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W156 2103207-1•BVwG W156 2103207-1
W156 2103207-1Bundesverwaltungsgericht25.01.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mindestanforderung, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Unzuständigkeit,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W156 2103207-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Personengemeinschaft XXXX , XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A) 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ
II/7-EBP/10- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer als Personengemeinschaft, im gegenständlichen Erkenntnis als Beschwerdeführerin bezeichnet, stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie ist Bewirtschafterin der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10- XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.937,13 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 72,10 ha (davon Almflächen von 45,75 ha) sowie eine Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 72,05 ha(davon Almflächen von 45,75 ha) zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.
3. Am 14.12.2012 wurde der Almobmann der Alm, BNr. XXXX , bei der Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion der Almfutterflächen von 108,13 ha auf 96,42 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
4. Am 3.5.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion der Almfutterflächen der Alm, BNr. XXXX , von 25,79 ha auf 19,47 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.318,21 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 618,92 ausgesprochen. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,39 (davon Almfläche 39,04 ha) ha sowie eine Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 65,34 ha (davon Almfläche von 39,04 ha) zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei falsch. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Aus einer sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern und dem vollkommen unzutreffenden und viel zu geringen vorläufigen, durch die AMA anhand von Luftbildern im Winter 2012/13 errechneten Ergebnisses an Almfutterflächen sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses aus reiner Vorsichtsmaßnahme in den früheren Jahren reduziert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben habe und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen, in der Regel fünfprozentigen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Sachverhaltsfeststellung im Ermittlungsverfahren, so dass die Übernahme des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Behörde gehe auch bei der prozentualen Berücksichtigung von Landschaftselementen von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Im Bescheid als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten bei richtiger Beurteilung im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszusprechen.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almbewirtschafters der XXXX bei, wonach im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden unter Mitwirkung des Waldaufsehers der Gemeinde festgelegt worden seien. Diese Fläche sei bei Erhalt eines neuen Luftbildes angepasst worden. Im Jahr 2008 sei anlässlich einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle eine Almfutterfläche von 108,03 ha vorgefunden worden, die in den folgenden Anträgen übernommen worden sei. Es sei unerklärlich, dass die AMA 2012/2013 in ihrem Refenzflächenvorschlag auf eine Fläche von 87,52 ha gekommen sei und hätte dieser Vorschlag bei der Antragstellung zum MFA 2013 nicht akzeptiert werden können, da sie sich sicher gewesen seien, dass die richtige Almfutterfläche zumindest 90,58 ha bzw. für 2013 96,42 ha betragen habe. Es werde versichert, dass die Angaben zur Almfutterfläche nach besten Wissen und Gewissen gemacht worden sei und um Befreiung der Sanktionierungen für die Auftreiber ersucht.
6. Mit Datum vom 10.07.2014 fand auf der Alm, BNR XXXX (Lackenalm) eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2010 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 96,42 nur 82,13 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 3,99 ha bedeutet.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde eine Betriebsprämie für das Antragjahr 2010 in Höhe von EUR 5.214,0 gewährt.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 65,39 ha und einer Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 65,34 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 61,35 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,99 ha. Aufgrund einer Flächenabweichung größer 3 % sei eine Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz erfolgt.
5. Mit Schreiben vom 09.01.2015 beantragte der Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte ergänzend eine Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 vor.
6. Mit Datum vom 13.03.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 17.12.2015 wurde die AMA um Stellungnahme zur Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 des Beschwerdeführerin ersucht.
8. Mit Stellungnahme vom 12.01.2016 erläuterte die AMA, die Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 aufgrund des fristgerechten Einlangens zu berücksichtigen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie ist Bewirtschafterin der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10- XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.937,13 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 72,10 ha (davon Almflächen von 45,75 ha) sowie eine Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 72,05 ha(davon Almflächen v0n 45,75 ha) zugrunde gelegt.
Am 14.12.2012 wurde der Almobmann der Alm, BNr. XXXX , bei der Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion der Almfutterflächen von 108,13 ha auf 96,42 ha.
Am 3.5.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion der Almfutterflächen der Alm, BNr. XXXX , von 25,79 ha auf 19,47 ha.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.318,21 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 618,92 ausgesprochen. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,39 (davon Almfläche 39,04 ha) ha sowie eine Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 65,34 ha (davon Almfläche von 39,04 ha) zugrunde gelegt.
Mit Datum vom 10.07.2014 fand auf der Alm, BNR 9645209 ( XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2010 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 96,42 nur 82,13 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 3,99 ha bedeutet.
Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde eine Betriebsprämie für das Antragjahr 2010 in Höhe von EUR 5.214,0 gewährt.
Mit Schreiben vom 09.01.2015 legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorlageantrages ergänzend eine Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 vor.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten Flächenabweichungen der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
b) Rechtliche Würdigung:
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche der Alm, BNR XXXX , im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund wurde der Auszahlungsbetrag seitens der AMA gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auf Basis des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann.
In diesem Zusammenhang wurde die AMA um Stellungnahme betreffend der von der Beschwerdeführerin nachgereichten Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 ersucht und wurde von dieser bekannt gegeben, dass diese Erklärung zu berücksichtigen sei.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden Sanktionen gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) zu verhängen. Vielmehr ist i. S.d. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen und der Beihilfebetrag gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 auf Basis der ermittelten Fläche neu zu berechnen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27.01.2014, dass der Antragstellung 2010 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Fläche von 21,92 ha, nicht aber die reduzierte Fläche im Ausmaß von 19,47 ha des MFA 2013 zugrunde gelegt werden solle, führt aus zwei Gründen nicht zum Erfolg.
Zu einen ergibt sich die Flächenreduktion zur Gänze aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2014 der Alm, BNr. XXXX (Lackenalm).
Weiters ist die AMA bei der Berechnung der Beihilfen an die Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber gebunden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur eine Reduktion auf 19,47 ha beantragt, die die AMA im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 auch berücksichtigt hat. Eine Berücksichtigung der im Rahmen der letzten Vor-Ort-Kontrolle der gegenständlich ermittelten Almfutterfläche, welche größer ist, als jene im nachträglich reduzierten Antrag, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Dass eine derartige Rücknahme der Reduktion durch die Beschwerdeführerin rechtzeitig (sohin vor dem Ansinnen in der Beschwerde vom 27.01.2014) gestellt wurde, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12
Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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