BVwG W169 1419213-2

W169 1419213-2Bundesverwaltungsgericht20.01.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 1419213-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.1419213.2.00

Spruch

W169 1419212-2/11E

W169 1419213-2/10E

W169 1423421-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 12 07.223-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 12 07.224-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 12 07.225-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, reisten im Dezember 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.12.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern führte im Rahmen der Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass sie Indien verlassen habe, da ihr Ehegatte Probleme gehabt habe.

1.2. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.04.2011 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte und der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.4. Am 15.08.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Weiters wurde der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.5. Dagegen hat die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.6. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehegatten, sowie des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.1. Am 14.06.2012 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, da sie sich von ihrem Mann scheiden lassen wolle, weil dieser Alkoholiker sei. Er habe vor einigen Tagen den gemeinsamen Haushalt verlassen. Sie könne nicht nach Indien zurück, weil sie Angst vor den Eltern ihres Ehegatten und ihren eigenen Eltern habe, zumal sie ihren Mann verlassen und somit "Schande über die Familie" gebracht habe. In der letzten Zeit sei der Alkoholmissbrauch ihres Ehegatten sehr intensiv gewesen und es sei zu körperlichen Übergriffen gekommen, weshalb sie auch eine Anzeige gegen ihren Ehegatten erstattet habe.

2.2. Am 23.06.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre beiden Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Angaben auch für diese gelten würden. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie keine Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe. Wo sich ihr Mann zur Zeit aufhalte, wisse sie nicht. Sie würde mit ihren Kindern in einem Frauenhaus leben und bekomme dort Unterstützung. Zu ihren Gründen für ihren zweiten Asylantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Probleme mit ihrem Ehegatten habe. Wenn sie nach Indien zurückkehren würde, würde sie mit der Familie ihres Ehegatten Probleme bekommen. Ihre eigene Familie sei sehr arm, weshalb sie von dieser nicht unterstützt werden könnte. In Indien sei es üblich, dass die Kinder von der Familie des Mannes weggenommen werden würden. Manchmal würden auch Unfälle vorgetäuscht werden; in Wirklichkeit würden Frauen angezündet werden. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst vor den Schwiegereltern, dass sie ihr etwas antun bzw. ihr die Kinder wegnehmen könnten.

2.3. Am 28.08.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass ihr Mann in Österreich leben würde; seinen genauen Aufenthaltsort kenne sie jedoch nicht. Sie wolle sich von ihm scheiden lassen. Sie habe einen zweiten Antrag gestellt, zumal ihr Ehegatte schwerer Alkoholiker sei und sie mit diesem nicht mehr zusammenleben wolle. Früher habe sie in Indien keine Probleme gehabt. Ihr Mann wolle immer Geld von ihr. Wenn sie ihm nichts gäbe, streite er mit ihr und schlage sie. Er selbst gehe keiner Arbeit nach. Sie habe ihren Mann bereits bei der Polizei in Österreich angezeigt, da er sie geschlagen habe. Deshalb lebe sie auch seit Juli 2012 im Frauenhaus. Sie würde gerne in Österreich leben und arbeiten wollen. Sie habe niemals mit den Behörden in Indien Probleme gehabt, auch sei sie nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen bzw. sei auch nicht aus religiösen Gründen bzw. aus Gründen der Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Ihren zwei in Indien lebenden Töchtern gehe es sehr gut. Sie habe diese damals nicht mitgenommen, zumal diese keinen Reisepass besessen hätten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor der Familie ihres Ehegatten, welche in Kapurthala lebe. Woanders in Indien könne sie nicht leben, zumal sie Angst vor der Familie ihres Ehegatten habe und diese sie umbringen könnte. Auf die Frage, ob ihre eigene Familie sie nicht schützen könnte, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht möglich sei. Ihre zwei Brüder und ihre Schwester hätten alle eine eigene Familie.

Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie ein wenig Deutsch spreche und Freunde in Österreich habe. Sie würde gerne in Österreich arbeiten. Sie lebe mit ihren beiden Söhnen in einem Frauenhaus in XXXX . Ein Sohn würde die Volksschule besuchen und spreche gut Deutsch. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulnachrichten betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie ein Schreiben des Gewaltschutzzentrums Niederösterreich vom 12.06.2013 vor, dem zu entnehmen sei, dass die Polizei gegen den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verfügt habe.

2.4. Am 29.08.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Situation alleinstehender Frauen mit Kindern und zu Frauenhäusern in Indien.

2.5. Am 20.11.2012 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein. Aus dieser ergibt sich, dass es in Indien eine große Anzahl an NGOs gäbe, die es sich zur Aufgabe gemacht hätten, unterdrückten und benachteiligten Frauen Schutz, Hilfe und Unterstützung bei einem Neustart zu bieten.

2.6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und ihr eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um dazu eine Stellungnahme abzugeben. In dem Schreiben des Bundesasylamtes wurde weiters ausgeführt, dass es für das Bundesasylamt "auf der Hand" liege, dass die Erstbeschwerdeführerin in Indien auch "in ihrem speziellen Fall" Hilfe und Unterstützung erhalten könnte.

2.7. Am 07.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Staatendokumentation zwar zuzustimmen sei, dass es in Indien eine große Anzahl an NGOs gäbe, die es sich zur Aufgabe gemacht hätten, unterdrückten und benachteiligten Frauen Schutz, Hilfe und Unterstützung bei einem Neustart zu bieten. Doch könne die Hilfe nur für kurze Zeit in Anspruch genommen werden. So könnten Einrichtungen des "Working Women Hostel Projects" während eines Jobtrainings lediglich ein Jahr in Anspruch genommen werden und zudem wäre die Aufnahme der beiden Söhne der Erstbeschwerdeführerin in diese Einrichtung nicht möglich. Dem Gutachten vom Terre des Femmes vom 10.02.2012 sei auf Seite 7 zu entnehmen, dass der Aufenthalt in einem "Short Stay Home" nur als Übergangslösung anzusehen sei und eine längere Aufenthaltsdauer vermieden werden sollte. Eine Studie habe ergeben, dass weniger als die Hälfte der untersuchten Einrichtungen eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren, die meisten höchstens aber eineinhalb bis nur ein Jahr anbieten würden. Aus dem Gutachten vom 10.02.2012 ergebe sich weiters, dass - wenn überhaupt - nur Kinder, jünger als sieben Jahre, ihre Mütter begleiten könnten. Zudem gehe aus dem Bericht des USDOS vom 19.06.2012 hervor, dass eine Vielzahl der Einrichtungen überfüllt und unhygienisch wäre und unzureichende Nahrung anbieten würde. Einige würden die internationalen Standards des Opferschutzes verletzen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe im Falle einer Rückkehr nach Indien berechtigte Furcht, dass die Familie ihres Ehegatten versuchen werde, ihr die Söhne "zu entreißen" und nicht davor zurückschrecken würden, die beiden bei ihnen lebenden Töchter als Druckmittel einzusetzen. Dass die Erstbeschwerdeführerin als Angehörige einer vulnerablen Gruppe von der Polizei keine Hilfe zu erwarten hätte, gehe etwa aus dem Freedom House-Bericht vom Mai 2012 bzw. dem Human Rights Watch-Bericht vom 04.08.2009 hervor. Auch dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in Frauenhäusern in Indien nicht vor Nachstellungen durch die Familie geschützt wären, gehe aus dem oben erwähnten Gutachten "Terre des Femmes" auf Seite 8f hervor. Zur Situation von alleinstehenden, geschiedenen Frauen werde darauf hingewiesen, dass alleinstehende Frauen in Indien zu den am meisten diskriminierten Gruppen der Gesellschaft gehören würden und sie an keinem Ort vor Vergewaltigung sicher wären. Zudem würden geschiedene, getrennte und verlassene Frauen keine direkte finanzielle staatliche Unterstützung bekommen. Diesbezüglich wurde auf diverse Internetberichte verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerin äußere aufgrund des psychischen Drucks im Falle einer Rückkehr zudem suizidale Gedanken und werde in diesem Zusammenhang auf den Sozialbericht vom Frauenhaus in XXXX verwiesen. Zudem habe sich der ältere Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, in der österreichischen Gesellschaft bereits sehr gut integriert. Ein Herausreißen aus dem sicheren Umfeld und eine Ausweisung nach Indien, wo er seiner Mutter "entrissen" und dem alkoholkranken Vater bzw. dessen Familie überantwortet würde, würde dem Kindeswohl widersprechen.

Der Stellungnahme beigelegt war ein Sozialbericht des Haus der Frauen in XXXX sowie eine Anmeldung zur Psychotherapie betreffend die Erstbeschwerdeführerin.

2.8. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2013 wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt der Erstbeschwerdeführerin dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werde. Es sei festzuhalten, dass die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin, Probleme von Seiten der Familie ihres Ehegatten zu bekommen, per se nicht nachvollziehbar seien, da einerseits in Indien bereits gute rechtliche Vorschriften gegeben seien, die im Falle einer Anzeige auch vollzogen werden würden, und dass es für nunmehr geschiedene Frauen und alleinstehende Mütter sehr wohl in den letzten Jahren einen starken Aufwärtstrend in Richtung Unterstützung und Schutz der Mutter gegeben habe und gebe. Es stehe den Beschwerdeführern frei, sich in anderen Gebieten Indiens niederzulassen und den Schutz der staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorgebracht, weshalb sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer dar.

2.9. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwere erhoben und ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin einer sehr armen Familien entstamme. Die Familie ihres (Noch) Ehegatten sei hingegen wohlhabender, habe die Möglichkeit, Geld aufzustellen und damit etwa die Polizei zu beeinflussen. Die Erstbeschwerdeführerin stamme aus der Gegend um Hoshiapur und sei gerade dort die Situation von Frauen sehr schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich in Österreich von ihrem Ehegatten wegen seiner Alkoholsucht (derenthalber sie auch geschlagen worden sei) getrennt und werde kommende Woche ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Bei einem Telefonat mit Ihrer Noch-Schwiegermutter habe diese ihr verkündet, dass sie sie nicht mehr als Teil ihrer Familie betrachte und somit quasi eine Drohung ausgesprochen. Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung damit, dass die Befürchtungen, Probleme seitens der Familie des Mannes zu bekommen, per se nicht nachvollziehbar wären und verweise diesbezüglich auf "bereits gute rechtliche Vorschriften", die im Falle einer Anzeige auch vollzogen werden würden und andererseits darauf, dass es für geschiedene Frauen und alleinstehende Mütter in den letzten Jahren einen "starken Aufwärtstrend" in Richtung Unterstützung gegeben hätte. Im Rahmen der Begründung verweise das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die sie jedoch nicht zu ihren Feststellungen erhoben habe. Insofern sei der Behörde ein Begründungsmangel vorzuwerfen. Völlig unberücksichtigt lasse die Behörde aber die von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme ins Verfahren eingebrachten Berichte. Anschließend wurde erneut der Inhalt der Stellungnahme vom 07.01.2013 wiedergegeben und darüber hinaus hinsichtlich einer möglichen inländischen Fluchtalternative alleinstehender Frauen auf das Gutachten von Terre des Femmes vom 02.10.2012 hingewiesen, wonach die Wohnsituation alleinstehender Frauen ohne sowie mit niedrigem Einkommen besonders kritisch sei. Häufig würden es Vermieter ablehnen, ihre Wohnungen an alleinstehende Frauen zu vermieten. Alleinstehende Mütter seien in der Regel auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen, die im Fall der Erstbeschwerdeführerin aber vollkommen wegfalle. Dem Gutachten auf Seite 10 sei weiters zu entnehmen, dass geschiedene Frauen stark stigmatisiert und von der Familie des Ehemannes und auch von der eigenen Familie verstoßen würden. Aufgrund der Stigmatisierung geschiedener Frauen sei eine erneute Heirat meist ausgeschlossen. Geschiedene und außerhalb ihres ehelichen Wohnsitzes lebende Frauen würden die schutzbedürftigste weibliche Bevölkerungsgruppe Indiens bilden. Sämtliche in der Stellungnahme angeführten Berichte würden daher den Schluss zulassen, dass eine sichere Ausweichmöglichkeit für die Beschwerdeführer tatsächlich nicht existieren bzw. jedenfalls massiv dem Kindeswohl widersprechen würde, wobei auch davon auszugehen sei, dass jedenfalls der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seines Alters in einem Frauenhaus gar nicht aufgenommen werden würde. Wenn das Bundesasylamt ausführe, die Erstbeschwerdeführerin könne sich in anderen Gebieten niederlassen, so sei darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer sehr armen Familie entstamme und von daher auf keine Unterstützung hoffen könne, aber auch auf das Gutachten von Terre des Femmes, wonach alleinstehende Frauen häufig keine Wohnmöglichkeit erhalten würden.

