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W173 2116384-1•BVwG W173 2116384-1
W173 2116384-1Bundesverwaltungsgericht20.01.2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2116384-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, Seilergasse 16, 1010 Wien, vom 21.11.2015 beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde des XXXX , geb. am XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 17.9.2014 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl 1031536703, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.9.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 14.10.2016 erteilt.
Am 21.11.2015 brachte der BF, nunmehr vertreten durch RA Dr. Mario Züger, eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
Mit Schriftsatz vom 15.1.2016, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2116384-1/4, wurde die Säumnisbeschwerde vom 21.11.2015 zurückgezogen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 31 Abs 3 leg. cit. ergibt sich die sinngemäße Anwendung von § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG für Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.
Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 21.11.2015 am 15.01.2016 zurückgezogen wurde, war das anhängige Verfahren zur Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen (vgl. BVwG 09.05.2014, W 217 2003072-1; 14.05.2014, W 173 2004795-1/7E ua.).
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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