BVwG W131 2111058-3

W131 2111058-3Bundesverwaltungsgericht19.01.2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteistellung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2111058-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2111058.3.00

Spruch

W131 2111058-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, dieser in der Funktion als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) vom 22.04.2015, Zeichen XXXX betreffend die darin mit Spruchpunkt III. vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, welche dort in der Gesamthöhe von 615.256,56 Euro beziffert sind, unter Vorbehalt der gesonderten Erledigung der Beschwerde (-n) gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Bescheidausfertigung vom 22.04.2015 mit etlichen hundert Feststellungsaussprüchen gemäß den §§ 4f ASVG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der an den Beschwerdeführer ergangene, obgenannte Bescheid vom 22.04.2015 im gesamten Spruchpunkt III. (betreffend die Auferlegung von Beiträgen, Umlagen, und Sonderbeiträgen bzw Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge) aufgehoben und das gegenständliche Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung einer bzw mehrerer neuer bescheidmäßiger Erledigungen an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen, dies alles unter Vorbehalt einer gesonderten Erledigung der Beschwerde (-n) zu den Spruchpunkten I. und II. dieser Bescheidausfertigung vom 22.04.2015.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Über das Vermögen der XXXX wurde am 30.06.2014 mit Beschluss des Landesgerichts XXXX das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet; und wurde dieses Insolvenzverfahren mit Beschluss des genannten Landesgerichts vom 04.11.2014 dahin geändert, dass es als Konkursverfahren bezeichnet wird.

Als Masseverwalter fungiert XXXX (dieser im Folgenden: Beschwerdeführer bzw kurz: Bf ), an den in dieser Funktion der Bescheid vom 22.04.2015 ergangen ist und der danach die gegenständliche Beschwerde erhoben hat.

2. Nach Insolvenzeröffnung erging der Bescheid vom 22.04.2015 mit insb nachstehendem Inhalt, soweit hier interessierend, an den Bf:

XXXX XXXX

Auskunft: Frau XXXX

E-Mail: XXXX@bgkk.at

Internet: www.bgkk.at

mit Rückscheinbrief

XXXX,

als Masseverwalter der

XXXX

XXXX

XXXX XXXX Eisenstadt, 22.04.2015

GZl. BE XXXX XXXX

BESCHEID

Nach den Bestimmungen der §§ 409 und 410 ASVG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 und 2, 5, 7, 10, 11, 34, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 44, 45, 49, 58 Abs. 2 und 4 und 539a ASVG,

§ 147 BAO, § 1 TAG, § 10 Abs. 1 bis 3 UrlG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und den §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BMSVG sowie der VO des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen ergeht folgender

SPRUCH I

Die in der Anlage 1 mit der näheren Bezeichnung "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 21.10.2014 bezeichneten Dienstnehmer unterliegen als echte Dienstnehmer der prot. XXXX XXXX mit Sitz in XXXX auf Grund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

S P R U C H II

XXXX

XXXX

XXXXunterliegen als Dienstnehmer für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 30.05.2014 bis 08.07.2014, Herr XXXX unterliegt als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 30.05.2014 bis 29.06.2014, Frau XXXXXXXX unterliegt als Dienstnehmerin für den Zeitraum 25.05.2010 bis 04.07.2010, XXXX und XXXX unterliegen als Dienstnehmer für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 07.06.2012 bis 01.07.2012 für die prot. XXXX XXXX mitXXXXXXXX, als Dienstgeberin auf Grund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie 7 Z. 3 lit. a ASVG.

S P R U C H III

XXXX in XXXX XXXX, in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der prot. XXXX XXXX, ist verpflichtet, für die in der Anlage 1 mit der näheren Bezeichnung "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 21.10.2014 und dem Bezug habenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von

€ 615.256,56

an die Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, zu entrichten.

Die Anlagen zu diesem Bescheid stellen einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides dar.

BEGRÜNDUNG

I S a c h v e r h a l t

Bei der Dienstgeberin, der prot. XXXX XXXX, wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (XXXX) gemäß § 41a ASVG (Sozialversicherungsprüfung) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2014 durchgeführt.

Die Dienstgeberin mit Sitz in XXXX ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu FN XXXX eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 30.06.2014, Aktenzeichen XXXX, wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der prot. XXXX XXXX eröffnet. Infolge der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wurde Herr XXXX in XXXX XXXX, XXXX, zum Masseverwalter bestellt.

Die prot. XXXX XXXX mit Sitz in XXXX ist im Firmenbuch des XXXX zu FN XXXX eingetragen. Die prot. XXXX XXXX ist im Geschäftszweig "Organisation, Abhaltung und Durchführung von musikalischen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen" tätig. Handelsrechtliche Geschäftsführer der prot. XXXX XXXX sind Frau XXXX, geboren am XXXX und Herr XXXX, geboren am XXXX. Prokurist der prot. XXXX XXXX ist Herr XXXX, geboren am XXXX. 100%ige Gesellschafterin ist die XXXX.

Sämtliche Abkürzungen, genauso wie alle anderen Bezeichnungen im Text, die entweder nur männlich oder weiblich formuliert sind, sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Zum sozialversicherungsrechtlichen Teil der XXXX wurden folgende Feststellungen getroffen:

Im Festspielsommer 2010 stand die XXXXam Spielplan. Im Festspielsommer 2012 wurde die Oper XXXX, im Festspielsommer 2013 die Oper XXXXund im Festspielsommer 2014 die Oper XXXX aufgeführt.

Im Zeitraum vom 19.06.2010 bis 04.07.2010 und im Zeitraum vom 16.06.2012 bis 01.07.2012 wurde die XXXX XXXX aufgeführt. Im Zeitraum vom 15.06.2013 bis 01.07.2013 sowie im Zeitraum vom 15.06.2014 bis 29.06.2014 stand die XXXX XXXX am Programm.

Statisten

Die Berufsgruppe der als Statisten beschäftigten DienstnehmerInnen war im gesamten Prüfzeitraum nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG an- bzw. abgemeldet und wurden keinerlei Beitragsabrechnungen durchgeführt. Mit den mitwirkenden Personen wurde ein "freier Dienstvertrag" geschlossen, mit dem Verweis, dass die prot. XXXX XXXX, die Arbeit der Statisten als nebenberufliche schauspielerische Tätigkeit wertet. Nach Ansicht der Dienstgeberin kommt die Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung.

Diese Rechtsmeinung teilt die Burgenländische Gebietskrankenkasse keinesfalls.

Nach dem Dafürhalten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse handelt es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspielsaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse sieht die Statisten nicht als Schauspieler im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Schauspielgesetzes 1922 BGBl. 441 (nunmehr Theaterarbeitsgesetz) in einem Theaterunternehmen und verneint folglich auch die Anwendbarkeit der Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen. Statisten obliegt nach Auffassung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Statisten sind nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen.

Probenbeginn war Ende Mai. Laut Auszahlungslisten (diese beinhaltet auch die Namen der Statisten) der steuerlichen Vertretung der Dienstgeberin erfolgte die Auszahlung von Entgelten an Statisten für das Kalenderjahr 2010 erstmals am 31.05.2010, für das Kalenderjahr 2012 erstmals am 26.05.2012 und für das Kalenderjahr 2013 erstmals am 31.05.2013 bzw. für Mitglieder des Bewegungschores am 14.06.2013. Für das Kalenderjahr 2014 wurden Auszahlungslisten für den 01.06.2014 und 08.06.2014 vorgelegt. Die dritte Auszahlung wurde vom Verein "XXXX" getätigt.

Im Kalenderjahr 2014 wurde zwischen der prot. XXXX XXXX und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamt € XXXX bzw. für die nur beim XXXX mitwirkenden Personen und jene, die XXXX darstellen € XXXX-- vereinbart. Infolge der Insolvenzeröffnung kam es zu keiner schriftlichen Unterfertigung von Verträgen. Um das Mitwirken aller Statisten zu sichern wurde im Kalenderjahr 2014 von der prot. XXXX XXXX mit Sitz in XXXX, als Auffanggesellschaft eine weitere (Vor)Auszahlung getätigt. Die Höhe der 3. und 4. Auszahlung ist nicht bekannt (bzw. wurde nicht bekanntgegeben). Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.

Die letzte Aufführung der Opern fand im Kalenderjahr 2010 am 29.08.2010, im Kalenderjahr 2012 am 26.08.2012, im Kalenderjahr 2013 am 25.08.2013 und im Kalenderjahr 2014 am 17.08.2014 statt.

Für alle als Statisten beschäftigten Dienstnehmer endete das befristete Beschäftigungsverhältnis mit der letzten Vorstellung der jeweiligen Oper im jeweiligen Festspielsommer.

Urlaubskonsumation erfolgte laut Feststellungen des Prüfers und mangels anders lautender Urlaubsaufzeichnungen bzw. Belegdokumentation nicht. Für alle Dienstnehmer wurde entsprechend der Dauer ihrer persönlichen Arbeitsleistung eine anteilige Urlaubsersatzleistung für 6 Arbeitstage (2010 und 2012) bzw. 5 Arbeitstage (2013) verrechnet. Für ein kürzeres Beschäftigungsverhältnis wurde die Urlaubsersatzleistung entsprechend der jeweiligen Dauer gekürzt.

Für Personen, bei denen ein Geburtsdatum bzw. eine korrekte Adresse und somit eine Versicherungsnummer nicht eruiert werden konnte (mangelnde personenbezogene Zuordnungsmöglichkeit), erfolge weder eine Meldung zur Pflichtversicherung noch eine Beitragsberechnung. Im Kalenderjahr 2010 betraf dies XXXX und XXXX. Im Kalenderjahr 2012 betraf dies XXXX und XXXX. Im Kalenderjahr 2013 betraf dies XXXX und XXXX.

Kinder vor Vollendung des 13. Lebensjahres wurden ebenfalls nicht in die Pflichtversicherung einbezogen und auch keinerlei Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet. Dies waren im Kalenderjahr 2010 XXXX und XXXX. Im Kalenderjahr 2013 betrifft dies XXXX und XXXX sowie XXXX. Für die im Kalenderjahr 2012 mitwirkenden Schüler des Kinderchores XXXX erfolgte keine Einbeziehung in die Pflichtversicherung.

Anhand der gegebenen Sachlage über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisse zur jeweiligen Person und der vorliegenden Auszahlungsbelege als Maßstab für die Bildung der Beitragsgrundlage hat der Prüfer im Zuge der Prüfung alle als Statisten beschäftigen Personen als echte DienstnehmerInnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in die Versicherungspflicht ab der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung einer Festspielsaison im Prüfzeitraum einbezogen.

Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurde das für die Festspielsaison eines Kalenderjahres geleistete Netto-Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen mit einer Lohnsoftware auf Brutto hochgerechnet.

Da für die im Kalenderjahr 2014 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer XXXX sowie XXXX die monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N72.

Beträge über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze bewirken eine Vollversicherungspflicht in allen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung inkl. Arbeitslosenversicherungspflicht.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen für Personen, welche im Kalenderjahr 2014 ausschließlich beim XXXX XXXX mitgewirkt haben, lagen unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und lösen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung aus.

Sämtliche Dienstnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat angedauert hat, unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG.

Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung der Berufsgruppe der Statisten in die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und der rückwirkenden Einbeziehung der geringfügig tätigen Statisten in die Teilversicherung der Unfallversicherung, auf Grund der von diesen jeweils in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt € 335.268,67 (darin nicht enthalten Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge).

Solisten und Künstler

Die an der jeweiligen Hauptoper mitwirkenden Solisten und Künstler wurden mit einem Künstlervertrag tituliert als Werkvertrag beschäftigt.

Auszüge des Vertrages:

3. Spielort: XXXX

4.1. Der Künstler unterliegt den künstlerischen Weisungen des Regisseurs, der Regieassistentin und des Dirigenten.

4.2. Die Leistung umfasst einerseits die Proben lt. Probenplan mit

Beginn .... Der Probenplan bildet einen integrierten Bestandteil des

Vertrages. Der Künstler kommt pünktlich zum 1. Probentermin musikalisch studiert, mit der vom musikalischen Leiter bestimmten Edition.

4.3. Die Leistung umfasst andererseits die Mitwirkung an den Aufführungsterminen im Zeitraum vom ...

4.5. Sollte ein Zusatztermin außerhalb der derzeit vorgesehenen Aufführungstermine lt. Spielplan liegen (Montag, Diensttag und Mittwoch sind derzeit noch spielfrei), so erklärt sich der Künstler bereit, für diese Zeit zur Verfügung zu stehen.

4.6. Bei Terminabsprachen (Proben und Aufführungstermine) mit

anderen Auftraggebern des Künstlers gebührt im Zeitraum vom ... den

Terminen des XXXX der Vorrang.

4.7. Über den gesamten Leistungszeitraum (Proben- und Aufführungstermine) muss der Künstler unter der auf Seite 1 Punkt 1 angeführten Telefonnummer erreichbar sein.

4.8. Der Künstler verpflichtet sich, an den Tagen seiner Aufführungstermine ab 19.00 Uhr am Spielort anwesend zu sein. Der Künstler verpflichtet sich während des Leistungszeitraumes (Proben- und Aufführungstermine) telefonisch ab 10.00 Uhr bis 24:00 Uhr erreichbar zu sein.

4.9. Der Künstler verpflichtet sich im Krankheitsfall eines Kollegen dessen Rolle zu übernehmen und für die Produktion zur Verfügung zu stehen.

4.10. Darüber hinaus ist der Künstler zur Vorbereitung und Mitwirkung an allfälligen Fernseh- und Hörfunk- oder Videoaufzeichnungen verpflichtet.

4.11. Der Künstler überträgt XXXX seine sämtlichen geschützten Rechte für die in diesem Vertrag geregelte Produktion auf ausschließlicher, sachlich, zeitlich und örtlich beschränkter Basis. Damit sind die Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende- und Aufführungsrechte in jedem bekannten oder noch unbekannten Verfahren einschließlich der Herstellung von Ton- und/oder Bildtonträgern jeglicher Systeme enthalten. XXXX ist darüber hinaus berechtigt, diese Rechte auch auf Dritte zu übertragen. Diese Rechtseinräumung des Künstlers ist unwiderruflich. Die Rechtseinräumung ist durch die dem Künstler vereinbarungsgemäß zu zahlende Gage komplett abgegolten.

5.1. Probezeit: laut Probeplan, ab ... bzw. Vorproben in Wien

6.1. Der Künstler erhält pro Vorstellung ein Honorar von € ...

6.2. Mit diesem Honorar ist weiters das Probeentgelt vollständig abgedeckt, ebenso alle oben angeführten weiteren Leistungen des Künstlers.

6.4. Der Künstler hat für die ordnungsgemäße Versteuerung seines Honorars sowie die Abfuhr seiner SV-Beiträge selbst zu sorgen. Sollten XXXX Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Honorar vorgeschrieben werden, werden die Beiträge (DN und DG-Anteil) vom Honorar gemäß Pkt. 6.1. in Abzug gebracht.

6.6. Der Künstler ist selbständig künstlerisch tätig.

6.8. Der Künstler verpflichtet sich, keine Auskünfte über die vereinbarten Honorare an Dritte zu geben.

7.1. Künstler mit Wohnsitz in Österreich: Der Künstler erhält für

Unterkunft und Reisekosten einen Pauschalbetrag von € ... Sonstige

Kosten trägt der Künstler.

8.1. Sollte die Festspielleitung von XXXX und das Kuratorium von XXXX während der Proben eine Minderung der stimmlichen und künstlerischen Leistung feststellen, verliert der Künstler den Anspruch auf das gesamte Honorar.

8.2. Sollte die Festspielleitung der XXXX nach der Prämiere eine weitere Probe einberaumen (z.B. aufgrund Umbesetzung) so verpflichtet sich der Künstler honorarfrei zur Verfügung zu stehen.

8.4. Von XXXX und dem Eigentümer des Spielortes wurde eine Hausordnung beschlossen. Diese ist von allen Mitwirkenden an den XXXXn zu beachten und gilt als untrennbarer Bestandteil des Vertrages.

8.5. Die Entscheidung über eine Absage oder Unterbrechung der Aufführung im Falle schlechter Wetterverhältnisse obliegt ausschließlich XXXX. Der Künstler verpflichtet sich, die jeweilige Vorstellung bis zur Unterbrechung oder Absage zu spielen.

8.6. Bei Absage eines Spieltermins nach Beginn der Aufführung gebührt dem Künstler das vereinbarte Honorar, wenn bis zur Pause gespielt wird. Wird nicht bis zur Pause gespielt, gebührt dem Künstler kein Honorar. Wird ein Ersatztermin für die abgesagte Vorstellung angesetzt, verpflichtet sich der Künstler, diesen Termin zu spielen.

10.1. Erbringt der Künstler die vertragliche Leistung nicht, nicht vollständig oder mangelhaft, verliert er seinen Honoraranspruch für den jeweiligen Aufführungstermin.

10.2. Bei Verhinderung durch Krankheit hat der Künstler ein ärztliches Attest vorzulegen und bis spätestens 10.00 Uhr der Festspielleitung seine Erkrankung bekannt zu geben.

10.3. Nach vorheriger Genehmigung durch XXXX kann sich der Künstler durch einen anderen in dieser Rolle und für diesen Spielort einstudierten Künstler bei Entfall des Honorars für den entsprechenden Aufführungstrag vertreten lassen.

11.1. XXXX steht bei anhaltender Weigerung des Künstlers, seine Leistungen vereinbarungsgemäß und mängelfrei zu erbringen, das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.

11.2. Der Künstler hat darüber hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Gesamthonorars zu bezahlen.

11.4. Insbesondere ist die XXXX berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Künstler unentschuldigt einem Proben- oder Aufführungstermin fern bleibt oder wenn er den Proben- oder Aufführungsablauf nachhaltig stört.

14.2. Dem Künstler ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis von Seiten der Geschäftsführung oder der Pressesprecherin von XXXX gegenüber der Presse, Rundfunk und Fernsehen Stellungnahmen zu den Festspielen und ihrer Produktion abzugeben.

14.3. Der Künstler verpflichtet sich sowohl vor, als auch während und nach seinem Engagement bei den Festspielen Verschwiegenheit über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten der Festspiele zu wahren.

Nach dem ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Der XXXX-Prüfer stellte eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit der Solisten und Künstler fest und erfolgte aus diesem Grund eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung mit Beginn des Leistungszeitraumes (Probenbeginn bzw. laut Vertrag) bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (letzte Aufführung bzw. laut Vertrag).

Aus dem Grund, dass Regieassistenten bei Festspielveranstaltungen ebenfalls als echte Dienstnehmer zu qualifizierten sind, wurde Frau XXXX, XXXX, für ihre Tätigkeiten als Regieassistentin im Zeitraum vom 07.06.2010 bis 29.10.2010 und im Zeitraum vom 09.06.2012 bis 26.08.2012 mit dem laut Buchhaltung ausbezahlten Honorar in die Pflichtversicherung einbezogen.

Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurden die laut Buchhaltung ausbezahlten Gagen je Dienstnehmer und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses herangezogen.

Für die ausländischen Künstler, für welche eine Bescheinigung mittels Formular A1 (bzw.

E 101) über die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat vorgelegt wurde, erfolgte keine Beitragsnachverrechnung.

Sämtliche Dienstnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat angedauert hat, unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG.

Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung der Berufsgruppe der Solisten und Künstler in die Pflichtversicherung auf Grund der von diesen jeweils in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt € 220.162,76 (darin nicht enthalten Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge).

Sänger und Künstler im Rahmen der XXXX

Zwischen den als Solisten im Rahmen der jeweils aufgeführten XXXX tätigen Personen und der prot. XXXX XXXX wurde ein Werkvertrag geschlossen.

Auszüge aus dem Vertrag:

4.1. Die Leistung umfasst einerseits die Proben laut Probenplan mit

Beginn ... Der Probenplan bildet einen integrierten Bestandteil des

Vertrages.

4.2. Die Leistung umfasst andererseits die Mitwirkung an den

Aufführungsterminen im Zeitraum vom ... bis ...

4.4. Der Künstler überträgt XXXX seine sämtlichen geschützten Rechte für die in diesem Vertrag geregelte Produktion auf ausschließlicher, sachlich, zeitlich und örtlich unbeschränkter Basis.

5.1. Probenzeit: ... laut Probenplan mit Anwesenheitspflicht

6.1. Der Künstler erhält pro Vorstellung ein Honorar von € ... für

die Rolle.

6.2. Mit diesem Honorar ist weiters das Probenentgelt vollständig abgedeckt, ebenso alle oben angeführten weiteren Leistungen.

6.6. Der Künstler ist selbständig künstlerisch tätig.

8.2. Von XXXX und dem Eigentümer des Spielortes wurde eine Hausordnung beschlossen. Diese ist von allen Mitwirkenden an den XXXXn zu beachten und gilt als untrennbarer Bestandteil des Vertrages.

8.3. Die Entscheidung über eine Absage oder Unterbrechung einer Aufführung im Falle schlechter Wetterverhältnisse obliegt ausschließlich XXXX. Die Künstler verpflichten sich, die jeweilige Vorstellung bis zur Unterbrechung oder Absage zu spielen.