Da der psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle und der Angst, in ihr Heimatland als alleinstehende bzw. geschiedene Frau zurückkehren zu müssen, als besonders instabil anzusehen sei, werde zur Abklärung des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt. Dies insbesondere zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative. Bezüglich der vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungsentscheidung wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin, trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes in Österreich, die deutsche Sprache bereits einigermaßen gut beherrsche, wohingegen der Zweitbeschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche, in Österreich die Schule besuche und dort auch sehr gute Leistungen vorweisen könne. Eine Ausweisung - jedenfalls des Drittbeschwerdeführers - widerspreche dem Kindeswohl in massiver Weise und wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, detailliert zu begründen, warum eine Ausweisung dennoch unbedingt geboten erscheine. Jedenfalls hätte eine materielle Prüfung der Lebensumstände für die Kinder separat erfolgen müssen und hätte es einer vorrangigen und erkennbaren Berücksichtigung des Kindeswohles bedurft.

Schlussendlich werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt, zumal diese für einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Grundrechtecharta und insbesondere zur Erörterung des Kindeswohls des Drittbeschwerdeführers unbedingt erforderlich erscheine.

2.10. Am 03.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sprachdiplom der Erstbeschwerdeführerin (Grundstufe A2) vom 07.07.2014, ein psychotherapeutischer Befundbericht des Familienzentrums Wien vom 21.08.2014 sowie ein Zertifikat von "Peregrina" über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an einem Workshop zum Thema "Klimaschutz im Alltag" vom 16.10.2014 ein.

2.11. Am 20.11.2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Vereins menschen.leben vom 19.11.2014.

2.12. Mit E-Mail vom 10.12.2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Teilnahme am Projekt "Tanz für Toleranz" sowie am Integrationsprojekt "Neuland".

2.13. Am 20.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. In der Beschwerdeverhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in einem Dorf im Punjab geboren und dort bei ihrer Familie aufgewachsen sei. Sie haben zwei Brüder und eine Schwester. Sie sei acht Jahre in die Schule gegangen, da sie aber aus einer sehr armen Familie stamme, habe sie sich nicht weiter fortbilden können. Sie habe noch nie in ihrem Leben gearbeitet; sie könne aber nähen, weshalb sie gelegentlich zu Hause für andere Leute genäht und dafür Geld bekommen habe. Vor 18 Jahren habe sie geheiratet und bis zu ihrer Ausreise aus Indien mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihrer Schwiegerfamilie in einem Dorf im Bezirk Kapurthala gewohnt. Danach habe sie mit ihrem Mann zwei Jahre in Kapurthala sowie zwei Jahre in Jalandhar gelebt, wo ihr Ehegatte als Taxilenker gearbeitet habe. Sie seien ausgereist, da ihr Ehegatte in Indien Probleme gehabt habe. Diese habe sie bereits im ersten Verfahren geschildert. In Kapurthala und auch in Jalandhar hätte sie mit ihrer Familie in einem Mietzimmer gewohnt. Im Heimatland würden ihre Schwiegereltern, ihr Schwager, ihre Schwägerin sowie deren Kinder, ihre Schwester, ihre zwei Brüder und ihre Eltern leben. Ihr jüngerer Bruder lebe bei ihren Eltern und finanziere diese. Er übe Gelegenheitsjobs aus, zumal sein linker Arm beeinträchtigt sei. Ihr älterer Bruder sei Auto-Rikscha-Fahrer. Sie habe weiters zwei Töchter im Alter von 15 und 17 Jahren, welche in Indien zur Schule gehen und bei den Schwiegereltern leben würden. Sie habe Kontakt zu ihren beiden Töchtern. Es gehe ihnen gut. Sie habe diese nicht mitgenommen, zumal sie damals noch keine Reisepässe besessen hätten. Mit ihrem Ehegatten sei sie noch verheiratet. Anfänglich, als sie nach Österreich gekommen seien, hätten sie ca. eineinhalb Jahre zusammengelebt. Dann aber hätte ihr Mann viel Alkohol getrunken und sie hätten gestritten, weshalb sie seit ca. drei Jahren getrennt leben würden. Sie habe mit ihrem Ehegatten Kontakt wegen der Kinder, welche ihren Vater ungefähr zwei bis drei Mal im Monat sehen würden. Zudem habe ihr Ehegatte vor einigen Monaten einen Herzinfarkt erlitten. Er könne nicht arbeiten, zumal er aufgrund einer Kinderlähmung eine Behinderung am Fuß habe.

Sie habe den zweiten Asylantrag in Österreich gestellt, zumal sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben habe wollen, da er Probleme gemacht habe, nachdem er Alkohol getrunken habe. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst vor ihren Schwiegereltern, da sie sich von ihrem Ehemann bereits vor drei Jahren getrennt habe. Ihre Schwiegereltern könnten ihr vielleicht etwas antun bzw. sie aus Zorn umbringen, weil sie ihren Ehegatten in Österreich verlassen habe, obwohl er Invalide sei. Auch könnten sie sie schlagen; dies sei in Indien normal. Die Polizei interveniere in Familienangelegenheiten in Indien leider nicht und würde ihr nur sagen, sie solle ihre Probleme intern selbst lösen. Auf die Frage, ob sie bei einer eventuellen Rückkehr mit ihren Kindern nicht bei ihren Eltern oder bei ihrer Schwester wohnen könnte, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht möglich sei, zumal ihre Schwester selbst fünf Kinder habe und von den Gelegenheitsjobs ihres Mannes lebe und auch ihre Eltern sehr arm seien. Ihr Bruder verdiene genau so viel, dass sie genug zum Essen hätten. Wo anders in Indien könne sie nicht leben, zumal es sehr schwierig sei, dort alleine zu leben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie keine Probleme gehabt. Sie gehöre aber der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und die Sikhs hätten allgemein viele Probleme in Indien. Sie persönlich habe keine Probleme als Angehörige der Sikhs gehabt. Seit der Trennung von ihrem Ehegatten habe sie konkrete Drohungen seitens ihrer Schwiegerfamilie erhalten: Sie hätten zur ihr gesagt, dass sie nichts mehr mit ihr zu tun haben wollten.

Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich diverse Deutschkurse besucht habe und gut Deutsch spreche. Auch ihre Kinder würden die deutsche Sprache beherrschen. In ihrer Freizeit besuche sie Deutschkurse. Manchmal nähe sie zu Hause bzw. hole sie ihren Sohn vom Kindergarten ab und bringe ihn auch dorthin. Zudem besuche sie in ihrer Freizeit eine ältere Dame. Sie habe österreichische Freunde; eine österreichische Freundin begleite sie heute zur Verhandlung. Mit dieser würde sie sich oft gemeinsam mit den Kindern treffen. Auch ihre Kinder hätten viele österreichische Freunde, welche zu ihnen nach Hause kommen würden. Zur Zeit lebe sie mit ihren Kindern im Frauenhaus. Sie würde in Österreich gerne arbeiten, habe zur Zeit aber keine Möglichkeit. Ihr älterer Sohn sei ca. ein Jahr in Indien in den Kindergarten gegangen. Die Schule habe er dort nicht besucht.

Dem bevollmächtigten Vertreter der Erstbeschwerdeführerin wurden am Ende der Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 10.11.2015 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2015 übergeben und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Im Rahmen der Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin div. Unterlagen vor (eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin am Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch" im Kindergarten; eine Bestätigung der Pfarre XXXX , wonach der Zweitbeschwerdeführer an den Jungscharstunden teilgenommen habe; eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Schulnachricht und das Jahres- und Abschlusszeugnis aus dem Schuljahr 2014/15 betreffend den Zweitbeschwerdeführer; einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.04.2015, aus dem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren Depression sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide; ein Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 10.11.2015 betreffend die Erstbeschwerdeführerin; einen psychotherapeutischen Befundbericht; ein Schreiben der Caritas vom 16.11.2014 hinsichtlich des Therapieverlaufes der Erstbeschwerdeführerin bis August 2014; einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 21.08.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin; einen Bericht des Haus der Frauen XXXX vom 19.11.2015 sowie div. Unterstützungsschreiben hinsichtlich der Beschwerdeführer).

