W133 2003253-1•BVwG W133 2003253-1
W133 2003253-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2016
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W 133 2003253-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.11.2013, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und Frau XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 16.10.2012 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Dieser wurde auf Grund der gutachterlichen Empfehlung einer Nachuntersuchung wegen einer möglichen Besserung bis 30.09.2013 befristet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.09.2012 erstellten innermedizinischen Sachverständigengutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Operierter Mammatumor Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis
50
2
Zustand nach Schilddrüsenca., Zustand nach mehrfachen Operationen und Radio-Jod-Therapien bei zwei Rezidiven 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da wiederholtes Rezidivgeschehen
30
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. angeführt. Begründend führte der Sachverständige aus, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da ein deutliches zusätzliches Leiden vorliege.
Am 22.10.2012 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Dem Antrag legte sie neben einer Kopie ihres österreichischen Reisepasses ein im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ergangenes Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2012 bei, mit dem der Beschwerdeführerin der am selben Tag ausgestellte Behindertenpass übersendet worden war.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 22.10.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre und der Grad ihrer Behinderung 60 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des bereits im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholten Sachverständigengutachtens vom 26.09.2012.
Auf Grund der im Gutachten vom 26.09.2012 wegen der Möglichkeit einer Besserung enthaltenen Empfehlung einer Nachuntersuchung holte die belangte Behörde im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Juli 2013 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.09.2013 erstatteten Gutachten vom 16.09.2013 führte der ärztliche Sachverständige unter Anwendung der Einschätzungsverordnung auszugsweise wie folgt aus:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Angest.
Stand:
Bezüglich der Anamnese darf auf das Vorgutachten verwiesen werden.
Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse angegeben:
Bezüglich Mamma CA: die Operation war 2008, rezidiv ist bis lang keines aufgetreten aber ich nehme nach wie vor noch Nolvadex. Ich gehe regelmäßig einmal jährlich zur Tumornachsorgeuntersuchung.
Bezüglich SD CA: das letzte Schilddrüsenkarzinomrezidiv war im Jahr 2001, auch da gehe ich einmal jährlich zur Nachsorgeuntersuchung Euthyrox 150 µg.
Aktuelle Beschwerden: es geht mir eigentlich recht gut
Medikamente: Euthyrox 150 µg, Nolvadex, Selen, Magnesium
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
es werden keine aktuellen Befunde vorgelegt
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine
Untersuchungsbefund:
Grösse: 1,68 m Gewicht: 65 kg BMI: 23,03
guter AZ und normaler EZ
Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72
Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung
Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland
Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse Narbe nach STREK und schluckverschieblich Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch Zustand nach brusterhaltender Mamaoperation rechts
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA:0 cm FBA: 10cm
HWS: keine funktionellen Behinderungen
BWS: keine funktionellen Behinderungen
LWS: keine funktionellen Behinderungen
Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau
Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht
Nierenlager: frei
Obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen
Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich
Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen
Rechts: Hüftgelenk:
Kniegelenk: keine Funktionseinschränkungen
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk:
Kniegelenk: keine Funktionseinschränkungen
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich
Neurologisch: grob neurologisch ob
Gesamt Mobilität-Gangbild: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 13.09.2013
Lfd. Nr.-Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden-Pos.Nr.-GdB %
1-Zustand der Schilddrüsenkarzinom und Zustand nach mehrfachen Operationen, Radio Jodtherapie bei 2 Rezidiven.
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederholtes Rezidivgeschehen. -13.01.02-30%
2-Zustand nach Mammakarzinom rechts
Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre ohne Rezidiv und ohne signifikante Funktionseinschränkungen. -13.01.02-20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die
funktionelle Einschränkung lfd. Nr. .... [X] nicht erhöht
Begründung: wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zum Vorgutachten: Pos. 1 des Vorgutachtens gebessert, da mehr als 5 Jahre ohne nachgewiesenes Rezidiv, dadurch Absenkung dieser Position und des gesamt GdB um 3 Stufen
[X] Dauerzustand
...
Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb
[X] geeignet [ ] nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.
..."
