BVwG L515 1266667-4

L515 1266667-4Bundesverwaltungsgericht19.01.2016

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungsdaten, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 1266667-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.1266667.4.00

Spruch

1. ) L515 1249781-6/20E

2. ) L515 1266667-4/17E

3. ) L515 1266669-4/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2015, Zl. 830694503-14130362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 830694601-14130397, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 830694808-14130567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bei der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen bP3.

1.3.1. Die bP stellten erstmals im Februar 2004 Anträge auf internationalen Schutz. In Bezug auf den Verfahrenshergang zwischen erstmaliger und nunmehriger Antragstellung wird auf die übersichtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Hervorhebungen und Unterstreichungen nicht im Original):

"...

..."

I.3.2. Am 23.1.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde ("bB") neuerlich Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz.

I.4.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor:

"Am 28.05.2013 kam ich mit meiner Familie am Flughafen in Armenien/Erevan an. Nach der Landung wurden ich und meine Frau von der Polizei abgeholt. Die Polizei wusste schon über unseren Asylantrag in Österreich bescheid und auch über die Asylgründe. Sie legten mir meine Asylgründe in armenischer Sprache vor. Ich wurde von der Polizei eine Woche eingesperrt. In dieser Woche wurde ich geschlagen, gefoltert. Weiters musste ich auch mitansehen, wie ein Mithäftling zusammen geschlagen und dabei getötet wurde. Weiters drohte man mir, dass sie mich auch töten würden. Aufgrund der Misshandlungen der Polizei kam ich ins Spital. Dort musste ich angeben, gestürzt zu sein. Sie wollten die Wahrheit nicht wissen. Nach 2 Tagen im Spital gelang es mir zu flüchten. Meine Frau wurde auch geschlagen, wurde aber nach 2 Tagen entlassen. Sonstige Fluchtgründe habe ich keine. Bei einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst, dass ich und meine Familie getötet werden."

I.4.2. Am 03.04.2014 langte bei der ho. Behörde eine schriftliche Richtigstellung, bzw. ergänzendes Vorbringen und Anträge ein (AS 65 - 73). Zu dessen näheren Ausführung wird auf den Verwaltungsakt verwiesen.

I.4.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:

"...

LA: Ihr Vertreter gab in der Stellungnahme an, dass ein Missverständnis bzgl. des Schlepperfahrzeuges vorliegt?

VP: Ich habe Mercedes Esprit gesagt, meinte aber den Mercedes Sprinter. Befragt gebe ich an, dass diese Sache bereits schon geklärt ist und dachte nicht mehr daran.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja, jetzt schon ein bisschen.

...

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.

VP: Letztes Jahr, am 28. Mai kamen sie zu uns nach Hause und nahmen uns mit. Sie kamen in der Früh und schoben uns nach Armenien ab. Ich habe keine Aggression gezeigt. Ich habe mich sehr ruhig verlassen und sagte, dass ich echte Probleme im Heimatland habe und sagte, schiebst mich nicht ab. Wir flogen am 28. Mai ab und kamen in Armenien am Flughafen an. Ich habe die öst. Polizisten gebeten mit mir auszusteigen und mich am Flughafen zu begleiten. Sie begleiteten uns und sahen, dass wir von den armenischen Polizisten empfangen wurden. Wir setzten uns am Flughafen hin und die armenischen Polizisten nahmen uns nach hinten mit. Meine Familie brachte man in den neu eröffneten Saal am Flughafen und dort hat man mich von meiner Familie getrennt. Sie brachten mich dann in den alten Flughafen, in den zweiten Stock. Dort gab es ein einzelnes Zimmer. Dort hat man mich hingesetzt und dort fand auch die Einvernahme statt. Im Wartesaal wurde ich von drei Personen in Empfang genommen, dann waren es nur mehr zwei Personen. Bei der dritten Person fanden sich Einvernahmeprotokolle aus Österreich, die ich zuletzt angegeben hatte. Ich konnte nicht erkennen, ob das die Protokolle der ersten oder der dritten Einvernahme waren. Ich weiß nicht, welches Protokoll das war, ich habe immer das gleiche angegeben. Sie stellten mir jene Fragen, die ich bereits in den Protokollen beantwortet habe.

LA: Woher wollen Sie wissen, dass dies die Protokolle aus Österreich waren?

VP: Sie waren auf Deutsch geschrieben und ich weiß, welche Protokolle das sind, ich habe drauf schauen können. Ich habe hier 10 Jahre gelebt.

LA: Fahren Sie fort.

VP: Sie setzten mit einer Einvernahme fort auf rüde Art und Weise, was ich dort geantwortet habe. Sie haben mich ziemlich zusammen geschlagen. Zwei, drei Tage hielt man mich in diesem Zimmer fest. Sie haben mich beschimpft und mir immer wieder unnötige Fragen gestellt. Sie wussten zuvor nichts von meinen Problemen, stellten mir aber die gleichen Fragen wie in den Protokollen. Zwei, bis drei Tage wurde ich dort festgehalten. Ich hatte einige sehr schwere Tage dort. Sie kamen immer im Stundentakt, befragten mich und schlugen mich. Ich habe mich sehr verletzt gefühlt, durch die Behandlung der Personen. Nach zwei, drei Tagen war die Situation sehr schwer ertragbar, sie gaben mir Wasser und ein Stück Brot. Dann brachten sie mich vom zweiten Stock runter in den Keller. Dort waren einzelne Zimmer, sie waren sehr dunkel und hatten Oberlichten. Einige Tage wurde ich dort festgehalten. Dann brachten sie eine weitere Person ins Nachbarzimmer. Ich kann ihnen das Zimmer beschreiben, wo sie mich festgehalten haben. Es war ein kleineres Zimmer als dieses Zimmer hier. Hatte kein richtiges Fenster, dann gab es eine dicke Glasscheibe, zwischen den Zimmern. Ich glaube, dass diese Zimmer für Einvernahmen umgestaltet wurden. Man konnte durch die Scheibe durchsehen, jedoch nichts hören. Ich bekam mit, dass eine Person ins Nachbarzimmer gebracht wurde, konnte jedoch nichts hören. Die gleichen zwei Personen, die mich geschlagen haben, schlugen diesen Mann. Er war bisschen älter, über 50, vermutlich für eine gleiche, ähnliche Sache. Ich fühle mich nicht so gut, wenn ich mich zurückerinnere. Es war wirklich schrecklich.

...

Es gab eine unmenschliche Behandlung dort, ich habe immer noch Schmerzen hier an der Seite hier.

Anmerkung: Die VP greift sich an die rechte Seite, Höhe der Brust. Steht auf, geht im Zimmer auf und ab, schaut beim Fenster raus und ist sichtlich sehr bewegt.

Sie schlugen den Mann im Nebenzimmer so stark, dass er nicht mehr stand und am Boden lag. Es war schrecklich, dann sind die Personen zu mir gekommen und meinten, ich würde das Gleiche nun erleben und sagten, warum ich diese Antworten, die im Protokoll standen, gegeben habe. Ich fühlte mich sehr schlecht, überhaupt nach den Schlägen und verlor das Bewusstsein. Ich fühlte mich deshalb so schlecht, weil ich überhaupt keine Informationen über meine Familie hatte, was geschehen ist und warum das alles passiert ist. Als ich zu Bewusstsein kam, befand ich mich in einem Auto wieder, als wir gerade ins Krankenhaus fuhren. Sie brachten mich in das XXXX Krankenhaus. Sie warnten mich im Fahrzeug noch, sollte ich was über die Schläge erzählen, würde ich meine Familie nie wieder sehen. Sie sagten, sie werden den Ärzten mitteilen, dass sie mich irgendwo gefunden hätten und ich gefallen wäre. Die Ärzte glaubten diese Version nicht, behandelten mich. Die Ärzte wollten mich stationär aufnehmen, die Polizisten wollten nicht, aber der Arzt meinte, dass die Verletzungen eine Behandlung benötigen. Die Ärzte bestanden darauf, dass ich aufgenommen werde und die Polizisten gaben nach. Ich glaube, das war der 9. oder 10. Juni, als ich ins Krankenhaus gebracht wurde. Ich weiß es nicht mehr ganz genau. Kurz vor Morgengrauen ergriff ich die Flucht aus dem Krankenhaus.

LA: Welche Art von Verletzungen hatten Sie bei der Einlieferung ins Krankenhaus?

VP: Sie haben mich absichtlich nicht im Gesicht verletzt. Ich hatte aber Verletzungen am Kopf hinten und am rechten Bereich der Rippen, ich hatte das Gefühl, dass ich mir die Rippen gebrochen habe. Ich habe so viele Schläge auf die Rippen bekommen habe, dass ich nicht mehr weiß, wie oft ich geschlagen worden bin und kann nicht mehr darüber reden.

Anmerkung: Die VP steht auf, geht zum Fenster und schaut hinaus. Nach ein paar Minuten setzt sich die VP wieder zum Tisch.

LA: Welche Art von Kopfverletzung hatten Sie?

VP: Ich hatte blaue Flecken und Schwellungen. Am rechten Hinterkopf hatte ich blaue Flecken, Hämatome und Schwellungen. Ich hatte auch blaue Flecken am rechten Rippenbereich, sogar wenn ich sie jetzt angreife, habe ich Schmerzen, sowie am rechten Bein, hatte ich Schwellungen und blaue Flecken. Ich hatte dort Fußtritte gegen mein rechtes Bein bekommen. Ich hatte auch Kratzer und blaue Flecken an der rechten Schulter und am rechten Oberarm. Diese Leute wissen, wie man jemanden zusammen schlägt. Sie haben mich nur auf einer Seite geschlagen, damit man einen Sturz argumentieren kann, sie haben genau geachtet, mich nicht auf der anderen Seite zu schlagen.

LA: Haben Sie durch diese Schläge noch immer sichtbare Verletzungen, die Sie vorweisen können?

VP: Ja, am seitlichen Brustbereich, die Rippen bzw. der Brustbereich ist noch angeschwollen.

LA: Kann diese Verletzung ein Laie erkennen?

VP: Ja.

LA: Wären Sie damit einverstanden, mir Ihren rechten Brustbereich zu zeigen?

VP: Ja.

Anmerkung: Die VP zeigt den rechten Brustbereich. Eine auffallende Schwellung war für die erkennende Organwalterin nicht erkennbar.

Einvernahme unterbrochen von 09.52 Uhr bis 10.04 Uhr

LA: Fahren Sie fort. Beginnen Sie mit der Schilderung, wie Ihnen die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen ist.

VP: Also die Bewachung im Krankenhaus war nicht sehr streng. Es gab einen Polzisten, der unten stand, befragt gebe ich an, im Vorgarten des Krankenhauses, das konnte ich aus dem Fenster sehen und ein Polizist saß im Auto und somit konnte ich fliehen.

LA: Wie fliehen?

VP: Ich war im dritten Stock untergebracht, ging zu Fuß einen Stock hinunter. Im unteren Stockwerk des Krankenhauses war auch eine Polyklinik untergebracht, ich glaube, Kinder wurden dort behandelt und ich habe über einen anderen Ausgang dieser Polyklinik, die auf eine andere Straße führt, das Gebäude verlassen. Ich habe ein Auto angehalten und fuhr zu einem Freund. Befragt gebe ich an, dass ich damit ein Taxi meine. Dieser fuhr mich zum Haus meines Freundes. Ich hatte keine Information über meine Familie und dieser Freund war der einzige, der eine Information haben könnte. Mein Freund hätte mich am Flughafen in Empfang nehmen sollen, ich habe ihn natürlich nicht gesehen, aber ich konnte mit dem Handy des öst. Polizisten ihn verständigen und ihn bitten, dass er mich vom Flughafen abholt.

LA: Wie heißt dieser Freund?

VP: Artak, den Familiennamen weiß ich, möchte den aber nicht zu Protokoll geben. Ich habe schon ziemlich viele Probleme und möchte nicht andere Leute damit hineinziehen. Ich habe diese Protokolle dort gesehen.

LA: Fahren Sie fort.

VP: Mein Freund rief die Freundin meiner Frau an. Meine Frau war in der Zwischenzeit bei einer Freundin untergekommen. Ich habe danach dann erfahren, dass sie ein bis zwei Tage am Flughafen festgehalten worden ist. Dann hat mich meine Frau von meinen Freund abgeholt und wir fuhren dann zu ihrer Freundin. Befragt gebe ich an, dass Sie mit dem Vornamen XXXX heißt. Wir fuhren zu ihrem Haus, erst dort habe ich erfahren, was mit meiner Familie am Flughafen passiert ist. Meine Kinder hatte man wo anders hingebracht. Ich ganz wo anders und meine Frau auch wo ganz anders und dass alles, weil ich mich in das Flugzeug hineingesetzt habe und den Anweisungen gefolgt bin. Mir ging es dann zwei Tage sehr schlecht. Fühlte mich schrecklich. Ich wollte mich an nichts mehr erinnern. Am 15. Juni brachte man mich dann ins Krankenhaus. Das was ich ihnen erzähle, ist die Geschichte von 15 bis 20 Tagen. Am 15. kam ich nochmals ins Krankenhaus. Ca. eineinhalb Tag wurde ich dort aufgenommen. Ich hatte aber so große Angst, dass ich von diesen Männern gefunden werde, ich wusste nicht, wie mir geschieht. In der Nacht noch verließ ich das Krankenhaus und ging nach XXXX. Eigentlich gingen wir zuerst zur Freundin nach Hause, blieben dort 10 Tage und gingen dann nach XXXX. Gegen 28. oder 29. verließ ich dann mit meiner Frau und meinem jüngeren Sohn Hamlet Armenien. Mein älterer Sohn war bereits vorher weggegangen.

LA: Als Sie von Ihrer Gattin von Ihrem Freund abgeholt worden sind und zum Haus der Freundin gebracht worden sind, welche Familienmitglieder waren dort anwesend.

VP: Dort gab es nur die Freundin, meine Frau und mich.

LA: Wo befanden sich zu diesem Zeitpunkt Ihre Söhne?

VP: Eine entfernte Verwandte hat sie nach XXXX mitgenommen, das habe ich alles aber erst später erfahren.

LA: In welches Krankenhaus kamen Sie am 15. Juni?

VP: Ins gleiche Krankenhaus, also in das Krankenhaus XXXX.

LA: Wurden Sie bei den zweimaligen Behandlungen in diesem Krankenhaus jedes Mal mit Ihrem Namen aufgenommen?

VP: Ja, ich habe mich jedes Mal mit meinem Namen ausgewiesen.

LA: Was meinen Sie mit ausgewiesen, haben Sie ein Dokument vorgezeigt?

VP: Ja. Befragte gebe ich an, dass ich mich mit dem vorübergehenden Pass ausgewiesen habe, den ich hier in Österreich bekommen habe.

LA: Können Sie Behandlungsbestätigungen dieses Krankenhauses vorlegen?

VP: Ja, die habe ich meinem Anwalt gegeben.

Anmerkung: Zwei Kopien über Behandlungsbestätigungen für den 15.6., ausgest. 17.6. werden vorgelegt.

LA: Das sind Kopien, wo befinden sich die Originale?

VP: Bei mir zu Hause.

LA: Sie werden ersucht, die Originale umgehend der Behörde vorzulegen.

VP: Ja, das habe ich verstanden.

LA: Auf den Bestätigungen ist die Bezeichnung Krankenhaus XXXX nicht erkennbar?

VP: Dieses Krankenhaus heißt XXXX und befindet sich auf der XXXX. (Anmerkung: XXXX XXXX XXXX). Es kann auch sein, dass sie den Namen geändert haben, das passiert in Armenien. Das ist aber ein sehr bekanntes Krankenhaus in XXXX, das jeder kennt.

LA: Das sind Bestätigungen über die zweite Behandlung. Was ist mit der ersten Behandlung?

VP: Ich habe beim ersten Mal kein Arztbrief bekommen und auch nicht verlangt. Eigentlich wollte ich nichts ins Krankenhaus, aber ich musste und habe erst beim zweiten Mal um einen Arztbrief gebeten.

LA: Warum gibt es diesen Arztbrief in zweifacher Ausfertigung?

VP: Das weiß ich nicht, das ist ihre Sache, eine ist handschriftliche und die andere mit Computer verfasst.

LA: Sie gaben an, dass es Ihnen nach der Haft nicht gut ging und Sie von Ihrer Gattin gepflegt werden mussten. Wie war Ihr gesundheitlicher Zustand und wie hat Ihre Gattin Sie gepflegt?

VP: Ich war bettlägerig und sie hat mich gepflegt. Sie hat mir Wasser gebracht, Kompressen angelegt und hat mich gepflegt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt andere Sorgen, wollte wissen, wie es meiner Familie ging und wie wir da wieder rauskommen. Ich war nicht in der Lage, nur an mich zu denken, wie es mir geht.

LA: Warum mussten Sie schließlich ins Krankenhaus gebracht werden?

VP: Ich ging eigentlich aus Angst zum zweiten Mal ins Krankenhaus. Ich litt unter sehr starker Übelkeit und Schwindelgefühle. Als ich damals das Krankenhaus vorzeitig verlassen habe, dachte ich mir, dass ich eine innere Blutung hätte und als es mir nicht besser ging, ging ich zur Kontrolle ins Krankenhaus und die stellten fest, dass es keine lebensbedrohlichen Schäden gab.

LA: Gut, Sie haben das Krankenhaus verlassen, wie ging es weiter.

VP: Ich ging zurück zur Freundin meiner Frau, dann ging es mir etwas besser, dass ich das Haus wieder verlassen konnte. In der Zwischenzeit klärten wir, wie es den Kindern ging, wo die Kinder waren. Ich möchte nur anmerken, dass meine Kinder hier ein ordentliches Leben hatten. Weder in Armenien noch in der Ukraine, wo wir ungefähr ein Jahr lang auf der Flucht waren, hatten die Kinder ein geregeltes Leben.

LA: Wo haben sich die Kinder aufgehalten. Was konnten Sie abklären?

VP: Ich habe in dieser Zwischenzeit, als ich zurückgekommen bin, zur Freundin meiner Frau, erfahren, wo meine Kinder sind, wie sie dorthin gekommen sind. Soweit ich weiß, wurden die Kinder zuerst zur Freundin XXXX gebracht, dann nach XXXX gebracht. Mein Freund hat sie dann nach XXXX gefahren.

LA: Als Sie das zweite Mal aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, waren die Kinder in XXXX?

VP: Ja, zu dem Zeitpunkt waren Sie XXXX und davor auch.

LA: Wie ging es weiter.

VP: Ich blieb bis zum Ende des Monats bei der Freundin und kam zu Kräften. Ich ging dann am 27. oder 28. Juni 2013 nach XXXX zu den Kindern. XXXX war bereits weg. Ich habe dann meine Familie genommen und habe Armenien verlassen.

LA: Wie konnten Sie das so einfach?

VP: Finanziell hat mir mein Freund ausgeholfen. Wir haben eine Maschuke (Anmerkung: Sammeltaxi) genommen und fuhren nach Kiev.

LA: Wie konnten Sie ohne Reisedokumente nach Kiev fahren?

VP: Mit den vorläufigen Reisedokumenten, die wir in Österreich bekommen haben und ich habe dem Fahrer noch Geld gegeben und der hat den Rest erledigt.

LA: Sie gaben an, dass Sie in das alte Flughafengebäude gebracht worden sind. Woher wissen Sie, dass es sich bei dem Gebäude um das alte Flughafengebäude gehandelt hat?

VP: Weil es ein neues Gebäude und ein altes Gebäude gibt. Das neue Gebäude ist nur fünf Jahre alt.

LA: Sie wurden in den zweiten Stock gebracht, stand auf dem Zimmer, wo Sie hingebracht worden sind, eine Nummerierung oder eine Bezeichnung?

VP: Das Gebäude ist nicht in Betrieb, es liegt brach da.

