BVwG W189 1241209-3

W189 1241209-3Bundesverwaltungsgericht25.01.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, private Interessen, Säumnisbeschwerde,<br/>Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 1241209-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1241209.3.00

Spruch

W189 1241209-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , StA. Russische Föderation,

  1. vom 23.09.2014 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sowie

  2. vom 06.03.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zl. 355399110-14024627,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zl. 355399110-14024627, wird gemäß §§ 8 und 16 VwGVG behoben.

II. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf

(12) Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste im Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 11.12.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zl. 02 38.378-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zl. 02 38.378-BAW, wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. 241.209/8-VIII/40/06, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2009, Zl. 2006/20/0589-9, ab.

2. Am 18.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.430-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. D7 241209-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin in Folge des rechtskräftigen Ausspruchs einer Ausweisung weder freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat noch eine Abschiebung in Ermangelung von Dokumenten durchgeführt werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Duldung ihres Aufenthaltes gewährt und eine bis 03.08.2012 gültige Karte gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG ausgestellt.

4. Am 02.08.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG, welche ihr antragsgemäß mit Gültigkeitsdauer vom 19.12.2012 bis 19.12.2013 ausgestellt wurde.

5. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels brachte die Beschwerdeführerin am 09.12.2013 einen Verlängerungsantrag gemäß § 69a NAG ein, welcher in Folge der Änderung der Behördenzuständigkeit nach dem FRÄG 2013 am 02.01.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten wurde.

6. Mit Fax vom 23.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde und beantragte die Erlassung einer Entscheidung innerhalb der in

§ 16 Abs. 1 VwGVG normierten Frist von drei Monaten, in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie den Antrag bereits im Juli 2013 bei der damals zuständigen MA35 gestellt habe und das BFA bis jetzt keinen Termin zur Einvernahme anberaumt, kein Parteiengehör eingeräumt, geschweige denn über ihren Antrag entschieden habe.

Das BFA gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2014 schriftliches Parteiengehör, wobei die Zustellung durch Hinterlegung am 20.01.2015 erfolgte.

Mit Fax vom 15.02.2015 stellte sie einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DÜV. Sie beantragte, dass das BFA von der Verpflichtung zur Vorlage eines Identitätsdokumentes Abstand nehmen wolle, da die Beschaffung desselben nicht möglich sei.

Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren über die Erteilung einer Duldungskarte bereits ihre Geburtsurkunde abgegeben, dennoch hätten sich die russischen Behörden (damals) geweigert, ein Heimreisezertifikat auszustellen, dies unter Verweis darauf, dass sie nicht als Staatsbürgerin registriert sei.

Im Übrigen sei der Aufenthaltstitel gemäß § 69a NAG ein Identitätsdokument.

7. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 13.02.2015 wurde gegenständlicher Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig gegen die Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 19.02.2015 gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt und wurde der Beginn der Abholfrist mit selben Tag festgesetzt.

8. Mit FAX vom 06.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der der Bescheid des BFA vom 13.02.2015 seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.

Sie habe am 23.09.2014 Säumnisbeschwerde eingebracht und habe das BFA am 13.02.2015 ihren Antrag zurückgewiesen, da sie ihre Identität nicht nachweisen habe können.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das BFA - wegen Ablauf der Dreimonatsfrist, nach der der Akt dem Gericht vorzulegen gewesen wäre - die die Erlassung eines Bescheides nicht mehr zuständig sei. Es handle sich daher um einen sogenannten Nichtbescheid.

Vorsichtshalber führte sie an inhaltlichen Beschwerdegründen an, dass sie ihre Identität durch Vorlage des Aufenthaltstitels gemäß § 69a NAG nachgewiesen habe.

Das BFA habe zu Unrecht festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie zulässig sei, zumal es im Verfahren keine Hinweise darauf gebe, dass irgendwelche Ermittlungen zur Frage, ob sie hier vielleicht ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut habe, getätigt worden seien. Sie sei immerhin schon 13 Jahre lang im Bundesgebiet aufhältig.

Beantragt wurde entweder dem Antrag gemäß § 57 AsylG stattzugeben, festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen Privat- und Familienlebens in Österreich auf Dauer unzulässig sei, oder eventualiter festzustellen, dass der Bescheid aus dem Rechtsbestand behoben werde und in der Folge der Akt wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist dem Gericht vorgelegt werde.

Am 11.03.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Mit Verspätungsvorhalt vom 12.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingebracht worden sei.

10. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, Zl. W189 1241209-3/10E, gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zl. G171/2015, womit § 16 Abs. 1 BFA-VG idF. BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht hat.

11. Die erkennende Richterin beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.09.2015 an, an der die Beschwerdeführerin und ihre bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen, wobei mit Schreiben vom 15.09.2015 mitgeteilt wurde, dass kein Vertreter entsandt werde und der Antrag gestellt werde, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erklärte, psychische und physische Probleme zu haben, zu denen sie in der Folge näher befragt wurde. Sie legte in diesem Zusammenhang Befunde aus den Jahren 2011 und 2012 vor und erklärte nach Rückfrage, dass sie über aktuelle Befunde nicht verfüge.