2.14. Am 02.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des bevollmächtigen Vertreters der Beschwerdeführer ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer den Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Indien anschließen würden. Hervorgehoben würden die Ausführungen zum Zugang zu Wohnraum sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich vor ca. drei Jahren von ihrem Ehegatten getrennt und lebe sei diesem Zeitpunkt mit dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer in einem eigenen Haushalt. Dieser Umstand sei den in Indien lebenden Angehörigen, sowohl den eigenen wie auch jenen des Ehegatten, bekannt und stelle die Angst vor Verfolgung durch die Eltern des Gatten auch den Grund für den zweiten Antrag auf internationalen Schutz dar. Die Erstbeschwerdeführerin sei neben dem Faktum der Trennung von ihrem Ehegatten Angehörige der religiösen Minderheit der Sikhs und Mutter von vier Kindern, wobei zwei von ihnen nach wie vor in Indien leben würden. Zudem gehöre sie der niedrigsten Kaste (Dhaliwal) in Indien an. Die Existenzsicherung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder scheine bereits aufgrund ihres Geschlechts unmöglich. Erschwerend komme ihr sozialer Status (Kaste) und ihre Religionszugehörigkeit hinzu. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Der Anfragebeantwortung durch ACCORD sei zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen bei der Vergabe von Wohnungen erheblich benachteiligt werden würden. Es erscheine aufgrund der Berichtslage ausgeschlossen, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder eine adäquate und leistbare Wohnung finden werde. Die Arbeitsaufnahme hänge laut Anfragebeantwortung von der Ausbildung, früheren Berufserfahrungen, der Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Eingebundenheit in soziale Netzwerke ab. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Indien nie einer regulären Erwerbsarbeit nachgegangen, sondern habe lediglich für den Eigenbedarf und für Bekannte der Familie genäht, und sich dadurch ein Taschengeld hinzuverdient. Über eine Berufsausbildung verfüge die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie habe zwar in Indien die Schule besucht, diese jedoch nicht abschließen können. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge aufgrund ihres sozialen Status, ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer nunmehr fünf Jahre andauernden Abwesenheit über keine Netzwerke in Indien, die ihr bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dienlich sein könnten. Hinzu komme, dass die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehende Mutter sei. Insofern müsste fast zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die Aufnahme einer regulären Erwerbsarbeit, welche ein Existenzminimum sichern könnte, verwehrt bleibe. Die Erstbeschwerdeführerin habe glaubhaft die Einkommenssituation ihrer Eltern und der übrigen Familienangehörigen geschildert. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der durch eine körperliche Behinderung eingeschränkte Bruder neben dem Erhalt der nicht mehr erwerbstätigen Eltern auch noch die Erstbeschwerdeführer erhalten könnte. Darüber hinaus sei die Erstbeschwerdeführerin bereits im 17. Lebensjahr zwangsverheiratet worden und habe seitdem nicht mehr im Familienverband gelebt. Eine Unterstützung durch die eigene Familie sei von der Erstbeschwerdeführerin stets verneint worden. Zwar gäbe es in Indien Einrichtungen für alleinstehende Frauen, doch gäbe es kein flächendeckendes Angebot und sei keineswegs klar, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich Zugang zu so einer Einrichtung erhalten werde. Die von privaten Initiativen getragenen Einrichtungen würden kein staatliches Fürsorgesystem ersetzen, dass den Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Mindestversorgung einräume. Zudem werde auf die Beschwerde vom 22.03.2013 verwiesen, in der ausgeführt worden sei, dass die Aufnahme in einer solche Einrichtung zeitlich befristet sei. Auch würden die Länderfeststellungen als Zielgruppe lediglich alleinstehende Frauen erwähnen. Die Aufnahme der bereits älteren minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden nicht gesichert erscheinen. Zusätzlich werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.01.2013 sowie auf das eingeholte Gutachten von Terre des Femmes vom 10.02.2012 verwiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung. Durch das Erlebte im Herkunftsstaat und während der Flucht sei die Erstbeschwerdeführerin traumatisiert, wobei diesbezügliche Befunde vorgelegt worden seien. Eine zusätzliche Belastung stelle die Ehe mit dem Gatten dar. Durch die psychischen Belastungen leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter starken körperlichen Beschwerden. Eine nachhaltige physische und psychische Gesundheit bedürfe nach Einschätzung des behandelnden Therapeuten einer Kombination von psychiatrischer Behandlung, gezielter medikamentöser Schmerztherapie, physikalischer und Physiotherapie und Psychotherapie. Die medizinische Versorgung in Indien werde in den Länderfeststellungen aber durchwegs als unzureichend beurteilt.

Im Fall der Beschwerdeführer erscheine weder eine das Existenzminimum sichernde Erwerbsmöglichkeit wahrscheinlich, noch werde die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder eine entsprechende Wohnung finden. Dies sei durch die gegenwärtige und belegte Schlechterstellung von Frauen und insbesondere in der Person der Erstbeschwerdeführerin liegende Umstände (alleinerziehend, soziale Stellung, Religionszugehörigkeit) begründet. Hinzu komme die psychische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin, die eine weiterführende Therapie notwendig mache. Es bestehe daher die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien in eine ausweglose Situation geraten würden, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich diese nunmehr fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten würden; seit drei Jahren würden die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen, vom Gatten getrennten, Haushalt leben. Die Erstbeschwerdeführerin nehme regelmäßig an Bildungsangeboten von verschiedenen Organisationen teil, sei in der Schulgemeinschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers aktiv und habe Freunde, die ihr Unterstützung zukommen lassen würden. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und besuche einen Kurs zum Erwerb des Sprachdiploms B1. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besuche die Pflichtschule und habe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen. Er spreche akzentfrei Deutsch. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche in Österreich den Kindergarten. Beiden minderjährigen Beschwerdeführern sei durch zahlreiche Unterstützungsschreiben eine hohe soziale Kompetenz, Lernbereitschaft und ein hoher Grad der Integration bescheinigt worden. Die Beschwerdeführer würden sich seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhalten. Die in diesen fünf Jahren erfolgte Integration wäre zwar nach der Rechtsprechung des VfGH durch die Folgeantragstellung im Jahr 2012 als gemindert zu betrachten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren bereits über drei Jahre andauere, also bereits länger als das Erstverfahren. Sämtliche für eine Integration der Beschwerdeführer sprechenden Umstände seien in den letzten drei Jahren entstanden. Der Zweitbeschwerdeführer sei im Alter von sieben Jahren nach Österreich gekommen. Er sei, wenn auch knapp, nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Er habe in Indien lediglich ein Jahr den Kindergarten besucht; die Schule habe er nicht besucht. Der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe bisher nie im Herkunftsland gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe, insbesondere nach der Trennung von ihrem Gatten, enorme Anstrengungen unternommen. Trotz ihrer psychischen Erkrankung und der Lebensumstände habe sie es geschafft, ihren beiden Kindern alle zur Verfügung stehenden Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Dies sei der alleinerziehenden Erstbeschwerdeführerin gerade durch das starke soziale Netz möglich gewesen, das sie in Österreich unterstütze. Solche Entwicklungsmöglichkeiten würden den minderjährigen Beschwerdeführern als auch der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in einem Dorf im Bundesland Punjab geboren und lebte dort mit ihren Geschwistern und ihren Eltern. Sie besuchte acht Jahre die Schule, konnte sicher aber nicht weiter fortbilden und hat auch keinen Beruf erlernt, da sie aus einer sehr armen Familie stammt. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland nicht gearbeitet. Sie kann aber nähen und hat gelegentlich für andere Leute genäht und sich dadurch ein Taschengeld dazuverdient. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Alter von 17 Jahren verheiratet. Nach ihrer Eheschließung ist sie von zu Hause ausgezogen und wohnte mit ihrem Ehegatten und der Schwiegerfamilie in einem Dorf im Bezirk Kapurthala. Danach lebte sie jeweils zwei Jahre mit ihrem Mann in einem Mietzimmer in Kapurthala bzw. in Jalandhar, wo ihr Mann als Taxifahrer arbeitete und somit den Lebensunterhalt verdiente. Anschließend verließ die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem Ehegatten Indien und reiste nach Österreich, wo sie im Dezember 2010 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 15.08.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für diesen als gesetzliche Vertreterin auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.04.2011 bzw. vom 14.12.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer sowie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 14.06.2012 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, da sie sich aufgrund des Alkoholkonsums des Ehegatten und den gewalttätigen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten vor drei Jahren von diesem trennte, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Angst vor ihren Schwiegereltern hat und befürchtet, dass diese ihr ihre beiden Söhne wegnehmen bzw. ihr etwas antun könnten.

In Indien leben die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin, ihr Schwager und die Schwägerin, weiters zwei ihrer Brüder, eine Schwester sowie ihre Eltern. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind sehr arm, leben mit dem jüngeren Bruder der Erstbeschwerdeführerin zusammen und werden von diesem finanziell unterstützt. Dieser übt Gelegenheitsjobs aus, weil sein linker Arm beeinträchtigt ist. Der ältere Bruder der Erstbeschwerdeführerin ist Auto-Rikscha-Fahrer. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin arbeitet nicht, sie hat fünf Kinder und ihr Ehegatte ist Arbeiter. Die beiden 15- und 17-jährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin leben in Indien bei den Schwiegereltern, werden von diesen finanziell unterstützt und gehen in Indien in die Schule.

Die Erstbeschwerdeführerin hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Für den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer in einem Frauenhaus. Aufgrund der Gewalttätigkeiten des Ehegatten hat die Erstbeschwerdeführerin gegen ihn eine Anzeige erstattet, woraufhin die Polizei am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen gegen ihren Ehemann verfügt hat. Die Beschwerdeführer leben seit ca. drei Jahren getrennt vom Ehegatten/Vater. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben ca. zwei bis drei Mal im Monat Kontakt zu ihrem Vater. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin litt an einer Kinderlähmung und ist deshalb am Fuß beeinträchtigt. Vor zwei bis drei Monaten erlitt er einen Herzinfarkt.

Die Beschwerdeführer sprechen sehr gut Deutsch. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich diverse Deutschkurse besucht. Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich erfolgreich die Volksschule, der Drittbeschwerdeführer den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind sozial integriert. Sie haben viele österreichische Freunde und Freundinnen, mit denen sie die Freizeit verbringen. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich an zahlreichen Bildungsangeboten von verschiedenen Organisationen teilgenommen, sie ist in der Schulgemeinschaft des Zweitbeschwerdeführers aktiv. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression. Sie befindet sich seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung und wird auch seit vielen Jahren medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine ausweglose Lebenssituation geraten.

1.2. Zur Situation Indien wird Folgendes festgestellt:

1. "Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).

Wahlen 2014:

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).

Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

Pakistan und Indien

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c).

Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter - einschließlich Pakistans - ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).

Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).

Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).

Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).

Quellen:

6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).

In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, im September 2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladung ausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren. Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA) verschärft, nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Ausland stammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht des indischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischen Gebern finanzierten NROs vor, gezielt gegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015).

Quellen:

7. Ombudsmann

Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig und arbeitet eng mit dem Ministerium für Inneres und dem Ministerium für Justiz zusammen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen oder Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet wurden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Juli 2014 10.320 Fälle erhielt von denen 11.229 bearbeitet wurden und insgesamt

36. 544 alte und neue Fälle in Bearbeitung sind (USDOS 25.6.2015).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Der "Arbeitsgruppe Menschenrechte in Indien" und den Vereinten Nationen zufolge, starben zwischen 2001 und 2010 14.231 Menschen in Polizeigewahrsam und werden rund 1,8 Millionen Menschen Opfer von Polizeifolter jedes Jahr. Dies ist wahrscheinlich eine Unterschätzung, da es sich dabei nur um die bei der nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte Fällen handelt (FH 28.1.2015).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Officers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz mit dem eine Ombudsmannorganisation, bekannt als Lok Pal, eingerichtet wurde, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).

23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Religionsfreiheit

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).

Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).

Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).

Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).

Quellen:

10. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015).

Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015).

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015).

Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015).

Quellen:

11. Frauen

Die Verfassung sieht die uneingeschränkte Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Zahlreiche Gesetze versuchen, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (AA 24.4.2015). Dennoch ist Indien eine männerzentrierte Gesellschaft. Die soziale Kluft ist groß, vor allem in den Städten. In Neu Delhi oder Mumbai treffen ungebildete Landbewohner auf moderne Frauen, die ihr eigenes Geld verdienen. Eine Werteordnung wird auf den Kopf gestellt. Buben und Männer werden - auch in vielen gebildeten und wohlhabenden Familien - immer noch bevorzugt. Nicht zuletzt zeigt sich das am Männerüberschuss am Land (RP 17.1.2014).

Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Indira Gandhi und ihre Schwiegertochter Sonia Gandhi haben das Land und seine wichtigste politische Partei, den "Kongress", jahrelang geführt. Lediglich rund 10% der Mitglieder beider Parlamentskammern sind Frauen. Anders sieht es auf kommunaler Ebene aus. Dort sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37% der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen; Ziel ist eine Quote von 50%. Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NGOs erheben Frauen ihre Stimme, die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Eine indische Frauenrechtlerin hat 2006 den alternativen Friedensnobelpreis erhalten. Insgesamt sind Frauen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich gegenüber Männern benachteiligt (AA 24.4.2015).