10.1. Erbringt der Künstler die vertragliche Leistung nicht, nicht vollständig oder mangelhaft, verliert er seinen Honoraranspruch für den jeweiligen Aufführungstermin.

10.2. Bei Verhinderung durch Krankheit hat der Künstler ein ärztliches Attest vorzulegen.

11.4. Insbesondere ist XXXX berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Künstler unentschuldigt einen Proben- oder Aufführungstermin fern bleibt oder wenn er den Proben- oder Aufführungsablauf nachhaltig stört.

Die Künstler, Solisten und Sänger hatten sich zur Mitwirkung an den für die Spielsaison geplanten Aktivitäten verpflichtet. Sie waren an Spiel- und Probenpläne gebunden und unterlagen den Weisungen des Regisseurs, Chordirektor und Dirigenten. Die Künstler stellten ihre Arbeitszeit nach den vom Veranstalter festgesetzten Zeitplänen (Proben- und Aufführungsplan) zur Verfügung. Sie waren daher in den Betrieb des Veranstalters zeitlich und örtlich eingebunden. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten hatten die Mitwirkenden keinen Raum für die eigenmächtige Gestaltung ihres Arbeitsverhaltens und des Arbeitsablaufes. Der Künstler war an Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf gebunden und hatte arbeitsbezogenen Weisungen zu befolgen. Die Tätigkeiten wurden somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Es wurden daher sämtliche an der XXXX mitwirkenden Künstler in die Sozialversicherungspflicht einbezogen. Der Zeitraum ergibt sich aus dem jeweiligen Probenbeginn laut Vertrag und der jeweils letzten Aufführung. Allgemeine Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge stellte das in den Kalenderjahren 2010, 2012 und 2013 laut Buchhaltung ausbezahlte Honorar bzw. im Kalenderjahr 2014 der laut Forderungsanmeldung eingebrachte Honoraranspruch dar.

Für die nebenberuflich tätigen Künstler XXXX und XXXX, sowie XXXX, wurde das Aufwandspauschale in Abzug gebracht.

Da für die im Kalenderjahr 2012 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer XXXX und XXXXdie monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N72.

Sämtliche Dienstnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat angedauert hat, unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG.

Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung der Berufsgruppe der Solisten und Künstler im Rahmen der XXXX in die Pflichtversicherung auf Grund der von diesen jeweils in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit ergibt sich unter der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt € 26.626,97 (darin nicht enthalten Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge).

Nachverrechnung für laut Lohnverrechnung gemeldeten Dienstnehmer

Für die zum Ediktstag laufend gemeldeten Dienstnehmer XXXX und XXXX, erfolgte eine Verrechnung der anteiligen Sonderzahlungen bis Edikt laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung bzw. Lohnverrechnung inklusive Beiträge zur betrieblichen Vorsorge davon.

Für die geringfügigen Dienstnehmer XXXX, und XXXX, erfolgte die Verrechnung anteiliger Sonderzahlungen als Dienstgeberabgabe, da die monatliche Lohnsumme aller geringfügigen Dienstnehmer das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Nachverrechnung der Beendigungsansprüche nach Austritt § 25 IO der Dienstnehmer nach Betriebsschließung

Für den Dienstnehmer XXXX erfolgte eine Nachverrechnung der Beiträge für die Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung.

Für die Dienstnehmer XXXX, XXXX und XXXXwurden die Beiträge für die Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen sowie den Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung nachverrechnet.

Für die beiden geringfügigen Dienstnehmer XXXX und XXXX, beide über dem 60. Lebensjahr, wurden die Beiträge für die Kündigungsentschädigung inklusive anteiliger Sonderzahlungen vom 20.08.2014 bis 31.08.2014 mittels Dienstgeberabgabe verrechnet, da die Lohnsumme in 08/2014 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze um das 1 1/2-fache übersteigt.

Die Nachverrechnung der Kündigungsentschädigung ab 01.09.2014 und der Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen daraus erfolgte dienstnehmerbezogen. Für die Beendigungsansprüche wurden weiters die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge verrechnet.

Nachverrechnung Masseforderung

Für die Dienstnehmer XXXX und XXXX erfolgte eine Verrechnung der Beiträge vom 01.07.2014 bis XXXX sowie der anteiligen Sonderzahlungen für die Dienstnehmerin XXXXund den Betrag zur betrieblichen Vorsorge daraus anhand der eruierten Beitragsgrundlage aus der Lohnverrechnung.

Für die beiden geringfügigen Dienstnehmer XXXX und XXXX erfolgte die Verrechnung mittels Dienstgeberabgabe.

Für die Dienstnehmer XXXX,XXXX, XXXX und XXXX erfolgte eine Verrechnung der Beiträge vom 01.08.2014 bis zum jeweiligen Austritt (19.08.2014 bzw. 20.08.2014) inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge laut Beitragsgrundlagen laut Lohnverrechnung.

Für die geringfügigen Dienstnehmer XXXX und XXXX erfolgte die Verrechnung anteiliger Sonderzahlungen als Dienstgeberabgabe, da die monatliche Lohnsumme aller geringfügigen Dienstnehmer das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Nachverrechnung Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge

Für sämtliche Dienstnehmer, welche der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG unterliegen wurden nach dem ersten beitragsfreien Monate Beiträge in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen von insgesamt € 18.631,59 nachverrechnet. Beiträge zur betrieblichen Vorsorge sind in der Verrechnungsgruppe N98 ausgewiesen.

Personenunabhängige Berichtigungen

Die Belastung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge erfolgt in der Verrechnungsgruppe N 98, als Beitragsgrundlage pro Beitragszeitraum unter der Bezeichnung "Neuanlage der Beitragsnachweisung".

Beitragsbelastungen und Beitragsgutschriften in Verrechnungsgruppen erfolgen grundsätzlich nicht personenbezogen, sondern als Gesamtsumme an BV-Beiträgen aus allen BV-pflichtigen Entgelten im Beitragszeitraum.

Für den gesamten Prüfzeitraum wurden unter der Bezeichnung "Berichtigung der Beitragsnachweisung" Beiträge in Höhe von insgesamt € 12.509,03 nachverrechnet.

II B e w e i s w ü r d i g u n g

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben. Weiters stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf von der Steuerberatungskanzlei der prot. XXXX XXXX vorgelegte Auszahlungslisten, den niederschriftlichen Angaben von Herrn XXXX vom XXXX, Verträgen, Lohnkonten und sonstigen Unterlagen.

Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaften resultiert aus den vorgelegten Verträgen. Aus deren Inhalt ist eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung ableitbar.

Arbeitsaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt, weshalb die Urlaubsersatzleistung der Statisten aliquot nachverrechnet und der Beschäftigungszeitraum für sämtliche Dienstnehmer mit Beginn der Proben bis zum letzten Aufführungstermin bzw. laut Verträge angenommen wurde.

Basierend auf den vorgelegten Auszahlungslisten, welche mangels gegenteiliger Belege als inhaltlich richtig angenommen werden, wurde die allgemeine Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für die betriebliche Vorsorge ermittelt.

Laut niederschriftlichen Angaben von Herrn XXXX XXXX vom XXXX wurde zwischen der prot. XXXX XXXX und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamt

€ XXXX bzw. für die nur am XXXX mitwirkenden Personen und jene, welche XXXX darstellten ein Gesamtentgelt in Höhe von € XXXX-- vereinbart.

Am 16.10.2014 ersuchte Herr XXXX, Masseverwalter der prot. XXXX XXXX, um Ausstellung eines Bescheides.

III R e c h t l i c h e W ü r d i g u n g d e s S a c h v e r h a l t e s

Gemäß § 41a ASVG haben die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.) und die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

Gemäß § 147 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: Z 7 wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Wie § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ausführt, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG.

Laut Abs. 2 leg cit ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird bzw. wer nach § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z1 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet. § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG klammert geringfügig beschäftigte Personen, deren Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt, von der Vollversicherungspflicht aus. § 5 Abs. 2 ASVG bestimmt, dass ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €

22,75, insgesamt jedoch von höchstens € 296,21 gebührt oder

(BGBl I 2001/67)

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonate kein höheres Entgelt als €

296,21 gebührt.

(BGBl I 2001/67).

Die Geringfügigkeitsgrenzen betragen im Prüfzeitraum:

2010: täglich € 28,13 monatlich € 366,33

2012: täglich € 28,89 monatlich € 376,26

2013: täglich € 29,70 monatlich € 386,80

2014: täglich € 30,35 monatlich € 395,31

Der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnete und mittels Bundesgesetzblatt jährlich zu verlautbarende Anpassungsfaktor ist für die rechnerische Ermittlung der jeweils für ein Kalenderjahr in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich (BGBl II Nr. 479/2002 bzw. BGBl II Nr. 611/2003).

Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Theaterarbeitsgesetz gilt dieses Bundesgesetz für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).

Persönliche Abhängigkeit tritt ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen kann.

Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind mannigfacher Art: Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers und persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers. Dies steht im Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungs-rechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben haben und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:

a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften, b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers, c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber, d) disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.

Wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt ist oder nur in einem solchen Ausmaß, welches die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, 2007/08/0041 entschieden, dass diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet.

Die Versicherungspflicht der als Statisten beschäftigten Personen wird aus Sicht der prot. Fa. XXXX wegen anzuwendender Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen verneint. Nach der Rechtsmeinung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse liegt bei den Statisten ein durchgehendes, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sich die Statisten verpflichten, Dienstleistungen für die Dauer der anberaumten Proben und den Opernaufführungen zu erbringen und dafür ein Entgelt erhalten haben. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse verneint ausdrücklich die Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu € 537,78 pro Monat, weil Statisten n i c h t als Darsteller im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielgesetz 1922 BGBl Nr. 441 (seit 01.01.2011 Theaterarbeitsgesetz) zu betrachten sind.

Unsere Rechtsmeinung wird durch die Entscheidung des Landeshauptmannes für Burgenland vom XXXX, Zahl: XXXX bestätigt, welche lautet:

"Statisten haben keine individuelle oder tragende Rolle in einem Theaterstück und erhalten keine individuellen Regieanweisungen, da sie sich natürlich und keinesfalls gleichförmig verhalten sollen. Ihre Hauptaufgabe ist es für ein glaubwürdiges und lebendiges Hintergrundbild zu sorgen, weshalb sie am Rande oder im Hintergrund des Geschehens stehen, nicht in das eigentliche Geschehen eingreifen und vornehmlich in der Menge mit anderen agieren. Dabei sind Statisten "unauffällig" und "einer von vielen" und können somit jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden. Da Statisten somit keine künstlerischen Dienste leisten, war die Anwendung des Schauspielergesetzes zu verneinen und die Bestimmung bezüglich beitragsfreier, pauschalierter Aufwandsentschädigung nicht anzuwenden".

