W166 2015787-1•BVwG W166 2015787-1
W166 2015787-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2015787-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass,
Passnummer: XXXX, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., befristet bis XXXX, ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXXeinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Meldezettel und diverse medizinische Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Bezüglich der Anamnese darf auf das Vorgutachten verwiesen werden. Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse angegeben:
Mamma CA 2008 mit RadiationXXXX, Rezidiv XXXX und Ablatio li, Nabelbruch OP, WS Probleme, beantragt Unzumutbarkeit
XXXXhabe ich ein Mamma CA Rezidiv gehabt und es wurde mit die Brust abgenommen. Ich habe Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in beide Beine.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig ohne Hilfsmittel
Fortsetzung Status:
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Zustand nach zweimaliger Brust CA Operation links Unterer Rahmensatz, da laufende Therapie und Konsolidierung zu erwarten.
50
2
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen. Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik.
30
3
Strahlentherapeutisch induzierte Polyneuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensomotorische Symptomatik an beiden unteren Extremitäten.
20
4
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter
10
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da relevante Zusatzbehinderung. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Blande Narbe nach Umbilikalhernien OP: ohne funktionelle Defizite
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Pos 1 Rezidiv, keine Veränderung dieser Pos. Die Pos 3 des VGA ist in der jetzigen Pos 2 integriert. Insgesamt ergibt sich dadurch keine Veränderung des gesamten GdB.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinn der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt.
Bei der amtsseitigen Untersuchung konnten sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, sodass aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren ohne maßgebliche Erschwernis zu bewältigen und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin legte ein Gutachten eines Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX, einen elektroneurodiagnostischen Befund vom XXXX und einen CT-Befund vom XXXX vor und führte aus, in einem von ihr eingeholten Gutachten eines Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX sei festgestellt worden, dass aufgrund einer abnützungsbedingten Verengung der Lendenwirbelsäule bei ihr eine massive Gehstreckeneinschränkung vorliege. Die massive Gehstreckeneinschränkung verunmögliche ihr die Alltagswege ohne Hilfe und Zufahrtsmöglichkeiten durchzuführen.
Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens der belangten Behörde erneut dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Die Befundnachreichungen Abl. 64, 65, 66, 67 werden eingesehen.
Die BW gibt an, dass ihr aufgrund einer massiven Gehstreckeneinschränkung die Alltagswege ohne Hilfe und Zufahrtsmöglichkeiten verunmöglicht seien.
Auf Abl. 64, 65 wird vom FA f. physikal. Medizin XXXX eine fortgeschrittene Claudication spinalis constatiert und eine uneingeschränkte Gehstrecke ohne Belastung von ca. 80 m angegeben.
Auf Abl. 66 wird im elektroneurodiagnostischen Befund eine proximale, wurzelnahe Läsion des N. peronäus beidseits beschrieben.
Abl. 67 ist der Bericht über einen CT unterstützten schmerztherapeutischen Eingriff XXXX (nicht aktuell !!).
Es besteht zweifellos eine eingeschränkte Gehstrecke, es konnten jedoch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, welche eine maßgebliche Behinderung des Einsteigen, des Aussteigens oder den sicheren Transport eines öffentlichen Verkehrsmittels bedingen würden. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher zumutbar.
Keine Änderung des Gutachtens."
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass ihre Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. Demnach bestehe zweifellos eine eingeschränkte Gehstrecke, aber es hätten jedoch an den oberen als auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde, legte die bereits im Rahmen der Stellungnahme des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie einen Befund der PVA von XXXX und ein amtsärztliches Gutachten vom XXXX vor und führte zusammengefasst aus, sie leide in Bezug auf ihre erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit unter den Folgen einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung.
Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich auf die bereits vorgelegten Befunde vom XXXX und XXXX, die eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten dokumentierten. Außerdem sei am XXXX auf Veranlassung der MA 40 eine fachärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung gemäß § 29b StVO durchgeführt worden, wonach damals eine Einschränkung der Gehstrecke auf 200 Meter festgestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe derzeit nach einer Gehstrecke von 70-80 Metern deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen, die nach einer Ruhepause nachlassen würde. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Erhaltung einer gewissen Mobilität auf ihr Auto angewiesen. Am XXXX sei ihr von der PVA Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche auch ihre erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit durch ihre zweimalige Brustkrebserkrankung mit Rezidiv zu berücksichtigen.
Zur Überprüfung des im Rahmen der Beschwerde erwähnten Vorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX. Abl. 71, mit welchem der Antrag auf Vornahme Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen Abl. 74,75 wird eingewendet, dass die BW an einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung leide. Es liege eine massive Gehstreckeneinschränkung aufgrund einer abnützungsbedingter Verengung der Lendenwirbelsäule vor mit Claudicatio spinalis und einer Gehstrecke von 80 m ohne Pause Dies sei auch im NLG Befund vom XXXX und im Facharztstatus vom XXXX bestätigt.
Sie habe nach etwa 80 m deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen und sei auf ihren PKW angewiesen. Weiters sei die körperliche Belastbarkeit durch die zweimalige Brustkrebserkrankung links erheblich eingeschränkt.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Laserbehandlung linkes Auge, beidseits künstliche Linsen, mit Brille Visus korrigiert
Befunde, Nachgereichte Befunde:
Abl. 76ff, Bescheid der PVA vom XXXX: Pflegegeld der Stufe 1 ab XXXX
Abl. 83,84 = Abl. 64,65, Befund XXXX, Facharzt für Physikalische
Medizin vom XXXX: nach 70-80 m Gehstrecke deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen. Besserung nach Ruhe.
Abl. 85, NLG Befund vom XXXX = Abi. 66: proximal, wurzelnahe Läsion des Nervus peroneus beidseits
Abl. 86-88. amtsärztliches Gutachten vom XXXX Gehstrecke maximal 200 m
Sozialanamnese: verwitwet, lebt alleine in einer Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift. XXXX Kinder, Tochter lebt nebenan.
Berufsanamnese: Pensionistin
Medikamente: Concor plus. Acemin, Amlodipin, Femara, Diclovit, Singulair. Madosan, Rheumesser. Durosit.
Allergie: Pollen Nikotin: 0
Derzeitige Beschwerden:
"Ich brauche den Parkausweis, weil ich nur ungefähr 100 m gehen kann, dann muss ich sitzen. Die Gehstrecke ist wegen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nach mehrmaligem Bandscheibenvorfall eingeschränkt. Das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel ist für mich nicht möglich, das Einsteigen sehr schwierig, ebenso das Aussteigen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde hergebracht. Im Jahr XXXX war ich 3 Monate bettlägerig wegen des Bandscheibenleidens und die linke Seite war gelähmt, eine Operation wurde nicht durchgeführt, hat sich wieder gebessert Dreimal hatte ich eine CT-gezielte Infiltration, hat jeweils immer weniger geholfen. Ich bin schon aus der Badewanne dreimal herausgefallen, dann wurde umgebaut zu einer Dusche, jetzt habe ich diesbezüglich weniger Probleme. Seit 3-4 Monaten habe ich Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, diesbezügliche keine Therapie. Salbenbehandlung. Ich verwende einen Gehstock immer außer Haus, habe einen Einkaufswagen mit einem Klappstuhl als Sitzmöglichkeit.