Geschlechtsspezifische Abtreibung oder nachgeburtliche Tötung sind verbreitet, inzwischen ist die Rede vom "Gendercide". Neben finanziellen Gründen wird auch die kulturelle symbolische Bedeutung eines Sohnes für die Familie sehr hoch angesehen. Gründe für die Ablehnung von Mädchen sind die herausgehobene Stellung des "Stammhalters" und das - rechtswidrige und dennoch in der Praxis vielfach geforderte - hohe Brautgeld, das für die Töchter im Heiratsfall aufzubringen ist. Die Höhe des Brautgeldes variiert dabei stark, abhängig von sozialer Stellung der Familien. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar seit 1997 verboten, findet aber gleichwohl statt, vor allem in der Mittelschicht (AA 24.4.2015).

Die indische Verfassung hat eine explizite Klausel in Artikel 14, welche Diskriminierung am Arbeitsplatz - und aus bestimmten weiteren Gründen, einschließlich des Geschlechts - verbietet. Abgesehen davon gibt es besondere Bestimmungen für Frauen und Kinder (UNFPA 8.2013). Auch verbietet das Gesetz Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 25.6.2015).

Gewalt gegen Frauen

Generell ist Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Sexuell motivierte Angriffe auf Frauen und

sexuelle Belästigung gibt es häufig (AA 24.4.2015). Das Gesetz schützt Frauen vor einigen Formen häuslicher Gewalt, darunter physischen, verbalen, emotionalen oder ökonomischen Missbrauch sowie die Androhung von Missbrauch. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an, in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Obwohl das Gesetz auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vorsieht, bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem. Fehlende Strafverfolgung und eine allgegenwärtige Korruption begrenzen die Effektivität des Gesetzes (USDOS 25.6.2015).

Die Anzahl polizeilich registrierter Fälle häuslicher Gewalt hat sich seit 2005 fast verdoppelt, dabei sind Familien auf dem Land bzw. mit geringem Bildungsniveau häufiger betroffen. Es ist davon auszugehen, dass der Anstieg der Zahlen vor allem einem geänderten Anzeigeverhalten geschuldet ist, Frauen schätzen die Situation als unverändert schlecht ein. Von 309.546 registrierten Straftaten gegen Frauen insgesamt entfallen laut Kriminalstatistik des National Crime Records Bureau für das Jahr 2013 insgesamt 118.866 Fälle auf den Straftatbestand "Grausamkeiten von Seiten des Ehemannes oder dessen Angehörigen (Cruelty by husband or his relatives)". Jüngste Erhebungen verschiedener staatlicher wie nichtstaatlicher Quellen kommen zu dem Ergebnis, dass 35% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer entweder physischer oder sexueller Gewalt geworden sind. Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind. Die aktuelle Regierung plant, je ein Frauenhaus pro Distrikt (660) einzurichten (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung - außer Vergewaltigung in der Ehe, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Bestrafung reicht von einer Haftstrafe von zwei Jahren bis lebenslang, einer Strafe von 20.418 Rupien ($327), oder beides. Laut den offiziellen Statistiken ist Vergewaltigung das am stärksten wachsende Verbrechen. Das NCRB (National Crime Records Bureau) berichtet von

33. 707 Vergewaltigungsfällen landesweit im Jahr 2013, dem letzten Jahr zu dem Daten verfügbar sind. Dies bedeutet im Vergleich zu 2012 eine Steigerung von 35,2%. Beobachter gehen davon aus, dass nur in wenigen Vergewaltigungsfällen auch Anzeige erstattet wird. Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer sind inadäquat, überlastet und außerstande das Problem effizient anzugehen. (USDOS 25.6.2015). Laut dem Polizeibericht haben sich in Neu-Delhi die Fälle gemeldeter Vergewaltigungen im vergangenen Jahr verdoppelt, die Anzeigen wegen sexueller Belästigung verfünffacht. Das führt die Polizei allerdings auf die größere Bereitschaft bei Frauen zurück, Übergriffe nun zu melden (FAZ 6.1.2014).

Ein besonders brutales Verbrechen - die Vergewaltigung einer jungen Studentin mit Todesfolge (16.12.2012, verstorben am 23.12) - hat in der indischen Öffentlichkeit eine breite Diskussion zum Thema Frauenrechte, Gewalt gegen Frauen und sexuelle Selbstbestimmung ausgelöst. Themen wie Vergewaltigungen und sexuelle Belästigung werden offen diskutiert. Die staatlichen Organe, besonders die Polizei, sind wegen Untätigkeit und eigener Übergriffe stark in die Kritik geraten. Die indische Regierung hat mit einer Reihe von Maßnahmen, wie der vermehrten Einstellung von Frauen in den Polizeidienst, reagiert. Eher traditionell ausgerichtete Gruppen fordern dagegen eine stärkere Rückkehr zur Tradition in Kleidung und Auftreten. Die nach der brutalen Gruppenvergewaltigung mit Todesfolge von der Regierung eingesetzte Kommission legte am 23.1.2013 ihren Bericht mit Empfehlungen zur Verschärfung des Strafrechts und Sensibilisierung der Sicherheitskräfte vor. Diese Empfehlungen sind in ein vom Parlament im März 2013 als Zusatz zum Criminal Law (Amendment) Bill verabschiedetes Gesetz eingeflossen. In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (mit Todesfolge oder Koma) kann nun die Todesstrafe verhängt werden. Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach Angaben von Human Rights Watch werden jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge Mädchen, oft mit Dalit-Hintergrund, einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit "verheiratet" und de facto zur Prostitution im Tempel gezwungen (AA 24.4.2015).

Modi hat den Schutz der Frauen vor Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs sowie den Zugang zum Gesundheitssystem und Hygiene betont. Er forderte die Mitglieder des Parlaments auf, Modelldörfer mit besserer Infrastruktur und modernen Sanitäranlagen im ländlichen Raum zu errichten (HRW 29.1.2015).

Im Jänner 2014 segnete das Kabinett in Delhi die Errichtung eines Mahila Suraksha Dal, eine Kommandoeinheit, die für die Sicherheit der Frauen in der Hauptstadt verantwortlich sein wird, ab. Die Errichtung dieser Einheit war eines der Wahlversprechen der Aam Aadmi Partei (AAP). Diese Sicherheitseinheit für Frauen wird keine Polizeigewalt haben und die Regierung wird die finanziellen Kosten dieser Einheit übernehmen. (The Indian Express 29.1.2014).

Besonders Frauen, die benachteiligten Gruppen wie den registrierten Kasten und Stämmen angehören, haben oft unter sexueller Gewalt zu leiden. Im informellen Arbeitsmarkt sind sexuelle Übergriffe gegen Frauen an der Tagesordnung. Nicht selten wird eine Frau vergewaltigt, um den Ehemann zu demütigen (AA 3.3.2014; vgl. BICC 6.2015).

Gesundheit:

Der allgemeine Gesundheitszustand von Frauen ist schlechter als der von Männern. Die Blutarmut (Anämie), in Indien ohnehin weit verbreitet, ist unter Frauen doppelt so häufig wie unter Männern. Die Müttersterblichkeit ist sehr hoch (AA 24.4.2015). Laut einem Bericht des Obersten Standesbeamten, der im Dezember 2013 erschienen ist, ist die Müttersterblichkeit von 212 auf 178 pro 100.000 Geburten zurückgegangen (USDOS 25.6.2015). Die südlichen Bundesstaaten wie Kerala mit 66 und Tamil Nadu mit 90 verstorbenen Müttern haben die geringste Sterblichkeitsrate und schon die Millenium Development Goals die Müttersterblichkeitsrate auf 103 toten Müttern bei 100.000 Lebendgeburten zu senken, erreicht (USDOS 25.6.2015).

Bildung:

Die Alphabetisierungsrate liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen von 2011 bei etwa 74.1% (65.5% der Frauen, 82,1% der Männer). Frauen können seltener als Männer von der wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Sie haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, in leitenden Positionen sind sie die Ausnahme. Im formellen Sektor des Arbeitsmarktes sind lediglich 20,6% der Beschäftigten Frauen, der öffentliche Dienst schneidet noch schlechter ab (AA 24.4.2015).

Brautgeld:

Trotz des seit 50 Jahren geltenden gesetzlichen Verbots (Dowry Prohibition Act, 1961) ist das Brautgeld ein selbstverständlich von der Brautfamilie geleisteter und von der Familie des

Bräutigams erwarteter finanzieller und materieller Transfer, häufig in der Höhe mehrerer Jahreseinkommen. Mitgift wird nicht selten durch Beleidigungen, Misshandlungen und Hausverweise eingefordert. In extremen Fällen werden die Frauen genötigt oder fallen einem Mitgiftmord zum Opfer, der als häuslicher Unfall, Verkehrsunfall oder Selbstmord getarnt wird. In den ersten sieben Jahren einer Ehe muss die Polizei den Todesfall einer verheirateten Frau spezifisch untersuchen, da eine gesetzliche Vermutung für einen Mitgiftmord besteht. Die Täter können zu langen Haftstrafen verurteilt werden. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass es sich in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab bei 10% aller Tötungen um sogenannte Ehrenmorde handelt. "Ehrenhändel" werden oft auch in Form von Säureattentaten ausgetragen. Die Täter sind vorwiegend abgewiesene Bewerber oder verlassene Ehemänner und Lebenspartner (AA 24.4.2015).

Zwangsehen:

Arrangierte Ehen sind auch bei städtisch und westlich geprägten Jugendlichen akzeptiert. Inakzeptabler Zwang (Zwangsehe) ist dann zu vermuten, wenn Minderjährige oder im westlichen Ausland aufgewachsene Inder mit von den Eltern ausgewählten Partnern verheiratet werden und wenn Alters- und Entwicklungsunterschiede zwischen den Eheleuten eine eheliche Partnerschaft schwer vorstellbar erscheinen lassen. Scheinehen mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels im Ausland kommen Visumverfahren häufig vor. Der Druck und der Einfluss der Familien in familienrechtlichen Angelegenheiten sind immens; sich den Entscheidungen der Eltern zu widersetzen, ist unüblich (AA 24.4.2015).

Das für Hindus geltende Erb- und Familienrecht wurde im Jahr 2005 von diskriminierenden Klauseln befreit, so dass verheirateten Töchtern und Söhnen die gleichen Erbanteile zustehen. In der Praxis wird diese Regelung aber nicht durchgehend beachtet. Die erbrechtlichen Regelungen für Muslime sehen vor, dass die Erbanteile der Töchter grundsätzlich nur halb so groß sind wie die der Söhne. Die nach islamischem Recht gegebene Möglichkeit der Scheidung durch dreifache Lossagung (talaq) des Ehemanns von seiner Frau besteht fort. Bei familienrechtlichen Streitfällen vor örtlichen Gerichten werden Frauen oft gar nicht angehört, z.B. weil die Verhandlung in einer Moschee stattfindet, zu der Frauen keinen Zutritt haben (AA 24.4.2015).