Die Versicherungspflicht der Künstler und Solisten - auch im Rahmen der XXXX - ergibt sich nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse aus den vorgelegten Künstlervertrag (tituliert als Werkvertrag). Die persönliche Abhängigkeit kommt insbesondere durch die Gebundenheit an bestimmte Arbeitszeiten (Proben und Aufführungen) und die Bindung an einen bestimmten Veranstaltungsort XXXX zum Ausdruck. Die Künstler stellen ihre Arbeitszeit nach den vom Veranstalter festgesetzten Zeitplänen zur Verfügung. Die Dienstnehmer verpflichteten sich auch an etwaigen Zusatzterminen zur Verfügung zu stehen. Die Dienstnehmer unterliegen den künstlerischen Weisungen und Kontrolle des Regisseurs, der Regieassistentin und des Dirigenten. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit hatten die Mitwirkenden keinen Raum für die eigenmächtige Gestaltung ihres Arbeitsverhaltens und des Arbeitsablaufes. Die Dienstnehmer waren weiters zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Es bestand kein generelles Vertretungsrecht, sondern waren die Dienstnehmer im Krankheitsfall eines Kollegen verpflichtet, dessen Rolle zu übernehmen. Bei Arbeitsverhinderung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden und der Festspielleitung die Erkrankung bekannt gegeben werden.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Künstler und Solisten ergibt sich aus der Bereitstellung der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel, wie zum Beispiel Bühne, Requisiten, Kostüme, Instrumente etc.

Personen die dem Theaterarbeitsgesetz unterliegen, sind jedenfalls als Dienstnehmer zu qualifizieren. § 1 Theaterarbeitsgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die sich in einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstfächern, insbesondere als Darsteller, bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten.

Sämtliche in der Anlage 1 und im Spruch II genannten Dienstnehmer waren für die prot. XXXX XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig, weshalb diese als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sind.

Gemäß § 10 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, unabhängig von der Meldungserstattung, mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.

Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende der Beschäftigung.

Gemäß § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter.

In Ermangelung von Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Arbeitseinsätzen der Statisten, Solisten und Künstler im gesamten Prüfzeitraum wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in Anwendung des § 42 Abs. 3 ASVG anhand der Ermittlungsergebnisse über den Probenbeginn bis zur finalen Aufführung eines Festspielsommers die Beschäftigungsdauer laut Spielplan eruiert, sofern in vorgelegten Verträgen kein anderer Beschäftigungszeitraum ersichtlich war.

Dem Prüfer wurden Auszahlungslisten über geleistete Nettobeträge vorgelegt.

Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft der prot. XXXX XXXX ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.

Gemäß § 34 ASVG haben die Dienstgeber währende des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung ist die prot.

XXXX XXXX.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Gemäß § 45 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Die Höchstbeitragsgrundlage betragen im Prüfzeitraum:

2010 täglich € 137,-- monatlich € 4.110,--

2011 täglich € 140,-- monatlich € 4.200,--

2012 täglich € 141,-- monatlich € 4.230,--

2013 täglich € 148,-- monatlich € 4.440,--

2014 täglich € 151,-- monatlich € 4.530,--

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziale kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Gemäß § 10 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. Gemäß Abs. 2 leg cit gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Gemäß Abs. 3 leg cit gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Die laut Auszahlungslisten an die als Statisten tätigen Personen geleisteten Nettoauszahlungen im jeweiligen Zeitraum wurden auf einen Kalendermonat aliquotiert. Davon wurde eine monatliche Bruttobeitragsgrundlage berechnet, welche als Basis für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wurde.

Für die im Prüfzeitraum nebenberuflich tätigen Künstler XXXX und XXXX wurde bei der Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage das Aufwandspauschale in Höhe von € 537,78 vom errechneten monatlichen Bruttolohn in Abzug gebracht.

Für den im Kalenderjahr 2012 als Sänger bzw. Solisten beschäftigten Dienstnehmer XXXX erfolgte eine Verrechnung der Beiträge inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge vom 19.06.2012 bis 26.08.2012 laut Feststellungsbescheid der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vom 24.07.2014.

Für die ausländischen Künstler, für welche eine Bescheinigung mittels Formular A1 (bzw.

E 101) über die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat vorgelegt wurde, erfolgte keine Beitragsnachverrechnung.

Urlaubskonsumtion erfolgte laut Prüferrecherchen und mangels anders lautender Unterlagen (Urlaubsaufzeichnungen) nicht, sodass nach der Bestimmung des § 10 UrlG der aus der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührende Urlaub der Statisten als Urlaubsersatzleistung für die Verlängerung der Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 ASVG) mit Beitragsbelastung anzusetzen war.

Die unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage dividiert durch 30 (gemäß § 44 Abs. 2 ASVG) multipliziert mit der Kalendertage im Beschäftigungszeitraum ergibt die Gesamtbeitragsgrundlage.

Von der allgemeinen Beitragsgrundlage werden insgesamt 39,9% (A1, D1), 31,95% (A4U, D4U) oder 33,9% (A2U), darin enthalten Dienstgeber- und Dienstnehmer-Anteil, berechnet, woraus sich in Summe der nach zu verrechnende Betrag ergibt. Die angegebenen Prozentsätze sind im Beitragsgruppenschema, herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, ersichtlich.

Für die Berufsgruppe der im Prüfzeitraum tätigen Statisten wurden laut Anlage 3 "Aufstellung Nachverrechnung Statisten" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 335. 268,67 nachverrechnet.

Für die Berufsgruppe der im Prüfzeitraum tätigen Künstler und Solisten wurden laut Anlage 4 "Aufstellung Nachverrechnung Künstler, Solisten" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt €

220. 162,76 nachverrechnet.

Für die an den im Prüfzeitraum Mitwirkenden an den XXXXn wurden laut Anlage 5 "Aufstellung Nachverrechnung Mitwirkende der XXXX" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 26.626,97 nachverrechnet.

Für die in der Anlage 6 mit der Bezeichnung "Aufstellung Nachverrechnung laufend gemeldete Dienstnehmer" genannten Personen wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 2.057,54 nachverrechnet.

Die nachverrechneten Beträge und die nachverrechneten Zeiträume sind aus der Aufstellung der Entgelt und Beitragsdifferenzen ableitbar.

Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

Zur Schätzung:

§ 357 ASVG bezieht sich zwar nicht auf die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren im AVG (mit Ausnahme des § 38), daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nicht etwa auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern sich von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, ferner von den in einem Rechtstaat für jedes behördliche Verfahren selbstverständlichen Grundsätzen, wie der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen hat (Hellbling, Probleme des Verwaltungsverfahrens im Lichte des ASVG, Selbstverlag, Seite 8/9, sowie VGH 26.11.1982, 0127, 0128/82). Auch im Sinne der OHB (Organisationshandbuch der Finanzverwaltung), Punkt 8 (Prüfungsmaßnahmen im Außendienst) wird die Außenprüfung derart definiert, als im Rahmen von Außenprüfungen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Hinsichtlich der Prüfungsdurchführung wird im Unterpunkt 8.13 ausgeführt, dass die Durchführung von Außenprüfungen entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat. Die jeweils anzuwendende Prüfungstechnik obliegt der individuellen Auswahl des/der Prüfers/in. Für den Sozialversicherungsprüfungsteil der XXXX gilt, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt ist, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen zu ermitteln.

Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG haben die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auszureichen und kommen die im zitierten Absatz angeführten Folgen bzw. Alternativen erst dann in Frage, wenn die Unterlagen hierfür nicht ausreichen sollten. Abs. 3 des § 42 ASVG beinhaltet eine Berechtigung für die Versicherungsträger, falls die Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen, die Umstände aufgrund anderer Ermittlungen etc. festzustellen bzw. auch eine Ermächtigung anhand von Schätzwerten zu ermitteln. In der zitierten Gesetzesstelle findet sich in unverkennbarer Weise eine Einschränkung der Offizialmaxime. Gegenständlich kommt auch der Mitwirkungspflicht einer Partei eine entscheidende Rolle zu. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet ist, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amtswegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagert. Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (siehe hierzu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 273 ff).

Gemäß § 1 Abs. 1 BMSVG gelten die Bestimmungen des 1., 2. Und 3. Teils für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

Im Sinne von § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Die Verrechnungsgruppe N98 wurde zur Belastung der MV(BV)-Beiträge geschaffen. Die Beitragsermittlung erfolgt in allen Fällen (Vorschreibebetriebe und Selbstabrechner) durch den Dienstgeber und zwar 1,53% aus der Lohnsumme aller im Beitragszeitraum dem BMSVG unterliegenden Dienstnehmer.

Die in der Anlage VII mit der Bezeichnung "Aufstellung Nachverrechnung betriebliche Vorsorge" genannten Dienstnehmer unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG. Die Nachverrechnung des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge erfolgt bundesweit in der dafür eigens geschaffenen Verrechnungsgruppe N98 unter Ausweisung der Höhe des betrieblichen Vorsorgebetrages, ermittelt in Höhe von 1,53% der Gesamtbeitragsgrundlage aus den jeweiligen Nachverrechnungspositionen. Die Nachverrechnung der Beiträge der betrieblichen Vorsorge erfolgte in Höhe von insgesamt €

18. 631,59.

Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich.

Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.

Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit, Dienstnehmer die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).

Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 62 Abs. 2 AlVG 1977 bzw.

§ 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach § 19 Abs. 4 AKG bzw.

§ 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach § 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.

Der Masseverwalter ist für diese Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse vom 30. 10. 2001, 95/14/0099 und vom 2. 7. 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv - oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg Beschlüsse vom 18.9.2003, 2003/15/0061 und vom 22. 10. 1997, 97/13/0023 ebenso UFS vom 08.09.2009 zu GZ. RV/0834-W/09). Durch die Verwendung der Worte "als Masseverwalter" wird die Erkennbarkeit noch verstärkt, dass der einspruchwerbende Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX als die richtige Verfahrenspartei gemeint ist.(VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118, vgl. auch VwGH vom 20. 05.1987, 85/08/0088) Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war nach § 410 ASVG spruchgemäß zu entscheiden.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse einzubringen, hat den Bescheid gegen den sich die Beschwerde richtet zu bezeichnen und ist gebührenfrei.

Es sind die Gründe anzuführen, auf welche sich die Beschwerde stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Hinweise auf die Rechtzeitigkeit zu enthalten.

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Mag. [...]

