W133 2015092-1•BVwG W133 2015092-1
W133 2015092-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung
W133 2015092-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.10.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 22.10.2008 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Zuletzt brachte die Beschwerdeführerin am 11.06.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gehbehinderung", "Gehörlosigkeit oder schwere Hörbehinderung", "Diabetiker", "Krankendiätverpflegung (D3)" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO" im Behindertenpass bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
Seitens der belangten Behörde wurden in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie vom 23.11.2013, ein Aktengutachten eines Facharztes für HNO vom 05.09.2013 sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin beinhaltend eine Zusammenfassung aller drei Gutachten vom 14.02.2014 nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeholt.
Dieses zusammenfassende Sachverständigengutachten enthält auszugsweise folgende Ausführungen:
".....
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Letzte Untersuchung mit Einschätzung vom 06.12.2010 in Abl. 83, damals wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Im internistischen Fachbereich maßgeblich laut Vorgutachten, Diabetes mellitus Typ Il und Eisenmangelanämie, ebenfalls in Abl. 83 berücksichtigt.
Sie gibt nun an, dass sie vom 22. - 24.01.2014 wegen einer hypertensiven Entgleisung stationär in der Notaufnahme des XXXX aufgenommen gewesen ist. Dazu wird auch ein Kurzbericht vorgelegt. Dieser Befund wird Kopie zum Akt genommen. Weiters legt sie vor einen neuen Röntgenbefund betreffend die Lendenwirbelsäule, dort wird eine Spondylosis deformans lumbalis höheren Grades mit Osteochondrosen und Coxarthrose beschrieben, dies im Einklang mit Abl. 83.
Weiters klagt sie über Durchfälle, legt dazu Befundberichte aus dem Krankenhaus XXXX vor, betreffend Aufenthalte 2011 und 2012.
An der l. Medizinischen Abteilung des XXXX wurde der Verdacht auf exokrine Pankreasinsuffizienz bei refraktärer Diarrhoe geäußert. Auch dieser Befund wird zum Akt genommen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel
Janumet, Mencord plus, Xarelto, Kreon, Hylak, Novalgin, Vertirosan, Halcion, Trittico.
Sozialanamnese: Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von
Bedeutung ist. - Beruf: Pensionistin.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Größe: 176 cm Gewicht: 103 kg, höchstes Gewicht vor einigen Jahren war 124 kg
Blutdruck: 165/80 mmHg, Frequenz: 80 /Min. rhythm.
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal
Status - Fachstatus:
Allgemeinzustand reduziert, Ernährungszustand adipös Knochenbau:
normal,
Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene saniert
Hals: unauffällig, S
childdrüse nicht tastbar,
Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
Abdomen: adipös
Leber und Milz nicht abgrenzbar, siehe auch urologisches Gutachten
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Arme normal, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und zahlreicher Gelenke, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Psycho(patho)logischer Status: Entfällt bei internistischer Untersuchung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (14.02.2014):
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Belastungsinkontinenz
g.z. 710
30
2
Knie-TEP links
g.z. 418
30
3
Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach stattgehabter Knöchelfraktur
133
20
4
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Bandscheibenvorfall L3 - L4 und Wurzelkompression L4
190
20
5
Diabetes mellitus Typ II
383
20
6
Hypertonie
323
20
7
Bewegungsstörung des rechten Kleinfingers (Gebrauchsarm)
90
0
8
Schwerhörigkeit beidseits, rechts an Taubheit grenzend, links gering-gradig
643 Kol.1, Z4
30
9
Verlust der Gebärmutter
721
0
Gesamtgrad der Behinderung 60
v. H.
Ad 1) Unterer Rahmensatz, da eine bessere Versorgung mit Windeln möglich wäre.
Ad 2) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Beugung über 90 ° möglich ist, jedoch weiterhin starke Schmerzsymptomatik.
Ad 3) Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung.
Ad 4) Unterer Rahmensatz, da mäßiggradig über die Altersnorm herabgesetzte Beweglichkeit.
Ad 5) Unterer Rahmensatz, da Behandlung mit oraler Medikation ausreicht.