Seit XXXX habe ich einen Reizhusten und Beklemmungen. Singulair hilft, damit wird der Husten besser. Berodual verwende ich bei Bedarf "
Status:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Narbe bei Zustand nach 3-maliger Nabelbruch Operation, kein Rezidiv. Keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen werden in beiden Schultergelenken bei jeweils unauffälligen Gelenken angegeben. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0/100, S beidseits 0/120, Ellbogengelenke, Handgelenke. Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der linken Großzehe als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüfte links: Rotationsschmerzen, jedoch keine Stauchungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/90, IR/AR rechts 10/0/30, links 10/0/20. Knie rechts 0/0/140, links 0/0/130. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 40", links bis 10 1 bei KG 5 bzw. KG 4+ möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. mäßige Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbal Mäßig Klopfschmerz über der HWS und LWS. ISG frei, Ischiadicusdruckpunkte beidseits +. Aktive Beweglichkeit: HWS: Seitneigen jeweils 20°, Rotation jeweils 50°. BWS/LWS: FBA 25 cm, Rotation und Seitneigung in der BWS jeweils 20°, der LWS jeweils 10°. Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Stützkrücke rechts geführt, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, kleinschrittig und verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psychopathologischer Status:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.
Diagnosenliste:
1. Zustand nach 2-maliger Mammakarzinom-Operation links (2008, 2013)
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3. strahlentherapeutisch induzierte Polyneuropathie
4. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter
Stellungnahme:
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Befunde vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und Befunde (siehe Abl. 77-88) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis, siehe Abl. 57-60, Abl. 69?
In der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX (Abl. 69) wird ausgeführt, dass zweifellos eine eingeschränkte Gehstrecke bestehe. Bei Vorliegen einer eingeschränkten Gehstrecke wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, insbesondere auch dahingehend, ob eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, ob die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert, und wie sich dieser Umstand insgesamt auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
ad 1-3)
Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.
Insgesamt ist daher durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens, bedingt durch das Wirbelsäulenleiden und die Polyneuropathie, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.
ad 4)
Abl. 83/84, Befund Dr. XXXX Facharzt für Physikalische Medizin vom XXXX: die Angaben im Untersuchungsbefund mit Schwäche beim Zehen-und Fersengang und Arthrose der Muskulatur können anhand des aktuellen Untersuchungsergebnis nicht nachvollzogen werden. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Peroneusläsion vor, angegeben wird lediglich eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Großzehe.
Abl. 85. NLG Befund vom XXXX: es liegt eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit mit wurzelnahe Läsion vor, klinisch manifestiert sich diese Läsion jedoch nicht in einer muskulären Schwäche.
Abl. 86-88, amtsärztliches Gutachten vom XXXX Gehstrecke maximal 200 m sind möglich, 300 m sind nicht möglich: unter Beachtung des Ergebnisses der eingehenden orthopädischen Untersuchung und des beobachteten, aktuellen Gangbilds kann die Entscheidung aus dem Jahr XXXX zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden.
Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis in. Abl. 57-60,69.
ad 5)
In der Stellungnahme, Abl. 69. wird angeführt, dass eine eingeschränkte Gehstrecke bestehe, jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, welche eine maßgebliche Behinderung des Einsteigens, des Aussteigens und den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen würden.
Dieser Stellungnahme wird vollinhaltlich zugestimmt. Die Einschränkung der Gehstrecke erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Es liegt keine motorische Schwäche der unteren Extremitäten und auch keine Koordinationsstörung vor, die Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend beweglich und das vorgeführte Gangbild zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung.
Ad 6)
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, nach der letzten Begutachtung durch die Sachverständige habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut weiter verschlechtert. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin werde mit zunehmendem Alter schlechter und nicht besser, und dies liege im Wesen an einer chronisch progredienten Erkrankung. Die Beschwerdeführerin legte einen Entlassungsbericht eines Rehabaufenthaltes vom XXXX, ein ergänzendes Gutachten des Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX sowie zum dritten Mal das Gutachten des Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX vor.
Zur Überprüfung des im Rahmen der Stellungnahme erwähnten Vorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich der medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
In Abl. 89/15,16 bringt die BF Einwendungen vor: es sei seit der Begutachtung am 28.04.2015 eine weitere Verschlechterung der progredienten Wirbelsäulenerkrankung und Claudicatio spinalis eingetreten.