Sie wurde daraufhin zu ihrer Identität und ihren persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt und schließlich zu ihrer derzeitigen Lebensstituation im Bundesgebiet.

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin erläuterte die erkennende Richterin am Ende der Beschwerdeverhandlung unter Verweis auf § 58 Abs. 6 AsylG iVm § 13 Abs. 3 AVG dass der Zweck Ihres Aufenthaltes sich offensichtlich derart gestalte, dass sie infolge ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 anstreben sollte.

Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Beschwerdeführervertreterin, dass sie ihren ehemaligen Antrag, der einen Aufenthaltstitel nach § 69a NAG vorgesehen hätte, modifizieren wolle und die Beschwerdeführerin nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG anstrebe. Bei dieser Gelegenheit wolle sie auch ihren Antrag vom 15.02.2015 gemäß § 4 Abs. 2 AsylG DV zurückziehen.

Mit FAX vom 06.10.2015 und 13.10.2015 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

  • Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.09.2015;

  • Rezept vom 01.10.2015;

  • Sowie Terminkarte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie für 05.11.2015 sowie

  • Arbeitszusage im Falle einer Niederlassungsbewilligung/Arbeitsgenehmigung der Firma SATPOINT vom 09.10.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin, Zlen. 241.209-VIII/40 (UBAS), D7 241209-2/210 (AsylGH) 355399110-14024627 (BFA) sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2015 (OZ 21Z), die vorgelegten Unterlagen sowie Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Grundversorgung und Strafregister.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 11.12.2002 im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei ihr erstes inhaltliches Asylverfahren mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006 negativ entschieden wurde.

Ein Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. D7 241209-2/2010/2E).

Mit Fax vom 23.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und beantragte die Erlassung einer Entscheidung innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG normierten Frist von drei Monaten, in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das BFA hat den Antrag der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde erledigt und diesen auch nicht innerhalb von drei Monaten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung ihren Antrag insoweit abgeändert, als sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 anstrebt.

Die Beschwerdeführerin ist eine 55jährige alleinstehende Frau ohne Kinder, die sich seit nunmehr 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Sie verfügt über Deutschkenntnisse, hat diese jedoch nicht durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung dargelegt.

Sie lebt von der Grundversorgung, ist es ihr für den Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch möglich, einer legalen Beschäftigung nachzugehen.

Die Beschwerdeführerin war über Jahre im Zusammenhang mit ihren anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Seit 04.08.2011 war die Beschwerdeführerin nach dem Fremdenrecht geduldet und wurde ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit Gültigkeitsdauer vom 19.12.2012 bis 19.12.2013 erteilt. Am 09.12.2013 brachte sie den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag ein. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war demnach durchwegs rechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, hat keine Bindungen zum Herkunftsstaat und liegt die Dauer des gegenständlichen Verfahrens in der Säumnis des BFA begründet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Staatsangehörigkeit wurde bereits vom Bundesasylamt sowie zuletzt vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 07.05.2010 festgestellt. Ihre Identität steht mangels Vorlage eines entsprechenden Identitätsdokumentes nicht fest.

Dass die Beschwerdeführerin derzeit im Rahmen der Grundversorgung betreut wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsbemühungen, ihrer Lebenssituation in Österreich sowie ihrem nicht vorhandenen Bezug zum Herkunftsstaat ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A), I. (Säumnis, Behebung des Bescheides):

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:

"Nachholung des Bescheides:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurde (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126ff.).

Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),

§ 8 VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).

2. Die Beschwerdeführerin hat am 23.09.2014 Säumnisbeschwerde erhoben. Der dieser Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Antrag auf Sachentscheidung ist am 09.12.2013 bei der zuständigen Behörde eingelangt.

Die in § 8 VwGVG normierte Entscheidungsfrist im Ausmaß von sechs Monaten war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde jedenfalls schon abgelaufen.

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde keinerlei Verfahrensschritte seitens der zuständigen Behörde erfolgt sind und steht im Lichte der zuvor zitierten Literatur demnach außer Frage, dass die Verzögerung auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde zurück zu führen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht worden wäre.

Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 23.09.2014 hat das BFA es unterlassen innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid zu erlassen.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erweist sich daher jedenfalls als zulässig und ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

In Verkennung des Zuständigkeitsübergangs hat das BFA in der Folge den Antrag mit Bescheid vom 13.02.2015 erledigt und wurde der Verwaltungsakt erst nach Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin vom 09.12.2013 auf das BVwG übergegangen ist. Der Bescheid des BFA vom 13.02.2015 war mangels Zuständigkeit demnach ersatzlos zu beheben.

Zu A) II. (Erteilung eines Aufenthaltstitels):

1. Wie unter A) I.) dargelegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung" nach § 69a NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009 wurde am 09.12.2013 gestellt.

Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

§ 58. Abs. 6 AsylG 2005 normiert, dass im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen ist. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

2. Eine derartige Belehrung ist in der Beschwerdeverhandlung am 23.09.2015 durch die erkennende Richterin erfolgt, woraufhin die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 modifizierte.

In diesem Zusammenhang war zur Abrundung auf nachfolgende Judikatur des VwGH zu verweisen:

"Bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 NAG 2005 geht klar hervor, dass eine Änderung eines Antrages nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist und nicht in jedem Fall eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages bedeutet. Dies bestätigt der Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG. Wenn eine Antragsänderung nach einer Belehrung durch die Behörde zulässig ist, kann eine solche ohne vorangegangene Belehrung nicht anders beurteilt werden (Hinweis E 31. Mai 2011, 2011/22/0075). § 23 Abs. 1 NAG 2005 stellt ausschließlich auf den vom Fremden beabsichtigten Aufenthaltszweck ab; welche Verfahrensvorschriften in Bezug auf die verschiedenen Aufenthaltstitel vorgesehen sind, ist nicht entscheidungsrelevant. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind jedenfalls von Amts wegen von der Behörde zur Anwendung zu bringen (Hinweis E 9. September 2013, 2012/22/0147).

Aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist. Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist. Die Antragsänderung kann auch wieder zurückgezogen werden."

3. § 54 Abs 1 und 2 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar."

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Ob ein schützenswertes Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4. Die alleinstehende Beschwerdeführerin entfaltet nach ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet, weswegen in einem weiteren Schritt zu prüfen war, ob sie im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben entfaltet.

5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Zur Aufenthaltsdauer hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt (VwGH vom 18.03.2014, Zl. 2013/22/0129):

"Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. E 2. Oktober 2012, 2012/21/0044; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 17. April 2013, 2011/22/0185)."

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2002 durchgehend im Bundesgebiet auf, womit sich eine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 13 Jahren ergibt.

Der überwiegende Teil ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet war rechtmäßig, sei es durch das mit dem Asylverfahren verbundene Aufenthaltsrecht, sei es durch ihre Duldung bzw. ihre zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung samt offenem Verlängerungsantrag.

Es war auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die lange Verfahrensdauer zu ihrem zuletzt gestellten Antrag nicht verursacht hat, sondern diese Resultat der festgestellten Säumnis der zuständigen Verwaltungsbehörden ist.

Im Bundesgebiet hat sich die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse angeeignet, wovon sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Die Beschwerdeführerin erklärte auch, in Österreich Freundschaften geschlossen zu haben und erwähnte mehrere österreichische Freunde. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Zukunft ihren Lebensunterhalt beispielsweise als Reinigungskraft zu erwirtschaften, eine bisherige Arbeitsaufnahme sei an ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung gescheitert. Sie legte nach der Verhandlung eine Arbeitszusage für den Fall des Erhalts einer Arbeitsgenehmigung datiert mit 09.10.2015 vor. In der Beschwerdeverhandlung zeigte sich die Beschwerdeführerin arbeitswillig und -fähig. Sie interessiert sich neben der Tätigkeit als Reinigungskraft auch dafür, ältere Menschen zu unterstützen. Sie hat konkret vor, einen Kurs über die Caritas zu absolvieren, um ältere Menschen zu unterstützen. Dabei handelt es sich um eine Art Heimhilfe-Kurs. (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll)

Die Beschwerdeführerin unterhält keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Bereits zuvor schilderte sie, dass ihre Eltern bereits verstorben seien. Sie selbst habe eine Lebensgemeinschaft gehabt, sei aber nie verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder. Zu der Schwester ihrer Mutter habe sie bereits im Herkunftsstaat keinen Kontakt gehabt. In den letzten 13 Jahren habe sie mit niemandem aus dem Herkunftsstaat Kontakt gehabt. (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll) Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr kein soziales bzw. familiäres Netz vorfindet, was insbesondere auch im Lichte ihres fortgeschrittenen Alters von 55 Jahren durchaus Bedeutung gewinnt.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt im Bundesgebiet in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Ausschlaggebend ist der jahrelange - über weite Strecken und zuletzt über Jahre rechtmäßige - Aufenthalt im Bundesgebiet, den die Beschwerdeführerin zumindest bis zu einem gewissen Grad genutzt hat, sich sozial zu integrieren. Auch eine absehbare berufliche Integration wurde von ihr glaubhaft vorgetragen. Nicht unwesentlich für die Interessenabwägung war das nicht vorhandene soziale bzw. familiäre Netz im Herkunftsstaat.

Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten.

6. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, jedoch nicht jene nach Z 2 leg.cit.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.

Es ist ihr somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Der Antrag vom 15.02.2015 gemäß § 4 AsylG-DÜV wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen (S. 9 Verhandlungsprotokoll), weshalb sich weitere Überlegungen hiezu erübrigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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