Meldungen und Beiträge

Beilagen:

1. "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 21.10.2014 samt Prüfbericht

2. Betragsabrechnung XXXX

3. "Aufstellung Nachverrechnung Statisten"

4. "Aufstellung Nachverrechnung Künstler, Solisten"

5. "Aufstellung Nachverrechnung Mitwirkende der XXXX"

6. "Aufstellung Nachverrechnung laufend gemeldete Dienstnehmer"

7. "Aufstellung Nachverrechnung betriebliche Vorsorge"

3. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde (mit insb nachstehendem Inhalt):

[...]

Mag. [...] als Masseverwalter der XXXX

GZI, BE XXXX XXXX

Ich erhebe gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 22. April 2015, eingelangt am 24. April 2015, GZI. BE XXXX XXXX, XXXX, innerhalb der vierwöchigen Frist in allen Punkten in vollem Umfang nachstehende

Beschwerde

an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten-

Ich beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, die Anwendung der VO BGBL II 1998/41 auf die Statisten und die Stornierung der Nachforderung in Höhe von € 615.256,56.

Berufsgruppe der Statisten:

In der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl El 1998/41 wird verordnet, dass Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 7.400 ATS bzw. 537,78 EUR im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG geleistet werden, die nicht im Hauptberuf als Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes in einem Theaterunternehmen und/oder Musiker tätig sind.

41. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/ 1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs, 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß

§ 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als

1. Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines

oder -verbandes,

2. Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

3. Musiker(innen),

4. Fiimschauspieier(innen),

5. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag gemäß § 1 nicht berücksichtigt.

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse teilt die Rechtsansicht nicht, dass für die Berufsgruppe der Statisten die Verordnung über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung kommt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meint, dass es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspieisaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison handelt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meint, dass den Statisten keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung obliegt, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Sie wären nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen.

Die Formulierung klingt wie aus einem Lexikon abgeschrieben und ist sicherlich nicht speziell auf die XXXX in XXXX angepasst. Diesbezüglich sind sicherlich keine Erhebungen durchführt worden, da die tatsächlichen Gegebenheiten in XXXX völlig andere sind. Keiner der Statisten wurde im Administrativverfahren über seine Rolle und seine Aufgaben in der jeweiligen Produktion befragt.

Diese Behauptung ist weder durch Zeugenbefragungen noch durch die Aktenlage noch durch andere Beweismittel gedeckt und entspricht nicht den Tatsachen. Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, auf weiche Grundlage sich diese Behauptung stützt. Es handelt sich lediglich um allgemeine Formulierungen und Vermutungen, die keinen Bezug zu den tatsächlichen Aufgaben der einzelnen Statisten bei den Opernproduktionen auf der größten XXXX haben. Tatsächlich waren und sind alle Statisten im XXXX XXXX aktiv Mitwirkende. Dass Statisten ausschließlich dazu da sind, die Bühne zu füllen, entspricht bei den Opernaufführungen im XXXX nachweislich nicht den Tatsachen. Sie agieren auf der Bühne als Schauspieler, sie stellen außerdem den Chor auf der Bühne dar, weil der Chor bei den Opernaufführungen von einem XXXX aus singt. Die "Chorsänger" in XXXX, also die auf der Bühne agierenden, tatsächlich aber nicht singenden Statisten, reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Es handelt sich XXXX um die größte XXXX, die selbstverständlich ganz anders als ein Opernhaus zu bespielen ist. Statisten sind aktive Mitwirkende und stellen quasi den Chor auf der Bühne dar (der Chor singt in XXXX vonXXXX XXXX aus). Chöre treiben die Handlung voran, die Chorsänger (in XXXX: die Statisten) reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Die Statisten übernehmen szenische Aktionen des Chores auf der Bühne. Die Statisten übernehmen sohin die szenischen Aktionen des Chors auf der Bühne, sie sind mit dem Text vertraut. Jeder Regisseur betraut je nach seinem Regiekonzept einzelne Statisten mit exponierten Aufgaben. Die Statisten waren und sind daher tatsächlich im Sinn des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 künstlerisch Mitwirkende bei den Opernaufführungen.

Bei der XXXX handelt es sich um keine Auffanggesellschaft. Die Gesellschaft hat die Produktion der AIDA als Pächter übernommen und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ob bzw. welche Zahlungen von der XXXX an Mitwirkende geleistet wurden, ist im gegenständlichen Fall unerheblich und nicht Gegenstand des Verfahrens. Wenn Zahlungen über den Verein XXXX erfolgten, ist dazu zu sagen, dass in der Buchhaltung des Vereins weder die notwendigen Geldmittel vorhanden waren noch ein entsprechender Beleg erfasst wurde. Auch in der Buchhaltung der XXXX sind im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2014 KEINE Zahlungen an Statisten erfasst. Somit können unserer Meinung nach für 2014 der Gesellschaft keine Soziaiversicherungsbeiträge für Statisten vorgeschrieben werden.

Zur tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist festzuhalten, dass die Gebietskrankenkasse nur die Proben- und Aufführungstermine, nicht jedoch die Kostümproben erhoben hat. Diese beginnen einige Wochen vor den Bühnenproben.

Die Statisten sind für die Reinigung ihrer Kostüme verantwortlich und erhalten daher die letzte Bezahlung meist erst bei Rückgabe der Kostüme an einen Mitarbeiter der XXXX nach Ende der Festspiele. Die Annahme der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, dass für die Statisten als Beginn des Dienstverhältnisses der Beginn der "Proben" gilt, stimmt nicht, wenn damit die Bühnenproben gemeint sind. Die Annahme, dass für die Statisten als Ende die letzte Opernaufführung einer Festspielsaison gilt, stimmt aus den oben dargesteliten Gründen ebenfalls nicht.

Die Statisten müssen vor den Proben zur Abnahme ihrer Maße für die Kostüme erscheinen, die Proben für die XXXX beginnen Anfang Mai,... Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass die Statisten erst im Juni Leistungen erbringen.

Den Statisten erwachsen selbstverständlich Kosten wie z.B. Reisespesen, Telefonkosten, Reinigung der Kostüme, ...

Solisten:

Bei den Sängern und Sängerinnen handelt es sich ausschließlich um Künstler, die der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterliegen. Falls keine Pflichtversicherung nach GSVG vorliegt, liegt das gegebenenfalls daran, dass die Versicherungsgrenzen nach GSVG nicht überschritten wurden.

Dienstverhältnisse zwischen den Solisten und der XXXX bestehen nicht.

Rechtliche Würdigung:

Urlaubskonsumption erfolgte angeblich laut Prüferrecherchen nicht. Es ist von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nachzuweisen, welche Recherchen angestellt wurden.

Zur Schätzung führt die Burgenländische Gebietskrankenkasse folgendes aus: "Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr auch verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zur Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen." Der Satz ist nicht vollständig, wir nehmen an, dass gemeint ist, dass nicht ausreichende Beweismittel zur Verfügung standen. Dies wird jedenfalls bestritten, da die Prüforgane zu allen Belegen, Buchhaltungsunterlagen, Verträgen und anderen Schriftstücken, die angefordert wurden, Zugang hatten. Auch der Einvernahme von Zeugen stand unserer Meinung nach nichts im Wege. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse müsste bekannt geben, welche Unterlagen NICHT zur Verfügung gestanden wären.

[...]

4. Nach Beschwerdevorlage an das BVwG wurde die Beschwerde vorerst der GAbt W151 und danach der GAbt W201 zugewiesen, bevor die Beschwerde endgültig gemäß Geschäftsverteilung präsidialiter Anfang September 2015 an die hier entscheidende GAbt W 131 zur Zl W131 2111058-1 zugewiesen wurde.

Seitens der hier entscheidenden GAbt, die bereits für diverse Rechtsmittelgeschehnisse iZm der XXXX und insb den Beitragsjahren 2003 und 2003 zuständig war, wurde in einer Akteneinsicht des beschwerdeführenden Masseverwalters gemeinsam mit je einem Abteilungsleiter und einer sachzuständigen Juristin der belangten Behörde das vorgelegte Aktenmaterial entsprechend gesichtet und nachmalig die im Bescheid verbundenen Verwaltungssachen dahingehendgemäß § 59 AVG iVm § 17 VwGVG getrennt, so dass beim BVwG aktuell

zur Verfahrenszahl W131 2111058-1 das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellungen etlicher hundert in einer Bescheidanlage je Jahrgang als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 qualifizierten Personen gemäß Spruchpunkt I. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung im Zuge der diesbezüglichen gesetzlichen Parteistruktur mit drei Parteien je dienstnehmer- und jahrgangsspezifischem Feststellungsverfahren zuzüglich der Amtsparteien abgehandelt wird bzw werden;

zur Verfahrenszahl W131 2111058-2 das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellungen etlicher im Spruchpunkt II. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung als teilversicherungspflichtige Dienstnehmer qualifizierten Personen im Zuge der diesbezüglichen gesetzlichen Parteistruktur mit drei Parteien je dienstnehmerspezifischem Feststellungsverfahren zuzüglich der Amtsparteien abgehandelt wird bzw werden;

und schließlich

zur Verfahrenszahl W131 2111058-3 - mit diesem Beschluss - dieses von einer gesetzlich mit zwei Hauptparteien geprägten Parteistruktur (zuzüglich der Parteien gemäß § 411 ASVG) zu entscheidende Rechtsmittelverfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung einer Zahlungspflicht von 615.256,56 Euro getrennt entscheiden wird; dies zumal es verfahrensmäßig zweckmäßig erscheint, die jeweils anzustrebende Erledigung der Beschwerde gegen einen selbständigen, von den anderen Spruchpunkten einer Bescheidausfertigung trennbaren Spruchpunkt nicht von der Erledigung der Beschwerde gegen die anderen Spruchpunkte abhängig sein zu lassen, die (scil: Erledigung der Beschwerden gegen die anderen Spruchpunkte) von Zustellungen an etliche hundert, zB teilweise auslandsaufhältige bzw mitunter bereits verstorbene Personen abhängt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Ausweislich der Beweiswürdigung und Rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid hat die BGKK die "Arbeitszeiten" der von ihr als "Dienstnehmer" qualifizierten Personen geschätzt.

Ausweislich des Akteninhalts sind die von der BGKK als Dienstnehmer qualifizierten Personen dem Verfahren vor der BGKK nicht als Verfahrensparteien zur Frage ihrer Eigenschaft als nach ASVG voll- oder teilversicherungspflichtige echte Dienstnehmer beigezogen worden und wurde diesen daher in erster Instanz die Möglichkeit genommen, deren sozialversicherungsrechtliche Qualifikation in einem rechtsstaatlichen Verfahren mit ausreichendem rechtlichen Gehör bereits durch einen Bescheid erster Instanz festgestellt zu erhalten, um danach im Rahmen einer Beschwerde an das BVwG derartige behördliche Feststellungen iSv Art 6 MRK und Art 34 bzw 47 GRC allenfalls insb auch auf Tatsachenebene überprüfen lassen zu können.