LA: Geben Sie soweit es Ihnen möglich ist, den Weg vom neuen Flughafengebäude zu dem alten Flughafengebäude an, so detailliert, dass dies einem Vertrauensanwalt in Armenien möglich ist, dieses Zimmer nach Ihrer Beschreibung nach zu finden.

VP: Ich kann das aufzeichnen. Das ist das neue Flughafengebäude. Davor stehen die Flugzeuge. Daneben ist das alte Flughafengebäude. Die Flugzeuge bleiben vor dem neuen Flughafengebäude stehen, ich wurde in das neue Flughafengebäude gebracht. Es gab ein Zimmer im neuen Flughafengebäude, wo ich angehalten worden bin. Dann wurde ich anschließen in das alte Flughafengebäude gebracht.

LA: Sie betraten das alte Flughafengebäude wo genau, gingen wie weiter usw.

VP: Dieses alte Gebäude ist rund und oben auf dem Gebäude ist der Kontrollturm. Man geht einige Stiegen hinunter und dort sind einige Eisentüren. Wir sind durch eine Tür hinein und sind vier Stufen hinauf und gleich rechts neben dem Eingang gibt es ein enges Stiegenhaus und wir sind in den zweiten Stock hinaufgegangen und im Inneren des Gebäudes waren so eine Art aus Aluminium gefertigte Kojen - Zimmer. Damit meine ich in einen großen Raum, der durch die Kojen untereilt waren, da waren dann einzelne Kojen, seitlich mit Jalousie und die Konstruktion zwischen den Kojen war aus Metall. Zwei Tage lang wurde ich in einer solchen Koje angehalten.

LA: Waren Sie der einzige in diesem Raum mit den Kojen?

VP: Das Gebäude ist komplett leer, eine Baustelle. Dieses Gebäude wird weder abgerissen, noch renoviert. Die Polizei hat sich diesem Gebäude angenommen.

LA: Dann schildern Sie, wie Sie in diesen zwei Tagen lang angehalten worden sind.

VP: Ich kann es ihnen im Detail nicht erklären, das ist für mich eine schreckliche Erinnerung. Man hat mich ziemlich zusammen geschlagen, davon können Sie ausgehen.

LA: Abgesehen von den Schlägen, wie wurden Sie dort angehalten?

VP: Ich wurde befragt und wenn es notwendig war, wurde ich geschlagen. Dann wurde ich gefesselt an den Heizkörper. Dann kamen sie wieder mit ein paar Papieren und sagten, du hast dich beschwert über unser Land, was gefällt dir hier nicht. Ich habe damals, als ich meine Aussagen getätigt habe, immer gesagt, dass mir Gefahr seitens der Behörden droht und trotzdem wurden wir abgeschoben.

LA. Was konnten Sie noch in dieser Koje wahrnehmen?

VP: Es war ein sehr alter Tisch, ein Stuhl und ein Metallsafe, sonst war nichts.

LA: Beschreiben Sie den Weg von dieser Koje in den anderen Raum, wo Sie angehalten worden sind.

VP: Von dieser Koje in dem vorderen Saal, sind wir über das gleiche Stiegenhaus ins Kellergeschoss. Da war ein Zimmer, es gab zwischen den Zimmern dickes Glas und nur die zwei Zimmer hatten gemeinsam ein dickes Glasfenster.

LA: Ich verstehe Ihre Erklärung nicht ganz. Sie kamen ins Kellergeschoß?

VP: Es gibt im Kellergeschoss einen Gang. Seitlich vom Gang gibt es seitlich Türen zu Räumen und dann wurde es dunkel und ich konnte nicht sehen, wie es mit dem Gang weiterging. Es waren drei Türen auf der linken Seite und eine oder zwei Türen auf der rechten Seite. Auf der linken Seite befanden sich Metalltüren, auf der rechten Seite befanden sich Holztüren, soweit ich mich erinnern kann. Mich brachte man ins erste Zimmer links, dort wo die Metalltüren waren. Ich wurde ins erste Zimmer links hineingebracht, es befand sich zum Nachbarzimmer ein Fenster mit dickem Glas, ich konnte ins nächste Zimmer hineinsehen, sah aber, dass es kein weiteres Fenster in dem Zimmer gab und man konnte vermutlich auch in mein Zimmer hineinsehen.

LA: Was befand sich noch in dem Zimmer?

VP: Ein alter Tisch, ein Stuhl und sonst nichts. Es war betoniert, aber sehr feucht. Es war ein Zimmer, das eigentlich nicht benutzt war.

LA: Wurden Ihnen in dem Zimmer Licht aufgedreht oder gab es da eine natürliche Lichtquelle?

VP: Die Lampe war immer an, die wurde nachts nicht abgedreht. Das war eine Art Deckenlampe.

LA: Wie konnten Sie sich dort einen längeren Zeitraum aufhalten? Wo konnten Sie Ihre Notdurft verrichte, was bekamen Sie zu essen, wie und wo konnten Sie schlafen?

VP: Da war eine Art Decke dort, wo ich mich hinlegte. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich zu Essen bekam, Brot oder Suppe oder so etwas. Wenn ich auf die Toilette gehen wollte, musste ich bis zu zwei Stunden schreien und da wurde ich entweder auf die Toilette gebracht oder ich musste meine Notdurft im Zimmer erledigen.

LA: Zum Schlafen hatten Sie nur eine Art Decke. Haben ich Sie da richtig verstanden und Sie mussten auf dem Betonboden schlafen?

VP: Sie stellen mir Fragen, die regen mich schon auf, wen interessiert, wie ich dort geschlafen habe. Ich wurde dort hineingebracht, aus einem einzigen Grund, mich zu schlagen und das einzige was sie interessiert hat war, mich zu schlagen und nicht, wie ich dort schlafen und liegen konnte.

LA: Antworten Sie bitte auf die Ihnen gestellte Frage.

VP: Sie haben mir die Decke nicht gegeben, die Decke war schon im Zimmer. Dann hat man mich geschlagen.

LA: Warum gaben Sie gegenüber Ihrem Vertreter an, in einem Zimmer gewesen zu sein, wo sich Betten befanden?

VP: Das ist ein Bett. Es gibt kein Bett in einer anderen Form in solchen Unterkünften.

LA: Sie sprachen bei Ihrem Vertreter von aufklappbaren Betten. Was sagen Sie dazu?

VP: Es gab so ein aufklappbares Bett, aber darauf konnte man nicht schlafen. Das war im Kellergeschoss, aber das haben sie dann weggenommen.

Anmerkung: Die Einvernahme wollte von der Organwalterin bis zu jenem Teil rückübersetzt werden, der Vertreter wollte aber unbedingt vor der Rückübersetzung folgende Fragen stellen.

Vertreter: In der Zeit, wo Sie am zweiten Stock angehalten worden sind, konnten Sie aus dem Fenster sehen?

VP: Nein, es war zu. Es gab runde Fenster, im Saal waren lauter rundförmige Fenster aber in der Koje gab es kein Fenster, wo man rausschauen konnte.

Vertreter: Der Raum, im Keller, den Sie beschrieben haben, Sie sagten, der hatte eine Metalltür. Konnte man diese Metalltür auch von innen öffnen?

VP: Es gab keinen Griff auf der Innenseite.

Vertreter: Können Sie sich erinnern, ob diese Metalltür ein Guckloch hatte?

CP: Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß es nicht.

Vertreter: Können Sie sich erinnern, ob die Metalltür versperrbar war oder mittels eines Riegels?

VP: Nein es gab kein Schloss. Wenn ich mich erinnere, war es ein Einschnappen und ein Art Riegel, der runtergeklappt wurde.

...

Vertreter: Haben die Beamten Uniformen getragen?

VP: Wie sie uns am Flughafen in Empfang genommen haben, waren diese Personen in Zivil gekleidet. Als sie uns in Empfang genommen haben, waren sie in Begleitung von uniformierten Polizisten. Befragt gebe ich an, dass die Personen, die mich verhört, geschlagen und in der Koje und im Keller waren und auch die mich ins Krankenhaus gefahren haben, waren immer Zivil gekleidet.

Vertreter: Sie haben mir gegenüber, aber auch heute davon gesprochen, dass die armenischen Beamten ein Protokoll aus dem früheren Asylverfahren habe. Können Sie erklären, warum dies ein Protokoll aus Ihrem Verfahren waren und nicht irgendein Protokoll.

VP: Ich habe nur in meinem Asylverfahren hier den Namen des Abgeordneten erwähnt. Diese Polizisten fragten mich, warum ich den Namen des Abgeordneten erwähnt habe. Befragt gebe ich an, dass der Name XXXX.

...

LA: Können Sie mir aufgrund dieser Fotografie zeigen, wo Sie festgehalten worden sind.

Anmerkung: Eine Ansicht von oben aus "googlemaps" wird dem VP vorgelegt.

VP: Ich wurde hier festgehalten, aber nicht auf dieser Ebene, sondern drunter. Kleine Busse brachten die Passagiere zu der Empfangshalle. Bei diesem Eingang wurde ich getrennt und in das alte Flughafengebäude gebracht. Der komplette alte Komplex ist nicht in Betrieb. Ich bin von außen in das alte Gebäude gebracht worden.

LA: Ihre Gattin sprach von einem Verbindungsgang zwischen dem alten und dem neuen Flughafengebäude?

VP: Ich glaube, das ist jenes Teilstück, aber ich war nie dort. Damit meine ich die Verbindung zwischen den von mir eingezeichneten Buchstaben A und B. Ich wurde aber außen zu dem alten Gebäude gebracht. Ich kenne nur dieses eine Element, das das alte Flughafengebäude mit dem neuen Flughafengebäude verbindet.

LA: Als es Ihnen gesundheitlich nicht gut ging und Sie von Ihrer Gattin und deren Freundin ins Krankenhaus gebracht wurden, hatten Sie außer dem Schwindelgefühl und der Übelkeit noch andere Krankheitssymptome?

VP: Ich hatte natürlich Schmerzen, im Rumpfbereich. Ich hatte Angst, dass ich innere Blutungen hatte.

LA: Hatten Sie noch andere Krankheitssymptome, z.B. Fieber?

VP: Fieber hatte ich nicht, ich hatte Kopfschmerzen und Schmerzen im Rumpfbereich. Die Rippen taten mir sehr weh.

LA: Wie lange waren Sie beim ersten Mal im Krankenhaus?

VP: Einen Tag. Am nächsten Tag in der Früh floh ich bereits.

LA: Warum gaben Sie in der ersten Einvernahme an, dass Ihnen nach 2 Tagen im Spital gelang zu flüchten?

VP: Ich wurde zum Krankenhaus gebracht und am nächsten Tag gelang es mir zu fliehen. Vielleicht ist der nächste Tag, an dem ich geflohen bin, als zweiten Tag zu sehen. Ich kann mich leider nicht konkret an alles erinnern, ich bitte um Nachsicht.

LA: Warum gaben Sie in den Angaben vor Ihrem Vertreter an, dass Ihnen der Freund ein Taxi rief, der Sie zu der Freundin Ihrer Gattin bzw. Gattin gebracht hat?

VP: Meine Gattin ist ja auch mit dem Taxi gekommen. Sie haben mich mit einem Taxi abgeholt.

LA: Nehmen Sie zu dem Vorhalt Stellung. Es ist ein Unterschied, ob ein Taxi Sie zu Ihrer Gattin bringt oder ob die Gattin mit Ihnen im Taxi mitgefahren ist.

VP: Sie müssen in der Situation sein, um zu wissen, wie es einem dabei geht. Ich war vielleicht 10 Minuten bei meinem Freund, es ist egal, wer nun das Taxi gerufen hat, auf jeden Fall war meine Gattin dabei und hat mich abgeholt.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

VP: Ja, aber mit der Bitte, dass niemand herausfindet, wo ich bin und dass mein Name nicht auftaucht.

...

VP: Zu Seite 5 Welche Art von Verletzungen ich hatte, möchte ich ergänzend angeben, dass ich leichte blaue Flecken im Gesicht hatte.

LA: Warum erwähnen Sie das auf einmal?

VP: Weil vorgelesen wurde, dass ich im Gesicht nicht verletzt wurde und da habe ich mich daran erinnert, dass ich leichte blaue Flecken hatte.

LA: Ist es nicht so, dass Sie mit der Vertrauensperson in der Zwischenzeit gesprochen haben.

VP: Nein, es wurde mir vorgelesen und da ist es mir aufgefallen. Ich schenke dem keine Beachtung.

I.4.4. Seitens der bB wurden im Wege deren Staatendokumentation ergänzende Ermittlungen durchgeführt.

I.4.5. Am 12.6.2014 langte bei der bB eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein.

I.4.6. Am 02.09.2014 wurden die bP ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Angaben der bP1 werden hierzu wie folgt wiedergegeben:

"...

LA: Schildern Sie nochmals jene Situation, als Sie in Armenien gelandet sind und das Flugzeug verlassen haben. Konkrete und detailreiche Angaben zu jener Situation, als Sie von Ihrer Familie getrennt und abgeführt worden sind. Zu welchem Zeitpunkt, wo und wie erfolgte Ihre Abführung?

VP: Wie ich von hier weggeflogen bin, wurde ich überprüft, ich hatte keine Verletzungen. Wir sind tagsüber in XXXX angekommen. Die öst. Polizisten sind an Bord geblieben und haben zugeschaut, wie wir die Stiegen runter gegangen sind. Es haben uns Personen in Zivil und in Uniform empfangen und brachten uns in einen Warteraum, vom Hintereingang. Danach wurde ich in diesem Warteraum von meiner Familie getrennt. Wissen Sie, es ist für mich nicht einfach, mich jedes Mal daran zu erinnern. Ich bin nervlich sehr angespannt. Ich wurde am Boden in Empfang genommen und wurde in den Wartesaal gebracht. Es kam ein Bus und wir wurden alle mit dem Bus zu diesem Wartesaal gebracht. Das haben die öst. Polizisten noch gesehen.

LA: Im Wartesaal angekommen, wie war die Situation, als Sie von den Polizisten abgeführt worden sind?

VP: Sie hatten Papiere in der Hand und es schien, als wären Sie über alles informiert. Diese Leute sind das Gesetz und sie sagen, du kommst jetzt mit.

LA: Sie befanden sich mit Ihrer Familie im Wartesaal. Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt schon die Passkontrolle passiert?

VP: Nein, es gab keine Kontrolle. Es gab einen eigenen Wartesaal, es gab aber keine Kontrolle.

LA: Sie befanden sich mit Ihrer Familie im Wartesaal. Wer und wie viele Männer kamen und wie lief nun jene Situation ab, dass Sie schließlich mit den Männern mitgehen mussten? Gingen Sie alleine mit den Männern mit oder musste Ihre Gattin zeitgleich mit Ihnen mitgehen usw. Sie sollen nun jene Situation schildern, wie der Ablauf war, wie man Sie aus diesem Wartesaal hinausgebracht hat.

VP: Man brachte in diesen Wartesaal alle abgeschobenen Personen. Dann hat man unsere Familie getrennt, es liefen in diesem Wartesaal verschieden Prozedere ab. Es war ein großer Saal und wir als Familie wurden in einen Bereich des Wartesaales gebracht. Ich wurde dann alleine in Begleitung von drei Männern in Zivil getrennt und weggebracht.

LA: Sahen Sie zu diesem Zeitpunkt, was mit den anderen Familienmitgliedern passierte?

VP: Nein, das habe ich nicht mehr gesehen, ich weiß nicht, was mit ihnen passiert ist.

LA: Sie wurden am Flughafen von Männern in Zivil angehalten. Ihnen wurden die Angaben, die Sie im Asylverfahren in Österreich gemacht haben, vorgehalten. Was wollte man von Ihnen konkret? Hat man an Sie konkrete Forderungen gestellt?

VP: Sie sagten, warum hast du solche Angaben gemacht. Und dann begannen sie mich zu belästigen. Warum hast du das erzählt, warum hast du das gesagt, solche Fragen hat man mir gestellt - konntest du dir nicht vorstellen, dass du einmal zurückkommst?

LA: Wurden an Sie Forderungen gestellt?

VP: Die einzige Forderung, die sie an mich gestellt haben, waren die Fragen, warum ich das gesagt habe und warum ich das Land in Verruf gebracht habe.

LA: Können Sie den behandelnden Arzt namentlich angeben, der Sie bei Ihrem ersten Aufenthalt im Krankenhaus verarztet hat?

VP: Nein. Ich war damals in einem fürchterlichen Zustand und kann mich daher nicht erinnern.

LA: Als Sie von den Anhalteräumen des alten Flughafengebäudes vom oberen Stockwerk nach unten geführt worden sind, und sich in Folge in Kellerräumen befunden haben, hat es sich dabei nach Ihrer Meinung nach um das gleiche Gebäude gehandelt?

VP: Ja, zu 100%.

VP: Was meinen Sie damit, dass Sie im 2. Stock des alten Flughafengebäudes angehalten worden sind. Ist dieser 2. Stock ident mit hier in Österreich als 2. Stock bezeichneten Stockwerk?

VP: Das ist als 1. Stock zu werten. In Armenien haben wir kein Erdgeschoss, es gibt einen Keller, einen ersten Stock und einen zweiten Stock. In Armenien wird das, was als Erdgeschoss in Österreich bezeichnet wird, als ersten Stock bezeichnet.

...

Vertreter: Als Sie im Wartesaal des Flughafens getrennt wurden, haben Sie zu jenem Zeitpunkt auf den Rest Ihre Familie geachtet?

VP: Ich habe nur zurückgeschaut und habe gesehen, dass sie sie in eine andere Richtung gedrängt haben.

LA: Wer ist sie?

VP: Ich weiß es nicht. Ich habe es nur aus dem Blickwinkel gesehen, ich habe es nicht konkret gesehen.

Vertreter: Haben Sie gesehen, was mit Ihrer Frau passiert ist?

VP: Nein, ich habe das erst später erfahren.

LA: Können Sie sich erinnern, ob jene Personen, die Sie abgeführt haben, uniformiert waren?

VP: Nein, sie waren in Zivil, die vergesse ich nicht.

I.4.7. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde seitens der verfahrensführenden Organwalterin eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation der bB gerichtet.

I.4.8. Am 07.01.2015 wurden die bP seitens einer Organwalterin der bB neuerlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab bP1 im Wesentlichen Folgendes an:

"...

LA: Welche Erkrankung haben Sie?

VP: Eine Art Angina und Schmerzen im linken Ohr und Gesichtsbereich. Sonst bin ich gesund.

LA: Bezugnehmen auf Ihre letzten Einvernahme hat sich an Ihrem Leben hier in Österreich etwas geändert bzw. können Sie bzgl. einer Integration etwas anführen?

VP: Ja, schon. Ich habe einige Arbeitszusagen, die ich ihnen vorlegen möchte. Meine Kinder besuchen die Schule. Mein jüngster Sohn besucht die Handelsakademie, der Ältere das Gymnasium. Meine Schwiegertochter arbeitet bzw. sie macht eine Friseurlehre. Meine Frau lernt Deutsch und wir versuchen uns hier zu integrieren.

LA: Was machen Sie bzgl. Ihrer Integration. Sie haben nun alle Familienmitglieder angeführt.

VP: Ich lerne Deutsch, ich arbeite Halbzeit. Dazu kann ich Unterlagen vorlegen. Befragt gebe ich an, dass ich bei der FA. XXXX Halbtags arbeite, in der Woche ca. 15 Stunden.

Anmerkung: Der Vertreter klärt die Art der Beschäftigung bei der Fa. XXXX ab.

LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie über den Inhalt des Rechercheergebnisses bereits in Kenntnis sind und auf eine Übersetzung dieser verzichten.

