BVwG W145 2119398-1

W145 2119398-1Bundesverwaltungsgericht18.01.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2119398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2119398.1.00

Spruch

W145 2119398-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über den als Beschwerde zu wertenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Vorlageantrag vom 05.01.2016 von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid vom 05.11.2015 (wiederholt in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2015, AMS-Geschäftszahl: XXXX ) des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz, beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Bescheides vom 05.11.2015/der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2015 des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (kurz: AMS) Wien Esteplatz vom 05.11.2015, GZ XXXX , wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 10.09.2015 bis 21.10.2015 ausgesprochen.

Unter einem wurde im Bescheid des AMS vom 05.11.2015 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen. Begründend wurde unter B) ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer stehe zuletzt seit dem 21.08.2010 mit nur kurzen krankheitsbedingten Unterbrechungen im Bezug einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Aufgrund dieser langen Dauer liege bei dem Beschwerdeführer bereits Langzeitarbeitslosigkeit in einem Ausmaß von mehr als fünf Jahren vor. In diesen Jahren sei zudem eine Vielzahl an Vermittlungsversuchen, die jedoch allesamt gescheitert seien, erfolgt. Aus diesem Grund sei mit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der AMS Jobwerkstatt vereinbart worden, um von einer weiteren Möglichkeit Gebrauch zu machen um den augenscheinlich vorliegenden Defiziten, die bis dato eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme erschwerten entgegenzuwirken. Zudem habe der Beschwerdeführer, obwohl er um die erforderliche Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme sowie die Zustellung des Termins per Post genau Bescheid gewusst habe, mangelnde Sorgfalt bzw. Unwillen gezeigt, indem er sich nicht zumindest telefonisch nach einigen Tagen erkundigt habe, warum er dennoch kein Schreiben erhalten habe. Eine aufschiebende Wirkung würde aus diesen Gründen dem im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

2. Gegen den Bescheid des AMS vom 05.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht per 11.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte keinen Beschwerdepunkt gegen den Ausschluss der ausschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vor.

3. Mit Bescheid vom 23.12.2015, GZ XXXX , hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 iVm §§ 10 und 38 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Wiederum wurde in dieser Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.12.2015 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen und damit begründet (B)), dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer stehe zuletzt seit 21.08.2010 mit nur kurzen krankheitsbedingten Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit seine letzte Beschäftigung am 31.07.2010 geendet habe, sei er keinen einzigen Tag mehr beschäftigt gewesen. In diesen Jahren seien seitens des AMS laufend Vermittlungen erfolgt, die jedoch nie zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt haben. In der Nichtteilnahme an der Maßnahme habe das AMS das Vorliegen von Arbeitsunwilligkeit und eine Sanktion gemäß § 10 als geeignete Maßnahme erkannt. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 05.01.2016 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Gleichzeitig beantragte er - im Beschwerdeverfahren erstmalig - die Zuerkennung der ausschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Für gegenständliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde von Relevanz brachte er jedoch keinen einzigen Beschwerdepunkt vor.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird betreffend des Punktes "Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Vorlageantrag vom 05.01.2016 wurde zusammen mit der Beschwerde/mit dem Vorlageantrag in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36). Mit der vorliegenden Entscheidung über den als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrag wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenanspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.

3.5. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als dem Beschwerdeführer) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Das AMS begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einerseits damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpra¿ventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung dient. Andererseits im vorliegenden Einzelfall auch damit, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 21.08.2010 mit nur kurzen krankheitsbedingten Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. Seit seine letzte Beschäftigung am 31.07.2010 geendet hat, er keinen einzigen Tag mehr beschäftigt gewesen ist und daher aufgrund dieser langen Dauer beim Beschwerdeführer bereits Langzeitarbeitslosigkeit in einem Ausmaß von mehr als fünf Jahre vorliegt. In diesen Jahren erfolgten seitens des AMS laufend Vermittlungen, die jedoch nie zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt haben.

Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag dem general- und spezialpräventiven Vorhalt der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag überhaupt keine Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Erstmalig und einzig im Vorlageantrag stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Dies allein ist nicht ausreichend; es mangelt der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag sohin an einem individuellen Vorbringen bzw. einer substantiierten Antragsbegründung zum Punkt "Ausschluss der aufschiebenden Wirkung".

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.2.2014, Zl. Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils nämlich eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerde- bzw. Vorlageantragsausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen. Die vorliegenden Begründungen sind rein inhaltlicher Natur, also bloß den Hauptteil des Bescheides/der Beschwerdevorentscheidung betreffend.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der vorliegende Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich überhaupt keine Angaben. In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihm - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016). Solche qualifizierten und erforderlichen Ausführungen werden seitens des Beschwerdeführers auch im Vorlageantrag nicht nachgeholt.

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihm mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.

Aus all den soeben dargestellten Erwägungen war der als Beschwerde zu wertende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Daher erübrigen sich Erhebungen über den durch das AMS vorgelegten Verwaltungsakt hinaus.

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung in der Hauptsache (hier: Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.09.2015 bis 21.10.2015) nicht vorweg genommen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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