Es gibt kein nationales Gesetz, dass sich mit weiblicher Genitalverstümmelung befasst. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird weibliche Genitalverstümmelung von 70% bis 90% der Bohra Muslimen praktiziert. Deren Zahl wird auf 1 Million geschätzt, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Madhya, Pradesh und Rajasthan verteilt. Eine innerhalb der Bohra-Gesellschaft durchgeführte Kampagne gegen diese Praxis wird fortgesetzt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

11.1. Kinder

Das Durchschnittsalter in der Bevölkerung liegt bei nur 27 Jahren, 28,5% der Bevölkerung sind unter 15 Jahren alt. Die Verfassung verbrieft das Recht der Kinder auf eine gesunde Entwicklung in Freiheit und Würde und auf Schutz vor Ausbeutung sowie moralischer und materieller Vernachlässigung. Gleichwohl ist die Lebenswirklichkeit von Kindern schwierig. 48% der Kinder unter fünf Jahren sind untergewichtig, darunter überproportional viele Mädchen. Die Schulabbrecher-Rate beträgt in der Primarstufe 25%, weit über die Hälfte der Schulkinder erlangt keinen Schulabschluss. Ein Großteil der Kinder geht nur wenige Jahre zur Schule und wird als Analphabeten entlassen. Seit der Einführung des "Right to Education Act" im Mai 2010 (Schulpflicht 6.-14. Lebensjahr) ist eine Verbesserung zu beobachten (AA 24.4.2015).

Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahre, aber die Regierung kann dies Anforderungen nicht immer erfüllen (USDOS 25.6.2015). Das im Jahr 2009 eingeführte Recht für Kinder auf freie und verpflichtende Bildung [Anm.: Right of Children to Free and Compulsory Education (RTE) Act 2009 (UNICEF o.D.)] hat zu einer Anmeldesteigerung geführt. Jedoch waren Kinder aus vulnerablen Gemeinden - besonders der Dalits und Stammesgruppen - Diskriminierung ausgesetzt und viele werden dann zu Kinderarbeitern (HRW 21.1.2014). Es gibt zahlreiche Berichte über Schulen, die unterprivilegierten Schülern die Zulassung verweigern. NGO-Quellen zufolge, besucht weniger als die Hälfte der unterprivilegierten Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren die Schule (USDOS 25.6.2015).

Dem von der NGO Pratham veröffentlichten jährlichen Erziehungsbericht aus dem Jahr 2013 zufolge haben nur 70% der eingeschriebenen Mädchen auch tatsächlich die Grundschule besucht, wobei die Rate in einigen Bundesstaaten bei unter 60% lag. Mädchen im Alter von 11 - 14 Jahren waren meistens nicht in eingeschrieben, wobei die Anmeldestatistiken bzw. Einschreiberaten stark in den unterschiedlichen Bundesstaaten variierten (USDOS 25.6.2015).

Mädchen sind besonders benachteiligt. Analphabetismus ist bei ihnen deutlich weiter verbreitet als bei Jungen. Eine der wichtigsten Ursachen neben dem Heranziehen der Mädchen zu Haus- und Feldarbeit ist das niedrige Heiratsalter. Ca. 45% der Mädchen heiraten vor Erreichen des 18. Lebensjahres. Eine Verheiratung von Mädchen im Alter von 15 Jahren und darunter ist auf dem Lande keine Ausnahmeerscheinung. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Mädchen ab einem Alter von drei Jahren mit Jungen ähnlichen Alters und Mädchen ab sechs Jahren mit erheblich älteren Männern verheiratet worden sind. Alle diese Mädchen sind dem Bildungswesen und dem Arbeitsmarkt entzogen. Seit 2006 gibt es Bestimmungen zum Mindestalter bei der Heirat: 18 Jahre für Frauen, 21 Jahre für Männer. Minderjährigen-Ehen sind jedoch nicht automatisch nichtig, sondern lediglich (bis zum Erreichen des Heiratsalters) aufhebbar. Antragsberechtigt sind allerdings nur der minderjährige Ehepartner bzw. die Eltern. Da es sich um arrangierte Ehen handelt, werden solche Delikte nicht zur Anzeige gebracht. Die Eltern dieser Kinder bleiben unterhaltspflichtig bis zum gesetzlichen Heiratsalter der betroffenen Kinder; Priester und lokale Beamte, die solche Heiraten zugelassen bzw. registriert haben, können strafrechtlich verfolgt werden. In der dörflichen Gemeinschaft gelten solche Paare als rechtswirksam verheiratet (AA 24.4.2015).

Die Regierung gibt an, dass mindesten eine halbe Million Kinder entführt und gezwungen wird in den Städten in Häusern zu arbeiten. Fast alle acht Minuten geht ein Kind verloren. Die Hälfte von ihnen wird niemals gefunden (BBC 2.2.2014). Tausende Kinder bleiben weiterhin vermisst, viele von ihnen werden innerhalb oder außerhalb des Landes geschmuggelt (HRW 21.1.2014).

Kinderprostitution ist weit verbreitet. Kinder werden aus materieller Not verkauft, aber es kommt auch zu Entführungen. Die Kinder stammen zumeist aus den ärmsten Bundesstaaten. Nach dem Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch ("Protection of Children from Sexual Offences Bill") ist Strafmaß für die Vornahme von sexuellen Handlungen an Minderjährigen erhöht. Nach Angaben des Ministeriums für Förderung von Frauen und kindliche Entwicklung sind 53% der indischen Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs geworden (AA 24.4.2015; vgl. HRW 21.1.2014).

Kinderarbeit ist weit verbreitet; sie ist gesellschaftlich und auch politisch akzeptiert. Das Gesetz über Verbote und Vorschriften für Kinderarbeit (Child Labour Prohibition and Regulation Act, 1984) stellt die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren lediglich in "gefährlichen Betrieben" unter Strafe. Solche Betriebe finden sich in der Leder- und Textilindustrie und der Glasproduktion sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe. Besonders häufig ist Kinderarbeit im Hindugürtel Nordindiens sowie in Rajasthan und Madhya Pradesh. Es gibt einen Handel mit Kindern der armen Landbevölkerung als billige Arbeitskräfte, mitunter werden Kinder auch mit dem Ziel der Arbeitsausbeutung entführt. Erziehung und Schulbildung für diese Kinder gibt es nicht. Im Rahmen des Nationalen Kinderarbeitsprojekts (National Child Labour Project, NCPL), mit dem die Regierung seit 1988 versucht, der Kinderarbeit zu begegnen, stehen für Kinder, die aus ihren Arbeitsverhältnissen ausscheiden, etwa 7.300 Sonderschulen des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung offen. Eine auf gesetzlicher Grundlage eingesetzte Kinderrechtskommission soll den zugunsten der Kinder bestehenden Rechtsvorschriften Geltung verschaffen (AA 24.4.2015). Die Vergabe des Friedensnobelpreises 2014 an den Aktivisten Kailash Satyarthi stellt die Tatsache, dass noch immer Millionen von Kindern in Indien unter schlimmsten Verhältnissen arbeiten müssen ins Rampenlicht (HRW 29.1.2015).

Ein Schattenbericht eines UN Komitees die Rechte des Kindes an der Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten [Anm.: UN Committee on the Rights of the Child on the Involvement of Children in Armed Conflict] betreffend gab an, dass die Regierungen in Odisha, Jharkhand und West Bengal tausende Jugendliche als Spezialpolizisten rekrutierte (USDOS 25.6.2015). Berichten zufolge verwenden aufständische Gruppen Kinder in kämpferischen Aktivitäten, z. B. als Bombenkuriere (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

12. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).

Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

12.1. Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).

Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

13.1. Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).

Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)

Quellen:

14. Medizinische Versorgung

In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).

In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).

Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013).

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).

Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Quellen:

15. Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

Quellen:

Situation alleinstehender junger Frauen (vor allem Möglichkeiten, Unterkunft und Arbeit zu finden, Bewegungsfreiheit für Frauen, NGOs speziell für alleinstehende Frauen) "ACCORD-Anfragebeantwortung zu Indien vom 22.09.2015:

Die indische Nachrichtenwebsite NGOPOST, die laut eigenen Angaben über ein Team erfahrener Journalistinnen verfügt und NGOs die Möglichkeit bietet, ein breites Publikum zu erreichen und ihre Arbeit vorzustellen, erwähnt in einem Artikel vom April 2015, dass es laut Volkszählung von 2011 insgesamt 51 Millionen alleinstehende Frauen in Indien gebe, davon 43 Millionen verwitwete, 2,4 Millionen getrennt lebende, 900.000 geschiedene und 4,7 Millionen ältere, nie verheiratet gewesene Frauen (NGO Post, 20. April 2015).

In einem im März 2013 veröffentlichten Artikel für die britische Tageszeitung The Independent schreibt Dr. Binni, eine indische Frauenrechtsaktivistin und Mitglied der Organisation Ekal Nari Shakti Sangathan (ENSS), die sich für die Rechte alleinstehender Frauen einsetzt, dass Millionen indischer Frauen mit dem Stigma einer unverheirateten, verwitweten oder geschiedenen Frau leben müssten. In Indien gebe es mehr als 43 Millionen Witwen über 18 Jahre, über 22 Millionen Frauen über 18 Jahre, die geschieden seien oder getrennt leben würden, sowie mehr als 33 Millionen unverheiratete Frauen bzw. Frauen, die noch nie verheiratet gewesen seien. Traditionellerweise werde diesen Frauen oftmals das Recht auf eigenes Land verwehrt, sie würden von Arbeitgebern als unerwünscht angesehen und Witwen würden wiederholt gezwungen, erneut zu heiraten.

Als Resultat vieler Lobbying-Erfoige würden alleinstehende Frauen nun als gefährdete Gruppe anerkannt und würden mehr Unterstützung, sowohl von den lokalen Regierungen als auch von der nationalen Regierung, erhalten. Unter anderem erhielten Witwen unter 40 Jahre eine Witwenrente, die von 200 auf 400 bis 500 Rupien (ca. 5,60 bis sieben Euro zum damaligen Wechselkurs, Anm. ACCORD) angestiegen sei (The independent, 8. März 2013).

Die kanadische Tageszeitung The Globe and Mail führt in einem Artikel vom Jänner 2013 an, dass die Situation alleinstehender Frauen in Indien besonders schlecht sei. Witwen hätten Anrecht auf die Auszahlung einer Rente durch die indische Regierung (umgerechnet rund zehn US-Dollar monatlich), getrennt lebende und verlassene Frauen jedoch nicht. Geschiedene Frauen hätten theoretisch Anspruch auf einen Anteil am Familieneigentum, allerdings gelinge es vielen Frauen nicht, die sie verlassenden Ehemänner zu einer Scheidung zu bewegen, so die Vorsitzende des indischen National Forum for Single Women's Rights, Nirmal Chandel. Und während es geschiedenen oder getrennt lebenden Frauen in seltenen Fällen gelinge, vom Gericht Unterhaltszahlungen zugesprochen zu bekommen, würden diese gerichtlichen Entscheidungen nur selten durchgesetzt.

Viele Dinge würden sich in Indien verändern, dazu gehöre jedoch nicht die Vorrangstellung der Ehe. Zwar habe die letzte Volkszählung ergeben, dass Frauen etwas später heiraten würden (insbesondere bei gebildeten Frauen in den Städten könne es Vorkommen, dass diese erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres heiraten würden), jedoch habe es keinen merklichen Anstieg bei der Zahl der Frauen gegeben, die nicht heiraten würden (The Globe and Mail, 3. Jänner 2013).

BBC News schreibt in einem Artikel vom März 2014 über die Lage von Witwen, geschiedenen und alleinstehenden Frauen in Indien, dass Alieinstehend-Sein in einer Gesellschaft, in der eine Frau traditionellerweise als vollständig angesehen werde, wenn sie heirate, grausam und bedrückend sein könne. Einer Volkszählung von 2001 zufolge gebe es in Indien rund 40 Millionen alleinstehende Frauen über 30 Jahre, darunter geschiedene, getrennt lebende und unverheiratete Frauen. Es werde allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Zahl um eine vorsichtige Schätzung handle.

