W209 2117605-1•BVwG W209 2117605-1
W209 2117605-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2016
Ausbildung, Nachweismangel, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft
W209 2117605-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Dr. Werner ZACH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.07.2015, GZ 08114/GF: 3747658, betreffend Nichtzulassung von Herrn XXXX , zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , ein 1980 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am 11.11.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass der beschwerdeführende Arbeitgeber beabsichtige, ihn in seinem Gastronomiebetrieb im Ausmaß von 38 Wochenstunden zu beschäftigen, weil Herr XXXX mehrere Sprachen spreche. Die Tätigkeit wurde als Koch und Zulieferer ("Fertigen von Teig für Brot und Pizza, Pizza kochen sowie Kebab, Einkaufen und Autofahren") umschrieben. Angaben über die Entlohnung sowie eine genaue Beschreibung der beruflichen Tätigkeit enthielt die Arbeitgebererklärung nicht. Des Weiteren wurde die Rubrik "Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht?" mit JA beantwortet und das Feld "NEIN mit Begründung" gestrichen. Ausbildungsnachweise waren nicht angeschlossen.
2. Nach Zurückweisung des Antrages durch die Magistratsabteilung 35 und Behebung des zurückweisenden Bescheides durch das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag samt Arbeitgebererklärung mit Schreiben vom 03.06.2015 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.
3. Mit nachweislich am 07.07.2015 und 20.07.2015 zugestellten Schreiben wurde der beschwerdeführende Arbeitgeber seitens des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) aufgefordert, einen Nachweis über die Berufsausbildung und die Berufspraxis sowie ein Sprachzertifikat des antragstellenden Ausländers nachzureichen. Innerhalb der festgesetzten Frist erfolgte keine Nachreichung der angeforderten Dokumente. Der Beschwerdeführer teilte lediglich mit Schreiben vom 08.07.2015 mit, dass dem antragstellenden Ausländer für die Tätigkeit als Pizzakoch eine Entlohnung von € 2.800 geboten werde.
4. Mit Bescheid vom 24.07.2015 wies die die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass mangels Ausbildungs- und Sprachnachweise statt der gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nur 15 Punkte für das Alter des antragstellenden Ausländers angerechnet werden könnten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde mittels eines Prüfzeugnisses vom 27.07.2015 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen könne. Er stehe als Pizzakoch zur Verfügung und sei dafür bestens geeignet. Er habe von 2006 bis 2008 in Zürich und von 2009 bis 2015 in Österreich zur vollsten Zufriedenheit seiner Arbeitgeber als Pizzakoch gearbeitet. Es liege somit sowohl eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung als auch die erforderliche Berufsausbildung vor. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen, geeignete Ersatzkräfte zu vermitteln. Der Beschwerde angeschlossen war ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über Deutschkenntnisse des beantragten Ausländers auf dem Niveau B1.
6. Mit Schreiben vom 30.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine abgeschlossene Berufsausbildung dann vorliege, wenn die Person über ein Zeugnis verfüge, das ihre Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Auch die Dauer der Ausbildung sei entsprechend zu belegen. Sofern Zusatzqualifikationen verlangt würden, seien auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Derartige Nachweise seien bisher nicht übermittelt worden. Laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.07.2015 werde dem antragstellenden Ausländer für die Tätigkeit als Pizzakoch eine Entlohnung von €
2. 800 geboten. Es werde dazu um Mitteilung ersucht, aufgrund welcher fachlichen Spezialkenntnisse eine Entlohnung über dem Kollektivvertrag angeboten werde. Sofern derartige Kenntnisse vorhanden seien, seien auch diese entsprechend nachzuweisen. Ergänzend hielt die belangte Behörde fest, dass der antragstellende Ausländer derzeit (trotz in den Hauptverbandsdaten aufscheinender aufrechter Beschäftigung beim Beschwerdeführer) über keine Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich verfüge.
