BVwG L511 2116723-1

L511 2116723-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Erkennbarkeit, Geltendmachung, Krankengeld,<br/>Revision zulässig, Ruhen des Anspruchs

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2116723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2116723.1.00

Spruch

L511 2116723-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.10.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 7 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.08.2015 bis 31.08.2015 zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog gegenständlich ab 30.10.2014 Arbeitslosengeld (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 6/5).

1.2. Am 06.07.2015 langte beim AMS eine Bestätigung des Unternehmers RG ein, wonach er die Beschwerdeführerin ab 01.09.2015 beschäftigen werde (Ordnungszahl des hg. Verfahrensaktes [OZ] 2/7). Im Datensystem wurde der 01.09.2015 als Einstelltermin eingegeben (OZ 2/6).

1.3. Am 30.07.2015 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch, dass sie krank sei, weshalb im Datensystem nunmehr der 30.07.2015 als Einstelltermin eingegeben wurde (OZ 2/5).

1.4. Dem AMS wurde das Ende des Krankengeldbezuges mit 23.08.2015 durch Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 22.08.2015 mitgeteilt (AZ 8).

1.5. Am 07.09.2015 fragte die Beschwerdefürher telefonisch wegen ihrem Bezug nach (OZ 2/4).

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2015, XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, § 17 Abs. 2 in Verbindung mit dem § 46 sowie § 12 Abs. 1 Z 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld vom 24.08.2015 bis 31.08.2015 nicht gebühre (AZ 3).

1.6.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erste Meldung der Beschwerdeführerin nach dem Krankengeldbezug von 30.07.2015 bis 23.08.2015 erst am 07.09.2015 und somit nicht fristgerecht erfolgte. Seit 01.09.2015 stünde die Beschwerdeführerin wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

1.6.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 16.09.2015 (AZ 4).

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 22.09.2015, beim AMS eingelangt am 28.09.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 7).

2.1.1. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesundmeldung bei der GKK am 19.08.2015 persönlich entgegengenommen habe. Es sei ihr dabei mitgeteilt worden, dass das AMS direkt durch die OÖGKK in Kenntnis gesetzt werde, und ihrerseits keine weiteren Aktivitäten erforderlich seien. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass eine Wiedermeldung erfolgen hätten sollen. Am 07.09.2015, als sie sich wegen des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum erkundigt habe, sei ihr darüber hinaus auch gesagt worden, dass das Geld noch am selben Tag noch angewiesen werde. Sie verstehe, dass es bestimmte Vorschriften und Regeln geben müsse, aber im gegenständlichen Fall sei die Arbeitsunfähigkeit bis 23.08.2015 eindeutig belegt. Darüber hinaus, liege dem AMS auch die Information vor, dass sie seit 01.09.2015 wieder in einem festen Arbeitsverhältnis sei. Die Arbeitsunfähigkeit gehe auf eine Operation zurück, wodurch auch unerwartete Zusatzkosten (Spitalaufenthalt etc.) entstanden seien.

2.1.2. Sie ersuche daher das Versäumnis der Wiedermeldung zu entschuldigen, und das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14.08.2015 [gemeint wohl 24.08.2015] bis 31.08.2015 auszubezahlen.

3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

3.1. Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin Parteiengehör, indem es der Beschwerdeführerin Auszüge aus dem Datensystem zur Kenntnis brachte und sie darauf hinwies, dass sie laut Krankenstandsbescheinigung der GKK vom 30.07.2015 bis 23.08.2015 Krankengeld bezogen habe und sowohl auf Seite vier des bundeseinheitlichen Antragsformulars als auch au er Rückseite der Leistungsmitteilung auf die Notwendigkeit der Wiedermeldung hingewiesen werde.

3.2. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte der Aktenlage zu Folge nicht.

3.3. Mit Bescheid vom 14.10.2015, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 11).

3.3.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 16.10.2015 (AZ 12).

3.3.2. Zunächst wird unter Sachverhalt das gesamte Verfahren wiedergebeben (AZ 11 S2-5); rechtlich würdigt das AMS den Sachverhalt wie folgt (AZ 11 S6-7):

