sind und derart über Monate nicht für die Asylbehörden greifbar waren und damit das Verfahren verzögert haben.
Die Beschwerdeführer verkennen offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Bescheide waren sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.
Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide blieb unangefochten und ist demnach bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
In den Beschwerden finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr wird in den Beschwerden das bereits vor dem BFA getätigte Vorbringen bekräftigt.
Es wurde bereits erörtert, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und sich mit den Beweisen auch in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt hat.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund des kurz verstrichenen Zeitraumes seit Entscheidung des BFA und der unveränderten Lage im Herkunftsstaat weisen die Länderinformationen zum Herkunftsstaat die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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