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 30.10.2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und führte aus, bei der am 26.09.2012 durchgeführten Untersuchung sei der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung für September 2013 festgesetzt worden, weil eine Besserung möglich sei. Diese Besserung sei allerdings nicht eingetreten, da sich die verordneten Medikamente und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen von September 2012 zu September 2013 überhaupt nicht geändert bzw. gebessert hätten. Auf Grund einer aktuellen Studie sei der Beschwerdeführerin durch ihren Onkologen überraschend mitgeteilt worden, dass die Einnahme des Medikaments "Nolvadex" für weitere fünf Jahre anzuraten sei. Bis dahin sei die gängige Praxis gewesen, dieses Medikament lediglich für fünf Jahre einzunehmen, um ein Rezidivrisiko einzuschränken. Da bei der Beschwerdeführerin der Tumor vor der Menopause aufgetreten sei, falle sie genau in die Zielgruppe einer groß angelegten Studie mit dem Ergebnis der zehnjährigen Einnahme. Wie dem der Stellungnahme beiliegenden Befund entnommen werden könne, hätten sich bei der Beschwerdeführerin durch die Einnahme des "Nolvadex" Eierstockzysten gebildet. Dadurch befinde sich die Beschwerdeführerin in engmaschiger Kontrolle bei ihrer Gynäkologin. Zusätzlich habe sie auf Grund ihrer Erkrankung (Schilddrüsenkarzinom, Mammakarzinom, Leberzysten, Gallenblasenpolypen) das ganze Jahr über diverse Kontrolluntersuchungen zu absolvieren. Alle diese Befunde würden der belangten Befunde vorliegen. Zudem müsse die Beschwerdeführerin in recht kurzen Abständen ihren Augenarzt konsultieren, da ihre Sehstärke kontinuierlich abnehme, was mit regelmäßigen Neuanschaffungen von Kontaktlinsen und Brillen verbunden sei. Die Terminkoordination dieser Großteils in der Arbeitszeit stattfindenden Untersuchungen sei ein großer logistischer Aufwand und stellten neben der mit den Untersuchungen verbunden Angst vor einer eventuellen weiteren positiven Befundendung (wie schon 1983, 1991, 1999, 2001 und 2008) eine immense psychische Belastung dar. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter Zyklusveränderungen und Stimmungsschwankungen, was im Arbeitsalltag auch nicht immer leicht unterzubringen und zu ertragen sei. Gegen die immer wieder plötzlich auftretenden Beinkrämpfe würden weder Magnesiumtabletten noch das Tragen der orthopädisch angepassten Schuheinlagen helfen. Nur weil sich die Beschwerdeführerin an die Dauermedikation seit 1991 bzw. zusätzlich seit 2008 und deren Begleiterscheinungen als notwendiges Übel gewöhnt habe, heiße das nicht, dass sie im täglichen Arbeits- sowie Privatleben keine Einschränkung erfahren würde. Auf Grund der beschriebenen Tatsachen sei eine Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar, weil die mögliche Besserung nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin bitte um Überprüfung ihrer Argumentation und der beigelegten Schriftstücke sowie die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 60 v.H. und die Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wie 2012 befundet und eventueller Wiederbestellung in fünf Jahren nach Beendigung der Antiöstrogentherapie im Jahr 2018.
Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:
? Ärztlicher Befundbericht einer Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 15.10.2013, in welchem unter anderem von den durch die antihormonelle Therapie mit Tamoxifen bei der Beschwerdeführerin auftretenden Nebenwirkungen (vermehrter Fluor, Gewichtszunahme, Wallungen im Intervall, unregelmäßige Blutungen) berichtet und angeführt wird, dass sich derzeit kein Hinweis auf ein neuerliches Tumorgeschehen finde,
? am 30.10.2013 ausgedruckter von einer genannten Internet-Webseite bezogener Artikel "Tamoxifen nach Mammakarzinom: Besser zehn als fünf Jahre adjuvant therapieren" vom 04.06.2013.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie die neu vorgelegten Unterlagen wurden seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 06.11.2013 führte der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes Folgendes aus:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch ist die Absenkung der Einstufung
v. Leiden Nr. 2, (Z.n. Mammakarzinom), nach rezidivfreiem Ablauf d. 5-jährigen Heilungsbewährung schlüssig begründet und sind die danach noch verbleibenden Erschwernisse, soweit behinderungsrelevant mittels des aktuellen Behinderungsgrades adäquat berücksichtigt. Somit keine Änderung."
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.11.2013 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 16.09.2013 fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass eine Änderung des ärztlichen Gutachtens nicht möglich sei.