VP: Ich möchte was dazu sagen. Ich bitte sie in diesem Fall in Armenien nicht mehr zu Recherchieren. Sie bekommen falsche Informationen. Ich habe auch Gegenbeweise. Die Leute, die der Vertrauensanwalt befragte, wissen ganz genau, um was es geht. Sie wissen, was ich damit meine. Es wird alles verdunkelt. Die Fotos, die der Vertrauensanwalt geschickt hat, wurden vom Parkplatz aus aufgenommen, also von weitem. Er hat mit 100%iger Sicherheit behauptet, dass das Flughafengebäude keinen Keller hat. Auf diesem Stick gibt es Fotos, die auch von außen den Eingang der Keller zeigen. Man hat mich durch diesen Eingang hineingebracht. Nach meiner ersten Einvernahme bzw. nach den Recherchen des Vertrauensanwaltes wurde 15m von diesem Gebäude abgerissen. Das alles ist auf dem Stick ersichtlich.

LA: Was wollen Sie mit dem Abriss des Gebäudes zum Ausdruck bringen?

VP: Die Fassade wurde im Ausmaß von 14m abgerissen. Es wurde zugebaut und jetzt ist dort eine Baustelle. Ich bitte sie keine Informationen mehr über unsere Familie weiterzuleiten, weil wir tatsächlich in Gefahr sind. Ich weiß nicht wer, dem Vertrauensanwalt die Informationen gegeben hat, aber das sind sicher nicht die richtigen Personen gewesen.

Vertreter: Ich möchte zum besseren Verständnis folgendes angeben. Rund um den Termin der letzten Einvernahme (Mitte Juli 2014) ist ein Teil des alten Flughafengebäudes bzw. die unmittelbare daran angrenzende Straßenkonstruktion eingestürzt. Diesbezügliche Informationen sind öffentlich über das Internet zugänglich. Die vom Antragsteller elektronisch vorgelegten Lichtbilder zeigen unter anderem eine Einzäunung bzw. Verplankung des entsprechenden Bereiches - zeigen aber auch eine Abfahrt/Zugang zu einem augenscheinlich unter dem Erdgeschoss liegenden Teil des alten Flughafengebäudes.

VP: Ich bitte sie, diese Fotos nicht weiterzuleiten.

LA: Warum?

VP: Jedes Mal wird meine Familie darunter leiden. Nach dem ersten Mal wurde der Kellereingang vom Gebäude aus zugeschüttet, diesen gibt es nicht mehr. Der Flughafen ist ein strategisches Gebäude, die Fotos darf man nicht veröffentlichen.

LA: Sie haben in den ersten Einvernahmen angegeben, dass Sie vom ersten Stock direkt in den Keller gebracht worden sind. Dieses Gebäude und den Stiegenaufgang gibt es nach wie vor, als wie soll der Eingang zu dem Keller zugeschüttet worden sein?

VP: Das gesamte Gebäude existiert nicht. Teile des alten Gebäudes werden mit dem neuen Flughafengebäude verbunden und der Rest wird abgerissen.

LA: Laut den Angaben des Vertrauensanwaltes befand sich im Gebäude, der von Ihnen beschriebene Stiegenaufgang, aber definitiv keinen Keller. Da der VB das Stiegenhaus nach wie vor besichtigen konnte, konnte dieser auch feststellen, dass es keinen Keller gibt, der dieses Stiegenhaus verbunden hätte. Ein Zuschütten des Kellers lag nicht vor.

VP: Es ist Aussage gegen Aussage. Ich selbst bin dort gewesen.

LA: Der VB gibt an: Die Beschreibung des Büros der Flughafenpolizei seitens des Antragstellers entspricht mehr oder weniger der Realität. Allerdings ist seine Beschreibung des Untergeschoßes/des Kellers nicht richtig, da solche Räumlichkeiten überhaupt nicht vorhanden sind.

VP: Ich möchte nicht mehr darüber sprechen. Wie kann ein normaler Mensch so etwas behaupten. Wie ist so was möglich, dass ein Flughafengebäude keine Keller hat.

LA: Schildern Sie nochmals jene Situation, als Sie nach Ihrer Flucht bei Ihrem Freund waren und schließlich zu der Freundin Ihrer Frau gebracht wurden? Es geht um die Situation, wie Sie zu der Freundin Ihrer Gattin gekommen sind.

VP: Mir ging es zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht. Ich war auch beim Arzt. Ich bin zu meinem Freund geflüchtet. Vermutlich hat mein Freund mit der Freundin meiner Frau Kontakt aufgenommen. Wir sind mit dem Auto bzw. mit einem Taxi, den Fahrer kannten wir nicht, gemeinsam mit meinem Freund und der Freundin meiner Frau zur Freundin meiner Frau gefahren. Ich fühlte mich damals sehr schlecht, genauso wie ich mich jetzt fühle.

LA: War Ihre Gattin bei dieser Fahrt auch mit?

VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass meine Gattin bei dieser Fahrt nicht mit war. Sie war in der Wohnung ihrer Freundin und befragt gebe ich an, dass sie dort auf mich gewartet hat. Ich habe sie dort das erste Mal nach dem Vorfall gesehen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Nein, ich fühle mich nicht gut.

LA: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?

Vertreter: Ich ersuche die vorgelegten Beweismittel zum Akt zu nehmen. Ich ersuche um eine 14tägige Frist zur Stellungnahme.

I.4.9. Die bP übermittelten in weiterer Folge per Mail die Lichtbilder vom "alten Terminal" des Flughafens in Jerewan und langte per Mail Ihre schriftliche Stellungnahme zur asyl- und abschiebungsrelevanten in der Republik Armenien ein, von der die bB ausging.

I.4.10. bP2 berief sich im Wesentlichen auf die Angaben von bP1. Sie brachte vor, anlässlich der bereits beschriebenen Abschiebung von ihrem Mann getrennt und 2 Tage am Flughafen festgehalten worden zu sein. Sie wäre über den Aufenthalt in Österreich und zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz befragt worden. Hier bei hätte man mit ihr auch geschrien und an ihrer Kleidung gerissen. Sie hätte das Gefühl gehabt, dass die armenischen Behörden genau im Bilde gewesen wären, was sie in Österreich im Asylverfahren angegeben haben. Nachdem sie freigelassen worden wäre, hätte sie sich einige Tage später wieder mit bP1 getroffen, welcher sich in einem schlechten Zustand befunden und ca. 7 - 10 Tage festgehalten worden wäre.

I.4.11. bP3 berief sich auf die Gründe ihrer Eltern.

I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

" Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie von der Polizei festgehalten, misshandelt wurden und in Folge eine Verfolgung oder Gefährdung durch die Polizei im Heimatland befürchten müssen.

Zwar wiesen die Schilderungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern - wie in der Stellungnahme Ihres Vertreters angemerkt - eine hohe Übereinstimmung auf, dennoch fehlten es Ihren Schilderungen an lebensnahen, detaillierten vor allem emotionalen Angaben, die einen Bezug auf eine selbst erlebte Situation herstellen lassen würden.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Obwohl Sie aufgefordert worden sind, die Situation lebensnah zu schildern, fehlte es an Ihren Schilderung entschieden an Details, wie die Schläge ausgeführt worden waren, wie Sie diese Schläge wahrgenommen haben und wie es Ihnen dabei gesundheitlich ging bzw. wie Sie die Schmerzen wahrgenommen haben. Sie bezogen sich bei Ihren Schilderungen lediglich auf oberflächliche Angaben wie: Sie haben mich ziemlich zusammen geschlagen und gaben dazu keine näheren Angaben an. Führten Sie in dem ergänzenden und präzisierenden Vorbringen vom 31.03.2014 schriftlich an, dass Sie mit Handschellen an einem Heizkörper gefesselt waren, so brachten Sie diese Details in Ihren Einvernahmen nicht konkreter ins Treffen. Sie gaben überdies schriftlich an, dass Sie so lange schlagen worden wären, bis Sie sich kaum mehr bewegen konnten und danach wurden Sie mit Handschellen an einem Heizkörper gefesselt.

Diese Situation, mit schmerzenden Gliedern, fast bewegungslos und wahrscheinlich mit unsagbaren Schmerzen verbunden an einem Heizkörper gefesselt zu sein, müsste Ihnen unvergessen im Gedächtnis sein, weshalb die erkennenden Behörde durch das Fehlen konkreter Schilderungen in Ihrer Einvernahme den Eindruck gewann, dass Sie nicht von einer selbst erlebten Situation berichteten.

Dieser Eindruck wurde auch durch folgenden Widerspruch verstärkt. Gaben Sie schriftlich an, dass Sie in dem Keller in eine Zelle, wo zwei aufklappbare Betten, die durch eine kleine Mauer getrennt waren, gebracht wurden, gaben Sie in der ersten Einvernahme vor der erkennenden Organwalterin lediglich an, auf einer am Boden liegenden Decke geschlafen zu haben und konnten sich in keinster Weise auf diese Betten erinnern. Auf Vorhalt gaben Sie zuerst an, es hätte kein Bett gegeben, um dann jedoch anzuführen, das aufklappbare Bett wäre dann aus dem Raum entfernt worden.

Aufgrund dieser oben angeführten Ausführungen gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie keinesfalls in den von Ihnen angeführten Kellerräumen angehalten worden sein konnten. Zu diesen Kellerräumen bzw. alten Flughafengebäude - der Ort Ihrer angeblichen Anhaltung - wurden umfassende Recherchen durchgeführt.

Zwar - wie vom Sachverständigen bestätigt- verfügten Sie über Kenntnisse des "alten" Flughafengebäudes betreffend, jedoch konnten Ihre Angaben hinsichtlich der Kellerräume nicht bestätigt werden.

Aufgrund einer Vorortrecherche des Sachverständigen konnte dieser feststellen, dass die Polizei Räumlichkeiten im ersten Stock und das Treppenhaus benutzt, jedoch gibt es in diesem Bereich überhaupt kein Untergeschoß bzw. einen Keller. Da Sie in Ihrer Einvernahme angaben, über das gleiche Stiegenhaus - jener Polizeistation wo Sie angehalten worden waren - in das Kellergeschoss gelangt zu sein, war somit festzustellen, dass Sie über diesen Weg niemals in einen Keller gelangt sein konnten, da der Sachverständige einen solchen in diesem Bereich nicht wahrnehmen konnte. Zudem bestätigte ein Mitarbeiter des Sicherheitspersonals am Flughafen, dass es keinen Keller im alten Flughafengebäude gibt. Die nun von Ihnen vorgelegten Fotografien, die anscheinend eine Einfahrt in einen "Keller" zeigen, waren nicht dazu geeignet, die Recherchen des Sachverständigen vor Ort zu entkräften, da diese Fotografien zwar eine Einfahrt in einen unterirdischen Raum zeigen, jedoch nicht als Beweis dafür gewertet werden konnten, dass es direkt unter dem alten Flughafengebäude, also sprich unter der Polizeistelle im ersten Stock, einen Keller gibt.

Zu den Ausführungen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 20.01.2015 bzgl. der Sachverständige hätte niemals das fragliche Gebäude selbst betreten, muss angemerkt werden, dass der Sachverständige Vorortrecherchen durchgeführt hat und persönlich feststellen konnte, dass es bei dem Eingang im Erdgeschoss keinen Keller gibt. Somit konnten Sie keinesfalls über das gleiche Stiegenhaus in einen Keller gebracht worden sein und waren Ihre Angaben daher als nicht glaubhaft zu bewerten gewesen.

Obwohl Ihr rechtsfreundlicher Vertreter in der Stellungnahme vom 20.01.2015 angab, dass von einer hohen Übereinstimmung zwischen den Angaben der einzelnen Familienmitglieder auszugehen war, waren doch gravierende Widersprüche zwischen Ihnen und Ihrer Gattin festzustellen.

In Ihrer Einvernahme gaben Sie vorerst konkret an, dass man Sie absichtlich nicht im Gesicht verletzt hätte, weshalb Sie auch keine Verletzungen im Gesicht hatten und sprachen lediglich von "blauen Flecken" am rechten Hinterkopf, Rippenbereich, sowie am rechten Bein. Ihre Gattin gab jedoch widersprüchlich an, blaue Flecken, die eher schon gelb waren an der rechten Wange und unter beiden Augen wahrgenommen zu haben. Da Sie in diesem Zusammenhang bemerkt haben, dass es zu unterschiedlichen Angaben gekommen war, gaben Sie plötzlich zum Schluss der Einvernahme an, sich an blaue Flecken im Gerichtsbereich erinnern zu können. Da Sie sich nun selbst widersprachen, waren Ihre eigenen Angaben in Zweifel zu ziehen, denn eine Verletzung im Gesichtsbereich, besonders unterhalb beider Augen, muss man wahrgenommen haben bzw. sind Hämatome in diesem Bereich sehr schmerzhaft und konnte es daher niemals zu solch einer Aussage - sie haben mich absichtlich nicht im Gesicht verletzt - kommen, wenn Sie von einer selbst erlebten Situation berichtet hätten.

Zu solch widersprüchlichen Aussagen kam es auch bei der Schilderung, wie Sie von Ihrem Freund zu der Freundin Ihrer Gattin gebracht worden sind. Gaben Sie noch in der ersten Einvernahme vor der erkennenden Organwalterin an, dass Ihre Gattin Sie von dem Freund abgeholt habe - Ihre Gattin führte widersprüchlich aus, gemeinsam mit der Freundin gekommen zu sein, gaben Sie und Ihre Gattin auf einmal in der letzten Einvernahme an, dass Sie nur von der Freundin abgeholt worden wären.

Aufgrund obiger Ausführungen war nun eine Anhaltung und Misshandlung Ihrer Person nicht glaubhaft nachvollziehbar und waren die auch in Vorlage gebrachten Krankenhausbestätigungen nicht geeignet, Ihr Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. So gab Ihre Gattin an, dass Ihr Fieber nicht zu senken war, Sie hatten sogar fallweise über 39 Grad und deshalb hätte Ihre Gattin Sie ins Krankenhaus gebracht, haben Sie jedoch in Ihrem Vorbringen diese Fieberschübe nicht mal ansatzweise erwähnt und gab es auch diesbezüglich keine Aufzeichnung in dem vorgelegten Krankenhausbefund. Da es eine allgemeine Tatsache ist, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich sind, waren diese Krankenhausbestätigungen nicht dazu geeignet, das Vorbringen in einem glaubwürdigeren Licht erschein zu lassen. Es konnte daher keinesfalls diese Bestätigung mehr Beweiskraft haben, als die Widersprüche und Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen.

Überdies wird festgehalten, dass die Recherchen des Sachverständigen - dass es keine illegale Verhöre und Inhaftierungen gegeben hat- als Indiz für ein vorgebrachtes Konstrukt Ihrerseits zu bewerten gewesen waren. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung Ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörden entsprechen ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragten Informationen an die jeweilige Vertretungsbehörde weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.

Aber auch in der Gesamtschau Ihres Vorbringens war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft bzw. waren die Gründe Ihrer mehrtätigen Anhaltung mit intensiver Misshandlung Ihrer Person nicht plausibel und war dies als weiteres Indiz für ein vorgebrachtes Konstrukt zu bewerten. Da man an Sie keinerlei Forderungen gestellt hat und Sie immer nur gefragt hätte, warum Sie solche Angaben in Österreich getätigt haben, war eine Anhaltung für so einen langen Zeitraum nicht plausibel und weder mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen noch mit den vorliegenden Länderinformationen vereinbar, da dezidiert angeführt wird, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien keine Repressionen erfahren haben.

Zusammenfassend war aufgrund obiger Ausführungen eine Verfolgung Ihrer Person durch die Polizei in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft nachvollziehbar und waren asylrelevante Gründe nicht festzustellen."

In Bezug auf die bP2 - bP3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB nachfolgende Feststellungen:

"Politische Lage

Armenien ist knapp 29.800 km² groß und hat fast 3 Millionen Einwohner. Davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Parlamentswahlen am 6.05.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, TigranSargsyan (AA 10.2013a).

...

Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (AA 10.2013b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny-Karabach zwischen Armenien und Aserbeidschan bleibt sehr volatil und ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien. Immer wieder kommt es zu Scharmützeln und bewaffneten Auseinandersetzungen an den Grenzen der beiden Staaten auch abseits von Nagorny-Karabach. Begriffe wie "Blitzkrieg", "Präventivschlag" oder "totaler Krieg" werden dabei von beiden Seiten bemüht. Regelmäßig kommt es zu militärischen Übungen beider Länder, begleitet von entsprechender Kriegsrhetorik. Solche Aktionen dienen oft auch der Ablenkung von innenpolitischen Problemen, der Waffenstillstand bleibt so weiterhin sehr fragil, mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Ausbruchs. Beide Seiten misstrauen den Friedensbemühungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der diesen Konflikt zu lösen angetretenen "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), der führend die USA, Russland und Frankreich angehören (ICG 26.9.2013).

Die Beziehungen zur Türkei sind aufgrund des von Armenien erhobenen Vorwurfs des "Völkermords" an 1,5 Mill. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) schwerbelastet. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpfte die Ratifizierung der Protokolle allerdings nachträglich an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings eine offene Debatte und verstärkte Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.

Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. (AA 10.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. ...

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. (AA 25.1.2013) Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).

Die armenische Gesetzgebung bezüglich der Kriminalisierung von Folter stellt insofern ein Problem dar, als sie nicht konform mit der Definition von Folter, festgelegt in der UN-Konvention gegen Folter, geht. Die armenischen Gesetze kennen diesbezüglich nur Bestimmungen, die auf Folterhandlungen ausschließlich begangen von Individuen im privaten Bereich reflektieren. Entsprechend wurde bisher kein öffentlich Bediensteter in Armenien wegen Folter angeklagt oder verurteilt (EC 20.3.2013).

Quellen:

Korruption

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).

Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States againstCorruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vgl. auch: EC 20.3.2013).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a).

Quellen:

Ombudsmann

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

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Quellen:

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Art. 15 der Verfassung verankert (AA 25.1.2013).

Quellen:

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Grundversorgung/Wirtschaft

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).

Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

...

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:

Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).

Quellen:

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Behandlungsmöglichkeit von Hämophilie

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass eine ausreichende Behandlung der

Krankheit nicht gesichert scheint.

Einzelquellen:

IOM berichtet zusammengefasst, dass gemäß der Information des Hämatologie-Zentrums

nach Professor Yeolyan eine ausreichende Versorgung mit dem Blutgerinnungsfaktor VIII

nicht garantiert ist. Alle Faktoren sind in Armenien verfügbar. Die Blutgerinnungsfaktoren

werden kostenfrei an Patienten im Notfall zur Verfügung gestellt. Blutgerinnungsfaktor VIII ist

nicht in lokalen Polikliniken erhältlich. In einem Notfall, wenn ein Patient in das Hämatologie-

Zentrum nach Prof. Yeolyan kommt, erhält er/sie den Faktor VIII.

IOM - International Organization for Migration (23.12.2014):

Auskunft per

Mail

IOM berichtet zusammengefasst, dass gemäß den Information des Hämatologie-Zentrum

nach Prof. Yeolyan, kauft die Regierung von Armenien pro Jahr 400.000 IE des

Blutgerinnungsfaktors VIII. Es gibt 300 registrierte Patienten in Armenien von welchen 200

Patienten Faktor VIII erhalten. Eine Person die an Hämophilie leidet, braucht 8000-10000 IE

pro Monat. Für Faktor VIII sind 2000 IE pro Monat verfügbar. Der Arzt sagte, dass einer der

Brüder, welche nach Österreich gingen um eine adäquatere Behandlung zu erhalten, an

Hepatitis leide und solche Patienten häufiger an Blutungen leiden. Aufgrund des Mangels an

Faktor VIII sind diese Patienten in einer lebensbedrohenden Situation in Armenien.

IOM - International Organization for Migration (23.12.2014):

Auskunft per

Mail

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).