Viele dieser Frauen würden beginnen, sich über die Konventionen hinwegzusetzen, sich bewusst für das Alleinstehend-Sein entscheiden und in Unabhängigkeit von ihren Familien leben. Auch Indiens sich schnell verändernde Städte würden langsam beginnen, alleinstehende Frauen zu akzeptieren, allerdings sei dieser Prozess extrem langsam und für viele Betroffenen schmerzhaft.

Während der Status einer Alleinstehenden eine Frau manchmal in den Hintergrund verbannen könne, könnten Scheidungen traumatisch sein, so der Artikel weiters. Das soziale Stigma, das mit einer Scheidung einhergehe, treffe Frauen (üblicherweise Hausfrauen, die auf ihre Ehemänner angewiesen seien) schwer. Doch das sei nicht alles. Wenn sich ein verheiratetes Paar trenne, müsse die Frau im Allgemeinen darum kämpfen, einen gerechten Anteil des Eigentums des Paares zu erhalten. Das, was ihr zustehe, könne außerdem in Rechtsstreiten vor Indiens langsam arbeitenden Gerichten aufgezehrt werden (BBC News, 7. Marz 2007).

In einem ebenfalls im März 2014 veröffentlichten Artikel für dieselbe Quelle berichtet Suruchi Sharma, eine in Mumbai lebende, 28-jährige alleinstehende Frau und Managerin in der Marketing- und Kommunikationsbranche, dass alleinstehende Frauen von Stigmatisierung betroffen seien. Wenn eine Frau angebe, freiwillig als Alleinstehende zu leben, werde mehr oder weniger angenommen, dass es sich um keine anständige Person handle.

Ihr, Sharma, sei es viele Male passiert, dass sie versucht habe, eine Wohnung in einer guten Gegend anzumieten, sie aber abgelehnt worden sei. Vermieter würden ihre Wohnungen nur ungern alleinstehenden, berufstätigen Frauen überlassen. Sie hätten Angst, dass sich diese unmoralisch verhalten und laute Feste feiern würden, Männerbesuch über Nacht hätten und einen schlechten Einfluss auf die sie umgebenden Familien ausüben würden.

Eigentümer seien immer auf der Suche nach einer Möglichkeit, alleinstehende Frauen rauszuschmeißen. So führe der kleinste Fehler zur Aufforderung, die Wohnung zu räumen. Außerdem gebe es Regeln und Bestimmungen für alles. Und wenn es vorkomme, dass ein männlicher Freund einen nach Hause bringe, werde man sofort als Prostituierte abgestempelt. Im Wesentlichen könne man sagen, dass, wenn eine alleinstehende Frau ein unabhängiges Leben außerhalb ihres Familienkreises führe, angenommen werde, dass diese eine lockere Moral habe (BBC News, 4. März 2014).

In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2015 zitiert das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) einen außerordentlichen Professor von der kanadischen Carleton University, dessen Forschung sich auf die Bereiche Politikwissenschaft, Rechtsanthropologie, Frauenstudien und Recht fokussiere. Dem Professor zufolge komme es zur Stigmatisierung alleinstehender Frauen, darüber hätten Medien in großen Städten wie Mumbai, Delhi, Chennai und Kolkata berichtet (IRB, 26. Mai 2015).

Darüber hinaus habe der Professor angegeben, dass es in Indien für alleinstehende Frauen schwerer als für nicht alleinstehende Frauen sei, eine Unterkunft zu finden. So hätten Trauengruppen das Problem der Unterkünfte und Wohnungen für alleinstehende Frauen sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten hervorgehoben. In einigen Fällen könnten Vermieter Regeln für alleinstehende Mieterinnen festlegen. So könnten sie zum Beispiel verlangen, dass alleinstehende Frauen bis zu einer gewissen Uhrzeit nach Hause gekommen sein müssten. Solche Regeln könnten alleinstehende Frauen, abhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit, vor Probleme stellen. Frauen, die im Gastgewerbe, als Flugbegleiterinnen oder Bartänzerinnen arbeiten würden, hätten mit solchen Regeln große Schwierigkeiten (IRB, 26. Mai 2015).

In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2013 zitiert das IRB eine etwas ältere Auskunft eines Professors für Frauenstudien und Politikwissenschaft von der University of Michigan vom Mai 2011, wonach sich die Situation in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum für alleinstehende Frauen aus der Mittel- und Oberschicht "deutlich verbessert". Allerdings gebe es weiterhin bedeutende soziale und kulturelle Barrieren im Zusammenhang mit der weiblichen Sexualität. Alleinlebenden Frauen könne vorgeworfen werden, eine zweifelhafte Reputation ("suspect reputations") zu haben, außerdem könne es sein, dass sie auf Bürginnen aus ihrem Familienkreis angewiesen seien, um eine Wohnung zu erhalten.

Darüber hinaus könnten einige Wohnvereinbarungen Beschränkungen wie Ausgangssperren beinhalten. Frauen aus niedrigeren Kasten oder Einkommensschichten könnten mit zusätzlichen Problemen (Kastendiskriminierung, fehlende finanzielle Mittel) konfrontiert werden. Dies könne auch bei muslimischen Frauen der Fall sein, die mit zusätzlichen Barrieren, die sich mit Hindernissen aufgrund des Geschlechts überschneiden würden, konfrontiert werden könnten (IRB, 16. Mai 2013).

Die indische Tageszeitung The Hindu schreibt in einem Artikel vom Juli 2012, dass es für jeden eine schwierige Aufgabe sei, in Indiens Hauptstadt Neu-Delhi eine Mietwohnung zu finden. Eine von der Zeitung durchgeführte Untersuchung habe allerdings ergeben, dass es für Personen muslimischen Glaubens nahezu unmöglich sei, da diese von Hauseigentümern und Immobilienhändlern aufgrund ihrer Religion abgeiehnt würden.

Für alleinstehende Frauen sei die Situation sogar noch schlechter. Als sich eine Reporterin als alleinstehende Mutter auf Wohnungssuche im Viertel Janakpuri ausgegeben habe sich der Makler zunächst wohlgesinnt gezeigt und ihr gegenüber geäußert, ein Haus für sie finden zu werden. Dies habe sich schlagartig geändert, als die Reporterin offenbart habe, Muslimin zu sein und nicht-vegetarische Nahrung zu essen. Der Makler habe daraufhin geäußert, dass es ein wenig schwierig werden könnte und er sie nach einem Gespräch mit dem Eigentümer zurückrufen werde (The Hindu, 16. Juli 2012).

Die britische politische Wochenzeitung New Statesman erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2014 das Forum to Engage Hen (FEM), eine Organisation, die mit Männern zusammenarbeite, um gegen die Geschlechterungerechtigkeit vorzugehen. Das Büro der Organisation befinde sich in Delhi im Viertel Saket, im Untergeschoss eines Wohnheims ("hostel") für junge alleinstehende Frauen, die in die Stadt gekommen seien, um zu arbeiten. Bei diesen "Wohnheimen für arbeitende Frauen" handle es sich um eine Regierungsinitiative, um Frauen, die wegen ihrer Arbeit nicht bei ihren Familien leben würden, eine sichere Unterkunft in einer günstigen Lage bereitzustellen (New Statesman, 17. Dezember 2014).

Laut der undatierten Website des Department of Women and Child Development des Nationalen Hauptstadtterritoriums Delhi gebe es 19 Wohnheime für arbeitende Frauen in Delhi, die arbeitenden, unverheirateten, verwitweten, geschiedenen und getrennt lebenden Frauen eine sichere und angemessene Unterkunft bieten würden. Auf der Website finden sich auch die Adressen der Wohnheime:

  • Department of Women and Child Development: Working Women Hostels with Day Care Center for Children, ohne Datum

http://wcddel.in/wwh.html

Der in der weiter oben angeführten IRB-Anfragebeantwortung vom Mai 2015 zitierte außerordentliche Professor von der Carleton University habe angegeben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für alleinstehende Frauen von ihrer Ausbildung, früheren Berufserfahrungen, der Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ihrer Eingebundenheit in soziale Netzwerke abhänge. Der wichtigste Faktor sei jedoch die Unterstützung durch die Geburtsfamilie und der Zugang der Frauen zu Regierungs- und Frauenorganisationen.

In der Stadt Chandigarh könnten Frauen einen geringeren Zugang zu Frauengruppen haben als in Delhi oder Mumbai. Wie in der Anfragebeantwortung angeführt wird, habe das IRB hierzu im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine untermauernden Informationen finden können (IRB, 26. Mai 2015).

Die ebenfalls bereits weiter oben angeführte Anfragebeantwortung des IRB vom Mai 2013 zitiert einen Professor für Frauenstudien und Politikwissenschaft von der University of Michigan, der Forschung zur indischen Mittelschicht durchführe. Dem Professor zufolge könnten Frauen, die alleine leben würden, mit Diskriminierung konfrontiert werden, wenn sie diese Information während eines Bewerbungsgesprächs preisgeben würden (IRB, 16. Mai 2013).

Wie weiter oben bereits erwähnt, führt die Aktivistin Dr. Binni in einem Artikel vom März 2013 an, dass alleinstehenden Frauen traditionellerweise oftmals das Recht auf eigenes Land verwehrt werde und sje von Arbeitgebern als unerwünscht angesehen würden. Allerdings führt der Artikel auch an, dass als Resultat von Lobbying-Erfolgen alleinstehenden Frauen nun Vorrang bei der Personaleinstellung eingeräumt werde. (The Independent, 8. März 2013)

OneWorld South Asia (OWSA), der südasiatische Zweig von OneWorld International, einem Netzwerk, das laut eigenen Angaben Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) einsetzt, um nachhaltige Entwicklung und die Menschenrechte zu fördern, erwähnt in einem Artikel vom September 2014 über alleinstehende Frauen im Bundesstaat Rajasthan, dass die Regierung des Bundesstaates acht Prozent der Jobs im Staatsdienst für Witwen und zwei Prozent für geschiedene Frauen reserviert habe (OWSA, 1. September 2014).

Darüber hinaus konnten keine Informationen zum Zugang alleinstehender Frauen zum Arbeitsmarkt gefunden werden. Allgemeine Informationen zum Zugang von Frauen zum indischen Arbeitsmarkt finden sich unter anderem in der oben zitierten IRB-Anfragebeantwortung vom Mai 2015 ("2. Access to Employment") und einem im März 2015 veröffentlichten Artikel der regierungsunabhängigen Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS):

  • IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Whether single women and women who head their own households without male support can obtain housing and employment, including in Delhi, Mumbai and Chandigarh; women's housing, land, property and inheritance rights; government support services available to single women and female-headed households, including working women hostels in Delhi, Mumbai and Chandigarh, and shelters and support programs in the country (2014-March 2015) [IND105109.E], 26. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local iink/307647/445343 de.htmi

  • IPS - Inter Press Service - News Agency: There's No Such Thing as Equality in India's Labour Force, 30. März 2015

http://www-ipsnews.net/2015/03/theres-no-such-thinq-as-equaiity-in-indias-labourforce/Tutmsourcerssutm medi

um=rssutm_campaiqn=theres-no-such-thinq-asequality-in-indias-iabour-force

Bewegungsfreiheit für Frauen

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass das Gesetz das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen und Repatriierung vorsehe. Die Regierung habe diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USDOS, 25. Juni 2015, Section 2d).