Mit E-Mail vom 23.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nun als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, der Grad der Behinderung sei nicht richtig bestimmt worden. Die funktionelle Einschränkung Nr. 1 (Zustand nach Schilddrüsenkarzinom) sei zwar mit 30 % richtig bewertet worden. Die funktionelle Einschränkung Nr. 2 (Zustand nach Mammakarzinom rechts) - und somit auch der Gesamtgrad der Behinderung - sei mit 20 % jedoch viel zu niedrig bewertet worden. Gemäß der Anlage zur Einschätzungverordnung, Punkt 13.01.02, seien "Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung" mit 30-40 % zu bewerten, wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt würden. Zwar sei bei der Beschwerdeführerin die fünfjährige Heilungsbewährung abgeschlossen, jedoch sei die adjuvante Behandlung ("Nolvadex" mit dem Wirkstoff Tamoxifen) noch weitere 5 Jahre fortzusetzen. Die Einnahme dieses Präparats habe bereits in der Vergangenheit unter anderem zur Bildung von Eierstockzysten, Störungen des Menstruationszyklus, Stimmungsschwankungen und hormonellen Störungen geführt, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin definitiv als maßgebliche Funktionseinschränkung zu bezeichnen seien. Die funktionelle Einschränkung Nr. 2 sei also offensichtlich viel zu niedrig bewertet worden. Auch die Annahme, dass die funktionelle Einschränkung Nr. 1 durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 nicht erhöht werde, da eine zu geringe Relevanz der Einschränkung Nr. 2 vorläge, stimme nicht. Die Beschwerdeführerin müsse im Gegenteil einerseits das Hormon Thyroxin künstlich zuführen, andererseits sei auch der restliche Hormonhaushalt durch die laufenden Einnahmen des Östrogenrezeptormodulators Tamoxifen definitiv gestört. Die Kombination der beiden Dauermedikationen führe zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität. Es werde beantragt, die funktionelle Funktionseinschränkung mit mindestens 40 % zu bewertet, da die Beschwerdeführerin eine maßgebliche Funktionseinschränkung habe und zusätzlich die adjuvante Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Weiters werde beantragt, den Grad der Behinderung für die nächsten fünf Jahre (so lange dauere die adjuvante Therapie noch) mit mindestens 50 v.H. zu bewerten, da auf Grund der gegenseitigen negativen Beeinflussung der beiden Leiden eine Erhöhung gegenüber der führenden funktionellen Einschränkung um mindestens eine Stufe mehr als gerechtfertigt sei. Abschließend sei anzumerken, dass bei der Untersuchung am 26.09.2012 sehr wohl berücksichtigt worden sei, dass es neben der führenden funktionellen Einschränkung noch bedeutende zusätzliche Leiden gebe, welche den Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht hätten. So wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt und eine Nachuntersuchung im September 2013 angeordnet, weil "Besserung möglich" sei. Seit dieser Untersuchung habe sich am Gesundheitszustand und an den Einschränkungen der Beschwerdeführerin nichts geändert. Es sei lediglich die "Heilungsbewährung" - ein allgemein festgesetzter Zeitraum, ohne Berücksichtigung des Individuums - abgeschlossen worden, was aber für die Lebensqualität durch die Dauermedikation im Alltag unerheblich sei. Auf Grund der beschriebenen Tatsachen sei eine Herabstufung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar, weil die mögliche Besserung nicht eingetreten sei.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben vom 14.10.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst unter Vorlage des Verwaltungsaktes um ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zwar bereits außerhalb der fünfjährigen Heilungsbewährung ohne aufgetretenes Rezidiv befinde, sie jedoch nach wie vor eine Behandlung durchführe. Die Beschwerdeführerin leide auch noch immer unter Beeinträchtigungen auf Grund der erforderlichen medikamentösen Behandlung. Es werde um Stellungnahme ersucht, ob bzw. inwieweit dieser Umstand nicht doch eine maßgebliche Erhöhung des Grades der Behinderung und damit in weiterer Folge des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge habe.