Dies, zumal die eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge etc für die jeweils als ASVG - Dienstnehmer qualifizierten Person auf der sozialversicherungsrechtlichen Leitungsebene, insb gemäß § 354 ASVG bzw zB auch im AlVG - Bereich, etc, unmittelbare Rechtsfolgen für diese als "sozialversicherungspflichtige Dienstnehmer" qualifizierten Personen haben konnten bzw haben werden können; weil dann - uU rechtswidrig - nicht davon ausgegangen werden könnte, dass diese Personen zB nicht als "sozialversicherungsfrei beschäftigte Künstler im Rahmen eines Aufwandspauschales" oder zB nicht als "selbständige und damit gegebenen Falls dem GSVG zuzurechnende Künstler" zu gelten (gehabt) hätten.

Der Bf bestreitet in seiner Beschwerde die Sozialversicherungspflicht der in Frage stehenden Personen teils iZm einer Verordnung gemäß § 49 Abs 7 ASVG und teils wegen seines Erachtens gegebener selbständiger Erwerbstätigkeit zur Gänze.

In dem zur angefochtenen Bescheidausfertigung führenden Verwaltungsverfahren fehlen nunmehr entsprechende in einem rechtsstaatlichen Verfahren nach AVG erarbeitete Tatsachenfeststellungen je in Frage stehendem, als mitkausal für die Vorschreibung des Betrags gemäß Spruchpunkt III. herangezogenen Rechtsverhältnis unter entsprechender Einbeziehung der jeweils - als ASVG - pflichtig - in Frage stehenden Person als Verfahrenspartei, ob also maW: die jeweils je Jahrgang als vorschreibungs - mitkausal herangezogene Person in einer Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder aber ohne persönliche Abhängigkeit oder aber auf Basis eines echten Werkvertrags mit potentieller GSVG - Versicherungspflicht tätig war; bzw ob die jeweils je Jahrgang in Frage stehende Person wegen ihres Tätigkeitsinhalts im jeweiligen Jahrgang zur Gänze oder aber teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl II 2002/409 in der zum Tätigkeitszeitraum gültigen Fassung gefallen ist.

1.1.1. Insoweit fehlen insb gehörige Sachverhaltsermittlungen zum Tätigkeitszeitraum und Tätigkeitsinhalt sämtlicher als Statisten bezeichneter Personen - je konkreter Person, die (scil: Personen) ausweislich der Seite 5 des angefochtenen Bescheids zu einem Vorschreibungsbetrag von über 335.000,00 Euro geführt haben.

1.1.2. Es fehlen insb auch gehörige Sachverhaltsermittlungen je Person und Tätigkeitszeit, Tätigkeitsmodalitäten bzw Tätigkeitsinhalt für die von der Behörde ab Bescheidseite 5 unter der Überschrift "Künstler- und Solisten" zusammengefassten Personen, dies unter gebotener parteimäßiger Beiziehung eben gerade dieser Personen, aus deren Tätigkeit die Behörde auf Seite 7 des Bescheids eine Teilforderung von mehr als 220.000,00 Euro ableitet, zumal die Behörde in diesen Bescheidpassagen einen Werkvertragstext auszugsweise zur Darstellung gebracht hat, der für Personen, die einen solchen Vertrag unterschrieben haben bzw unterschreiben (sollten bzw wollten), eine derartige Vertragsurkunde oft nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes naheliegend die Erwartungshaltung hervorrufen wird, dass die jeweilige Person auf Werkvertragsbasis und damit gerade nicht ASVG - pflichtig tätig würde.

Die identen Sachverhaltserhebungsmängel (Tätigkeitszeit, Tätigkeitsmodalitäten bzw Tätigkeitsinhalt) liegen betreffend jene nachträglich als nach ASVG pflichtversichert qualifizierten Personen vor, die im Rahmen einer XXXX tätig gewesen sind und dadurch kausal für eine Teilvorschreibung iHv rund 27.000,00 Euro gewesen sind - siehe Bescheidseite 8.

1.1.3. Die Behörde bringt auf den Bescheidseiten 8 und 9 sachverhaltmäßig von ihr als Dienstnehmer qualifizierte, namentlich bezeichnete Personen kurz insoweit zur Darstellung, als für diese Personen Beiträge, ua auch für Beendigungsansprüche und teilweise als Masseforderungen angegeben werden, ohne dass neuerlich insoweit je Person und unter Beiziehung der jeweiligen Personen in einem gehörigen Ermittlungsverfahren im Bereich: "Tätigkeitszeit, Tätigkeitsmodalitäten bzw Tätigkeitsinhalt" ermittelt erscheint, ob diese Personen Tätigkeiten verrichtet haben, die auf Sachverhaltsebene entweder zu einer Voll- oder Teilversicherungspflicht nach ASVG oder aber zur Sozialversicherungsfreiheit nach ASVG (insb wegen potentieller Einschlägigkeit der Verordnung BGBl II 2002/409 oder aber wegen potentieller Einschlägigkeit des GSVG oder aber zB iZm den Art 11ff VO 883/2004/EU bzw Art 19 VO 987/2009/EU) führen.

1.1.4. Soweit die Behörde auf Seite 8 des angefochtenen Bescheids eine Teilforderung von nicht ganz 19.000,00 Euro aus dem Titel des BMSVG feststellt, ist festzustellen, dass eben bislang hinsichtlich derjenigen Personen, die als von der BGKK als versicherungspflichtig qualifizierte Dienstnehmer Grundlage für die angefochtene Beitragsvorschreibung der BGKK gewesen sind, noch nicht entsprechend ermittelt worden ist, ob diese Personen und deren historische Tätigkeit bei den XXXXn in XXXX eben überhaupt rechtmäßig zur Vorschreibung von primär auf das ASVG, AlVG etc gestützen Beiträgen führt.

Da gemäß § 6 Abs 5 BMSVG die gemäß § 6 Abs 1 BMSVG im Ausmaß von 1,53% vom Entgelt geschuldeten Beiträge auf dem Entgeltsbegriff des § 49 ASVG aufbauen, soweit nicht ohnehin Beitragsfreiheit im ersten Monat vorliegt, schlagen insb die vorstehend aufgezeigten Ermittlungsmängel zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung BGBl II 2002/409 oder aber zur Frage der Werkvertragsqualität der jeweiligen Tätigkeitsgrundlage der sonst im Bescheid erwähnten Künstler und Solisten auch auf diese Teilforderung durch. So lange nicht feststeht, dass jeweils Dienstverhältnisse gemäß § 4 ASVG insb außerhalb des Anwendungsbereichs der VO BGBl II 2002/409 vorliegen, fehlen die Tatsachenfeststellungen, die die auf das BMSVG gestützte Teilforderung tragen könnten.

1.1.5. Für die auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids angesprochenen "personenunabhängigen Berichtigungen", die zu einer Teilforderung von rund 12.500,00 Euro führen sollen, fehlen gleichfalls im Bescheid dokumentierte für einen außenstehenden Dritten eindeutig nachvollziehbare Ermittlungen und Feststellungen derjenigen Tatsachen, die diese Teilforderung tragen könnten; ob maW die Grundlage hier Zahlungen aus dem Titel des ASVG, BMSVG etc sein sollen und wie sich der Forderungsbetrag konkret aus welchen Ausgangstatsachen herleitet. (ZB auch auf den Seiten 214 und 215 der Anlage 1 zum Bescheid sind insoweit keine konkreten Rechtsgrundlagen oder sonst eindeutig klarstellenden Angaben enthalten, die den bzw die Titel der gegenständlichen Teilforderung eindeutig herleiten ließen.)

1.2. Insb fehlen im angefochtenen Bescheid idZ Feststellungen darüber,

wie die Aufführung der jeweiligen Oper an den jeweiligen Spieltagen ablief und wie das jeweilige Stück rücksichtlich der hier gegenständlichen, als in bestimmter Weise sozialversicherungspflichtig beurteilten Personen und insb StatistInnen inszeniert war,

welche Personen und insb StatistInnen wann bei welchen Proben bzw Aufführungen in welcher Funktion mitgewirkt haben bzw mitzuwirken hatten,

ob diese Personen und insb StatistInnen bei den Aufführungen in den Jahren 2010, 2012, 2013 und 2014 insb pantomimische Leistungen zu erbringen hatten, die als eigentümliche geistige Schöpfung iSd Urheberrechts zu bewerten sein könnten,

(, wenn man zB an das von Statisten des Öfteren gemimte Singen

denkt, maW an das Playback (iSv: ... wird unter Playback auch ein

Auftritt von Interpreten oder Filmschauspielern genannt, bei denen nichts oder nur Teile live präsentiert werden);

oder an das auch von Statisten zB teilweise zum Ausdruck zu bringende Geknechtet - Sein bzw gegenteilig der Darstellung einer Massen - Euphorie innerhalb einer bestimmten Personenvielzahl in der einen oder anderen Verdi - Oper, bei manchen Inszenierungen).

1.3. Es fehlen insb auch Feststellungen iZm den in bestimmter Weise sozialversicherungspflichtig beurteilten Personen und insb Statisten im Bescheid, ob diese neben dieser Tätigkeit für die Opernfestspeile jeweils gleichzeitig noch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatten oder ob die fragliche Tätigkeit als hauptberuflich zu bewerten ist, also die überwiegende Zeit des Erwerbstätigen in Anspruch nehmend. (Zur so verstandenen Hauptberuflichkeit siehe zB Zehetner in Sonntag, ASVG6 § 4 Rz 9 mwN.)

IdZ fehlen je insoweit relevanter Person auch Feststellungen, ob die Einnahmen dieser Personen - mit sonst potentieller Anwendbarkeit der Verordnung BGBl I 2002/409- jeweils schon oder nicht die Hauptquelle der Einnahmen der jeweiligen Person waren.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vorgelegten Aktenmaterial. Dass die BGKK zwecks Begründung ihrer Forderung gemäß dem Spruchpunkt III. des Bescheids mit einer Schätzung gemäß § 42 Abs 3 ASVG vorgegangen ist, ist idZ aus dem Bescheidtext ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG hatte gegenständlich mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags gemäß § 414 Abs 2 ASVG idgF jedenfalls auch deshalb der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

3.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.1. In Anbetracht der im angefochtenen Bescheid als gänzlich bzw teilweise sozialversicherungspflichtig qualifizierten Rechtsverhältnisse in den Kalenderjahren 2010, 2012, 2013 und 2014 ist grundsätzlich einmal festzuhalten, dass es sich bei diesen Rechtsverhältnissen je Jahr rechtlich entweder um echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG oder aber um freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG oder um selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer (mit der diesbezüglichen Frage der Sozialversicherungspflicht nach insb § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) handeln könnte, wobei betreffend ein und dieselbe Person sogar gleichzeitig zB ein Dienstvertrag und ein Werkvertrag vorliegen könnte.

