BVwG I403 2110643-1

I403 2110643-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2016

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Rückkehrhilfe,<br/>Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2110643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2110643.1.00

Spruch

I403 2110643-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 1026662202-14827495, beschlossen:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1

VwGVG i.V.m.

§ 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 26.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.06.2015, Zl. 1026662202-14827495 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

3. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer am 08.07.2015 gegen den bezeichneten Bescheid Beschwerde. In dieser Beschwerde wurden die Feststellungen der belangten Behörde, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung bekämpft und es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4. Für den 16.09.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, und den Verfahrensparteien sowie der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers wurden entsprechende Ladungen zugestellt.

5. Am 14.09.2015 teilte die bevollmächtige Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Nigeria ausreisen wolle. In einem wurde die Abberaumung der für den 16.09.2015 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

6. Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 wurden die Verfahrensparteien und die bevollmächtige Vertretung über die Abberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt.

7. Mit Schreiben vom 20.01.2016 teilte die International Organization for Migration mit, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Nigeria ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 06.01.2016 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat Nigeria aus.

Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 26.07.2014 ist nicht entscheidungsreif.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem oben zitierten Schreiben der International Organization for Migration.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2014 nicht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A) Einstellung der Verfahren

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).

Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren gemäß Abs. 2a leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

3.2. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen in den Fällen des § 12a Abs. 3 leg. cit., wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde (Z 2).

3.3. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 am 08.01.2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005).

Daher ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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