BVwG W195 2118018-1

W195 2118018-1Bundesverwaltungsgericht22.01.2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2118018-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2118018.1.00

Spruch

W195 2118018-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ein.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX, legte das XXXX (im Folgenden: XXXX) die Beschwerde des XXXX vomXXXX gegen die Zurückweisung seines Vorlageantrages vom XXXX, welcher mit Bescheid desXXXX vom XXXX, als verspätet zurückgewiesen worden war, vor.

Im angesprochenen Bescheid des XXXX vom XXXX wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisung damit, dass ein Bescheid (in Form einer "Beschwerdevorentscheidung") des XXXX wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle am XXXX am Postamt hinterlegt worden sei. Auf Grund der Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vomXXXXginge die belangte Behörde davon aus, dass der Bescheid ("Beschwerdevorentscheidung") am XXXX am Postamt behoben wurde und er für den Beschwerdeführer mit diesem Datum als zugestellt gelte. Jedoch habe der Beschwerdeführer, der sich seit XXXX durchgehend im Krankenstand befände, gegenüber der Dienstbehörde keine Mitteilung gemacht, dass er sich an der Abgabestelle vorübergehend nicht aufhalten werde, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer sich an der Abgabestelle anzutreffen wäre. Der Bescheid gelte deshalb - unbeachtet einer späteren Abholung - mit XXXX als zugestellt. Somit begänne die Frist der Einbringung des Vorlageantrages mit diesem Tag zu laufen, der letzte Tag der Frist ende demgemäß am XXXX. Der Vorlageantrag vom XXXX sei deshalb verspätet.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des XXXX. In der Begründung wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Postsendung tatsächlich erst am XXXX vom örtlichen Postpartner abholen konnte, da er "nach Rückkehr eines verlängerten Wochenendeausfluges" von der Hinterlegungsnachricht erst am Abend tags zuvor (XXXX nach Geschäftsschluss) Kenntnis erlangt habe. Die zweiwöchige Eingabefrist für den Vorlageantrag habe demnach erst am XXXX begonnen und am XXXX geendet. Die Eingabe vom XXXX sei somit gemäß § 13 Abs 3 ZustG fristgerecht erfolgt.

In weiterer Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Aufträge an die belangte Behörde (Vorlage des Bescheides ("Beschwerdevorentscheidung") vom XXXX sowie allfälliger Zustellnachweise, welche auch vorgelegt wurden), sowie vom Beschwerdeführer den Nachweis der Ortsabwesenheit von der Abgabestelle und die Mitteilung über seinen ordentlichen Wohnsitz. Da der Beschwerdeführer keine Rechnungen, etwa eines Hotels, vorlegen konnte, er jedoch mitteilte, dass er sich in Graz zu einem verlängerten Wochenende befunden habe, wurde er ersucht, weitere allfällige Nachweise (zB Rechnungen über Einkäufe, Tankstellenrechnungen oder dgl) vorzulegen. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX mitteilte, dass er mit einem Freund mitgefahren sei und in dessen Wohnung einquartiert war. Da er keine Einkäufe getätigt habe, könne er auch keine Rechnungen vorlegen. Als Zeuge wurde somit XXXX angegeben.

Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung für den XXXX an.

Mit Schriftsatz vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist somit einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, zum Ergebnis, dass §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend auszulegen seien, dass die Einstellung eines Verfahrens nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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