Siehe idZ zB nachstehenden Auszug aus einem Rechtssatz des VwGH zu Zl 2013/08/0160:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; [...]

3.2.2. Da der angefochtene Bescheid vom 22.04.2015 datiert, ist idZ weiters daran zu erinnern, dass die BGKK als Verwaltungsbehörde gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG zwecks Erlassung des im Bereich des § 355 ASVG ergangenen, angefochtenen Bescheids das AVG grundsätzlich zur Gänze anzuwenden hatte. Siehe insoweit zB auch § 673 ASVG mit dem Außerkrafttreten des § 357 ASVG aF ab 01.01.2014, welcher von der Behörde noch zitiert worden ist.

Der hier angefochtene Bescheid hatte damit bereits dem Grunde nach gänzlich AVG - konform zu ergehen und kann damit - insb auch rücksichtlich der kassationskausal herangezogenen Ermittlungsmängel - nicht mehr mit einer bloßen AVG - Teilanwendbarkeit gerechtfertigt werden.

Wenn daher die Behörde ihren Bescheid auf Schätzungen gemäß § 42 Abs 3 ASVG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die Heranziehung des § 42 Abs 3 ASVG voraussetzt, dass bereits feststeht, dass bestimmte Rechtsverhältnisse als nach ASVG voll- oder teilversicherungspflichtig sind.

Da betreffend fast alle Teilforderungen, die zum Gesamtvorschreibungsbetrag gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids geführt haben, wie aufzuzeigend bzw bereits aufgezeigt noch nicht gehörig ermittelt wurde, ob und inwieweit die diesbezüglich vorschreibungskausalen Rechtsverhältnisse tatsächlich nach ASVG - voll- oder teilversicherungspflichtige Rechtsverhältnisse sind, konnte die Behörde den § 42 Abs 3 ASVG noch nicht als Rechtfertigung für eine durch Schätzung ermittelte Forderung heranziehen.

Siehe insoweit den VwGH zu Zl 2002/08/0273 mit folgenden Ausführungen:

§ 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung hingegen voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen. Das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und auf Grund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Es wäre im Übrigen verfassungsrechtlich bedenklich, auf diese Weise zu virtuellen "Pflichtversicherungen" zu gelangen, die keiner versicherten Person zugeordnet werden können und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermöchten (vgl. zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die eine Beitragspflicht unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis ermöglicht, und zu den Unterschieden zu einer abgabenrechtlichen Regelung die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.474/2002 und vom 14. Dezember 2004, B 514/04). Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses auch im Schätzungswege nicht substituiert werden. Soweit daher die belangte Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der steuerlichen Prüfung ohne eine solche Zuordnung auf Grund einer angenommenen Lohnsumme fiktive Beiträge im Schätzungswege vorgeschrieben hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Da der VwGH im gerade zitierten Erkenntnis für die Anwendbarkeit des § 42 Abs 3 ASVG auf das Feststehen der die Versicherungspflicht dem Grunde nach begründenden Tatsachen abstellt, ist dieses Erkenntnis auch auf einen Fall anzuwenden, in dem mitunter fraglich ist, ob Personen jedenfalls gemäß der Verordnung BGBl II 2002/409 zur Gänze bzw teilweise von der Versicherungspflicht ausgenommmen sind.

3.2.3. Soweit sich die Bescheidbeschwerde des Masseverwalters teilweise auf eine Verordnung BGBl II 1998/41 stützt, ist festzuhalten, dass diese bezogene Verordnung wohl irrig an Stelle der aktuell geltenden Verordnung BGBl II 2002/409 zitiert wurde (, wobei letztere Verordnung aktuell zuletzt novelliert durch BGBl II 2013/493 wurde). Das BVwG wendet aber gemäß AVG und VwGVG das jeweils zur Geltung kommende Recht nach allgemeinen Grundsätzen amtswegig an.

IdZ ist zusätzlich klarzustellen, dass das BVwG im Rahmen der durch eine Beschwerde geltend gemachten subjektiven Rechte - iSv Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG - prüft, ob dem Beschwerdebegehren stattzugeben ist oder dieses Begehren in anderer Weise zu erledigen ist, siehe dazu aktuell VwGH Ra 2014/07/0077. Insoweit wurde im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren auf Bescheid - Gesamtaufhebung eindeutig jedenfalls auch das subjektive Recht geltend gemacht, nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Beitragsvorschreibung gemäß Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheidausfertigung vom 22.04.2015 belastet zu werden. Eine Bindung an ausdrücklich vorgetragene Rechtswidrigkeitsgründe besteht aber nicht mehr.

Siehe daher insgesamt den VwGH zur zitierten Zl Ra 2014/07/0077:

... Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. ...

Vor diesem Hintergrund war iSd Rechtspflege auch ohne ausdrücklichen Beschwerdegründe zB auch eine Beschwerdeerledigung betreffend die "Personenunabhängigen Berichtigungen" gemäß Bescheidseite 9 (, betragsmäßig rund 12.500,00 Euro) zu erlassen.

3.2.4. Da mit den Feststellungsaussprüchen nach den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheidausfertigung etliche Rechtsverhältnisse als in bestimmter Weise nach ASVG sozialversicherungspflichtig qualifiziert wurden, wird durch diese Feststellungsaussprüche (jedenfalls nahezu ausschließlich) die Grundlage für die monetären Vorschreibungen nach Spruchpunkt III. geschaffen, womit gleichzeitig je Rechtsverhältnis ein individuell konkreter normativer Rechtsakt gesetzt, also maW ein Bescheid erlassen, mit dem die Rechtstellung der jeweilig als versicherungspflichtig nach ASVG beurteilten Personen vorfragenweise - mit Tatbestandswirkung - beurteilt wird.

3.2.4.1. IdZ ist daran zu erinnern, dass jedes fragliche Rechtsverhältnis grundsätzlich je für sich zu beurteilen ist, siehe zB VwGH Zl 2012/08/0132:

Die Ansicht, die rechtskräftige Feststellung über die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers im Verhältnis zu einem Dienstgeber nach dem ASVG würde auch für alle anderen Dienstnehmer des betreffenden Dienstgebers auf Grund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, ist unzutreffend. Eine im Rahmen der Vollziehung erfolgende rechtskräftige Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses kann sich schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs immer nur auf einen bestimmten festgestellten Sachverhalt beziehen, aus dem Rechtsfolgen für die Parteien eines Verfahrens abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157).

IdS ist weiters der VwGH im Erk Zlen 2007/08/0123 und 2007/08/0124 zu zitieren:

Zutreffend ist, dass Feststellungen über die Versicherungspflicht immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/08/0081); dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 2005).

Wären zB die an die Statisten oder Solisten und sonstigen Künstler ausbezahlten Beträge entgegen der Bf - Auffassung nicht beitragsfrei, so kann eine derart zu Grunde liegende Auffassung in Konsequenz Rechtsfolgen für Pensionsleistungen, siehe dazu zB aktuell Atria in Sonntag, ASVG6 Vor § 89 Rz16 iZm dem Stichwort "Pensionsruhen" haben; Rechtsfolgen für pensionsversicherungsrechtlich relevante Zeiten für spätere Pensionsleistungen oder aber zB auch Rechtsfolgen im Bereich des AlVG, siehe dazu zB § 12 Abs 1 Z 2 AlVG.

Auf denkbare Rechtsfolgen einer festgestellten vollversicherungspflichtigen Tätigkeit zB im Bereich der VO 883/2004/EG sei insb iZm den teilweise aktuell auslandsaufhältigen Dienstnehmern - mit Bezug zu den Feststellungen zu Spruchpunkt I. - gleichfalls hingewiesen.

All dies berührt nunmehr rechtlich Positionen der als Dienstnehmer fraglichen Personen, die dem Bereich des Art 6 MRK oder aber Art 1

1. ZP MRK zuordenbar sind.

3.2.4.2. Konsequent werden daher Personen, um deren Versicherungspflicht und in weiterer Folge civil rights nach Art 6 MRK es geht, vom VwGH als Parteien des jeweils eigenen Feststellungsverfahrens gemäß § 4 Abs 2 ASVG behandelt, siehe dazu zB folgenden Rechtssatz aus VwGH Zl 2013/08/0021:

In einem Verfahren, welches die Versicherungspflicht von Dienstnehmern nach § 4 Abs. 2 (oder Abs. 4) ASVG zum Gegenstand hat, handelt es sich um Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1962, Zl. 384/62).

3.2.4.3. Der VwGH hat zu Zlen 2007/08/0123 und 2007/08/0124 iZm Statisten bei der Bf ausgeführt wie folgt:

Zur Beschäftigung der Statisten ist festzuhalten, dass [...]. Ferner hat die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Statisten "als Darsteller bei unserem Theaterunternehmen" tätig gewesen seien, so dass bei der Beitragsberechnung die Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 41/1998 (bzw. für die Jahre 2003 und 2004 der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002) anzuwenden sei; die in dieser Verordnung festgelegte Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwandsentschädigung sei nicht überschritten worden.

[...] Ob die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit der als "Aufwandsentschädigung" geleisteten Beiträge vorliegen, also insbesondere ob sich die Statisten zur Leistung künstlerischer Dienste gegenüber der mitbeteiligten Partei verpflichtet haben und ob diese als Theaterunternehmerin im Sinne des - im hier maßgebenden Zeitraum noch anzuwendenden - Schauspielergesetzes anzusehen war, was von der beschwerdeführenden Partei bestritten wurde, kann auf Grund der dazu fehlenden Feststellungen derzeit noch nicht beurteilt werden.

3.2.4.3. Die vom VwGH zu Zlen 2007/08/0123 und 2007/08/0124 zitierten Verordnungen lauten:

3.2.4.3.1. BGBl II 1998/41

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie

pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als

1. Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines

oder -verbandes,

2. Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

3. Musiker(innen),

4. Filmschauspieler(innen),

5. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag gemäß § 1 nicht berücksichtigt.

3.2.4.3.2. - BGBl II 2002/409

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über

beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet:

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

1. Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines

Sportvereines oder Sportverbandes,

2. Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe

wirkenden Gesundheitsvereines,

3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus

Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

4. Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem

Theaterunternehmen,

5. Musiker(innen),

6. Filmschauspieler(innen),

7. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen

tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.