Ad 6) Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Behandlung möglich ist.
Ad 7) Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionsstörung.
Ad 8) Oberer Rahmensatz, da fehlendes Richtungshören.
Eine Eisenmangelanämie ist in den aktuellen Befunden nicht dokumentiert, daher entfällt diese Position.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2-4 und 8 um insgesamt 3 Stufen erhöht.
Begründung:
Die genannten Leiden stellen für sich genommen wesentliche Beeinträchtfgungen^dffiRid erhöhen daher den Gesamt-GdB um insgesamt 3 Stufen.
Die übrigen Leiden erhöhen den GdB nicht mehr.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Insgesamt Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten durch Hinzutreten der Schwerhörigkeit. Die Diagnosenliste wurde dahingehend erweitert.
[X] Dauerzustand.
.........
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegebe, da:
¿ eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter} aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgeiegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
......
......
Begründung:
Die behinderungsbedingte Erfordernis der beantragten Zusatzeinträge Gehbehinderung und Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist durch das objektivierbare Ausmaß der diesbezüglichen Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Dies gilt auch für schwere Hörbehinderung."
Mit Schreiben vom 21.03.2014 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG in Kenntnis, dass lediglich für die Zusatzeintragung "Krankendiätverpflegung (D1)" die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
In ihrer am 07.04.2014 eingebrachten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Zu Punkt 1: Ich habe keine Belastungsinkontinenz sondern mir wurde aufgrund eines Arztfehlers ein 10 Schilling großes Loch in die Scheide zugefügt. 4x OP - 3 x vaginal und einmal Bauschnitt. 2x 3 Monate Spitalsaufenthalte. Seither kein normales Leben nicht mehr möglich. Befunde liegen im BSA auf. Der Befund des von Ihnen bestimmten Urologen (Dr. XXXX) ist sicher nicht einfach als Belastungsinkontinenz beurteilt worden.
Punkt 2,3 +4: Seit Jahren kann ich keine 150 m mehr gehen. Trotz Krücke. Neuer Befund (Röntgen liegt bei). Wie kann das BSA mich Lügen strafen? Jeder der mich kennt weiß dass ich schwer gehbehindert bin.
Nicht erwähnt wurden folgende Leiden: 1) Diarrhöe seit Upside Down Stomach OP 2012. Spitalsaufenthalte XXXX 18.12.11-1.5.12 + 9.4.13 -12.4.13 XXXX. Seither bei Hausärztin in ständiger Behandlung. 2 ärztliche Atteste liegen bei. 2) paroxymales Vorhofflimmern (Maronmar) seit Upside Down Stomach OP. 3) Spondylosis def Lumbalis höheren Grades. Osteochondrose an der gesamten LWS, Coxarthrose dext + Gefäßerkrankung 4) Eisenmangelanämie - Blutbefund vom 22.10.2010 liegt bei. Seither 3-4 x jährlich bei Hausärztin Infusionen.
Meine Inkontinenz zusammen mit akuter Diarrhöe und meiner Gehbehinderung machen es mir unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Nicht einmal eine große Windelhose (Windeln+ Windelhose benütze ich schon seit meiner Blasenverletzung) würde ausreichen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Auch eine Geruchsbelästigung wäre für andere Menschen nicht zumutbar. ....Ich ersuche um Neubeurteilung."
Zusammen mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Röntgenbefund vom 17.01.2014, ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.11.2013 und 14.05.2013 und einen Laborbefund vor.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt dem vorgelegten Arztbrief wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.