"Sie waren ab 27.7.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Von diesem Umstand hat das Arbeitsmarktservice XXXX am 30.7.2015 durch Ihren Anruf in der SEL erfahren. Der Bezug von Krankengeld führt gemäß § 16 Abs. 1 lit. a A1VG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Das Arbeitsmarktservice XXXX hat den Bezug Ihres Arbeitslosengeldes ab 30.7.2015 unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein (im Zeitpunkt der Unterbrechung) nicht bekannt war. Eine persönlich Meldung beim Arbeitsmarktservice XXXX ist bis zu ihrer Arbeitsaufnahme mit 1.9.2015 nicht erfolgt. Krankengeld haben Sie vom 30.7.2015 bis 23.8.2015 bezogen. Wenn Sie den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen haben, müssen Sie gemäß § 46 Abs. 5 A1VG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Das ist dann erforderlich, wenn dem Arbeitsmarktservice das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage war. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung macht Sie das Arbeitsmarktservice sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam. Sie haben sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges erst am 7.9.2015 wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet, stehen jedoch seit 1.9.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Das Arbeitsmarktservice XXXX hat Ihnen das Arbeitslosengeld daher zu Recht im Zeitraum vom 24.8.2015 bis 31.8.2015 nicht wieder zuerkannt, da nach Ende des Ruhenszeitraumes am 23.8.2015 wegen Krankengeld keine persönliche Wiedermeldung beim AMS erfolgt ist. Sie haben sich erst mit 7.9.2015 wieder telefonisch beim AMS gemeldet, wobei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ab 1.9.2015 wegen des Vorliegens eines Dienstverhältnisses ausgeschlossen ist."

3.4. Mit Schreiben vom 30.10.2015, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).

3.5. Die belangte Behörde legte am 05.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (OZ 1).

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

4.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen, darunter einige Aktenvermerke aus dem Zeitraum Juli bis August 2015 (OZ 2-3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog gegenständlich ab 30.10.2014 Arbeitslosengeld (AZ 2, 4-5).

1.2. Von 30.07.2015 bis einschließlich 23.08.2015 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld, weshalb ihr Leistungsbezug ab dem 30.07.2015 ruhte (AZ 2 S2-3, AZ 4 S5).

1.3. Dem AMS wurde das Ende des Krankengeldbezuges durch Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger am 22.08.2015 mitgeteilt (AZ 8).

1.4. Die Wiedermeldung beim AMS seitens der Beschwerdeführerin erfolgte am 07.09.2015 telefonisch und persönlich (AZ 8).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-15])

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Antragsformular vom 30.06.2014 (AZ 2)

  • Bezugsverlauf und -höhe (AZ 4-5)

  • Krankenstandsbescheinigung (AZ 8)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 1, 2, 4, 8) und sind im Verfahren unbestritten geblieben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

4.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

4.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 46 Abs. 7 AlVG

4.2. maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet, von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit.a leg.cit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

4.3. zum gegenständlichen Verfahren

4.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum 24.08.2015 bis 31.08.2015 kein Arbeitslosengeld gebührt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

4.3.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungsbezug während des Krankengeldbezuges vom 30.07.2015 bis einschließlich 23.08.2015 ruhte und sie sich danach erstmalig wieder am 07.09.2015 beim AMS persönlich meldete.

4.3.3. § 46 Abs. 5 AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf den Leistungsbezug aber nur dann vor, wenn das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war.

4.3.4. Gegenständlich war das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS aber vor dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein, also vor dem 23.08.2015, bereits bekannt und zwar durch Meldung des Sozialversicherungsträgers am 22.08.2015.

4.3.4.1. Soweit das AMS dazu in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht im Vorhinein "im Zeitpunkt der Unterbrechung" bekannt gewesen sei, so ist diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es für "im Vorhinein bekannt sein" ausreichend ist, wenn der Behörde auf Grund einer diesbezüglichen Mitteilung vor dem Ende des Ruhens des Anspruches auf Leistungsbezuges das (voraussichtliche) Ende des Krankengeldbezuges am letzten Tag des Ruhenszeitraumes bekannt geworden ist (VwGH 2000/19/0102, 20.04.2001).

4.3.4.2. War der regionalen Geschäftsstelle des AMS das Ende des (62 Tage nicht überschreitenden) Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes aber im Vorhinein bekannt, so ist von der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 46 Abs. 7 AlVG ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030).

4.3.4.3. Die Beschwerdeführerin hatte somit den Fortbezug nicht neuerlich geltend zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

5.1. Die vorliegende Entscheidung stellt dem Wortlaut des § 46 Abs. 7 AlVG entsprechend darauf ab, dass dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes bereits im Vorhinein bekannt gewesen ist. Gegenständlich erfolgte diese Information nicht durch die Leistungsbezieherin selbst, sondern im Wege einer elektronischen Meldung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger an das AMS. Da diese Mitteilung immer erfolgt, ist davon auszugehen, dass in Hinkunft eine Mehrzahl von Fällen auftreten wird, in denen diese automatische Meldung dem AMS vor dem Ende des Ruhenszeitraumes übermittelt wird.

5.1.1. Nach Ansicht des entscheidenden Senates handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine derartige elektronische Meldung als ausreichend im Sinne des § 46 Abs. 7 AlVG angesehen werden kann, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

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