Quellen:

I.5.3. Das Ergebnis der Recherchen vor Ort wurde wie folgt zusammengefasst:

"Der SV für Armenien gibt an, dass eine umfangreiche Vorort-Recherche durchgeführt wurde. Es ist wahr, dass seit dem Neubau des Flughafens das alte Flughafengebäude nicht mehr verwendet wird. Es gibt jedoch eine kleine Polizeistation im alten Flughafengebäude im ersten Stock. Die anderen Teile des alten Gebäudes, inklusive dem Erdgeschoß (mit Ausnahme der Treppen) sind geschlossen und auch die Polizei hat keinen Zugriff auf diese Teile. Es gibt ein großes Polizei-Schild beim Haupteingang und auch kleine Schilder mit Telefonnummer an der Rezeptionswand im ersten Stock. Die Polizeistation verfügt über eine Rezeption bei der Haupttreppe im ersten Stock. Es gibt mehrere Büros an der rechten und linken Seite der Rezeption. Alle Türen sind aus Holz und sehen wie Bürotüren aus, nicht wie Gefängnistüren. Es gibt einen separaten kleinen Raum im Rezeptionszimmer, welcher einen Eisenrahmen mit Riegel hat und über genügend Tageslicht verfügt. Dieses Zimmer ist vorgesehen für Personen die von der Flughafenpolizei verhaftet wurden und angehalten werden (für max. 3 Stunden), bis sie von Polizisten zu den jeweiligen Polizeistationen gebracht werden. Ich konnte herausfinden, dass keine Person am 28. Mai am Flughafen verhaftet und angehalten wurde. Diese Information erhielt ich freundlicherweise von der Flughafenpolizei. Die oben genannten Fakten zusammenfassend kann ich schlussfolgern, dass der Antragsteller über Kenntnisse betreffend des Flughafengebäudes und den Ort der Flughafen-Polizeistation verfügt. Die meisten seiner Aussagen sind falsch, besonders die folgenden: "mehrere Eisentüren", "großer Raum unterteilt in Kojen", "Kellerräume", und alle Beschreibungen zu den Kellerräumen. Auch seine Aussage über seine behaupteten Schläge und Haft am Flughafen für 2 (oder 10) Tage sind auch falsch.

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SV für Armenien (11.6.2014): Antwort des SV per Mail

Der SV für Armenien gibt an, dass er nach Überprüfung aller verfügbarer Quellen bestätigen kann, dass es keine Informationen betreffend Verhöre und/oder Misshandlungen durch die Polizei im alten Flughafengebäude von Jerewan gibt.

...

SV für Armenien (11.6.2014): Antwort des SV per Mail

Der SV für Armenien machte eine neuerliche Vorortrecherche, mit der sich seine bisherigen Untersuchungsergebnisse bestätigt haben. Auch die Beschreibung der Polizeistation, die der SV im Bericht vom 10. Juni 2014 machte, wird in diesem ergänzenden Bericht bestätigt. Die Polizeistation befindet sich in kleinen Räumlichkeiten im ersten Stock des alten Flughafengebäudes. Die anderen Teile des alten Gebäudes, inklusive dem Erdgeschoß (mit Ausnahme der Treppen) sind verriegelt und auch die Polizei hat keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten.

Zusätzlich zu den oben genannten Fakten, legte der SV ein Foto des alten Flughafengebäudes, auf dem die Fenster der Polizeistation und die anderen Etagen zu sehen sind. (Siehe Foto mit entsprechenden Beschreibungen). Die Polizei benutzt im Erdgeschoß nur den Eingang und die Treppen, die in den ersten Stock führen. Das Erdgeschoß befindet sich auf der Höhe der Straße und des Bürgersteiges. Das Erdgeschoß wird mit natürlichem Licht (Tageslicht) beleuchtet und da gibt es überhaupt kein Untergeschoß bzw. keinen Keller.

Zu den zusätzlichen Fragen berichtet der SV, dass es unmöglich ist, alle Räumlichkeiten des alten Gebäudes zu überprüfen, weil diese verschlossen sind und niemand, einschließlich der Polizei, den Zugang zu diesen Räumlichkeiten hat. Nur das wichtige/zuständige Flughafenpersonal kann diese betreten. Dies wurde von einem Mitarbeiter des Sicherheitspersonals am Flughafen bestätigt, den der SV befragt hat. Dieser Mitarbeiter bestätigte auch, dass es keinen Keller im alten Flughafengebäude gibt. Er bestätigte auch, dass die Polizei keinen Zutritt zu den anderen Teilen des alten Gebäudes hat, außer zu den Büroräumen im ersten Stock.

Dass es keine illegale Verhöre und Inhaftierungen gab, hat das Flughafenpersonal und die Quellen des SV innerhalb der Polizei (nicht der Flughafenpolizei) bestätigt. Der SV hat dasselbe auch bei den Menschenrechtsorganisationen und in den Medienberichten überprüft, aber eine derartige Sachlage wurde nicht beobachtet, bzw. festgestellt.

Die Beschreibung des Büros der Flughafenpolizei seitens des Antragstellers entspricht mehr oder weniger der Realität. Allerdings ist seine Beschreibung des Untergeschoßes/des Kellers nicht richtig, da solche Räumlichkeiten überhaupt nicht vorhanden sind.

Laut dem SV, alle Angaben, die er während dieser Untersuchung gemacht hat, basieren auf:

a) Vorortrecherche und Beobachtung,

b) Befragung der Flughafenpolizisten und Flughafenmitarbeiter,

c) Quellen innerhalb der Polizei (Person, die der SV persönlich kennt),

d) Nachforschen bei den Menschenrechtsorganisationen,

e) Medienberichte.

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SV für Armenien (20.10.2014): Antwort des SV, per Mail"

I.5.4. Die bB attestierte den bP eine gewisse von ihnen vorgebrachte soziale Vernetzung. Weiters ging die bB davon aus, dass sich der ältere Sohn von bP1 und bP2 bzw. Bruder von bP3 legal in Österreich aufhält, die bP jedoch mit diesem keine familiären Bande unterhalten.

I.5.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen der bP wiederholt und ging die rechtsfreundliche Vertretung davon aus, dass sich das Vorbringen keinesfalls als nicht glaubhaft darstelle.

Es sei davon auszugehen, dass die armenischen Behörden bei der Ankunft der bP bereits im Bilde waren, was sie im Asylverfahren vorgebracht hätten. Da die bP den Behörden diese Informationen nicht gaben, ist davon auszugehen, dass der Informationsfluss der Sphäre der Asylbehörden zuzurechnen ist und von diesen zumindest mitverschuldet worden wären. Seitens der bB sei nicht berücksichtigt bzw. ermittelt worden, ob ein derartiges Datenleck zumindest möglich ist. Es wäre auch zu berücksichtigen, dass im Lichte der vorliegenden Fallkonstellation die bB ein objektives Interesse an einem Verfahrensausgang dahingehend, dass das Vorbringen als nicht glaubhaft qualifiziert wird, hat.

Der Sachverständige hätte auf höchst indirektem Wege ermittelt und stünde das Ergebnis seiner Recherchen nicht mit dem seitens der bP vorgelegten Beweismaterial im Einklang, zumal aus diesem Beweismaterial hervorgehe, dass der der stillgelegte Terminal des Flughafens Jerewan sehr wohl eine Unterkellerung aufweise.

Ebenso verwies die Vertretung darauf, das Folterorte oft typischerweise geheim gehalten werden, wie beispielsweise Gerüchte über die Anhaltung von terrorverdächtigen durch US-amerikanische Dienste zeigten, welche erst mehr als eine Jahrzehnt nach deren Entstehung verifiziert werden konnten.

Die bB hätte sich letztlich einer unschlüssigen Beweiswürdigung bedient und hätte in weiterer Folge hieraus die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen.

Die bB sei auch tatsachenirrig davon ausgegangen, dass die bP nicht mit dem legal im Bundesgebiet aufhältigen Sohn bzw. Bruder zusammen leben. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sie mit diesem und dessen Familie im Familienverband leben.

I.7.1. Seitens des ho. Gerichts wurden über einen Vertrauensanwalt weitere Recherchen vor Ort durchgeführt. Ebenso wurde Einsicht in verschiedene Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien (siehe hierzu Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung), sowie in die aktuellen Verfassungsschutzberichte des BVT genommen. Diesen Berichten konnte kein Vorwurf an die armenischen Behörden entnommen werden, dass abgeschobene Asylwerber misshandelt würden, bzw. der armenische Staat nachrichtendienstliche Aktivitäten setzt, welche darauf abzielen, sich Kenntnisse über die Angaben von armenischen Asylwerbern zu deren Begründung des Antrages zu verschaffen. Es konnte auch nicht verifiziert werden, dass im von bP1 genannten Zeitraum eine Person in Polizeihaft umgekommen wäre.

I.7.2. Ebenso wurden Anfragen an die bB, sowie das Bundesministerium für Inneres gerichtet, ob im fraglichen Zeitraum Hackerangriffe auf jene Dateien, welche sich auf die Angaben der bP in deren Asylverfahren beziehen, festgestellt werden konnten bzw. ob seitens dieser Behörden entsprechende Daten an die armenischen Behörden weitergegeben wurden. Dies wurde seitens der genannten Behörden verneint. Es konnte weiters keine relevante Quelle ermittelt werden, welche Österreich vorwirft, Herkunftsstaaten von Asylwerbern rechtswidriger Weise die Gründe für die Begründung derer Anträge weiterzugeben.

I.7.3.1. Letztlich wurde eine Anfrage an die die Abschiebung durchführende Organisationseinheit gerichtet. Auch hieraus ergab sich kein Hinweis, dass hierbei entsprechende Angaben an die armenischen Behörden gemacht wurden.

I.7.3.2. Es wurde auch der (chronologisch und inhaltlich sehr detailliert aufgeschlüsselte) Bericht der Einsatzgruppe Cobra vom XXXX über die erfolgte Abschiebung vorgelegt. Diesem Bericht kann nicht entnommen werden, dass die Abschiebebeamten Informationen über die behaupteten Ausreisegründe an die armenischen Behörden weitergegeben hätten oder es zu sonstigen Zwischenfällen gekommen wäre. Es handelte sich über Frontex-Charterabschiebung, welche von einem Observer Frontex und zweit weiteren unabhängigen Personen (XXXX) beobachtet wurde. Dass diese Beobachter Unregel-mäßigkeiten rund um den Abschiebevorgang festgestellt hätten, ist nicht dokumentiert.

I.8.1. Für den 9.12.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RV: Ich verweise auf den Schriftsatz vom 08.05.2015 und das dort vorgelegte Bescheinigungsmittel. Meine Mandanten legen einen USB-Stick vor, auf dem eine TV Sendung abgespeichert ist, die das Innere des alten Flughafengebäudes zeigt und beweist, dass die Räumlichkeiten präzise geschildert wurden.

(Film wird abgespielt)

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P1 - P3:Es ist alles normal verlaufen. Man hat uns nicht geglaubt, es wurde oberflächlich gefragt.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P1 - P3:Alles wurde richtig protokolliert und wir haben die Wahrheit gesagt. Jetzt haben wir als Beweis noch das Video. Dieses Video wurde auf Youtube gestellt.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P1 - P3:Die Gründe sind gleich geblieben.

...

RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P1 - P3:Nein.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P1 - P3: Wir leben zusammen, auch mit unserem älteren Sohn samt Familie.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P1 - P3:Nein.

RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P1 - P3: Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P1 - P3: Ja.

RI an P1: (ohne Dolmetscher)Was haben Sie gestern gemacht?

P1: Zu Hause.

RI an P2: (ohne Dolmetscher) Wie sind Sie nach Linz gekommen?

P2: Mit Auto.

RI an P3: (ohne Dolmetscher) Welches Wetter haben wir heute?

P3: Es ist ein bisschen neblig.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P1 - P3: Wir bekommen keine finanzielle Unterstützung vom Staat.

P2: Mein älterer Sohn arbeite und unsere Schwiegertochter bezieht Kindergeld.

P1: Ich arbeite gelegentlich.

RI an P1: Was arbeiten Sie?

P1: Aushilfe bei der XXXX.

...

RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P1 und P2: Wir haben uns im Sommer an die Caritas gewandt, sobald wir eine Beschäftigungsanfrage bekommen, werden wir verständigt. Bis jetzt haben wir keine Nachricht mehr bekommen.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P1 und P2: Wir würden arbeiten gehen. Wir sind seit 10 Jahren in Österreich, wir wären bereit zu arbeiten.

P3: Ich lerne zwar, möchte aber auch einen Teilzeitjob machen.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P1 und P2: Wir haben den Deutschkurs A2 abgeschlossen.

P3: Ich habe die Volksschule und die Hauptschule gemacht. Ich mache jetzt die Abendschule HAK/HASCH, je nach Abschluss kann man einen HAK oder HASCH Abschluss machen. Danach möchte ich einen Beruf ausüben.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P1 und P2: Wir haben uns für die grüne Partei interessiert, aber man sagte uns, dass wir Dokumente haben müssen, um Mitglieder der Partei zu werden.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P1 - P3: Nein.

RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

P1: Ja. Sie wissen von dieser Strafe aus dem Jahr 2008 Bescheid.

P2: Nein

P3: Nein.

...

Fragen und Stellungnahme des RV zum Privat- und Familienleben der P:

RV: Wohnen Sie von Anfang an bei Ihrem älteren Sohn?

P1: Ja.

RV: Sie sind nicht gemeinsam mit Ihrem älteren Sohn nach Österreich gekommen?

P1: Nein, er ist früher gekommen.

RV: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie keine Unterstützung bekommen. Bekommen Sie kein Wohngeld aus der GVS?

P1: Nein, weil wir bei unserem Sohn gemeldet sind. Wir sind auch nicht krankenversichert.

Befragung der P1:

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P:Ich habe keine gesundheitlichen Probleme. Derzeit habe ich nur Zahnschmerzen.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?

P:Das stimmt nicht, alles war oberflächlich. Sie waren misstrauisch. Es wurden Fotos geschickt, welche aus 200 Meter Entfernung gemacht wurden.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich werde misshandelt. Ich habe ein Problem. Man hat mir nicht geglaubt, dann wurde ich zurückgeschickt.

RI: Erklären Sie genau, wie Sie beim ersten Spitalsaufenthalt das Krankenhaus verlassen konnten?

P:Ich habe es schon beschrieben. Mir ist schlecht geworden, ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Ich bin einen Tag geblieben, in der nächsten Nacht bin ich durch den hinteren Ausgang, durch die Polyklinik hinausgegangen.

RI: Wurden Sie im Krankenhaus bewacht?

P: Im Haus nicht. Die Bewacher saßen vor dem Haus in einer Hütte.

RI: Erklären Sie genau, wie Sie beim zweiten Aufenthalt das Krankenhaus verlassen haben.

P: Das war schon ruhiger, es war nicht gefährlich. Meine Frau brachte mich ins Krankenhaus. Es gab keine Bewachung. Nach der ersten Flucht aus dem Krankenhaus blieb ich bei einer Freundin meiner Frau in der Wohnung. Dann ging es mir schlecht und meine Frau brachte mich ins Krankenhaus.

RI: Frage wird wiederholt.

P: Ich bin durch den hinteren Ausgang, durch die Polyklinik hinaus.

RI: Warum durch den hinteren Ausgang?

P: Ich habe mir gedacht, dass mich dadurch weniger Leute sehen. Ich war auf der Flucht.

RI: Zu welcher Tageszeit war das?

P: Ich verbrachte im Krankenhaus ca. 2 Stunden, gegen 15:00 Uhr bin ich hingekommen, ca. gegen 18:00 Uhr bin ich weg.

RI: Wurden Sie dort stationär aufgenommen?

P: Nein. Ich wurde registriert und Erste Hilfe geleistet. Ich habe nur eine Anamnese mit Diagnose verlangt.

RI: Durch welchen Eingang sind Sie ins Krankenhaus?

P: Auch durch den hinteren Eingang.

RI: Wann sahen Sie nach der ersten Entlassung Ihre Frau zum ersten Mal wieder?

P:Das erste Mal nach dem Krankenhaus ging ich zu einem Freund und fragte diesen, wo meine Frau ist. Er sagte, dass meine Frau bei einer Freundin sei. Ich bin dann mit ihm zu dieser Freundin gefahren. Dort habe ich meine Frau das erste Mal gesehen.

RI: Wie sind Sie vom Krankenhaus zu diesem Freund gekommen?

P: Mit einem Taxi.

RI: Wusste dieser Freund, dass Sie kommen?

P: Ja, am Flughafen wusste er es schon. Dort habe ich auch die Freundin meiner Frau gesehen.

RI: Frage wird konkretisiert.

P: Nein, er hat es nicht gewusst. Ich habe mir ein Taxi genommen und bin zu ihm in die Wohnung gefahren.

RI: Werden in Armenien Krankenhäuser generell von der Polizei bewacht?

P: Nein.

RI: An welchen Körperstellen wurden Sie von der Polizei geschlagen?

P:Auf der rechten Körperseite. Genau kann ich es nicht sagen, ich hatte eine Schwellung an der rechten Seite. Vor der Abschiebung wurde ich in Österreich untersucht, ich hatte keine gesundheitlichen Probleme. Nach den Misshandlungen bekam ich eine Schwellung der rechten Körperseite, bis jetzt ist diese nicht weg. Ich habe das auch vor dem BFA vorgezeigt.

RI: Wie kamen Sie in den Besitz der Bescheinigung des Krankenhauses, die Sie im Verfahren vorlegten (AS 123 und 125)?

P:Ich habe gesagt, ich habe diese verlangt. Das zweite Mal, als ich beim Arzt war, habe ich sie verlangt.

RI: Für das erste Mal haben Sie keine verlangt?

P: Nein, es ging mir sehr schlecht. Es wäre möglich gewesen, dass ich dort länger geblieben wäre, aber ich bin geflüchtet.

RI: Wo befindet sich das Original?

P:Zu Hause.

RI: Haben Sie die Originale schon einmal vorgelegt?

P: Ja, bei der Einvernahme. Es wurden auch Kopien angefertigt.

RI: Wie kamen Sie in den Besitz dieser Originale?

P: Ich bin hingegangen beim zweiten Mal.

RI: Konkretisiert die Frage.

P: Die Behörde hat mir diese zurückgegeben. Ich habe die Originale schon von Armenien mitgenommen.

...

RI: Haben Sie in Ihren Asylverfahren vor Ihrer Abschiebung Kopien der Einvernahmeprotokolle erhalten?

P:Ja, wir haben diese bekommen. Wir sagten aber, dass wir diese nicht brauchen.

RI: Was haben Sie dann damit gemacht?

P: Wir haben sie zurückgegeben.

RI: Haben Sie irgendeine Vermutung, wie die armenischen Behörden von Ihren Angaben Kenntnis erlangt haben könnten?

P: Genauso wie unsere Dokumente bei unseren Sachen waren. Als wir ausgestiegen sind am Flughafen, stand die Polizei mit Zetteln dort und es waren auch Zivilpersonen dort. Ich habe die Papiere in den Händen der Polizei gesehen. Ich kannte diese Dokumente gut.

RI: Wer soll diese Dokumente der armenischen Polizei gegeben haben?

P: Ich weiß es nicht. Als das Flugzeug landete, konnten wir 30 - 40 Minuten nicht hinaus. Als alle ausgestiegen waren, wurden wir geholt.

RI: Haben Sie konkret gesehen, welche Dokumente das waren?

P: Nein. So wie sie die Fragen stellten, wusste ich, dass sie mit uns zu tun haben. Gesehen habe ich sie aber nicht.

RI: Haben Sie als Leibwächter des genannten Politikers diesen auch ins Ausland begleitet?

P: Nein. Er war damals Vorsitzender einer Partei und noch nicht Vorsitzender der Parteiversammlung.

RI: Hat er keine Auslandsreisen gemacht?

P: Nein, ich war nur in Jerewan.

Fragen des RV:

RV: Wie Sie aus Österreich abgeschoben wurden, von wem wurde das Gepäck an die Fluglinie übergeben?

P: Das weiß ich nicht. Ich persönlich nicht. Unser Gepäck wurde ins Auto gebracht, dann haben wir unser Gepäck nicht mehr gesehen.

RV: Als Sie zum Flughafen gebracht wurden, hat man Sie noch einmal gefragt, ob Sie Ihre Protokolle wollen?

P: Wir wollten die Dokumente nicht und haben die Annahme verweigert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, was danach mit den Papieren passierte.

