W173 2013710-2•BVwG W173 2013710-2
W173 2013710-2Bundesverwaltungsgericht18.01.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2013710-2/10E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX, vom 23.3.2015 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX, vom 20.2.2015, GZ 08114/GF:3677467, ABB-Nr. 3697705, betreffend den Verlängerungsantrag für die Beschäftigungsbewilligung vom 19.3.2014, beschlossen:
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 19.3.2014 stellte die XXXX(in der Folge 1.BF) für Herrn XXXX (in der Folge 2.BF), türkischer Staatsbürger, geboren am XXXX, einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit eines EDV-Technikers. Nach Behebung des zurückweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 11.4.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2014, Zl W201 2013710-1/5E, wurde mit Bescheid vom 20.2.2015, Zl 08114/GF: 3677467, ABB-Nr. 3697705, der Verlängerungsantrag vom 19.3.2014 für die berufliche Tätigkeit als EDV-Techniker gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen.
Mit Beschwerde vom 23.3.2015 wurde der Bescheid vom 20.2.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften vom 1.BF und 2.BF angefochten.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.7.2015 ist die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit E-Mail-Mitteilung vom 15.01.2016, Zl W 173 2013710-2/8 zogen der
1. BF und der 2.BF ihre Beschwerde vom 23.3.2015 zurück.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 31 Abs 3 leg. cit. ergibt sich die sinngemäße Anwendung von § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG für Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.
Da die gegenständliche Beschwerde vom 23.3.2015 am 15.01.2016 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen (vgl. BVwG 09.05.2014, W 217 2003072-1; 14.05.2014, W 173 2004795-1/7E ua.).
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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