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, führt im Jänner 2015 an, dass die Bewegungsfreiheit in einigen Teilen Indiens durch von Aufständischen verübte Gewalt oder kommunale Spannungen behindert werde (Freedom House, 28. Jänner 2015).

Im bereits weiter oben zitierten Artikel von Dr. Binni vom März 2013 wird erwähnt, dass Frauen früher üblicherweise das Haus nicht verlassen hätten und nicht ohne ihren Vater oder Ehemann gereist wären. Heutzutage jedoch würden Frauen weite Reisen unternehmen und ihre eigenen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Fortbewegungen treffen (The Independent, 8. März 2013).

Ein im Juni 2014 veröffentlichter Artikel von Zeit Online, dem Webangebot der deutschen Wochenzeitung Die Zeit, stellt unter Bezugnahme auf Angaben der indischen Juristin Vrinda Grover allerdings folgende Informationen zur Verfügung (Zeit Online, 12. Juni 2014).

R. Mutharayappa vom Population Research Centre am Institute for Social and Economic Change in Bangalore geht in einem Beitrag in einem im Jahr 2011 veröffentlichten Sammelband auf den Einfluss des ökonomischen Status auf die Bewegungsfreiheit und die Ermächtigung der Frauen im Bundesstaat Karnataka ein. Laut Mutharayappa würden Frauen, die mehr als ihre Ehemänner verdienen würden oder deren Ehemänner keinen Verdienst hätten, keine Erlaubnis benötigen, um sich zum Markt, zu einer Gesundheitseinrichtung oder an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft zu begeben. Mehr als die Hälfte der Frauen, die Geld verdienen würden, habe Zugang zu diesen Orten. Andererseits habe nur ein Drittel der Frauen, die keinen Verdienst hätten, freien Zugang zu Orten außerhalb ihres Zuhauses. Frauen mit höherem Bildungsniveau hätten mit wesentlich größerer Wahrscheinlichkeit die Erlaubnis, sich an alle Orte zu begeben, als ungebildete Frauen. Christliche Frauen und Frauen Registrierter Kasten ("Scheduled Caste women") würden über mehr Bewegungsfreiheit verfügen als andere Frauen (Mutharayappa, 2011, S. 82-83).

In einem undatierten Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organization for Economic Co-operation and Development, OECD) wird angeführt, dass die Bewegungsfreiheit von Frauen eingeschränkt sei, insbesondere in Dorfgemeinschaften. Die muslimische Tradition des "Purdah", die Geschlechtertrennung verlange und Frauen dazu zwinge, im Haus zu bleiben, sei im Norden sowohl in muslimischen als auch in hinduistischen Gemeinschaften verbreitet. Dort hätten 80 bis 85 Prozent der Frauen nahezu keine Bewegungsfreiheit. Die Praxis sei von den Hindus während einer Zeit muslimischer Herrschaft vor allem aus Angst angenommen worden. Im Süden, wo die muslimische Herrschaft von kürzerer Dauer gewesen sei, werde die Praxis auf weniger als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung angewendet. In beiden Regionen sei die Praxis in Dörfern verbreiteter ("more evident") als in größeren Städten (OECD, ohne Datum).

In einem im Jänner 2013 veröffentlichten Artikel für Asia Society, eine Non-Profit- Organisation, deren Ziel die Verbesserung der Beziehungen zwischen den asiatischen Staaten und den USA ist, schreibt Mira Kamdar, Senior Fellow am US-amerikanischen Think Tank World Policy Institute, dass das Wort "Purdah" persischen Ursprungs sei und Vorhang bedeute. Der Begriff bezeichne einen Zustand, in dem Frauen vor den Blicken der Männer verborgen seien. Eine den Blicken von Männern ausgesetzte Frau, so habe Kamdar gelernt, sei eine Frau in Gefahr.

Vor dem J-)interarund der Gruuoenve raew alti aunq einer Studentin in Delhi am 16. Dezember 2012 sei klar, dass die Purdah-Mentalität in der indischen Gesellschaft immer noch verbreitet sei ("still dogs"). Eine Frau, die gesehen werden könne, werde als potentielles Vergewaltigungsopfer ("available for violation") angesehen. Die rasche Modernisierung und Urbanisierung in Indien habe Frauen, und insbesondere junge Frauen, sichtbar gemacht wie nie zuvor. Immer mehr Frauen würden sich auf der Suche nach Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten befinden. Sie würden zur Schule und zur Arbeit gehen, sich mit Freunden treffen und zunehmend mit Männern ausgehen.

Wie der Artikel weiters anführt, durchdringe die Purdah-Mentalität jede Ebene der indischen Gesellschaft. Dies hätten Bemerkungen von Angehörigen der Polizei in Delhi und politischen Anführern im Anschluss an die Gruppenvergewaltigung mehr als deutlich gemacht (Asia Society, 4. Jänner 2013).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Artikel der Schweizer Tageszeitung Der Tages-Anzeiger findet sich ein Interview mit Saumya Saxena, einer indischen Frauenrechtlerin und Forscherin zu Frauenrechten im zeitgenössischen Indien. In Bezug auf die Bewegungsfreiheit von Frauen in Indien führt Saxena Folgendes an (Tagesanzeiger, 18. Juli 2014).

Gibt es in Indien NGOs speziell für alleinstehende Frauen?

Es konnten bei der Recherche eine ganze Reihe von NGOs für alleinstehende Frauen bzw. mit Programmen für alleinstehende Frauen in Indien gefunden werden. Unten stehend findet sich eine Auswahl:

In einem älteren, im Jänner 2010 veröffentlichten Artikel auf der Website Women's eNews, einem Non-Profit-Nachrichtendienst, der über Themen, die für Frauen von besonderer Relevanz sind, berichtet, wird erwähnt, dass die Association of Single Strong Women sich für die Belange alleinstehender Frauen einsetze und seit dem Jahr 2000 im Bundesstaat Rajasthan aktiv sei. In den vergangenen fünf Jahren seien Organisationen für alleinstehende Frauen auch in sieben anderen Bundesstaaten gegründet worden: Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Maharashtra und Uttar Pradesh (Women's eNews, 10. Jänner 2010).

Die christliche Entwicklungshilfeorganisation Christian Aid schreibt in einer undatierten Pressemitteilung, dass ihre Partnerorganisation Ekal Nari Sangathan (Strong Women Alone, SWA) in sechs indischen Bundesstaaten mit dem Ziel arbeite, alleinstehende Frauen zusammenzubringen und sie über ihre Rechte zu unterrichten. SWA sei im Jahr 1998 im Bundesstaat Rajasthan gegründet worden. Seitdem habe sich die Organisation zu einem nationalen Netzwerk entwickelt und die Mitgliederzahl ihrer Single Women's Association sei auf 85.000 angewachsen (Christian Aid, ohne Datum).

Auf der undatierten Website von Ekal Nari Shakti Sangathan (ENSS) (The Association of Strong Women Alone) wird erwähnt, dass die Rajasthan Association of Strong Women Alone im Jänner 2000 gegründet worden sei und mit Stand Dezember 2008 über mehr als 26.299 Mitglieder in 28 Distrikten des Bundesstaates verfügt habe.

Die Aufgabe von ENSS sei es, alleinstehende Frauen ("women alone") mit geringem Einkommen in die Lage zu versetzen, sich in der Organisation zusammenzuschließen und auf eine Änderung ihres physischen, mentalen, familiären, sozialen, kulturellen, ökonomischen, politischen und rechtlichen Status hinzuarbeiten (ENSS, ohne Datum).

Laut der undatierten Website von Nishtha, einer Wohltätigkeitsstiftung im Bundesstaat Himachal Pradesh, führe die Organisation ein Programm für alleinstehende Frauen durch. Wie Nishtha anführt, würden verschiedene Frauenorganisationen in Indien Räume für alleinstehende Frauen schaffen und sich der Bedürfnisse dieser Frauen annehmen, allen voran Jagori (Hauptbüro in Delhi) und Astha (mit Sitz in Rajasthan).

Nishtha selbst habe im Juni 2005 erste Workshops zur Identifizierung und Ermächtigung von alleinstehenden Frauen abgehalten. Neben der Veranstaltung von Workshops und der Bereitstellung von Schulungen und Unterstützung zur Initiierung von Selbsthilfe-Projekten sei vereinbart worden, dass Nishtha als eine wichtige operative Organisation in der Bewegung alleinstehender Frauen in Himachal Pradesh fungieren werde. Mit Stand Ende 2013 arbeite das Team aus acht Aktivistinnen in drei Blocks (administrative Untereinheit, Anm. ACCORD) im Distrikt Kangra, Bundesstaat Himachal Pradesh, wovon mehr als 2.000 alleinstehende Frauen profitieren würden. Viele weitere würden an den Programmen zur Gesundheitsaufklärung und Selbstverteidigung und den Anti-Gewalt-Programmen teilnehmen(Nishtha, ohne Datum).

Die Websites aer im oDigen Zitat erwähnten NGOs jagori und Astha finden sich umei folgenden Links:

  • Jagori: Home, ohne Datum

http://www.iaqori.org/projects

  • Astha: Home, ohne Datum

http://www.asthanqo.org/

Auf der undatierten Website des Centre for Women's Development and Research (CWDR) wird angeführt, dass die Organisation im Jahr 1993 von einer Gruppe von Aktivistinnen gegründet worden sei, um dem Mangel an von Frauen geführten NGOs für Frauen entgegenzuwirken. Das CWDR fokussiere sich vor allem auf die Stärkung von Hausangestellten, alleinstehenden Frauen und heranwachsenden Mädchen mittels Bildung, Organisierung und Lobby-Arbeit. Gegenwärtig biete das CWDR seine Dienstleistungen in fast 100 Slums in der Stadt Chennai (Hauptstadt des Bundesstaates Tamil Nadu, Anm. ACCORD) und 25 Dörfern im Distrikt Kancheepuram (ebenfalls in Tamil Nadu, Anm. ACCORD) an (CWDR, ohne Datum).

