L503 2118815-1•BVwG L503 2118815-1
L503 2118815-1Bundesverwaltungsgericht25.01.2016
Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Grenzgänger,<br/>Zuständigkeit
L503 2118815-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 04.12.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des AMS XXXX vom 04.12.2015, GZ: XXXX , gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des AMS XXXX vom 18.11.2015 zur Versicherungsnummer XXXX gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 18.11.2015 wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 4.11.2015 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs 1 AlVG und gemäß Art 1 lit f in Verbindung mit Artikel 65 Abs 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Begründend führte das AMS - neben der Wiedergabe der zitierten Gesetzesbestimmungen -(lediglich) aus, der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn, sodass gemäß Artikel 65 Abs 2 und Abs 5 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 Ungarn zuständig sei.
2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 17.11.2015 (Gegenstand der Verhandlung: Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses). Darin gab der BF etwa an, er sei nicht regelmäßig im Ausland beschäftigt, er sei während seines letzten Dienstverhältnisses einmal pro Monat nach Hause gefahren; sein letzter Arbeitsort in Österreich habe sich circa 13 km von seinem Wohnort entfernt befunden.
Konkret habe er in Oberösterreich Vollzeit in einem 2-Schichtmodell gearbeitet; einmal im Monat ab Mittwoch oder Donnerstag sei er über das Wochenende nach Hause gefahren. Er sei verheiratet; in Österreich habe er eine Mietwohnung mit einer Größe von circa 28 m²; er habe hier keine Mitbewohner; in Ungarn habe er ein Haus mit einer Größe von circa 80 m², welches in seinem Eigentum stehe. In Österreich benutze er regelmäßig ein Kraftfahrzeug, welches ein österreichisches Kennzeichen habe; darüber hinaus habe er auch ein österreichisches Mobiltelefon. Zusätzlich habe er auch in Ungarn ein Kraftfahrzeug mit ungarischem Kennzeichen sowie ein Mobiltelefon mit ungarischer Nummer.
Im Akt befinden sich zudem ein Auszug zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf des BF sowie der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 4.11.2015.
3. Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.11.2015. Eingangs führte der BF darin aus, er arbeite seit 2012 in Österreich; zuletzt sei er vom 10.6.2014 bis zum 3.11.2015 bei der Firma W. beschäftigt gewesen. Seit 7.8.2014 habe er seinen Hauptwohnsitz in F. (Österreich). Er fahre einmal pro Monat nach Ungarn.
Er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes verletzt. Da er seinen Hauptwohnsitz in F. habe, sei die Zuständigkeit des AMS V. gegeben.
Beantragt wurde vom BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Zuständigkeit des AMS V. gegeben sei und ihm das Arbeitslosengeld zuerkannt werde.
Zudem beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei er dies umfassend rechtlich begründete.
4. Mit Bescheid vom 4.12.2015 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF sei zuletzt vom 10.6.2014 bis 3.11.2015 bei der Firma W. in Österreich beschäftigt gewesen. Der BF sei ungarischer Staatsbürger; in Österreich sei er seit dem 7.8.2014 mit Hauptwohnsitz in F. gemeldet.
Am 17.11.2015 sei er vom AMS bezüglich seiner Wohnsituation und seines Pendelverhaltens während der Beschäftigung in Österreich befragt worden. Laut seinen Angaben habe er Vollzeit in einem 2-Schichtmodell gearbeitet und sei während seiner letzten Beschäftigung einmal im Monat ab Mittwoch oder Donnerstag über das Wochenende mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren.
In Österreich habe er eine Mietwohnung mit 28 m², wobei er keine Mitbewohner habe. In Ungarn habe er seit ungefähr 30 Jahren ein Haus mit 80 m² in seinem Eigentum, wobei das Haus von seiner Gattin dauerhaft bewohnt werde.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS zunächst insbesondere auf § 44 Abs 2 AlVG, wonach dann, wenn aufgrund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld im Inland zulässig sei, die regionale Geschäftsstelle zuständig sei, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen sei.
Sodann verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004. Es sei zwar richtig, dass der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.
Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.
Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.
Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074).
Im Fall des BF ergebe sich, dass dieser seit 3.9.2012 in Österreich arbeite, konkret zuletzt vom 10.6.2014 bis zum 3.11.2015 bei der Firma W. Laut seinen Angaben bewohne er in Österreich eine 28 m2 große Mietwohnung; in Ungarn habe er seit ungefähr 30 Jahr ein 80 m2 großes Haus, welches in seinem Eigentum stehe und von seiner Gattin bewohnt werde. Während seiner Beschäftigung sei er einmal pro Monat mit dem Auto ab Mittwoch oder Donnerstag über das Wochenende nach Hause gefahren.
Der zitierten Judikatur folgend komme das AMS zur Ansicht, dass der BF - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 4.11.2015 sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF ergänzend aus, es sei zwar richtig, dass seine Gattin in Ungarn wohne und sich dort auch das Einfamilienhaus der Familie des BF befinde. Allerdings sei es dem BF in den letzten Jahren gelungen, sich hier in Österreich nicht nur beruflich, sondern auch privat einzuleben; er habe hier Freunde und Bekannte. In Ungarn habe er keinerlei berufliche Verbindungen mehr, und er sei derzeit fast ununterbrochen in Österreich intensiv auf der Suche nach einer neuen Arbeit; er habe sich in den letzten Wochen bei diversen - konkret genannten - Firmen beworben.