RV: Haben Sie gesehen, was mit Ihrem Gepäck in Jerewan geschehen ist?

P: Nein.

RV: Haben Sie gesehen, was mit dem Gepäck der anderen Passagiere passiert ist?

P: Nein. Es gab noch ca. 10 andere Armenier, die auf die Seite gebracht wurden, aber ich habe es nicht gesehen.

RV: Sie sind in das alte Flughafengebäude gebracht worden und wurden befragt?

P: Ja, in den zweiten Stock.

RV: Sie haben beim BFA angegeben, dass Ihnen die selben Fragen gestellt wurden, wie bei Ihrem Asylverfahren in Österreich.

P: Ja.

RV: Wissen Sie noch, ob diese Personen Listen gehabt haben, nach der sie gefragt haben?

P: Sie hielten etwas in der Hand. Ich hatte den Eindruck, sie wollten etwas berichtigen.

RV: Erklären Sie das näher.

P: Sie haben nachgeschaut in den Papieren und sagten, dass ich erzählen soll, was ich in Österreich ausgesagt habe. Als sie den Namen von XXXX nannten, wusste ich, dass sie das nur aus den Unterlagen erfahren konnten.

RV: Konnten Sie einen Blick auf diese Unterlagen werfen?

P: Nein. Ich habe nur gesehen, dass sie etwas in der Hand hielten. Ich konnte nicht in deren Nähe kommen. Ich habe beim Aussteigen aus dem Flieger gesehen, dass sie in den Händen jene Unterlagen hielten, die genauso aussahen, wie unsere Asyldokumente.

RV: Können Sie sagen, worum es diesen Beamten gegangen ist? Wollten sie etwas erfahren oder eine bestimmte Aussage von Ihnen haben?

P: Er wollte erfahren, was ich in Österreich gesagt habe. Und er wollte auch erfahren, was so passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass er wissen wollte, was die Armenier hier in Österreich so sagen, ob sie das selbe sagen wie ich.

RV: Haben Sie von Anfang an bereitwillig und vollständig geantwortet, oder haben Sie versucht, etwas zurückzuhalten?

P: Nein, ich habe dort nicht die Wahrheit gesagt.

RV: Hat man Ihnen bei der Befragung durch die armenischen Beamten irgendwann einmal einen bestimmten Satz oder Ausschnitt vorgeworfen, den Sie in Österreich zu Protokoll gegeben haben?

P: Ja.

RV: Wie hat das statt gefunden?

P: Sie haben mich gefragt, was ich alles über XXXX erzählt habe.

RV: Wurde Ihnen einmal vorgeworfen, was Sie konkret in Österreich sagten?

P: Ja, über XXXX.

RV: Wie Sie dann vom Obergeschoss dieses Gebäudes in den Keller gebracht wurden, wurden die Befragungen fortgesetzt?

P: Nein, dort wurde ich geschlagen und misshandelt.

RV: Gar nicht mehr gefragt?

P: Doch. Mir wurden Fragen gestellt und ich wurde einige Tage festgehalten.

RV: Hatten diese Fragen, welche Ihnen im Keller gestellt wurden, den selben Inhalt wie jene, die im Obergeschoss gestellt wurden?

P: Ja.

RV: Waren es die selben Beamten?

P: Die gleichen Personen. Es gab nur den Fahrer, den ich nicht kannte.

Nach Rückübersetzung: Er brachte mich ins KH gebracht.

RV: Sagten diese Personen Ihnen, von welcher Einheit sie waren?

P: Nein. Wenn diese am Flughafen sind, dann sind sie ernsthafte Personen.

RV: Das ist Ihre Mutmaßung. Haben sie das gesagt?

P: Nein. Aber sie haben mich am Flughafen abgeholt und hatten Zugang zum versperrten Teil des Flughafens.

RV: Können Sie sich heute noch daran erinnern, wie der Raum im Obergeschoss ausgesehen hat?

P: Es gibt Fotos davon. Es handelt sich um eine Stahlkonstruktion.

RV: Wissen Sie heute noch, wie der Raum im Keller ausgehen hat und können Sie diesen beschreiben?

P: Ja. Es war ein Zimmer, getrennt in der Mitte durch eine Wand. Die Wand war aber nicht so hoch, der Rest war aus Glas. Man konnte durchsehen.

RV: Wie hat das Zimmer ausgesehen?

P: Sehr schmutzig, ungemütlich. Nachgefragt gebe ich an, dass ein oder zwei Liegen im Zimmer waren.

RV: Befand sich eine Toilette im Zimmer?

P: Nein.

RV: Wenn Sie auf die Toilette mussten, wo sind Sie hingegangen?

P: Es waren dort überall Bauteile, es war ein alter Flughafen. Sie sind alle zwei Stunden gekommen, ich sagte, dass ich auf die Toilette müsste, und man konnte dort überall die Notdurft verrichten.

RV: Haben Sie irgendwas unterschrieben?

P: Nein.

RV: Sie sind von den Beamten ins Krankenhaus gebracht worden?

P: Ja.

Keine weiteren Fragen des RV.

RI: Haben Sie persönliche Schriftstücke in Ihr Gepäck gepackt, als Sie abgeschoben wurden?

P: Nein, nur unsere persönlichen notwendigsten Sachen.

RI: Waren Sie vorher schon einmal in Jerewan am Flughafen?

P: Ja, bevor ich nach Österreich gekommen bin. 2004 war ich im alten Gebäude. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 2002 dort war das letzte Mal.

RI: Die Frage wird wiederholt.

P: Ich kann mich nicht erinnern, wann ich das letzte Mal am Flughafen war. Wenn man dort lebt, dann braucht man schon irgendwann einen Flughafen. Ich habe jemanden abgeholt, selbst bin ich nicht geflogen.

RI: Wissen Sie noch, wen Sie dort abgeholt haben?

P: Nein, kann ich mich nicht erinnern.

Befragung der P2:

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Mir geht es gut, ich bin nicht in Behandlung oder Therapie.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?

P: Wir wurden befragt, es wurden uns viele Fragen gestellt. Wir haben Beweise vorgelegt. Wir wurden sehr misstrauisch behandelt.

RI: Frage wird konkretisiert.

P: Dass uns nicht geglaubt wurde. Wir erzählen immer alles, aber es gibt kein Ergebnis.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Wir haben Angst zurückzukehren. Die Probleme meines Mannes bestehen nach wie vor.

RI: Wann sahen Sie Ihren Mann nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum ersten Mal wieder?

P: Mitte Juni. Ein Freund meines Mannes sagte mir, dass mein Mann aus dem Krankenhaus geflüchtet sei. Wir brachten ihn zu meiner Freundin, es ging ihm sehr schlecht. Wir brachten ihn dann ins Krankenhaus. Seine rechte Seite war angeschwollen. An diesem Tag hat er Infusionen bekommen. Am nächsten Tag wurde uns gesagt, dass er noch nicht gehen kann, weil es ihm noch nicht gut gegangen ist. Er ist dann geflüchtet aus dem Krankenhaus und hat uns angerufen, dass wir ihn abholen sollen.

RI: Wie lange war Ihr Gatte im Krankenhaus das zweite Mal?

P: Beim zweiten Mal waren es zwei oder drei Tage, genau kann ich mich nicht erinnern.

RI: Haben Sie damals Ihren Mann ins Krankenhaus begleitet?

P: Ja. Ich und meine Freundin haben ihn ins Krankenhaus gebracht mit dem Taxi.

RI: Durch welchen Eingang sind Sie ins Krankenhaus?

P: Von der Hofseite. Nicht von der Straßenseite sondern von der Hofseite.

RI: Warum?

P: Beim Hauptgang gingen die Ärzte ein und aus, dieser ist auch manchmal versperrt. Der Hintereingang ist offen. Dieser gilt auch als Eingang.

RI: Ist der Haupteingang versperrt gewesen?

P: Beide Eingänge gelten als normale Eingänge. Zu diesem Zeitpunkt war dieser Eingang offen, der vordere Eingang war verschlossen.

RI: An welchen Körperstellen nahmen Sie Misshandlungsspuren bei Ihrem Mann wahr?

P:Die rechte Gesichtshälfte und die rechte Seite unter der Achsel ist angeschwollen.

RI: Haben Sie in Ihren Asylverfahren vor Ihrer Abschiebung Kopien der Einvernahmeprotokolle erhalten?

P: Bei der Abschiebung hat man uns Papiere gegeben, wir wollten diese aber nicht, wir wollten diese auch nicht mitnehmen. Beim Bezirksgericht in Perg waren wir, wir mussten dort etwas unterschreiben, wo unsere Namen standen.

RI: Frage wird konkretisiert und wiederholt.

P: Man hat uns Dokumente angeboten, aber wir haben diese abgelehnt.

RI: Haben Sie irgendwelche Dokumente eingepackt?

P: Nein. Wir haben aber unsere Dokumente in den Händen dieser Personen dort gesehen. Unsere Namen standen dort in der lateinischen und armenischen Schrift.

RI: War Ihr Gatte als Leibwächter auch manchmal im Ausland oder länger nicht zu Hause?

P: Nein. Vorher auch nicht. Ich weiß es nicht genau, er erzählte mir nichts über das.

RI: Waren Sie vorher, bevor Sie das erste Mal nach Österreich reisten, am Flughafen in Jerewan?

P: Nein. Das alte Gebäude habe ich schon gesehen, das neue nicht.

RI: Was meinen Sie damit?

P: Wir haben ab und zu Freunde zum Flughafen gebracht oder abgeholt, das war beim alten Gebäude. Das neue Gebäude wurde später gebaut.

Fragen des RV:

RV: Wie Sie nach Ihrer Abschiebung in Jerewan angekommen sind, können Sie mit eigenen Worten erklären, was mit Ihnen geschehen ist?

P: Als das Flugzeug landete, standen Polizisten in Uniform rund um das Flugzeug. Der Bus ist gekommen, wir sind in die Halle gebracht worden. Mein Mann und ich sind getrennt worden und wir wurden auch getrennt einvernommen. Ich wusste nicht, wo sich mein Mann befindet. Ich wurde in ein verglastes Zimmer gebracht, dort wurde ich befragt, dieses befand sich im 2. Stock.

RV: Wozu sind Sie befragt worden?

P: Es waren zwei Frauen in Zivil, die mich befragt haben. Sie fragten mich, was ich in Österreich erzählt habe. Ich hatte den Eindruck, dass sie über mich schon alles wissen. Sie stellten die Fragen so, dass ich eine konkrete Antwort darauf gebe.

RV: Woher hatten Sie den Eindruck, dass sie schon alles über Sie wissen?

P: Am Weg zum Zimmer haben sie untereinander gesprochen, dass das Flugzeug aus Österreich gekommen ist. Es wurden auch unsere Namen genannt. Ich habe außerdem in den Händen dieser Personen unsere Papiere gesehen.

RV: Meinen Sie armenische Akte oder Akte in deutscher Sprache?

P: In beide Sprachen.

RV: Wissen Sie, was nach der Landung in Jerewan mit Ihrem Gepäck passierte?

P: Nein, ich weiß es nicht.

RV: Haben Sie Ihr Gepäck jemals wieder gesehen?

P: Meinem Mann wurde eine kleine Tasche ausgehändigt. Wir haben unser Gepäck auch nicht bekommen. Wir wollten nur weg, es war uns egal.

RV: Wie lange wurden Sie am Flughafen festgehalten?

P: Zwei Tage. Ich sagte zu diesen Frauen, wenn sie mich nicht gehen lassen, werde ich mich beschweren, ich weiß nämlich, dass sie mich nur zwei Tage festhalten dürfen. Am dritten Tag in der Früh durfte ich gehen und die Frauen sagten, dass ich mich irgendwo anmelden muss. Ich konnte mich aber nirgendwo anmelden, weil ich keinen Wohnsitz hatte.

RV: Wo haben Sie diese zwei Tage geschlafen?

P: Im Zimmer, wo ich einvernommen wurde. Es waren lange Bänke zum Liegen, ich konnte nicht gut schlafen.

RV: Was wollten diese Beamtinnen von Ihnen?

P: Ich sollte erzählen, was wir aussagten über unser Land. Ich wollte ihnen aber nichts erzählen.

RV: Sind Sie irgendwann auf Ihren Ehemann angesprochen worden?

P: Sie haben nur einmal gefragt, wo mein Mann gearbeitet hat. Sie haben miteinander gesprochen und es fiel der Name XXXX. Ich habe dann Zweifel bekommen, woher sie das alles wissen.

RV: Haben Sie diese Beamtinnen auf den Verdacht angesprochen oder gefragt, ob sie die Protokolle aus Österreich haben?

P: Sie sagten zu mir, dass mich das nichts angeht. Sie sagten nur, dass ich darüber erzählen soll oder nichts rede.

RV: Sind im Flugzeug auch noch andere abgeschobene Asylwerber mitgeflogen?

P: Ja, es waren auch noch andere Armenier, Georgier. Neben uns saß eine österreichische Polizistin, die nicht ausstieg, da sie nach Ihren Angaben nach, nicht dürfe.

RV: Haben Sie wahrgenommen, ob andere Armenier, die mit Ihnen abgeschoben wurden, auch irgendwohin gebracht wurden?

P: Ja. Wir gingen gemeinsam zum Ausgang. Vom neuen Gebäude ins alte Gebäude, dort wurden wir dann getrennt. Es gab eine alte Frau, einen Mann und eine Familie.

RV: Diese verglasten Zimmer waren im alten Flughafengebäude?

P: Ja. Dieses Gebäude war meiner Meinung nach schon versperrt. Es war alles sehr schmutzig. Die Fenster waren so schmutzig, dass man gar nicht hinausgesehen hat. Sie hätten uns auch im neuen Gebäude in einem normalen Zimmer einvernehmen können.

RV: Wissen Sie noch, wie es dort gerochen hat?

P: Es roch schmutzig, nach Urin und Kot von Menschen. Es sind Katzen rumgelaufen. Es war leer, keiner war da. Bei der Entlassung fand ich nicht gleich raus, ich habe am Ende des Ganges einen Mann getroffen und habe gefragt, wie ich wieder hinaus komme.

...

Befragung der P3: (Die Befragung wird auf Deutsch durchgeführt)

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Mir geht es gut, ich bin nicht in Behandlung.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?

P: Die Beschwerde hat meine Familie gemacht, dieser schließe ich mich an.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Die selbe Gefahr, die meinen Familienmitgliedern erwartet.

RI: Was wäre das für eine Gefahr?

P: Bis zum Tod. Genau kann ich es nicht sagen. Wenn meine Familie so eine Angst hat und nicht nach Armenien zurück möchte, dann ist es begründet.

RI: Wer würde Ihnen in Armenien nach dem Leben trachten?

P: Mein Vater hat Probleme, aber er erzählt mir nichts. Wir reden in der Familie nicht darüber.

RI: Wann sahen Sie Ihren Vater nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum ersten Mal wieder?

P:Als wir am Flughafen angekommen sind habe ich ihn nicht mehr gesehen bis Ende Juni des Jahres, wo wir wieder nach Österreich gekommen sind.

RI: Wann und wo haben Sie Ihren Vater wieder gesehen?

P: In XXXX meine Mutter und meinen Vater.

...

RI: Wissen Sie über einen Bezug zwischen ihm und Ihrer Familie?

P: Ich habe gehört, dass mein Vater als Leibwächter tätig war, bei wem weiß ich jedoch nicht.

RI: Wurden Sie beim BFA persönlich befragt?

P: Ja, soweit ich mich erinnern kann schon, gemeinsam mit meiner Mutter.

RI: Wollen Sie zu Ihren persönlichen Asylantrag etwas angeben?

P: Alles hat mein Vater schon gesagt.

Fragen des RV:

RV: Sie sind jetzt 18 Jahre alt. Wie viele Jahre Ihres Lebens haben Sie in Österreich verbracht?

P: Sehr viele, es sind ca. 7-8 Jahre. Ich habe hier die Volksschule gemacht. Wurde während der Hauptschule abgeschoben. Als ich zurückkam habe ich mit der Handelsschule angefangen und bin im 3. Semester.

RV: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

P: Ich spielte Schach. Jetzt habe ich aufgehört. Ich treffe mich mit Freunden. Ich wollte der SPÖ beitreten. Ein Freund von mir ist Asylrechtsexperte und SPÖ Mitglied, er meinte ich könnte mich nächstes Jahr anmelden, um helfen zu können.

RV: Haben Sie armenische oder österreichische Freunde?

P: Hier habe ich schon viele Freunde. Es sind Österreicher, Armenier, viele verschiedene.

RV: Der Unterricht findet am Abend statt?

P: Ja. Es ist schwierig, es dauert 4 Jahre und ist für Arbeiter ausgelegt.

RV: Haben Sie über Ihren weiteren Bildungsweg schon andere berufliche Vorstellungen?

P: Ich will den Bachelor für Bankwesen und Bürotätigkeiten machen.

RV: Wie alt waren Sie, als Ihre Eltern zum ersten Mal nach Österreich gekommen sind?

P: ich weiß es nicht so genau. Es war Volksschulalter.

RV: Haben Sie Kontakte nach Armenien?

P: Nein.

RV: Können Sie sich noch erinnern, wie sie gemeinsam abgeschoben wurden?

P: Ja.

RV: Können Sie kurz in eigenen Worten schildern, was passierte, als Sie das Flugzeug verließen?

P: Als wir ausgestiegen sind wurden wir mit einem Bus abgeholt, dann wurden wir hinten in den Flughafen gebracht. Dort waren Polizisten und die haben unsere Dokumente geprüft. Meinen Bruder und mir haben die Polizisten gestattet, den Flughafen zu verlassen, meinen Eltern aber nicht. Wir haben noch bis zum Abend gewartet. Danach gefragt gebe ich an, dass ich noch sah, wie meine Mutter von zwei Damen abgeführt wurde.

RV: Es waren andere Asylwerber auch noch im Flieger, oder?

P: Ja.

RV: Haben Sie irgendwelche Wahrnehmungen, was mit den anderen Personen passierte?

P: Nein.

RV: Wie lange hat es dann vom Verlassen des Flughafengebäudes bis zum ersten Wiedersehens mit Ihrem Vater gedauert?

P: Ich glaube ein Monat.

RV: Haben Sie irgendwelche Verletzungen bei ihrem Vater wahrgenommen?

P: Ich kann mich nicht erinnern. Ich bin mir nicht sicher, ob ich im Gesicht blaue Flecken sah.

RV: Was mit Ihrem Vater passierte, wissen Sie nicht?

P: Nein, er erzählt uns das nicht.

RV: Falls Ihre Eltern nach Armenien zurück müssten oder freiwillig zurückkehren würden, würden Sie dann in Österreich bleiben?

P: Ich würde hier in Österreich bleiben. Ich mache meine Ausbildung hier.

RV: Haben Sie bei der Abschiebung wurden, haben Sie mitbekommen, was mit Ihrem Gepäck passiert ist?

P: Ich weiß es nicht.

RV: Haben Sie Ihr Gepäck später wieder zurückbekommen?

P: Ich kann mich nicht erinnern. Es war sehr viel los.

Keine weiteren Fragen des RV.

RI: Wo sind Sie untergekommen, als Sie alleine am Flughafen waren?

P: Der Freund meines Vaters hat uns mitgenommen.

RI: Können Sie die armenische Schrift lesen?

P: Ja. Nicht so schnell, aber es geht.

RV: Können Sie die armenische Schrift schreiben?

P: Nicht wirklich gut.

Gemeinsame Befragung der P

RI: Ihnen wurden bereits mit der Ladung Länderfeststellungen zur Lage in Armenien übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P1: Vieles ist aus der Luft gegriffen oder vom Internet, es entspricht nicht den Tatsachen.