In der Rehaklinik XXXX und im Facharztbericht XXXX seien eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten mit einer Gehstrecke von 80 m festgestellt worden. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen, da sie nicht so weit gehen könne und könne nicht Treppensteigen. Sie beantrage weiterhin den Parkausweis
Vorgelegte Befunde:
Abl. 89/17-23, Entlassungsbericht Rehaklinik XXXX vom XXXX:
Lumboischialgie links mit Taubheit der Zehen
Abl. 89/24, Bericht XXXX vom XXXX: Gehstrecke 80 m wegen Vertebro- und Foramenstenose
Abl. 89/25,26, Bericht XXXX vom 17.9.2014.
Stellungnahme:
Der neu vorgelegte Befund, Abl. 89/24, Bericht XXXX vom XXXX, bringt keine neuen Erkenntnisse. Die Feststellung, die Gehstrecke sei auf 80 m am Stück eingeschränkt, wurde bereits im Gutachten XXXX vom XXXXgetätigt. Es konnten jedoch keine tatsächlichen Beweise über eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens mit relevanter neurologischer Defizitsymptomatik erbracht werden.
Im Entlassungsbericht XXXX vomXXXX wird eine Selbstständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert
Sämtliche vorgelegten neuen Befunde sind nicht geeignet, eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens zu dokumentieren, es wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Kniegelenke annähernd frei beweglich sind.
Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Es liegt zwar eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung aufgrund der chronisch rezidivierenden Lumboischialgie links ohne radikuläre Defizitsymptomatik vor. Insgesamt ist jedoch durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Steh- und Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird bemängelt, dass eine neuerliche persönliche Begutachtung durch die Sachverständige zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden habe. Es liege lediglich ein unfallchirurgisches/orthopädisches Ergänzungsgutachten vom XXXX vor. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige, ohne neuerliche persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin, nur nach Begutachtung der vorgelegten Befunde eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens verneinen könne.
Am 24.06.2015 sei die Beschwerdeführerin anlässlich der stationären Rehabilitation erneut untersucht worden, und der Status dieser Untersuchung unterscheide sich wesentlich vom Status der ärztlichen Begutachtung am XXXX.
Da es sich bei den Leiden der Beschwerdeführerin, ihrer Ansicht nach, um eine chronisch fortschreitende degenerative Wirbelsäulenveränderung mit aufgebrauchten Bandscheiben handle, sei es in den letzten fünf Jahren neben einer erheblichen Zunahme der Schmerzsymptomatik auch zu einer Verschlechterung der zu bewältigenden Gehstrecke gekommen. Dies werde auch durch die vorgelegten Gutachten des Facharztes für physikalische Therapie dokumentiert.
Überdies gab die Beschwerdeführerin an, auf den elektroneurologischen Befund vom XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sei in den fachärztlichen Gutachten vom XXXX und vom XXXX nicht eingegangen worden.
Außerdem hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der "Claudicatio spinalis" und der bei ihr vorliegenden neurologischen Defizite eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie stattfinden müssen.
Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme weiters aus, im ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX werde auf einen Standardsatz aus dem Entlassungsbericht Sonnberghof "wird eine Selbständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert" Bezug genommen.
Dieser Feststellung widerspreche die Beschwerdeführerin explizit, da bei ihren Reha-Aufenthalten in den Jahren XXXX und XXXX immer ihre Tochter anwesend gewesen sei, die sie bei alltäglichen Tätigkeiten unterstützt habe.
Bei der medizinischen Begutachtung vom XXXX zur Feststellung des Pflegebedarfs sei beispielswiese ein Pflegebedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, der Reinigung der Wohnung sowie für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt worden. Im Jahr XXXX habe die Beschwerdeführerin ihr Badezimmer behindertengerecht umbauen lassen müssen, das sie schon seit fünf Jahren nicht mehr alleine in die Badewanne steigen könne, und bei diesbezüglichen Versuchen auch schon gestürzt sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin wohne in einer angrenzenden Wohnung, um die Beschwerdeführerin im Alltag unterstützen zu können.
Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.09.2015.
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden sowie auf die Voraussetzungen für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
In der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor und gibt an, dass sie unter den Folgen einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung leide und dies zu einer erheblichen Einschränkung der unteren Extremitäten und somit zu einer erheblich eingeschränkten Gehfähigkeit geführt habe. Derzeit bekomme sie nach einer Gehstrecke von 70 bis 80 Meter deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen und müsse eine Pause einlegen.
Zu diesem Vorbringen und den beigelegten ärztlichen Unterlagen wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, umfassend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen. Kurze Wegstrecken können von der Beschwerdeführerin alleine zurückgelegt werden, und das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können sowie beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße.
Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, und somit ein sicherer Transport gegeben ist. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.
Dem Sachverständigengutachten ist weiters zu entnehmen, dass daher insgesamt durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens, bedingt durch das Wirbelsäulenleiden und die Polyneuropathie, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Zum mehrfach von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, welcher unter anderem eine deutliche Schwäche im Zehen- und Fersengang und eine Atrophie der Waden- und Oberschenkelmuskulatur beidseits attestiere, führte die Sachverständigen aus, dass die Angaben im Untersuchungsbefund mit Schwäche beim Zehen- und Fersengang sowie einer Arthrose der Muskulatur, anhand des aktuellen Untersuchungsergebnisses nicht nachvollzogen werden können. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Peroneusläsion vor, angegeben wird lediglich eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Großzehe.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten elektroneurologischen Befundes vom XXXX wurde von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit mit wurzelnaher Läsion vorliegt. Klinisch manifestiert sich diese Läsion jedoch nicht in einer muskulären Schwäche. Damit geht auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX ins Leere, wonach der elektroneurologische Befund vom XXXX weder im fachärztlichen Gutachten vom XXXX noch im fachärztlichen Gutachten vom XXXX berücksichtigt worden sei.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten amtsärztliches Gutachten vom XXXX zu entnehmen sei, dass ihr eine Gehstrecke von maximal 200 Meter und nicht eine Gehstrecke von 300 Meter möglich sei, führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eingehenden orthopädischen Untersuchung und des beobachteten, aktuellen Gangbildes, die Entscheidung aus dem Jahr XXXX zum jetzigen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden kann.
Im Gutachten vom XXXX nimmt die fachärztliche Sachverständige Stellung zu den erstinstanzlichen allgemeinmedizinischen Gutachten, die ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen, und bestätigt vollinhaltlich die Beurteilung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Gehstrecke besteht, jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, welche eine maßgebliche Behinderung des Einsteigens, des Aussteigens und des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen. Die Einschränkung der Gehstrecke erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Es liegt keine motorische Schwäche der unteren Extremitäten und auch keine Koordinationsstörung vor, die Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend beweglich, und das vorgeführte Gangbild zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung.