In seiner Stellungnahme vom 22.04.2014 wurde seitens des Ärztlichen Dienstes zusammengefasst ausgeführt, es komme durch die Einwendungen zu keiner Änderung der Einstufung und auch zu keiner Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten abgewiesen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege der rechtlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 11.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, es sei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bestehenden orthopädischen Leiden, insbesondere der Knie-TEP links, der Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenk nach stattgehabter Fraktur und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei Bandscheibenvorfall L3 bis L4 und Wurzelkompression L4 keinesfalls möglich, Wegstrecken von ca. 300-400 m zurückzulegen. Aufgrund der angeführten Gesundheitsschädigungen leide die Beschwerdeführerin an starken Ausfallserscheinungen im Bereich beider Beine im Sinn von Sensibilitätsstörungen und in weiterer Folge an Bewegungsstörungen. Ferner bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Harninkontinenz und es komme zum Auftreten von unwillkürlichem Harnverlust, wodurch es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Ferner leide die Beschwerdeführerin an permanenten Durchfällen nach Durchführung einer Zwerchfelloperation und müsse es ihr deswegen möglich sein, jederzeit ein WC aufzusuchen, weshalb es ihr auch aus diesem Grund unmöglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben vom 18.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief vom 03.12.2014 betreffend eine urodynamische Untersuchung der Beschwerdeführerin in Vorlage. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine Urgeinkontinenz bei bestehender klein kapazitärer Blase mit Miktionsprotokoll, Kapazität teilweise bei nur 30 ml, diagnostiziert .
Dieser Befund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16.03.2015 an den Facharzt für Innere Medizin übermittelt, welcher bereits das Sachverständigengutachten in erster Instanz erstattet hatte, und dieser um ergänzende Begutachtung dieser neu vorliegenden Fakten ersucht.
In seinem Aktengutachten vom 26.05.2015 kam der Sachverständige unter Berücksichtigung der zitierten Befunde zu einer Erweiterung der Liste der internistischen Diagnosen und nahm den Leidenszustand "Divertikulose - oberer Rahmensatz, da häufige Durchfälle" - Pos. Nr. 355 - Einzel-GdB 20%, in die bisherige Diagnoseliste auf. Ein Verdacht auf exocrine Pankreasinsuffizienz bei gutem Ernährungszustand bedinge keine Eintragung einer zusätzlichen Diagnose. Im Rahmen der letzten klinischen Untersuchung sei ein Körpergewicht von 103 kg angegeben worden. Es könne somit nicht von einem reduzierten Ernährungszustand ausgegangen werden. Weiters wurde wie folgt ausgeführt:
"Ein kausaler Zusammenhang zwischen Zwerchfelloperation und Durchfällen ist unwahrscheinlich. Wiederholte Durchfälle treten laut Spitalsberichten und Angaben der Beschwerdeführerin seit Jahren auf, als Ursache dafür ist morphologisch am ehesten die beschriebene Divertikulose anzunehmen. Durch die Leiden im internistischen Fachbereich sind weder die Mobilität noch die körperliche Leistungsfähigkeit in einem Ausmaß eingeschränkt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
Es liegt auch keine in dieser Fragestellung relevante Beeinträchtigung des Immunsystems vor.
Laut Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und Erläuterungen dazu führt Inkontinenz nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. - Analoges gilt für häufigen und imperativen Stuhlgang, zumal diese Angaben nicht objektivierbar sind.
Zusammenfassend ist daher im internistischen Fachbereich keine Diagnose gegeben, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte."
Dieses Gutachten wurde beiden Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gewährt.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 18.09.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten Stellung und führt darin aus, der Sachverständige habe zu Unrecht nicht überprüft, wie sich die Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung sei keine individualisierte Beurteilung erfolgt. Der Sachverständige habe lediglich die Inhalte der Befunde zitiert, aber keine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der darin angeführten Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Im urologischen Bereich habe sich das Leiden der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren dermaßen verschlechtert, dass das alte Gutachten vom 23.11.2013 nicht mehr für die Entscheidungsfindung von Relevanz sei. Gleiches gelte für das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.09.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Sie brachte am 11.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2014 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin leidet unter anderem an Bewegungseinschränkungen mit starker Schmerzsymptomatik nach einer Knie-TEP links, Bewegungsstörungen des rechten Sprunggelenkes nach stattgehabter Knöchelfraktur, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei Bandscheibenvorfall L3 - L4 und Wurzelkompression L4 mit über die Altersnorm herabgesetzter Beweglichkeit und ebenfalls Schmerzsymptomatik, einer äußerst kleinkapazitären Blase, 30 ml Kapazität, mit Belastungsinkontinenz sowie auch gleichzeitig bestehenden oftmaligen schweren Durchfällen mit Stuhlinkontinenz bei Reizdarmsyndrom und Divertikulose nach mehrmaligen Klinikaufenthalten und vielfachen erfolglosen Therapieversuchen und zusätzlich bestehender Schwerhörigkeit beidseits sowie rechts praktisch Taubheit.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zumutbar.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.02.2014 und vom 26.05.2015 sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde von Mai und November 2013 sowie den urologischen Befund mit Urodynamik vom Dezember 2015.