RI: Ich habe verschiedene aktuelle Berichte studiert, welche sich mit der Lage der Menschenrechte und von Asylwerbern in Österreich -auch kritisch- befassen (insbes. USDOS, UNHCR, AI). In diesen Berichtern werden vermeintliche Mängel im Umgang mit Asylwerbern genannt, aber in keinem einzigen wurde Österreich auch nur ansatzweise vorgeworfen, dass unbefugter Weise personsbezogene Daten an die Herkunftsstaaten weitergegeben oder die Angaben im Asylverfahren den Herkunftsstaaten mitgeteilt werden.

P1:Sie sagen, wir hören.

RI: In der Beschwerdeschrift äußern Sie die Vermutung, dass es bei der belangten Behörde eine "undichte Stelle" geben könnte. Dies würde einen gerichtlich strafbaren Sachverhalt darstellen. Haben Sie diesbezüglich bei den österreichischen Behörden eine Anzeige erstattet?

P1:Nein. Es ist eine Vermutung von mir. Ich kann nicht sagen, wie diese Person zu diesen Papieren gekommen ist.

RI: Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 02.11.2015 ergeben sich keine Hinweise auf stattgefundene Misshandlungen von abgeschobenen Personen. Ein ähnliches Bild zeigt der aktuelle Bericht des dt. AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien.

P1: Wie wäre es, wenn wir diese Papiere mitgenommen hätten? Was wäre passiert?

RI: In der genannten Anfragebeantwortung wird auch bekanntgegeben, dass im fraglichen Zeitraum keine Hinweise bestehen, dass eine Person in Polizeihaft umkam.

P1: Vielleicht hat man mir Angst machen wollen, vielleicht ist er nicht verstorben und man hat ihn weggebracht.

RI: Ebenso wurde in der genannten Anfragebeantwortung bekannt gegeben, dass keine Hinweise bestehen, dass der armenische Staat nachrichtendienstliche Tätigkeiten setzt, um sich über die Angaben von Asylwerbern im Ausland in Kenntnis zu setzen. Auch beschreiben die Verfassungsschutzberichte aus dem relevanten Zeitraum keine entsprechenden Tätigkeiten.

P1:Wird mein Vorfall nicht als solcher registriert?

RV wendet ein, dass auch bis vor kurzem keine Berichte über die nunmehr medial bekannt gewordenen Vorwürfe gegen die NSA bestanden.

RI: Anfragen bei den entsprechenden Stellen ergaben, dass im fraglichen Zeitraum keine Hackerangriffe auf jene Teile der Hardware des BAA bzw. BFA und UBAS bzw. AsyGH/BVwG stattfanden, wo ihre Angaben abgespeichert sind. Ebenso gab das BFA bekannt, dass in Ihrem Fall keine Angaben über die Begründung Ihres Antrages an die armenischen Behörden weitergegeben wurden.

P1: Das wurde auch nicht behauptet von mir.

RI: Im angeforderten Bericht über Ihre Abschiebung wird über keine besonderen Vorkommnisse berichtet.

P1:Bis zum Flughafen in Jerewan war alles normal.

Mit RV wird die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen vereinbart.

..."

I.8.2. Am 22.12. langte die von der Vertretung der bP angekündigte Stellungnahme ein. Deren Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

"...

I.) Zur Glaubwürdigkeit der Angaben des 1.-BF:

Der 1.-BF hat im Wesentlichen angegeben, nach seiner Abschiebung von Österreich nach Armenien unmittelbar nach dem Verlassen des Flugzeugs von seiner Familie getrennt und danach in ein stillgelegtes Gebäude des Flughafens Jerewan verbracht worden zu sein, dort wäre er zunächst in einer Koje in einem Obergeschoss dieses Gebäudes, in weiterer Folge in Räumlichkeiten im Keller dieses Gebäudes angehalten, befragt sowie misshandelt und gefoltert worden. Bei diesen Befragungen sei es um jene Angaben gegangen, die der 1.-BF im Zuge seiner früheren, vor der Abschiebung nach Armenien gelegenen Asylverfahren gemacht hätte, diese wären ihm dabei vorgehalten worden, der 1.-BF geht davon aus, dass den armenischen Behörden Details dieser Angaben zur Kenntnis gelangt wären.

Zunächst ist festzuhalten, dass der 1.-BF diese Angaben im Wesentlichen über mehrere Befragungen hinweg stringent aufrechterhalten hat. Er hat auch immer wieder einzelne Details geschildert, wie sie für die Wiedergabe von auswendig gelernten, erfundenen Vorbringen untypisch sind.

Den Angaben des 1.-BF stehen zwar auf den ersten Blick verschiedene Ergebnisse des sonstigen Ermittlungsverfahrens entgegen. Bei näherer Betrachtung erweist sich doch, dass die Angaben des 1.-BF in keinem Punkt als widerlegt gelten können:

Darüber hinaus ist aber auch eine wesentlich einfachere Art und Weise sehr gut denkbar und sehr gut möglich, wie die armenischen Behörden an die Angaben des 1.- BF aus seinen früheren Asylverfahren gelangt sein können. Sehr gut möglich erscheint nämlich, dass ein (durchaus wohlmeinender) Beamter, der im Zuge der Abschiebung der Familie des 1.-BF nach Armenien mit dessen Gepäckstücken zu tun hatte, aufliegende Dokumente aus dem Asylverfahren (z.B. frühere Asylbescheide), nachdem die BF selber deren Annahme verweigert hatten, einfach einem Gepäcksstück eines Familienmitglieds zugefügt hat. Der 1.-BF hat - übereinstimmend mit den anderen BF - jedenfalls glaubhaft dargetan, dass er über wesentliche Strecken nicht im Besitz bzw. in Sichtweite seines Gepäcks war, insbesondere haben alle BF in der letzten mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, dass sie auch nicht wahrgenommen haben, was nach ihrer Ankunft in Jerewan mit ihrem Gepäck geschehen ist. Gut denkbar und auch in keiner Weise lebensfremd erscheint es daher, dass armenische Behörden das Gepäck aller BF durchsucht haben, noch bevor sie die BF persönlich "in Empfang genommen" haben, sodass sich die Kenntnis armenischer Behörden von den präzisen Angaben des 1.-BF in seinen früheren Asylverfahren nicht notwendigerweise aus einem (von der belangten Behörde im Ergebnis bestrittenen) Datenleck bzw. aus geheimdienstlichen Aktivitäten herleiten muss, sondern schlicht daher stammen kann, dass entsprechende Protokolle oder Bescheide im Gepäck der BF vorgefunden wurden.

Die belangte Behörde hält im angefochtenen Bescheid betreffend die

2. BF (vgl. dort S 28) fest, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet wäre, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte der Gestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt.

Eben diese Kriterien treffen auf das Vorbringen der BF in der letzten mündlichen Verhandlung durchwegs zu. So hat die BF beispielsweise geradezu im Brustton der Empörung festgehalten, dass die Fensterscheiben jenes Gebäudes, in das sie nach ihrer Festnahme verbracht wurde (es handelt sich ebenfalls um eine Koje in einem Obergeschoss des außer Betrieb genommenen Flughafengebäudes) ausgesprochen verschmutzt gewesen wären (vgl. S 19 des Verhandlungsprotokolls: "Es war alles sehr schmutzig. Die Fenster waren so schmutzig, dass man gar nicht hinausgesehen hat Sie hätten uns auch im neuen Gebäude in einem normalen Zimmer einverneh- men können (sic!)"

Sie hat weiter angegeben, sich den beiden Beamtinnen gegenüber, die sie angehalten haben, beschwert zu haben ("ich weiß nämlich, dass sie mich nur zwei Tage festhaiten dürfen", auf den in dieser Koje befindlichen langen Bänken nicht geschlafen zu haben, und schließlich, dass sie am Ende der Befragung nicht einmal vor das Gebäude, in dem sie angehalten worden war, gebracht wurde, sondern erst einen im Gebäude aufhältigen Mann hätte fragen müssen, "wie ich wieder hinauskomme". All diese Angaben sind - auch nach Ansicht der belangten Behörde selbst - geradezu typisch für tatsächlich selbst Erlebtes, sie wären andererseits untypisch für ein erfundenes, auswendig gelerntes Vorbringen, weil sie nämlich Details betreffen, die für die Frage der Verfolgungsgefahr an sich irrelevant sind.

c. ) Zur Glaubwürdigkeit der Angaben des 3.BF:

Bemerkenswert ist auch eine Angabe des 3.-BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 20 des Protokolls), in der dieser angibt: "Mein Vater hat Probleme, aber er erzählt mir nichts. Wir reden in der Familie nicht darüber Unterstellt nämlich, dass die Angaben der BF tatsächlich Erlebtes wiedergeben, also wahrheitsgemäß sind, muss beinahe zwingend davon ausgegangen werden, dass der 1.-BF - der in diesem Fall über etliche Tage nicht nur festgehalten und befragt, sondern auch misshandelt und gefoltert worden wäre! - traumatisiert ist. Eben mit einer solchen Traumatisierung stimmen aber nicht nur Angaben des 1.-BF überein, der angibt, nach wie vor Schmerzen an Stellen zu haben, an denen er seinerzeit geschlagen wurde (was rein physiologisch eher unwahrscheinlich scheint, aber typisch ist für eine Traumatisierung), sondern eben auch die Angabe des 3.-BF: Es ist eine bekannte Begleiterscheinung von Traumatisierung (nicht nur durch Folter, sondern auch durch andere Erlebnisse wie etwa jenes einer Vergewaltigung), dass über den traumatisierten Vorfall sogar im engsten Familienkreis über viele Jahre nicht gesprochen wird - weil dies der traumatisierten Person aus psychologischen Gründen nicht möglich ist bzw. weil dieses kollektive Verschweigen einen Schutzmechanismus zur Vermeidung möglicher Retraumatisierung darstellt.

Wäre das Vorbringen aller drei BF hingegen erfunden, also von diesen kollektiv zurecht gelegt, würde eine solche Aussage des 3.-BF kaum Sinn machen bzw. wäre sie von diesem nur dann zu erwarten, wenn sich alle BF vor Beginn ihres nunmehrigen Asylverfahrens nicht nur auf eine - hochkomplexe! - gemeinsame Geschichte geeinigt hätten, sondern sich auch über den Erkenntnisstand zu persönlichen und familiären Folgen einer Traumatisierung eines engen Familienmitglieds kundig gemacht hätten.

Mit eben diesen - den Asylbehörden wohl zumindest in Grundzügen bekannten - Mechanismen des Umgangs der Psyche mit traumatisierenden Erlebnissen erklärt sich im Übrigen auch, dass der 1.-BF im Zuge seiner verschiedenen Befragungen unterschiedliche Teilaspekte seiner Geschichte hervorgestrichen hat und auf konkrete Befragungen zu seinen Misshandlungen im engeren Sinn tendenziell abwehren und weinerlich reagiert hat.

4. ) Zur Glaubwürdigkeit der Angaben aller drei BF

Abweichungen im Vorbringen des 1.-BF im Besonderen und der gesamten Familie im Allgemeinen in der Chronologie ihrer Erzählung bzw. in einzelnen Zeitangaben oder einzelnen Details (wie z.B., wer sich wann genau in welchem genauen Verkehrsmittel wohin genau bewegt hat), wie sie über die verschiedenen Befragungen zum Teil auftauchen, sind im Übrigen ebenfalls typisch für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem, wie sie in praktisch allen Verfahrensarten vor allen österreichischen Gerichten immer wieder auftreten.

Insbesondere emotionalisierende und / oder traumatisierende Ereignisse, wie etwa auch ein Verkehrsunfall, werden beispielsweise nicht nur von den unmittelbar Betroffenen, sondern auch von

Zeugen im Zuge verschiedener Befragungen ganz regelmäßig nicht gleichförmig, sondern in Details voneinander abweichend geschildert, ohne dass diesen Personen daraus irgendein Vorwurf gemacht werden könnte. Die Erinnerung gerade an derartige Ereignisse verändert sich mit dem Lauf der Zeit, die einzelnen Elemente werden von der menschlichen Psyche immer wieder neu "zusammengesetzt", ohne dass aus entsprechend voneinander abweichenden Erzählungen der Schluss zulässig wäre, dass die entsprechende Person die Unwahrheit sagen wollte, im Gegenteil stellt dies ein typisches Kennzeichen von "wahrheitsgemäßen" Aussagen dar (tatsächlich existiert seit Jahrzehnten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen das Juristen-bonmot, dass es vor einem Verkehrsunfall mit vier Zeugen grundsätzlich zu fünf verschiedenen Schilderungen käme, wonach ein beigezogener Sachverständiger schließlich zum Erstaunen aller Beteiligten erkläre, was tatsächlich geschehen sei). Hätten die BF bei ihren mehreren Befragungen, zwischen denen zum Teil etliche Monate liegen, hingegen ein völlig übereinstimmendes, gleichförmiges Vorbringen erstattet, wäre davon auszugehen, dass sie es wohl auswendig gelernt hätten.

Nun scheint gegen die Annahme, die BF hätten ein wahrheitsgemäßes Vorbringen erstattet, auf den ersten Blick auch die Tatsache zu sprechen, dass es laut zuletzt angestellten Recherchen wenig bis gar keine Hinweise darauf gibt, dass rückkehrende Personen auch negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Armenien misshandelt oder gar gefoltert würden, weiters die Tatsache, dass auch die beigezogene Vertrauensperson in Armenien keine entsprechenden Hinweise betreffend das außer Betrieb genommene Flughafengebäude finden konnte. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Misshandlung und Folter durch staatliche Organe in aller Regel, ja typischerweise im Geheimen stattfindet und - ebenfalls in aller Regel! - solange als möglich weiter geheim gehalten wird, und zwar gleichgültig, ob es sich dabei um einen bloßen Einzeifali oder um systematische Misshandlung und Folter handelt.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass es ohne das engagierte Einschreiten der Ehefrau des Folteropfers niemals zur Aufdeckung des in den letzten Jahrzehnten einzigartig gebliebenen Falles von Folter in Österreich ("Bakary Jassey") gekommen wäre - wie allgemein bekannt, wurden die entsprechenden Handlungen von Misshandlung und Folter in einem Gebäude durchgeführt, das an sich einen ganz anderen Zweck hatte, in sämtlichen Protokollen und amtsärztlichen Befunden fand sich keinerlei Hinweis darauf, zu Beginn der Ermittlungen in Österreich stand das Wort des Folteropfers allein gegen die völlig anderslautenden Angaben UND Erkenntnisse). Auch im internationalen Zusammenhang ist bekannt, dass beispielsweise Orte der illegalen Anhaltung und Folter durch US-amerikanische Dienste in verbündeten Nato-Staaten selbst den Regierungen dieser Staaten, jedenfalls aber auch der kritischen Öffentlichkeit in Europa, über viele Jahre hinweg unbekannt geblieben sind.

Die BF haben freilich auch niemals vorgebracht, dass sie - insbesondere der 1.-BF - Opfer von regelmäßig gegenüber Rückkehrern angewandten Maßnahmen geworden wären. Die BF selbst haben in ihrem Vorbringen dahingestellt sein lassen, ob es sich bei den von ihnen geschilderten Ereignissen um absolute Ausnahmen gehandelt hat oder nicht. Die Antwort auf diese Frage kann aber dahingestellt bleiben:

Selbst wenn es sich bei den von den BF geschilderten Vorfällen - deren Wahrheitsgehalt unterstellt - um eine Ausnahme gehandelt haben sollte, würden diese aber für die BF selbst eine asylrelevante Verfolgungsgefahr indizieren. Dies nicht nur deshalb, weil das wichtigste Indiz für eine in Zukunft drohender Verfolgungsgefahr bereits einmal erlittene Verfolgungshandlungen sind, sondern vor allem, weil jene Akteure, denen diese Flandlungen zuzurechnen wären, nach bisher vorliegenden Erkenntnissen nach wie vor in Armenien bestimmend sind und wohl mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssten, dass insbesondere der 1 .-BF die durch sie zu verantwortenden Misshandlungen in Österreich detailliert geschildert hat. Mit anderen Worten: Vor allem der 1.-BF müsste - sein Vorbringen als wahr unterstellt - befürchten, im Fall einer Rückkehr neuerlich Opfer von Misshandlung und Folter zu werden.

Da die - umfangreichen - Recherchen vor Ort letztlich nicht dazu geeignet scheinen, das Vorbringen des BF zu widerlegen, sondern nur die allfällige Schlussfolgerung zulassen, dass sich Derartiges in Armenien nicht regelmäßig ereignet, bleibt für die Gesamtwürdigung des Vorbringens aller BF, insbesondere aber des 1.-BF, schließlich nur noch die Überlegung, wie wahrscheinlich es denn wäre, dass ein derartiges Vorbringen erfunden und in Absprache zwischen mehreren Familienmitgliedern festgelegt und danach (über Jahre hinweg!) inhaltlich konsistent geschildert wird. Wie schon in früheren Schriftsätzen aufgezeigt, ist dies aber äußerst unwahrscheinlich. Es würde nicht nur die Kenntnis von in der armenischen Öffentlichkeit unbekannten tatsächlichen Details (wie etwa der Tatsache, dass das in Rede stehende Flughafengebäude tatsächlich unterkellert ist, das konkrete Aussehen dieses Gebäudes im Inneren lange nach seiner Schließung uvm) vorrau- setzen, sondern, wie oben aufgezeigt, auch ein entsprechendes Wissen um die Erscheinungsformen und die familiären Folgen einer Traumatisierung. Schließlich wäre schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass ein Asyfwerber ein erfundenes Vorbringen so gestaltet, dass darin gegenüber den Behörden des möglichen Asylstaates (hier: Österreich) möglichst keine wie immer gearteten Vorwürfe enthalten sind, was im vorliegenden Fall gerade nicht behauptet werden kann.

) zur besonderen Situation des 3.BF

Festgehalten sei zuletzt, dass sich hinsichtlich des 3.-BF eine besondere Problematik ergibt: Dieser hat so wesentliche Teile seines Lebens in Österreich verbracht (ohne selbst dafür unmittelbar verantwortlich zu sein, der 3.-BF ist erst vor kurzem 18 Jahre alt geworden), dass in Wahrheit Österreich und nicht mehr Armenien als seine Heimat anzusehen ist. Jedenfalls für ihn würde sich eine Rückkehrentscheidung als schwerwiegender, nicht mehr zu rechtfertigender Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht gemäß Art. 8 EMRK darstellen, selbst für den Fall, dass seinen Eltern (1.- und 2.-BF) weder internationaler oder subsidiärer Schutz noch ein sonstiges Aufenthaltsrecht zu gewähren wäre.

4. ) abschließende Anträge

Im Ergebnis ist aus den oben aufgezeigten Gründen nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Asylwerber" von einer Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF auszugehen, die gestellten Anträge bleiben daher aufrecht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums bekennen.

Die bP sind arbeitsfähige Menschen und haben Zugang zum armenischen Sozialsystem bzw. zu in Armenien tätigen nationalen und internationalen Organisationen und NGOs. Ebenso verfügen sie in Armenien über Freunde und Bekannte, sowie Verwandte, welche sie nach ihrer Rückkehr behauptetermaßen unterstützten. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass sie -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.

Die bP verfügen über die in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen und im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die bP2 und bP3 sind strafrechtlich unbescholten, in Bezug auf bP1 liegt die bereits genannte strafrechtliche Verurteilung vor, welche jedoch einen erheblichen Zeitraum zurückliegt.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen der bB an.

II.1.2.2. Ergänzend wird angeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der armenische Staat durch nachrichtendienstliche Tätigkeiten bestrebt ist, sich Kenntnis über die Angaben von armenischen Asylwerbern im Ausland zu verschaffen.

II.1.2.3. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass abgeschobene Asylwerber anlässlich ihrer Einreise misshandelt bzw. gefoltert werden. Weiters ist die Asylantragstellung im Ausland in Armenien nicht strafbar (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 24.4.2015).

II.1.2.4. Zur Lage von Rückkehrern wird ergänzend Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):

IOM [International Organization for Migration] berichtet:

Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung

In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:

Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.

Reintegration:

In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.

Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:

Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.

2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.

Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.

Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:

Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien

Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.

Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:

das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.

Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen

Migrationsdienst:

Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033

Tel: +374 (0)10 22 49 25

E-mail: contact@ti-armenia.org

Web: http://www.smsmta.am

Email: externalrelations.sms@gmail.com

Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)

Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.

Programme von IO's und NGO's:

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:

Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]

Weitere Details gibt es auf

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1239 und

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1240.

Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu

Unterstützungsmöglichkeiten:

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden

Elemente:

  • Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

  • Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

  • Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

  • Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

  • Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Familienbeihilfen:

Die Grundlagen für die staatlichen Beihilfen wurden noch zur Zeit der Sowjetunion durch die Einführung eines Gesetzes über "Beihilfen für Kinder aus sozial schwachen Familien" eingeführt. Das Sozialleistungssystem hat viele Änderungen erfahren; einschließlich eines monatlichen Kindergeldes für Kinder bis 17 Jahre, mit bestimmten Privilegien verbundene Ausgleichszahlungen für bestimmte Kategorien etc. All diese und andere Leistungen wurden 1999 durch das System der Familienbeihilfe ersetzt.

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Diese Punkte werden auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 145-N errechnet.

Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.[...]

Einmalige Beihilfen:

Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[...]

Kindergeld:

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsleistungen:

Es gibt eine festgelegte Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes von 50.000 AMD für das Erst- und Zweitgeborene und weitere 430.000 AMD für weitere Kinder. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.

Das zusätzliche Elterngeld geht an alle erwerbstätigen Elternteile, die einen langen Mutter- oder Vaterschutz nehmen um sich um ein Kind zu kümmern. Der Zuschuss beträgt 18.000 AMD pro Monat und wird bezahlt bis das Kind 2 Jahre alt ist. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.[...]

Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.

Mietkosten:

Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

Wiederaufbauhilfe:

Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.

[...]

Vermittlung von Arbeitskräften:

Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.

Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:

  • auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.

  • auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.

  • auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.

Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:

  • auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung.

  • auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.

  • auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren.

[...]

Staatliche Projekte:

Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).

Arbeitslosenhilfe:

Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein

  • Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,

  • Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.

  • Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.

Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.

Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.

[...]

Weiterbildungskurse:

Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.

Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.

Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:

  • Arbeitslose

  • Behinderte

  • Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner

[...]

Unterstützung für Unternehmensgründer:

Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.

Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:

  • Arbeitslose

  • Behinderte

[...]

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:

Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:

Das Programm umfasst folgende Felder:

  • Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.

  • Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen

  • Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.

  • Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten

  • Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen

  • Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.

Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen, vorausgesetzt sie sind bei den Arbeitsagenturen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gemeldet:

[...]

Jobmessen:

Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.

Job Clubs:

Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.

Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.

Referenzen und Kontaktinformationen:

Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am

Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr. Tadevos Avetisyan

Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am

Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:

Head of division - Mr. Gagik Bleyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am

Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. Sevak Aleqyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am

Arbeitsamt, http://employment.am

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

IOM berichtet:

Die Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (Assisted Voluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.

In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.

Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.

Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.

Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".

Kontakt

Mag.a Andrea Götzelmann

agoetzelmann@iom.int

+43 (0) 1 585 33 22 22

IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015

IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:

Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.

Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.

Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.

Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.

IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015

Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".

The law provides for freedom of movement within the country, foreign travel, emigration, and repatriation. Authorities cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations in providing protection and assistance to refugees, returning refugees and asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern.

USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP, insbesondere bP1 und bP2 anlässlich der Einreise im Rahmen der Abschiebung festgenommen, angehalten und misshandelt wurden.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die armenischen Behörden Kenntnis über die seitens der bP im Österreich vorgebrachte Begründung ihrer Anträge haben.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer neuerlichen Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, festgenommen und misshandelt zu werden.

Das ho. Gericht weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass sich die seitens der bP im Asylverfahren vor deren Abschiebung vorgebrachten Gründe rechtskräftig als nicht glaubhaft erwiesen haben.

Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

Selbstredend kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die bP im Falle einer Einreise/Abschiebung nach Armenien von den Organen, welche zur Überwachung der Ein- und Ausreise aus dem Land berufen sind, einer Personskontrolle und einer Befragung unterzogen werden.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem Ergebnis der Abschiebung.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Neuere Quellen ( z. B. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 24.4.2015;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Armenien_node.html [Stand: Oktober 2015]) bestätigen das von der bB beschriebene Bild weshalb sich das ho. Gericht diesen Ausführungen in der bereits zitierten Weise anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Weder zeigte sie Ungereimtheiten nach, noch trat sie diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, indem sie etwa das Gegenteil bescheinigende Quellen benannte.

Als notorisch bekannt wird vorausgesetzt, dass der Flughafen Jerewan kürzlich einen Neubau erfuhr, der Altbau weitgehend leer steht und sich in einem schlechten baulichen Zustand befindet. Dies kann durch die Einsicht in eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen, inhaltlich übereinstimmenden Quellen verifiziert werden.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, soweit in den nachführenden Ausführungen nicht abweichendes dargelegt wurde.

Im Ergebnis ist der bB beizupflichten, wenn die feststellt, dass das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt sich als nicht glaubhaft darstellt und wird die Einschätzung der belangten Behörde auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt.

II.2.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowohl seitens der bB als auch des ho. Gerichts in einem zentralen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.

Die bP bestreiten diese Ausführungen zum einen pauschal, ohne ihnen konkret und substantiiert entgegen zu treten, indem sie etwa hierin Ungereimtheiten aufzeigt oder das Gegenteil bescheinigende Erkenntnisquellen vorlegt oder sonst nachvollziehbar konkrete Ausführungen getroffen hätten, welche das ho. Gericht an den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln lassen. Zum anderen bringen die bP konkret vor, die Ausführungen des Anwaltes stehen im Widerspruch mit den seitens der bP vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Unterkellerung des stillgelegten Terminals des Flughafens in Jerewan, was jedoch nicht der Fall ist, zumal der Vertrauensanwalt behauptet, der seitens der bP1 beschriebene, angeblich durch das beschriebene Stiegenhaus erreichbare Teil des Terminals sei nicht unterkellert. Hierzu sei festgehalten, dass der Vertrauensanwaltes nie behauptete, dass das alte Flughafenareal zur Gänze nicht unterkellert ist und ist den Angaben des Vertrauensanwaltes nicht entnehmbar, dass ein anderer Teil des Arials ebenfalls nicht unterkellert ist. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass die bP keine Fotos oder sonstiges Bildmaterial vorlegten, auf denen ein Keller konkret zu sehen ist. Es wird lediglich das Foto eines Schachtes/einer Luke gezeigt, wobei es ungewiss ist, wohin man hierdurch gelangt, bzw. ob dieser überhaupt irgendwohin und wenn ja, wohin dieser führt.

Wenn die Vertretung der bP in einer schriftlichen Stellungnahme angibt, aus der Recherche durch den Vertrauensanwalt ergebe sich ein Nachfluchtgrund, weil durch die Ermittlungen des Anwaltes die bP Gefahr laufen, Repressalien durch die armenischen Behörden ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass der Berichtslage nicht entnommen werden kann, dass die Recherchetätigkeit eines Anwaltes in Armenien die Behörden dazu veranlasst, gegen die Person, über welche anwaltliche Erkundigungen eingeholt werden, schon deshalb Repressalien auszuüben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Anwalt im Rahmen der Recherche nicht die Identität der bP preisgab, und auch nicht, dass sich die bP als Asylwerber in Österreich aufhalten.

Wenn die Vertretung moniert, dass sich der Vertrauensanwalt im Rahmen der erstmaligen Recherche zu sehr auf die Angaben der Polizei verließ und sich nur im 1. Stock des alten Flughafengebäudes aufhielt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass in Entsprechung des vorgelegten Bildmaterials ein Blick vom 1. In den 2. Stock (nach armenischer Zählweise) möglich ist und nach seinen Ermittlungsergebnis sich dort kein Abgang in den Keller, sowie auch kein Keller befindet, den er hätte aufsuchen können und der Vertrauensanwalt im Rahmen der ergänzenden Recherche seine Ausführungen auf eine breitere Quellenbasis stellte.

Die Auskunft des Vertrauensanwaltes steht somit mit dem vorgelegten Bildmaterial der bP nicht im Widerspruch und hierdurch nicht wiederlegt bzw. wird deren Beweiswert hierdurch nicht geschmälert.

Obgleich es sich den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

II.2.4.2. Auch konnte das Vorbringen durch das sonstige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bestätigt werden. Dies bezieht sich sowohl auf die Recherchen zur allgemeinen Lage in Armenien, noch zu den Hintergründen in Bezug auf das Vorbringen der bP. Zum einen kam kein Sachverhalt ans Tageslicht, welcher stimmig die Schlussfolgerung zuließe, dass die armenischen Behörden vom behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt Kenntnis gehabt hätten, noch dass sie gerade in diesem Fall ein besonders qualifiziertes Interesse an diesem Vorbringen der bP gehabt haben sollten. Hier wird auch auf die Berichtslage verwiesen, wonach abgeschobene Asylwerbern die unbehelligte Einreise möglich ist. Dazu geht auch das im gegenständlichen Fall behauptete Vorbringen, man hätte den bP vorgeworfen, sie hätten Armenien im Ausland diskreditiert, zumal die Begründung eines Antrages auf die Gewährung von Asyl regelmäßig die Behauptung von auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK fußende Verfolgung und somit eine vermeintliche Diskreditierung des Herkunftsstaates voraussetzt. Es wäre weltfremd, anzunehmen, dass dieser Umstand den armenischen Behörden nicht bekannt ist (die Begründungen der Anträge können auch von Armenien aus im RIS nachgelesen werden), trotzdem werden abgewiesene Asylwerber anlässlich ihrer Einreise nicht regelmäßig festgenommen und misshandelt, obwohl die Behörden davon ausgehen können, dass sie durch ihre Antragstellung den armenischen Staat in einer gewissen Weise diskreditierten. Warum sich hier der armenische Staat ausgerechnet bei den bP anders verhalten sollte, kam im Verfahren nicht hervor. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es unplausibel erscheint, dass der armenische Staat vor dem Hintergrund der oa. Überlegungen gerade die bP1 als Erkenntnisquelle zu den Angaben von anderen Asylwerbern in Österreich heranzuziehen bestrebt ist bzw. war (vgl. S 13 oben VH-Prot).

Auch ergaben sich keine Hinweise auf entsprechende nachrichtendienstliche oder sonstige Tätigkeiten der armenischen Behörden. Hierüber befinden sich auch nicht die geringsten Hinweise in den letzten Verfassungsschutzberichten den BVT. Hier muss auch vor dem Hintergrund der Kleinheit des Landes Armenien, dessen niedrige Einwohnerzahl und geringe Wirtschafts- bzw. Finanzkraft, sowie seiner schwierigen geopolitischen Lage darauf hingewiesen werden, dass sich die Ressourcen und logistischen Möglichkeiten, ein umfassendes nachrichtendienstliches Netz, welche selbst die Ausspionierung von Asylwerbern in Österreich und deren Angaben in Asylverfahren umfasst, als sehr unwahrscheinlich darstellt. Es bestehen auch nicht die geringsten Hinweise, dass sich Österreich aus irgendeinem Grund im Fadenkreuz besonderer armenischer nachrichtendienstlicher Interessen befindet. Der nachrichtendienstliche Fokus Armeniens liegt vor dem Hintergrund der oa. Parameter sowohl in geographischer als auch inhaltlicher Sicht sichtlich in ganz anderen Gebieten.

Wenn in diesem Zusammenhang die Vertretung der bP auf die längere Zeit nur gerüchteweise bekannte Tätigkeit der amerikanischen Behörden ins Kalkül zieht, ist festzuhalten, dass in sich Bezug auf eine entsprechende Tätigkeit der armenischen Polizei im stillgelegten Flughafengebäude dem Vertrauensanwalt nicht einmal gerüchteweise Anhaltspunkte ergaben. Umgekehrt sei auch darauf hingewiesen, dass selbst in totalitären Regimen, wie etwa in der ehemaligne UdSSR in der Bevölkerung und bei NGOs jene Gebäude, in denen die Polizei illegale Handlungen setzt, zumindest gerüchteweise bekannt sind bzw. waren. Sollten seitens Polizei daher solche Aktivitäten im stillgelegten Flughafengebäude tatsächlich stattfinden, wäre davon auszugehen, dass diese zumindest gerüchteweise bekannt sind, was jedoch nicht der Fall ist.

Auch ein Hinweis auf den Fall Bakary Jassey kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal nicht bestritten wird, dass Übergriffe in Einzelfällen in Armenien -und wohl auch in Österreichvorkommen können. Solche Übergriffe kommen jedoch weder in Armenien noch in Österreich systematisch vor und es ist letztlich anhand des konkreten Vorbringens zu prüfen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Übergriff stattfand. Bakary Jassey brachte letztlich die stattgefundenen Übergriffe glaubhaft vor, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschah.

Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass die österreichischen Behörden entsprechende Angaben über die Antragstellung und dessen Begründung an den armenischen Staat weitergaben. Hier wird auf das in der Beschwerdeverhandlung erörterte Ermittlungsergebnis verwiesen. Wenn die Vertretung meint, es hätte ein Beamter im Rahmen der Abschiebung die Dokumente zum Gepäck geben können, ist hierzu zum einen anzuführen, dass für derartige Abschiebungen nur besonders geschulte Beamte eingesetzt werden, von denen anzunehmen ist, dass ihnen die Problematik der Weitergabe solcher Daten an den Herkunftsstaat -in welcher Form auch immer- bekannt ist. Weiters ergibt sich aus dem bereits genannten Bericht über die Abschiebung nicht einmal ansatzweise der Hinweis, dass die eingesetzten Beamten ersatzweise für die bP ihre persönlichen Sachen einpackten. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP1 und bP2 angaben, es wären bereits bei ihrer Ankunft zumindest Teile der Protokolle schriftlich übersetzt gewesen, weshalb die von der Vertretung ins Spiel gebrachte Vermutung schon aus chronologischen Abwägungen ausscheidet. Auch äußerte die Vertretung an einer anderen Stelle die Vermutung, die Behörden wären bereits bei der Ankunft der bP über deren Angaben im Bilde gewesen. Letztlich ist alles in allem festzuhalten, dass sich derartige Überlegungen letztlich als spekulativ darstellen.

II.2.4.3. Zum Vorbringen der bP an sich ist in weiterer Folge auch festzuhalten, dass dieses bereits unter Suggestion erstattet wurde, zumal die bP bereits in der Vergangenheit im Rahmen von weiderholten Antragstellungen Erfahrungen zum österreichischen Asyl- und Fremdenrecht, sowie mit dem Rechtsgrundsatz des ne bis in idem sammelten und ihr Verhalten im gegenständlichen Verfahren sichtlich dementsprechend anpassten. Zum Verhalten im Beschwerdeverfahren ist weiters festzuhalten, dass den Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid ebenso ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP bzw. ihrem Verhalten im Beschwerdeverfahren niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP und deren Vertretung kennen ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und sind im Rechtsmittelverfahren bestrebt, diese Argumente zu relativieren, wobei das ho. Gericht darauf hinweist, dass nicht davon ausgegangen wird, dass den Angaben im Rechtsmittelverfahren kein bzw. nur ein sehr untergeordneter Beweiswert zukommt und der Sinn und das Wesen des Rechtsmittelverfahrens hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden sollen. Viel mehr wird die vorliegende Fallkonstellation und Motivationslage der bP, von der auszugehen ist, dargelegt. Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass auch Antworten der bP, welche unter suggestiver Fragestellung zu Stande kommen, wie dies zum Teil im Rahmen der Fragestellung durch den Vertreter in der Beschwerdeverhandlung der Fall war, ein geringerer Beweiswert zukommt, als jenen Angaben, die im Rahmen einer freien Erzählung getätigt werden (zum geminderten Beweiswert von unter Suggestion getätigten Angaben siehe auch Erk. d. AsylGH 9.1.2012, E9 420066-1/2011 mwN).

Grundsätzlich ist den bP bzw. deren Vertretung beizupflichten, dass sich das Vorbringen der bP nicht durchgehend vage, oberflächlich und detailarm darstellt und werden bestimmte Sachverhaltselemente durchaus umfangreich und wortgewandt geschildert wurden und zeigt sich, dass die bP sichtlich bemüht waren, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen zu vermeiden. Aufgrund des Umfanges und der Wortgewandtheit des Vorbringens, insbesondere jenes der bP1 vor der belangten Behörde und zum Teil auch vor dem ho. Gericht in quantitativer Hinsicht könnte per se grundsätzlich der Schluss gezogen werden, dieses enthalte Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens (vgl. etwa Diplomarbeit v.

Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf) und indiziere dieser Umstand die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Dieser Schluss wäre dann zutreffend, wenn sich dieser Eindruck in seiner Gesamtheit durch das gesamte Vorbringen hindurch im Wesentlichen bestätigen würde und sich keine Hinweise auf einen gegenteiligen Umstand ergeben würden. Genau ein auf das Gegenteil hinweisender Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal gerade in wesentlichen und zentralen behaupteten Sachverhaltselementen diese Umstände nicht festgestellt werden können. Dies wird seitens der bB zutreffend aufgezeigt und wird hier auf die zitierten beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis verweisen.

Zum Vorbringen der bP an sich ist auch festzuhalten, dass die sich darin befindlichen Sequenzen in sich in einer solchen Art und Weise gegenseitig voraussetzen, dass die fehlende Glaubhaftigkeit einiger wesentlicher Kernsequenzen auch die fehlende Glaubhaftigkeit der anderen Sequenzen nach sich zieht.

Ergänzend werden hier auch auf die Angaben der bP1 zu ihren eigenen Aufenthalten außerhalb der Abschiebung in der Vergangenheit am Flughafen Jerewan hingewiesen. Hier wurden die Angaben der bP vage und ungenau und es drängte sich der Eindruck auf, sie wolle derartige Aufenthalte verbergen, obwohl gerade solche Aufenthalte die Kenntnisse der bP1 über den Flughafen -welche auch über öffentliche Quellen beschafft werden können- erklären können. Hier wird auch auf ihre behauptete Tätigkeit für den armenischen Parlamentspräsidenten hingewiesen, welche offenkundig auch einen wiederholten Aufenthalt auf dem Flughafen -unter Umständen auch in jenen Teilen, welche der Öffentlichkeit nicht zugänglich sinderklären. Wenn hier die bP1 behauptet, der nunmehrige XXXXt sei nie ins Ausland gereist, ist diese Behauptung einerseits lebensfremd und bescheinigt eine einfache Internetrecherche das Gegenteil. So braucht dessen Name nur mit dem Wort "visit" in die Suchmaschine Google eingegeben werden und man erhält im Ergebnis eine umfangreiche Dokumentation von dessen reger Auslandsreisetätigkeit. Auch gehörten jene Teile des stillgelegten Flughafenareals im 2. Stock, welches die bP beschrieben, zu jener Zeit, als dieser noch im Betrieb war, dem öffentlichen Bereich an. Dieser Bereich wurde auch vom erkennenden Richter vor mehreren Jahren anlässlich einer Flugreise nach Armenien besucht. Ebenso existiert hierüber öffentliches Bildmaterial (vgl. https://www.google.at/search?q=armenia+airportbiw= 1518bih=691tbm=ischtbo=usource=univsa=Xsqi=2ved=0ahUKEwiS8Oqn6qvKAhVDvBoKHZ7BDXAQsAQINwdpr=0.9#imgrc=9HvWla0ewJZOZM%3A).

