G308 2008073-1•BVwG G308 2008073-1
G308 2008073-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2016
Einkommenssteuerbescheid, ersatzlose Behebung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Weiterbildungsgeld
G308 2008073-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Schmelzer und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Barbara LEITNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, VNr. XXXX, vom 25.09.2012, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm. §§ 26 Abs. 3 iVm. 12 Abs. 6 lit. c AlVG idgF. stattgegeben und der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 06.09.2011, unter gleichzeitiger Vorlage einer Bildungskarenzierungsbestätigung seines Dienstgebers, für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012, die Auszahlung von Weiterbildungsgeld bei der seinerzeitigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX.
2. Mit oben im Spruch genannten Bescheid, VersNr.: XXXX, vom 25.09.2012, wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 26 Abs. 7 iVm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.08.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe EUR 1.411,43 verpflichtet.
Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner am 01.08.2012 aufgenommenen pflichtversicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe.
3. Mit per Telefax am 15.10.2012 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, mittels Bescheid den Bezug von Weiterbildungsgeld zuerkannt bekommen zu haben und die Voraussetzungen dafür noch immer vorlägen. Es sei zwar richtig, dass der BF seit 01.08.2012 als Wahlarzt selbstständig erwerbstätig sei, doch seien aus dieser Tätigkeit kaum nennenswerte Umsätze hervorgegangen. Insbesondere ergebe sich kein Überschuss, welcher die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 12 AlVG erreicht bzw. überschritten hätte.
In einem beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal die Einbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung durch die nach Abschluss der Weiterbildung wieder anzutretende Stelle als Arzt gesichert sei.
4. Mit Bescheid der damaligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, Gz: XXXX, vom 07.11.2012 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Vorlage des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides ausgesetzt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Die gegenständlichen Bescheide samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden, unter Wiederholung des Sachverhaltes und der Begründung des angefochtenen Bescheides, von der belangten Behörde am 21.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF die ausständige Summe in der Höhe EUR 1.411,43 im Juni 2013 zur Gänze in Überweisung gebracht habe und mittlerweile ein Einkommensbescheid für das Jahr 2012 vorliege.
6. Mit Anordnung vom 30.06.2014 wurde der BF seitens des erkennenden Gerichts über den nunmehrigen Kompetenzübergang auf das BVwG sowie die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt und in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
7. Auf schriftliche Anfrage des BVwG übermittelte das Finanzamt XXXX, am 16.06.2015 den Einkommenssteuerbescheid des BF, St.Nr. XXXX, vom 13.05.2014, welchem entnommen werden kann, dass der BF im Jahr 2012 ein Negativeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR -2.160,15 erwirtschaftet habe, .
8. Mit neuerlichem Schreiben vom 25.06.2015, dem BF zugestellt am 01.07.2015, wurde der BF zur Vorlage seines Umsatzsteuerbescheides binnen vier Wochen aufgefordert.
Eine Vorlage wurde bis dato nicht vorgenommen.
9. Mit Schreiben vom 25.11.2015, teilte das Finanzamt XXXX auf Anfrage des erkennenden Gerichtes mit, dass in Bezug auf den BF ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF vereinbarte mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 und bezog dieser im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.08.2012 bis 31.08.2012) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form des Weiterbildungsgeldes.
Der BF nahm am 01.08.2012 eine selbstständige versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit als Wahlarzt auf und erzielte im Jahr 2012 ein Gesamteinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR - 2.160,15.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab dem 01.08.2012 durch den BF ergibt sich aus dessen Vorbringen in der Beschwerde sowie dem Vorlagebericht. Die Höhe des Einkommens im Jahr 2012 ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des Finanzamt XXXX vom 13.05.2014.
3.1. Gemäß § 56 AlVG idF. BGBl. I 179/1999 war gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. (Abs. 1). Der Berufung kam keine aufschiebende Wirkung zu, konnte jedoch seitens der Landesgeschäftsstelle zuerkannt werden (Abs. 2).
Gemäß Art I Abs. 2 lit. D Z. 38 EGVG idF. BGBl. I 87/2008 iVm. § 63 Abs. 5 AVG idF. BGBl. I 158/1998 betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zwei Wochen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Behörden, welche in diesem Verfahren sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt ebenfalls als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß § 26 Abs. 3 AlVG idgF. gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG idgF. sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG idgF. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Der mit "Einkommen" betitelte § 36a AlVG idgF. lautet wie folgt:
"§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
3.3. Im vorliegenden Fall bedeutet dies:
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, erzielte der BF im Jahr 2012 ein Jahresgesamteinkommen von EUR -2160,15. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG beträgt das monatliche Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum, 01.08.2012 bis 31.08.2012, sohin EUR - 432,03 (-2160,15 : 5 Monate).
Die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2012 monatlich EUR 376,26. Ein Vergleich zwischen der Geringfügigkeitsgrenze und den Einkünften des BF im besagten Zeitraum ergibt, dass diese im relevanten Zeitraum unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, weshalb die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 lit. c. AlVG zum Tragen kommt. Demzufolge hat der BF das Weiterbildungsgeld im relevanten Zeitraum zu Recht bezogen und war daher der BF nicht zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes verpflichtet.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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