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W171 2117463-1•BVwG W171 2117463-1
W171 2117463-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2016
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, staatenlos, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W171 2117463-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, GZ. XXXX, betreffend der Ausstellung eines Fremdenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.10.2015, GZ. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 21.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt und laut Rückschein an diesem Tag beim Postamt zur Abholung hinterlegt. Mit Schreiben vom 19.11.2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, die er am 19.11.2015 per FAX an das BFA übermittelte. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 24.11.2015) vor. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 18.11.2015 abgelaufen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 10.12.2015 vorgehalten, dass seine Beschwerde als offenkundig verspätet anzusehen sei und ihm freigestellt werde, binnen einer Woche ab Zustellung des Vorhaltes, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb dieser Frist erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme aus der hervorgeht, dass die Verzögerung um einen Tag vom Verein "XXXX", der ihn in dieser Angelegenheit unterstützt habe, wegen dortiger Arbeitsüberlastung verursacht worden sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 7 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. .....
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
..."
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde erst am 19.11.2015, sohin nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, beim BFA eingebracht. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 18.11.2015 abgelaufen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war, ist die gegenständliche Beschwerde offenkundig verspätet. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011)
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Diese Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Die vierwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare) Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann am 21.10.2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 18.11.2015. Das Parteiengehör hat insofern keine neuen Erkenntnisse gebracht, als der BF die verspätete Beschwerdeerhebung bestätigte und der Verein "XXXX" zu keiner Zeit im Verfahren Träger einer Vollmacht gewesen ist.
Die am 19.11.2015 im Faxwege eingebrachte Beschwerde war daher war daher gemäß §§ 7 Abs. 4 i. V.m. 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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