II.2.4.4. Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ist festzuhalten, dass das Vorbringen der bP in sich bzw. zueinander per es noch weitere markante Ungereimtheiten enthält. Hier wird auf die exemplarisch nachfolgenden Ausführungen verwiesen, welche keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Die bP1 gab vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, die armenische Polizei hätte ihr die vorgebrachten Asylgründe in armenischer Sprache vorgelegt (AS 23). Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme gab die bP1 an, dass sie sehen konnte, dass die Polizisten das beim Bundesasylamt aufgenommene Protokoll hatten, wo sich die Fragen und Antworten in deutscher Sprache mit der handschriftlichen Beifügung einer Übersetzung befanden. Sie wäre daraus mehrfach mit konkreten Antworten aus dem Asylverfahren konfrontiert worden. Man hätte ihr auch vorgehalten, alles über ihre Angaben in Österreich zu wissen (AS 69). Mehrfach hielten Ihr die Beamten eine Kopie der Niederschriften ihrer Angeben im vorangegangenen Asylverfahren vor (AS 71). Ihre Angaben wären ihr ganz konkret vorgehalten worden (AS 73). Vor einem Organwalter der bP1 gab sie bei der ersten Befragung an, dass sich bei einem Beamten die Einvernahmeprotokolle aus Österreich befunden hätten, sie hätte jedoch nicht erkennen können welche Protokolle es waren. Sie weiß nicht, welches Protokoll es war. Sie hätten ihr dieselben Fragen wie in den Protokollen gestellt (AS 95). Auf eine konkrete Frage gab sie an, sie hätte erkannt, dass es die Protokolle aus Österreich waren, weil sie die Polizisten gefragt hätten, warum sie den Namen des Abgeordneten XXXX genannt hätte. Dass ihr konkrete Fragen aus dem Protokoll wieder gestellt, oder dass ihr Passagen konkret vorgehalten worden wären, gab sie nunmehr nicht mehr an (AS 115). In einer weiteren Befragung gab sie an, sie wäre befragt worden, warum sie gewisse Angaben in Österreich gemacht und so Armenien in Verruf gebracht hätte (AS 203 ff). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab bP1 vorerst an, sie habe gesehen, dass die Polizei die Dokumente, welche sie gut kenne, in den Händen hielt, welche Dokumente es wären, habe sie nicht gesehen, sie hätte aber aus der Art der Fragestellung gewusst, dass sie mit den bP zu tun hätten. Gesehen habe [sie] sie aber nicht (S 11 VH-Prot). Die Polizisten hätte etwas in der Hand gehalten, die bP1 konnte nicht in die Nähe kommen, beim Aussteigen aus dem Flieger hätte sie gesehen, dass sie in den Händen jene Unterlagen hielten, die genauso aussahen, wie [ihre] Asyldokumente. Sie konnte keinen Blick auf die Unterlagen werfen (S 12 VH-Prot.) Man hätte die bP1 allgemein zu ihren Angaben bzw. zu ihren Angaben über XXXX befragt. Erst nach suggestiven Nachfragen durch die rechtsfreundliche Vertretung gab sie an, dass ihr ein bestimmter Satz oder Abschnitt bzw. was die bP1 konkret in Österreich sagte, aus den Befragungsprotokollen vorgeworfen wurde. Erstmals gab sie an, man hätte sich auch zum Verhalten anderer armenischer Asylwerber in Österreich befragt (S 13 VH-Prot).

Zuerst sei sie im zweiten Stock des alten Flughafengebäudes festgehalten und dann in einen Keller ([bP1] vermute: In den Keller des alten Flughafengebäudes) gebracht worden (AS 71). In der ersten Einvernahme bei der bB gab bP 1 an, man hätte sie im alten Flughafengebäude runter in den Keller gebracht. Dies wäre über ein konkretes Stiegenhaus im Inneren des Gebäudes geschehen, welches die bP1 vor der bB beschrieb (AS 109). Von einer bloßen Mutmaßung, dass sie sich im Keller befand, sagte sie nichts, sondern brachte das Verbringen in den Keller des alten Flughafengebäudes als gesichertes Wissen vor. Vor der bB gab die bP1 an, sie hätte bis zu 2 Stunden nach Beamten rufen müssen, wenn sie die Notdurft verrichten musste. Diese wären dann gekommen und hätten die bP1 zur Toilette gebracht oder sie hätte diese im Zimmer verrichten müssen (AS 111), im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab sie an, die Polizisten wären alle zwei Stunden gekommen und wenn sie hätte gesagt, dass sie auf die Toilette müsste, konnte [man] dort überall die Notdurft verrichten (S 14 VH-Prot).

Als der Mann in der Nachbarzelle misshandelt und getötet worden wäre, hätte sie die einzelnen Worte nur unterscheiden können, wenn in der benachbarten Zelle besonders laut gesprochen oder geschrien wurde (AS 71). Im Rahmen der erstmaligen Befragung vor einem Organwalter der bB gab die bP1 an, sie hätte aus dieser Nachbarzelle nichts hören können (AS 95).

Nachdem die bP1 in das Krankenhaus eingeliefert worden sei, wäre sie nach einer Nacht geflüchtet (AS 71). Die Flucht wäre durch einen anderen Ausgang möglich gewesen. Das Krankenhaus sei nicht so streng bewacht gewesen, ein Polizist sei im Vorgarten des Krankenhauses im Auto gesessen (AS 99). In der Beschwerdeverhandlung gab bP1 an, die Bewacher von der Polizei wären vor dem Haus in einer Hütte gesessen (S 8 VH-Prot.).

Nach einiger Zeit sei die bP1 von ihrer Gattin in ein weiteres Krankenhaus gebracht worden, welches sie nach zwei Tagen wieder verlassen hätte (AS 71). Im Rahmen der erstmaligen Befragung vor der bB gab bP1 an, sie wäre am 15. Juni nochmals ins Krankenhaus gebracht worden (AS 101). Sie hätte es in der Nacht wieder verlassen. Es wäre das gleiche Krankanhaus wie beim ersten Mal gewesen (AS 103), nicht ein weiteres Krankenhaus. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung brachte bP1 vor, sie wäre nicht stationär behandelt worden, wäre ca. 2 Stunden im Krankenhaus gewesen und hätte es gegen 18.00 Uhr wieder verlassen (S 9 VH-Prot). bP1 gab weiters an, sie hätte aus Angst, entdeckt zu werden, den Hintereingang des Krankenhauses benützt. bP2 gab an, man hätte den Hintereingang benützt, weil der Vordereingang versperrt gewesen wäre. bP1 wäre nach den Angaben von bP2 2 - 3 Tage im Krankenhaus gewesen (S 16 VH-Prot). Bei der bB gab die bP2 an, ihre Gatte wäre am 15. stationär aufgenommen worden und hätte am 16. das Krankenhaus wieder verlassen (AS 63).

II.2.4.5. In diesem Zusammenhang sei auch auf die seitens der bP in Kopie vorgelegten Bestätigungen aus dem Krankenhaus hingewiesen. Hierbei handelt es sich -deren Echtheit vorausgesetzt- um eine anlässlich der Besuchs des Krankenhaueses handschriftliche aufgenommene Erstanamnese und in weiterer Folge einen zwei Tage später angefertigten Arztbrief, welche der bP übergeben wurden. Hierin werden Beschwerden und Symptome bescheinigt, deren denkbare Herkunft vielfältig ist, etwa durch einen Unfall. Dass diese von Misshandlungen durch die Polizei stammen, ist zwar möglich, um dies annehmen zu können, wäre jedoch deren glaubhafte Schilderung erforderlich, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall ist.

Die vorgelegten Bescheinigungen zeigen auch, dass es der bP1 möglich ist und sie hierzu logistisch auch in der Lage ist, Krankenhausaufenthalte zu bescheinigen. Auch muss ihr aus dem bereits durchgemachten Asylverfahren die ihr obliegende Verpflichtung zur Bescheinigung des Vorbringens bekannt sein. Es ist daher vor dem Hintergrund dieser Überlegungen davon auszugehen, dass die bP1 auch den ersten Krankenhausaufenthalt bescheinigt hätte, falls dieser tatsächlich stattgefunden hätte. Dass dies nicht der Fall ist, lässt den Schluss zu, dass mangels Aufenthaltes dieser nicht bescheinigt werden kann. Gerade wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

II.2.4.6. Das ho. Gericht kann sich dem Einwand, die bB hätte die bP nur oberflächlich befragt, nicht anschließen. Im Gegenteil, die bB führte mehrere Einvernahme durch, in deren Rahmen die verfahrensführende Referentin sichtlich bemüht war, den maßgeblichen Sachverhalt zu erfragen und wurden d en bP sichtlich die Gelegenheit eingeräumt, ihr Vorbringen im vollen Umfang darzulegen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es primär den Antragstellern obliegt, ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nachzukommen und im Rahmen der freien Schilderung die Begründung für ihr Vorbringen von sich aus umfassend darzulegen.

Soweit die bP vermeintliche Unvollständigkeiten in Bezug auf das Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorbringen, wird festgehalten, dass diese jedenfalls durch das ergänzende Ermittlungsverfahren durch das ho. Gericht beseitigt wurden und nunmehr jedenfalls der Sachverhalt als soweit ermittelt angenommen werden kann, dass sich das ho. Gericht ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen kann. Es wurde in Zusammenschau mit dem ho. ergänzenden Ermittlungen ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zu weiteren Ermittlungen war das ho. Gericht nicht verhalten, zumal es sich hierbei um Erkundungsbeweise handeln würde. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

II.2.4.7. Soweit das ho. Gericht auf die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgreift wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht kein Hindernis erblickt, dieses Vorbringen im ho. Erkenntnis aufzugreifen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu

entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und

die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen

der Befragung ... möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im

Original]..."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den bP1 und bP2 bereits bei der Antragstellung um einen volljährige, nicht ungebildete Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann aufgrund der Erfahrungen der bP aus den vorgehenden Asylverfahren davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung von sich aus. Weiters wurde den die befragten bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Armenien aus über einen längeren Aufenthalt in der Ukraine und einer vorangehenden Erholungsphase beim Sohn von bP1 und bP2 zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. zur Asylbehörde als weniger anstrengend darstellt, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben sie an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist die Angaben der gesetzlichen Vertretung der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.

II.2.4.8. Letztlich ist im Rahmen einer abschließenden Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die bP bereits in der Vergangenheit Anträge auf internationalen Schutz stellten und hierbei einen Sachverhalt vortrugen, welcher rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Dies zeigt, dass die bP bereits in der Vergangenheit geneigt waren, im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang ihr Vorbringen aus Opportunitätserwägungen situationselastisch und nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang zu gestalten. Dies geht erheblich zu Lasten ihrer persönliche Glaubwürdigkeit, welche nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens darstellt.

Zwar waren die bP im gegenständlichen Verfahren, in dem sie bereits als versiert im Asylverfahren bezeichnet werden können, bemüht, ein übereinstimmendes Vorbringen zu schildern, was ihnen im Hinblick auf den Handlungsrahmen gelang, doch kamen bei dessen näherer Hinterfragung mehrfach relevante Ungereimtheiten hervor, welche die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausschließen.

Auch waren die vorgelegten Unterlagen (Bildmaterial, Krankenhausbestätigungen) nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu bescheinigen, bzw. blieben sie die Bescheinigung eines wesentlichen Teils des relevanten Sachverhalts schuldig.

Letztlich ließ sich das Vorbringen auch nicht im Lichte der Berichtslage bzw. dem sonstigen amtswegigen Ermittlungsergebnisses als wahrscheinlich qualifizieren.

II.2.4.9. Die gesamtheitliche Betrachtung des Vorbringens der bP zu den Gründen, warum sie Armenien neuerlich verließen, führt dazu, dass dieses als nicht glaubhaft zu qualifizieren war und somit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Wenn die bP im Rahmen der Einreise einer Befragung bzw. Personskontrolle unterzogen werden, kann hierin einerseits mangels entsprechender Intensität noch mangels entsprechenden Motivs ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt erblickt werden.

Auch naheliegende und mit der Berichtslage durchaus in Einklang zu bringende wirtschaftlichen Erwägungen, bzw. das Bestreben sich durch eine Niederlassung im Bundesgebiet die individuelle Lebenssituation zu verbessern, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Derartige Umstände können auch nicht aus dem schwelenden Konflikt mit Aserbaidschan rund um die Enklave Berg Karabach geschlossen werden. Auch wenn es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen an der Waffenstillstandslinie kommt, kann nicht festgestellt werden, dass die bP deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Auch ist zu beachten, dass Armenien ua. Mitglied des Europarates ist, deren Mitgliedschaft ein relevantes Mindestmaß an einem Standard der dort gewährten Menschenrechte voraussetzt.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.

Bei den bP handelt es sich um mobile, im Wesentlichen gesunde, arbeitsfähige Menschen.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die bP stammen aus der Hauptstadt Jerewan, wo sich die Lage am Arbeitsmarkt und auch die sonstige Versorgungslage und Infrastruktur notorisch bekannter weise besser darstellt, als in abgelegenen Gebieten Armeniens.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche -wenn auch weitschichtige- Anknüpfungspunkte und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Verwandten erwarten. Hier sei auch erwähnte, dass die bP selbst vorbrachten, im Anschluss an ihre Abschiebung auf die Unterstützung von Freunden und weitschichtig Verwandten zurückgreifen konnten und es ergeben sich keine Hinweise, dass ihnen dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre.

Auch hält sich ein Sohn von bP1 und bP2 legal im Bundesgebiet auf und dieser gegenwärtig gewillt und sichtlich auch befähigt, die Familie zu unterstützten. Er könnte diese Unterstützung auch nach einer Ausreise der bP fortsetzen, etwa durch Geldüberweisungen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die langjährige, nur von einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochene Abwesenheit aus Armenien im Falle einer neuerlichen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Integration in dortige Gesellschaft erschweren können, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die bP hierbei auf unüberwindbare Hindernisse stoßen. So hat gerade in Armenien der mehrjährige Aufenthalt in der Diaspora Tradition und zeigten auch die bP während ihrer Aufenthalt in Österreich, dass sie sogar in der Lage sind, sich in einer ihnen fremden Gesellschaft verhältnismäßig rasch zurecht zu finden. Es bestehen keine Hinweise, dass sie diese Fähigkeit auch nicht im Rahmen einer Rückkehr nach Armenien einsetzen und sich so neuerlich in die armenische Gesellschaft integrieren können.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Im vorliegenden Fall kamen auch keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse hervor, zumal seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005 ).

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowieAmegnigan v.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass der Gesundheitszustand der bP jedenfalls bei Weitem über jenem Niveau befindet, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurde, liegt, weshalb deren Gesundheitszustand letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN)

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulougg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikhgg Litauen).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die bP nunmehr das zweite Mal in Österreich aufhalten. Der erste und längere Aufenthalt wurde durch deren Abschiebung nach Armenien beendet. Hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche die bP anlässlich ihres ersten Aufenthaltes in Österreich knüpften, wurde in den fremden- und asylrechtlichen Verfahren, welche der Abschiebung vorausgingen, rechtskräftig abgesprochen. Im gegenständlichen Erkenntnis sind daher im Wesentlichen jene privaten und familiären Anknüpfungspunkte relevant, welche sich nach der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2014 ergaben.

II.3.4.5. In Österreich sind die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Familie hinausgehend noch ein weiterer volljähriger Sohn der bP1 und bP2 bzw. Bruder von bP2 und dessen Familie legal aufhältig und leben sie mit diesen zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits nunmehr seit Jänner 2014 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben nicht von der Grundversorgung, sondern werden durch den volljähriger Sohn der bP1 und bP2 bzw. Bruder von bP2 Unterstützt. Sie können sich in der deutschen Sprache ausdrücken. bP2 und bP3 sind strafrechtlich unbescholten. In Bezug auf bP2 wird auf die bereits zitierte Vorstrafe verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wird auf im Verfahren genannten und in der Beschwerdeverhandlung nicht widerlegten Umstände verwiesen.

II.3.4.6. Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist jedenfalls von Vorhandensein von einem relevanten Privatleben auszugehen.

II.3.4.7. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund der Lebensumstände der bP auch von einem relevanten Familienleben zwischen den bP und dem weiteren Sohn von bP1 und bP2 bzw. Bruder der bP3 und dessen Familie auszugehen sein.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit letztlich einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den nicht außergewöhnlich hohen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.8. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.9. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit ca. 24 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige bP3 das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen muss, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Letztlich ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die bP3 zwischenzeitig die Volljährigkeit erreicht hat und daher Herr ihres Asylverfahrens ist. Ihr Verhalten ist ihr daher seit Eintritt der Volljährigkeit vorwerf- und zurechenbar.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien sind erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Sinne von bestehenden Pflege- Unterhalts- oder Abhängigkeitsverhältnissen, welche den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet gebieten würden. Viel mehr sind die bP gegenwärtig von der Unterstützung ihnen nahestehender Personen abhängig. Auch waren zumindest bP1 und bP2 im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen dass eine angemessene Verständigung im Alltag möglich ist. Diese Fähigkeit ist bei bP3 am stärksten ausgeprägt.

Wenn die bP zum Teil die Aufnahme einer (vorübergehenden -und legal vorausgesetzten) Beschäftigung bzw. sonstige berufliche und fachliche Qualifikationen vorbringen bzw. bescheinigen, ist hierzu zwar einzuräumen, dass die bP sichtlich bemüht sind, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen bzw. hierzu beizutragen, andererseits ist jedoch festzuhalten, dass sie dennoch nicht als selbsterhaltungsfähig im Sinne des Gesetzes anzusehen sind zumal durch das erzielte Einkommen nicht das für das Jahr 2015 festgelegte Existenzminimum erreicht wird und sie auf Unterstützung durch den bereits mehrfach genannten Verwandten angewiesen sind, worauf letztlich jedoch kein durch die bP durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben und sonstigen Bescheinigungen dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

Den bP ist zwar zuzugestehen, dass sich ihre soziale Vernetzung und die privaten Anknüpfungspunkte als ausgeprägt darstellen, dennoch kann nicht von einer relevanten Integration gesprochen werden.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von 2 Jahren viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier sichtlich auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet -hier innerhalb von 14 Tagen- zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Hierzu ist ein besonders qualifizierter Sachverhalt erforderlich, welcher hier bei weitem nicht vorliegt.

Die bP1 und bP2 verbrachten den überwiegenden bP3 ebenfalls einen erheblichen Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die armenische Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten und brachten die bP selbst vor, nach ihrer Abschiebung auf ein Netzwerk an Freunden, Bekannten und Verwandten zurückgegriffen zu haben. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen bP ist festzustellen, dass grundsätzlich aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In diese Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass sich die bP3 nunmehr ebenfalls eine kurze Dauer im Bundesgebiet aufhalten und dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine relevante Dauer ihres Lebens aufhielte und die Kultur ihres Herkunftsstaates vermittelt bekamen. Auch fand die erste Sozialisierung in Armenien statt. Von einer sozialen Entwurzelung in Bezug auf Armenien kann daher nicht ausgegangen werden und hat die bP3 auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihr unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren, zumal sie in keinen ihr völlig fremden Staat zurückkehren muss.

Die bP2 und bP3 sind strafrechtlich unbescholten, bP1 ist wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich schon im Lichte der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Ohne die Tat beschönigen zu wollen, ist zur Verurteilung von bP1 jedoch auch zu deren Gunsten anzuführen, dass die Tat von ihr kurz nach der ersten Einreise begangen wurde und seither keine weiteren Verurteilungen stattfanden.

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG) und stellt dieser Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar.

Den bei der Antragstellung volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die bei der Antragstellung noch minderjährigen bP3 wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung (nunmehr "Rückkehrentscheidung) als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.10. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.11. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.

II.3.4.12. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.13. Da die bP1 und bP2 Ehegatten sind und bP3 bei der Antragstellung noch minderjährig war, ist in Bezug auf die bP ein Familienverfahren zu führen, woraus sich in Bezug auf die einzelnen bP hier kein anderslautender Spruch ergibt, zumal in Bezug auf sämtliche bP im Ergebnis spruchgemäß inhaltlich gleichlautend entschieden wurde.

II.3.4.14. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.15. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.16. Da über die bP kein Einreiseverbot verhängt wurde, war hierüber auch im Rechtsmittelwege durch das ho. Gericht nicht abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffes, des subsidiären Schutzes, des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Weiters sei darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Erkenntnis über weite Strecken Fragen der Beweiswürdigung aufwirft.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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