7. Mit Bescheid vom 02.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies einerseits mit der mangelnden Punkteanzahl gemäß Anlage C, weil der Beschwerdeführer - trotz mehrmalige Aufforderung - keine weiteren Nachweise erbringen habe können. Ein Nachweis liege lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vor. Dem antragstellenden Ausländer könnten daher lediglich 15 Punkte für seine Sprachkenntnisse und 15 Punkte für sein Alter angerechnet werden. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten werde damit nicht erreicht. Weiters könnten Ausländer gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nur zugelassen werden, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 AuslBG erfüllt seien. Eine Bewilligung sei daher nur dann zu erteilen, wenn für die konkret zu besetzende Stelle keine verfügbaren (arbeitslos vorgemerkten) Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Bei der Tätigkeit als "Pizzakoch" ohne nachgewiesene Berufsausbildung handle es sich der Art nach um eine Hilfs- und Anlerntätigkeit. Hierfür stünden ausreichend verfügbare Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung. Darüber hinaus seien die Angaben in der Arbeitgebererklärung betreffend die gebotene Entlohnung von €
2. 800 brutto monatlich unglaubwürdig. In der ersten Beschäftigungszusage vom 05.11.2014 sei ein Monatsentgelt von €
1. 200 brutto für 40 Wochenstunden angeboten worden. Laut geltendem Kollektivvertrag für das Gastgewebe betrage die Mindestentlohnung für Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung € 1.400 brutto monatlich, für Facharbeiter/innen €
1. 450 brutto monatlich. Eine Fachausbildung sei nicht abgeschlossen worden. Auch Spezialkenntnisse seien nicht nachgewiesen worden. Schließlich sei gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG einem Arbeitgeber nur dann eine Bewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Laut aktueller Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei der antragstellende Ausländer seit 21.05.2015 laufend beim Beschwerdeführer beschäftigt. Eine Bewilligung nach dem AuslBG sei bisher nicht erteilt worden.
8. In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer aus, dass es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, dass der beantragte Ausländer eine Qualifikation als Hauben-Koch nachweisen müsse. Die Tätigkeit als Kebab-Koch bestehe darin, mit einem Messer Fleischstücke von einem Metallstab herunterzuschneiden. Diese Tätigkeit erfordere keine schulische Ausbildung mit Abgangszeugnis. Es bleibe dem Beschwerdeführer vorbehalten, einen Arbeitslohn in frei bestimmter Höhe zu bezahlen. Der genannte Monatslohn richte sich offenbar nach dem Ertrag des Betriebes. Befähigte, geeignete und gewillte Ersatzkräfte hätten sich seit Antragstellung bis zur Bescheiderlassung nicht vorgestellt. Die Arbeitsstelle sei weiterhin frei.
9. Am 24.11.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schreiben vom 18.12.2015, nachweislich zugestellt am 28.12.2015, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht bis 13.01.2016 einlangend um Nachreichung eines Nachweises über eine mindestens dreijährige Berufsausbildung von Herrn XXXX als Koch durch Vorlage entsprechender Zeugnisse (Abschlusszeugnis) in Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung.
11. Ein derartiger Nachweis wurde bis dato nicht erbracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts bis dato keinen Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufsausbildung von Herrn XXXX als Koch erbringen konnte, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des antragstellenden Ausländers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Nachweise für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C nicht erbringen habe können. Ein Nachweis liege lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vor. Dem antragstellenden Ausländer könnten daher nur 15 Punkte für seine Sprachkenntnisse und 15 Punkte für sein Alter angerechnet werden, weshalb er die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 nicht erreiche.
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass der von der belangten Behörde geforderte Nachweis einer abgeschlossen Berufsausbildung nicht erforderlich sei, weil der antragstellende Ausländer bereits durch seine bisherige Tätigkeit bewiesen habe, dass er über entsprechende Qualifikationen als Kebab-Koch verfüge. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Kebab-Koch würden ihm auch Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" gebühren, weswegen er entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Mindestpunkteanzahl erfülle. Bis dato habe die belangte Behörde auch keine Ersatzkräfte vermitteln können.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B.
Der Beschwerdeführer soll als Pizza- bzw. Kebab-Koch beschäftigt werden. Als vergleichbarer Lehrberuf kommt der des/der Kochs/Köchin in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 der Koch-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 1093/1994, idgF beträgt die Mindestlehrzeit in diesem Lehrberuf drei Jahre. Eine derartige Ausbildung, die mit einem Lehrabschluss im Lehrberuf Koch vergleichbar wäre, wurde nicht nachgewiesen. Die Qualifikation des antragstellenden Ausländers als Pizza- bzw. Kebab-Koch, die dieser den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lediglich aufgrund seiner praktischen Tätigkeit erworben hat, ist jedenfalls nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar, weshalb hierfür auch keine Punkte gemäß Anlage C angerechnet werden können.
Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP (S, 13 "Sonstige Schlüsselkräfte") nach soll das zusätzliche Kriterium "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Anlage C alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs)-Ausbildung verfügen, zugelassen werden können. Das Vorliegen derartiger spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung, wie sie Profisportler und andere Spezialisten besitzen, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass die Tätigkeit als Kebab-Koch lediglich darin bestehe, mit einem Messer Fleischstücke von einem Metallstab herunterzuschneiden.
Mangels abgeschlossener Berufsausbildung oder spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten iSd Anlage C gebühren dem Beschwerdeführer auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung".
Somit erhält er - wie die belangte Behörde zu Recht begründete - lediglich für sein Alter 15 und für die nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 15, sohin insgesamt 30 von 50 für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft notwendigen Punkten, weswegen die Beschwerde bereits mangels Erreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen ist.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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