Auf der undatierten Website Delhidirectory.org, einem Online-Branchenbuch für Delhi, findet sich unter anderem ein Verzeichnis von Organisationen, die in Delhi Dienste für Frauen in Not bereitstellen würden. Zu den genannten Organisationen gehören unter anderem die Indian Widows Welfare Association und die War Widows Association:

  • Delhidirectory.org: Voluntary Agencies, ohne Datum

http://www.delhidirectory.org/volunteer aqencies.htm

Auf der undatierten Website indianwomen.org.in, zu der keine Informationen gefunden werden konnten, finden sich neben Auflistungen (bekannter) indischer Frauen in verschiedenen Lebensbereichen (z.B. im Sport oder in der Politik) ein Verzeichnis einiger indischer Frauen-NGOs. Darunter befindet sich auch eine Organisation namens "Single Women's Organisation: Networking Organisation" in Ahmedabad (im Bundesstaat Gujarat, Anm. ACCORD):

  • lndianwomen.org.in: Indian Women NGOs, ohne Datum

http://www.indianwomen.orq.in/indian-women-nqos.htm

Eine Auflistung von Frauenorqanisationen und Frauen-NGOs in Indien findet sich auch auf der undatierten Website lndianchild.com, zu der ebenfalls keine Informationen gefunden werden konnten:

  • lndianchiid.com: NGOs in India (Women) Indian NGOs, ohne Datum

http://www.indianchiid.com/women nqos in india.htm

Unter folgendem Link findet sich ein umfassendes Verzeichnis von Entwicklungsorganisationen in Indien, darunter auch Frauen-NGOs:

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 22. September 2015)

  • Asia Society: A Brutal Gang Rape, and India's 'Purdah' Problem (Autorin: Mira Kamdar), 4. Jänner 2013

http://asiasocietv.orq/bloq/asia/brutal-qanq-rape-and-indias-purdah-probiem

  • Astha: Home, ohne Datum

http://www.asthanqo.org/

http://www.christianaid.orq.uk/whatwedo/in-focus/qender/india.aspx

http://wcddeLin/wwh,html

  • Directory of Development Organizations, Volume I LA / Asia and the Middle East, 2011 http://www.devdir.org/fiies/india.PDF

  • ENSS - Ekal Nari Shakti Sangathan (The Association of Strong Wonnen Alone): Objectives, ohne Datum

http://www.stronqwomenalone.orq/obiectives, html

  • Freedom House: Freedom in the World 2015 - India, 28. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/locai link/296800/433144_de.html

  • lndianchild.com: NGOs in India (Women) Indian NGOs, ohne Datum

http://www.indianchild.com/woman_ngos_in_india.htm

  • lndianwomen.org.in: Indian Women NGOs, ohne Datum

http://www.indianwomen.orq.in/indian-women-nqos.htm

  • IPS - Inter Press Service - News Agency: There's No Such Thing as Equality in India's Labour Force, 30. März 2015

http://www.ipsnews.net/2Q15/03/theres-no-such-thinq-as-equality-in-indias-labourforce/?utm source^rssutm roedium^rssutm campaiqn^theres-no-such-thinq-as- equality-in-indias-labour-force

  • IR8 - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Whether women who head their own households without male support can obtain housing and employment in Delhi, Mumbai and Chandigarh; government support services available to female-headed households in these cities; violence against women in these cities (2008-2011) [IND104430.E], 16. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/iocal I in k/248818/372477 de.html

  • IRB - immigration and Refugee Board of Canada: India: Whether single women and women who head their own households without male support can obtain housing and employment, including in Delhi, Mumbai and Chandigarh; women's housing, land, property and inheritance rights; government support services available to single women and female-headed households, including working women hostels in Delhi, Mumbai and Chandigarh, and shelters and support programs in the country (2014-March 2015) [IND105109.E], 26. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/iocai link/307647/445343 de.html

  • Jagori: Home, ohne Datum

http://www.iaqori.org/proiects

  • Mutharayappa, R.: Is Economic Status Influencing Freedom of

Movement and Women Empowerment in Karnataka, in: Millennium

Development Goals and India: Cases Assessing Performance, Prospects and Challenges (Hg.: RK Mishra und Jayasree Raveendran), 2011, S. 74-83 (Auszüge auf Google Books verfügbar)

  • New Statesman: Two years after the infamous Delhi gang rape, India's women still aren't safe, 17. Dezember 2014

http://www.newstatesman.com/world-affairs/2014/12/two-years-after-infamous-deihi-qanq-rape-india-s-women-still-aren-t-safe

  • NGOPOST: National Forum for Single Women's Rights' delegation meet Maneka Gandhi, demands social security for them, 20. April 2015

http://www.nqopost.in/wornan-child/nationai-forunn-for-sinqle-womens-riqhts-

deleqation-meet-maneka-qandhi-demands-social-security-for-them/Nishtha:

Nishtha Single Women's Programme, ohne Datum

http://nishtha-hp.orq/what-we-do/education/single-womens-proqramme/

  • OECD - Organisation for Economic Co-operation and Development:

Social Institutions in Indio.- ohne Datum.,..,(tm)

http://www.oecd.org/dev/development-qender/42069833.pdf

  • OWSA - OneWorld South Asia: India: All single women stand up for your rights, 1. September 2014

http://southasia.oneworid.net/news/india-all-the-sinqle-women-stand-up-for-yourriqhts#.VfuyZUCs JV

  • Tages-Anzeiger: "Viele Frauen in Indien finden Einschränkungen total normal", 18. Juli 2014

http://www.taqesanzeiqer.ch/kultur/diverses/Viele-Frauen-in-indien-finden-Einschraenkunqen-totai-normal/story/26096121

  • The Globe and Mail: The dire straits of being single and female in India, veröffentlicht am 1. Jänner 2013, zuletzt aktualisiert am 3. Jänner 2013

http://www.theqiobeandmail.com/news/world/the-dire-straits-of-beinq-smqie-and-female-in-india/article68414Q2/?paqe=ail

  • The Hindu: Housing apartheid flourishes in Delhi, 16. Juli 2012

http://www.thehindu.com/news/national/housinq-apartheid-flourishes-indelhi/article3613994.ece

  • The Independent: International Women's Day: Single women in India will continue to fight for their rights (Autorin: Dr. Binni), 8. März 2013

http://www.independent.co.uk/voices/comment/international-womens-day-sinqle-women-in-india-will-continue-to-fiqht-for-their-riqhts-8522392.html

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/iocalJink/306292/443589 de.html

  • Women's eNews: India's Single Women Resist Stigma, Demand Rights, 10. Jänner 2010

http://womensenews.orq/story/equaiitywomen%E2%80%99s-riqhts/100108/indiassinqle-women-resist-stiqma-demand-riqhts

  • Zeit Online: Was ist los mit dem indischen Mann?, 12. Juni 2014

http://www.zeit.de/2014/25/verqewaltiqunq-indien-qewalt-frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführer, zur Staatsangehörigkeit, zu ihrer Religionszugehörigkeit sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Indien und in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 sowie der Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungsakten und Gerichtsakten.

Dass sich die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehegatten in Österreich aufgrund seiner Alkoholsucht und seiner gewalttätigen Angriffe ihr gegenüber trennte, die Erstbeschwerdeführerin deshalb bei der Polizei eine Anzeige gegen ihren Ehegatten erstattete und daraufhin ein zweiwöchiges Betretungsverbot gegen ihn erlassen wurde, sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt mit ihren minderjährigen Kindern im Frauenhaus lebt, ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, dem Schreiben des Gewaltzentrums Niederösterreich vom 12.06.2012 sowie dem Bericht des Haus der Frauen XXXX vom 19.11.2015.

Die Gründe für die Stellung des zweiten Asylantrages ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland hatte, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015.

Die Feststellungen zur den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer, zur Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an diverse Veranstaltungen und Deutschkursen in Österreich sowie zum Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers bzw. zum Kindergartenbesuch des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigungen der Erstbeschwerdeführerin, Schulbesuchsbestätigungen sowie Schulnachrichten und Schulzeugnisse des Zweitbeschwerdeführers). Dass die Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert sind und viele österreichische Freunde haben, ergibt aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterstützungserklärungen. Dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren Depression sowie an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet und seit Jahren psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt und auch seit mehreren Jahren medikamentös behandelt wird, ergibt sich aus den diversen im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen und strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.

Die Feststellung zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien ergeben sich aus den obigen Berichten und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres bevollmächtigten Vertreters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 sowie in den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Stellungnahmen.

Die Feststellung, dass für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren

2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie zur Situation von alleinstehenden Frauen in Indien ergeben sich aus den obigen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Erstbeschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Asylantrag lediglich deshalb stellte, da sie sich in Österreich von ihrem Ehemann aufgrund seiner Alkoholsucht trennte und nun im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Angst vor den Schwiegereltern hat. Wenn die Erstbeschwerdeführerin befürchtet, von ihren Schwiegereltern im Heimatland deshalb körperlich misshandelt zu werden, so ist dies nicht asylrelevant, weil es sich dabei lediglich um ein kriminelles Delikt von Seiten Dritter handelt, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation der Erstbeschwerdeführerin im Heimatland zu begründen, zumal diese dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Behörden den erfolgreichen Schutz verweigern sollten. Wie den Länderfeststellungen zu Indien zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Religionsgemeinschaft der Sikhs alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Sikhs in Indien gibt (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen). Überdies leben eine Vielzahl von Verwandten der Beschwerdeführer - ebenfalls Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs - offenbar problemlos nach wie vor in Indien und hat die Erstbeschwerdeführerin zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 ausdrücklich angegeben, dass sie in Indien als Zugehörige zur Religionsgemeinschaft der Sikhs niemals irgendwelche Probleme gehabt habe.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Indien konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Indien.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der Zugang für alleinstehende Frauen (mit minderjährigen Kindern) zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt äußerst schwierig. Der Anfragebeantwortung von ACCORD vom September 2015 ist zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen bei der Vergabe von Wohnungen erheblich benachteiligt werden. Es erscheint daher aufgrund der Berichtslage ausgeschlossen, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine adäquate und leistbare Wohnung finden wird. Eine Arbeitsaufnahme hänge - laut den Länderfeststellungen - von der Ausbildung, der früheren Berufserfahrung, der Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Eingebundenheit in soziale Netzwerke ab. Der wichtigste Faktor sei jedoch die Unterstützung durch die Geburtsfamilie. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt jedoch über keine Berufsausbildung in Indien, sie ist nie einer regulären Erwerbsarbeit nachgegangen und verfügt aufgrund ihres sozialen Status und ihrer nunmehr fünf Jahre andauernden Abwesenheit über keine Netzwerke mehr in Indien, die ihr bei einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dienlich sein könnten, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter ist, weshalb zwangsweise davon ausgegangen werden muss, dass der Erstbeschwerdeführerin die Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit, welche ein Existenzminimum sichern könnte, verwehrt bliebe. In diesem Zusammenhang kommt noch erschwerend hinzu, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Einkommenssituation ihrer Eltern und ihrer Geschwister glaubhaft geschildert hat. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass ihre nicht mehr erwerbsfähigen Eltern von einem durch eine körperliche Behinderung eingeschränkten Bruder erhalten werden würden und dieser nicht auch noch in der Lage ist, die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder zu erhalten. Darüber hinaus sind die Eltern der Beschwerdeführerin sehr arm, weshalb eine Unterstützung seitens der eigenen Familie von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch verneint wurde. Auch führte die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus, dass ihre in Indien verheiratete Schwester bereits fünf Kinder habe und es nicht möglich sei, dass der Ehegatte der Schwester, ein einfacher Arbeiter, die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder unterstützen könnte. Eine Unterstützung seitens der Schwiegereltern ist im konkreten Fall ebenfalls ausgeschlossen, zumal die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich glaubhaft dargelegt hat, dass die Schwiegerfamilie mit der Erstbeschwerdeführerin nichts mehr zu tun haben wolle. Es ist zwar richtig, dass es in Indien verschiedene NGOs gibt, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, unterdrückten und benachteiligten Frauen Schutz, Hilfe und Unterstützung bei einem Neustart zu bieten. Diese Hilfe kann jedoch nur für kurze Zeit in Anspruch genommen werden, was sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom September 2015 und dem im Akt aufliegenden Gutachten von Terre des Femmes vom 10.02.2012 ergibt.

Ohne familiäre oder sonstige soziale Unterstützung erscheint daher eine Niederlassung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin, die auch noch für ihre beiden minderjährigen Söhne sorgen müsste, in Indien unzumutbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin in Indien mit ihren beiden Söhnen, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer , auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt. Darüber hinaus kommt im konkreten Fall auch noch erschwerend hinzu, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sich deshalb seit vielen Jahren in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung befindet sowie auch gezielt medikamentös behandelt wird.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin zu erkennen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung der Erstbeschwerdeführerin steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Erstbeschwerdeführerin war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuzuerkennen.

Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer:

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist,

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 3 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind. Hinweise darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.3. Zu III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltesrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführerinnen auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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