Die Beschwerdeführerin bezog im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom XXXX Stellung zum Sachverständigengutachten vom XXXX und machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung erneut weiter verschlechtert habe und legte diverse medizinische Befunde vor. Dazu führte die fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom XXXX aus, dass der neu vorgelegte Befund des Facharztes für physikalische Therapie vom XXXX keine neuen Erkenntnisse bringt. Die Feststellung, dass die Gehstrecke auf 80 Meter am Stück eingeschränkt sei, wurde bereits im Gutachten desselben Facharztes vom XXXX getätigt. Es konnten jedoch keine tatsächlichen Beweise über eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens mit relevanter neurologischer Defizitsymptomatik erbracht werden. Dem vorgelegten Entlassungsbericht Sonnberghof vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Selbstständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert wird.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom XXXX äußerte die Beschwerdeführerin, dass keine neuerliche persönliche Begutachtung durch die Sachverständige zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, und dass nur ein Ergänzungsgutachten vorliege. Dazu ist auszuführen, dass dem Sachverständigengutachten vom XXXX, welches als aktuell zu bezeichnen ist, eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige vorausgegangen ist. Dieselbe fachärztliche Sachverständige hat die von der Beschwerdeführerin mittels Stellungnahme vom XXXX vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde im Rahmen eines aktenmäßigen Ergänzungsgutachtens vom 28.09.2015 berücksichtigt und begutachtet, und - wie bereits dargelegt - nachvollziehbar erklärt, dass sämtliche vorgelegten neuen Befunde nicht geeignet sind, eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens zu dokumentieren. Die Sachverständige hat daher an der getroffenen Beurteilung festgehalten, und es ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere persönliche Untersuchung erforderlich gewesen wäre.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX, aus ihrer Sicht hätte für die Beurteilung der Claudicatio spinalis und der bei ihr vorhandenen neurologischen Defizite eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie stattfinden müssen, ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend einer Claudicatio spinalis vom allgemeinmedizinischen Gutachter in seinem ergänzendes Gutachten vom XXXX und von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt worden ist.
Überdies ist dazu anzuführen, dass ein Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes hat. Es kommt lediglich auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an.
Insofern sich die Beschwerdeführerin dagegen ausspricht, dass die fachärztliche Sachverständige in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 28.09.2015 auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik vom XXXX Bezug genommen und ausgeführt hat, dass in diesem Bericht eine "Selbständigkeit in allen Bereich des täglichen Lebens" attestiert wird, da bei den Rehaaufenthalten in den Jahren XXXX immer ihre Tochter anwesend gewesen sei, die sie bei alltäglichen Tätigkeiten unterstützt habe, ist festzuhalten, dass der vorgelegte Entlassungsbericht vom XXXX stammt, die Situation der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsmaßnahme beschreibt, aktuell ist und die Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom 28.09.2015 daher zu Recht, wie auch auf sämtliche andere vorgelegten Befunde, Bezug genommen hat.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, anlässlich der medizinischen Begutachtung vom XXXX zur Feststellung des Pflegebedarfs sei ein Pflegebedarf für beispielswiese das Zubereiten von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, die Reinigung der Wohnung sowie für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt worden, ist festzuhalten, dass auch der diesbezügliche Bescheid der PVA vom XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.XXXX berücksichtigt wurde.
Weiters wird festgehalten, dass die Gewährung von Pflegegeld entsprechend den Kriterien des Bundespflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, welche allerdings nicht ident sind mit den Bestimmungen zur Gewährung von Zusatzeintragungen nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung. Überdies ist eine "Mobilitätshilfe" nicht gleichzusetzen mit einer "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."
Zusammenfassend hielten die ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten fest, dass sämtliche vorgelegten Befunde nicht geeignet sind, eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens zu dokumentieren, und daher wird aus medizinischer Sicht an der getroffenen Beurteilung festgehalten. Wie bereits ausgeführt, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können, und beide Kniegelenke annähernd frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, und daher auch ein sicherer Transport gegeben ist. Es liegt zwar eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung aufgrund der chronisch rezidivierenden Lumboischialgie links ohne radikuläre Defizitsymptomatik vor, insgesamt ist jedoch durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Steh- und Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.
Die im Rahmen der Beschwerde und des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.08.2014, vom 23.10.2014, vom 28.04.2015 sowie vom 28.09.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wie bereits umfassend ausgeführt, dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, kurze Wegstrecken allein zurückgelegt werden können, das Aus- und Einsteigen möglich ist, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind, die Verwendung einer Stützkrücke die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschwert, ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich ist, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport gegeben ist und keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes vier medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, und die Beschwerdeführerin zwei Mal persönlich untersucht. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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