Seine Aktivitäten, die darauf abzielen würden, eine neue Arbeit zu finden, hätte er nicht setzen können, wenn er sich nicht ständig in Oberösterreich aufhalten würde. Auch seinen PKW habe er hier in Österreich gemeldet. Da häufigere Fahrten nach Ungarn aufgrund der großen Entfernung mit hohen Kosten und großen Mühen verbunden wären, seien ihm diese nicht möglich, was eben dazu geführt habe, dass er hier seinen eigenen Freundeskreis habe.
6. Am 23.12.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stammt aus Ungarn, wo auch seine Frau im gemeinsamen Haus lebt. In Österreich übte er zuletzt durchgehend vom 10.6.2014 bis zum 3.11.2015 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (in Oberösterreich) aus. Der BF ist seit dem 7.8.2014 mit Hauptwohnsitz in F. (Oberösterreich) gemeldet; er bewohnt hier eine Mietwohnung.
Ungefähr einmal pro Monat fuhr bzw. fährt der BF nach Ungarn zu seiner Frau.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere ging auch das AMS - den Angaben des BF folgend - davon aus, dass er (lediglich) ca. einmal pro Monat nach Ungarn fuhr bzw. fährt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Zurückweisung des Antrags des BF auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe durch das AMS:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Artikel 1
lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
Artikel 65
[...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...] [Hervorhebungen durch das BVwG]
3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich (ca. einmal pro Monat) nach Ungarn fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art 1 lit j der genannten VO aufgrund der dort gegebenen, unstrittigen intensiven familiären Bindungen (Frau) durchaus Ungarn sein mag. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG).
Das AMS begründet nun die gegenständliche Zurückweisung des Antrags des BF damit, dass Art 65 Abs 5 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 vorsehe, dass der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalte und dass die Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Ungarn in Betracht komme.
Dabei übersieht das AMS jedoch, dass sich Art 65 Abs 5 lit a der VO explizit ausschließlich auf "echte" Grenzgänger bezieht, während es für "unechte Grenzgänger" eigene Regelungen in der VO gibt.
Im Hinblick auf "unechte Grenzgänger" besagt nämlich Art 65 Abs 3 dritter Satz (auf den der vom AMS herangezogene Art 65 Abs 5 lit a der VO eben gerade nicht verweist, da sich Art 65 Abs 5 lit a der VO wie gesagt nur auf "echte" Grenzgänger bezieht) Folgendes: "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben."
Eine weitere Regelung hinsichtlich der "unechten Grenzgänger" enthält zudem Art 65 Abs 5 lit b der VO, der wie folgt lautet:
"Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen geht klar hervor, dass der "unechte Grenzgänger" nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben kann. Wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss er sich gem. Art 65 Abs 3 dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und erhält folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten (so explizit etwa auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG). Wenn der "unechte Grenzgänger" sich dann später für die Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat entscheiden sollte, so erhält er gem. Art 65 Abs 5 lit b zunächst Leistungen nach Art 64 der VO für die Dauer von drei Monaten zu Lasten des Beschäftigungsstaats.
Gänzlich verfehlt ist für gegenständliches Verfahren somit der Hinweis des AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2015, Zl. 2013/08/0074, zumal diesem Verfahren eben ein "echter" Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 - das AMS kam den vom VwGH nicht beanstandeten Feststellungen zufolge nämlich zum Ergebnis, dass der damalige Beschwerdeführer jedes Wochenende zu seiner Familie nach Polen fahre - zugrunde lag. Gleiches gilt auch für den Hinweis des AMS auf das Urteil des EuGH vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), zumal es sich auch hier um einen "echten" (wenngleich aufgrund besonders enger persönlicher und beruflicher Bindungen im Beschäftigungsstaat "atypischen") Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 handelte.
Im konkreten Fall hat sich der BF - der unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.
Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.
Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid (das heißt zunächst: die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Zurückweisung bestätigt wurde) aufzuheben ist (Spruchpunkt I.).
3.4. Mit Spruchpunkt I. wurde seitens des BVwG somit die Beschwerdevorentscheidung behoben. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom 18.11.2015 nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des rechtskonformen Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der Behebung des Erstbescheides, mit welchem zu Unrecht der Antrag des BF zurückgewiesen wurde.
Aus diesem Grunde war auch der Bescheid des AMS vom 18.11.2015 aufzuheben (Spruchpunkt II.).
3.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
3.6. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die (lediglich in der Beschwerde) beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei einerseits angemerkt sei, dass es in gegenständlichem Verfahren zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kam und dass andererseits bei gegenständlicher Zurückweisung des Antrags auch gar keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung denkbar wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die sogenannten "unechten Grenzgänger" gibt es in Art 65 Abs 2 dritter Satz und Abs 5 lit b der VO (EG) Nr. 883/2004 eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung, wonach ein "unechter Grenzgänger" - wenn er nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt - sich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen muss und folglich Leistungen zu dessen Lasten erhält.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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