3.2.4.4. Wenn nunmehr das zwingende Recht amtswegig anzuwenden ist, kommt für die hier fraglichen Kalenderjahre 2010, 2012, 2013 und 2014 die letztgenannte Verordnung BGBl II 2002/409 als denkmöglich relevant für den Standpunkt des Bf in Betracht, insoweit diese Verordnung auf nicht hauptberufliche Mitglieder iSd § 1 Abs 1 Schauspielergesetz (bei deren jeweiliger Dienstnehmereigenschaft) abstellt.

Wäre die letztgenannte Verordnung auf den vorliegenden Sachverhalt gänzlich oder auch nur teilweise hinsichtlich jener von ihr als nach ASVG sozialversicherungspflichtig qualifizierten Rechtsverhältnisse anwendbar, aus denen die BGKK ihre Forderung gemäß Spruchpunkt III. des Bescheids vom 22.04.2015 unter weitgehender Verneinung der Anwendbarkeit der Verordnung BGBl II 2002/409 ableitet, so wäre die Unrichtigkeit der Vorschreibung bereits deshalb erwiesen.

3.2.4.5. Zu Frage der Anwendbarkeit der letztgenannten Verordnung (und den sich diesbezüglich ergebenden Ermittlungspflichten) ist festzuhalten:

3.2.4.5.1. § 1 des in der besagten Verordnung BGBl II 2002/409 Schauspielgesetzes, der in der Verordnung BGBL II 2002/409 (auch idgF) noch zitiert ist, lautet:

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).

(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.

(4) Ist [...]

Klarzustellen ist idZ, dass § 1 Abs 1 des Schauspielergesetzes das "Mitglied" ohne Abstellen auf dessen Haupt- oder Nebenberuflichkeit als Person versteht, die sich gegenüber einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichtet hat, womit eine harmonisierende Auslegung des § 1 Abs 1 Schauspielergesetz mit der Verordnung BGBl II 2002/409 möglich ist.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass das zwischenzeitig erlassene und ab 2011 das Schauspielgesetz ablösende Theaterarbeitsgesetz nichts an dem Umstand geändert hat, dass nach dem Willen des Verordnungserlassers die Frage der Anwendbarkeit der auf das ASVG gestützte Verordnung mitunter ua nach den Kriterien des alten § 1 Schauspielgesetz zu klären ist. Das Theaterarbeitszeitgesetz hat maW den Verordnungsinhalt nicht geändert.

3.2.4.5.2. Die §§ 1 und 2 Urheberechtsgesetz lauten:

Werke der Literatur und der Kunst.

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Werke der Literatur.

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);

2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

3.2.4.5.3. Wenn § 2 Z 2 UrhRG pantomimische Werke als Literatur- und insb Bühnenwerke und sohin als urheberechtsfähig definiert, kann kein Zweifel daran sein, dass es rechtlich möglich ist, dass insb auch Statisten bei einer Mitwirkung bei Bühnenwerken - wie iZm den hier streitgegenständlichen Opernaufführungen - "Mitglieder" iSd § 1 Abs 1 Schauspielergesetz sein können und daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Verordnung BGBl II 2002/409 dieser Verordnung unterfallen können.

Siehe idS auch OGH 4Ob 216/07d (zum Urheberrecht bei Mimik und Gestik iZm dem Ausdruckstanz) bzw nochmals VwGH Zl 2007/08/0123 und 2007/08/0124 zu "Statisten".

3.2.5. Aus der Rsp des VwGH ist zur Frage der Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung zB zu Ra 2014/09/0037 folgender Rechtssatz ableitbar:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausführlich mit den Voraussetzungen einer - nur ausnahmsweise zulässigen - Zurückverweisung nach § 28 VwGVG 2014 auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, wurden die im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des VwG gemäß § 28 Abs 3 VwGVG 2014 nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG 2014 zu vervollständigen sind.

In dem in diesem Rechtssatz zitierten Leit - Erk Ro 2014/03/0063 hat der VwGH allerdings auch ausgeführt wie folgt:

... Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ...

3.2.6. Wenn die Feststellung der Sozialversicherungspflicht in den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids zwingend insb auch die Vermögensposition der Bf - durch den direkt daraus abgeleiteten Spruchpunkt III. betrifft, ist nach hier angelegter Auffassung von einem Rechtstreit auszugehen, der das Eigentum iSv Art 1 1. ZPMRK zum Gegenstand hat; und der damit in weiterer Folge über Art 6 Abs 3 EUV zur Einschlägigkeit des Art 47 GRC führt.

Insoweit hat man bei der Rechtsanwendung unionsrechtskonform zu gewährleisten, dass einem Entscheidungsbetroffenen ein effektives Rechtsmittel an ein Gericht, und damit auch ein solches in Tatsachenfragen, zur Verfügung steht.

Da der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung bei den an ihn herangegangenen Beschwerden über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vornimmt und der VwGH bekanntlich nicht als gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist, weisen bereits diese Aspekte im vorliegenden Fall unionsrechtskonform zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, zumal wegen der weitgehend bei der BGKK unterbliebenen gehörigen Ermittlungen im Bereich der (zeitlichen und inhaltlichen) Tätigkeit der in diesem Verfahren streitzentral als evtl ASVG - versicherungspflichtig in Frage stehenden Personen das BVwG weitaus überwiegend erstmalige Tatsacheninstanz iZm den strittigen monetären Vorschreibungen würde; und insoweit - unionsrechtlich betrachtet - kein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition in Tatsachen - und Rechtsfragen mehr zur Verfügung stünde.

3.2.7. Sohin sei zusammenfassend gemäß § 28 Abs 3 VwGVG festgehalten:

3.2.7.1. Die BGKK hat bislang jene Personen nicht als Parteien am Verfahren mitwirken lassen, deren nachmalige Qualifikation als in bestimmter Weise versicherungspflichtige Dienstnehmer gemäß §§ 4f ASVG Grundlage für die Auferlegung der Zahlungspflicht gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist. Diese unterlassenen gehörigen Sachverhaltsermittlungsschritte je Dienstnehmer führen insb zu nachstehenden zentralen Lücken in der Sachverhaltsermittlung, nämlich

ob und wann bzw wie lange nämlich die jeweiligen Personen in deren jeweiligen Rechtsverhältnissen in den jeweiligen Jahren 2010, 2012, 2013 und 2014 auf Basis eines echten Werkvertrags oder im Rahmen eines nach ASVG voll- oder teilversicherungspfichtigen echten oder freien Dienstvertrags mit welcher konkreten Entgeltsvereinbarung tätig waren;

wie die Aufführung der jeweiligen Oper bei der Bf an den jeweiligen Spieltagen ablief und insb wie das jeweilige Stück rücksichtlich der hier ASVG - betragsbegründend herangezogenen Personen und insb StatistInnen genau inszeniert war;

welche hier ASVG - beitragsbegründend herangezogenen Personen und insb StatistInnen wann bei welchen Proben bzw Aufführungen in welcher Funktion mitgewirkt haben bzw mitzuwirken hatten;

und ob die hier ASVG - beitragsbegründend herangezogenen Personen und insb StatistInnen bei den Aufführungen jedenfalls auch künstlerisch zu bewertende und insb zB pantomimische Leistungen zu erbringen hatten, die als eigentümliche geistige Schöpfung iSd Urheberrechts bzw als künstlerische Mitwirkung an einem Bühnenwerk iSv § 1 Abs 1 Schauspielergesetz zu bewerten sein könnten, womit dann uU die Verordnung BGBl II 2002/409 Anwendung fände.

3.2.7.2. Die BGKK hat bislang noch keinen entsprechend nachvollziehbaren Sachverhalt ermittelt und festgestellt, der die oben bereit aufgezeigte Teilforderung iZm "Personenunabhängigen Berichtigungen" als schlüssig begründet erscheinen lässt.

3.2.7.3. Nur nach diesen zentralen Sachverhaltsermittlungsschritten kann beurteilt werden, ob die an die jeweiligen Personen gezahlten Beträge rechtmäßig zu einer Vorschreibung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids führen können.

Insoweit liegen noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor was die Aufhebung und Zurückverweisung damit gemäß VwGH Zl 2014/09/0037 zulässig macht.

Da das BVwG diesbezüglich weder rascher noch schneller als die BGKK die hier erforderlichen Ermittlungen nachholen könnte, konnte iSd Rsp des VwGH sachgerecht mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden, zumal bei einem solchen Vorgehen die beschwerdeführende Partei nicht um ihre gerichtliche Tatsacheninstanz gebracht wird (- Art 47 GRC).

3.2.8. Insoweit gegenständlich der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend Beiträge etc aufgehoben wurde, ist festzuhalten, dass die derzeit formal weiterhin dem Rechtsbestand angehörenden Spruchpunkte I. und II. der Bescheidausfertigung vom 22.04.2015 noch in Beschwerde stehende und damit noch nicht rechtskräftige Vorfragenentscheidungen zu dem hier aufgehobenen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids darstellen. Dass insoweit noch keine Rechtskraft vorliegt, sondern selbige erst ab verwaltungsgerichtlicher Entscheidung anzusetzen ist, ergibt sich dabei aus VwGH Zl Ro 2015/07/0018 wie folgt:

... Diese Vorfrage wurde nämlich - wie die revisionswerbende Partei richtig vorbringt - mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes [...] vom 17. Juli 2014 rechtskräftig entschieden. Daran ändert auch die dagegen von den nunmehrigen mitbeteiligten Parteien erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0101, mwN). ...

Nicht rechtskräftige Vorfragenentscheidungen, wie eben die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids vom 22.04.2015, entfalten aber keine Bindungswirkung.

Dass eine derartige Vorgangsweise der impliziten Entscheidung über die Vorfrage vor der förmlichen Erledigung der Vorfrage (n) über die jeweilige versicherungspflichtige Dienstnehmereigenschaft zulässig ist, wird insb auch durch VwGH Zlen 2007/04/0232 u 0233 bestätigt. (Im zitierten Erkenntnis hat es der VwGH nicht beanstandet, dass zuvor über die Anfechtung einer preferred bidder - Entscheidung (mit impliziter Vorfragenentscheidung) abgesprochen wurde, obwohl eine gleichfalls angefochtene Ausscheidensentscheidung bereits die wesentliche Vorfragenentscheidung durch das Bundesvergabeamt für die Lösung des preferred - bidder - Anfechtungsverfahrens absehbar machte.)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die vorliegende Entscheidung beruht nämlich insgesamt auf den aus der Rsp des VwGH eindeutig abzuleitenden rechtlichen Auslegungen, womit insoweit auf die oben zu den jeweiligen Rechtfragen zitierte Rsp des VwGH verwiesen wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.