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W167 2017719-1•BVwG W167 2017719-1
W167 2017719-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2016
Alterspension, Krankenversicherung, VwGH
W167 2017719-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich vom XXXX betreffend die Vorschreibung von monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung sowie eines monatlichen Beitragszuschlags für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser verpflichtet ist, von 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von € 77,61 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von € 7,22 zu entrichten. Begründet wurden diese Vorschreibungen zusammengefasst damit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2012 nicht gemeldet habe. Zudem wurden die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der monatlichen Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der monatliche Beitragszuschlag aufgeschlüsselt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend verwies er im Wesentlichen auf seine Beschwerde vom XXXX [betreffend Bescheid zum Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2011, in der verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen an ihn als Pensionisten geltend gemacht werden] und bezweifelte die Redlichkeit der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX legte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aufgrund der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 194 Absatz 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen derartigen Antrag gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Der Sachverhalt wurde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Daher war im Beschwerdefall nur die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Da nach dem Sachverhalt weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid grundsätzlich aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (vergleiche Fister / Fuchs / Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Berechnung der Beitragsgrundlage, noch der Krankenversicherungsbeiträge oder der Beitragszuschläge in Frage gestellt. Er bezweifelt allerdings die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen an Alterspensionsbezieher.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98)
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung neben dem Bezug einer Alterspension verfassungsrechtlich unbedenklich (vergleiche VfGH vom 14.06.1991, B 418/90). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung neben einer Alterspension in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 91/08/0115, 21.9.1993, 92/08/0092, 19.10.1993, 92/08/0232 und 93/08/0173) und hat entschieden, dass der Bezug einer Alterspension zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung führt (vergleiche VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0617 und 08.02.1994, 93/08/0234).
Diese Rechtsansicht teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG, welche die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren.
Die vom Beschwerdeführer verlangte "Streichung" von Krankenversicherungsbeiträgen von Pensionisten, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einkommenssteuer zahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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