Hinsichtlich der Feststellung der aktuellen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war Folgendes zu berücksichtigen:
Nach den vorliegenden Befunden und auch den Einschätzungen im Rahmen der Begutachtungen - vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten - leidet die Beschwerdeführerin an einer Summe von zum Teil schweren Funktionsbeeinträchtigungen. Diese Funktionsbeeinträchtigungen betreffen sowohl den orthopädischen Bereich (Bewegungseinschränkungen mit starker Schmerzsymptomatik nach einer Knie-TEP links, Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach stattgehabter Knöchelfraktur, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Bandscheibenvorfall L3 - L4 und Wurzelkompression L4 mit über die Altersnorm herabgesetzter Beweglichkeit und ebenfalls Schmerzsymptomatik) als aber auch den internistischen Bereich (äußerst kleinkapazitäre Blase, 30 ml Kapazität, mit Belastungsinkontinenz sowie auch gleichzeitig bestehende oftmalige schwere Durchfälle mit Stuhlinkontinenz bei Reizdarmsyndrom und Divertikulose nach mehrmaligen Klinikaufenthalten und vielfachen erfolglosen Therapieversuchen) und zusätzlich bestehender Schwerhörigkeit beidseits sowie rechts praktisch Taubheit.
Unter Berücksichtigung all dieser Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer gesamten wechselseitigen Leidensbeeinflussung erachtet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr zumutbar; vgl. diesbezüglich auch die noch folgenden rechtlichen Ausführungen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem
Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Nach den vorliegenden Befunden und auch den Einschätzungen im Rahmen der Begutachtungen - vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten und die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigungleidet die Beschwerdeführerin an einer Summe von zum Teil schweren Funktionsbeeinträchtigungen. Diese Funktionsbeeinträchtigungen betreffen sowohl den orthopädischen Bereich (Bewegungseinschränkungen mit starker Schmerzsymptomatik nach einer Knie-TEP links, Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach stattgehabter Knöchelfraktur, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Bandscheibenvorfall L3 - L4 und Wurzelkompression L4 mit über die Altersnorm herabgesetzter Beweglichkeit und ebenfalls Schmerzsymptomatik) als aber auch den internistischen Bereich (äußerst kleinkapazitäre Blase, 30 ml Kapazität, mit Belastungsinkontinenz sowie auch gleichzeitig bestehende oftmalige schwere Durchfälle mit Stuhlinkontinenz bei Reizdarmsyndrom und Divertikulose nach mehrmaligen Klinikaufenthalten und vielfachen erfolglosen Therapieversuchen) und zusätzlich bestehender Schwerhörigkeit beidseits sowie rechts praktisch Taubheit.
Unter Berücksichtigung all dieser Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer gesamten wechselseitigen Leidensbeeinflussung, diese ist gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch zu berücksichtigen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr zumutbar. Zwar trifft die Ansicht des begutachtenden Facharztes für Innere Medizin zu, dass eine Inkontinenz - für sich alleine betrachtet - nach den aktuellen Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 noch zu keiner Unzumutbarkeit führen würde, jedoch waren im Beschwerdefall eben auch die weiteren oben angeführten Leiden und deren wechselseitige Leidensbeeinflussungen und Auswirkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz hätte - wäre diese die einzige Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin, was jedoch keinesfalls gegeben ist - ohne das Vorliegen der zusätzlichen Umstände bzw. Leidenszustände noch zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel geführt.
Trotz des jüngsten Sachverständigengutachtens vom Mai 2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht durch die Kombination des mehrfachen Zusammentreffens und Zusammenwirkens der genannten schweren Funktionseinschränkungen eine gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, welche die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl.2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen vorliegenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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