L513 2005065-1•BVwG L513 2005065-1
L513 2005065-1Bundesverwaltungsgericht22.01.2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L513 2005065-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Christian POSCH, Fürstenallee 17/3, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.03.2010, GZ: 046-113(2)-99/10, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 24.03.2010 ausgesprochen, dass durch XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend aus, dass bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde (KIAB) am 11.02.2010 um 13:50 Uhr festgestellt wurde, dass XXXX , als Dienstnehmer beschäftigt und nicht bei der Kasse angemeldet war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 19.04.2010 Einspruch (nunmehr: Beschwerde). Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass dem BF das Parteiengehör verweigert worden wäre. Er hätte keine Kenntnis vom Akteninhalt gehabt. Dem Bescheid würde auch das Erfordernis der Bestimmtheit fehlen. Es würden Ort, Zeit und Art der Handlung fehlen. Es werde auch bestritten, dass die Kontrollbeamten den M.M. bei der Verrichtung von Tätigkeiten als Kraftfahrzeugreiniger angetroffen hätten. M.M. hätte interessehalber vor Arbeitsantritt im Betrieb des BF vorbeigeschaut, um diesem über die Schulter zu schauen. Der BF wäre auch zum Zeitpunkt der Kontrolle gar nicht im Betrieb gewesen. M.M. wäre daher alleine im Betrieb gewesen und hat dort keinerlei Tätigkeit entfaltet.
Es wird daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Vorlagebericht der SGKK vom 29.07.2010 an die Landeshauptfrau von Salzburg wurde dem Parteienvertreter im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 31.08.2010 wurde durch den Parteienvertreter im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben. Es werden die Vorbringen im Einspruch aufrecht erhalten. M.M wäre aus eigenem Antrieb in den Betrieb des BF gekommen. Es wäre dies kein Einschulen gewesen. Die Aussagen des M.M. wären dem BF unbekannt. Es wird die Zeugeneinvernahme des M.M. beantragt.
Mit Bescheid vom 28.09.2010, Zahl: 20305-V/14.784/4-2010, wird durch die Landeshauptfrau von Salzburg das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Dienstgeber ist gem. § 33 ASVG verpflichtet, jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Der Dienstgeber hat M.M. am Kontrolltag nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gehabt.
Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldungen fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls dem Dienstgeber anzulasten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die verspätete Anmeldung für den Dienstnehmer M.M. zur Pflichtversicherung wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 33 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der SGKK vom 24.03.2010 festgestellt.
Unstreitig wurde vom BF keine Anmeldung des M.M. bei der SGKK vorgenommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. -vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. -die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat als Dienstgeber nicht entgegen § 33 ASVG den Dienstnehmer M.M. vor Arbeitsbeginn bei der SGKK zur Pflichtversicherung angemeldet. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Es liegt somit ein Meldeverstoß vor.
Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 €
je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei der Kontrolle durch die Finanzbehörde am 11.02.2010 um 13:50 Uhr bei XXXX , wurde M.M. in der Werkstatt als Arbeiter für den BF angetroffen, der nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 1.300,00 Euro wurde daher von der SGKK zu Recht vorgeschrieben.
Zum Beschwerdevorbringen des Parteienvertreters - das sich primär auf die Dienstnehmereigenschaft des M.M. bezieht - ist auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX , GZ.: XXXX , zu verweisen, worin die Dienstnehmereigenschaft des M.M. festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist am 03.05.2013 in Rechtskraft erwachsen.
In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass M.M. am 11.02.2010 um ca. 13:50 Uhr bei einer Kontrolle durch die KIAB im Betrieb des BF betreten worden sei. M.M. habe bereits seit 09:00 Uhr im Betrieb gearbeitet ( XXXX ). Er hätte Arbeitskleidung (Overall) getragen und Hilfs- und Reinigungsmittel wären durch den BF zur Verfügung gestellt worden. Auch der BF hätte erklärt, dass M.M. am Kontrolltag für ihn gearbeitet hätte. Auch wäre zugestanden worden, dass M.M. bereits zuvor 3-4 Mal im Betrieb gewesen und eingeschult worden sei. Es würde daher im gegenständlichen Fall aufgrund der Aussagen des M.M und des BF sowie aufgrund der Tatsache, dass M.M. alleine im Betrieb in Arbeitskleidung des BF durch Mitarbeiter des Finanzamtes betreten wurde, zweifelsfrei feststehen, dass M.M im ggstl. Zeitraum Arbeiten für den BF ausgeführt habe.
Der SGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 1 ASVG den Betrag von 1.300,00 Euro festgesetzt hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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