In seiner Stellungnahme vom 08.11.2014 führte der Facharzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 16.09.2013 erstellt hatte, im Wesentlichen aus, das Krankheitsbild Mammakarzinom sei grundsätzlich nach einer rezidivfreien Zeit von 5 Jahren als ausgeheilt anzusehen. Diese Tatsache sei maßgeblich für die Einschätzung des Behinderungsgrades. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit (i.e. Chemotherapie oder Bestrahlung) liege nicht mehr vor. Eine empfohlene verlängerte Tamoxifenmedikation möge möglicherweise in gewissen Studien einen geringen positiven statistischen Einfluss auf die Rezidivrate gezeigt haben. Entscheidend für die Absenkung des Behinderungsgrades sei jedoch die Überschreitung eines rezidivfreien 5-Jahres-Limits. Es komme daher zu keiner Änderung der bisherigen Einschätzung.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2015 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit E-Mail vom 29.01.2015 legte die Beschwerdeführerin ein, einen kurzen Bericht zu Verlauf und Prognose der Erkrankung der Beschwerdeführerin enthaltendes ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.01.2015 vor. Die Beschwerdeführerin verwies auf das Gutachten vom 26.09.2012, in welchem die oben wiedergegebene Liste der festgestellten Funktionseinschränkungen mit der diesen zugeordneten Positionsnummern und Rahmensätzen enthalten ist und der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. damit begründet wird, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werden, da es sich dabei um ein "deutlich zusätzliches Leiden" handle. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, bereits ein Jahr später (Untersuchung am 13.09.2013) sei der Gesamtgrad der Behinderung auf 30 v.H. reduziert worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da sich die Beschwerdeführerin jetzt im Jahr Sieben nach Auftreten des Mammakarzinoms nicht anders fühle, bzw. die Funktionseinschränkungen die gleichen seien, wie im Jahr Fünf nach Erkrankung. Die Beschwerdeführerin müsse die gleichen Medikamente einnehmen, mit den schon beschriebenen Nebenwirkungen zurechtkommen und einen logistischen Aufwand betreiben, um sämtliche Untersuchungen im vorgeschriebenen Intervall bei gleichzeitiger beruflicher Vollbeschäftigung zu absolvieren. Es sei verständlich, dass der zehnminütige Besuch bei dem gutachterlichen Sachverständigen unter Vorlage eines mehrere Zentimeter dicken Aktes mit Befunden nicht ausreichend sei, um die Situation der Beschwerdeführerin (physisch und psychisch) einzuschätzen. Leider beurteile der Gutachter nach rein formalen Kriterien (fünf Jahre rezidivfrei), ohne die subjektive Lage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Deswegen werde der Stellungnahme das ärztliche Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin beigelegt, der die Beschwerdeführerin und ihre Krankengeschichte seit immerhin 15 Jahren kenne. Wie bereits in ihrer Beschwerde beantrage die Beschwerdeführerin, die funktionelle Einschränkung Nr. 2 mit mindestens 40 % und den Gesamtgrad der Behinderung bis 2018 mit mindestens 50 v.H. zu bewerten.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.10.2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 22.10.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört und der Grad ihrer Behinderung 60 von Hundert (v.H.) beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des österreichischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.07.2013 sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 sowie auf die durch das Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 08.11.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige bestätigte in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass im gegenständlichen Fall der maßgebliche Umstand für die Einschätzung der als Leiden 2 festgestellten Funktionseinschränkung "Zustand nach Mammakarzinom rechts" die Tatsache sei, dass dieses Krankheitsbild nach einer rezidivfreien Zeit von 5 Jahren als ausgeheilt anzusehen sei. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer Chemotherapie oder Bestrahlung liege nicht mehr vor. Die Funktionseinschränkung sei daher richtigerweise der Positionsnummer 13.01.02 zuzuordnen.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die funktionelle Einschränkung Nr. 2 (Zustand nach Mammakarzinom rechts) mit 20 % zu gering bewertet worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen das Vorliegen der durch das im Rahmen der Antiöstrogentherapie eingenommene Medikament auftretenden Nebenwirkungen (Eierstockzysten, Zyklusveränderungen, Stimmungsschwankungen und hormonelle Störungen) bestätigen. Diese wurden aber mit der Wahl eines Grades der Behinderung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz auch berücksichtigt. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des durch die belangte Behörde zum Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurde eine neuerliche Überprüfung der Einschätzung durchgeführt und diesbezüglich vom Chefarzt des Ärztlichen Dienstes ausgeführt, dass die nach Ablauf der Heilungsbewährung noch verbleibenden Erschwernisse - soweit behinderungsrelevant - mittels des aktuellen Behinderungsgrades adäquat berücksichtigt worden seien. Bei diesen Erschwernissen handelt sich auch nicht um derart maßgebliche Funktionseinschränkungen, dass eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt wäre. Die Beschwerdeführerin gab bei der Anamneseerhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.09.2013 selbst an, es gehe ihr "eigentlich recht gut". Für die Annahme eines von der Beschwerdeführerin geforderten Einzelgrades der Behinderung von 30 oder 40 v.H. müssten maßgebliche Funktionseinschränkungen zudem als Dauerzustand festgestellt werden, was im Beschwerdefall aus den vorliegenden Befunden jedoch keinesfalls ersichtlich ist. Wie von der Beschwerdeführerin selbst angegeben, sind die angeführten Nebenwirkungen auf das den Wirkstoff Tamoxifen enthaltende Medikament zurückzuführen, welches die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angibt, bis zum Ende der ihr empfohlenen Antiöstrogentherapie im Jahr 2018 einnehmen werde. Vom Vorliegen "maßgeblicher Funktionseinschränkungen als Dauerzustand" kann somit nicht ausgegangen werden. Die als Leiden 2 festgestellte Funktionseinschränkung "Zustand nach Mammakarzinom rechts" wurde somit mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, anders als im Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 sei bei der Untersuchung am 26.09.2012 sehr wohl berücksichtigt worden, dass es neben der führenden funktionellen Einschränkung noch bedeutende zusätzliche Leiden gebe. Bei dem damals die führende funktionelle Einschränkung erhöhenden Leiden handelt es sich jedoch um die Funktionseinschränkung "Zustand nach Schilddrüsencarcinom, Zustand nach mehrfachen Operationen und Radio-Jod-Therapien bei zwei Rezidiven". Dieser Leidenszustand wurde im aktuellen Gutachten nunmehr als führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 angeführt und entsprechend bewertet. Die nun als Leiden 2 festgestellte Funktionseinschränkung "Zustand nach Mammakarzinom rechts" erhöht, wie vom Sachverständigen auch zutreffend ausgeführt wurde, auf Grund der zu geringen Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht.
Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26.09.2012 geforderte Nachuntersuchung sei mit der Möglichkeit einer Besserung begründet worden. Diese Besserung sei jedoch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Jahr Sieben nach Auftreten des Mammakarzinoms nicht anders als im Jahr Fünf nach der Erkrankung und auch die Funktionseinschränkungen sei die gleichen. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung sei somit nicht nachvollziehbar. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Sachverständige, wenn er im Gutachten vom 26.09.2012 von der Möglichkeit einer Besserung spricht, auf den Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung bezieht. Grundsätzlich erfolgt auf Grund der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung bei Tumorerkrankungen zunächst eine Einstufung innerhalb der Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung eines Malignoms. Dieses Malignom wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 entfernt, sodass der Sachverständige nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 26.09.2012 eine Nachuntersuchung für September 2013 empfahl. Wie bereits oben ausgeführt, wurde im nunmehrigen Gutachten auf Grund des Umstandes, dass bei der Beschwerdeführerin mehr als fünf Jahre kein Rezidiv aufgetreten ist, diese Position von einem Einzelgrad der Behinderung 50 v.H. korrekt auf nunmehr 20 v.H. abgesenkt, was in weiterer Folge auch zur Senkung des Gesamtgrades der Behinderung führte.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sowie die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten und die obigen bewesiwürdigenden Ausführungen verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie der dazu ergangenen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme weder im Rahmen der Beschwerde noch im Zuge des seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 sowie die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 08.11.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin eingewendeten großen logistischen Aufwand, um sämtliche Untersuchungen im vorgeschriebenen Intervall bei gleichzeitiger beruflicher Vollbeschäftigung absolvieren zu können, nicht um einen einschätzungsrelevanten Umstand handelt. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der regelmäßigen Neuanschaffung von Brillen und Kontaktlinsen sowie für die in dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin angeführte Opferung eines Großteils der Freizeit für medizinische Therapien und die außerordentliche Belastung für das Haushaltsbudget.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 08.11.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v. H.
Das vorliegenden Gutachten sowie die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren Stellung; diesbezüglich wird auf die detaillierten obigen Ausführungen verwiesen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.